Reichs- und Staatsanzeiger Rr. 219 vom 19. September 1934. S. 2
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1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuhßischer Staatsanzeiger 3 . ee , e sesbmnn Nr. 14/1932 und Reichs⸗ Verkehrs- Blatt 1 Nr. 8/1932) nebst Ergänzungen sowie die „Verordnung zur Durchführung der Anpassungsverordnung vom 23. Dezember 1931 (RGBl. 1 S.. IId ff.), Dritter Teil; Vekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 25. April 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99 1932, Reichsministerialblatt Nr. 18 1932 und Reichs⸗Ver⸗ kehrs Blatt 1 Nr. 1111932) erhalten folgende Fassung:
§5 1. Für das Stromgebiet der Elbe Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder wird ein Schiffer⸗Betriebsverband errichtet.
ostde utschen Wasserstraßen
Oder
Als Stromgebiet gilt die Elbe bis] gelten die Wasser⸗ gilt die Oder gelten die ost⸗ Groß- Hamburg straßen zwischen mitihren natür⸗ deutschen Wasser⸗ mit ihren natür⸗ Elbe und Oder lichen u. künst⸗ straßen einschließ⸗ lichen und künst⸗ mit ihren natür- lichen Neben⸗ lich des Frischen lichen Neben- lichen und künst⸗ wasserstraßen. und Kurischen
wasserstraßen lichen Neben⸗ Haffs. ausschl. Havel u. wasserstraßen. einschließlich der
Wasserstraßen bis Travemünde.
Der Verband führt den Namen „Schiffer⸗Betriebsverband für
die Elbe“. die mitteldeut⸗] die Oder“. I die ostdeutschen schen Wasser⸗ Wasserstraßen .
straßen“.
Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Hamburg. 1 Berlin. Breslau. ] Königsbergi. Pr.
Der Verband erhält vom Reichsverkehrsminister eine Satzung; Satzungsänderungen können nur vom Reichsverkehrsminister vorgenommen werden. Die 8 nf und die Aenderungen werden im Reichs Verkehrs- Blatt veröffentlicht.
. 53 *
Der Verband bildet die berufene Vertretung der in ihm zusammengeschlossenen Kleinschiffer. Mitglied des Verbandes ist, wer, in der Regel mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Kähnen, Motorkähnen, Schleppern oder Güterbooten), gewerbsmäßig Güter ür andere befördert, wessen Gewerbebetrieb dem eines Klein⸗ affen entspricht und wer im Stromgebiet, für das der Verband errichtet ist, seinen 6 hat. In Ermangelung eines Wohn⸗ sitzes entscheidet der letzte Wohnsitz im Inlande.
Uebt der Kleinschiffer sein Gewerbe überwiegend in einem anderen Stromgebiet als demjenigen seines Wohnsitzes aus, so kann er in die Mitgliedschaft des Schiffer-Betriebsverbandes des anderen Stromgebiets übergeführt werden. Zweifelsfälle und Fälle von Doppelmitgliedschaft entscheiden die beteiligten Auf⸗ sichts behörden gemeinsam.
Hat ein Schiff mehrere Eigentümer, so ist dem Verband gegenüber ein verantwortlicher Vertreter der Eigentümer zu bezeichnen. Die Bezeichnung soll endgültig sein.
. Zweifelsfälle über die Mitgliedschaft entscheidet die Aufsichts⸗ behörde.
83
zerband untersteht der 3 Reiches.
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Oder ost deut ö Mar e—= * . Wa
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J . ‚ der präsident, Oberpräsident, Verwaltung der Oderstrombau⸗ Wasserbau⸗ Märkischen verwaltung, direktion, Wasserstraßen, in Breslau. in in Potsdam. Königsberg i. Pr. § 4. Die Außfsichtsbehörde beruft und abberuft den Verbandsleiter; dieser beruft und abberuft seinen Stellvertreter im Einver— nehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die regelmäßige Amtsdauer des Verbandsleiters und seines Stellvertreters beträgt drei Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. .
Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unterhaltung der Einrichtungen des Verbandes, Umlagen und Ordnungsstrafen werden auf Antrag des Verbandsleiters nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben eingezogen.
86.
Der Verbandsleiter wird ermächtigt, die Höhe der Entgelte Beförderungspreise, Anteilfrachten, Schlepplöhne, Maklerentgelte) seinen Mitgliedern vorzuschreiben, soweit dies nicht durch einen Frachtenausschuß geschehen ist. Solche Maßnahmen des Ver⸗ bandsleiters bedürfen der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Er wird ferner ermächtigt, die Verteilung des Frachtgutes unter seinen Mitgliedern zu regeln.
87
Den Mitgliedern des Verbandes stehen gegen Maßnahmen des Verbandsleiters die Beschwerde und die weitere Beschwerde zu, die binnen einem Monat bei der Aufsichtsbehörde anzu⸗ bringen sind; die Einlegung der Rechtsbehelfe hat keine auf⸗ chiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet die Auf⸗ ichtsbehörde, über die weitere Beschwerde, . ihr von der Auf⸗ ichtsbehörde nicht abgeholfen wird, der Reichsverkehrsminister.
88.
Der Verband kann nur durch den Reichsverkehrsminister aufgelöst werden. 89.
Ueber gangsbestimmung.
ᷣ Die bisherigen Verbandsorgane und Geschäftsführer führen die Geschãfte weiter bis zur Uebernahme durch die gemäß der neuen ESaung (3 M letzter Absatz) bestellten Verbandsorgane. . , ,,, , , gelten als An⸗ dnungen des Verbandsleiters bis zu ihrer Aufhebung durch den Verbandsleiter. . ; , k ) § 10. Die er erdnung tritt am 16. September 1934 in Kraft. ᷣ—. dleichzeitig treten die bisherige Fassung der eingangs be⸗ ,, Verordnungen vom 25. März 1932 und vom 25. April . sowie zig. „Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge— Iizer zur Vetämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom . Juni 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 317)“ vom 7. November 1933 ger e, mg e e en, ö. Preußischer Staatsanzeiger r. „be / 1933, RNeichsministerialblatt Nr. 46/1933 und Reichs⸗ Verkehrs⸗Blatt Nr He / igZ3) außer Kraft. . . Berlin, den 15. September 1934. Der Reichsverkehrsminister. J. V: Koenigs.
Virtschaft
Wi Oberpräsident, in Hamburg.
*
Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage
der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. IL S. 317). Vom 15. September 1934.
Zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. II S. 317) wird verordnet:
Artikel I.
Die Vorläufige Satzung des Elbe⸗-Schiffer⸗Betriebsverbandes — Anlage zur ö zur Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Schiffer ⸗Betriebsverbänden) vom 23. März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer ö Nr. 74/1933, Reichsministerialblatt Nr. 14/1932 und Reichs⸗ Verkehrs -Blatt 1 Nr. 8/1932) — sowie die Satzungen des Mittel⸗ deutschen Schiffer ⸗Betriebsverbandes vom 20. 2. 3. 7. 1933, Schiffer⸗ Betriebsverbandes für die Oder vom 27. 1/3. J. 1933 und Ost⸗ deutschen Schiffer⸗Betriebsverbandes vom 22. 2.3. J. 1933 ssämt⸗ lich im Reichs -Verkehrs⸗Blatt Nr. 1711933) werden aufgehoben.
Artikel II.
Die in Artikel J genannten und die Schiffer Betriebsverbände für den Rhein bzw. für die Unterelbe wgl. „Zehnte, Elfte und r n, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Be⸗ kämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. II S. 317)“ vom heutigen Tage — vorliegende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, des Reichsministerialblattes Nr. 37/1934 und des Reichs-Verkehrs⸗ Blattes Nr. 30 1934 — erhalten nachfolgende Satzungen:
Satzung des Schifferbetriebs verbandes für
den die Elbe. die die mittel⸗J die Oder. Rhein. Unterelbe. deutschen Wasser⸗ straßen.
§51.
die ost⸗ deutschen Wasser⸗ straßen.
Stromgebiet, Name, Sitz, Mitgliedschaft und Auffichtsbehörde
sind aus 55 1—3 der „Zehnten 4, Zwölften] „Elften 1, Zwölften „Zwölften „Zwölften
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. II S. 317)“ vom heutigen Tage (vorliegende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, des Reichsministerialblattes Nr. 30/1984 und des Reichs⸗Verkehrs⸗ Blattes Nr. M /1934) ersichtlich.
8 2. Gliederung des Verbandes.
Das Verbandsgebiet kann in örtliche Bezirke aufgeteilt werden, deren Zahl und Grenzen die Aufsichtsbehörde nach An⸗ hörung des Verbandsleiters bestimmt.
8 3. Aufgaben des Verbandes.
Der Verband hat die Belange seiner Mitglieder zu fördern.
u seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vertretung der elange seiner Mitglieder nach außen, namentlich gegenüber den Behörden und den an der Binnenschiffahrt Beteiligten, sowie die
Teilnahme an gemeinsamen Einrichtungen der Binnenschiffahrt. Dane n der Verband seine Tätigkeit insbesondere er⸗
*
en an 2 auf: 1. Beschaffung von Beihilfen n Not gergtene
h Io Sdor - Mitgliede Rergtung der Mi glieder i
— d sonstigen geldlichen Angelegenheiten; 3. Förderung aller Bestrebunge 9 wirtse ftlicl en Hebung der Rü h Schulwesen, Gene
sicherungswesen, befugt, ei .
5on R i . 157161 Dlienen (Xi
chaftswesen Der Verband ist nicht Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben. § 1. j Durchführungsmaßnahmen. Zur Erfüllung der im § 3 bezeichneten Aufgaben kann der Verband insbesondere
1. Schiffermeldestellen zur gleichmäßigen Verteilung des Fracht- und des Schleppgutes unter die Mitglieder ein⸗ richten und leiten;
. Raumgestellungsverträge für bestimmte Fristen zu festen 946 abschließen und eine Frachtenausgleichkasse ein⸗ richten;
Verträge und Abmachungen mit anderen Schiffahrt⸗ treibenden und ihren Verbänden abschließen, durch die die Zwecke des Verbandes und die Belange seiner Mitglieder gefördert werden.
Solche Abmachungen können auch mit ausländischen Verbänden getroffen werden.
Für die Schiffermeldestellen Meldestellenordnungen.
§ 5. Pflichten der Verbandsmitglieder.
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet:
1. nationalsozialistische Staats⸗ und Wirtschaftsgesinnung zu pflegen,
2. die Zwecke des Verbandes zu fördern und ihr Gewerbe nach Maßgabe dieser Satzung und entsprechend den Ver⸗ einbarungen des Verbandsleiters mit anderen Schiffahrt⸗ treibenden und deren Verbänden zu betreiben, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen des Verbandsleiters und der von ihm beauf⸗ tragten Personen zu befolgen, die von dem Verbandsleiter oder von einer dazu ermäch⸗ tigten Stelle für ein Stromgebiet festgesetzten Beförde⸗ rungsentgelte einzuhalten,
5. die vom Verbandsleiter festgesetzten . und sonstigen geldlichen Leistungen fristgemäß zu bewirken.
Die Mitglieder des Verbandes sind einer Ehrengerichtsbarkeit
nach Maßgabe einer Ehrengerichtsordnung unterworfen.
§ 6. Verwaltung und Vertretung des Verbandes.
Organe des Verbandes sind: Der Verbandsleiter bzw. sein Stellvertreter, der Geschäfts führer, n, des Beirats des Verbandsleiters (6 8 Die Verbandsorgane sind verpflichtet, über die bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
erläßt der Verbandsleiter
§ 7. Verbandsleiter.
Der Verbandsleiter und sein Stellvertreter müssen die Schiffahrt praktisch ausgeübt haben (selbst ehre, sein) oder ausüben und ein Schifferzeugnis oder Schifferpatent besitzen, soweit diese auf einem Stronigebiet eingeführt sind. Sie sind ö des Schiffer⸗Betriebsverbandes zu ent⸗ e ö
Die Bezüge des Verbandsleiters setzt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verbandsleiters und des Beirats des Ver— bandsleiters 16.
Der Verbandsleiter beruft und abberuft seinen Stellvertreter. Diesem steht eine Aufwandsentschädigung zu.
88. Befugnisse des Verbandsleiters.
Der Verbandsleiter vertritt den Verband gerichtlich und
, Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In Behinderungsfällen vertritt ihn sein Stellvertreter. Ihm liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob. Er kann Verbands- eschäfte zur selbständigen Bearbeitung und Erledigung dem Ge— eee hm oder einzelnen Mitgliedern des Beirats des Ver— bandsleiters allgemein oder im Einzelfalle übertragen. In dem Umfang, in dem er von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind der Geschäftsführer und die Mitglieder des Beirats des Verbands— leiters ermächtigt, den Verband nach außen zu vertreten.
Nicht übertragbare Befugnisse des Verbandsleiters sind:
1. Berufung und Abberufung seines Stellvertreters und der
Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters G 9 Abs. I;
2. Durchführung der Anordnungen der Aufsichtsbehörden so⸗
wie Ueberwachung ihrer Beobachtung durch die Mitglieder;
3. Verhängung von Ordnungsstrafen in Geld;
4. Beantragung von Ehrengerichtsverfahren.
Die Entscheidung des Verbandsleiters in den Fällen des 57 Abs. 3 und 8 10 Ziffer 1, 2, 3 und 7 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 80
Beirat des Verbandsleiters.
Der Verbandsleiter beruft höchstens 10 geeignete Kleinschiffer seines Vertrauens in den Beirat des Verbändsleiters. Bei der Auswahl der Persönlichkeiten hat er, soweit möglich, die örtlichen Interessen und alle im Bereich des Verbandes vorhandenen Klein— schifferarten (Kahneigner, Motorkahneigner, Dampfereigner, Eigner von Güterbooten) zu berücksichtigen. Angestellte des Ver⸗ bandes dürfen nicht Mitglieder des Beirats des Verbands⸗ leiters sein. ;
Die regelmäßige, Amtsdauer der. Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters beträgt 3 Jahre. Wiederberufungen sind zulässig.
Die Abberufung der Mitglieder des Beirats des Verbands— leiters vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus besonderem Grund ge⸗ schieht durch den Verbandsleiter.
Jedes vorzeitig ausscheidende Mitglied des Beirats des Ver⸗ . ist für den Rest der Amtszeit gemäß Absatz 1 zu er⸗ stzen.
Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist, auch im Falle ihrer Beauftragung mit der selbständigen Erledigung von Verbands⸗ geschäften durch den Verbandsleiter, eine ehrenamtliche. Es steht ihnen nur eine Aufwandsentschädigung zu.
Die Namen der Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters sind der Aufsichtsbehörde von dem Verbandsleiter mitzuteilen.
Der Verbandsleiter beruft den Beirat des Verbandsleiters nach eigenem Ermessen, mindestens aber einmal im Halbjahre.
Zu den Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters ist die Aufsichtsbehörde unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. ö Stellvertreter des Verbandsleiters nimmt an den Sitzungen teil.
§ 10.
Befugnisse des Beirats des Verbandsleiters.
Der Beirat des Verbandsleiters berät den Verbandsleiter in nen angelegenheiten, die dieser ihm vorlegt. Mit den laufenden . idsgeschäften wird der Beirat des Verbandsleiters in der nicht befaßt. . . ; *
Er ist stets zur Beratung heranzuziehen bei Bearbeitung ahfolgender Gegenstände:
1. Feststellung des Haushaltsplanes,
gliedsbeiträge,
Erlaß und Aenderung von Meldestellenordnungen,—
Abschluß von Verträgen zur Durchführung der Aufgaben
des Verbandes, —
. Bestellung von Rechnungsprüfern, die nicht dem Beirat des
Verbandsleiters angehören dürfen,
Anträge wegen Satzungsänderungen,
Festsetzung von Aufwandsentschädigungen aller Art,
„Bestellung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Bezüge,
Festlegung des Inhalts seines Dienstvertrages. ö Mitgliedertagung.
Zur gegenseitigen Unterrichtung und Fühlungnahme in dem ganzen Bereich des Verbandes kann der Verbandsleiter die Mit⸗ glieder des Verbandes zu einer Tagung zusammenberufen, höchstens jedoch alle 2 Jahre einmal. Er ö. die Mitgliedertagung ein⸗ berufen, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt.
Auf die Durchführung einer solchen Tagung finden die Vor⸗ schriften über die Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters ( 9 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 83 Anwendung. Eine Aufwands⸗ entschädigung wird den Mitgliedern nicht gewährt.
5§ 12. Geschäftsführung.
Der Verbandsleiter bestellt zur Durchführung der laufenden Verbandsgeschäfte, mit Ausnahme derjenigen, die er sich selbst vorbehält oder die er nicht weiter übertragen darf, einen Ge⸗ ö auf Privatdienstvertrag nach Richtlinien, die vom
eichsberkehrsminister aufgestellt werden, und nach Anhörung des Beirats des Verbandsleiters. Anstellung und Vertrag be⸗ dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters und an den Mitgliedertagungen teilzunehmen. ö
Das übrige Personal des Verbandes bestellt der Geschäfts⸗ führer auf Grund schriftlicher Verträge im Einvernehmen mit dem Verbandsleiter.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die zu Zahlungen verpflich— ten, bedürfen der Unterschrift des Verbandsleiters und des Ge— J In dringenden Ausnahmefällen genügt im Falle er Behinderung eines von lh die Unterschrift des anderen.
Kosten des Verbandes.
Die Kosten des Verbandes können aus festen Jahresbeiträgen, Umlagen und aus Abgaben von erzielten Fracht- und Schlepp— entgeften (Provisionen) gedeckt werden. Die Beiträge werden allsährlich von dem Verbandsleiter nach Anhörung des Beirats des Verbandsleiters auf Grund des Haushaltsplanes festgesetzt. Nachträge können in der gleichen Weise eres werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge bestimmt der Verbands— leiter. Er ist in dem Haushaltsplan zu vermerken,
Werden die Beiträge und Umlagen nicht innerhalb der fest⸗ gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Verbands= seiters nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ug, Der Verbandsleiter kann für, die Nach⸗ erhebung der Beiträge eine Sondergebühr mitbeitreiben lassen.
§ 14. Rechnungsjahr, Geschäftsbericht, Jahresrechnung.
Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Nach Abschluß des Rechnungsjahres hat der Verbandsleiter
a) einen Geschäftsbericht aufzustellen, b) Rechnung zu legen.
Festsetzung der Mit-
Neichsõ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 19. September 1934.
S. 3
In dem Geschäftsbericht hat der Verbandzsleiter über alle pon ihm während des Rechnungsjahres getroffenen wichtigen Maßnahmen wie über die sonstigen den Verband berührenden Vorgänge zu berichten (Rechenschaftsbexicht, Der Geschäfts⸗ bericht ist der Aufsichtsbehhörde und den Mitgliedern des Beirats des Verbandsleiters vorzulegen. Jedes Mitglied des Beirats gt den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner 6 Zustimmung oder Ablehnung — in der nächsten Sitzung des Bei⸗ rats des Verbandsleiters in der Niederschrift festzulegen.
Die Jahresrechnung ist über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Rechnungsjahres zu legen. Sie ist nach Be⸗ ratung durch den Beirat des Verbandsleiters durch Rechnungs⸗ prüfer (6 10 Ziffer 4 zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Verbandsleiter, der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten. TDiese entscheidet über die Entlastung des Verbandsleiters.
§ 15. Dienstsiegel. . Zur Beurkundung von Ausfertigungen, Ausweisen und Be⸗ scheinigungen kann sich der Verband eines Dienstsiegels bedienen, bessen Form der Genehmigung des Reichsverkehrsministers bedarf.
§ 16. Niederschriften.
Ueber die Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters und der Mitgliedertagungen sind Niederschriften aufzunehmen, aus denen die zu den verschiedenen Verhandlungsgegenständen geäußerten Ansichten der Redner hervorgehen müssen. Die Niederschriften sind der Aufsichtsbehörde abschriftlich mitzuteilen.
§ 17. Bekanntmachungen. Oeffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in dem Verbandsorgan oder in den vom Verbandsleiter zu bestim⸗ menden Blättern. .
Ordnungsstrafen.
Wegen schuldhafter Verletzung dieser Satzung oder der An⸗ ordnungen des Verbandsleiters, soweit sie die Aufgaben des Ver⸗ bandes betreffen, kann der Verbandsleiter Ordnungsstrafen bis zu 500 RM verhängen.
An Stelle von Geldstrafen können auch andere ö. strafen auf Grund einer Meldestellenordnung durch den Verbands⸗ leiter verhängt werden.
5 19. Rechtsbehelfe. ;
Den Mitgliedern des Verbandes stehen gegen Maßnahmen des Verbandsleiters, soweit sie die Aufgaben des Verbandes betreffen, die Beschwerde und die weitere Beschwerde zu, die binnen einem Monat bei der Aufsichtsbehörde n, . en sind; die Einlegung der Rechtsbehelfe hat keine aufschiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde, über die weitere Beschwerde, falls ihr durch die Aufsichtsbehörde nicht abge⸗ holfen wird, der Reichsverkehrsminister.
§ 20. Satz ungsãnderungen. Satzungsändexungen können nur vom Reichsverkehrsminister vorgenommen werden.
§ 21. Auflösung.
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Reichsver⸗ kehrsminister. . Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 16. September 1934 in Kraft. Berlin, den 15. September 1934. Der Reichsverkehrsminister. J. V.: Koenigs.
Anordnung
des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe und der Fachgruppen der Glasindustrie.
Vom 18. September 1934.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des
organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) ordne ich an: 1. Die Wirtschaftsgruppe Glasindustrie (Verband der Glas⸗ ndustriellen Deutschlands e. V.), Berlin W 57, Göbenstr. 10; die Fachgruppe Hohlglasindustrie (Reichsverband der Deutschen Hohl⸗ glasindustrie), Dresden⸗A. 24, Bernhardstr. 35; die Fachgruppe Flachglas industrie (Reichsverband der Flachglasindustrie), Berlin Möö5, Am Karlsbad 2; die Fachgruppe Glas verarbeitende und veredelnde Industrie, deren Geschäfte vorläufig die Wirtschafts⸗ unh be Glasindustrie führt, werden als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.
Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.
2. Alle Unternehmer und Unternehmungen der Glasindustrie werden der zuständigen Fachgruppe angeschlossen und haben ihren Betrieb bei dieser anzumelden. Zuständig ist:
a) die Fachgruppe Hohlglasindustrie für Unternehmer und
Unternehmungen, die folgende Waren herstellen: . Hohlglaswaren, die Beleuchtungszwecken dienen. Ein⸗ machgläser, Honiggläser und Vorratsgläser mit und ohne Deckel und sonstige im Gebrauchszweck oder der Fabrikationsart ähnliche Gläser.
Medizinglas, Flakons. Verpackungsflaschen und Ver⸗ packungsgläser aller Art, soweit Hüttenarbeit. Flaschen, laschenkannen und Krugflaschen sowie Großglas, auch mit Umhüllungen aus Weiden, Holz, Blech, Eisen und dergl. (Ballons, Demijohns und Korb⸗ flaschen), aus wels m e n g . und farbigem Glas. Hohlglaswaren für chemisch⸗technische Zwecke sowie Röhren, Stangen, Rohkolben zu Isoliergefäßen, Glüh⸗ lampenkolben, Lauschaer Artikel, Zapfen, Kröseln, 2 und Taschenlampenlinsen, soweit Hütten⸗ arbeit. Kelchgläser und ähnliche Gläser Bleikristallgläser. Preßglas, Bauglas. Becher, Vasen, Schleifglas und anderes Hohlglas.
b) die Fachgruppe Flachglasindustrie für Unternehmer und
Untérnehmungen, die folgende Waren herstellen: Fensterglas (einschl. Trockenplattenglas- und Dickglas), farbiges Tafelglas, geblasen oder gezogen, Gußglas, auch farbig.
Spiegelglas, auch farbig oder opak (auch wenn das Rohglas hierzu nicht selbst hergestellt, sondern nur das Schleifen oder Polieren besorgt wird). ;
Spezialflachgläser (wie: optisches Rohglas, Objekt⸗ träger, Uhrengläßfer, ultradurchlässiges Flachglas u. ä)
e) die Fachgruppe Glas verarbeitende und veredelnde In⸗
dustrie für Unternehmer und Unternehmungen, die
.
Glas an der Lampe verarbeiten oder Glas spinnen so-
wie sogenannte Gablonzer Artikel herstellen, unab⸗ hängig davon, ob sie das verarbeitete Glas seibst her⸗ stellen oder nicht. Die Verarbeitung von Kolben und Röhren zu Glühbirnen und Leuchtröhren gilt nicht als Teil der Glasindustrie.
Hohlglas schleifen, gravieren, guillochieren, sandblasen, ätzen, bemalen, bespritzen, bedrucken, belegen, gradu—= ,. soweit sie das veredelte Hohlglas nicht selbst her⸗
ellen.
lachglas biegen, senken, bohren, schleifen, polieren, acettieren, gravieren, sandblasen, ätzen, bemalen, be—⸗ pritzen, bedrucken; belegen, soweit es sich um die Her⸗ stellung von Spiegelglas handelt, unabhängig davon, ob sie das verarbeitete oder veredelte Flachglas selbst herstellen oder nicht. Die Verarbeitung bzw die Ver⸗ edelung von optischem Rohglas gilt nicht als Teil der Glasindustrie.
Zur zuständigen Fachgruppe gehören auch Unternehmer und Unternehmungen, welche die bezeichneten Waren neben anderer Gewerbetätigkeit fabrikmäßig herstellen, verarbeiten oder veredeln oder diese Tätigkeit durch Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende unmittelbar oder durch Zwischenmeister ausüben lassen (sog. Verleger). ;
Nicht angeschlossen sind den Fachgruppen:
a) Heimarbeiter, d. h. solche Personen, die, ohne Gewerbe— treibende zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betrjebsstätte allein oder unter Mithilfe von Familien⸗ angehörigen im Auftrag und für Rechnung von Gewerbe— treibenden oder Zwischenmeistern Waren der genannten Art herstellen, verarbeiten oder veredeln.
b) Hausgewerbetreibende, d. h. solche Personen, die als Ge⸗ werbetreibende in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit Waren der ge— nannten Art herstellen, verarbeiten oder veredeln, wobei sie selbst wesentlich am Stück arbeiten,
c) Zwischenmeister, d. h. solche Personen, welche die ihnen von Gewerbetreibenden übertragene Herstellung, Verarbeitung oder Veredelung von Waren der obengenannten Art an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben,
d) Gewerbetreibende, welche ausschließlich in einem in die Handwerksrolle (6 1940 der Gewerbeordnung) eingetragenen Handwerksbetriebe Waren der genannten Art herstellen, verarbeiten oder veredeln. Diese haben sich bei der Haupt⸗ gruppe 8 der deutschen Wirtschaft (Handwerk) zu melden.
3. Unternehmungen, die neben ihrem Hauptbetrieb einen in die Handwerksrolle eingetragenen Nebenbetrieb unterhalten, haben den Handwerksbetrieb bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe der Hauptgruppe 8 der gewerblichen Wirtschaft anzumelden.
4. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie.
5. Als Führer der Wirtschaftsgruppe und der Fachgruppen sind bestellt:
a) für die Wirtschaftsgruppe „Glasindustrie“
Dr. C. M. Grisar, Penzig, O. L.. Stellvertreter: Dr. Otto Seeli ng, Fürth. Bayern,
b) für die Fachgruppe „Hohlglasindustrie“
., Weckerle, Weißwasser, O. L. tellvertreter: W. Veiel, Halle, Saale,
e) für die Fachgruppe „Flachglasindustrie“
Dr. Otto Seeling, Fürth,. Bayern, Stellvertreter: Dr. Erich Schott Jena.
Berlin, den 18. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister.
8 , gl
Anordnung
des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung.
Vom 18. September 1934.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) ordne ich an:
1. Die Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung in Berlin W 30, Nollendorfplatz 1, wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.
Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.
2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unter— nehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, die im stehenden Gewerbe
Druckerzeugnisse aller Art und in allen Druckverfahren sowie die dazu nötigen Druckstücke and Druckformen, Veredelte Papiere sowie Erzeugnisse aller Art aus Papier und Pappe, herstellen. Sie haben ihren Betrieb bei der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung anzumelden.
Dies gilt auch für solche Unternehmer und Unternehmungen, die die bezeichneten Waren neben anderer Gewerbetätigkeit (z. B. Handel, Handwerk usw.) fabrikmäßig herstellen.
3. Unternehmungen, die neben ihrem Hauptbetrieb einen in die Handwerksrolle eingetragenen Nebenbetrieb unterhalten, haben den Handwerksbetrieb bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe der Hauptgruppe 8 der gewerblichen Wirtschaft anzumelden. Die⸗ jenigen Gewerbetreibenden, die vorwiegend handwerkliche Leistungen bewirken, die fabrikmäßige Herstellung der bezeichneten Waren aber nur in unerheblichem Umfange betreiben, melden ihren Betrieb ausschließlich bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe der Haupt⸗ gruppe 8 an.
4. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung.
5. Als Führer der Wirtschaftsgruppe ist bestellt; Dr. Karl Seeliger, Vorstandsmitglied der Firma Fritzsche Hager A.-G., Leipzig 6 5, Crusiusstraße 1 —6, und zu dessen Stellvertreter Herr Albert Frisch, i. Fa. Albert Frisch, Berlin W 35, Lützow⸗ straße 64/66.
Berlin, den 18. September 1934. *
Der Reichswirtschaftsminister. „. Anordnung
J. A.: Frielinghaus. des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der — Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe.
Vom 18. September 1934.
Wif Grund des 5 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organsschen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) ordne ich an:
1. Die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe (Reichsver⸗ band ambulanter Gewerbetreibender Deutschlands), Berlin 8sW ll, Stresemannstr. 92, wird als alleinige Vertretung ihres Wirt⸗ schaftszweiges anerkannt.
Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen kei marktregelnden Maßnahmen 232 . ꝛ .
2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) ange⸗ schlossen, die eine Tätigkeit im Sinne der 55 35 b, 42 b, 55, 55 e und Cl der Reichsgewerbeordnung ausüben. Ambulantes Gewerbe liegt nicht vor bei einer Tätigkeit, die unter die gemäß s 44 Abs. 2 7 , m gm. zugelassenen Ausnahmen vom § 126 Abs. 3 fällt.
Ambulantes Gewerbe ist eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben anderer Berufstätigkeit (1 B. Einzelhandel, Gast⸗ stättengewerbe, Handwerk) ausgeübt wird. Bei Unerheblichkeit der auf das ambulante Gewerbe entfallenden Tätigkeit kann die Wirt⸗ schaftsgruppe auf die Zugehörigkeit dieser Unternehmer und Unternehmungen verzichten.
Unternehmer und Unternehmungen des ambulanten Ge—⸗ werbes, die nach der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufban des Reichsnährstandes vom 16. Februar 1934 (RGBl 1 S 105 und den ergänzenden Anordnungen ausschließlich zum Reichs— nährstand gehören, sind der Wirtschaftsgruppe nicht angeschlossen.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die ambulantes Ge⸗ werbe betreihen, haben ihr ambulantes Gewerbe bei der vom Führer der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe bestimmten Stelle anzumelden. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens regelt der Führer der Wirtschaftsgruppe. Er kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen.
4. Der Führer der Wirtschaftsgruppe kann die Befugnisse der satzungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des ambu⸗ lanten Gewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt nicht für Wirtschaftsverbände, die Träger von Kollektiv— vereinbarungen marktregelnder Art sind.
Berlin, den 18. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.:: Frieling haus.
Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Aus fuhrhandel. Vom 18. September 1934.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) ordue ich an:
1. Die Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel Berlin W 30, Mackensenstr. 109 (Neich-verband des . Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandels, vorher: Reichsverband des Dentschen Groß- und Ueberseehandels) wird als alleinige Ber⸗ tretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.
Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.
2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) an⸗ geschlossen, die im Inlande oder Auslande im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Waren kaufen und in derselben Be⸗ schaffenheit oder nach vorangegangener, im Handel üblicher Be⸗ oder Verarbeitung an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, ge⸗ werbliche Verbraucher, behördliche Großverbraucher, weiter⸗ verkaufen.
Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel ist eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (3. B. Industrie, Einzelhandel, Handwerk usw.) ausgeübt wird. ei Unerheblich⸗ keit der auf Groß⸗ Ein⸗ und Ausfuhrhandel entfallenden Tätig⸗ keit kann die Wirtschaftsgruppe Groß, Ein⸗ und Ausfuhrhandel auf die Zugehörigkeit dieser Unternehmer und Unternehmungen verzichten.
Großhandel liegt nicht vor, wenn ein Einzelhandelsunterneh⸗ men an Weiterverarbeiter, gewerbliche Verbraucher oder behörd⸗ liche Großverbraucher, aber nicht an Wiedewerkäufer, verkauft.
Unternehmer und Unternehmungen des Groß⸗ Ein⸗ und Ausfuhrhandels, die nach der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufban des Reichsnährstandes vom 165. Februar 1931 (RGBl. S. 100) und den ergänzenden Anordnungen ausschließ⸗ lich dem Reichsnährstand zugehören, sind der Wirtschaftsgruppe nicht angeschlossen.
Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen nicht: Ge⸗ nossenschaften und Einkaufsverbände aller Art.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel im Sinne der Ziffer 2 betreiben, haben ihren Be⸗ trieb bei der vom Führer der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel bestimmten Stelle anzumelden. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Wirtschaftsgruppe. Er kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen.
4. Verbände des Groß⸗ Ein⸗ und Ausfuhrhandels, die auf Grund des Gesetzes vom 27. Februar 1934 anerkannt sind, werden in die Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein- und Ausfuhrhandel über⸗ führt. Die näheren Anordnungen trifft der Führer der Wirt⸗ schaftsgruppe. Er kann die Befugnisse der satzungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Groß⸗ Ein⸗ und Ausfuhr⸗ handels ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt nicht für Wirtschaftsverbände, die Träger von Kollektivver⸗ einbarungen marktregelnder Art sind.
Berlin, den 18. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A: Frielinghaus.
Anordnung des Reichs wirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Vom 18. September 1934.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗ bruar 1934 (RGBl. 1 S. 185) ordne ich an:
1. Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel (Gesamtverband des deutschen Einzelhandels) wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.
Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.
2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) ange⸗ schlossen, die, ohne Rücksicht auf die Betriebsform, gewerblichen Einzelverkauf von Waren aller Art an Berbraucher oder daneben an Weiterverarbeiter, gewerbliche Verbraucher oder behördliche Großverbraucher betreiben
a) in offenen Verkaufsstellen (z. B. Läden, Etagengeschäften, sonstigen gewerblichen Räumen),
b) im Wege des Versands mittels nicht persönlicher Werbung (durch Mustersendungen, Kataloge, Preislisten, Inserate und dergleichen) oder mittels persönlicher Werbung (durch Reisende, ertreter, Verteiler oder sonstige Mittels⸗ perso nen).
Einzelhandel ist eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben Industrie, Handwerk oder sonstiger Gewerbetätigkeit aus⸗ geübt wird. Ausgenommen ist der gewerbliche Einzelverkauf des
ndwerkers von Waren, die er im eigenen Betrieb handwerklich
erzeugt oder bearbeitet hat.