1934 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 28. September 1934. S. 2

a4

Königsreichs für die Beanspruchungsgruppen 3, 4 oder 5 für

gültig erklärt werden, wenn die vorhandenen Lastvielfachen

diese Eingruppierung ermöglichen, und soll dann dieselbe ; irkung -haben, als wenn er auf Grund der in Deutschland ö geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wäre. en Wer in Deutschland einen Antrag auf Gültigkeitserklärung . * 5 Be gebs 150 j 695 3 828 des Novo? 18* 2 z 1 es Betriebstüchtigkeitsscheines des Vereinigten König⸗ re stellt, muß nachstehende oder diesen gleichwertige Irkünden vorlegen:

a) einen Betriebstüchtigkeitsschein des Vereinigten König⸗ reichs, der mindestens elf Monate vom Tage des An⸗ trags an gültig ist; wenn die Gültigkeit dieses Be⸗ triebstüchtigkeitsscheins innerhalb von elf Monaten er— lischt, muß der Antragsteller einen besonderen Erneue⸗ rungsschein der ausstellenden Behörde beibringen, bevor die Gültigkeitserklärung ausgesprochen wird; einen „Prüfbericht“ oder eine ähnliche Urkunde; dieser Bericht soll enthalten: eine Aufstellung der Serien⸗ nummern oder anderer Kennzeichen aller wichtigen Bauteile des Luftfahrzeugs und der Einzelteile seiner Ausrüstung, die einzelnen Ergebnisse der Flugleistungs⸗ prüfung, nähere Angaben uber bie normale Motsr— drehzahl am Stand und im Fluge (mit der zu dem ein— zelnen Luftfahrzeug gehörigen Luftschraube) sowie An⸗ gaben über den normalen Kraftstoff⸗ und Oelverbrauch des Motors; eine Rüsttafel, soweit sie in Betracht kommt, und, außer in den einfachsten Fällen, Leitungs⸗ pläne der Kraftstoff⸗ und Oelversorgung und der elck— trischen Anlage; ein Gewichtsverzeichnis mit Angabe des ermittelten Rüstgewichts des betreffenden Luftfahrzeuges und mit enauer Aufführung aller im Rüstgewicht enthaltenen

inzelteile sowie mit Angabe der einzelnen Gewichte aller im Rüstgewicht enthaltenen herausnehmbaren Einzelteile. Dieses Gewichtsverzeichnis oder eine der unter a oder b aufgeführten Urkunden soll auch An— gahen über die für den Rüstgewichtszustand ermittelte Schwerpunktslage des betreffenden Luftfahrzeugs ent⸗ halten und die Grenzen für die zulässige Schwerpunkts⸗ verschiebung festlegen oder einen Trimmplan enthalten, der . äußerste Grenze für die Schwerpunktsrücklage angibt.

„Wenn es sich um die Gültigkeitserklärung für das erste Luftfahrzeug eines Musters handelt, muß der Antragsteller außerdem vorlegen:

a) ein Verzeichnis der wichtigsten Lastvielfachen;

b) einen Bericht über die von der Prüfstelle festgestellten Leistungen des Musters.

„Eine von den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Schreibens ausgesprochene Gültigkeitserklärung wird nach Ablauf nach den Bestimmungen, die für die Erneuerung von Betriebstüchtigkeitsscheinen im Deutschen Reich gelten, erneuert. Eine Mitwirkung der Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt nicht, sofern nicht besondere Umstäͤnde eine solche Mitwirkung im Einzelfall notwendig machen.

.Die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs sollen be⸗ rechtigt sein, die Gültigkeitserklärung von Betriebstüchtig⸗ keitsscheinen des Vereinigten Königreichs von der Erfüllung irgendwelcher besonderen Bedingungen, die jeweilig für die Ausstellung von Betriebstüchtigkeitsscheinen in Deutschland gefordert werden, abhängig zu machen. Mitteilungen über diese besonderen Bedingungen werden von Zeit zu Zeit den i , Behörden des Vereinigten Königreichs gemacht werden. 6 , , r n.

Es, steht den zuständigen Behörden des. Deutschen Reichs frei, ihre Anforderungen an die Betriebs üchtigkeit jeder⸗ ö. zu ändern. Derartige neue Anforderungen können für

uftfahrzeuge, deren Betriebstüchtigkeitsscheine gemäß den

Bestimmungen dieser Note anerkannt werden, in gleicher

Weise wie für andere Luftfahrzeuge durchgeführt werden.

Es wird, wenn nötig, die Möglichkeit geschaffen werden,

daß die aus einer neuen Forderung entstehenden besonderen

Probleme an die für die Genehmigung des ursprünglichen Luftfahrzeugentwurfs verantwortlichen Behörden über⸗ wiesen werden.

Es soll den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs freistehen, einem Flugzeugmuster, gegen dessen Sicherheit sie auf Grund von Betriebserfahrungen Bedenken haben, besondere Beachtung zu schenken und die Gültigkeits⸗ erklärung für dieses Flugzeugmuster vorüber ehend zu sperren oder aufzuheben, wenn sie es für arte halten.

Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs sollen den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs im weitesten Umfang Gelegenheit bieten, sich von Zeit zu Zeit von den Bestimmungen zu überzeugen, die im Vereinigten Königreich bezüglich der Baustoffe, der Bauvorschriften, der Art der Prüfungen usw. getroffen sind und durchgeführt werden.

Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs sollen die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs über alle für die Betriebstüchtigkeit von zivilen Luftfahrzeugen im Vereinigten Königreich maßgebenden Bestimmungen und deren im Lauf der Zeit etwa eintretenden Aenderungen völlig auf dem laufenden halten.

a) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden Vorkehrungen dafür treffen, daß die Einzel— heiten der im Vereinigten Königreich vorgeschriebenen „unbedingt notwendigen Aenderungen“ an die zu⸗ ständigen Behörden des Deutschen Reichs wirksam mit— geteilt werden, damit die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs in den Stand gesetzt werden, die Durchführung dieser Aenderungen, soweit sie diese für angebracht halten, an den Luftfahrzeugen der be⸗ treffenden Muster zu verlangen, deren Betriebstüchtig⸗ keitsscheine von ihnen für gültig erklärt worden sind. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden, wenn nötig, den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs einfache Möglichkeiten für die Be⸗ handlung der Aenderungen schaffen, welche die Gültigteit von Betriebstüchtigkeitsscheinen beeinflussen, die auf Grund der Bestimmungen dieser Note oder auf Grund irgendeiner anderen für die Gültigkeits⸗ erklärung ursprünglich maßgebenden Bedingung für gültig erklärt worden sind. Aehnliche Möglichkeiten verden für die Behandlung größerer“ Wieder⸗ herstellungsarbeiten geschaffen, soweit sich diese Ar⸗ beiten nicht auf das Anbringen von Ersatzteilen, die vom ursprünglichen Hersteller geliefert werden, be⸗ schränken.

13. Auf Verlangen werden die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs einfache Möglichkeiten dafür schaffen, daß sich technische Beamte des Vereinigten Königreichs über die besonderen Prüfverfahren unterrichten können, die für irgendein Luftfahrzeug oder Flugmotorenmuster not⸗ wendig sind.

4. Die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten Königreichs werden einen vollkommenen und freimütigen Austausch von Mitteilungen über die Leistungen eines Luftfahrzeugs, dessen Betriebstüchtigkeits⸗

ö der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41) in

schein auf Grund der Bestimmungen dieses Schreibens an⸗ erkannt wurde, vornehmen, soweit die Leistungen aus Sicherheits gründen von wesentlicher Bedeutung sind.

Fragen, die das Verfahren bei der Anwendung der Be⸗ stimmungön zur Durchführung dieser Vereinbarung be⸗ treffen, spllen, soweit erforderlich, Gegenstand eines un⸗ mittelbaren Schriftwechsels zwischen den zuständigen. Be⸗ hörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten König⸗ reichs sein.

Jede der zuständigen Behörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten Königreichs ist allein berechtigt, in Zweifelsfällen oder bei Schwierigkeiten, die hei der An⸗ wendung ihrer eigenen Anforderungen an die Betriebs⸗ tüchtigkeit auftreten, ihre Vorschriften abschließend aus⸗ zulegen. . =

„Die Deutsche Regierung kann die in dieser Note getroffene Vereinbarung jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Weise kündigen, daß sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung außer Kraft tritt.

Sollte die Britische Regierung der vorstehenden Regelung zustimmen, so ist die Deutsche Regierung bereit, sie für Deutsch= land mit dem gleichen Zeitpunkt in Kraft treten zu laffen, . dem die in dem Schreiben Euerer Exzellenz vom 13. d. M. Nr. 3046 angegebene Regelung für das Vereinigte König⸗ reich von Großbritannien und Nordirland in Kraft gesetzt wird.

Indem ich einer Mitteilung hierüber entgegensehe, benutze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Bülow. Seiner Exzellenz dem Königlich 6 . Botschafter Sir Erie Philipps.

British Embassy. Berlin, 18, September 1934.

Vour Excellency,

Lhave the honour to acknowledge the receipt of Vour Excellency s note of September 17th and to state tho proposals containes therein regarding the proposed recognition by His Majesty's Government in the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Government of the Reich of the certificates of airworthiness issued by the compe- tent authorities of the respective Governments fulfil the necessary condition of reciprocitꝶ.

The present note, together with Vour Excellenecy's note under reference and my note of September 13th containing the proposals of His Majesty's Government in the United King- dom in this matter, shall be regarded as giving validity to ard Placing on record the understanding between the res pecti ve Governments as regards this question.

The arrangements embodied in these notes shall take effect immediately.

Lavail myself of this opportunity to renew to Vour Exocellency the assurance of my highest consideration.

sgd.: Eric Phipps. His Excellency, The Minister for Foreign Affairs, eto. eto. ete.

Bekanntmachung

über das Unwirksamwerden von evisengenehmigungen.

Auf Grund von s I5 der Verordnung über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 23. Mai 1932 (RGBhF 18. 231) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Schaffung einer Reichs— stelle fin Devisenbewirtschaftung vom 19. Sezember 1933 (RGBl. 1 S. 1088) gebe ich bekannt:

1. Mit dem 1. Oktober 1934 werden alle von den Devisen⸗ stellen vor diesem Zeitpunkt erteilten Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und allgemeinen Genehmigungen, welche sich nicht auf die Bezahlung eingeführter Waren beziehen, sowie verbindliche Zusagen über die Erteilung solcher Genehmigungen insoweit unwirksam, als sie den Erwerb von Devisen (G 3 Abf. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung) oder die Zahlung auf freie Ausländerkonten (Abschn. IJ Rr. 6 und 555 der Richt⸗ linien für die Devisenbewirtschaftung) zum Gegenstand haben.

2. Die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 23. Juni 1932 in der Fassung der Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Verordnung zur Devisenbewirtschaftung vom 9. Juni und 7. De—⸗ zember 1933, 17. April und 15. Juni 1934 (RGBl. 1932, 1 S. 317 und 346, 1933, 1 S. 363 und 1065, 1984, 1 S. 315, 51 und 526) sind durch die im Reichssteuenrblatt beröffentlichten Runderlasse der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung an die Devisenstellen und Ueberwachungsstellen mehrfach inhaltlich geändert worden. Sie . daher nur noch insoweit, als diese Runderlasse nicht entgegen⸗ stehen.

Eine Zusammenstellung der Richtlinienvorschriften, welche durch Runderlasse inhaltlich geändert sind, findet sich in dem Rund⸗ erlaß 124/34 vom 29. September 1934 an' die Devisenstellen.

Berlin, den 29. September 1934. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. J. V: Scheuerl.

Siebente Verordnung über Verwendung inländischen neutralen Schweineschmalzes bei der Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett. Vom 27. September 1934.

Auf Grund des 5 5 der Dritten Verordnung über ge⸗ werbsmäßige Herstellung von Erzeugnissen der Margarine⸗ fabriken und Gelmühlen vom 23. September 1933 (RRGBl. 1 S. 663) wird verordnet:

Der Hundertsatz an inländischem neutralem Schweine⸗ schmalj den die im 5 5 der genannten Verordnung bezeich⸗ neten Betriebe zu verwenden haben, wird für Oktober 1934 auf 10 vH. derjenigen Menge Margarine und Kunstspeisefett festgesetzt, die der Betrieb in diesem Zeitraum herstellt.

Berlin, den 27. September 1934.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Moritz.

Verordnung über die Einfuhr von Waren Vom 28. September 1934. Auf Grund des 85 4 Abs. 2 der Verordnung über die

er Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (RGBl. j

S. 334), des Gesetzes über die Regelung der Einfuhr vom 3. Mai 1922 (RGGl. 1 S. 479) und der Verordnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 15. Februar 1924 (RGBl. JS. 79 wird bestimmt: sa

In §1 der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. Dezember 1925) wird im Verzeichnis der Waren, deren Ein⸗ fuhr nur mit Bewilligung gestattet ist, eingesetzt: Guchthengste: leichte 10060 3 ö 1606 Absatzfohlen bis zu 19 Jahren... . 1001 y von über 11 Jahren 100 k 2 Saugfohlen 8 9 9 2 22 1001.

§ 2. Keiner Einfuhrbewilligung bedarf es in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis zum 30. September 1955 für die Einfuhr der im 5 1 bezeichneten Zuchthengste, Abfatzfohlen und n len sowie der im 5 i der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 22. September 1953 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September 1933) aufgezählten schweren Arbeitspferde der Nrn. 100 und 100d des er fen Warenverzeichnisses, fofern für diese Tiere Zulassungsscheine einer vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle beigebracht werden. 83

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28. September 1934.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Koehler.

Der Reichsminister der Finanzen. J A Gren st.

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Anordnung,

betreffend Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Draht⸗ stiften und Springfedern vom 7. Oltober 1935.

Vom 28. September 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs— kartellen vom 15. Juli 1953 (RGBl. 1 S. 188) ordne ich an:

9 1.

In meiner Anordnung zur Marktre elung auf dem Gebiete der Verarbeitung von rige tfenn * e eg; zu Drähten, Draht⸗ stiften und Springfedern vom 7. Oktober 1933 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 237 vom 16. Oktober 1933) werden ersetzt

1. in 8 1 Abs. 2 die Worte „Vereinigung der freien Draht⸗

werke und Drahtstiftefabrikanten e. V., Lüdenscheid i. W.“ durch die Worte „Vereinigung der freien Drahtwerke und Drahtstiftfabriken e. V. 6 1 2. in S 1 Abs. 4 die Worte „Flußeisen⸗Schweißdraht, auch . umhüllt, in besonderer Zusammensetzung“ durch ie Worte „blanker Flußeisen⸗Schweißdraht“, 3. in 8 6 die Worte „30. September 1934 durch die Worte „381. Dezember 1935 8 3. 8 4 Abf. 1 meiner Anordnung zur Marktregelung auf dem

Gebiete. der Verarbeitung von Flußeifenwalzdraht zu . gen⸗

K und Springfedern vom 7. Oktober 1933 erhält fo en Zusatz: ersteller von Erzeugnissen aus lußeisenwalzdraht (6 1

Abs. 4 dürfen die zerstellung, Weikerberarbeitung oder Veredlung von Stahldrähten, die aus Stahlwalzdraht mit über 0, 15. vH C⸗Gehalt hergestellt werden, und * sie der Art nach in der Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 30. Sep⸗ tember 1934 nicht hergestellt, weiterverarbeitet oder ver⸗ edelt haben, nicht aufnehmen.

8 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1934, in Kraft. Berlin, den 28. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Anordnung,

betreffend Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete von viereckigem Drahtgeflecht vom 8. Januar 1934.

Vom 28. September 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs— kartellen vom 15. Juli 1953 (RGBl. I S. 488) ordne ich an:

§1. In meiner Anordnung zur Marktre elung auf dem Gebiete , a, n hn ne, , ig (Deutscher eichsanzeiger un reußischer Staatsanzeiger ö 9. Januar 1934 werden J 1 in 5 J Abs. J die Worte „Verband für viereckiges Draht⸗ eflecht, Düsseldorf⸗ durch die Worte ,,,, der Hersteller viereckiger Drahtgeflechte e. V., Berlin“, 2. in 5 1 Abs. 2 die Worte „Verbandes für viereckiges Draht⸗ 9 . . ö 1934“ e. die Worte „Gesamt⸗ erbandes der Hersteller viereckiger Drahtgefl J , 19. 5 1934“, J ö in ie Worte „30. September 1934“ durch die te 581. Dezember 1935“ e . 4. in 8 2 die Worte „Ausgenommen sind Transportbänder“ gestrichen. §8 2

§z 3 meiner Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete

von viexeckigem Drahtgeflecht vom 8. ö . zenden zn en, htgeflech Januar 1934 erhält fo

Handelt ein Vertragsteilnehmer einer Regelun nach Abs. 1, die eine Verff. zu einem Tun . . lassen enthält, zuwider, so wird er von dem Kartellgericht 9 . ,, . wenn ich es .

ie Ordnungsstrafe wird in Geld festgefetzt: öhe i unbegrenzt. h , 8 8.

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar We eher ö Präsident des Reichs bankdirektoriums.

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Neichg⸗ und Staatsanzeiger Nr. E28 vom 29. September 1934. S. 8

werden. Die beiden Gewerb uppen, die früher in schärfster Abwehrstellung zueinander ständen, haben sich

Anordnung zur Marktregelung in der Zigarettenindustrie. Vom 26. September 1934.

Auf Grund des Gesetzes über 3 von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) ordne ich an:

§ 1.

Meine Anordnung einer , . , in der Zigarettenindustrie vom 19. April 195 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 93 vom 21. April 1934 wird, wie folgt, geändert:

1. 58 4 erhält folgenden Absatz 3:

Als Herstellung von Zigaxetten in einer Unten nehmung oder Betriebsstätte im Sinne des Absatz 1 ist es auch anzusehen, wenn eine Unternehmung oder Be⸗ triebsstätte Zigaretten in Lohn in einer anderen Unter—⸗ nehmung herstellen läßt.

2. In 856 ist statt „30. September 1934 zu setzen:

„31. März 1935.“ 82

ö. Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. September 1934.

Der Reichswirtschaftsminister.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Anorbnung.

Die Dauer der Anordnung über Regelung der Erzeugung in der chemisch⸗ her rde lsfhen Glaswarenindustrie vom 13. November 1955 (veröffentlicht im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1933) wird bis zum 80. September 1936 einschließlich ver⸗ längert.

Berlin, den 28. September 1934. yr Reichswirtschaftsminister.

J. Vt Po sse.

Begründung

zu dem Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Brannt⸗ wein monopol vom 25. September 1954 (RGBl. J S. 847.

Nach 55 93 und 162 des Gesetzes verlieren die für das Branntweinessiggewerbe und für das Essigsäuregewerbe be⸗ 5 Steuerkontingente (Bezugs- und Betriebsrechte) mit

em 30. September 1954 ihre Gültigkeit. Die Kontingente sind durch das 1. Monopolgesetz vom 26. Juli 1918 zum Schutz des Gewerbes geschaffen worden, weil dieses durch die monopolgesetzlichen Bindungen in seiner wirtschaftlichen Be⸗ wegungsfreiheit stark eingeengt wurde und daher wenigstens zunächst einem ungehemmten Wettbewerb in allen seinen Teilen werf fh nicht gewachsen gewesen wäre. Dieser Steuerschutz mußte schon einmal durch die Monopolnovelle vom 21. Mai 1929 um 5. Jahre verlängert werden und kann bom Gewerbe auch in den nächsten Jahren nicht entbehrt

zwar in der jüngsten Zeit im Interesse des Wirtschaftsfriedens soweit ge⸗ einigt, daß zwischen ihnen strittige Fragen, die im freien Wirtschaftskampf auszutragen wären, kaum noch bestehen. Um diese Einigung nicht zu gefährden, bedürfen fie aber in sich eines engen 5 der Betriebe und einer straffen Regelung der Erzeugung, wie sie durch die steuer— liche Kontingentierung bewirkt wird.

Die gesetzlichen Aenderungen entsprechen der neuen Marktregelung. Die Höchstmengen der neuen Bezugs- und Betriebsrechte (150 006 hi W. für das Branntweinessig⸗ gewerbe und 49 410 da wasserfreie Säure für das Essigsäure⸗ gewerbe) sind der Aufteilung des Marktes zwischen beiden Gewerbegruppen angepaßt. Sie liegen zwar unter den bis— herigen Höchstmengen (155000 hl W. und 70 000 dz wasser⸗ freie Säure), sind aber noch immer reichlich im Verhältnis zur Ausnutzung der Rechte in den letzten Jahren (im Be⸗ triebsjahr 19323 33: 131 600 hl W. und 40 525 dz wasser⸗ . Säure). Die Verteilung der Rechte auf die berechtigten

etriebe soll im engen Benehmen mit den Gewerbevertre⸗ tungen und dem Reichsnährstand erfolgen, was dadurch sehr

erleichtert wird, daß die Essigsäureindustrie in der Essigfäure⸗

Gesellschaft m. b. H. in Frankfurt / M. zusammengeschloffen ist und der Zwangszusammenschluß des Gärungsessiggewerbes im Reichsnährstand unmittelbar bevorsteht. Die Verteilung wird sich einerseits an die Erzeugung der letzten Jahre an⸗ lehnen, andererseits auf das Erzeugungsbedürfnis der kleinen und mittleren Betriebe gemäß der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung besondere Rücksicht nehmen. Die Gültigkeit der neuen Rechte ist auf rund vier Jahre beschränkt, weil hauptsächlich vom Gärungsessiggewerbe Wert darauf gelegt wird, daß diese Rechte ö einigen Jahren auf Grund

der wirtschaftlichen Entwicklung überprüft werden. Auf die

Kontingentierung wird das Gewerbe aber auch nach vier Jahren voraussichtlich nicht verzichten können. Mit Rücksicht hierauf soll der Reichsminister der Finanzen ermächtigt werden, im Benehmen mit dem Reichsnährstand die Ver— teilung der Rechte für die Zeit nach dem 30. September 1938 einer Nachprüfung zu unterziehen und die Rechte entweder zu verlängern oder der veränderten wirtschaftlichen Lage an⸗ zupassen.

Die bisherige Uebertragbarkeit der Branntweinbezugs⸗ rechte wird beseitigt und damit einem Zustand ein Ende be⸗ reitet, der sich infolge der zahlreichen Verpachtungen von Be⸗ zugsrechten zu hohen Pachtgeldern und durch den starken Aufkauf kleiner Bezugsrechte durch Großbetriebe in den letzten Jahren besonders unerfreulich bemerkbar gemacht hat. Bezugsrechte werden künftig nur noch aus Billigkeits gründen nach 5 177 des Gesetzes übertragen werden können. * die Verlagerung der Essigsäurebetriebsrechte zwischen den berech—⸗ tigten Betrieben mußte dagegen bei der besonderen Lage und der weitgehenden Kartellierung der Essigsäureindustrie nach wie vor ein wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt werden. Durch Erhöhung des Essigbranntweinpreises für Brannt— weinbezüge außerhalb der Bezugsrechte und durch Erhöhung des Steuersatzes für Essigsäure, die außerhalb der Betriebs— rechte hergestellt wird, soll zur Sicherung der Befriedung

des Gewerbes möglichst gänzlich verhindert werden, daß über die Betriebskontingente hinaus hergestellt ird.

Anordnung W9 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare. Vom 22. September 1934.

Durchführung des 5 5 der Anordnung W 8 vom 10. September 1934.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 e Her Reichsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers folgendes angeordnet:

84.

Die nach der Anordnung WMS vom 10. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1934) er⸗ teilten allgemeinen Einkaufsbescheinigungen dürfen bis auf wei⸗ teres nur bis zu einem Drittel derjenigen Mengen ausgenutzt werden, über die sie lauten.

8 2.

Die gleichen Einkaufsgenehmigungen vermindern sich um die⸗ jenigen Mengen, die nach Maßgabe der auf Grund der Anord⸗ nung Wi. vom 17. April 1934 erteilten Einkaufsgenehmi⸗ gungen zuviel gekauft worden sind. Die Bestimmung des § 1 findet in diesem Falle auf die verbleidende Menge Anwendung.

85 3.

Allgemeine und besondere Einkaufsgenehmigungen nach 55 19 8 der Anordnung WI vom 17. April 1954 dürfen auch in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1985 ausgenutzt werden, jedoch bis auf weiteres nur bis zu einem Drittel des am 1. Oktober 1934 nicht ausgenutzten Teiles. Besondere Ein⸗ kaufsgenehmigungen nach 5 19 der Anordnung W1 vom 17. April 1934 dürfen in der gleichen Zeit voll ausgenutzt werden.

§ 4. Der Kauf größerer Mengen als der sich nach 85 1 bis 83 dieser Anordnung ergebenden Mengen ist untersagt.

§5. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Ss88§ 16, 12 bis 15 der Verordnung über den renverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzblatt 1 S. 816).

86. Die Anordnung tritt am J. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 22. September 1934. Der Reichskommissar für Wolle.

Hoff.

Anordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln.

Vom 28. September 1934.

Auf, Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 581. Juli 1934 (RGBl. vom 2. August 1934 Nr. 87 Seite 743) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 1. August 1934 („Deutscher Reichs⸗ anzeiger vom 2. August 1934 Nr. 177) ordne ich in i zung meiner Ahordnung vom e n , 1934 („Deut Reichsanzeiger vom 14. Auguft 1934 Nr. 188) an, daß der

Wirkung folgenden Zusatz erhält: 6 Hen a m mit Futterkartoffeln ist die Ver⸗ einbarung der Liefexung einer bestimmten Kartoffel⸗ sorte sowie die Zusicherung von Eigenschaften, die über den Rahmen der auf, der Rückseite des Futter⸗ kartoffelschlußscheines aufgeführten Beschaffenheitsmerk⸗ male hinausgehen, verboten.

Berlin, den 28. September 1934.

Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln.

Boettner.

Berichtigung. In der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppen und der Fachgruppen der Glasindustrie vom 18. September 1934 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 219 ist im Abschnitt 2e, Absatz s an Stelle der Worte ö „soweit es sich um die Herstellung von Spiegelglas handelt u setzen: . . „soweit es sich nicht um die Herstellung von Spiegelglas handelt“. Berlin, den 27. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Schalfijew.

Druckfehlerberichtigung. ;

In der K der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. September 1534 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 216 vom 15. September 1934) muß im § 7, Abs. 6, letzte Zeile, die Postschecknummer statt 166 974 richtig lauten: Nummer 166 94.

Berlin, den 27. September 1934.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Der Reichsbeauftragte: Lüttke.

Zulafsung von Anzeigenmittlern.

Auf Grund des 57 der Zweiten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes uber Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 c dn Teil 1 S. 791) wird folgendes bekanntgegeben:

Die nach eg nn aufgeführten weiteren ,, haben schriftlichen Bescheid über ihre Julassung zur Vermittlung von Anzeigenaufträgen für in Deutschland erscheinende Druckschriften erhalten: Allgemeine Werbe⸗Gesellschaft m. b. S., Magdeburg, Annoncen⸗Expedition Georg Ollendorf, Breslau, Annoncen⸗Expedition Walter Schulz, Frankfurt, O., Heinrich Eisler Nchf., Frankfurt, M., Max Friedel, Jeng, ; Graphia Verlag, Schwerin, Meckl., Hapanex, Prinzhansen E. Müller, Erfurt, Ad. Haußmann Aktiengesellschaft, Berlin, Indak, Berlin, Otto Koch, Berlin, Fritz Koloff, Bln.⸗Wilmersdorf, ang C Co., Wuppertal, . Max Malchin, Bln⸗Charlottenburg, Karl Marowsky Brée, Minden,

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium)

Gotth. Milde, Düsseldorf.

8 8 der , nn,, vom 14. August 1934 mit sofoxtiger

Nordische Anzeigen G. m. b. H., Hamburg, = gr ger. a m en. Blohm und Höppner, Dresden⸗A., Paul Stöcker, Köln, . O. F. Tischbein, Hannover, ranz Fritz Weber, Köln⸗Riehl, Welchert, Detmold.

Die am 22. Juni 1934 befristet bis 6 1. Oktober 1934 bekanntgegebenen Zulassungen erlöschen, soweit die Unterneh/ mungen nicht in der vorstehenden oder in der am 23. Juli 19354 . Liste enthalten sind. Außerdem erlöschen die

ulassungen für . m ic Eisler Annoncen⸗Expedition A. G. Hamburg 3. Koch Münzberg, Annoncen⸗Expedition, Berlin SMW 6s, Friedrich Siebein, Pfälzische Annoncen⸗Expedition, Lud⸗ wigshafen a. Rh., Wilh. Sir, Wuppertal⸗Elberfeld.

Berlin, am 28. September 1934. Der Präsident des Werberats der deutschen Wirtschaft. Reichard.

Bekanntmachung. Die am 27. September 1934 ausgegebene Nummer 108 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält: Sechstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Wiederher⸗ stellung des Berufsbeamtentums, vom 26. September 1934; Erlaß über die Errichtung des Reichsjustizprüfungsamts, vom 21. September 1934. Umfang; Bogen Verkaufspreis: (, 5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0, 5 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 28. September 1934. Reichsverlagsamt. J. V.: Alle ckna.

Bekanntmachung.

Die am 28. September 1934 ausgegebene Nummer 109 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Branntwein⸗ monopol, vom 26. September 1934

Vierte Verordnung über öffentliche Spielbanken, vom 27. September 1934; .

Verordnung über die Genußrechte aufgewerteter Industrie⸗ obligationen und verwandter Schuldverschreibungen, vom 25. Sep⸗ tember 1934; ;

Bekanntmachung über die Bildung von Weinbaubezirken, vom 2. September 1934.

Umfang 15 Bogen. Verkaufspreis: o, 30 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 29. September 1934.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Preußen.

Zeitungs verbot. Auf Grund von 5 1 der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zum Schutz von Voll und Staat vom 28. Februar 1933, . 4 des berg, me, m, , ,. und 5 1 der Preußischen Verordnung betreffend die Ergänzung der Ver⸗ ordnung vom 1. Oktober 1931 ö Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden, vom 2. März 1933 verbiete ich hierdurch die „Sangerhäuser Kreiszeitung“,

Druck und Verlag Berta Engelke, Sangerhausen, auf die Dauer von zwei Wochen. Das Verbot beginnt mit dem 1. Oktober und endet mit dem 14. Oktober 1934.

Merseburg, den 28. September 1934. Der Regierungspräsident. J. V.: Götte.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 40 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 14179 das Gesetz, betreffend die Außerkraftsetzung des Schätzungs amtsgesetzes vom 8. Juni 1918 (Gesetzsamml. S. 83) für den Stadtkreis Köln, vom 13. September 1934;

Nr. 14180 das Gesetz über eine Grenzberichtigung zwischen den Landkreisen Meppen und Lingen, vom 24. September 1934.

Umfang; Bogen. Verkaufspreis: 0, 20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Deckers Verlag (G. Schenck) Berlin Wg, Linkstr. 385, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 1. Oktober 1934. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

————— Michtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich norwegische Gesandte A. Scheel ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der portugiesische Gesandte Dr. Alberto da Vei ga Sim zes ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Die er n , , für 1933 über die unter t

Neichsaufsicht en Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen“ ist soeben erschienen und vom Verlage W. de Gruyter & Co. in Berlin W 10, Genthiner Str. 38, zu beziehen.

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