1934 / 243 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Oct 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1934. S. 2.

wenn sie nicht wie die porösen Nitrozellulosepulver der

1. Gruppe der Schießmittel unter b) verpackt sind. (Die Anforderungen der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung

unter Ja. B. 1. Gruppe, Absatz ) a) und P) müssen er⸗ füllt sein.)

Rauchschwache, gelatinierte Nitro⸗ zellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, die nicht allen An⸗ forderungen der Anlage C der Eisenbahn⸗ verkehrsordnung für die Pulver der 1. Gruppe im Absatz Gunter c) entsprechen. (Die Anforderungen des Absatzes (i) unter a) und b) für die Schießmittel der 1. Gruppe müssen erfüllt sein.)

Rauchschwache, nicht gelatinierte Nitro⸗ zellulosepulver (sogenannte Mischpulver).

Schwarzpulver und ähnliche für Schieß⸗ zwecke geeignete Pulver.“

19. Die Fußnote **) zur 2. Gruppe der Schießmittel (S. 24) ist zu streichen.

XC. Unter Klasse La. A, Verpackung zu Ziffer 1, erste Gruppe des Güterverzeichnisses (S. 14) wird der Eingang des uestz . nn (1)

gefaßt:

G Nitrozellulose zu a) und b) muß luft⸗ und wasser⸗ dicht oder luft⸗ und alkoholdicht oder 2 . rn hr: usw. wie bisher.

21. Unter Klasse La. A. 1. Gruppe, Verpackung zu Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (S. 12) ist unter Abschnitt (1) . 2. Ilha statt „a)“ zu setzen: „Ziffer 3“.

22. Unter Klasse La. A. 1. Gruppe erhält die Verpackungs⸗ vorschrift zu Ziffer 4. des Güterverzeichnisses (S. 16) die we ne,

I Schwarzpulver gepreßt und gekörni) sind in dichte Beutel oder in gut lauch durch Umfalten) zu verschließende Tüten zu füllen, die das Verstauben und Aus— ,,,, Beutel sind in dicht zu verschließende Blechbüchsen oder in sicher und gut zu verschließende dichte Kästchen aus starker Pappe zu verpacken. Diese sind in haltbare Holzbehälter, nötigenfalls durch Ausfüllung leerer Räume mit Holzwolle oder anderen geeigneten trockenen Verpackungsstoffen, so fest zu verpacken, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist. Bei den Blechbüchsen muß der Verschluß im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben können. Bei den Pappekästchen darf der Deckel eine doppelte Klappe mit sogenanntem , sein, der durch ein über⸗ geklebtes kräftiges Band, z. B. Isolierband, gedichtet und fest⸗ gehalten sein 6

Jeder Beute darf. höchstens 2.5 kg Schwarzpulver ent⸗ halten. Der Inhalt eines Behälters darf ann 25 kg, entsprechend einem höchsten Rohgewicht von s5 k, betragen. Die Holzbehälter müssen auf dem Deckel die deutliche, halt⸗ bare Aufschrift: „Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) Explosiv“ tragen; statt „Explosiv“ sind Zettel“) nach Muster 1 der Anlage, Oder Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗ lässig. (Die dazugehörige Fußnote *) ist bereits auf der Seite vorhanden.)

(2) Zu Zylindern Eunkeln) gepreßter Spren 1 g . ist in starkes, zähes Papier fest ein⸗ uwickeln, so daß jeder Wickel höchstens 300 g wiegt. Die

ickel sind in haltbare, dichte, mit starkem, zähen Papier gut ausgelegte und sicher zu verschließende Holzbehäl er fest zu verpacken Sprengsalpeter in gekörntem Zu st ande ist in Mengen von höchstens 2,5 kg in starke Papierbeutel und damit in dichte Kästchen aus guter Pappe

nicht mehr als 1 kg Pulver enthält, in kräftiges Papier eingewickelt. Der Inhalt eines Behälters half 2 als . * ö 6) bei. Verwendung von Behältern aus Zinkblech in dichte Säcke. Die Zinkblechbehälter müssen 8 Mantel mit dicker Pappe und außerdem an Boden und Deckel mit Bretterscheiben dicht ausgefüttert sein. Ein Be⸗ hälter darf nicht mehr als 30 kg Pulver enthalten. (?) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut⸗ liche, haltbare Aufschrift tragen bei Stoffen zu a): „Rauch⸗ chwaches Pulver. Explosiv“, bei Stoffen zu b): g. Litrozellulosepulver, Explosiv ; statt der Angabe „Explosiv“ sind Zettel nach Muster 1 der Anlage C der Eisenbahn⸗ verkehrsordnung zulässig.

30. Unter Klasse La. B. (S. 24) ist in der Verpackungs⸗ vorschrift unter b) der Anfang zu fassen: „Die Cha ler ha f r. Ebenda ist als Verpackungsvorschrift unter der bisherigen Lier: schrift: „h) Für die 2. Gruppe“ aufzunehmen:

„(U) Für die äußere Verpackung gelten die Bestim⸗ mungen unter a), ausgenommen sind loses Kornpulver sowie die anderen schwarzpulverähnlichen für Schießzwecke geeigneten Pulver.

69) Die unter (1) ausgenommenen Pulver müssen vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare dichte Säcke geschüttet sein. Zur Ausfuhr über See bestimmtes Kornpulver“ usw. wie bisher bis „befinden“.

G) Das Rohgewicht eines Behälters mit Schießmitteln der 2. Gruppe darf höchstens 90 kg betragen. Einzelne Kartuschen dürfen ein höheres Gewicht haben. ;

(4) Die Behälter mit Schießmitteln der 2. Gruppe müssen auf dem Deckel die deutliche, haltbare Aufschrift Schießpulver“ und die Angabe: „Explosivs tragen; statt der letzten Angabe sind Zettel 3 nach Muster 12 der Anlage e der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

(G6) Blechbüchsen oder Pappekästchen mit Nitrozellulose⸗ pulvern der 1. und 2. Gruppe dürfen in einem en behälter zusammengepackt sein.“

d) Ausnahmen von den Vorschriften unter eh für Schießmittel der 2. Gruppe

Kornpulver, Schwarzpulver), die in

Mengen von höchstens 260 Eg Gewicht als

Stückgut auf der Eisenbahn befördert

werden dürfen:

Abschnitt (1) wie bisher;

Abschnitt (2) fällt fort;

Abschnitt (3) wird (9;

Abschnitt (H fällt fort; Abschnitt 5) wird (G)) und erhält die Fassung: „() Die Behälter müssen auf dem Deckel in deut⸗ licher, haltbarer Aufschrift den Namen des Schieß⸗ mittels und die Angabe: „Explosiv“ tragen; statt der letzten Angabe sind Zettel nach Muster 16 fi Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗

ässig. 31. Unter Klasse La, Verladungsvorschriften (S. 11), Ab⸗ schnitt A ? der erste , der . 6. Schluß .

dem; wie folgt zu fassen: „bei Schwarzpulver und schwarzpulver⸗ ähnlichen Sprengstoffen genügt die Bescheinigung eines anderen vereidigten Sachverständigen.“ Ebenda erhält der zweite Unter⸗ absatz der Ziffer 3. die Fassung: „Bei den Ammonsalpetersprengstoffen

der 1. Gruppe unter 3, bei k

und schwarzpulverähnlichen m,

der 1. Gruppe unter 4, bei Chloratit 3 der

mit gut schließendem Deckel zu verpacken. Der Deckel darf

eine doppelte Klappe mit sogenanntem Zungenverschluß er karch ein herge kli . , gehichtet n estgeha ten sein nf Jie

.

. * Ifolierband, 6 2 * * won via * 11 * . 21 in hal Dare, dichte nnd cher zu der

1 X21 1 * . behälter fest zu verpacken. Eine Vapier⸗ z J

¶G 534 schließende Hol⸗ K hoch. erforderlich Der Inhalt eines Be— rs darf höchstens 25 kg, entsprechend ei ö i din! von 35 kg, en , ö 2 (3) ö. Versandstücke usw. wie bisher.“ Unter Klasse La. A. 1. Gruppe, Verpackun i ,, (S. 19, Abschnit: (1) 1 e n g fen? 2. ö. . . bis „übersteigen“ zu streichen ä. Unter Klasse L2. A. 1. Gruppe, Verpackun f en Türe vr geich nissfs . 16) ist im . „Ealcinit 1 ist“ zu setzen: Die se Sprengstoffe

e 3 s j 3 tzʒ

25. Unter Klasse La. A. 2. Gru . er 6 a2. A,. 2. ppe, Verpack Ab⸗ ö. 2 des Güterverzeichnisses (S. 18) ist im geh tr 7 ö . ne gh he t, . ,,, zu setzen: „zu verschließende“ . in der 4. Zeile statt: „unter P)“ zu setzen: Ebenda ist im Abschnitt (4 hinter , t r dem Wort: „Sendungen“ einzufügen: Tetr tome ili ? . ö „von Tetranitromethylanilin und von Trlĩnit— 2. Unter Klasse Ia. A. 2. Gr d ., A. 2. Gruppe, Ver ,, ß (S. öh ist amn . 9 tabsaß, hinter dem Wort: „Sendungen“ ei ügen 8 * Pentaerhthrittetranitrat mit 30 vH e e ne fen, v5 Montanwachs und / oder Paraffin, von Cyelotri⸗ K mit 30 vH Wasser“ . 2. Unter Klasse Ja. A. 2. Gruppe Ver acku . er K a A. L. ; n schnitt e) des Güterverzeichnisses (S. 22) fällt g oe hc

5 u! bis i)“ ö . r 8 . ö g . fort; ebenda erhält der erste Satz des Abschnitts (1)

„() Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe z müssen

patroniert sein.“ Die bisherige F .

rige Fußnote ** auf S. 22 der ,. 1 der S. F. O. fällt fort; ferner fallen ebenda im sschnitt (2) die Worte: „mit Stoffen unter g) und h)“ , . ebenda unter Abschnitt (G) die Worte zu e , . J. Sprengstoffproben die Aufschrift „Spreng⸗

28. Unter Klasse La. A. 2. G V if

des Güterverzeie s (S. 23 i J ;

. hnisses (S. 22) ist folgende Verpa ungsvorschrift (1. Die Sprengstoffe der Ziffer h) müssen i ie, Die Patronen, zu deren Hülsen kein ,, 66 wohl aber paraffiniertes) Papier verwendet sein arf, müssen durch festes Umschlagpapier zu Paketen ver— ar, sein. Die Pakete sind in staͤrke, dichte, sicher zu ver⸗ y, die keine eisernen Reifen oder

6 ; . ] . . est einzusetzen, daß sie sich nicht ver⸗ 2) Das Rohgewi i 3 6

. v. . hgewicht eines Behälters darf höchstens 63) Die Behälter müssen auf dem Deckel in deutlich ,. Aufschrift den Sprengstoffnamen und N gabe; „Explosiv. tragen; statt der letzten Angabe sind

Zettel nach Must t e , mn . r nne,

29. Unter Klasse La. B Verpacku ist i * ung (S. 24 b⸗ . ) statt der Worte: (mit . von . 36 mit Ausnahme solcher aus Schwarzblech)“; ferner ist er ö . für die 1. Gruppe“ wie solgt zu fa sen: page Poröse Nitrozellulosepulver unter b) . zu ver⸗ a) bei, Verwendung von Hohzbehältern in Blech—

Pappebüchsen mit nachgiebigem Deckelverschluß, k. ö

nisses (S. 38) die Fassung:

. Gruppe unter 5, bei den Kaltsalpeter⸗ h rengstoffen der i. Sg u pe unter 6 sowie d 7 e , n üs e r gr r a rspteng- or en, den 2. Gruppe muß angegeben Der den sw. wie bisher. Im dritten Ünterabsatz dieser Ziffer ist in der 1. Zeile in der Klammer statt . . 11 a) 6). 32. Unter Klasse 1a. Verladungsvorschriften, Abschnitt C Ziffer 1 (S. 19 ist in der Klammer statt 36. rte ö „Sprengmittel 1. Gruppe, i) )“ zu setzen: „Sprengmittel 1. Gruppe, 2. S)“; ferner ist ebenda ier 3. 9 . ö in der 1. Zeile zu assen: „Sprengmittel 1. Gruppe, 4. und 2. Grup d) sowie Schießmittel 2. run r ö

Klasse 1b.

33. Unter Klasse Ib., Güterverzeichnis (S. 26) ist Ziffer 1. b) unter Wegfall der Klammer vor ö. een, . 2 . put rg. * und vor den Worten: . 83 N 2 . 640 , nter Wegfall des Wortes „oder“ zu

34. Unter Klasse Ib., Zi ü ichni

und h ass „Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (S. 28

im Unterabschnitt i ä i streich sch a) die Unterabsätze a bis ) zu im Unterabschnitt e), zweiter Unterab atz ist statt: „Handgrangten (auch in Stielen)“ zu setzen: ; (auch mit Stielen)“ und d ; 1m. Unterabschnitt ) ist am Schluß zu streichen:

zs, Untzr Klasse b.. Güterverzeichnis E. 30 sind i ö „nicht . f. mm Kgliber 5 , .

. ossen“ zu unterstreichen ttdruck); ä ebenda der Unterabsatz g) (S. 32) . . ö

,,, ohne Kugel und

36. Unter Klasse Ib., Ziffer 5. A. des Gü— ichni (S. 32, 34, 36) sind zu chf ö

im Unterabschnitt a) die Unterabsä die Worte „und . , . im Unterabschnitt b) das gleiche, im ,,, c) das . und im Unterabschnitt ch die t bi zum ah orte von: „und zwar“ bis oe. ;

Im Unterabschnitt a) ist hinter dem Wort: „Zeitzündung)“ Ve, einem; anzufügen: „Sprengkapseln mit e , üllun a als Knallquecksilber, auch mit Kaliumchlorat, sind zur Beförde⸗ e. erst zugelassen, wenn das Reichsverkehrsministerium auf birne werber ge . . die genaue in n,, und neh r e, atzes die Beförderung für die Eisenbahn

37. Unter Klasse Jb., Ziffer 5. B. des Güterverzeichni . he. din , von: „und zwar“ bis . e fg afür nach einem; ; ere, mn, n n ,n zu setzen: „wegen des Knallsatzes

38. Unter Klasse Jb., Ziffer 5. C. des Güterverzeichni

44 C. es

6 Q123— , mn, en: 6. in dem ie ge f . muß zu 6

isen bahnen zugelaäͤssen sein.“ VJ

39. Unter Klasse 1b. erhält die Ziffer 6. des Güterverzeich⸗

6. Militärische Munitionssorten, sor nicht genannt (3. B. Patronen, gefüllte Geschosse), san fl ohne Zünder, und Patronen bis zu höch⸗ stens z1 mm Kaliber mit Sprengladung und , 6 Zünder in den e schossen.“ Die Fußnote n) zu der bisherigen Ziffer 6.

verzeichnisses (S. 38, ist im Abschnitt

40. Unter Klasse Ib. ist als neue Zi verzeichnisses (S. 4 6 vit , n. 0. Rauchentwickler, oweit i F i gn Zündsatz . vg ebe wir ält i i . . ird Ziffer 11. und erhält im Eingang die „II. Nebelmittel, soweit si i plosi fähigen Zündsgtz enthalten. K J Hierzu gehören“ usw. wie bisher.

Güter⸗

verzeichnisses (S. 265) ist der 1. Satz des Abschnitts (1) zu fassen: nd). Z.ündschnüre der Ziffern 14) und 1b sind in haltbare, dichte, sicher und dicht zu verschließen? Holzbehälter sest zu verpacken, die das Verstreuen ober Ee stauben des Pulvers oder des , . sicher verhindern ß Der 2. Absatz des Abschnitts (1) erhält die Fassung: Das k . mit Zündschnüren der Iif dar g und mit Zündschnür 3 5. * ö ö. ö Zündschnüren der Ziffer 16) 9) enda erhält der Abschnitt () die Fassung: 6E) Zündschnüre der r p ehe sind in Längen von etwa 100 m auf kräftige, nicht leicht entflam⸗ mende Rollen, z. B. aus Holz oder starker, fester Pappe zu wickeln. Diese Rollen sind derart in starke, dichte sich r und dicht zu verschließende Holzbehälter zu verpacken daß die Zündschnurwickel so wenig einander wie die Kisten wandungen berühren können. Dies kann z. B. dadurch ge⸗ schehen, daß die umwickelten Rollen mehrfach in kräftiges zähes Papier dicht eingewickelt werden, und daß die Papler⸗ umwicklung durch Verkleben oder in anderer geeigneter

Weise gegen Loswickeln und Undichtwerden geschützt wird

. . n . n . 10b0 m Zündschnur

en. a uster der Verpacku im Reichs⸗

verkehrsministerium zugelassen . . 42. Unter Klasse 1b. erhalten die Verpackungsvorschrift.

Ziffer 2. des Güterverzeichnisses (S. 28) 6 k 4

1 Zündungen

ind arke, e, sicher zu verschließend

zu 1 . a. zulchssig: .

Aechkästen oder Holzfässer: bei den Zündunge ;

a); Säcke; bei den leeren Patronenhülsen 9 38 .

(2) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a) in die

äußeren Behälter sind Zündhütchen mit unbe—

7 h . . . zu 10090 Stück, Zünd—

Hütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche bis zu 5000

Stück in Blechbehälter, starke Pappes—

in fest 6j . i

(andfeuerpatronenhülsen (für Flob

dergleichen Klein kaliber) dürfen . ssů hi .

stens . 009 Stück in einen Sack aus Baumwolle oder einein

ãhlichen Stoff eingefüllt sein, wenn sie durch Verschnüren des Sackes möglichst festgelegt sind. Der Sack muß durch

Auslegen der Ueberkiste mit Wellpappe fest gelagert sein.

G Die Zündungen unter eh und ch sind in die

,,, so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben

Schlagröhrenzündschrauben und ähn⸗

liche unter ch und ch aufgezählte .

sind vor dem Einlegen in die äußeren Behälter bis zu 100

Stück fest in Blech⸗ oder Pappkästchen zu verpacken.

(4 Jedes Versandstück mit Zündungenunter a)

c) und ) darf höchstens 190 kg wiegen. . .

ö ö. ern er müssen 39. dem Deckel die deutliche,

J rift tragen: Nicht e äfti⸗ . Ib. anti c 1 n , nis 48. Unter Klasse 1b. Verpackung zu Ziffer 3b des Güter— verzeichnisses (S. 365, erhält der bisherige Abschnitt ö. Teilung in (6, (?) und (35) die ns ir ; „(l). die Knailkapseln sind in Kisten aus min— estens 20 mm starken, gespundeten, dichten Brettern zu verpacken, die durch Holzschrauben zusammengehalten sind.

) Kein Versandstück darf mehr als 59 kg wiegen. (86) Tie Knallkapseln muüssen fest in Papier⸗ chnitzel, Sägemehl oder Gips gebettet oder auf andere eise so fest und getrennt verpackt sein, daß sie weder sich

untereinander noch die Kistenwände berühren können.“

Der bisherige Abschnitt (7) erhält die Bezeichnung (h.

44 Unter Klasse Ib, Verpackung zu Ziffer 5. A. des Güter— . (S. Z0), ist der Eingang des 3. Absatzes des Ab— ö (I) zu fassen: „Bei den Blechbehältern sind Boden und 9. el mit einer Platte aus Filz, Tuch, Wellpappe oder einem gleichartigen Stoff, die Seitenwände“ ufw. wie bisher. Ebenda sind im Abschnitt (6) im 1. Abfatz (S. 34) die Worte: (Initial⸗ . . Uebertragungsladung)“ zu streichen. . t5. Unter Klasse Jb., Verpackung zu Ziffer 5. A. b) des Güter— r , n (S. 34), erhält der 2. Absatz die . „Knall⸗ ,. Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.; ö . Ueberkiste ist nicht erforderlich.“ iz Unter Klasse 1 b., Verpackung zu Ziffer H 5. A., c) des Güter⸗ r e (S. . ist im 2. Absatz der . zu fassen: . . enge, erpackung in die Ueberkiste, Verschluß“ usw. 47 Unter Klasse 1 b., Verpackung zu Ziffer 5. A. ) des Güter—⸗ verzeichnifses (6. 6M, it ders al Tah ien fler diefs de ed iber. Wort: „Urspungsverpackung/ zu . K . Alstarke Blechschachteln, in denen die Patronen in fünf Schichten zu je 10 Stück unter Zwischenschaltung von Woll— 6 ichn den Schichten sicher festgelegt sind; Deckel mit M ierband auf der Schachtel befestigt) und häöchstens O solcher Ursprungsverpackungen in einer haltbaren Holz— liste sicher sestzulegen. Der nächste Satz: „Die innere Packung muß“ bis „entsprechen“ ist zu streichen. 48. Unter Klasse Ib, Verpackung zu Ziffer 5. A. e) des Güter—⸗ verzeichnisses (S. 36), erhält der Abschnitt (3) die Fassung:

s) Zündladungen sind in Blechbüchsen mit entsprechend ausgebohrtem Holzeinsgtz zu höchstens 5 Stück zu stellen; die Blichsen sind mit übergreifendem Deckel durch ein Klebeband zu verschließen. Höchstens 20 Blechbüchsen sind. in eine haltbare Holztiste von mindestens 20 mm Wand stärke so zu verpacken, daß ein Schlottern des Inhalts aus⸗ geschlossen ist. Eine Ueberkiste ist nicht erforderlich. Bei Versendungen der deutschen Wehrmacht dürfen an Stelle 2, ; die e ö Pulverkästen

werden, in die echbů it i ünd⸗ ladungen verpackt werden are ö

Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.“

49. Unter Klasse Jb. 1 zu Ziffer 5B des Güter⸗ S. i 1) der 2. Satz: „Die innere ackung muß“ bis „entsprechen“ zu streichen und hinter diesem

9

Abschnitt als neuer Äbsatz einzufügen:

„Wegen des Knallsatzes und wene der Kisten, deren gewicht I n de nb nf g nnr gg, denn t stzm eff Sprenglapseln Gefagte 9 z unter a, (65) f

50. Unter Klasse 1 b., Verpackung zu Ziffer 5 C. des Güter⸗

ö (S. 38), ist unter Abschnitt (7 als neuer Unterabsatz

„Ein Muster der Packung muß bei der Chemisch⸗ Technischen Reichsanstalt hinterlegt und von dieser als zu⸗ lässig anerkannt sein.“

51. Unter Klasse 1 b., Verpackung zu Ziffer 6 des Güterver=

des Güterverzeichnisses (8. 38) ist zu streichen.

zeichnisses CS. 39), tritt der Inhalt der bisherigen Abschnitte (9) und G), erster Satz bis: 6 ö . . n.

rät. „(a) Die Pac

41. Unter Klasse 1 ., Verpackung, zu Ziffer 1. des Güter

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1934. S. 3

I Der Rest des bisherigen Abschnitts (5) wird als Abschnitt (2)

fäße müssen guf dem Deckel die deut⸗ iche, haltbare Aufschrift tragen. „Munition, 1b, Ziffer 6“ daneben sind Zeitel nach Muster 1 der Anlage O der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

Im Abschnitt (1) wird hinter dem 1. Satz als neuer 2. Unterabsatz eingefügt: „Bei Patronen bis zu höchstens II mm Kaliber mit, Sprengladung und zuverlässig ge⸗

, und sicher zu verschließende Pappe hülse einzulegen; höchstens 160 derartig verpackte Patronen sind in eine mit zinkeinfatz versehene Kiste von mindestens 20 mm Wand⸗ särke schichtweise so einzulegen, daß die Geschosse zweier benachbarter Patronen entgegengesetzt gerichtet sind und die Patronen sich nicht gegeneinander verschieben können.

32. Unter Klasse Jb., Verpackung zu Ziffer 9 des Güterver⸗ ächnisses S. 40) wird am Schluß des Absatzes (3) nach den Haien; „durch Schrauben befestigt sein“ angefügt: „Deckel, die it Helenkbändern angebracht sind und durch plombierte Ver, slüsse die Kisten dicht und sicher schließen, sind ebenfalls zulässig. 33. Unter Klasse Ib. ist als Verpackung zu der neuen Ziffer 10 ze Güterverzeichnisses (8. 40) aufzunehmen: ‚.

„(ih Rauchentwickler sind in haltbare Holzbehäl⸗ ter fest zu verpacken. ö ö

(3) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche, haltbare Aufschrift tragen: „Rauchentwickler, 1b. Munition.“

54. Unter Klasse 1 p., Verladungsvorschriften, Abschnitt A, sffer 3 (S. 29 ist der Unterabschnitt P) zu H die Unter⸗ Ihchnitte e) und d) erhalten die Bezeichnung p) und ) Im neuen snterabschnitt b) ist in der 1. Zeile hinter den Werten: Hiffer 1p). einzufügen: „und bei Momentzünd⸗ fön ür en (Ziffer 5 C“ .

55. Unter Klasse 18, Verladungsvorschriften, Abschnitt A, giffer 3 (S. 29 ist unter M (neu) der Eingang zu fassen:

„e) bei den Munitionsgegenständen der Ziffern 6— 8, daß die verwendeten“ usw.

55. Unter Klasse 1b., Verladungsvorschriften, Abschnitt A pird im Schlußabsatz der Ziffer 3 (S. 29) in der 3. Zeile statt: er Ziffern 6 a gesetzt: der Ziffern 6“.

Klasse e.

57. Unter Klasse Le, Güterverzeichnis (S. 49) ist unter

ziffer 1 der Abschnitt a) zu ceseg . a) Gewöhnkiche Zündhölzer und andere Keibzünder;

in dem dazugehörigen Unterabschnitt c ist der letzte Teil von den Worten: „z. B. Fekapappezünder“ ab zu treichen und hinter dem Wort „entzünden“ statt des Kommas ein Punkt zu setzen. ,

58. Unter Klasse Le., Güterverzeichnis h unter f 1, Ab⸗ schnitt ) (S. 46) der 2. Satz zu . und dafür zu setzen:

„Das Zündgarn muß den Beständigkeitsbedingungen für den Versand auf deutschen Eisenbahnen genügen.“

59. Unter Klasse Lé., Güterverzeichnis (S. 48), Ziffer 2, Ab⸗ schnitt b) ist der Unterabschnitt ) zu fassen: . .

y J (kugelförmige Steine“ usw. wie bisher; hinter dem Schlußwort: „enthalten“ ist eine Klammer und ein Komma zu setzen und anzufügen: „sowie ähnlich e k ie nicht gesährlicher sein dürfen als die hier erwähnten.“

60. Unter Klasse 1E, Güterverzeichnis S. 53) erhalten die jetzigen Abschnitte der Ziffer * än, und „g)“ die Bezeichnungen: * und „hh (auch in der Ueberschrift der Seite); 6 ist in hen neuen Abschnitt H statt der Worte:

„Mischung aus höchstens 50 vH gelbem und“ zu setzen: „Mischung aus weißem (gelbem) und“ und am Schluß des Äbschnitts hinter dem Wort: „betragen? statt des Punktes ein Komma zu setzen und an fl e. „sowie ähn⸗ liche 1 die nicht se. rlicher sind als die

hier erwähnten.“

61. Unter Klasse Le. ist der Eingang der Fußnote 27) zu Ziffer 3a) des Güterverzeichnisses (S. 52) zu fassen: .

„3 Bomben und Feuertöpfe enthalten“ usw. wie bisher.

52. Unter Klasse Le, Güterverzeichnis (S. 5), erhält der Eingang der Ziffer 4, die Fassung:

„. Rauchentwickler für land⸗ und forstwirt⸗ schaftliche Zwecke sowie Räu cherpatronen“ usw. wie bisher; ferner ist ebenda am Schlusse als neuer Satz anzufügen: „Die Rauchsätze dürfen kein Chlorat ent⸗ halten.“

63. Unter Klasse Le. ist als neue Ziffer 5. des Güterverzeich⸗ nisses auf S. 56 aufzunehmen: .

„5. Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken und ähnliche Zwecke, mit geringer Spreng⸗ wirkung, z. B. Glasampullen mit einer, Füllung von flüssigem Reizstoff bis zu 10 cem, die mit einer Zünd⸗ vorrichtung aus Sicherheitszündschnur und einem Schwarz— pulversatz von höchstens 1 g versehen sind.“

64. Unter Klasse L., Verpackung zu Ziffer 1 des Güter⸗

, zu h und g) (8. 46) ist im Abschnitt (I) anzu⸗

ügen: ;

„Für Gegenstände der Ziffer 19) können auch hölzerne

Tonnen und wasserdichte widerstandsfähige .

verwendet werden.“

65. Unter Klasse LE, Verpackung zu Ziffer 1 des Güterver⸗ zeichnisses (S. 48) zu h) ist der Abschnitt (29 zu fassen:

„(E) Vor dem Einlegen in die Kinn sind die Gegen⸗ stände zu höchstens 2 Zündlamellen in einem Karton fest zu verpacken. Höchstens zwölf dieser Kartons sind zu einem e, zu vereinigen.“ ö

Ebenda wird als Abschnitt (5) . t;

„(o) Das Rohgewicht eines Versandstückes darf 100 kg

nicht übersteigen.“

66. Unter Klasse Je, Verpackung zu Ziffer 2 des Güterver⸗ zeichnisses (S. 48), Abschnitt (2) erhält der Unterabsatz, beginnend mit den Worten: „der Ziffer 2c) dig Fassung:; „Der

Ziffer 2c) in Schachteln und höchstens 12 Schachteln in einem

Papierumschlag;“.

67. Unter g le,, Verpackung zu Ziffer 2 des Güter⸗ verzeichnisses (S. 59), it im Abschnitt (2) in den mit den Worten:

„der Ziffer 2th“ und „der Ziffer 29)“ be⸗ ginnenden Zeilen u setzen: „der 3iffer 29) und „der Ziffer 2h)“. 68. Unter Klasse J., Verpackung zu Ziffer 2 des Güter⸗

perzeichnisses (S. 52) ist in den Abschnitten (s) und ( je einmal fat: „2 ih und 29)“ zu setzen: 2x g) und 2h)“ und in Ab⸗ chnitt G) statt bis ? g) zu fetzen: „bis 2 h)“; ferner erhält ebenda

m Abschnitt (2) der Unterabsatz, beginnend mit den Worten:

„»der Ziffer ho)“ unter 9 die Fassung: .

„O) Martinikas zu höchstens 85 Stück in runde, mit

Seidenpapier ausgelegte Pappeschachteln, die bis zu 72 Stück in Kartons zu verpacken sind. Eine Kiste darf insgesamt höchstens 600 Pappeschachteln in Kartonpackung 9 einem Höchstgewicht der Martinikas von 24 kg ent⸗ alten.“

s. (63 auch gewöhnliche, feste Holzkisten oder, wenn die Blitz⸗

„(Holzwolle, Papier o. dgl. bei Knallkorken, Knall⸗ scheiben, Pappezündhütchen Eiliputmunition), Knallsteinen, Tretknallern, Knallplatten, Martinikas und ähnlichen Er⸗ zeugnissen: Holzmehl i) oder Sägemehl —“, im folgenden Satz sowie unter Verpackung zu Ziffer 1. D) des Güter⸗ verzeichnisses (S. 44), Abschnitt (3) ist vor dem Wort: „Putzwolle“ je einzufügen:

„ölige oder fettige“.

70. Unter Klasse Le., Verpackung zu Ziffer 3 des Güterver⸗

toffwatte, Holzmehl ?) oder dergleichen fest auszufüllen. Als äuß ere Packbehälter dürfen bei Sendungen bis zu 5. g Rohgewicht an Stelle von Kisten aus gefügten Brettern usw.,

lichtpulver in Papierbeutel verpackt sind, auch starke Pappkartons verwendet werden.“ 71. Unter Klasse Le, Verpackung zu Ziffer 4 des Güterver⸗ zeichniffes (8. 56) ist im Abschnitt ) als neuer zweiter Unter⸗ absatz anzufügen: „Das Rohgewicht eines Versandstückes darf 100 kg nicht übersteigen“. J72. Unter Klasse Le., Verpackung zu Ziffer 4 des Güterver⸗ zeichnisses (S. 54) ist der Eingang des zweiten Unterabsatzes im Abschnitt (1) zu fassen: „Diese Holzbehälter können auch mit gutem Packpapier“ usw.

73. Unter Klasse 1c. ist als Verpackung zu der Ziffer 5 des Güterverzeichnisses (S. 56) .

„(I) die Gegenstände der Ziffer 5. sind zunächst in Wellpappkartons zu verpacken. Höchstens 12 Reizstoffent⸗ wickler sind mittels Zellstoff in den Kartons fest zu lagern. Die Kartons sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verpacken. Eine Kiste darf höchstens 20 Kar⸗ tong enthalten, die mittels Infusorienerde gegen Verschie⸗ bung gesichert sein müssen.

(2) Auf den äußeren Behältern muß der Inhalt nach der Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügung von Te deutlich und dauerhaft angegeben sein. Statt dieser Angabe sind Zettel ) nach Muster 2b der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“

74. Unter Klasse JE,, Verladungsvorschriften (S. 43) ist im Abschnitt A unter Ziffer 2. statt: „2ft), 29“ zu setzen- „? g), 2h)“ und unter Ziffer 3 in der mit:; „bei Gegenständen der Ziffern 29“ beginnenden Zeile statt „2 ff)“ zu setzen: „2 9g)“ und in der mit: „bei Zündgarn“ beginnenden Zeile statt: „1. Gruppe e) * zu setzen: „J. Gruppe 1“. 75. Unter Klasse J., Verladungsvorschriften (S. 45) ist im Abschnitt E der Ziffer 1 als zweiter Unterabsatz anzufügen: „Pappefässer mit Schwarzpulverzünd⸗ schnüren (Siffer 1 e) müssen so verladen werden, daß . Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist.“

neuen

lasse 14. 76. Unter Klasse 14. ist die Klassenüberschrift zum Güterver⸗ zeichnis und Verpackung (S. 56) zu ändern in:

„Id. Verdichtete, verflüsffigte oder unter Druck ge⸗ löste Gase.“

Das gleiche ist überall zu ändern, wo diele Ueberschrift k In der Einleitung zum Güterverzeichnis der Klasse 14. sind die Worte zu . „die nachstehend

aufgeführten Gase“. 77. Unter Klasse 14., Güterverzeichnis (S. 56), ist in Ziffer 4 hinter dem Wort „Wasserstoff )“ anzufügen: „(auch mit Methan gemischt) . . 78. Unter Klasse 14. wird am Schluß der Ziffer 6 des Güter⸗ verzeichnisses (S. 56) nach einem Komma statt des Punktes ange⸗ fügt: „erflüssigte Gemische niederer Kohlen⸗ wasserstoffe, deren höch st er Arbeitsdruck bei 205 618 Atmosphären nicht übersteigt (z. B. Ruhr⸗ ga soh.“ ö 79. Unter Klasse 14., Güterverzeichnis (S. 56), Ziffer 7erhält der Klammerinhalt 4 „T⸗-Gas“ die Fassung: „(GemiFfch von Aethylenozęydeund Kohlen⸗ säure, das bei 40 C einen Ueberdruck von nicht mehr als 12 kg/ em?) hat).“ .

80. Unter Klasse 14. Güterverzeichnis, Ziffer 8, erhält die Fußnote 7) auf S. 56 die Fassung: „Y) Ein Gemisch von Brom⸗ methyl und Aethylenbromi d mit höchstens 50 vo Brom⸗ methyl gilt nicht als explosionsgefährlich und wird bedingungslos befördert.“ —⸗ U

81. Unter Klasse 14, Güterverzeichnis (S. 58), erhält die Ueberschrift vor den Ziffern 109. und 11. die Fassung:

„h Unter Druck gelöste Gase*). . Ebenda (L) wird die Ziffer 10 des Güterverzeichnisses 8) gefaßt: ( ; . 53. . Wasser gelöstes Ammonigt, in Lösungen von über 35 vH ünd nicht mehr als 59 vH. Ebenda (S. 58) wird in der bisherigen Fußnote *) zu

Ziffer 10, jetzt zu e) die Zahl „30 v5“ geändert in 35 vH.

8e, Unter Klasse 14, Verpackung, Abschnitt ha) CS. 60 wird der Klammerinhalt hinter dem Wort: „Metallegierungen efaßt: . gesaß „(z. B. die aus einer . bestehenden Leichtmetalle Lautal, Duralumin und Bondur).“

83. Unter Klasse 14., Verpackung, Abschnitt () b) (S. 56 wird in der Ueberschrift statt: „zu verwenden“ gesetzt zugelassen !

84. Unter Klasse J4., Verpackung, Abschnitt (1) P) 9) (S 66) ist in der J. Zeile von oben statt des Wortes: „Umkehren“ zu setzen: Umfallen“ und in der 3. 6 von unten das Wort brennbaren“ zu ersetzen durch das Wort: „entzündbaren“; ferner ind ebenda in der letzten Zeile die Worte: auch Holzwolle“ zu

treichen.

85. Unter Klasse 14., Verpackung, Abschnitt 9) e) ist im 2. Absatz (S. 5H) der 2. Satz: „In den Gefäßen muß“ bis „über⸗ steigt“ zu streichen. .

S6. Unter Klasse 14, Verpackung. Abschnitt (2) (S. 58) wird im 2. Abfatz hinter der mit „bei -Gas“. beginnenden Zeile als neue Zeile eingefügt: „bei Gemischen niederer Kohlenwasserstoffe (Ziffer 6) ... 45 Kg / mz“.

87. Unter Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (6) (S. 60) er⸗ ält der Abschnitt en e ,. Satz, beginnend mit: „Bei Azetylenlösungen“ ab die Fassung: 97 fung. Ventile müssen aus einem Werkstoff. hergestellt sein, der durch den Inhalt nicht angegriffen wird. Ins. besondere dürfen bei Azetylenlösungen Ziffer 11) die mit dem Gase in Berührung kommenden Metallteile der Ventile nicht mehr als 76 vp Kupfer enthalten. An Be⸗ hältern für Borfluorid und für verflüssigtes oder in Wasfer gelöstes Ammonial sind Ven⸗ tile aus Kupfer oder sonstigen durch das Borfluorid oder

.

88. Unter Klasse J 4., Verpackung, Abschnitt (5) (S. 60) wird

der Eingang gefaßt:

Auf Kisten, worin e, . mit Gasen der Ziffern 1 bis 8, 10 und 11 verpackt sind, muß“ usw. wie bisher. 89. Unter Klasse 14., Verpackung, Abschnitt (6) a) 9) (S. 62)

wird im zweiten Unterabsatz statt der Worte: „verdichtete, gelöste Ammoniak“ gesetzt: unter Druck gelöste Ammoniak“.

90. Unter Klasse 14., Verpackung, Abschnitt () P) (S. 64)

. 4, ; wird in der Tabelle hinter der mit . innenden Zeil ichertem Zünder ist jede Patrone in eine starke, genau zeichnisses (S. 56) Abschwnitt 6) ist Ver vorletzte Unterabsatz zu als neue Zeile h er mit „Aethan“ beginnenden Zeile sassen: „die Gegenstände der Ziffer 3e) in Papierbeutel; bis zu 20 solcher Papierbeutel sind in Pappkartons fest einzulegen; die Kartons sind einzeln oder zu mehreren mit Oelpapier zu um⸗ hüllen. An Stelle der Papierbeutel dürfen auch mit Korkstopfen verschlossene Glasröhrchen verwendet werden; diese sind zu höch⸗ stens 3 Stück mit nicht mehr als je 15 g Inhalt in Schiebe⸗ kartons so unterzubringen, daß sie einander nicht berühren. Der ae Raum in den Kartons ift mit weichem Stoff, wie Holzzell—

eingefügt: „Gemische niederer Kohlenwasser⸗

II. Unter Klasse L4., Verpackung, Abschnitt (7) ) 2. (S. 64) ist in der ersten Spalte der Tabelle statt: „mehr als 30 bis

40 vH“ zu setzen: „mehr als 35 bis 40 vH“.

92. Unter Klasse J 4., Verpackung, Abschnitt (9) (S. 66) wird unter a) der zweite Unterabsatz: „Wässerige Lösungen“ bis „ver⸗ sehen sein müssen“ gestrichen; im naͤchsten Unterabsatz werden unter Ziffer 1 die Worte: „mit einer Festigkeit von mindestens 10 kg auf den Quadratmillimeter bei 25 v5 Dehnung“ gestrichen; ferner werden ebenda auf S. 68 die Absätze 2., 3. und 5. unter a) gestrichen, der Absatz 4 erhält die Bezeichnung: „2“.

93. Unter Klasse 1 4., Verpackung, Abschnitt (9) b (S. 68), wird im 1. Absatz der zweite und dritte Satz: („Die Röhren müssen“ bis „gegen Bruch gesichert sein“) gestrichen.

94. Unter Klasse 14., Verpackung, Abschnitt (9, wird in der Ueberschrift des Unterabfatzes e) (S. 68) statt der Worte „ohne Beschränkung“ eingesetzt: „Bedingungslos“.

9g5. Unter Klasse 14., Verpackung, Abschnitt (.), Unterabsatz ), Ziffer 1 (S. 68), werden die Worte; „wenn die Kohlensäure nicht mehr als 5 vH Luft enthält“ gestrichen, hinter dem Wort: „ent⸗ halten“ wird ein Punkt gesetzt.

96. Unter Klasse 14, Verladungsvorschriften S. 57, ist die Ueberschrift zu ändern in: „J 4 Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“.

9g7. Unter Alasse 14, Verladungsvorschriften S. 57), werden in der Tabelle der Ziffer 2 des Abschnitts A die Stoffe „Butan“ und „Isobutan“ in der Spalte b) entzündlich gestrichen und wird in die Spalte a) entzündlich und giftig hinter dem Wort „Pro⸗ pylen“ eingefügt: „Butan, Isobutan, Gemische niederer Kohlen⸗ wasserstoffe, n.

9g8. Unter Klasse 14.,, Verladungsvorschriften (S. 57) wird im Abschnitt B unter Ziffer 1 in der 1. Zeile statt der Worte: „verdichteten gelösten Gase“ gesetzt; „unter Druck gelösten Gase“. Die Ziffer „8 dieses Abschnitts ist in „2“ zu ändern.

Klasse Ie. 9g9g. Unter Klasse Le. erhält die Einleitung unter der Ueber⸗ schrift (8. 10 die Fassung: „Zur Beförderung sind nur zugelassen:“ 100. Unter Klasse Le., Verpackung zu Güterverzeichnis, Ziffer 1, Abschnitt (34 (S. 70) sind im letzten Satz die Worte: 2, in geschmolzenem Zustande eingefüllt,“ zu streichen.

Klasse II.

101. In der Einleitung zum Güterverzeichnis der Klasse II (S. 72) sind die Worte zu streichen: die nachstehend aufgeführten selbstentzündlichen Stoffe“. Tas Fußnotenzeichen) ist hinter das Wort: „zugelassen“ zu setzen. . 102. Unter Klasse I ist in der Fußnoten zu der Einleitung (S. 72) hinter dem Wort: „Gasreinigungsmasse“ statt des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und dann in neuer Zeile 6 oölige oder fettige Eisen⸗

päne; ö Nitrozellulosefäden und

rierte

5 n st wolle; 9 frischer Chlorkal.k.“ 103. Unter 31 II. ist im Güterverzeichnis unter Ziffer 3. (S. 74) hinter dem Wort: „Zinkmethyl“, aufzunehmen: . „Magnesiuméüthyl und andere ähnliche Flüssigkeiten, die sich an der Luft von felbst entzünden,“ . 104. Unter Klasse II. sind im Güterver eichnis, Ziffer 5 (S. 74) unter a) die Worte: „und Lederko le zu streichen und am Schluß hinter dem Wort: Stücken“ nach einem Jomma anstatt des Punktes anzufügen: „Olivenkern k d hle 9 105. Unter Klasse II. sind im Güterverzeichnis Ziffer 6. (S. Ih) in der Klammer die Worte: „By urre de Soie⸗ zu ersetzen durch das Wort: „Bourette⸗“. . J 106. Unter Klasse II. ist im Güterverzeichnis, Ziffer 7a) (S. 76) hinter dem Wort: „Lappen neu m, , „„wenn sie trocken sind; ferner ge rauchte wolle und Putzlappen (Putz tücher). ist unter Ziffer 7b) ( S. 6) vor den Worten: H. Schutzdechen“ einzusetzen: . sie J 5 I

107. Unter Klasse II., Güterverzeichnis (S. 76) ist unter Ziffer 11. statt der i. Papier (auch Pappe) und Fabrikate daraus“ zu setzen: „Papier (auch Pappe) und Erzeug⸗ nisse hieraus“. 1

168. Unter Klasse Il ist in der Fußnote 5) zu Ziffer 13. dez Güterverzeichnisses (S. 76) statt „bereinigt“ zu setzen: „gereinigt.

109. Unter Klasse II., Verpackung zu Ziffer 1 des Güterver⸗ eichnisses (S. 72), Abschnitt (1) ist der Eingang. des 2. Satzes zu assen: Das Gewicht eines solchen Fasses usw. und im 3. Satz tatt: Inhalt zu setzen: „Gewicht“. . J

110. Ebenda, Verpackung, zu Ziffer 1. des Güterverzeichnisses, Abschnitt () (S. 74) it hinter dem ersten Unterabsatz als neuer zweiter Unterabsatz au zunehmen: . ĩ

„Gewöhnlicher Phosphor darf in Mengen bis zu 250 g auch in starke, luftdicht zu verschließende Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpackungsstoffen in dichte Blechgefäße und diese in einen dußeren Holzbehälter fest einzubetten sind.“

111. Unter Klasse II., , . J 2 4 Güterver⸗

ichnisses (S. 74) ist als neuer Absatz G) aufzunehmen: ö an ber Eisenblech ässer, in denen Steffe der Ziffer 1 beförbert wurden, sind dicht zu verschließen. ;

112. Unter Klasse II, Verpackung zu Ziffer 3. des Güterver⸗ ʒeichnisses (S. 70) ist im Abschnitt G) statt der Worte: „Vorsichtig tragen“ zweimal zu setzen: „Zerbrechlich“. .

113. Unter Klasse II., , Abschnitt A, i I73), ist als neuer Satz anzufügen: .

n e gn. leeren Aire e n ln in denen Stoffe der

iffer 1. des Güͤterverzeichnisses befördert wurden, ist vom

Rin .; im Verladeschein zu bescheinigen, daß die Gefäße

dicht verschlossen sind.“

Klasse III a. . 114 Unter Klasse MI a. wird in der Fußnete 9 zum Güter verzeichnis (S. 78) hinter den Worten: „Ten festen Stoffen sind eingefügt: „Sikkative,“ 115. Unter Klasse 1IIa., Vexpackung, Abschnitt (2) (S. 78) erhält der zweite Unterabsatz die folgende Fassung: . üssig⸗

e eme, g. mit brennbaren l teilen der Gefahrgruppe Ala]! und mit mehr als 20 zig Reingewicht unierliegen den gleichen Vorschriften.

Putz⸗ Ebenda

B.

69. Unter Klasse Le., Verpackung Ziffer 2 des Güter⸗ n,, (S. H) ist ini Abschnitt ) der Inhalt der Klammer zu fassen:

das Ammoniak angreifbaren Metallen oder Metallegierun⸗ gen nicht zulässig.“ .

Vgl. aber Absatgz C.)Y).“

Kw