Reichs- und Staatsanzeiger Nr. Sal vom 3. Oktober 1934. S. 2
—
Anordnung Nr. 3 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Einrichtung der Jutewirtschaftsstelle).
Vom 2. Oktober 1934.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 209 vom 7. September 1934) wird zur Ueberwachung
und Regelung des Verkehrs mit Garnen sowie mit neuen und gebrauchten Geweben (einschließlich Planen) und Säcken aus Jute, auch in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Papier, mit Zustimm ung des Reichs⸗ wirtschaftsministers folgendes angeordnet:
Alle Hersteller von Erzeugnissen der obengenannten Art
81.
haben ihre Bestände an Rohstoffen sowie an Halb⸗ und Fertig⸗ erzeugnissen nach einem Vordruck an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle — Berlin NW 7, Unter den Linden 57/58 19, zu melden, der noch bekanntgegeben wird.
8 2.
Alle Händler mit Erzeugnissen der obengenannten Art haben ihre am 1. Oktober 1934 vorhandenen Bestände bis zum 10. Ok⸗ tober 1934 nach nachstehendem Vordruck an die in § 1 ge⸗
nannte Stelle Mengen den rechnen sind.
zu melden, Lagervorräten des Die Meldung ist getrennt nach Geweben ein⸗
wobei im Anrollen
begriffene Empfängers
hinzuzu⸗
schließlich Säcken und nach Garnen, . getrennt nach neuer
und gebrauchter Ware zu erstatten.
Din A 4 zu verwenden.
ür die Meldung ist Form
Menge
Lagerort Stückzahl
und Nahtart,
Aufmachung
Art der Erzeugnisse unter genauer Angabe von Qualität und Breite, bei Säcken von Schnittmaßen bei Garnen von Drehung und
Bemerkungen
2
3
4
§8 3.
Alle Hersteller von Erzeugnissen der obengenannten Art und einzureichen.
alle Händler mit diesen Erzeugnisseun haben beschleunigt, längstens bis zum 10. Oktober 1934, der in z1 genannten Stelle Uebersichten
über die am 1. Oktober 1934 bestehenden Verkaufsverpflichtungen Die Uebersichten sind in Form Din A 4 gemäß nachfolgendem Vordruck aufzustellen:
Verkaufstag (Datum der Menge schriftlichen in kg Bestätigung)
Abnehmer Wohnort
Art der verkauften Erzeugnisse
vereinbarter Liefertermin
hiergegen angefertigte
Bemerkungen
kg
Art
ͤ 3 1
6
7
§ 4. Unterhält ein Hersteller oder Händler Niederlassungen, so sind die Meldungen für jede Niederlassung getrennt zu erstatten.
Abschlüsse oder Verkäufe über die eingangs genannten Ex⸗ zeugnisse dürfen vom Käufer und Verkäufer nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufers ausgestellten Bedarfsdeckungs—⸗ scheins getätigt werden.
Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheins dürfen im Laufe eines Monats bis zu insgesamt 250 kg Garne, Gewebe oder Säcke von einem zlusèr gekauft werden.
Der Verkäufer hat die ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungs⸗ scheins erfolgten Verkäufe jeweils am Monatsschluß unter An⸗ gabe der einzelnen Käufer ünd der jedem verkauften Mengen der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle — zu melden.
§6.
Die Vordrucke für Anträge auf Zuteilung von Bedarfs⸗ deckungsscheinen sind von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle — zu beziehen. .
Den Antrag hat der Käufer zu stellen. Ist der Käufer ein Händler, so hat er bei Beantragung von Bedarfsdeckungsscheinen zu versichern, daß es sich um Zuteilung für den Wiederverkauf handelt. Ist der Käufer ein Verbraucher, so hat er die Versiche⸗ —wung sborgeben, daß es sich um Deckung für den eigenen Bedarf handelt. . ö.
§ J.
Die Bedarfsdeckungsscheine verlieren nach Ablauf, von 30 Tagen, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, ihre Gültig⸗ keit. Nicht ausgenutzte Bedarfsdeckungsscheine sind nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich zurückzugeben.
Die Bedarfsdeckungsscheine geben nur die Berechtigung, eine bestimmte Menge Erzeugnisse. der genannten Art kaufen zu dürfen; ein Anspruch auf Belieferung ist aus ihnen nicht herzu⸗ leiten.
§5 8.
Der Verkäufer hat die bei ihm eingegangenen Bedarfs— deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle am 10., 20. und Letzten eines Monats mit einem Verzeichnis in der Reihenfolge der Ausgabenummern einzusenden.
§ 9. Entleerte Säcke und gebrauchte Gewebe und Planen dürfen nur an Aufkäufer oder Händler verkauft werden, die einen Aus— weis des Führers der Fachuntergruppe „Sack- und Planherstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“ besitzen.
5 10.
Die Aufkäufer sind verpflichtet, Ein- und Verkaufsbücher zu führen, aus denen die genauen täglichen Ein⸗ und Ausgänge an . Geweben und Säcken und die erzielten Ein- und
zerkaufspreise ersichtlich sind. Sie sind ferner verpflichtet, die gebrauchten Gewebe und Säcke auf dem schnellsten Wege an Handelsfirmen abzuliefern, die mit Ausweisen des Führers der Fachuntergruppe „Sack- und Planherstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“ versehen sind. Die Ueberwachungsstelle für Bast⸗ fasern — Jutewirtschaftsstelle — kann auf Ankrag Ausnahmen zulassen 861
11.
Die mit Ausweisen versehenen Handelsfirmen haben ord⸗ nungsmäßige Lagerbücher zu führen, wobei die Sackarten nach den in 513 genannten Gruppen und Bezeichnungen aufzuführen ö Ueber alle Ein- und Ausgänge müssen Belege vorhanden ein, die neben genauer Gruppenangabe Stückzahl und Einzel⸗ preise enthalten müssen. Diese Handelsfirmen haben ihre Be⸗ 6 an gebrauchten Geweben und Säcken am 10., 20. und etzten eines Monats nach dem in § 2 angezeigten Vordruck der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — J f fie fre — zu melden.
§ 12.
Die Preise für gebrauchte Säcke werden von der Ueber— . für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle — fest⸗ gesetzt.
§ 13.
Für gebrauchte Säcke werden folgende Gruppenbezeichnungen festgesetzt: Mehlsäcke 1, 2 Ztr., zsιꝛHKwleiesäcke, ia Kleiesäcke, Zuckersäcke, 5. Lebensmittel Bombays, 3. Kaffeesäcke, I5 kg Mehlsäcke, 3. Kakaosäcke, Delsaatballen, kleine Oelsaatsäcke (Austral⸗ Leinsaat Laplata, Beutel⸗Mehlsäcke, 3. Beutel⸗Mehlsäcke 1 Ztr., aÿ) Mehlsäcke II, b) Grießkleiesäcke, c) 2⸗3tr. Getreidesäcke, im Ausfall f. Nachmehl geeignet,
15. Exportsäcke, 16. Zuckersäcke II,
17. Palmkern Australs,
18. Ballen Il,
19. Caleuttaballen, a) große, b) mittlere,
20. schwere Kaffeeballen, 21. Getreidesäcke 1 Ztr.,
22. Hühnerfuttersäcke 1 Ztr.,
23. Steinsalzsäcke 50 ig Leg. 40 X 100.
24. Siedesalzsacke⸗Steinsalzsäcke 75 kg (46 0 115/120), 25. Thomasmehlsäcke,
26. Quebrachosäcke,
27. Myrobalanensäcke, 28. Kartoffelflockensäcke.
8 14.
Für die Ausstellung der Bedarfsdeckungsscheine werden Ge⸗
bühren erhoben.
Diese betragen bis auf weiteres für je volle in
den Bedarfsdeckungsscheinen vorgesehene 100 kg Erzeugnisse der genannten Art, und zwar:
neue Gewebe oder Säcke für den Verbrgucher. .. gebrauchte Gewebe oder Säcke für den Verbraucher.
40 Pfg. 20 Pfg.
neue oder gebrauchte Gewebe oder Säcke für den Handel 20 Pfg.
Garne für den Handel und den Verbraucher.
20 Pfg.
Diese Gebühren sind von dem Verkäufer an die Ueber⸗ wachungsstelle für Bastfasern — Jutewirtschaftsstelle — bei Ein⸗ sendung der Bedarfsdeckungsscheine . zahlen und können dem
Käufer bei Ablieferung der Ware be
werden.
onders in Rechnung gestellt § 15.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 16, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§ 16.
Die Anordnung tritt — mit Ausnahme des 59 — am Tage nach . Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger, der §S 9 am 15. Oktober 1934 in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 1934. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ernst Ruoff.
Finanzen vom 26. Oktober 1929
ollordnung für das Hafengebiet in Lindau (B.). Auf Grund der J des Reichsministers der
MBl. S. 656) wird gemäß
5 167 Ahs. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1865 (Bundesgesetzblatt S. 317) hiermit verordnet:
2. den Zollhof,
91.
Hafengebiet. () Diese Zollordnung gilt für das Hafengebiet Lindau.
(2) Das Hafengebiet umfaßt: 1. das mit Mauern umgebene Hafenbecken,
3. den städt. Güterhafen mit Lagerplatz.
Für die Zollabferti Lindau⸗Hafen zuständig.
rialblatt 1934 Nr. 9 —
becken. Der städtische
3 Zollstelle.
gungen im Hafengebiet ist das Zollamt
§ 3.
Landungsplãätze. Landungsplatz G8 17, 21, 121 des Vereinszollgesetzes) ist nach §. 2 Satz 1 der Bodenseezollordnung (B.S. 38. — Reichsministe⸗
nur das mit Mauern umgebene Hafen⸗
üterhafen ist Landestelle nach 5 2 Satz 2 B. S. 3O ., an der Fahrzeuge mit abgabenpflichtigen Waren sowie verpackten, tarifmäßig zoll⸗ und ausgleichsteuerfreien Waren nur nach Maßgabe dieser Zollordnung oder mit besonderer Erlaubnis des Zollamts anlegen dürfen.
§ 4. Zollhof.
(I. Der Zollhof wird begrenzt gegen den Seehafenplatz durch
eine Einfriedigung, im
Norden durch das Bah
ofsgebäude, im
Westen durch die Gleisanlagen und die Eilguthalle, sodann durch eine gerade Linie, die die westliche Umfassungsmauer dieser Eil⸗ guthalle nach Süden bis zur Ufermauer verlängert,
(2) Die Zugänge zum Zollhof werden während der Abferti⸗
gung , Personenschiffe abgeschlossen.
nahmen gestatten.
Das Zollamt kann Aus⸗
; G). Der Zutritt zum geschlossenen Zollhof ist nur den dort beschäftigten Personen für die Dauer der Beschäftigung gestattet.
( Personen, die sich im Hafengebiet eines Diebstahls oder einer Zoll- oder Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben, kann vom Hauptzollamt Lindau auf Zeit oder dauernd der Zutritt
untersagt werden.
SG) Eine Lagerung von Waren im Zollhof ist nicht gestattet
Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. In diesem ut. stehen die im Freien lagernden Güter zwar unter Zollaufsicht, die ,,, haftet aber weder für Verlust noch Beschädigung er Güter.
(6) Der Handel mit Waren aller Art im Zollhof ist verboten.
§ 5. Städtischer Güterhafen mit Lagerplaß.
Der östlich der Römerschanze gelegene städt. Güterhafen mit Lagerplatz wird im Westen von der Römerschanze, im Norden vom Werfthafen der Deutschen Reichsbahngefellschaft, im Süden von der Mole begrenzt. z
6.
Abfertigungsgebühren, Dienststunden.
(I) Die zollamtlichen Abfertigungen und Bewachungen beim Löschen und Laden der Schiffe sind gebührenfrei, wenn sie an den ordentlichen Amtsstellen (6 7) und innerhalb der ordentlichen Amtsstunden erfolgen. Für andere Abfertigungen und Be— wachungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben.
(2) Reisende und Gepäck — sofern es nicht in Handelswaren besteht — werden zu jeder Zeit gebührenfrei abgefertigt.
(3) Die ordentlichen Amtsstunden werden von dem Zollamt an der Amtstafel bekanntgegeben.
5 7. Amtsstellen.
(I) Als ordentliche Amtsstellen gelten: 1. im Hafen: a) für aus dem Ausland kommende Personenschiffe, Motor— und Ruderboote, die Treppen auf der Nordseite des Hafenbeckens vor dem Zollhof nt La und 1), b) für aus dem Ausland ankommende und dahin abgehende otor⸗ und Ruderboote, die keinerlei abgabenpflichtige . verpackte Waren oder nur Personen ohne Gepaͤck ühren . die Treppen vor dem Bayerischen Hof Platz 2), c) für in das Ausland abgeh Personenschiffe die Dammzunge (Platz 4 und 5) und der Steg beim alten Leuchtturm (Platz 3), d) für aus dem Ausland kommende und dorthin abgehende Trajektschiffe die Trajektbrücke; 2. der Zollhof; 3. der städtische Güterhafen mit Lagerplatz; ö 4 im Bedarfsfalle die Treppen bei dem Pegelhäuschen. (2) Unter zollamtlicher Ueberwachung stehende Schiffe dürfen nur mit Genehmigung des Zollamts von den ordentlichen Amts— stellen weggebracht werden. 86
. Zollabfertigung. Für die Zollabfertigung gelten die Bestimmungen der Boden— seezollordnung. .
Besondere Bestimmungen für den städt. Güterhafen.
(1) Der städt. Güterhafen ist ordentliche Amtsstelle für Motor⸗ lastschiffe und Segelboote. .
(2) Fahrzeuge, die abgabenpflichtige oder verpackte r nf oll⸗ und abgabenfreie Waren mit sich führen, dürfen nur innerhal . Tageszeit (6 21 VZG.) ein⸗ und auslaufen. Das Zollamt kann i , zulassen.
(3) Die Führer von aus dem Ausland ankommenden beladenen Schiffen haben die Ankunft der Schiffe im städtischen Güterhafen unverzüglich, jedenfalls noch vor Beginn der Entlöschung dem Zoll⸗ amt i . ö .
( Abgabenpflichtige Güter dürfen auf dem zum städtischen Güterhafen gehörigen Lagerplatz nicht gelagert werden.
8 10. Schlußbestimmungen. (1) Diese Zollordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten die 8M e der ober⸗ polizeilichen Vorschriften zum Vollzug der Schiffahrts und Hafen—⸗ ordnung für den Bodensee (Kreisamtsblatt von Schwaben und Neuburg 1915 S. 83 ff.) außer Kraft.
München, den 25. September 1934.
Der Präsident des Landesfinanzamts München. Mirre.
WMichtamtliches.
Aus der Verwaltung.
Sãuberung des Wandergewerbes von staats⸗ feindlichen Elementen.
Der Reichswirtschaftsminister und preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit hat den Landesregierungen Richtlinien für die Durchführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen über das Wandergewerbe zugeleitet. Durch die neuen Bestimmungen er— halten die Polizeibehörden die gesetzliche Handhabe, Personen aus dem Wandergewerbe, aus dem Straßenhandel und aus der Tätig- keit als Handlungsreisende auszuschließen, welche den Mißbrauch des Gewerbes zu le ffn hg, Zwecken befürchten lassen oder nicht genügend zuverlässig für diese Berufe sind. Der Minister weist 893 hin, daß unter dem Deckmantel des Gewerbes im Umherziehen staatsfeindliche Zwecke besonders leicht betätigt wer⸗ den können. Es sei daher gerade ö. den staatsbejahenden und ehrlichen Wandergewerbetreibenden sehr wertvoll, daß sein Beruf von staatsfeindlichen Elementen gesäubert werde. Die Annahme, daß jemand sein Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken miß— brauchen wird, muß durch Tatsachen begründet sein. Vielfach wurde bemerkt, daß unerwünschte und ungeeignete Elemente sich dem Wandergeiverbe zuwandten, nachdem es ihnen das 2. zum Schutze des Einzelhandels unmöglich machte, neue Einzelhandel verkaufsstellen zu errichten. Auch zur Ausscheidung dieser Ele⸗ mente gibt das ,, Möglichkeit. Der Minister weist darauf hin, daß die neuen Vorschriften auch zur Bekämpfung des Han⸗ dels mit Schmuggelwaren in den Grenzbezirken angewendet wer⸗ den können. Dangch werde jede Person als nicht genügend zu—⸗ verlässig für das Wandergewerbe gelten . die wegen Zoll⸗ vergehens oder Schmuggels i , , ist. er Minister betont schliehlich, daß unzuverlässige Personen lediglich im Interesse des Staates und der Allgemeinheit aus dem Wandergewerbe aus⸗
eschaltet werden sollen. Die Polizeibehörden müssen daher ihre ntscheidungen sorgfältig treffen und sich völlig unabhängig halten gegenüber egoistischer Angeberei und , wünschen. Im übrigen soll die Ausstellung der Legitimations—⸗ scheine und Erlaubnisscheine nach Möglichkeit beschleunigt wer⸗ den, um unnötige Verzögerungen der Aufnahme einer gewerb— 2 Tätigkeit oder der Einstellung von Arbeitskräften zu ver— meiden.
Zustãändigteit im Verwaltungsstreitver fahren.
Wie der Amtliche Preußische , , mitteilt, fai, re über die Erweiterung der Aufgaben des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin eine Durchführungsverordnung ergangen, die folgendes bestimmt:
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1934. S. 3
3
ie bei Inkrafttreten des angezogenen Gesetzes anhängigen . gegen polizeiliche . ungen und i . Straf⸗ herfügungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen pon den bis dahin zuständigen Stellen zu entscheiden.
Klagen im Verwaltungsstreitverfahren gegen Beschwerde⸗ escheide des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und von Herlin über polizeiliche Verfügungen sind a) gegen den. QOber⸗ räsidenten der Provinz Brandenburg zu richten, wennn die Ver⸗ ügung von dem Polizeipräsidenten in Berlin als Orts⸗ und kreispolizeibehörde . worden ist und b) gegen den Staats⸗ sommissar der Hauptstadt Berlin, wenn die Verfügung von dem BOberbürgermeister in Berlin erlassen worden ist.
Lohnkonto und Lohnfteuerbescheinigung für 1935.
Der ,,, hat die Anweisungen über die Führung der Lohnkonten für 1935 herausgegeben. Darin wird 1. a. festgestellt, daß in den ab 1. Januar 1935 in Kraft tretenden neuen Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen voraussichtlich be⸗ stimmt werden würde, daß ein Lohnkonto nicht geführt zu werden hrauche, wenn der . wöchentlich nicht mehr als 15 RM beträgt. Es liege aber im Interesse der Arbeitgeber, daß sie auch in diesen Fällen Lohnkonten führen, soweit die Arbeitnehmer, wenn auch keine Lohnsteuer, so doch andere Steuern, wie Bürger⸗ steuer, abzuführen haben. Für die Bürgersteuer 1935 werde vor⸗ geschrieben, daß der Arbeitgeber den . im Lohnkonto unter der Bezeichnung „Bürgersteuersoll 1935“ vorzutragen und die einbehaltenen Teilbeträge jeweils gesondert einzutragen habe.
Handelstei.
Berliner Börsenbericht vom 3. Oktober.
Geschäft etwas belebt. — Anlagekäufe des Publikums. Nach der vorübergehenden Beruhigung wurde das Geschäft an
der heutigen Berliner 6 wieder lebhafter, und namentlich im
Verlauf zeigten sich steigende Umsätze. Die Tendenz war von An⸗ sang an ziemlich freundlich. Zwar lagen besondere Anregungen für die u, . nicht vor, und abgesehen von einigen günstigen Meldungen aus der Wirtschaft war die Aufwärts⸗ pewegung auf mehr börsentechnische Momente zurückzuführen. Die Kulisse und 5 auch die Privatkundschaft, die sich in den Ultimotagen von ihrem Engagement mitunter an hatten, schreiten nunmehr zurück zu neuen Anlagekäufen. Die freundliche Stimmung hielt bis gegen Schluß unvermindert an und ver— schiedentlich zeigten sich die höchsten Tageskurse.
In Erwartung eines günstigen Quartalsberichtes bestand unter Montanpapieren namentlich Interesse für Vereinigte Stahl und Phönix (je plus R). Stolberger Zink gewannen erneut 1 vH, während Klöckner um R vH und Mansfeld um 1 vH zurück⸗ gingen. Unter Braunkohlenpapieren waren Grube Leopold auf die Ausführungen in der gestrigen G.⸗V. um 13 vH und Ilse sogar um 4 vH höher. Kali⸗Aktien und chemische Werte bei leinen Umsätzen nur wenig verändert. Am Elektromarkt war das Geschäft in AEG wieder nicht unbeträchtlich (⸗plus 1). Sonst pro⸗ sitierten noch Licht und Kraft splus 1) von dem Abschluß des J. G. Vertrages mit der Lokalbahn (plus I). Berliner Kraft und Licht bröckelten leicht ab, sonst kam noch etwas Ware in Berger und Bemberg gje minus 1) heraus. Zunehmendes Interesse von norddeutscher Seite für Lloyd und Hapag (je plus J). In Ber⸗ liner Maschinen (plus 2) zeigten sich nach der vorangegangenen Abschwächung Rückkäufe der Kulisse.
Der Kassamarkt zeigte nicht ganz einheitliche Tendenz, jedoch bestäand Nachfrage nach Hypothekenbankaktien, die 3 vH höher lagen. Am Rentenmarkt waren in Zusammenhang mit den Couponterminen noch einige . estzustellen, . daß die Kurse zumeist eine Kleinigkeit höher lagen. Unter Bankaktien verloren Dresdner Bank 1 vH. Am Tagesgeldmarkt blieb der Satz mit 4— 4M vH unverändert. Am internationalen Devisenmarkt fiel die Mark wieder durch sehr feste Haltung auf. Der Dollar ging in Berlin auf 2,474 (2,478) zurück, während das Pfund mit 15,16 (12,18) eine geringfügige Erholung aufwies.
Vörsenkennziffern für die Woche vom 24. bis 29. September.
Die vom Statistischen Reichs amt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (24. 9. bis 39. 9.) im Vergleich zur
Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt Monats vom 24.9. vom 17.9. durchschnitt bis 29.9. bis 22. 9. September Attientur je (Indey 1924
bis 1926 = 150)
Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. 78, 08 handel und Verkehr S6, 29 Gesam 3/0
gl, 82 Is, 65 Sh dh gd H
gl, A6 l 6 / 1 5.1
21,15
1, 11
8,20 87,21 Sb. 72 S9, bꝰ 89.25
91, 64
88, 69 87,77 87, 89,77 89,73
mr.
Holzpreise.
Aus amtlicher Quelle wird uns mitgeteilt: Nachdem es in der Einschlagsperiode 1933s34 im großen und ganzen gelungen war, die Rund⸗ und Schnittholzpreise auf einer für Holzerzeuger und dolzverbraucher annehmbaren Höhe zu stabilisieren, wird in den letzte Wochen ein Anziehen der Rund⸗ und Schnittholzpreise für einige wichtige Sortimente beobachtet. Zwar liegt eine saison⸗ mäßig bedingte, aber vorübergehende Knappheit einiger wichtiger dolzsortimente vor. Man kann sich indes des Eindrucks nicht er⸗ wehren, daß spekulative Kräfte am Werke sind, angesichts einer vorübergehenden Knappheit in diesen Sortimenten eine Hausse⸗ bewegung auf der ganzen Linie einzuleiten. Es wird darauf auf⸗ . gemacht, daß der Bedarf an Rund⸗ und Schnittholz mit allen zu Gebote stehenden Mitteln sichergestellt wird. Es besteht also kein Grund, durch Holzpreiserhöhungen die deutsche Wirtschaft zu stören. Ohne Zweifel werden alle diejenigen, die in der Hoff⸗
Der Minister unterstreicht die Notwendigkeit einer ordnungs⸗ gemäßen Führung des Lohnkontos auch für die Außenkontrolle und ht für die Lohnsteuerbescheinigungen eine im wesentlichen dem bisherigen Zustande gleichende Regelung.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Donnerstag, den 4. Oltober.
Staatsoper: Tos ga. Musikalische Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Das Leben ein Traum. Schauspiel nach Calderon von W. v. Scholz. Beginn: 20 Uhr.
Im Staatlichen Schauspielhaus werden für den Monat Oktober gleichzeitig vorbereitet: Kleists „Hermanns⸗ schlacht' in der Inszenierung von Lothar Müthel mit Paul Hart⸗ mann (Hermann), ö Weißner (Chusnelda), Eugen Klöpfer (Marbod), Walter Franck (Varus), Claus Clausen Ventidins), sowie Scribes Glas Wasser“ in der Inszenierung von Jürgen Fehling mit Käthe Gold (Königin), Hermine Körner (Herzogin von Marlborough), Gustaf Gründgens Bolingbroke), Lotke Betke (Abigail), Franz Nicklisch (Masham). Im November schließt sich als zweites Werk der deutsch-⸗preußischen Reihe die Uraufführung
von Hans Rehbergs „Großer Kurfürst“ an.
nung auf eine Holzpreishausse ungerechtfertigte Einkaufspreise an⸗ legen, vor Rückschlägen nicht bewahrt bleiben und finanzielle Ver—⸗ luste erleiden. Es wird bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, daß die Holzpreisfrage im Hinblick auf ihre umfassende Bedeutung im Rahmen der deutschen Gesamtwirtschaft in den nächsten Tagen zum Gegenstand einer Besprechung der beteiligten Reichs ressorts gemacht wird.
—
Schwarze Fahrradreifen.
Das Reichswirtschaftsministerium teilt mit: Beim Kauf von Fahrradreifen oder von neuen Fahrrädern wird häufig die schwarze Farbe der Reifen in, Diese Einstellung der Käuferschichten entspringt einem Mißtrauen gegen die Qualität der schwarzen Fahrradreifen. Sie ist durchaus falsch. Genau o wie einzelne Metalle ihre hochwertigen Eigenschaften erst durch ie Zugabe bestimmter andersartiger Bestandteile erhalten, müssen auch dem Rohgummi zar f Materialien beigemischt werden, um ihm die erforderlichen Eigenschaften zu verleihen. Unter biesen Zusätzen nimmt Ruß eine überragende Stellung ein. Ruß ist am besten geeignet, dem Gummi große Zähigkeit, Schnitt- ,, und einen hohen Verschleißwiderstand zu geben. Auf ie Beimengung von Ruß aber ist die schwarze Farbe der. . radreifen ul ufig en Die Annahme, de rote Fahrradreifen in der Quglität besser seien als schwarze, ist ein Irrtum. Das Gegenteil ist der Fall! Wenn in roter Farbe eine bessere Quali⸗ tät erreicht werden könnte, so . man schon lange rote Auto⸗ mobilreifen, insbesondere für Rennen, oder rote Flugzeugreifen angefertigt. Die von der Ueberwachungsstelle für Kautschuk ergangene Anordnung, daß nur noch schwarze Fahrraddecken her⸗ 36 werden därfen, bezweckt nichts anderes, als aus dem in den Reifen steckenden Rohgummi und aus dem Devisenaufwand für diesen Rohgummi den höchsten Nutzwert herauszuholen.
Die Aachener Textitinduftrie im September.
Da sich die Abnehmerschaft mit reinen Wollstoffen einzu⸗ decken versucht, ist für die Aachener Tuchindustrie in den nächsten Monaten die 36 stündige Beschäftigung gesichert. Der Nachfrage kann nur beschränkt entsprochen werden, l. Wolle⸗ und Garn⸗ eindeckungen noch erfolgen. Die Tuchindustrie betrachtet es als notwendig, daß die Preisbestimmungen der Faserstoffverordnungen in eine tragbare Form gebracht werden, um eine auskömmliche Kalkulation zu rn, Besonders beanstandet man, daß die Tuche, die von den Fabriken in der Zeit vom 1. bis 21. März d J. mit Verlust verkauft wurden, nach den Bestimmungen der Faserstoffverordnung auch jetzt noch mit Verlust verkauft werden müssen. Im Tuchgroßhandel überstiegen die Auftragseingänge die bereits recht lebhaften Vormonatsaufträge. Sie hatten meist wirklichen Bedarf zur Grundlage. Ein großer Teil der Be⸗ stellungen mußte mengenmäßig beschränkt werden. Die Aachener Streichgarnspinnereien waren auch im September voll beschäftigt; Kunstwolle, Kunstseide und Baumwollabfälle sind ausreichend vorhanden, während Wolle aus dem Auslande voraussichtlich durch Kompensationsgeschäfte oder andere Regierungsmaßnahmen . wird. Die Streichgarnerzeugung fand bei den
uchfabriken restlos Absatz; es werden schon Liefertermine bis in das erste Vierteljahr 19535 verlangt. Kunstwollhaltige Streich⸗ . und Mischgarne waren nur in geringen Mengen zu erhalten.
Dienst an der Wirtschaft durch die Leipziger Messe.
Ständige und tätige Ausfuhrhilfe gegenüber allen Ausstellern der Leipziger Messe . Aufgabe des Ausstellerdienstes des , Meßamtes. it Hilfe der ö en Vertretungen und Geschäftsstellen des Leipziger Meßamts im Auslande konnte er auch im laufenden Jahre wiederum in Tausenden von Fällen der Ausstellers J. der Leipziger Messe beim Ausbau ihrer ge⸗ . ungen, vor allem nach dem Auslande, behilflich ein und ihre geschäftliche Wirksamkeit fördern. Die zur ver— gangenen Herxbstmesse eingerichteten Auskunftsstellen über De⸗ disenfragen, Zölle, Ausfuhrfragen und Handelshemmnisse sowie Bezugsquellen sind wiederum von Ausstellern und Einkäufern in a n Maße in Anspruch genommen worden. telle über Devisenfragen wurde vor allem über das Zusatz⸗ Die vom Ausstellerdienst wie zu den
ausfuhrverfahren befragt. erkehr
früheren . herausgegebenen „Merkpunkte für den mit ausländi
sicht „Möglichkeiten und Hemmnisse der Ausfuhr“ haben sich auch zur letzten Herbstmesse wieder gut nn und derartigen An⸗
klang gefunden, daß sie an 7005 Interesfenten zur Ausgabe ge⸗ erausgegebenen
langten. Auf Grund der vom Ausstellerdienst „Mitteilungen des Ausstellerdienstes“ mußten in den ersten sieben
Monaten des Jahres 1934 15 130 Ausfuhranfragen beantwortet,
oder wirtschaftliche Abhandlungen versandt werden. Gleichzeitig konnte der Bezugsquellennachweis des Ausstellerdienstes rund 10 000 Anfragen 9 Bezugsquellen an die Aussteller der Leip⸗ ziger Messe weitergeben.
Nakrele ... Kabeljau,
Die Auskunfts⸗ Sonstige Fische
chen Kunden zur Herbstmesse 1934“ mit ihrer Ueber⸗
Deutsche Seefischerei und Vodenseesischerei im August 1934 (Fangergebnisse usw. ). Von deutschen Fischern und ven Mannschaften deutscher Schiffe
gefangene und an Land gebrachte Fische, Nobben, Wal⸗ und andere Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse.
(In dieser Nachweisung bedeutet 0 bzw. 0, o, daß zwar Fänge erfolgt sind, die Zahlen aber unter 100 Kg bzw. 160 RM liegen.)
Ost see (einschl. Haffe)
Wert in 1000 RM
Seetiere und davon Nord see
gewonnene Erzeugnisse Wert in
loo k joo RM
100 kg
Fische. i)) 9 g . 297 186 49237 519 reitling (Sprott) . — — 159 5088 9 111
2213 z 1041 1060 J 9175 v. d. Bäreninsel .. 2547 k 87 ö J 85 . J 182
4. u. 5. Sorte.. 68 . 3195
v. d. Bäreninsel' 682 Wittling (Weißling, Merlan) 4331 Seelachs (Köhler), Nordsee⸗ 6242 . J) SIẽsländer 23 197
. „I] von der Bäreninsel 334
Pollack (Heller Seelachs) .. 51 L . 3196 50
1 10133
Sorte . ;
c 1621
von der Bäireninsel 769 Katfisch (Austernfisch) . ; 503 Seeteufel (Angler) . 308 Knurrhahn .... 88 kö ö .
ö . 157 3. u. 4. Sorte 863 e, 140 Isländer. 24 v. d. Bäreninsel . Scharbe (Kliesche)ᷣ .. 78 Butt (Flunder) J... 191 Seezunge... ..... 370 M2 654 Limande (echte Rotzunge) Heilbutt 1 2 1 1 1 1 1 , Tarbutt (Glattbutt) .:. e sh K ai 1 1 1 14 . 2 . und Meerforelle. Stint J
2
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88111
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82 C N -=.
Nal Fiußaal)h) .. ö —
—— —
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Ds de de XC N, -
,,,
aulbarsch (Sturen) . Brassen (Blei, Plieten)
lötze (Rotauge) ..
—
13
19
1
6457 384 179 6625, 8
—
Ne 28. C O M, 0
II. Schaltie re.
ö ,. K ö. 29 aiserhummer. ö. 20 Taschenkrebse. 80 Austern.. 8 Muscheln. 2 * . . Krabben (Garneelen ).... 42145
42 282
zusammen
II. Andere Seetiere.
Delphine, Seehunde, Wildenten u...... 6
LI. Erzeugnisse von Seetieren.
Salzheringe 2 86 m n sen n Fis rogen 3 k **
J lebern w 16 0,
ischtran . 1 674 17, eemoos . k 1ĩ — — 73 544 1839, 9 / 500 011 8747, 21418 521 429 95964 .
zusammen
6 LIV ord⸗ und Ostsee
Boden see und Rheingebiet.
Fische 100 kg
Blaufelchen ..... . ho , ö ö ö -. 5 Sand ⸗Weiß⸗I Felchen 7 . 6 ͤ . ) 12 einlachs (Salmen Trüschen 1 Seht . 32 arsche (Egli, Krätzer 57 Brachsen . 2 gen . (Alet, Nase usw.)
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zusammen 661
2 , . sind von deutschen Hochseefangfahrzeugen unmittelbar gelandet:
in Großbritannien: — 42 im Werte von — RM,
in den Niederlanden: 433 Z im Werte von 7600 RM.
) Von den im Juli gefangenen Fischen erhielten:
9 Klippfischwerke 373 da Fische im Werte von 800 RM. b Fischmeblfabriken H221 dz Fische im Werte von 8700 RM. 9) Schätzungswert.
Berlin, den 3. Oktober 1934. Statistisches Reichsamt.
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