1934 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1934. S. 2

Versteuerte und steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat August 1934 und im Vetriebsjahr 1933 / 34. r —— ————

In den freien Vertehr übergeführter versteuerter Zucker!)

Au die Erzeugnisse der Spalten 3— 8 entfallen an Zuckersteuer

Steuerfrei abgelassene Zuckermengen?)

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver. brauchs⸗ zucker) von von mehr 70 95 vo als 95 voh

Landes finanzamts⸗

bezir ke

Taufende Nr.

Stãrke⸗ zucker⸗ sirup

benzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Neinheitsgrad

von mehr als 95 vo

Roh⸗ Fester und

Starke. Verbrauchs⸗ . zucker . Spalten

3 u. von .

Stärke⸗ zucker

Zusammen Spalten 9 bis 12

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

von von mehr 70 - 95 vo als 95 vy

Anderer kristallisierter Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)

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S

Stãrkeʒuckersirup

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13 .

* Fester

,,,, . 21 Brandenburg. .. 21 231 Darmstadt .. 10515 Dresden... 5 457 Düsseldorf . Damburg

Hannover. Karlsruhe. Fan,, ,, Königsberg veipzig ö Magdeburg München

Münster

Nordmark

KRürnberg

Schlesien

Stettin .. Stuttgart . 40175 Thüringen. ; 37 118 ö Weser⸗ Ems ... 570 35 Würzburg.... 106194 30

O M , e d = 11

117146 67438

433 445 828 3 663 220 809 82 115563 . 1372631 38 255 162 821 1841 2520166 11 412 508 746 214 1811 3 987 593 18 660 204121

26 8 382 392 19 848 847

169

2 462683 10 335 1416861 1620 S43 188 78h 776 7120

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287 87 de = de de

21111

E OO O

11968 2230095

1410 886 2 536 241

1913160

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2475 032 14398929

2230533

1653 öh9 h02 220 891 137 557

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174 525

508 960 1811

204 121 12785

234 227191 610974 oh9 724

J

S43 8653 785 776 19 597

1 ,,, 1 .

1

Im August 1934... 734 1 144 759 16917 5093

149 10 609 585 68

Vom J. September 1933 ; ͤ bis 31. August 19344 13 57313 540 065 293 806 62 174 2 326 164253 8 673 323

3 563 1268716 147765 4985 2 682 3 908 665 9

27 32613 113 48 263 208 50 977 15 820. 144 155 6 og? 53

Dagegen. Im August 1933...

Vom J. September 1932 bis 31. August 1933.

371 238

8 634 24 055 523 114 066 384 988

84 878 9

6236 1

284 639 116 1944 220 914032 4353971

26 717 446 101 494 72 813 320 5658

6b8 322 275 954 222 1742 5765 749 416 3750 995 6

700

24 629 436 660 291 85 339 2A 212311

282 197 209

40 484 4036 10115

37 027 371 3333

128 885 4081 41 20023 360

) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungszahlen stimmen mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die Fahriken, Verbrauchszucker in großem Umfange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. 2) Ausgeführte Zuckermengen, ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. 6) Davon nach dem Freihafen Hamburg 118 423 Verbrauchszucker

und 5 dz fester Stärkezucker. ) Berichtigte vorläufige Ergebnisse. Berlin, den 21. September 1934.

Statistisches Reichsamt.

Anordnung W S8 der Ueberwachunasstelle für Malle n * Tieryaare. Vom 10. September 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers folgendes angeordnet:

Erster Abschnitt.

Bedarfsfeststellung. § 1. Zeitraum der Bedarfsfeststellung.

Für Betriebe, die wollene Spinnstoffe für eigene Rechnung verarbeiten, werden für die Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 Bedarfsfeststellungen vorgenommen. Ausgenom⸗ men hiervon find Lohnwäschereien, Lohnkämmereien und Kar— bonisieranstalten.

§ 2. Grundbedarf.

Als. Grundbedarf gilt der gemäß Anordnung W 1 vom 17. April 1934 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1934 festgestellte Grundbedarf, vermindert um ein Viertel.

3 Zusatzbedarf.

Ueber den Grundbedarf hinaus wird für bestimmte Gruppen 9 Betrieben ein Zusatzbedarf festgestellt, und zwar in folgender Höhe:

für Kammgarnspinnereien Rohspinner ohne Kämmerei. 1 Rohspinner mit Kämmerei. . Bunt pinner on . Buntspinner mit Kämmerei. d 2 Strickgarnspinner ohne Kämmerei.

SEtrickgarnspinner mit Kämmerei. .

für Streichgarnhandelsspinnereien, Streichgarn⸗

spinnwebereien und Wollfilzfabrikenn. .

für Wollpreßtuch⸗ und Textilriemenfabriken .

für Hutfabriken w

des Grundbedarfs.

5 v 5 v 5 v 0 v

H H H 98 35 vh 5 vh

25 15 v́d 30 vd

§ 4. Normalbedarf. Grundbedarf und Zusatzbedarf bilden zusammen den Normal⸗ bedarf des Betriebes mit der Maßgabe, daß Vorräte einschließlich der zur späteren Lieferung gekauften Mengen, soweit sie über ein

. Fünftel des Grundbedarfes und des Zusatzbedarfes hinausgehen angerechnet werden. , chen

Zweiter Abschnitt. Einkaufsgenehmigungen. 85. Allgemeine Einkaufsgenehmigungen.

Ter Normalbedarf bildet die Grundlage für die von der Ueberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgeneh—⸗ migungen, Nach Maßgabe der bisher erteilten allgemeinen Ein⸗ kaufsgenehmigungen zu wenig gekaufte Mengen woͤllener Spinn⸗ stoffe werden hinzugerechnet, zuviel gekaufte Mengen abgerechnet

Die auf. Grund dieser Anordnung erteilten allgemeinen Ein laufsgenehmigungen dürfen bis auf weiteres nur mit einem Bruchteil derjenigen Menge ausgenutzt werden über welche die Einkaufsgenehmigungen lauten. Der Bruchteil wird durch beson⸗ dere Anordnung festgesetzt.

Der Kauf arößerer als der sich Hiernach ergebenden Mengen ist untersagt. 8 6

Besonde re Einkaufgenehmigungen:

a) für einschichtige Betriebe. Betrieben, die in einer Schicht arbeiten, kann auf Antrag eine besondere Einkaufsgenehmigung gegeben werden. Die Men⸗ gen, für die eine solche , , gegeben wird, dürfen ein Drittel des Normalbedarfs nicht aer en Einkäufe auf Grund einer besonderen Genehmigung dürfen nur insoweit getätigt werden, als sie zur Ausführung zusätzlich ,, Auf⸗ träge eyforderlich sind, und keine Ueberschreitung der sechsund⸗ dreißigstündigen Arbeitswoche eintritt. Zusätzlich erhaltene Auf⸗ träge sind solche, zu deren Ausführung die in der allgemeinen Einkaufsgenehmigung enthaltenen Materialmengen nicht aus⸗ reichen würden. 85 7.

b) für die Herstellung von Uniformtuchen.

Betrieben, die Aufträge zur 2 von Uniformtuchen erhalten . werden auf Antrag besondere Einkaufsgenehmi⸗ gungen über die hierzu na . benötigten Mengen wollener Spinnstoffe unter der Voraussetzung erteilt, daß die Betriehe die Einwilligung der Reichsausgleichstelle für öffentliche Aufträge nach der Verordnung über die Vergebung öffentlicher Aufträge auf dem Gebiete der Faserstoff⸗ und Lederwirtschaft vom 2. August 1934 (R.-G.-Bl. J S. I68) besitzen. Unter Uniformtuchen sind k verstehen: Tuche für die Reichswehr, ö und Landespolizei, ie Feldjägerei⸗ Eisenbahn⸗, Post- und Zoll⸗Verwaltung, die Ver⸗ kehrsfliegerschule, den Arbeitsdienst sowie alle parteiamtlichen Waren der NSDAP, einschließlich der blauen Tuche für die Deutsche Arbeitsfront. 88.

e) für die Einfuhr von Kunstwolle.

Firmen, die Kunstwolle im Auslande zur Verarbeitung in Deutschland erwerben wollen, bedürfen hierzu einer besonderen Einkaufsgenehmigung. Diese Einkaufsgenehmigung wird nur solchen Firmen erteilt, die im Jahre 1933 bereits Kunstwolle im Auslande zur , in Deutschland erworben haben. Die Mengen, über die eine solche Einkaufsgenehmigung erteilt wird, dürfen die Mengen, die von der Firma in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis 31. März 1934 im Auslande zur Verarbeitung in Deutschland erworben worden sind, nicht uͤbersteigen.

§ 9. d) für die Ausfuhr.

Die Bexücksichtigung zusätzlicher Aufträge für die Ausfuhr bleibt vorbehalten. §8 10.

Vorgriffe. Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind nicht gestattet. § 11. Austauschbarkeit der Spinnstoffe.

Einkaufsgenehmigungen werden Kammgarnspinnereien ge⸗ trennt nach Wolle und Kammzug, anderen Betrieben, die wollene Spinnstoffe verarbeiten, getrennt nach Wolle, Kammzug, Kämm⸗ lingen und Wollabgängen erteilt. Wolle und Kammzug sind innerhalb der Einkaufsgenehmigungen austauschbar; Wolke und Kammzug einerseits, die übrigen Spinnstoffe andererseits jedoch nur insoweit, als der Anteil von Wolle und Kammzug am Nor⸗

malbedarf den Anteil von Wolle und Kammzug an den im Jahre 1933 verbrauchten Spinnstoffen nicht übersteigt.

§ 12. Verbot der Uebertragung. Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar.

Dritter Abschnitt.

Formvorschriften. 8 138. Pflichten der Betriebe.

Auf die Einkaufsgenehmigung hat der Verarbeiter die während ihrer Laufzeit von ihm getätigten Käufe jeweils unver— züglich einzutragen. Die Eintragungen müssen enthalten:

L den Namen des Verkäufers, . 2. den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und Preis, 8. die Währung, in der die Bezahlung erfolgen soll,

4. die vereinbarte Lieferfrist,

5. die Fälligkeit der Zahlung.

Die Formulare sind nach beendeter Laufzeit der Ueber— wachungsstelle einzureichen, wobei durch Namensunterschrift zu versichern ist, daß die Eintragungen richtig und vollständig sind.

§ 14.

Die von dieser Anordnung betroffenen Betriebe haben jeden Einkauf mit den nach 5 12 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle zu melden. Vordrucke für die wöchentlichen Einkaufsmeldungen sind unter Formblatt⸗ nummer F 21. für die Begleitschreiben unter Formblattnummer F 22 von der Reichsdruckerei (Drucksachenverwaltung) zu beziehen.

Vierter Abschnitt.

Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen. 815. Strafvorschriften. Zuwiderhandlungen gegen diese , fallen unter die 16, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (R.⸗G.⸗Bl. 1 S. 816). § 16.

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 19834 in Kraft, An gleichem Tage tritt die Anordnung W 1 vom 17. April 16

außer Kraft. Der Reichsbeauftragte. Dr. Hoff.

Bekanntmachung

zur Bekanntmachung des Freistaates Mecklenburg über die

Umwandlung der J. III. mecklenburg⸗schwerinschen 5 vp

Roggenwertanleihen in Reichs markschulden vom 23. Juni 1954. (Reichsanzeiger Nr. 146.)

Die Einreichungsfrist der Absätze Z und 5 (7. September 1934) wird bis zum 31. Oktober 1954, die Aushändigungsfris der Absätze 6 und 7 (1. Oktober 1934) bis zum 31. Dezember 1934 verlängert. ;

Schwerin, den 21. September 19334. Mecklenburgisches Finanzministerium. J. A.: Dr. Cordua.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des F 1 und des 5 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RöæBl. 1 S. 293 in Verbindung mit der durch den Preußischen Minister des Innern hierzu erlassenet Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml.

waenge,

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1934. S. 3

tr. 39) und in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die Ar. tehung volk, und., staatsfeindlichen Vermögens vom Enie slnsos äs l. S. g wird das gesamite Vermögen des Volkschors in Lünen, . ; . des Arbeitergesangbereins „Freie Sänger“ Lünen—⸗ Horstmar⸗Niederaden, ö des Gesangvereins Lünen⸗Süd, des Arbeitergesangbereins Lünen⸗Derne, des Kartells der freien Gewerkschaft in Lünen, des Arbeiter⸗Sängerbundes, Bezirk Lünen, des Freidenkervereins Lünen, der Illegalen KPD. in Dortmund (Rosteck und Gen,, des Ärbeiter⸗Samariterbundes Lünen⸗Brambauer, des Deutschen Freidenkerverbandes Dortmund, der Arbeifer⸗Samariterkolonne in Wattenscheid, der Arbeiter-Wohlfahrt Bochum⸗Wiemelhausen, des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Ortsgruppe Evingsen, der SPD., Ortsgruppe Meschede, ö des Rabfahrervereins „Morgenstern“, Mark-Ostwenne⸗ mar, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Herrn Preu⸗ ßischen Finanzminister in Berlin, eingezogen. j Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen die an dem Eigentum bestehenden Rechte, soweit sie nicht dinglich gesichert sind. Das Verzeichnis der im einzelnen eingezogenen Gegenstände und Werte liegt bei mir zur Einsicht offen. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Arnsberg, den 20. September 1934.

Der Regierungspräsident. J. V.: Unterschrift.

m e e 2 2 2 er rern .

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Außerkurssetzung der 8. M, und 3⸗RM. Etücke.

Am 30. September verlieren alle seit dem Jahre 1924 geprägten 3⸗M⸗ und 3⸗RM-Stücke ihre Eigenschaft als gesetz⸗ kiches Zahlungsmittel. Jeder Volksgenosse, der noch im Be— sitze eines solchen Geldstückes ist, tut daher gut daran, es noch bor dem 1. Sktober auszugeben. Vom 1. Oktober ab wird diese Münze nur noch von den Reichs- und Landeskassen in Zahlung genommen oder umgetauscht. Vom 1. Januar 1935 hört die Einlösungspflicht vollkommen auf. Die Münzen haben dann nur noch ihren Metallwert. Die zur Exinnerun an besondere Begebenheiten geprägten 3⸗Reichsmarkstücke sin von der Außerkurssetzung nicht ausgenommen.

Verkehrswesen.

Rentenzahlung für Oktober.

Die Berliner Postanstalten zahlen die Versicherungsrenten für den Monat Oktober nicht vom 29., sondern schon vom 28. September ab. Den Rentenempfängern wird . empfohlen, ihre Rentenbezüge bereits an diesem Tage bei ihrer Postanstalt abzuheben.

Einrichtung einer Postagentur in Berlin⸗Biesdorf Süd.

In Berlin-Biesdorf Süd, und zwar Köpenicker Str, 269, wird am 15. Oktober 1934 eine Postagentur mit unbeschränkten Annahmebefugnissen eingerichtet. Sie erhält die Bezeichnung „Berlin-Biesdorf 3“. r s=(s27 und 15— 18 und Sonn⸗ und feiertags von 8 9 Uhr ab⸗ gehalten. Mit dem Zustelldienst hat die Postagentur im allge⸗ meinen keine Befafsfung. Abrechnungs⸗-Postamt ist das Postamt Berlin⸗Biesdorf 1.

Kunst und Wifsenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 23. September bis 1. Oktober.

Staatsoper. Der fliegende Musikal. Leitung: Heger. Beginn; 20 Uhr, . Montag, den 21. Sept. Wadame Butterfly. Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr. . Dienstag, den 25. Sept. (Neueinstudierung) Tosca. Musikal. er Freischütz. Musikal. Leitung:

Leitung: Heger. Beginn 20 Uhr. Mittwoch, den 26. Sept.

Furtwängler. Beginn? 20 Uhr. ; . Donnerstag, den 2j. Sept. Der Rosenkavalit˖er. Musikal. Leitung: Kleiber. Beginn: 19½ Uhr. Freitag, den 28. Sept. To sea. Musikal. Leitung: Heger. Be⸗

ginn: 20 Uhr. . ; j Sonnabend, den 29. Sept. Don nni. Musikal. Lei⸗ tung; Kleiber. Beginn: 191½ Uhr. . Sonntag, 1 30. Sch⸗ . Musikal. Leitung:

Kleiber. eginn: 19 Uhr. Montag, den 1. . . Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.

Staatliches Schauspielhaus. Sonntag, den 23. Sept. Fau st II. Teil. Beginn: 19 Uhr. Montag, den 24. Sept. Sas Leben ein Traum. Beginn: n Dienstag, den 25. Sept. Rebell in England. 20 U

w Mittwoch, . 26. Sept. Minna von Barnhelm (neu inszeniert). Beginn: 19355 Uhr. en, den 27. Sept. Meier Helmbrecht. 20. Uhr, Freitag, den 28. Sept. Fau st J. Beginn: 19 Uhr, Sonnabend, den z. Sepi. Minna bon Barmnhelm. Be— ginn: 20 Uhr. . Sonntag, den 30. Sept. Minna von Barnhelm. Beginn: 20 Uhr. . Nontag, va, 1. Okt. Meier Helmbrecht. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, den 23. Sept. Holländer.

Beginn:

Beginn:

Maria Müller singt erstmalig die Titelrolle in Puceinis Tosca“ in der Neueinstudierung des Werkes in der Stat oper am Dienstag, den 5. September Cavargdosst: Helge Ro ö ĩ Searpia: Ludwig Hofmaun Musikalische Leitung: Robert. Heger, Regie. Rudolf Dartmann.

Die Schalterstunden werden werktags von ;

Nichtlinien des Reichs auffichtsamts für Privatversicherung

für die Umftellung inländischer Fremdwährungsversicherungen auf Reichsmark mit Fremd⸗

wäãhrungsanteil.

Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat verboten, für nach dem 30. September 1934 fällig werdende Prämien für Per⸗ sonenversicherungen und Policedarlehenszinsen Devisen zuzuteilen. Die inländischen Fremdwährungsversicherungen müssen deshalb umgestellt werden. In Wahrung der Interessen der Versicherten und mit dem Ziel, eine einheitliche Behandlung der Umstellung zu erreichen, ordnen wir hiermit allgemein verbindlich an, daß die Gesellschaften den Versicherten, ohne deren Entschließungs⸗ freiheit vorzugreifen, die Umstellung nach nachstehenden Richtlinien anzubieten und im Falle einer Annahme dieses Angebols vor⸗ zunehmen haben.

Die Umstellung geschieht auf Reichsmark, jedoch mit der Maßgabe, daß in der neuen Reichsmarkversicherung ein Fremd⸗ währungsanteil in Höhe der bei der Umstellung für die frühere Fremdwährungsversicherung vorhandenen geschäftsplanmäßigen Deckungsrücklage erhalten bleibt. Die Höhe dieses Fremdwährungs⸗ anteils verändert sich nicht und wird bei jeder Leistung aus der Versicherung auf den fälligen Reichsmarkbetrag mit dem Kurse angerechnet, der bei der Umstellung zugrunde gelegt wurde (Um⸗—⸗ stellungskurs).

Im einzelnen gelten für die Umstellung folgende Bedingungen.

81. Die früher auf . lautende Versicherung ist mit Wing vom ne NMeicho m ark⸗ versicherung mit Fremdwährungsanteil umgestellt.

Die Versicherungssumme beträgt RM.... . .Bei Fällig⸗ keit der Versicherungssumme oder im Falle des Rückkaufs wird ein Fremdwährungsanteil von.. . (66, sfrs. usw.) in der fremden Währung ausgezahlt und auf die fällige Reichsmark— ,,, Umstellungskurs von 1. MY Ffrs. ut) i Rn, Unrechnungs⸗ wert) angerechnet. Sollte bei einem späteren Rückkauf der um⸗ gestellten Versicherung der Anrechnungswert den fälligen Rück— vergütungsbetrag übersteigen, so wird der auszuzahlende Fremd⸗ währungsanteil so herabgesetzt, daß sein Anrechnungswert dem Rückkaufswert gleichkommt. k

Die Beiträge, Zusatzbeiträge (3. B. für die Mitversicherung der Invalidität oder für die Unfallzusatzversicherung), Zinsen, je einschließlich der Rückstände, sowie entnommene Vorauszahlungen (Policendarlehen) und Guthaben aus Beitragsvorauszahlungen (Brämiendepot) und evtl. mitversicherte Invaliditätsrenten wer⸗ den zum gleichen Kurse in Reichsmark umgewandelt.

Die Versicherung nimmt nach der Umstellung an dem Ge— winn der Gesellschaft in gleicher Weise teil, wie wenn die Ver⸗ sicherung von Anfang an in Reichsmark abgeschlossen worden wäre. 5 werden die nach den Allgemeinen Versichexungs⸗ bedingungen vorgesehenen Fristen betr. Unanfechtbarkeit, Selbst⸗ mord, Rückkauf, Beleihungsfähigkeit usn. von der Umstellung nicht berührt. .

Bereits in Fremdwährung gutgeschriebene Gewinnanteile bleiben in Fremdwährung erhalten.

82 . 4

Der Fremdwährungsanteil entspricht der geschäftsplanmäßigen Deckungsruͤcklage, die für das Ende der im Zeitpunkt der Um— stellung laufenden e n n e. zu berechnen ist; jedoch abzüglich etwaiger Rückstände und entnommener Vorauszahlungen (Policendarlehen). Falls bei Tod durch Unfall nach dem Vertrag die mehrfache Versicherungssumme geahlt werden soll, wird der Fremdwährungsanteil nicht entsprechend vervielfacht.

* . ;

Der Rückkaufswert der umgestellten K wird so berechnet, wie wenn die Versicherung von Anfang an in Reichs⸗ mark abgeschlossen wäre (für den Fremdwährungsanteil gilt jedoch

1 Abs. 9). . ) 3h der Umstellung werden Vorauszahlungen auf die Ver⸗ sicherungssumme (Policendarlehen) nur in Reichsmark gewährt unter Anrechnung der etwa früher bereits geleisteten und nach 51 Absatz 3 umgewandelten Vorauszahlungen. Hierbei wird von dem bedingungsmäßigen Beleihungswert der umgestellten Ver—

Vom 12. September 1934.

sicherung der Anrechnungswert des Fremdwährungsanteils in Ab⸗ zug gebracht. § .

Bei einer späteren Umwandlung der umgestellten Versiche— rung in eine prämienfreie Versicherung kann die Gesellschaft verlangen, daß der Fremdwährungsanteil wegfällt und sein Gegenwert zur Bildung der prämienfreien Reichsmarkversiche— rungssumme verwendet wird.

§ 5. Sollte sich die Währung des Fremdwährungsanteils gegen⸗ über dem Umstellungskurse (gl. 8 1, Abs. 2 um mehr als 15 3. entwerten und sollte diese Kursdifferenz mindestens 1 Jahr be— r. so kann die Gesellschaft, falls das Reichsaufsichtsamt für rivatversicherung seine Genehmigung hierzu erteilt, für das im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Versicherungsjahr und in i l solange die bezeichnete Kursdifferenz besteht einen Zuschlag zum Versicherungsbeitrag fordern oder einen Abzug von der Versichertendividende vornehmen. Der Zuschlag darf den Be⸗ trag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die Kursdifferenz aus einer 4 igen Verzinsung des Anrechnungswerts in Reichs⸗ mark auszugleichen. §8 6.

Als „Umstellungskurs“ gemäß 5 1 Abs. 2 gilt der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Ein⸗ gang der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers auf das von der Gesellschaft gemachte Umstellungsangebot. Die Zugrunde⸗ legung eines anderen Umstellungskurses bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Als Umwandlungskurs nach § 4 gilt bei vertragsmäßiger Um⸗ wandlung der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang des Umwandlungsantrages bei der Ge⸗ sellschaft, während bei einer bedingungsgemäß als Verzugsfolge eintretenden Umwandlung der amtliche Berliner Mittelkurs am Umwandlungstage maßgebend ist.

Die Feststellung der Reichsmarkversicherungssumme der um⸗ gestellten Versicherung und des Fremdwährungsanteils geschieht unter Auf- bzw. Abrundung auf volle Zehner der Währungs⸗ einheit, wobei Beträge über 5 auf- und bis 5 abzurunden sind.

Nr. 37 des Reichsministerialblatts vom 21. 9. 1934 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharn⸗ horststraße 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bekanntgabe einer Entscheidung auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellun des Berufsbeamtentums. Entscheidungen auf Grund der §§5 ? und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole. 2. Konsulatwesen: Ernennung. 3. Marine und Schiffahrt: Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämp⸗ fung der Notlage der Binnenschiffahrt. Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Be⸗ kämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. 4. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk der Landesfinanzämter Dresden und Leipzig. Verordnung über die Uebertragung der Verwaltung der Schlachtsteuer im Bezirk des Landesfinanzamts Darmstadt auf die Hauptzollämter. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk des Landesfinanzamts Hamburg. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabferti⸗ gung und der Verordnung über Beschränkung der Abfertigungs⸗ befugnisse. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Verordnung über Aenderung des Warenverzeich⸗ nisses zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung.

Die Beschäftigung der Industrie im August 1934. Weitere Erhöhung des Arbeitsvolumens.

Die Industrie hat die Sommerflaute, überwunden. Im August wurden nicht nur weitere Arbeitskräfte eingestellt; auch das Arbeitsvolumen hat sich wieder erhöht. So ist nach der Industrieberichterstattung des Statistischen Reichsamts die Zahl der beschäftigten Arbeiter von 69225 im Juli auf 608 R der Arbeiterplatzkapazität im August gestiegen. Die Zahl der geleisteten Stunden hat sich von 54, 3, auf 55,0 , der Arbeiter⸗ stundenkapazität erhöht. Die durchschnittliche tägliche Arbeits⸗ zeit ist im ganzen unverändert geblieben. Die Belebung der industriellen Tätigkeit hat sich in den Produktions⸗ und Ver⸗ brauchsgüterindustrien in gleichem Maße durchgesetzt In den Verbrauͤchsgüterindustrien machten sich bereits die Vor⸗ bereitungen für das Herbst⸗ und Weihnachsgeschäft bemerkbar. Innerhalb der Investitionsgüterindustrien ohne ausgeprägte Saisonbewegung hat sich die Beschäftigung in der Großeisen⸗ induftrie, in den Eisengießereien, im Maschinenbgu, im Waggon⸗ bau und in Teilen der Elektroindustrie erhöht. Auch im Dampf⸗ keffelbau uud in den N. E. Metallhütten und Walzwerken wurden Arbeiter neu eingestellt, die Zahl der geleisteten Stunden hat sich dagegen leicht vermindert. Im Baugewerhe ist die Zahl, der ichen Arbeiter weiter gestiegen und hat sich gegenüber August 1933 et verdoppelt. In einzelnen Baustoffindustrien, wie in der Pflasterstein- und Schotterindustrie, in der Gips⸗ industrie, in der . von Ziegeln, von Dachpappe und von Betoͤnwaren ist die Beschäftigung jedoch zurückgegangen. Bei den Industriezweigen, deren Absatz durch die Bautätigkeit beeinflußt wird, wie die Sanitätssteingutindustrie, die Her= tellung von feuerfesten Erzeugnissen und von Fysoliersteinen, ist 9 Zahl der beschäftigten rbeiter und der. 3 Stunden estiegen. In den Sägewerken hat sich die Beschäftigung der Cine entsprechend leicht vermindert. In einer Reihe von Industriezweigen, die vielseitig mit der Wirtschaft verflochten sind, ist die Veschäftigun leicht zurückgeagngen, so in der Leder⸗ erzeugung, in der Herstellung von Treibriemen und i n Lederartikeln, in der Feinmechanik und Optik, in der Papier⸗ erzeugung, in Teilen des Buchdruckgewerbes und in Teilen der papierverarbeitenden Industrie. In der Tapetenindustrie, in den Buchbindereien, in der Papierveredelung, in den Stein⸗ druckereien, in der Schloß⸗ und Beschlagindustrie und in der Herstellung von Schrauben hat die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Stunden dagegen zugenommen. In der Textilinduftrie hat sich die durch die Faserstoffverordnung vor⸗ geschriebene Arbeitsstreckung bemerkbar gemgcht. Während die Zahl der Beschäftigten sich im ganzen behauptet hat, ist die Jesamtzahl der geleisteten Stunden stark zurückgegangen, so besonders in der Baumwollindustrie und in der Wollindustrie. Auch in einzelnen Zweigen der Wirkwarenindustrie und in der

Herstellung von Möbelstoffen ist die Arbeit , worden. In der Seidenindustrie, in der Herstellung von Kunstseide, von Gar⸗ dinen und in der Leinenindustrie ist dagegen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Arheiterstunden ge⸗ stiegen. Innerhalb der Bekleidungsindustrie ist die Beschäftigung vor allem in der Schuhindustrie und in der Hutindustrie stark. gestiegen. Aber auch in der Herren- und Damenbekleidungs⸗ industrie hat sich die Zahl der beschäfeigten Arbeiter und der geleisteten Stunden erhöht. Die Industriezweige, die Hausrat und Gegenstände für den Wohnbedarf herstellen, wurden durch die Vorbereitungen für das Herbst⸗ und Weihnachsgeschäft bereits angeregt. So ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Stunden in der Möbelindustrie, in der Herstellung von Geschirrsteingut, von Zierporzellan, von Weißhohlglas, von feinen Schneidwaren, von elektrischen Heiz und Keochappargten, bon Eisenmöbeln, von Beleuchtungskörpern, von Funkgeräten, von Blech⸗ und Lackierwaren und von Haushaltungsmaschinen estiegen. Auch in der Geschirrporzellanindustrie, in der Her⸗ i von Edelmetall⸗ und Schmuckwaren hat das Arbeits⸗ bolumen zugenommen. Innerhalb der Nahrungs- und Genuß⸗ mittelindustrien ist die Beschäftigung in der Zigarettenindustrie, in den Zuckerraffinerien und in den Brauereien zurückgegangen. In den uͤbrigen Zweigen hat sie sich jedoch erhöht, besonders stark in den Fischräuchereien, in der Süßwarenindustrie und in der Herstellung von Obst- und Gemüsekonserven. Ergebnisse der Industrieberichterstattung.

Zahl der Zahl der gelei⸗ beschäftigten steten Arbeiter⸗ Arbeiter in 95 stunden in ., der Arbeiter⸗ der Arbeiter⸗ platzkapazitãt stundenkapazität Juli August Juli

Industriezweige

Gesamte Industrie .... Produktionsgüterindustrien. Verbrauchsgüterindustrie Großeisenindustrie .... N. E. Metallhütten und , Maschinenbau ..... Baugewerbe Textilindustrie N. E. Metallwarenindustrie Holzverarbeitende Industrie . Nahrungsmittelindustrie .. Genußmittelindustrie ....