1934 / 224 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 25. September 1934.

2. der allgemeine ermäßigte Mo uopolaus gleich ( 152 i. V. m. 592 Abs. 1 Branntw.⸗Mon.⸗G. ) für Alkoholkraftstoffe a) wenn er von der Weingeistmenge zu

berechnen ist (5 152 Branntw. Mon.⸗G.) für das Hektoliter Weingeist;

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (5 163 Abs. 2 Branntw.⸗Mon.⸗G.) für einen Doppelzentner; ;

im übrigen ist ein allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich

nicht zu erheben;

der besondere ermäßigte Monopolausgleich ( 152 i. V. m. S 92 Abs. 2 Branntw.⸗Mon.⸗G.)

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist (5 152 Branntw.Mon.⸗G.) für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (H 153 Abs. 2 Branntw.⸗Mon.⸗G.) .. für einen Donpelzentner.

Berlin, den 24. September 1934. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.

2 RM

140 ,

102, RM

134,40 ,

Bekanntmachung.

Die am 1. November 1933 ausgegebenen Wohlfahrts⸗ marken zu 3, 4, 5, 6, 8, 12, 20, 25 und 10 Rpf. mit Bildern aus den Werken Richard Wagners und die Wohlfahrts⸗ postkarte mit dem Bildnis Wagners im Wertstempel verlieren mit Ablauf des Monats September 1934 ihre Gültigkeit. Nicht verbrauchte Wertzeichen werden weder umgetauscht noch zurückgenommen.

Berlin Wöß, den 24. September 1934.

Der Reichspostminister. J. A.: (gez. Unterschrift.)

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: Geisha Ahoi! (Unterlegte deutsche Sprache), 2 Akte, 502 m, Antragsteller: Oskar Vogt, Osvo Film, Hamburg, Hersteller: Universal Pictures Corporation, New Jork, ist am 6. September 1934 unter Nummer 37 112 ver⸗ boten worden.

Berlin, den 24. September 1934. Der Leiter der Filmprüfstelle. J. V.: Dr. Ba emeister.

Bekanntmachung.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. 14 S. 317) hat der Frachten⸗ ausschuß Stettin folgendes beschlossen:

Es werden folgende Frachten festgesetzt für:

1. Briketts, Kohlen, Düngemittel usw. von Stettin:

nach Anklam...

, Loitz, Demmin. Malchin Greifswald, Stralsund Wolgast, Achterwasser .

Swinemünde . Rügenstationen, nördlich südlich

R R6eLA(ᷓ- RQ - = - r , K C 2 2 Si & & GR & Si & R &

Wollin Cammin, Dievenow. Barth, Martinshafen . Ribnitz, Damgarten Stepenitz

3 d 9 , , ,

1 * 1 1 1 8 14 8 162 * 1 2 2 4 w , 9 , o 8 9 9 9 9 9 9 9 4 . 6 7 9 , , . an m 9 9 g dp , m , , 89 9 9 9 0 0 0 0 9 2

d 9 o a 86

„1929 alles für 1000 kg Die Frachten gelten für volle Kahnladungen von mindestens t.

Zuschlag für Koks 40 Pfg. für 1000 kg. Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachten um 1099.

2. Zement.

bei Ladungen von mindestens 200 t 199—150t 149-100 * RM ? RM 1,75

1,90

2, 10

2,50

2.10

von Stettin: nach Anklam Jarmen. Loitz, Demmin Malchin Greifswald, Stralsund Wolgast, Achterwasser Ueckermünde Swinemünde Rügenstationen, nördlich . südlich

ö. 1,50

156560

ana ,, , , ,

Wollin Cammin, Dievenown. Barth, Martinshafen Ribnitz, Damgarten ....

89 , . ,

340 3, 0 . alles für 1000 kg Bei Verladungen ab Finkenwalde tritt zu obigen Frachten

Zuschlag von 15 Pfg. für 1000 kg.

Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachtsätze um Zur Berechnung kommt der in der Gesamtfracht jeweils am billigsten auskommende Frachtsatz, d. h. z. B. der Frachtfatz für 199 bis 150 6, gilt nur so lange, als die sich dabei ergebende Gefamtfracht

. . ist, als wenn der Frachtsatz für 260 t zur Anwendung ommt.

. 3. Ziegelsteine. von Ueckermünde: nach Stettin unterhalb Stettin oberhalb

RM 5,

Greifswald, Stralsund Jarmen, Achterwasser . Demmin

Wittow, Brege, Prerow Ribnitz, Damgarten Ralswiek, Polchow, Lietzow

8, 15

. 2 alles f. 1000 Stck.

Zuschlag von 40 Pfg. für 1000 Stück. für 1000 Stück.

1095 Schiffer RM 1,50 für 1000 Stück.

4. Feldsteine. von Anklam: ; nach Swinemünde, Achterwasser, Stepenitz ..

H nnn / r. r 5 n Dievenow, Cammin !.. m, mn ö. aa, 11 k Für Verladungen ab Stationen oberhalb Anklam bis einschl. Jarmen tritt zu diesen Frachten ein Zuschlag von 1 Pfg. p. Ztr. Für Verladungen ab Stationen oberhalb Jarmen ein solcher von 2 Pfg. p. Ztr. Für verlangte Motorfahrzeuge 109 mehr.

5. Kies.

von Gustow auf Rügen nach Greifswald .. von Balm und Lüttow: nach Swinemünde, Ueckermünde... , y. So; r. Mug ane Bug a. Rügen mit Dampfperpflichtung Für verlangte Motorfahrzeuge 109 mehr.

RM 2, = f. d. cbm

2,29 1 2 2,70 2 r 3,B75 1 1

4 n 1.

6. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste). Ladungen von mindestens 200 t

RM l, o 216 220 230 256 286 M 3,30 alles für 1600 kg

a) nach Stettin: von Anklam. ..... Jarmen . * 2 Wolgast 2 6 0 n Loitz, Demmin ö n. Stralsund, Greifswald n. Barth 8 9 9 90 ! 21 Damgarten...

Zuschlag für Hafer 25 Pfg. für 1000 kg. Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachtsätze um IOM. b) nach Berlin von Anklam, .. Jarmen .... Wolgast .... Loitz, Demmin... Stralsund, Greifswald Barth 1 1 8 6 d o 0 Damgarten... ...

unterhalb oberhalb

J 5,80 6,065 alles für 1000 kg

Zuschlag für Hafer 25 Pfg. für 1000 kg. Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachtsätze um 1099.

Sämtliche Frachtsätze sind Bruttofrachten und gleichzeitig Mindest⸗ und Höchstfrachten. Sie treten mit dem 1. Oktober 1934 in Kraft und gelten bis auf weiteres.

Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt.

Stettin, den 21. September 1934. Der Oberpräsident Wasserbaudirektion —. J. A.: Fleischer.

12

Verliner Börfenbericht vom 25. September.

Unlustige Börse. Kurse weiter nachgebend.

In der Stimmung an der Berliner Börse ist gegenüber dem Vortage keine Aenderung festzustellen. Weder die Privatkund⸗ schaft der Banken noch die Börse selbst zeigten größere Geschäfts⸗ lust, so daß die Umsatztätigkeit, die bereits am Vortage recht ge⸗ ring war, eher noch weiter zusammenschrumpfte. Das Fehlen be⸗ sonderer Meldungen sowie die anhaltend schwache Tendenz der Reichsbankanteile brachte gewisse Verstimmung in den Verkehr. Wenn auch das herauskommende Material durchaus keinen großen Umfang hatte, so ergaben sich gegenüber dem Wochenbeginn immerhin Rückgänge von durchschnittlich —1 * vH, in Spezial⸗

werten bis zu 4 vH, da die Aufnahmefähigkeit der Börse im

Augenblick gering scheint. Die Börse schloß in unerholter Haltung.

. Montanwerte lagen in der Mehrzahl etwas niedriger. Eine größere Kurseinbuße hatten u. a. Metallgesellschaft (minus 2) zu verzeichnen. Durchweg niedriger lagen Braunkohlenpapiere, die unter Führung von Niederlausitzer Kohle (minus 4) durch⸗ schnittlich 1 vH verloren. Bei kleinem Angebot büßten Vesteregeln 2 vH ein, unter ,, Werten hatten wieder IG⸗Farben den höchsten Kursverlust aufzuweisen (minus 111). Elektrowerte tendierten uneinheitlich, während Chade 8, Mark und Lahmeyer sowie Schlesische Gas bis zu 11 'H gewannen, zeigte sich in Berliner Kraft und Licht sowie in Siemens An⸗ gebot (je minus 1). Nach der vorangegangenen Aufwärtsbewegung litten Hotelbetrieb (minus 2) unter Glattstellungen. Ferner kam Material in Bemberg (minus 3), Julius Berger und Berlin⸗ Karlsruher Industriewerke je minus 1M) heraus. In Reichs⸗ bankanteilen hält der Kursdruck an und es ergab sich ein neuer Abschlag von 2½½ vH.

Auch am Kassamarkt griff die schwächere Tendenz über, jedoch bewegten sich die Rückgänge in nur geringem Rahmen. Am Rentenmarkt bröckelten bei ruhigem Geschäft die Kurse zumeist etwas ab, Kommunalobligationen waren etwas stärker angeboten sminus „). Sonst gingen aber die Rückgänge über R nur selten hinaus. Infolge des bevorstehenden Quartalsultimo hat sich das Angebot in Pripatdiskonten verstärkt, dem aber genügend Nachfrage gegenüberstand. Immerhin erfuhr der Satz für Tages⸗ geld eine kleine Erhöhung auf 41,6 bis 4516 vH.

Das englische Pfund lag interngtional erneut schwächer und wurde in Berlin mit 12,83 (12,34½) notiert. Der Dollar ging dagegen auf 2,431 (2,477) herauf.

Die deutsch⸗englischen Besprechungen

über Finanz⸗ und Wirtschaftsfragen. Eine Zwischenlösung.

. Die bisherigen Besprechungen zwischen der deutschen und der britischen Delegation waren einer allgemeinen Erörterung der schwebenden wirtschaftlichen und finanziellen Fragen gewidmet. Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der neuen deutschen Devisen⸗ regelung für den Warenverkehr und zur Vermeidung von

Störungen des beiderseitigen Handels während der Dauer der

Bei Verladungen ab Eggesin tritt zu diesen Frachtsätzen ein

Bei Verladungen ab Hoppenwalde ein Zuschlag von 260 Pfg.

Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachtsätze um 0,

Für das Ausladen der Steine am Bestimmungsort erhält der

II Pfg. p. Ztr. 8,5

Bekanntmachung. Die am 24. September 1934 ausgegebene Nummer 107 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Zu— sammenschluß der Fischindustrie, vom 4. September 1934

Verordnung über Preise für ausländische Waren, vom 22. September 1934.

Umfang; 5 Bogen. Verkaufspreis; 0,15 RM. Postver— sendungsgebühren: 0,93 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 25. September 1934.

Reichsverlagsamt. J Vr: Allkechna.

Nichtamtliches.

Aus der Verwaltung. Neichseinheit auch im Srundbuch.

Der Vorsitzende des Ausschusses für Immobiliarkredit der

Akademie für Deutsches Recht, Präsident der Berliner Industrie⸗ und Handelskammer Dr. Gelpcke, legt soeben seinen ersten Tätigkeitsbericht über die von dem Ausschuß bisher geleistete Untersuchungsarbeit auf dem Gebiete des so wichtigen Haus- und Grundrechts vor. Der Ausschuß habe vor allem diejenigem Rechts⸗ einrichtungen herauszufinden versucht, die mit dem heutigen all⸗ emeinen Rechtsempfinden nicht mehr übereinstimmen. Dabei ei es selbstverständlich gewesen, daß im totalen, national— a , einheitlichen Reich auch auf dem Gebiete des tädtischen Grundbesitzes die Forderung nach einem reichseinheit— lichen Recht auftauchte. Als unentbehrliche Grundlage für einen gesicherten Realkredit bezeichnet der Bericht u, a. die Beibehaltung des Grundbuchs, das, nach reichseinheitlichen Grundzügen auszugestalten und zu führen sei. Im einzelnen wird es als empfehlenswert bezeichnet, das Grundbuch beim Amtsgericht durch den Grundbuchrichter zu führen unter Auf⸗— hebung der Zuständigkeit aller anderen Ortsgerichte usw. Weiter werden im einzelnen Auflassungen als ein Arbeitsgebiet bezeichnet, das den Notaren zu überlassen sei, wobei eine Vereinheitlichung des Notariatswesens gewünscht wird. Nach der Darstellung im „Grundeigentum“ erschien dem Ausschuß weiterhin die Ab⸗ Hafen der Sicherungshypothek unzweckmäßig, ebenso die Ab⸗ haffung der Gesamthypothek. Im Interesse des Immobiliar⸗ kredits . der Ausschuß, daß nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Rechte und Lasten in einem Verzeichnis, das einen ge⸗ wissen öffentlichen Glauben besitzen müsse, aufgeführt werden. Im allgemeinen solle das Immobiliarkreditwesen als einer der wichtigsten Bestandteile des bi g, Rechts in den allge⸗ meinen Zusammenhang des bürgerlichen Gesetzbuchs hinein— estellt werden unter dem Gesichtspunkt, daß auch hier Einfachheit. ebensnähe und Volksverbundenheit vorherrscht.

KHunst und Wissenschaft.

Spieiplan der Berliner Staatstheater

Mittwoch, den 26. September.

Staatsoper: Der Freischüctz. Musikalische Leitung: Furt= wängler. Beginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus. Minna von Barnhelm. Neu inszeniert von Gustav Gründgens. Beginn: 195 Uhr.

Sande stet.

schwebenden Verhandlungen, ist für die Behandlung der englischen Einfuhr nach Deutschland bis Ende Oktober oder bis zum etwaigen früheren Inkrafttreten einer neuen vertraglichen Regelung folgende Zwischenlösung vereinbart worden: Für die Einfuhr der in dem deutsch⸗englischen Zahlungsabkommen vom 10. August 1934 behandelten Waren sind Devisenscheine, die zur Einzahlung auf das Sonderkonto der Bank von England berechtigen, in einem Umfang zu erteilen, der dem gegenwärtigen Stand der englischen Einfuhr nach Deutschland entspricht. Dabei wird kein Unterschied, zwischen den einzelnen Warengruppen gemacht werden. Diese Regelung gilt für alle Waren, für die die Möglichkeit der Be⸗ zahlung über das Sonderkonto der Bank von England im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des deutsch⸗-englischen Zahlungsabkommens

gegeben war, und für alle sonstigen Einzahlungen auf das Sonder— konto, die nachträglich von der Reichsbank zugelassen worden sind. Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens, insbe— sondere das System der Einzahlungen, aufrechterhalten.

GSeneralversammlungskalender für die Woche vom 1. bis 6. Oktober.

Montag, den 1. Oktober: keine.

Dienstag, den 2. Oktober:

Berlin: Grube Leopold A. G., Bitterfeld, 11 Uhr.

Berlin: Tobis Tonbild-⸗Syndikat 2. G., Berlin, itz Uhr.

Bremen: „Atlanta“ Handels⸗A. G., Bremen, 18 Uhr.

Mannheini: Simonius'sche Eellulose⸗ und Papierfabriken A. G— Fockendorf, 11 Uhr.

Mannheim: Ze . Waldhof, Mannheim, 12 Uhr.

Stuttgart: Sniddeutsche Baumwoll⸗Industrie A. G., Kuchen, 11 Uhr—

Mittwoch, den 3. Oltober: 5 Papierfabrik zu Weißenborn, Weißenborn,

n. Landeshin chte: Ostdeutsche Textilindustrie A. G. i. S, Landeb⸗ hut n Schl. gr, Uhr.

Donnerstag, den 4. Oltober:

amburgische Eleetrieitäts Werke, Hamburg, 11 Uhr. ockstroh⸗Werke A.⸗G., Heidenau, 11½ Uhr.

öln: Kölner Reederei A.-G., Köln, 12 Uhr. Mannheim: Rheinische Elektrizitãts . G., Mannheim, 11 Uhr.

Freitag, den 5. Oltober: Erfurt: Kraftwerk Thüringen A. G., i , 11 Uhr. Köln: Dürrwerke A.-G., Ratingen, 11 Uhr. Mannheim: Großkraftwerk Mannheim A. G, Mannheim, 11 Uhr Sonnabend, den 6. Oktober: Berlin: Internationale Handelsbank K. a. A, Berlin, 12 Uhr.

amburg: eidenau:

wachungsstellen gerichteten Runderla

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 25. September 1934.

S. 3

Devisenbewirtschaftung.

Durchführung der Neuregelung über die Devisenzuteilung für die Wareneinfuhr.

Runderlaß Nr. 115 DSt. vom 19. September 1934 der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung.

Auf Grund des 85 3.5 Abs. 3 Dev Vo. in der Fassung der Ziff. 3 der Verordnung, zur Llenderung der Devisenverorͤnung vom 1j September 1934 habe ich die Bestimmung getroffen, daß vom 91. September 1934 an die Ueberwachungsstellen an Stelle der Devisenstellen Organe der. Devisenbewirtschaftung werden, soweit hie Vezahlung der Wareneinfuhr aus dem Ausland in Frage steht. gie ice tre fung dieser Aufgabe auf 25 zentrale Ueberwachungs⸗ ssellen, die für bestimmte Warengruppen errichtet worden sind, at sich als notwendig erwiesen, weil nur auf . Weise die zareneinfuhr in Uebereinstimmung mit den Deviseneingängen einerseits und mit dem Einfuhrbedarf der einzelnen . ts⸗ weige andererseits gebracht werden kann. Im übrigen ergeben h Fnhalt und Zweck der Neuregelung aus meinem an die Ueber⸗

Nr. 1134 UeSt., der den Devisenstellen als Runderlaß 111/34 DSt. zugegangen ist.

Trotz dieser Neuregelung verbleiben auf dem Gebiet des Warenverkehrs den Devisenstellen noch wichtige Aufgaben, die im solgenden näher bezeichnet werden: 2

IJ.

Soweit nicht die Wareneinfuhr im engeren Sinne in Frage eht, bleiben die Devisenstellen noch . für die devisenwirt⸗ chaftlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Warenverkehrs zuständig, also insbesondere ür den Transithandel, ür die . der devisenrechtlichen Verhältnisse der Agenten, Kommissionäre und Spediteure, für den Verkehr mit Gold, mit Ausnahme der Goldeinfuhr, für die Nebenkosten im Warenverkehr, mit Ausnahme der bei Einfuhrgeschäften unmittelbar entstehenden Nebenkosten nach Maßgabe besonderer Anordnungen, für die Ausfuhrförderung.

II

Auf dem Gebiet der Wareneinfuhr bleibt die Zuständigkeit der Devisenstellen für folgende Sondergebiete aufrechterhalten:

1. Nach Ziff. IL JLa meines Runderlasses 11134 DSt. für den Warenverkehr mit Rußland, soweit die Durchführung von Anord⸗ nungen bezilglich der bei bestimmten inländischen Banken bestehen⸗ den Inkassokonten der Handelsvertretung der U. d. S. S. R. und der Staatsbank der U. d. S. S. R. in Frage steht. Dagegen ob⸗ liegt die Entscheidung über Anträge auf Grund meines Rund⸗ erlasses 94/34 der für die einzuführende Ware zuständigen Ueber⸗ wachungsstelle.

2. Nach Ziff. J 1b meines Runderlasses 111sñ34 DSt. für den Warenverkehr mit dem Saargebiet.

3. Nach Ziff. 1 16 meines Runderlasses Nr: 111/34 DSt. für gewisse Einfuhren von geringerer Bedeutung, die in Abschnitt III des im Abdruck, beigefügten Runderlasses des Herrn Reichs⸗ ministers der Finanzen näher bezeichnet worden sind, soweit in diesen Fällen überhaupt Zahlungsverpflichtungen entstehen und diese nicht auf Grund der für Einfuhrzahlungen auf 10 RM e , Freigrenze (6 21 DevVo. in der Fassung der ziff. B der Verordnung vom 11. September 1934) erfüllt werden önnen. Ob in solchen Fällen Genehmigungen erteilt werden können, richtet sich nach den bestehenden allgemeinen Anweisungen.

4. Die Genehmigung von Warentausch⸗ und Verrechnungs⸗ geschästen, für die in Abschnitt 9 Ziff. 3 meines Runderlasses Rr. 111/34 DSt, eine n, ussicht gef n, worden war, verbleibt bis auf weiteres den Devisenstellen. Vom 24. Septem⸗

ber 1954 an müssen jedoch die Importeure alle Anträge auf Be⸗

zehlung von Einfuhriwaren im Wege eines Tausch⸗ oder Verrech⸗ nungsgeschäfts zunächst bei der für die einzuführende, Ware zu⸗ ständigen Ueberwachungsstelle einreichen, die sie beschleunigt mit ihrer gutachtlichen Stellungnahme bei einem Einkaufsverbot unterliegenden und bei monopolbewirtschafteten Waren zugleich mit der Mitteilung, daß die Einfuhrfirma zum Einkauf der Ware befugt ist bzw. die zur , erforderlichen Bescheinigungen erhalten hat an die . telle weiterleitet. Diese kann im Rahmen der durch Runderlaß 104134 erteilten Ermächtigung das

Tausch- oder Verrechnungsgeschäft genehmigen, wenn die Ueber⸗

wachungsstelle leine Einwendungen erhoben hat. Hat die Ueber⸗ wachungsstelle Einwendungen erhoben, so wird der Antrag im Regelfalle abzulehnen sein, es sei denn, daß die Devisenstelle aus besonderen Gründen Bedenken trägt, der Stellungnahme der Ueberwachungsstelle beizutreten; in diesem Falle ist der Antrag mir zur Entscheidung vorzulegen. Bei Tausch⸗ und Verrech-= nungsgeschäften, die den Grundsätzen meines Runderlasses 104134 , ist gemäß Abschnitt VII des Runderlasses zu erfahren.

3. Von jeder einem Importeur erteilten Genehmigung zur Durchführung eines Tausch⸗ oder Verrechnungsgeschäftes ist vom t. September 1934 an der für die einzuführende Ware, zu⸗ ständigen Ueberwachungsstelle Nachricht zu geben. Die Mittei⸗ lung kann durch Uebersendung einer Abschrift des Genehmi⸗ bungsbescheides geschehen, sofern sich aus diesem der Einführer, die Menge und der Preis der einzuführenden Ware ergibt. Wer⸗ den im Rahmen eines Tausch⸗ oder Verrechnungsgeschäftes ver⸗ schiedene Waren eingeführt, die unter die ,, mehrerer Ueberwachungsstellen fallen, so sind sämtliche in Frage konmen⸗ den Ueberwachungsstellen zu verständigen.

III.

Die Uebertragung der . für die Erteilung von Fenehmigungen für kein flhů lungen auf die Ueberwachungs⸗ stellen macht eine Uebergangsregelung erforderlich. Grundgedanke dicser. Regelung soll sein, daß die Ueberwachungsstellen Devisen⸗ bescheinigungen für die Wareneinfuhr nur insoweit zu erteilen haben, als die Kaufpreisforderung nach dem 24. September 1934 fällig wird, und zwar unabhängig davon, ob die Einfuhr der zare zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist oder erst später sattfindet. Für dor dem 24. September 1934 fällig werdende Verbindlichkesten aus der Wareneinfuhr sollen für den Regelfall die Devisenstellen zuständig bleiben. Andererseits soll, einer ünftigen einheitlichen Regelung für rückständige Verbindlich⸗ leiten aus der Wareneinfuhr, die in effektiven Devisen zu be— zahlen sind, nicht vorgegriffen werden. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Regelung:

A- Allgemeine Genehmigungen nach III 3 Ri.

R Diese Genehmigungen, auf Grund deren bereits seit dem iunderlaß 58 / 84 keine Zahlungen in Reichsmark mehr geleistet erden konnten, berechtigen vom 25. September 1934 an vor⸗ äufig auch nicht mehr zum Erwerb von effeltiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über solche Zahlungsmittel. bis Dagegen bleiben die erteilten allgemeinen Genehmigungen bn Ide September 194 in Kraft für die = ahlung von vor . 24. September 19354 fällig gewordenen Ver indlichkeiten aus . Wareneinfuhr, die im Wege eines Verrechnungsabtommens zu begleichen sind, soweit die allgemeinen Genehmigungen bisher Hon zu soichen Zahlungen berechtigten. Bei Leistüng von Zah— ungen dieser Ard hät der Inhaber der allgemeinen Genehmigung gegenüber dem Kreditinstitut, welches die Zahlungen ausführt, nächzuweisen, daß die in den vorigen Satz genannten Voraus kekungen vorliegen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so muß e Lahlung zurückgewiesen werden. U

Mit dein J. Oltober 1934 verlieren die allgemeinen Genghmi= gungen nach I J Ri. auch für Zahlungen der im vorigen Absatz

n,. Art ihre Gültigkeit; wegen der dann noch zulässigen

rteilung von Einzelgenehmigungen vergleiche die unter B. zelgenehmigung gleiche die Anordnungen

B. Einzelgenehmigungen nach I11 4 Ri. (einschließlich von Zusatz⸗ genehmigungen. die Inhabern von allgemeinen n,, . erteilt worden sind und werden.

Soweit solche Einzelgenehmigungen für den Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln erteilt worden sind, be— rechtigen sie vom 20 September 1934 an vorläufig nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über solche Zahlungsmittel. Dies gilt auch für Einzelgenehmigungen, die nach den RE. 42/34, 4 / 4 und 7534 auf Grund von Devisenbescheinigungen einzelner Ueberwachungs⸗ stellen ausgestellt worden sind. Neue Genehmigungen dieser Art sind nicht mehr zu erteilen.

Dagegen bleiben bereits erteilte Einzelgenehmigungen inso⸗

weit in Kraft, als sie zu Zahlungen im Wege eines Zahlungs⸗ oder Verrechnungsabkommens berechtigen und die Zahlungsver⸗ pflichtung vor dem 24. September 1934 fällig geworden ist. Daß diese Voraussetzung vorliegt, hat der Inhaber der Genehmigung gegenüber dem die Zahlung ausführenden Kreditinstitut nachzu⸗ weisen; wird der Nachweis nicht geführt, so hat das Kreditinstitut die Zahlung zurückzuweisen. Für vor dem 24 September 1934 fällig gewordene Verbind⸗ lichkeiten, die im Wege eines Zahlungs- oder Verrechnungs⸗ abkommens beglichen werden können, können von den Devisen⸗ stellen im Rahmen der bisher geltenben Ermächtigungen Einzel⸗ genehmigungen auch weiterhin erteilt werden.

C. Allgemeine Genehmigungen nach III 5 8 Ri.

1. Allgemeine Genehmigungen nach III 5— 8 Ri. berechtigen vom 20. September 1934 an zur Entgegennahme von Zahlungen nur noch für solche Zahlungsverpflichtungen aus der Warenein⸗ fuhr, die vor dem 24. September 1934 fällig geworden sind. Auch ren die eine Genehmigung nach III 11 Ri. erhalten haben, dürfen Zahlungen von Inländern in den in III 41 Abs. 16 Ri. bezeichneten Fällen nur entgegennehmen, wenn die vorgenannte Voraussetzung gegeben ist. 2 eine vor dem 24. September 1934 entstandene gaht fh, vorliegt, hat der Einzahler gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so hat das Kreditinstitut die Zahlung zurückzuweisen.

Die nach dem vorigen Absatz ,, Einzahlungen sind im Rahmen des für den September geltenden . Höchstbetrages also in der Regel in Höhe von 5H des Grunxbetrages, bei den in Runderlaß 86 / 4 genannten Ländern in Höhe von 100 bzw. 50 vH des Grundbetrages) auf einem Konto nach III.6 Ri., im übrigen auf einem gesperrten Zwischenkonto gutzuschreiben.

Auch in den ö Monaten können Einzahlungen für vor dem 24. September 1934 fällig gewordene Verbindlichkeiten auf Konten nach 111 5— Ri. geleistet werden. Die für September festgesetzten Kürzungssätze fur allgemeine Genehmigungen gelten

auch in diesen Monaten ohne besondere Anordnung entsprechend.

Infolgedessen können im Rahmen der gekürzten Höchstbeträge neue Einzahlungen so wie in früheren Monaten auf gesperrtem Zwischenkonto gutgebrachte , auf einem Konto nach III 6 Ri. gutgeschrieben werden. Soweit der gekürzte Höchstbetrag in dem

betreffenden Monat erschöpft ist, sind neue im gleichen Monat

e, Einzahlungen auf gesperrtem Zwischenkonto gutzu⸗ reiben. .

2. Bezüglich der Verwendung der auf dem Konto angesammel⸗ ten Beträge gilt folgendes:

a) Ist der Kontoinhaber in einem Land ansässig, mit dem kein Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen besteht, so können die auf dem Konto nach III 6 Ri. gutgebrachten Beträge nur zu Zahlungen an Inländer für die mit den deutschen Geschäften des Kontoinhabers im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Neben⸗ kosten (Frachten, Zölle, Versicherungsgebühren, Provisionen, Reise⸗ spesen und dgl verwendet werden. Dagegen berechtigt die All⸗ gemeine Genehmigung vom 20. September 1934 an nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über sie.

b) Besteht mit dem Lande des Kontoinhabers ein Zahlungs⸗ oder Verrechnungsabkommen, so können die auf dem Konto nach III 6 Ri. angesammelten Beträge genehmigungsfrei und die auf gesperrtem Zwischenkonto gutgebrachten Beträge mit Ihrer Ge⸗ nehmigung, soweit die Erteilung einer solchen Genehmigung in den zur Durchführung der Abkommen ergangenen Runderlassen vorgesehen ist, im Wege des Verrechnungsabkommens auf das bei der Reichsbank errichtete Konto der betreffenden Notenbank überwiesen werden.

D. Ausländersonderkonten für Inlandszahlungen.

Ausländersonderkonten für Inlandszahlungen bleiben bis auf weiteres bestehen. Soweit die hierfür erteilten Genehmigungen über den 1. Oktober 1934 hinaus Geltung haben, sind die Ueber⸗ wachungsstellen, unter deren Zuständigkeit die über das Sonder⸗ konto eingeführten Waren fallen, von dem Bestehen des Kontos unter Uebersendung einer Abschrift des Genehmigungsbescheides zu unterrichten. ö ö

Anträge auf Errichtung neuer Ausländersonderkonten für Inlandszahlungen sind mir, wie bisher, zur Entscheidung vorzu⸗ legen; das gleiche gilt für Gesuche um Verlängerung bereits er⸗ tellter Genehmigungen. Ein Gutachten der zuständigen Ueber⸗ wachungsstelle ist jeweils beizufügen. ;

F. Sonderregelungen. 1. Für schweizerische Ausländersonderkonten (vgl. meinen

Runderlaß 83/516 Abschnitt 11A) gilt die Regelung in C Satz 1,3

und 4 entsprechend. Die auf den Konten angesammelten Beträge können im Wege kommens überwiesen werden.

2. Zwischenhandelsgenehmigungen, die auf Grund meines Runderlasses 8334 Abschnitt 1B für den Bezug von Paren nicht schweizerischen Ursprungs erteilt worden . berechtigen vom 20. September 1954 an nur noch für die egleichung von Zahlungsverpflichtungen, die vor dem 24. September 1934 fällig geworden sind.

F. Inanspruchnahme und Abdeckung von Rembourskrediten.

1. Die von den Devisenstellen erteilten Festsetzungsbescheide

für die Inanspruchnahme von Rembourskrediten verlieren mit bem 20. September 1954 ihre Gültigkeit. 2. Wegen der Abdeckung der vor dem 20. September 1934

eingegangenen Remboursverpflichtungen gilt folgendes: . * Rembourskrediten innerhalb der Gllbellung ist der

Antrag auf Abdeckung wie bisher bei der Reichsbank, Abteilung,

für Auslandsschulden, zu stellen.

b) Bei Rembourskrediten außerhalb der Stillhaltung: Hier

behalten die von den Devisenstellen bereits erteilten Genehmi⸗ —ͤ ; 9 teiligten frei, über die Einstellung eine Entscheidung des Gerichts

ungen zur Abdeckung solcher Rembourskredite ihre Gültigkeit. luch für die Entscheidung über neue Anträge dieser Art bleibt die Zuständigkeit der Te fen len bestehen. Die Devisenstellen haben die Genehmigung zur Abdeckung von Rembourskrediten

ö erteilen, wenn der Kredit vor dem 20. September 1934 in An-

pruch genommen worden ist und wenn sich die Kreditaufnahme

des deutsch⸗schweizerischen Verrechnungsab⸗ t worden war, daß zu prüfen sei, ob „die Art der Ausführung oder

bei auf Monatsbeträge abgestellten Festsetzungsbescheiden im Rahmen des gekürzten Höchstbetrags, bei Einzelfestsetzungs— bescheiden im Rahmen dieses Bescheides gehalten hat.

Wegen der Aufnahme neuer Rembourskredite in- und außer⸗ halb der Stillhaltung haben die Firmen sich an die Ueber⸗ wachungsstellen zu wenden.

IV

1. Eine Mitteilung der in Abschn. Ill dieses Runderlasses getroffenen Anordnungen an die Inhaber von Genehmigungen erübrigt sig da die Beschränkung im Erwerb effektiver aus⸗ ländischer Zahlungsmittel und in der Verfügung über diese sowie in der Inanspruchnahme von Rembourskrediten im Reichs⸗ anzeiger bekanntgemacht worden ist und im übrigen der Rund— erlaß gleichzeitig den Verbänden zugeht.

2. Von einer allgemeinen Anordnung, daß die bei den Devisenstellen über Einfuhrfirmen geführten Akten an die Ueber⸗ wachungsstellen abzugeben sind, will ich vorläufig Abstand nehmen. Ich ersuche jedoch, Ersuchen der Ueberwachungsstellen auf Auskunftserteilung oder Uebersendung von Akten, die über eine bestimmte Firma vorhanden sind, in jedem Falle beschleunigt zu entsprechen.

Wochenüberficht der Reichsbank vom 22. September 1934

(in Klammern Zu⸗ und Abnahme gegen die Vorwoche):

Aktiva. RM

1. Holdbestand (Barrengold) sowse in⸗ und aus⸗ ländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichsmark berechnet

und zwar: Goldkassenbestand ... Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten⸗ banken 20 851 000

2. Bestand an deckungsfähigen Devisen.. ... ö Reichsschatzwechsel.. .. . . h . & b)., sonstigen Wechseln und Schecks. 3 375 549 900

ß 4d hh 4c. deutschen Scheidemünzen.. .

7a gg O0 (4 256 6060

RM 54 142 000

3 875 00 (4 55 660

255 O95 66g

( Id 7a O b I6 S5 O60

475 660 gh 6s Hog 115 66bh

429 840 090 I 56585 06 zz 6s od 1460 006)

o? 230 006 ( öh 8 066

150 000 000 (unverändert)

67 262 000 (unverändert)

40 254 000 (unverändert) 365 281 000 (unverändert) 3 568 751 000 ( 953 519 000 811 851 000 ( 89 024 000 205 551 000 2762000)

Erläuterungen: Nach dem Ausweiß der Reichsbank vom 22. September 1934 hat sich in der verflossenen Bankwoche die gesamte Kapitalanlage in Wechseln und Schecks, Lombards und Wertpapieren um 49,9 Mill. auf 4232,8 Mill. RM verminde,t. Im einzelnen haben die Bestände an Handelswechseln und ⸗schecks um 35,B Mill. auf 3378,6 Mill. RM, an Lombardforderungen um 3,4 Mill. auf 95,1 Mill. RM, an Reichsschatzwechseln um 9,4 Mill. auf 5.3 Mill. RM und an deckungsfähigen Wertpapieren um 1,5 Mill. auf 429,8 Mill. RM abgenommen, dagegen die Bestände an sonstigen Wertpapieren um (0,1 Mill. auf 324,9 Mill. RM zu⸗ enommen. An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zu⸗— ei, . sind 98,0 Mill. RM in die Kassen der Reichsbank zurück⸗ geflossen, und ziwar hat sich der Umlauf an Reichsbanknoten um I3,5 Mill. auf 568,8 Mill. RM, derjenige an , um 4,35 Mill. auf 398,1 Mill. RM vermindert. Der Umlauf an Scheidemünzen nahm um 40,9 Mill. auf 1385,09 Mill. RM ab,

. Noten anderer Banken....

3 Lombardforderungen (darunter Darlehen auf Reichsschatz. ( wechsel RM 9 000)

. deckungsfähigen Wertpapieren...

d. . sonstigen Aktiven

assiva. 1. Grundkapital .. * ,

2. Reservefonds: a) gesetzlicher Reservefond; ;..

b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden⸗ zahlung

sonstigen Wertpapieren....

9 sonstige Rücklagen... 3. Betrag der umlaufenden Noten .* 4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten 5. Sonstige Passiva

d 9 9 4 . * w

Die Bestände der Reichsbank an Rentenbankscheinen haben sich auf

110,8 Mill. RM, diejenigen an Scheidemünzen unter Berücksichti⸗ gung von 78 Mill. neu ausgeprägter und 8,9 Mill. RM wieder eingezogener auf 283,1 Mill. RM erhöht. Die fremden Gelder zeigen mit 811,9 Mill. RM eine 5 89,9 Mill. . Die Bestände an Gold und deckungsfähigen Devisen haben sich um 6,1 Mill. auf 78,9 Mill. RM erhöht. Im einzelnen blieben die Golbbestände bei einer Zunahme um 20 0600 RM mit

IJ75,0 Mill. RM nahezu unverändert, während die Bestände an

deckungsfähigen Devisen um (, Mill. auf 3,9 Mill. RM zu⸗ genommen haben.

Amnestie auch für Steuer zuwiderhandlungen.)

Die Veröffentlichung des Ndz-Büros vom 18. 8. 34 über die „Amnestie auch für Steuerzuwiderhandlungen“, die sich auf Mit⸗ teilungen der Deutschen Steuerzeitung stützte und auch von uns übernommen worden war, hat, zu Irrtümern Veranlassung gegeben, weil darin ohne Einschränkung gesagt

die Beweggründe eine . Gesinnung des Täters erkennen lassen“. Dabei ist aber der Hinweis unterblieben, der sich in der Deutschen Steuerzeitung findet, daß eine solche Prüfung nur hei denjenigen Steuerzuwider andlungen zu . hat, die. . gleichzeitig als eine politische Straftat darstellen. Nur in diesen Iusnahmefällen ist also die Straffreiheit abhängig von der . der Art der Ausführung und der Beweggründe des äters.

In der Deutschen Steuerzeitung ist weiter der Standpunkt

vertreten worden, über die Einstellung anhängiger Steuerstraf⸗

verfahren könnten die n,, . eine Entscheidung des elt

digen Gerichts herbeiführen. iese Ansicht ist in einigen Presse⸗ meldungen dahin „richtiggestellt“ worden, . eine n n. des Gerichts in Fällen, in denen das e,. ahren bei den Ver⸗ waltungsbehörden anhängig sei, als unzulässig ange ehen werden müsse. Deingegenüber ist festzustellen, daß der Reichsfinanz⸗ minister in einem jetzt bekannt gewordenen Erlaß vom 17. August 1934 ausdrücklich erklärt hat, in solchen Fällen stehe es den Be=

herbeizuführen. *) Siehe auch die Notizen in Nr. 193 und 195 unter der

gleichen Ueberschrift.