1934 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Oct 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1934. S. 2

Zehnte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 20. Oktober 1934.

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. 1 S. 781) wird folgende Ergänzung zu der Zweiten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirt⸗ schaft vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger vom 1. November 1933, Nr. 256) bekanntgemacht:

1. Werbern wird unter der Voraussetzung, daß die beschäf⸗ tigten Verlagswerber ( Anzeigenvertreter) fachlich vorgebildet 6 und den ständischen Gliederungen angehören, und daß bei Auf— tragsabschluß die Mindestauflage schriftlich zugesichert wird, die Genehmigung insgesamt erteilt, Wirtschaftswerbung für andere durch folgende Druckschriften und andere Werbemittel, ö den DIN-Formaten entsprechen müssen, durchzuführen, und zwar

a) sofern die gegen Entgelt aufgenommenen Anzeigen ein 2 des Gesamtumfanges der Druckschrift nicht über⸗ eigen: durch Werbeschriften für den , n, wenn der Reichsausschuß für Fremdenverkehr, Berlin W Zs, die Aufnahme von Anzeigen ausdrücklich erlaubt hat, durch Programme und programmähnliche Festschriften für sportliche ,. die von der für den Ver⸗ anstalter zuständigen obersten Sportbehörde (Deut⸗ scher Luftsportverband in Berlin W 35, Oberste Be⸗ hörde für Vollblutzucht und Rennen in Berlin NW 7, Oberste Nationale Sportbehörde für die deutsche ö 5 in Berlin W 35 oder Reichs⸗ sportführer in Berlin-Charlottenburg 2) als Gau—, Reichs⸗ oder internationale Veranstaltungen an— erkannt sind, sowie für Opern, Theater, Varietss und Kleinkunstbühnen, 6 Bücher⸗ und Musikalienverzeichnisse umfassender vt,

b) sofern die gegen Entgelt aufgenommenen Anzeigen ein 6 des , der Druckschrift nicht über⸗ teigen:

durch Programme und programmähnliche Festschriften mit Ausnahme der unter a) Abs. 2 bezeichneten und von Lichtspielprogrammen,

durch Reiseführer, Reisehandbücher, Streckenkarten und Fahrpläne in Heftform, soweit nur Anzeigen von unmittelbar mit dem Fremden⸗ und Reiseverkehre zu⸗ sammenhängenden Unternehmen (insbesondere von Gasthöfen, Gaststätten, Fremdenheimen, Verkehrs— mitteln und Vergnügungsstätten) aufgenommen und im Textteil solche Unternehmen nur nach sachlicher Auswahl angeführt werden, wobei jedes hierbei in Betracht kommende Unternehmen mindestens einmal kostenlos in der Grundschrift zu benennen ist,

durch Unterhaltungskalender in Buch⸗ oder Heftform,

c) sofern nicht mehr als eine einzige, Fremdwerbung dar— stellende Anzeige enthalten ist:

durch Mitgliedsausweise, Eintrittskarten, Fahrscheine,

Aufbewahrungsscheine, Hotelausweise, Speise⸗ und

Getränkekarten, Rechnungs- und Quittungsvordrucke, Lohnbeutel, Wandkalender,

durch Landkarten, Stadtpläne und Wandfahrpläne, die

, Anschlag bestimmt oder geeignet sind, wenn die

nzeige nicht mehr als ein Achtel der Gesamtfläche

einnimmt,

durch Schreibmappen und —nterlagen sowie Schutzum⸗

. für Druckschriften mit Ausnahme von Tese—

zirkelmappen. . .

deren

durch Druchschriften, die für Vermerke und Buchführungz⸗ wecke bestimmt sind zum Beispiel Notizbücher, Buch—⸗ e und Quittungsbücher).

2. Verlegern wird die Genehmigung insgesamt erteilt, Wirt⸗ schaftswerbung für andere Verleger duͤrch Veröffentlichung von Tauschanzeigen, die für Druckwerke werben, durchzufühen, . die Tauschanzeigen ein Dreißigstel des Gesamtumfanges der Druck⸗ schrift, in der sie erscheinen, nicht übersteigen und die Druckschrift außer Tauschanzeigen keine Anzeigen von anderen enthält.

Für Druckschriften, für die hiernach die Genehmigung ins⸗ gesamt erteilt ist, braucht keine Anzeigenpreisliste a l und leine Auflagenangabe gemacht zu werden. Für in ihnen er⸗ scheinende Tauschanzeigen ist keine Werbeabgabe zu entrichten.

3. Die Genehmigung, Wirtschaftswerbung durch die in Ziff. 1 bezeichneten Druckschriften und andere Werbemittel durchzuführen, wird Werbern insoweit allgemein versagt, als die Genehmigung nach Ziff. nicht insgesamt erteilt ist. Bereits erteilte Genehmi= gungen erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 1935.

Ferner wird Werbern die Genehmigung allgemein versagt, Wirtschaftswerbung für andere durch folgende Druckschriften und andere Werbemittel durchzuführen:

a) durch Sammelwerke, die Beschreibungen über Städte, Län⸗— der und Landesteile, Wirtschaftszweige, Unternehmen und andere Sachgebiete enthalten, insbesondere sogenannte Archivwerke, durch Werkschriften und Hausmitteilungen sowie Druck⸗ schriften, die Eigenwerbung des Herausgebers oder des die Herausgabe Veranlassenden oder eine von diesen Personen veranstaltete Gemeinschaftswerbung darstellen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Druckschrift der För⸗ derung gemeinnütziger Belange dient; durch Anzeiger, die selbständig erscheinen und anläßlich ge⸗ setzlicher Feiertage und besonderer Exeignisse verteilt zu werden bestimmt sind (zum Beispiel Weihnachtsanzeiger, Messezeitungen, Heirats⸗ und Verlobungsanzeiger),

d) durch Anzeigenblätter, deren Verbreitung örtlich begrenzt ist und die ganz oder überwiegend aus Anzeigen bestehen Geschäftsanzeiger); ausgenommen sind Wohnungs- und Stellenanzeiger und Fachanzeiger (-zum Beispiel Sub⸗ missionsanzeiger und Samenanzeiger),

e) durch 3 . die zum Anschlag bestimmt oder geeignet sind, sowie in Gaststätten ausliegende Musik— verzeichnisse,

H durch Programme für Lichtspieltheater,

g) durch Vervielfältigungen, die nicht in einem ordentlichen Druckverfahren, sondern durch Schreibmaschine, im Abzieh⸗ verfahren oder in ähnlicher Weise hergestellt sind.

Soweit die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung nach

b)

Stifte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft

Vom 20. Ottober 1934

Ziffer 73 der Neunten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 1. Juni 1934 Reichsanzeiger vom 1. Juni 1934, Nr. 125 erhält folgende Fassung:

I3., Gasthöfe, Gaststätten und Ausbesserungswerkstätten Kraftfahrzeuge in einer Ortschaft mit weniger“ als Io 0hh Ein wohnern dürfen an oder auf jeder Einfallstraͤße der Ortschaft, die dem Durchgangskraftverkehre dient, durch ein einziges Hinweis schild in einem Ausmaße von höchstens 1 4m werben, wenn sie nicht an dieser Einfallstraße liegen. Die Einfallstraße endet in der Ortschaft bei der Abzweigung der ersten Straße, die dem Durchgangskraftverkehr üblicherweife dient.

Verkaufsstellen für flüssige Treibstoffe und Kraftfa röle solchen Ortschaften dürfen durch ein derartiges . . oder auf allen Einfallstraßen der Ortschaft werben, die dem Durch⸗ gangskraftverkehre dienen.

Unberührt bleihen die in den Ziffn. 74 bis 78 vorgeseh Möglichkeiten zur Anbringung von Daueranschlag. ö

. Die Genehmigung zur Werbung durch diese Hinweisschilder wird allgemein erteilt.

Bestehende Hinweisschilder der in dieser Ziffer bezeichneten Art, die nicht größer als 3 am sind, brauchen in Abweichung von Ziff. 86 erst bis spätestens zum 1. April 1536 entfernt zu werden wenn die Genehmigung zur . durch sie lediglich wegen der 1 am übersteigenden Größe nicht erteilt ist.

Berlin, den 20. Oktober 1934. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard,

für

Bekanntmachung.

In Abänderung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 246) wird auf Grund des S 16 des Maisgesetzes in der ö der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1934 (RG. Bl. 1 S. gis) mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft mit sofor— tiger Wirkung angeordnet:

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1934. 8. 3

Laufende Nr.

Landes finanzamts⸗

bezir ke

In den freien Vertehr übergeführter versteuerter Zucker)

steuerfrei ab

Auf die Erzeugnisse der Spalten 3—

entfallen an Zuckersteuer

gelassene Zuckermengen im Monat September 1934.

Steuerfrei abgelassene Zuckermengen?*)

Roh⸗ zucker

Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver⸗ brauchs.

Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuceerlssungen und Mischungen dieser

nisse mit einem

rie Reinheitsgrad

zucker)

von

von mehr 70 95 vH als 95 vh

Stãaͤrke⸗ zucker⸗

siruy

Fester Stärke, zucker

Roh⸗

und

Verbrauchs⸗

zucker Spalten 3 u. 4

Rübenzuckerabläuse, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

Stãrke⸗ zucker

von von mehr 70 - 95 vo als 95 vy

Zusammen Spalten 9 bis 12

Rübenzuckerabläusfe, Rüben säfte, andere Rüben zuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad

ben von mehr 70 - 95 vo als 95 vd

Anderer kristallisierter Zucker Verbraucht⸗ zucker

tärkezucker

S

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Stãrtezuclersirup

Fe

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4 2

2

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13

16 17

O O 2 , d 14

Berlin

Brandenburg.

Darmstadt . Dresden.. Düssel dorf. Hamburg Hannover Karlsruhe Kassel .. Köln .. Königsberg Leipzig.

Magdeburg

München

,,,, ö Nordmark ....

Nürnberg.. Schlesien ..

Stettin .. Stuttgart. Thüringen. Weser⸗ Ems

Würzburg.. ö.

56 59 551 7049

ain nn, 10 395

22 526 11285 86 806 70 958 64 854 26 912 1288 128 124

8 21118 8 O0 S* 55

8111

D 200

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22 8

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324

446 293 95 958 1110654 1157551 166979 2703 596 46 612 3151 1251128 148 020

6 624 212 33

218 497 473 090 2356 989 1825 522 1492392 1362 007 560 163 27046 2692070

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2165 14

1516 543 575 96 485 135 673 1186342 180 101 2718971 946 773 3481 1269 6389 145 044 11733

6 884 157 283

221 173 495 830 236 989 15835 329 1512552 1362063 565 163 33 270 2692 070

J

1 1 J 4

d

Im September 1934. Davon Auslandszucker. Dagegen: Im September 19339) Davon Auslandszucker .

89 1072517 191

1594 400

) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Men

1174

gbo0 153 5 347

14 032 527

12 458 634

15

4 858 3

34 670 1ꝗ2

26 028 91

22 546 377

20 196 406

4 643 72 S098 3367 519

S6 445 71 451

.

23 051 347

20 526 709

10 535

gen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungszahlen

Abs. 3 allgemein versagt ist, erlöschen bereits erteilte Genehmi—

gungen mit Ablauf des 30. November 1934.

War die Genehmigung bereits erteilt, so dürfen ohne Rück⸗ sicht auf das Erlöschen der Genehmigung nach Abs. 1 oder Abs. 3 vor Inkrafttreten dieser Bekanntma

träge noch ausgeführt werden.

4. Vor dem 1. Juni 1934 insgesamt oder für den einzelnen

chung erteilte Anzeigenauf—

Fall erteilte Genehmigungen, Wirtschaftswerbung durch An

in Fernsprechverzeichnissen dur stimmt oder geeignet sind, erlö

1934.

nehmigung für den einzelnen Fall aus.

5. Diese Bekanntmachung tritt am 20. Oktober 1934 in

Kraft.

Berlin, den 20. Oktober 1934.

Der Präsident

chzuführen, die zum Anschlage be⸗ j erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember Das Erlöschen schließt nicht eine neue Erteilung der Ge—

des Werberates der deutschen Wirtschaft.

Reichard

zeigen

Die Erzeuger von Trockenschnitzeln

Geschäftsabteilung, ni Trockenschnitzeln anzu anzubieten, sondern alle Trockens füllung ihrer den Rübenanbauern pflichtungen aus Verträgen über

melden und auf

von Zuckerrüben verbleiben. Berlin, den 19. Oktober 1934.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Dr. Moritz.

r D 9 m mer, erm, eh, renn.

haben der Reichsstelle, cht 25 vom Hundert ihrer Erzeugung an Anfordern zum Erwerb chnitzel, die ihnen nach Er— gegenüber bestehenden Ver⸗ die Lieferung und Abnahme

Betrieb der Zucker-, Stärkezucker⸗ und Rübensaftfabriken im Monat September 1934.

A. Zuckerfabriken.

——

——

———

J. Es sind verarbeitet worden:

II. Es sind gewonnen worden:

Rübenzuckerabläu

fe

Zeitabschnitt! Rohe

hiervon wurden entzuckert mittels

Rohzucker

Ver brauchszucker

Rübenzuckexablqufe mit einem Reinheits⸗ grade von

Devxisenbe

aller

stimmen mit dem tatfächlichen Verbrauch nicht überein ) Ausgesührte Zuckermengen, ferner auf Niederlagen, in 4) Berichtigte vorläufige Ergebnisse.

Berlin, den 19. Oktober 1934.

weil die Fabriken Verbrauchs zucker in großem Um fange versteuer reibezirke und Freihäf

t auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. en gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. . Davon nach dem Freihafen Hamburg 74 dz Verbrauchszucker.

Statistisches Reichs amt.

Gebührenordnung

der Ueberwachungsstelle für Gartenbau⸗Erzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel.

Vom 19. Oltober 1934. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816). in Verbindung mit der Verordnung ühet die Errichtung von Ueberwachungsstellen

dom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. ZT09 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nachstehende Gebührenord⸗ nung erlassen:

IJ. Gebührenpflichtiger Tatbestand.

31.

Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für Gartenbauerzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel werden von ihr Gebühren erhoben.

6 Tatbestand ist die Ausstellung von

cheinigungen für diejenigen Waren, für die die Ueber⸗ wachungsstelle für Gartenbauerzeugnisse, Getränke und n g, Lebensmittel gemäß Bekanntmachung vom 12. September 1934

ist von dem ,,, Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen. VII. Schlußbestimmungen. 88.

Diese Gebührenordnung gilt mit Wirkung vom 24. Sep⸗ tember 1oMnJĩ; ,, .

Berlin, den 19. Oktober 1934.

Ueberwachungsstelle für Garten bau⸗Erzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel.

Der Reichsbeauftragte: Streil.

FSilmverbote. Die öffentliche Vorführung nachstehender Filme ist am 18. Oktober 1934 verboten worden: 1. SOrdonnance“ (In fremder Sprache). 8 Akte 2082 Meter; Antragsteller: Märkische Film⸗G. m. b. H. Leipzig, unter Nr. 7460 (Prüfnummer 37 144),

Verordnung zur Aenderung der Verordnungen über den Zu⸗ sammenschluß der Roggen⸗ un Weizenmühlen und der Vergro⸗ nung zur Ordnung der Getreidewirtschaft, vom 16. Oktober 1934.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufsyreis: (, 5 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: (, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. Oktober 1934. Reichs verlagsamt. Fabricius.

.

Preußen. Preußisches Justizministerium.

Bürgermeister Dr. Wietfeldt in Peine ist zum Ober⸗ staatsanwalt in Glogau ernannt.

Nichtamtliches.

Eine Erholungsreise“. 2 Akte 59 m; Antragsteller: Sskar Vogt Ssvo⸗Film, Hamburg, unter Nr. 7483 (Prüfnummer 37 113).

Rüben) Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934) zu⸗

Stron . tianver⸗

der Aus⸗

schei⸗

h Verkehrs wesen.

Stangen⸗ und Würfelzucker Krümelzucker zuckersirups

I0 vy

dung

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Kristallzucker

granulierter Zucker

Brotzucker

Platten⸗,

Stücken⸗ und

gemahlene Raffi⸗

nade gemahlener Melis

flüssige Raffinade

einschl. d. Invert⸗

zusammen

weniger als

d 2

53 421 481

1808

Seyt. 1934 Seyt. 1933

63 482

7652 26 881

13 334 45 649

Sept. 1934 Seyt. 1933

15 zz341 75755 84

61 O73 13 815 45649

Sept. 1934 12 77 264

Sept. 1933 6) 43a oq4 7142 Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert

go 363 757535 84

H 45 6491

75 671

45 549

75 671 berechnet im September 1934: 36 755

Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 8: 16 umgerechnet.

e rien

3 587

83 45

53

4320

8 22 529 und Melaslseent zu ck 7 4 233 3. Zucker fabriken 12 072

26762

1. Zucker fabriken mit 3 504

2950 1730

5 321

3063 7051

113

R ü b

HK. Stãrkezuckerfabriken.

Zeitabschnitt

3075

er ungsan

1278 681

J/

1579

827

1579

41581

35 929

53 519 dz; dagegen im September 1933: 33 392 dz. Bei dieser Berechnung sind die unter 1 angegebenen Einwurfzucker in

en verarbeitung.

5341 36 209

11938 17 400

st alten. 827 3

30588 1403

10 3zo5

37612

27705

35 33

3281

4117

3316

4150

49 090 57 oss

49 542 71 386

1208 98 632

Sog 128 474

15

2845

325 2 860 3 25

201

204

3741 13706 4041 17 336 7782

31042

————

J. Es sind verarbeitet worden:

feuchte

Kartoffelstärke

in den Betrieben erzeugte

trockene

feuchte /

angekaufte

trockene

Mais feuchte

stärke

trockene

Andere zucker⸗ haltige Stoffe

II. Es sind gewonnen worden:

Stärke⸗

ĩucker

in fester Form

Stãrke⸗ zuckersiruy

Zucker⸗ farbe

Stärke⸗ zucker⸗ abläufe

dz

*

m Sextember 1934 September 1933

1 1 1 8 1 2 41 2 2. 1. 1 . 8 2 1 14 8 2 8 8.

13 930 9 962

C. Rübensaftfabriken n).

170

9171 9878

16733 9 629

——

——

Verarbeitet

Gewonnen

Zeitabschnitt Rohe Rüben

Getrocknete Zuckerrüben⸗ schnitzel und andere Stoffe

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von mehr als 95 vo

von 70 bis 95 vo

von weniger als 70 vo

42

9165 1401

4976 3 692

.

andesfinanzamtsbe

1417 1372

) Die in den Zucker

annover und

Rübensaft verarbeitet . ch

32 370 25 332

Berlin, den 19. Oktober 1934. Statistisches Reichtzamt.

8

708 583

2736 1948

fabrifen nicht auf Zucker, sondern unmittelbar en Rüben sind unter O nachgewiesen. in, 4 Fabriken in den Landesfinanzamtebezirken lesien. ) Verarbeitung in

2 Fabriken in den zirken Breslau und Hannover. 8

markbetrag der Gebühr auf Grund des

Die Gebühr entsteht mit der Genehmigung des Antrages auf Erteilung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr.

II. Gebührenmaßstab.

83.

Maßstab für die Berechnung der Gebühren ist der Wert der einzuführenden Ware. ; . Falls der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu be⸗

rechnen ist, auf auslandische Währung k

kurses für den Monat zu ermitteln, über den abgerechnet wird.

III. Höhe der Gebühren.

§ 4. Die nach den 58§5 1 und 2 zu zahlenden Gebühren betragen

o, vH des Fakturenpreises der einzuführenden Ware.

Die Gebühren sind auf volle 0, 10 RM nach oben abzurunden. Der Mindestsatz der Gebühr beträgt 1— RM.

9 IV. Gebührenschuldner. J 85. Schuldner der Gebühren sind die Personen oder Unterneh— mungen, auf deren Namen die Einzelbescheinigungen ausgestellt

sind. V. Fälligkeit der Gebühren.

86. eder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren so⸗ 1 pätestens 1 Woche nach der Erteilung der Genehmigung zu ezahlen. ; Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge⸗ bührenordnung sind zu leisten auf das Postschecklonto Berlin

Nr. S80ii. V. VI. Buch⸗ und Betriebsprüfungen.

67

Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ stelle in Erfüllung . Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ führt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter⸗ nehmen, bei dem die . Verstöße gegen behördliche Ver⸗ ordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich r . Pflichten feststellt mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag

Berlin, den 18. Oktober 1934. Der Leiter der Filmoberprüßfstelle. Dr. Seeger.

Silmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films:

„Harry, der unfreiwillige Kunstflieger“ Unterlegte deutsche Sprache). 2 Akte, 447 m, Antragsteller: Oskar Vogt, Osvo⸗Film, Hamburg, Hersteller: Radio Pictures, USA., ist am 5. Oktober 1934 unter Nr. 37 447 verboten worden.

Berlin, den 19. Oktober 1934. Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Durch Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen⸗Nassau (Verwaltung des Provinzialverbandes) vom Mai 1934 ist die kommissarische Verwaltung des Amtes des Vorsitzenden des Vorstandes der . Hessen⸗Nassau Herrn Landrat Br aun⸗Hofgeismar über⸗ tragen worden.

Ständiger Stellvertreter des Vorsitzenden ist Landesrat Görling.

Kassel, den 19. Oktober 1934.

Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen Nassau. Unterschrift.)

Bekanntmachung. Die am 20. Oktober 1954 ausgegebene Nummer 118 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthalt:

Ge seg über die Errichtung einer Deutschen Verrechnungskasse, vom 16. Oktober 1934;

Zweites Geset zur Ergänzung des Schuldenregelungsgesetzes, en r Tce fee, t

Srleichterter Versand von Spenden für das Winterhilfswerk durch die Deutsche Reichspoft.

Zur Unterstützung des Winterhilfswerks des deutschen Volkes befördert die Deutsche Feichspost wie im Vorjahre von sogleich an bis Ende März 1935 wieder Postgut im Gewicht bis zu 7 kg mit Gaben für die Winterhilfe. Die sonst für die Einlieferung von Postgut bestehenden Beschränkungen sind vorübergehend für Sen⸗ dungen mit Gaben für das Winterhilfswerk . worden. Es kann also jedermann ohne Rücksicht auf den Aufgabeort und die Anzahl der Sendungen die vom Winterhilfswerk beschafften oder gesammelten und von ihm unentgeltlich an Hilfsbedurftige abzugebenden Lebensmittel, Kleidungs und Wäschestacke versenden oder erhalten, wenn das Vinterhilfswerk oder eine örtliche Ver⸗ tretung entweder Absender oder Empfänger des Postguts ist. Tie Sendungen und die Postgutkarten müffen neben der Angabe „Post⸗ e. den Vermerk Vinterhilfe“ oder Gaben für die Winterhilfe es deutschen Volkes“ tragen.

Neue Postwertzeichen.

Tie Deutsche Reichspost gibt zum 175 Geburtstag Friedri don Schillers zwei Freimarken jn. Buchdruck zu 5 23 3 37 heraus. Die Auflage ist begrenzt. Die Marken sind von der Reichs⸗ druckexei nach einem von Prof. Karl Bauer, München, herrühren⸗ den Bilde hergestellt worden. Die Größe und Farbe sind die gleichen wie bei den gewöhnlichen Vostwertzeichen. Der Verkauf beginnt am 5. 11.

Briefsendungen mit zollpflichtigem Inhalt nach Polen.

Die polnische Postverwaltung gibt bekannt, daß die Einfuhr 6 r Gegenstände in gewöhnlichen oder 1 riefsendungen nach Polen vom 39. Oktober 1934 an nicht mehr ir s, ist Behen ungeachtet dieses Terbotz zollpflichtige Gegen⸗ ,, 2 können die Sendungen gleich⸗ el ob sie als zollpflichtig gekennzeichnet sind oder nicht zoll⸗ seitig 2 werden. ? 9.

Poftanweisungs verkehr mit Argentinien.

Die argentinische Postverwaltun hat den Höchstbetr Postanweisungen nach und aus en r, n. n=. 2 3 argentinische Bavierpesos festgefett. Vostanweisungen aus Teursch. land nach unterliegen hinsichtlich des Höchstbetrags den innerdeutlchen der lengirtschaftlichen Vestimmungen.