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Ssenatsbibliotheh Berlin
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Berlin, Donnerstag, den 1. N
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O Postichecktonto: Berlin 41821 1 934 — t —
Inhalt des amtl ichen Teiles.
Deutsches Reich.
Belanntmaching des Reichsministers des ; Absatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und . ö kennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 19.
Bekanntmachung betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmaß für die Umsätze im Monat Oktober 1934.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Begründung zin Gesetz zur Aenderung des Genossenschaftzz⸗ gesetzes. Vch 30. Oktober 1934.
Anordnung Nrß der Ueberwachungsstelle für Ruß.
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Innern gemäß 8 2
betreffend die Ausgabe der Nummer 12 des Reichsgqtzblatts, Teil 1.
Preuszen.
sonstige Personal veränderungen.
Betanntmachur betreffend Ungültigkeitserklärung von Spreng⸗
stofferlaubnig einen.
Betanntmachu des Regierungspräsidenten in Arnsberg, be⸗ treffend die ziehung von Vermögenswerten zugunfsten des
. Landes Preuss⸗ . 1 *.
Ernennungen
ö * ö . . , . z * 32 . . ö ; 5 k
Amtliches. Deutsches Reich.
B tanntm achung.
it Beka tmachung vom 24. März 1934 (Deutscher
ger Nr. 5 vom 29. März 1934) beschlagnahmte
des ehnaligen Reichsaugehörigen Johann Vogelgird gemäß 2 Abs. I des Gesetzes über den Wider⸗ ruf von inbürgerugen und die Aberkennung der deutschen Staats Rhörigkeit m 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 480) als den eiche verfden erklärt.
Der Rehsminister des Innern. SF. A. Seel.
um satzstene ase on 5 8 Abs. 8 GB
bestimmungen m GBl. 1 S. 323 wie
s Umsatz steuergesetzes vom 3 Verbindun i
Umsatzst
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Einheit
1 fund t apierpesos 100 Belga
9 100 Milreiz 100 Lewa 1ẽDollar Kronen 1060 Gulden 100 Kronen 190 Mark 100 Franes 109 Drachmen 1 Pfund Sterling ulden
Belgien Brafilijen Bulgarien anada Dänemark anzig Estland Finnland rankreich Griechenland BGSroßbritannien olland sland Italien
100 Kronen 100 Franken 100 Peseten O0 Kronen 1ẽ᷑ Pfund 100 Pengõ 1 Peso 1Dollar
oslowakel
y . Staaten Amerika
zum Befetz zun Aenderung des Gens
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in , . aus ländischen nn,, . erfolgt . am
Berlin, den 1. November 1934.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.:— Hedding.
Velkanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von gypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark
; lauten (GBI. 1 6. 5655. .
Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. November 1934 für eine d ngo a, r r,, , = 139 sh 10 4, in deutsche Wä rung nach dem Berliner Mittel
kurs für ein englisches Pfund vom J. No— vember 1934 mit RM 12385 umgerechnet — für ein Gramm Feingold demnach... in deutsche Währung umgerechnet...
Berlin, den 1. November 1934.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Speer.
RM 86, 59gls, Pence 53, 9489, RM 2, 78399.
Begründung
nichaftsgesetzes. Von 30. Oltober 1934 (RGB. J Nr. 12775.
Der Entwurf bringt die seit langem geplante Reform der genossenschaftlichen Prüfung. Die Richtlinien für diese im Inte resse der Gesunderhaltung des Genossenschaftsweseng not⸗ wendige Reform sind in der Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossen⸗ schaftliche Revisionswesen vom 217 Oktober 1932 (RGB. ] S. 5h3, 508) Kapitel III niedergelegt. Sie bilden die Grund⸗ lage für die in dem Entwurf vorgesehene Regelung.
Die Hauptgesichtspunkte der Neuordnung sind folgende: J. Zeitfolge, Gegenstände und A enossenschaftliche ö ng e 2
rüfung, keine bro ie gesamten rung orderli
Die rechtliche erstreckt
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Il. Die Prüfungsverbände als Träger der genossenschaftlichen Prüfung. Anschlußzwang.
Der n n, trifft durch eine Reihe von Vorschriften Siche⸗ rungen dahin, daß der Prüfungsverband Träger der Prüfung der ihm angeschlossenen Genossenschaften ist. s wird ausdrücklich bestimmt, daß die Genossenschaft durch den Verband e⸗ prüft wird, dem sie angehört (8 55 Abs. 1 Satz 1I). Der Ver⸗ band bedient sich zum Prüfen grundsätzlich der von ihm ange⸗ in Prüfer (Gz 55 Abf. 1 Satz 9). Aber auch in Ausnahme⸗ ällen, in denen der Verband die Prüfung durch einen nicht von ihm angestellten, öffentlich bestellten ir fen ern en Wirt⸗ schaftsprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft vornehmen läßt 8 55 Abs. 2, 5 56 Abs. 2), ist es der Verband, der der Träger der Prüfung ist. Dem Verband liegt die Bexichterstattung über das Ergebnis der Prüfung ob (8 58 bs. I). Der Verband erteilt auch die zum Genossenschaftsre ister einzureichende 333 ung, daß die Prüfung stattgefunden hat G 59 Abs. J). Er ist bere tigt, beratend an der Generalversammlung teilzunehmen, in der über den Prüfungsbericht verhandelt und . wird (8 59 Abs. 3). Er kann auch — gegebenenfalls eine au erordentliche General⸗ versammlung der Genossenschaft auf deren Kosten berufen und . über welche Gegenstände zwecks Beseitigung * gestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden 6 (§ 60.
Grundsatz, daß der Prüfungsverband Träger der ge⸗
er nossenschaftlichen Prüßung ist, gelangt zur vollen praktischen Aus⸗=
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Genossenf oder nich
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Entwurf beseitigt für die Genossenschaften diese Freiheit des Anschlusses Es bedarf der straffen Zusammenfassung der Prüfung aller Genossenschaften bei den zuständigen Prüfungsver⸗ bänden. Es muß der Mißstand vermieden werden, daß Genossen= schaften, die Grund haben, die Prüfung des Verbandes zu scheuen, sich durch Austritt aus dem Verband seinem weiteren Einfluß und der Ueberwachung der Mängelabstellun entziehen können. Namentlich bei Kreditgenossenschaften, die fremde Gelder ver—⸗ walten, besteht ein allgemeinwirtschaftliches Interesse, sie durch die zwangsweise Zugehörigkeit zu dem zuständigen Prüfungs- verband einer ständigen sachgemäßen Ueberwachung zu unter⸗ werfen. Aber auch für alle anderen Genossenschaften ist im Inter- esse nicht nur ihrer Mitglieder, sondern auch der Oeffentlichkeit der Anschlußzwang geboten. ;
Was die Regelung im einzelnen anlan t, so steht einer Ge⸗ nossenschaft, die einem Prüfungsverband ö angehört, di * chließung an sich frei, welchem Prüfungsverband sie sich * chließen will. Denn es kann davon ausgeg igen werden, da die Genvnffenschaft sich 6m aller Regel n. Ir sie sachlich unß örtlich zuständigen * ungsverband anschließen wird. Immerhin ist auch mit der Möglichkeit willkürlicher Entschließungen zu rech⸗ nen. Um ihnen vorzubeugen und um ferner auch in Grenzfällen eine sachgemäße Entscheidung zu sichern, z. B. in Fällen, wo der Charakter einer Genossenschaft als gewerbliche oder als land⸗ wirtschaftliche Genossenschaft nicht ohne weiteres feststeht, sind der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, unter Benachrichtigung des Ge⸗ richts gemeinsam anzuordnen, daß eine Genossenschaft bei Ver⸗ meidung der Auflösung binnen einer bestimmten Frist die Mit- gliedschaft bei einem von ihnen benannten Verband erwirbt G6 54 Abs. 2). Wie die Auswahl des Prüfungsverbandes, so steht der Benossenschaft an sich auch der Ausßtrilt aus dem Prüfungsverband frei. Jedoch hat das Gericht, um den Anschluß durchzusetzen, eine Heft zu bestimmen, innerhalb deren die Genossenschaft die Mit- gliedschaft bei einem Verbande, der dem bisherigen Spitzenver⸗ band der Genossenschaft angehört, zu erwerben haf F 54a Abs. 1 Satz 1). Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft können gemeinsam gestatten, daß sie die Mitgliedschaft bei einem Verband erwirbt, der eineni anderen Spitzenverband angehört (G6 54 a Abs. 1 Satz 2). .
Der Entwurf sieht einen Anschlußzwang nur für Genossen⸗ schaften vor. Er läßt aber die Vorschriften über die Verbands zugehörigkeit von gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, unberührt (6 635 Abs. Satz . Danach bleibt die Vorschrift aufrechterhalten, wonach jedes gemeinnützige Wohnungsunternehmen einem Verbande von Wohnungsunternehmen angehören muß, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Verordnung des Reichspräsidenten zur Si erung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1939, RGBl. 1 S. 517, Siebenter Teil, Kapitel II 3 19. Soweit , die nicht eingetragene Genoffenschaften sind, einem Prüfungsverband angehören — mag diese fesr örigkeit wie in dem soeben erwähnten Falle eine zwangsweise oder, wie es gemäß 5 63 Abs. 2 Satz 14 bis 3 ausnahmsweise zulässig ist, eine freiwillige sein — unterliegen sie ahi den Genossenschaften der Prüfung nach dem Gesetz s§ 63 b Ab c. Unterlie en 3 jedoch anderen gesetzlichen Prüfungsvorschriften, so bleiben i 5 ihrer Zugehörigkeit zum Verbande diesen anderen Prüfungs⸗ vorschriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung nach diesem Gesetz 6 63 b Abs. 3). Einer doppelten Prüfung brauchen sie sich also nicht zu unterziehen. Für gemeinnützige, in der Form der Aktien esellschaft 6 Wohnungsunterne mungen wird an der Vorfchrift der ersten Verordnung zur Dur führung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 193 (RGBl. 1 S. 769) Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, wonach die aktienrechtliche Prüfung für sie nicht gilt, nichts geändert. Diese Unternehmungen sind also nach . ausschließlich der genossenschaftlichen Prüfung unter⸗ worfen.
III. Verleihung und Entziehung des Prüfungsrechts. Pflichtinhalt der Satzungen der Prüfungs verbände. Nachprüfung ihrer Tatigkeit. ! Der Neugestaltung des Reichs ent Verleihung des rüfungsrechts der G 63). Zugleich sind die r n,, Prüfungsrechts näher bestimmt, wobe wird, daß ein n n guf die Verlei nicht besteht (6 63 a). Die Verleihung ist nur zu sig, wei der Verband die Gewähr für die Er üllüng der von zu über⸗ nehmenden Aufgabe bietet s 63a Al ) 1). Ausdrit 4 2 . daß . . 2 . 5 k Ablehnung des Antrags au. eihun 4 ugs 23 te bildet zz Abs. 3 Den besonderen en ic en des ein⸗
1
lnen Falles kann dadurch Rechnun tragen werden, daß di e e , die Verleihung des lei . von .