ö e, e, , , , ,,.
macht; insbesondere kann dem rden, sich gegen Schadensersatz⸗ gkeit in ausreichender Höhe zu ==, d, Nur no vu führen, daß eine andere aus⸗ reichende Sicherstellung erfolgt ist G 63a n. 3). Auch von dem Beitritt zu einem Spitzenverbande kann die? erleihung des Prü⸗
fungsrechts abhängig gemacht werden. . . Neben der Möglichkeit, die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen, stellt der Entwurf selbst gewisse Mindesterfordernisse auf, die der Prüfungs⸗ verband erfüllen müß. So soll der Verband die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben ( 63 b Abs— h Mitglieder des Verbandes können! — vorbehaltlich der Zulassung von Aus⸗ aus wichtigem Grunde durch gemeinsame Anordnung = der Justiz und des Reichswirtschaftsministers Reichsminister — grundsätzlich nur en und ohne Rücksicht auf ihre Rechts⸗ n sein, die sich ganz oder überwiegend Genossenschaften befinden oder dem „G 63 b Abf. 2). Ferner muß der er Mitglieder zum Zweck haben; da⸗ die gemeinsame Wahrnehmung ihrer e Unterhaltung gegenseitiger Geschäfts⸗ aben; andere Zweck darf er nicht ver⸗ deber den Pf lt der Satzung des
Af . ng.
ungsrechts, so steht der Prüfungsver⸗ zerechtigt, die Prü⸗ ie ihnen obliegen⸗ gen zur Erfüllung er Satzung des enstand haben, 336 Abs. 3). er Reichs⸗ des aus⸗
Verbar bedürfen 913 Auch
* .
reglerung., ( 1 spricht. Zu de in . rüfungsrechts gehört, daß der Berhand n ie Gewähr für die Er⸗ füllung der aufgaben bietet, daß er die Auflagen des zuständi eichsministers nicht erfüllt, oder daß ür s ae dtigkeit kein Bedürfnis mehr besteht (6 640).
Für seine Mr * . Be sahlgung zur Ausübung der Prifungstätigkeit. Oeffentlich benen genossenschaftlicher Wirtschaftsprüfer.
Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm ange⸗ stellten Prüser (5 55 Abs. 1 Satz 3. Tiese sollen im genossen⸗ schaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren ein (6 55 Abs. 1. = 9 3). Soweit ausnahnisweise die Prüfung durch einen nicht vom Verbar ingestellten Prüfer vorge⸗ nommen wird, werden noch weiten Anforderungen an die Per— önlichkeit des Prüfers gestellt: Dieser muß ein öffentlich be⸗ elle, genossenschafelicher Wirtschaftsprüfer oder eine Prüfungs⸗ gesellschaft sein, von deren Inhabern, Vorstandsmitgiedern oder Geschäfts führern mindestens einer als genossenschaftlicher Wirt— schaftsprüfer öffentlich bestellt ist (s 55 Abs. 2, 8 56 Abs. 2).
Zur Unterstützung des Verbandsvorstandes bei der Prüfungs⸗ tätigkeit muß mindestens ein Prüfer angestellt werden, der als genessenschaftlicher Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist (6 636 Abs. 5). Aufgabe dieses Prüfers ist es, als Sachverständiger des Verbandes bei der Ausübung des Prüfungs⸗ rechts mitzuwirken. Zur genossenschaftlichen Prüfung gehört, wie bereils in anderem Zusamnienhang erwähnt ist gl. zu h, ᷣ nur die Prüfung, ob die Bilanz nebst der Gewinn⸗ und Verlustrechnung ordnungsmäßig aufgestelkt ist und ob die Be⸗ wesnngen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die ge⸗ nossenschastliche Früfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die
gesamte Geschäft⸗ und Kreditpolstik der Berwaltung der Gez nossenschaft den besnderen langjährigen genossenschaftlichen Ert sahrungen entsprechen. Der Hauptteil der genossenschaftlichen Prüfung besteht sodann in der Prüfungs⸗ ergebnisses, insbesondere darin, die Maßnahmen zu treffen, die s um Genossenschaft zu gelegentlich der Prüfungen festgestellten Mängel zu heseitigen, sowie in der Ueberwachung der Beseitigung dieser Mangel. Diese Prüfungs- und Ueberwachungstätigkeit wahrzunehmen, ist nur ein solcher Prüfer in der Lage, der über genossenschaftliche Er⸗ fahrung verfügt und mit dem Genossenschaftswesen vertraut ist. Daneben muß er den Anforderungen entsprechen, die allgemein an einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu stellen sind.
Diese Verbindung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers
mit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung bietet den Vorteil einer lebendigen Fühlung mit dem Prüfungswesen der übrigen privaten Wirtschaft unter ausreichender Berücksichtigung der Eigenart des Genossenschaftswesens. Den Genossenschaften die allgemeine Einrichtung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers aufzuzwingen, hieße ebenso gegen ihre berechtigten Belange ver— stoßen, wie die Schaffung eines genossenschaftlichen Sonder prüfers ohne Zusammenhang mit der Einrichtung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers zu einer unerwünschten Zersplitte⸗ rung des Prüfungswesens führen würde. Die vorgeschlagene Regelung ist allein geeignet, nach der wirtschaftlichen wie auch nach der ethischen Seite den Bedürfnissen und Erfordernissen des Genossenschaftswesens bei gleichzeitiger Wahrung des Zusammen⸗ , der einzelnen Zweige des Prüfungswesens Rechnung zu ragen.
Wie die Vorbildung, Prüfung und Zulassung der genossen⸗ schaftlichen Wirtschaftsprüfer im einzelnen zu regeln ist, bleibt der Durchführungsverordnung überlassen (Art. IV Abs. 2). Daß die öffentliche Bestellung von genossenschaftlichen Wirtschafts⸗ prüfern auf gemeinsamer Grundlage mit der öffentlichen Be⸗ stellung der übrigen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, sichert den organischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Gruppen von Wirtschaftsprüfern.
Der Entwurf verlangt, daß der zur Unterstützung des Ver⸗ bandsvorstandes bei der Ausübung der Prxüfungstätigkeit be⸗ rufene öffentlich bestellte genossenschaftliche Wirtschaftsprüfer von dem Prüfungsverband angestelit ist. Ein festes Anstellungs⸗ verhältnis ist mit Rücksicht auf die enge Zusammenarbeit zwischen Verband und Prüfer notwendig. Das Erfordernis der sesten Anstellung entspricht allein den Bedürfnissen und der Eigenart des Genossenschaftswesens, wie sie sich geschichtlich in vieljähriger Entwicklung gestaltet haben. Von der Anstellung kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied des Verbandsvor⸗ stands als genossenschaftlicher Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist G6 63 Abs. 5 Satz 2). Zu verlangen, daß der genossenschaft⸗ liche Wirtschaftsprüfer stets dem Verbandsvorstand angehören muß ist schon mit Rücksicht auf die berufsständische Organisation der. Wirtschaft nicht angängig, nach der wie z. B. innerhalb des Reichs nährstandes bei der Besetzung der Führerposten andere Ge— sichtspunkte ausschlaggebend sind.
V. Die Verantwortlichkeit der an der Prüfung Beteiligten.
Eine besondere Regelung hat die Frage der Verschwiegen— heitspflicht und der Haftpflicht der Verbände, Prüfer ö. . fungsgesellschaften gefunden. Die Regelung lehnt sich an die aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsi— denten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steuer— . 4h If . 1931 (RGBl. 1 S. 493) an.
en Prüfungsverbänden, Prüfern und rüfungsgesell⸗ schaften ist die gewisse nhafte und unparteiische Leu f u f ma gn. hwiegenheit zur Pflicht gemacht (6 62 Abs. 1 Satz 17. Sie dürfen Geschäfts und K die sie bei der Wahrnehmung ihrer, Sh liegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten 8 62 Abs. 1 Satz 2). Soweit die dem Prüfungsverband ange⸗ hörenden Genossenschaften und die zentralen Geschäftsanstalten des Genossenschaftswesens auf Grund einer bestehenden oder zu
—=Ffnis her Meal g in gameinfeneer Si ng uiwverzüglich näch
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 1. November 1934.
begründenden Geschäftsverbindung ein Interesse daran haben, über
das Ergebnis der Prüfung unterrichtet zu werden, kann ihnen der Verband von dem Inhalt des Früsdn e err ts Kenntnis geben (z 62 Abs. 3 Satz . Auch kann der Verband dem Spitzen⸗ verband, dem er angehört, Abschriften der Prüfungsberichte mit⸗ teilen; der Spitzenverband darf sie so verwerten, wie es die Er⸗ füllung der ihm obliegenden Pflichten erfordert E 63 Abs. 3 Satz 2). Eine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn eine Prü⸗ fungsgesellschaft die Prüfung vornimmt, grundsätzlich guch gegen⸗ üben dem Aufsichtsrat und den Mitgliebein des Au sichts rats der Prüfungsgesellschaft (83 62 Abs. 4 Satz I). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter dürften jedoch die von der Prüfungsgesellschaft erstatteten Berichte einsehen, die hierbei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten, soweit es die Erfüllung der Ueberwachungspflicht des Aufsichts⸗ rats erfordert (8 62 Abs. 4 Satz 27). Eine falsche oder unvoll⸗ ständige. Berichterstattung sowie die Verletzung der Verschwiegen⸗ heitspflicht begründen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Tätern (G8 150 in der Fassung des Art. Il Nr. 5). Was die Haftpflicht bei Pflichtverletzung anlangt, so trifft sie nicht nur den Prüfer und die Prüfungsgesellschaft, fondern auch den. Prüfungsverband als den Träger der genossenschaftlichen Prüfung. Die Haftpflicht ist jedoch uach doppelter Richtung be⸗ er Einmal besteht sie nur im Falle vorsätzlicher oder grob ahrlässiger Pflichtverletzung, und sodann, bemißt, sie sich bei grober Fahrlä sigleit für eine Prüfung auf höchstens 25 000 Reichs⸗ mark G 62 Abs. ] Satz 2 Abs. 2). Diese Beschränkungen sind not— wendig. „Ohne sie könnte die Heranziehung der Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellschaften wegen Schadenszufügung bei der Vor⸗ nahme von Prüfungen angesichts der großen Anzahl der vorzu— nehmenden Prüfungen ins Ungemessene wachsen. Die drückende Sorge unbegrenzter Ersatzpflicht würde auf die Durchführung der Prüfung hemmend einwirken. Schließlich würden eine unbe— grenzte Haftpflicht und die damit verbundene zwangsläufige Er— höhung der Haftpflichtprämien zu einer Verteuerung führen, die 3 Endes der zu prüfenden Genossenschaft selbst zur Last fallen
e.
VI. Durchführung der Prüfung und Ausmertung des Priüfungs⸗ ergebnisses durch die Genossenschaftsorgane. .
„Die Pflichten, deren Erfüllung es zur reibungslosen Durch— führung der Prüfung bedarf, sind für k an ,, teiligten im einzelnen festgelegt. Wie schon nach bisherigem Recht hat der Vorstand der Genossenschaft dem Prüfer die Ein— sicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Untersuchung des Aktenbestandes und der Bestände an Wert— Papieren — dieser Ausdruck ersetzt die bisherige Fassung „Effekten Handelspapiere“, ohne inhaltlich eine Veränderung zu bringen — und Waren zu gestatten (G57 Abs. I Satz 1 Halbfatz 1). Darüber hinaus ist, die Mitteilungspflicht des Vorstandes der Genossen⸗ schaft dahin verallgemeinert worden, daß er dem Prüfer alle Aufllärungen und Nachweise zu geben hat, die dieser für eine sorgfältige Prüfung benötigt (6 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2) Eine wissentlich unwahre Darstellung des Standes der Verhält⸗ nisse der Genossenschaft in den den Prüfern gegebenen Aus— künften unterliegt der Bestrafung. Ties ist durch eine Er— gänzung des 5 147 Abs. 1 klargestellt (Art. IJ Nr. 4, entspricht übrigens dem schon bisher geltenden Rechtszustand. Den Ver— band und den Prüfer ihrerseits trifft die Verpflichtung, den zu⸗— ständigen Organen der Genossenschaft vom Beginn der Prüfung von allen wichtigen Feststellungen, die sofortige Maßnahmen y,, ,, ers einen lassen, sowie von dem vraussichtlichen Ergebnis Prüfu de ris zu geber k, gebnis der Prüfung Kenntnis zu geben
Um die A swertung des Prüfungsergebnisses durch die Ge⸗ noössenschaftsorgane sicherzustellen, ist dem Vorstand und dem Auf— sichtsrat der Geng senschaft zur Pflicht gemacht, über das Exr⸗
Eingang des Berichts zu beraten (; 58 Abs. 3). Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Berufung der nächsten General⸗ versammlung als Gegensland der Beschlußfassung anzukündigen und dem Aufsichtsrgt liegt es ob, sich in der Generalperfammlung über wesentliche Feststellungen ober Beanstandungen der Prüfung zu erklären (3 59 Abs. 1, 3. w
VII. Möglichkeit der Einwirkung der Prüfungsverbände und der Prüfer auf die Genossenschaft zwecks Auswertung des Prüfungs—⸗ ergebnisses.
Wie bereits erwähnt, beschränkt sich die genossenschaftli Prüfung nicht auf die Herausgabe des 1 fn e erf g. nicht bloß auf die Fest stell ung von Mängeln; ihre Aufgabe ist es vielmehr auch, auf die Beseitigu ng der festgestellten Mängel hinzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind den Prüfungsverbänden und den Prüfern entsprechende Handhaben gegenüber den Organen der Genossenschaft gegeben. Welches diese Einwirkungsmöglichkeiten sind, ist an anberer Stelle er— wähnt worden (gl. zu 11). Bedeutsam ist vor allem die Mög⸗ ya, . den an nn , , , eine außerordentliche General⸗
rsammlung zwe eschlußfassung über die iti ö gestellter . einzuberufen (8 39 Abs. V. Jö
VIII. Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften.
Der Anschlußzwang (vgl. zu 1) wird auch für on be⸗ stehende Genossenschaften eingeführt. Um 3 , Zeit für die hierdurch bedingte Umstellung zu lassen, wird ihnen ein Zeitraum von zwei Jahren gewährt, innerhalb dessen sie bei Vermeidung der Auflösung dem Gericht nachzuweisen haben, daß sie die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband erworben haben (Art,. III Abs. 1 Halbsatz 1). Die Auswahl des Prüfungs⸗ verbandes steht der Genossenschaft an sich frei; jedoch können der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch gemeinsame Anordnung den Verband bestimmen, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zu er— werben hat (Art. II1 Abs. 1 Halbsatz 25). Für Genossenschaften die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinem Prüfungs⸗ verband angehören, beiwendet es, bis sie die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband erwerben, oder bis sie aufgelöst sind oder aufgelöst werden, ohne die Mitgliedschaft bei einem Prü— fungsverband erworben zu haben, bei den bisherigen Vorschriften des r ,,,, en III Abs. ).
Eine sofortige Inkraftsetzung des ganzen Gesetzes ist Zeit noch nicht möglich, da die . heiner e., ffn lichen Bestellung von Wirtschaftsprüfern und von genossenschaft— lichen Wirtschaftsprüfern (vgl. Art. IV Abs. 2) einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Es ist daher dem Reichs⸗ minister der Justiz vorbehalten zu bestimmen, wann die Vor— schriften des Gesetzes in Kraft treten (Art. V.
Anordnung Nr. 3
des Reichsbeauftragten für die Ueberwachungosstelle (Einlaufsregelung für 2 t
Auf Grund der Vexordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816 ff.) in Deen mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ ehe, n, ö. R 1934 (Deutscher Reichsanzeiger . ird mit Zustimmung des Reichswi mini ,, Zus g de Reichswirtschafts ministers § 1.
Ruß im Sinne dieser Anordnung ist Ruß jeder Art mi J mit Aus⸗ nahme von Oel- oder Flammruß, Flatterruß, Kienruß, Kaminruß
für Ruß
8. 2 / —
wachung des Verkehrs gemäß 8 1 der gerordnung über Ruß v
22. August 1934 freigestellt werden. g uß vom
52.
Oel- oder Flammruß im Sinne Rs § 1, sind Ruße, die dur Verbrennen von Oelen oder ölhaltin. Rückständen n offe 4 oder Pfer unter unzureicknder Luftzufuhr hergestellt
2 J
Ilatterruß ß, Kaminruß ind Lackschwarz im Sinne des 81 sind veahc, vie bei Verbrenning von harzhaltigem Holz oder Rückständen der Harz⸗ und Pechsicerei entstehen.
§ 3.
Firmen, Betriebe oder r . elche Ruß herstellen, ver⸗ arbeiten, auf Lager halten oder handeln haben, soweit dieser Ruß vorstehenden Bestimmungen unterliegt, bis auf weiteres bis zum 5. jedes Monats nach dem Stande vam letzten Tage des abge⸗ laufenen Monats die Lagerbestände, lle Verarbeitung bzw. Ab⸗ gänge und Zugänge auf dem Fragebogmn R 2 zu melden.
.
Abnahmeverpflichtungen, Zahlungwerpflichtungen gegenüber
ausländischen Lieferanten und Forderujgen gegenüber dem Aus⸗
lande sind auf Anfordern der Üeberwahungsstelle dieser auf den hierfür vorgesehenen Fragebogen jeweiß mitzuteilen.
. §55.
PVersonen oder Betriebe, die Ruß denlder Ueberwachung un ber⸗ liegenden Art im Inland oder Ausland zur Verarbeitung im In— land erwerben wollen, bedürfen hierzu der Zustimmung der Ueberwachungsstelle für Ruß, die sie unter Verwendung des Vor⸗ drucks RE 1 zu beantragen haben. Diese wird n mn einer Einkaufszustimmung erteilt, die bei Inlandskäufen zusammen mit dem Auftrag dem Verkäufer auszuhändigen ist.
§56.
Käufe von inländischem Ruß, die auf Grund der Einkaufs⸗ zustimmungen im Inland bzw. bei inländischen Händlern getätigt worden sind, sind der Ueberwachungsstelle von den Verkäufern unter Angabe des Namens und der Anschrift der Käufer sowie der Nummer der Einkaufszustimmung wäöchentlich gesammelt je⸗ weils bis zum Mittwoch der folgenden Woche unter Verwendung des Vordrucks RE 5 zu melden.
§5 7.
Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen unmittel⸗ bar im Ausland bzw. bei ausländischen Lieferanten getätigt wor⸗ den sind, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers vom Käufer auf Vordruck RR 3 zu melden. Sobald der genaue Rechnungsbetrag feststeht und durch Rechnungen nach⸗ gewiesen werden kann, ift für diese Einkäufe der Antrag auf Er—⸗ teilung der Devisenbescheinigung auf den hierfür vorgesehenen bei den Handelskammern erhältlichen Vordrucen zu stellen. Auf Grund der Meldungen und Anträge wird die Devisenbescheinigung zugestellt.
Bei Warentauschgeschäften ist dem Antrag auf Zustimmung der ausgefüllte Vordruck RE 1 beizufügen.
§ 8.
Bis auf weiteres wird den Händlern um Verarbeitern ge⸗ stattet, im Inland erzeugten, der Ueberwaching unterliegenden Ruß ohne Einkaufszustimmung insoweit zu erwerben, als die gekauften Mengen einem jeweiligen Monatsverbrauch entsprechen und der Vorrat nicht einen weiteren Monatsperbrauch übersteigt. Die Verkäufer von derartigem Ruß haben bis zum 20. die bis zum 15. einschließlich und bis zum 5. die bis zum Monatsschluß getätigten Verkäufe unter Angabe von Name und Anschrift der Käufer und der verkauften Mengen in Sammelaufst Ueberwachungsstelle zu melden.
9. 1 8 ellungen Ded
8 9. Vor Abnahme von ausländischem Ruß auf Grund M b⸗ schlüssen, die vor dem 2. September 1934 getätigt worden sind,
bedarf der Käufer sowohl bei Käufen aus dem Inlande wie dem Auslande der Zustimmung der Ueberwachungsstelle. Véersahren regelt sich im übrigen gemäß 5 6. § 10. Wer vor dem 1. September 1934 nicht am Verkehr mit Ruß
beteiligt war, darf ohne Genehmigung der Ueberwachungsstelle Ruß weder kaufen noh darüber verfügen.
§ 11.
Vordrucke für Anträge und Meldungen sind von der Ueber— wachungsstelle anzufordern. Diese sind der Ueberwachungsstelle vollständig ausgefüllt und mit rechtsverhindlicher Unterschrift ver⸗ sehen zurückzugeben.
Die Richtigkeit der Angaben mul durch Bücher, Urkunden oder sonstige Unterlagen nachweisbar sein.
§ 12. e , gegen die Mordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 16, 12 — 15 der Verordnung über de Warenverkehr vom 4. September 193 (RGBl. 1 S. 816).
§5 13. . Diese Anordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffen lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. § 14.
Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung treten die Anon nungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 1. September 1934 (Deuts
Reichsanzeiger Nr. 205) außer Krat. . Berlin, den 1. November 1834. 2 Der Reichsbeauftregte für Ruß.
Erich Hammesfahr.
—
; Silmverbot.
Die öffentliche Vorführung des Films:
„Stamboul Quest“ (n fremder Sprache) 9 Akte, 2409 m, Antragsteller: Metro⸗Goldwyn⸗Mayer Fi A. G., Berlin, Hersteller: Netro⸗Goldwyn⸗Mayer Fin Amerika, ist am 28. Oktober 184 unter Nummer 37533 boten worden. Berlin, den 31. Oktober 1934.
Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.
—
Die Neichsinderziffer für die Lebenshaltungstoften im Oktober 1 Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskoste ab Oltober 1934 nur auf der erweiterten Grundlage ber wird, beträgt im Durhhschnitt Oktober 1934 91314 — 100; sie hat sich gegenüber dem Vormon O,3 vß erhöht. (Die Indenziffer betrug im Septembe; der neuen erweiterten Berechnung 121,6, nach der alte ö 12255)
Die Indexziffer für Ernährung hat geringfügig 119,2 auf 119,5 — angezogen. Eine Erhöhung der Pre
und Lackschwarz, die bis auf weiteres von der Regelung und Ueber
Eier, Fleisch und Fleischwaren sowie für Hülsenfrü
Reich s⸗ und Staatsanzeiger Nr. 256 vom 1. November 1934. 8. 32 — —— —
durch einen Rückgßreise für Kartoffeln ,. fast ausgeglichen Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist uß bon 126,3 auf 127,2, die Index⸗ Affer Ür Veileibi9 v5 von 111,5 auf 1140 und die Indexziffer für „nes“ um OM. vH von 140,0 uf 140,2 br n xziffer für Wohnung ist mit 121,3 unverändert gebli Berlin, den der 1934.
sches Reichsamt.
anntmachung.
Die am 31. 1934 ausgegebene Nummer 122 des Reichsgesetz! Teil J, enthält:
Gesetz zur g des Genossenschaftsgesetzes,
30. Oktober 1934; . Gesetz über re Verlängerung des Vollstreckungs⸗
utzes für die Bfahrt, vom 30. Aktober 1934 ö. V siebernahme des Pferderennwesens auf
das Reich, vom 2K 1934.
Umfang: 1 Verkaufspreis: 0, 15 HMM, Post⸗ versendungsgebühl RM für ein Stück bei Vor⸗ einsendung. ]
Berlin NW.. November 1934. Reßsamt. Fabrieius.
vom
De ische Ministerpräsident. sforstverwaltung.
Die Forstnße Warnen im Landforstmeister⸗ bezirk Gumbinnen 1. Februar 1935 zu besetzen. Be— werbungen müssem 20. November 1934 eingehen.
nntmachung betreffend Ungirklärung von Sprengstofferlaubnis⸗ scheinen.
Die in der nden Zusammenstellung aufgeführten
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 1 und des 5 3 Satz 2 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der durch den Preuß. Minister des Innern hierzu erlassenen Durchführungs⸗ verordnung vom 31. Mai 19533 (Preuß. Gesetzsamml. Nr. 39) und in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die Einziehung volls⸗ und staatsseindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. J S. 479) wird das gesamte Vermögen der Vereinigung heimattreuer Krainer, Kärntner und
Steiermärker, Castrop⸗Rauxel, des Arbeiter⸗Samariter⸗Bundes Witten, des Arbeiter⸗Samariterbundes Witten-Annen, des Arbeiter⸗Samariterbundes Werdohl, des Volksvereins für das Katholische Deutschland, der Bibelsorscher⸗Vereinigung Plettenberg, der Bürohaus GmbH. in Dortmund, des Arbeiterturnvereins Hamm, des Männergesangvereins „Eintracht“ in Holzhausen, der Freien Wasserfahrer Hamm, sowie der Ortsarbeitsgemeinschaft der Kinderfreunde, Dort⸗
mund, . unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten
Aus der B
Der Reichsfinanzminister zur Münzreform.
In einer Eingabe an den Reichssinanzminister hatte die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels Anregungen zur Münzreform unterbreitet. Insbesondere meinte die Eingabe, daß man im Zuge der Münzreform die Verwechselungsmöglich⸗ keiten zwischen den einzelnen Münzen dadurch beseitigen sollte, daß die Wertangaben größer gestaltet würden und daß außer den Dreimarkstücken auch die anderen alten Münzen aus dem Ver—⸗ kehr gezogen werden.
er Reichssinanzminister erklärt in seiner Antwort an die
Hauptgemeinschaft, daß er die Klagen über noch bestehende Ver⸗ ,,,, zwischen den alten Einmark- und den neuen Zweimarkstücken nicht für berechtigt halte. Die erhebliche Gewichtsdifferenz zwischen den beiden Münzen, die anders⸗ artigen Münzbilder und die sehr verschiedene Form der beiden Geldstücke seien ausreichende, Unterscheidungsmerkmale. Aller⸗ dings müsse im Verkehr mit Held selbstverständlich die notwendige Aufmerksamkeit erwartet werden. Der Minister betont, daß auch die alten Einmarkstücke in absehbgrer Zeit eingezogen werden würden. Der Termin dieser Einziehung hängt, wie das Ndz. noch hört, vor allem davon ab, wann genügend neue Einmark⸗ stücke geprägt sein können. Bisher ist der Termin noch. nicht ab⸗ zusehen; er wird rechtzeitig bekanntgegeben werden. Hinsichtlich der Wertangabe seien, den vielfach geäußerten Wünschen ent⸗ . auf den neuen Fünfmarkstücken bereits nicht mehr
uchstaben, sondern Ziffern verwendet. Die Zahlen seien so groß, daß sie deutlich zu erkennen sind. Die auf den neuen Zwei- und Fünfmarkstücken angebrachten Werxtzahlen seien um fo mehr ausreichend für ihren Zweck, als ein Geldstück nicht nur an der Wertbezeichnung, sondern in erster Linie an der ganzen Form erkannt werde. t
Landesverräter haben ihren Kopf verwirkt.
Die Justizpressestelle Berlin teilt mit: Vor dem 3. Senat des Volksgerichtshofs haben sich in letzter Zeit wiederholt Angeklagte zu verantworten gehabt, denen Landesverrat zugunsten aus⸗ wärtiger Mächte zur Last gelegt war. Da es sich bei den landes⸗ verräterischen Straftaten um die . und verabscheuungs⸗ würdigsten Angriffe gegen den Bestand des Stagtes und des Ge⸗ samtlebens der Nation handelt, sind in allen diesen Fällen vom Volksgerichtshof harte Strafen verhängt worden. Mehrere An⸗ geklagte sind zum Tode verurteilt, in anderen Fällen sind Zucht⸗ hausstrafen bis zu 15 Jahren verhängt worden. Nur in zwei he⸗ sonders milde gelagerten Fällen sind die Angeklagten mit Ge⸗ fängnisstrafen davongekommen. . .
Hervorzuheben ist aber, daß alle diese Urteile noch unter An⸗ wendung der alten Gesetzesvorschriften ergangen sind, da sämtliche bisher vor dem Volksgerichtshof zur Aburteilung gelangten Straf⸗ taten des Landesverrats vor dem Inkrafttreten des esetzes zur
Weiter freundlich — Braunkoͤhlenwerte in Front.
Sprengstofferlaubie werden hiermit für ungültig erklärt: . . . = Aussteller ö. Muster GR. = Gewerbera! ' ö Name und Woh Nr. BR 2 Bergrevier⸗ Inhaber? beamte y des Scheines . Adam, Ferdinand,
, 168 17 GR. Wiesbaden Assenmacher, P., Ha. B ] /32 GR. Siegburg August, Otto, Schol . A 258 GR. Liegnitz Becker, Max, Bohns⸗
,,, 1.1 C 48 GR. Hirschberg
Bertram, F., Torgg. B 38/25 GR. Wittenberg Breiter, A., Gaber. A 5/34 GR. Glatz Brinkwerth, W., cck,
Harderberg 714. A 64/33 GR. Osnabrück Büttner, Traugoßstn⸗
Bredeney 6B 3, G94 BR. Witten Dahlhausen, J., Dal. B 30/29 GR. Siegburg Denninger, Wilhelmt⸗ ö
, B 1.33 BR. Beuthen⸗Süd Gawol, Jr Piesteriß. A 90 GR. Wittenberg Goedicke, P. Schild. B 71/25 GR. Wittenberg Götte, Fr., Messingh. B 9/28 GR. Arnsberg Groß, P., Menden / ⸗. B 15 / 32 GR. Siegburg Günther, Wilh., Rotz. C 8932 GR. Hanau Half, Heinrich, Hofen h B 12,25 GR. Neuwied Honnef, F. J., Eudqd. B 16531 GR. Siegburg Hornig, Paul, Halle! B 1531 GR. Halle Hübinger, P., Nassa C 121/34 GR. Limburg a. d. L. Karasek, K., Muldenss B 12,26 GR. Bitterfeld Keil, Gustav Dil
Gerresheim. B 531 GR. Düsseldorf Kirchhübel, M., Hohen B 53) 25 GR. Wittenberg. Knobloch, Paul, Klein ,
ö 1060 255 GR. Liegnitz Koch, K., Hanf .. 1B 833 GR. Siegburg Kolb, August, Biedenkgs A 94/33 GR. Wetzlar Köber, Heinrich, Lin; C 2325 GR. Neuwied Korthaus, Karl, Schomb
Beuthen, O. x3. B 47633 BR. Beuthen⸗Süd Kühnreich, Christoph, münden.. B63 99/34 GR. Koblenz Kühnreich, Heinrich, Gem O 123/34 GR. Koblenz Lelgemann, Bochum⸗Wcs B 21928 BR. Bochum Mantel, Hans, bisher Luck B 3 BR. Zeitz Narz Rudolf Lieblos /
hnuus een A 12/32 GR. Hanau Nienaber, Otto, Heeßen 41931 BR. Hamm (Westf.) Otto, H., Grengelsbitze . B 40/30 GR. Siegburg Pakosch, Peter, Groß Stra 110 GR. Oppeln Parthahn, O. Schildau. g 142t GR. Vittenberg Fötzsch, P. Wildschütz. 43,25 GR. Wittenberg Pulz, A., Wittenberg b 18/27, GR. Wittenberg Naulf, Kaspar. Warstein 122 GR. Arnsberg Riechel, Heinrich, Hattorf I 183 GR. Hildesheim Ropertz, Adam, Ahrweiler. 1125 GR. Neuwied Rummel, Hrch., Merscheid 15 GR. Holz, Trier Rulicke A. Mellnitrz. .. 6s GR. Vittenberg Schmidt, H., Schildau. 74 sas GR. Wittenberg Schmiedeler, A., Medebach 8/33 GR. Arnsberg Scholz, Franz. Bobrek .. 1025 BR. Bergrevier
Beuthen, O. S. Schunt, Kart, Hanau⸗K. . l6 / z GR. Hanau . Friedrich, Hall rotha. 2/31 R. Halle (Saale Sebold, Wilhelm, Herbede a. .
Ruhr- 5 BR. Witten
Sieste, W. Taurg. 15/24 GR. Wittenberg Von der Stein, M., Büsbach 21/1933 GR. Lachen 1 Steinhauer, A, Langscheid . 16/33 GR. Arnsberg Stollenwerk, Al, Büsbach . 12 1928 GR. Aachen 11 Weber, August, Betzdorf / Sieg Bo / z2 öqI. Wetzlar
Berlin, den 30. Oktoben. Zugleich für demmisterpräsidenten: Chef der Gehc Staatspolizei. Der Reichs nhaftsminister und Preußische Ministen Wirtschaft und Arbeit.
Tendenz des Vortages an der heutigen Berliner Börse
ausfielen, so lagen doch einzelne Spezialpapiere recht fest. daß die Börse gerüchtweise von einer Verschiebung der des le ode e, wissen wollte. Erwartungen
weiterhin günstige
u stärken. Nach
stellungen der Kulisse.
(plus D. Dagegen mußten Berger den Vortagsgewinn von 14 v
wieder hergeben. . Am Kassamarkt war die Tendenz bei
freundlich; Großbankaktien lagen gut gehalten. ; 1. die Nachfrage für Stadtanleihen an, sonst zeigten si Tagesgeld auf 4 bis 47. vH zurück. Am internationa Devisenmarkt lag das englische
2488 wieder unverändert blieb.
des Preußischen Staates, vertreten durch den Herrn Preuß. Finanzminister in Berlin, eingezogen. ö . Gemäß § 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1933 erlöschen die an dem Eigentum bestehenden Rechte, soweit sie nicht dinglich gesichert sind. Das Verzeichnis der im einzelnen eingezogenen Gegenstände und Werte liegt bei mir zur Einsicht offen. — Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Arnsberg, den 24. Oktober 1934. Der Regierungspräsident. J. B.: Dellen busch.
a Q, ieee eaᷣ)ᷣss, ie, e , 2 2 ᷣᷣQmꝛ · !
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Der Königlich Italienische Botschafter ; ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der schaft wieder übernommen. Der Lettische Gesandte Edgar Kreew in sch hat Ber⸗ lin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legations⸗ sekretär Vigrabs die Geschäfte der Gesandtschaft.
Vittorio Cerruti Byt⸗
— — ———
er waltung.
Aenderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafrechts⸗ verfahrens vom 24. April 1934 begangen sind. Die ses Gesetz sieht bekanntlich bei Landesberrat grundsätzlich nur die Todesstrafe vor, Es ist seit dem 2. Mai dieses Jahres in Geltung. Seit dieser Zeit wird sich jeder Deutsche, der sein Vaterland verrät und sich damit außerhalb der Volksgemeinschaft stellt, dessen bewußt sein müssen, daß er in dieser Volksgemeinschaft nicht weiter geduldet werden kann und durch seine Tat seinen Kopf verwirkt hat. Nur ein solches schonungsloses Vorgehen gegen Landes derräter entspricht auch nationalsozialistischer Rechtsauffassung und dem gesunden Volksempfinden.
Alsbald Arbeitsplatzaustausch bei den Behörden.
Der preußische Finanz⸗ und der Innenminister haben zur weiteren Durchführung des Arbeitsplatzaustausches innerhalb ihres Geschäftsbereichs Anweisungen erlassen. Danach ist nach Abschluß der Prüfung der Austausch der Arbeitskräfte im Bereichs der Arbeiter und Angestellten alsbald einzuleiten. Nachdrüͤcklich verweisen die Minister jedoch auf die grundlegende Anweisung, daß eine Entlassung erst dann vorgenommen werden darf, wenn einwandfrei feststeht, daß der zur. Entlassung kom⸗ mende jüngere Angestellte oder Arbeiter mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung eine anderweite Unterbringung findet. Eine vorzeitige Kündigung würde, unerwünschte Beunruhigung schaffen. Außerdem ist engste Fühlung mit den Arbeitsämtern zu halten.
Kunft und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Freitag, den 2. November. Staatsoper: 1. Sin fonie⸗-Konzert der Staatskapelle. Mu⸗ sikalische Leitung: Strauß. Beginn: 20 Uhr.
Gründgens). Beginn: 20 Uhr.
—
Die Morgenfeier für Schiller im Staatstheater.
In der am Sonntag, den 4. November, stattfindenden Morgenfeier des Staatlichen Schauspielhauses zu Schillen 175. Geburtstag wirkt neben den Staatsschauspielern Friedrich Kayßler, Lothar Müthel und Maria Koppenhöfer auch die Preußische Staatskapelle unter Leitung des Staats⸗ kapellmeisters Professor Robert Heger mit. Ansprache: Al⸗ fred ihr. Beginn: 11530 Uhr. Eintritt von 050 bis 2,.— RM.
Handelsieil.
Berliner Börse am 1. November.
Nach Ueberwindung des Ultimo setzte sich die r ort.
Wenn auch das Geschäft mit Rücksicht auf den hohen katholischen Feiertag sehr klein war und die Orders aus Westdeutschland Et ie
freundliche Stimmung war insbesondere darauf fn n gn en, nnahme
auf eine Entwicklung der Sparkasseneinlagen auch im September trugen dazu bei, die Widerstandsfähigkeit der Börse vorübergehender kleiner Geschäftsbelebung im erlauf zeigten sich gegen Schluß des Verkehrs vereinzelt Glatt⸗
Montanwerte lagen behauptet bei sehr kleinem Geschäft. Da⸗
S5. Unter Maßschinenwerten wiesen Schubert & Salzer (plus 3) . größten Gewinn auf, . bestand noch Interesse für Mua
ruhigem Geschäft nter Renten wenig ; eränderungen. Nach Erledigung des Ultimos ging der Satz 6. Handelsverkehr nach den nordischen
? en und Rußland, zu erleichtern und Pfund schwächer und wurde in j
Berlin auf 129,38 (12,403 festgesetzt, während der Dollar mit
Vorverkauf nur an der Kasse des Schauspielhauses.
Mach Kali auch Thomasmehl. Preissentung ab 1. November um 10 vH.
worden. Nunmehr sind, wie die
geführt : . 2 mitteilt, die Bemühungen
Wochenschau“
wichtigen Gebiete von Erfolg gekrönt, worden.
der Thomasmehlerzeuger hat dieser trotz
gesenkt. Ab 1. r
ack je Kilogramm Herne e g; frühere Preis 235 Pfg.,
egen hat der unveränderte Dividendenvorschlag der Bu via das z eres erhöht ich dann um die Sackgebühr bei Verwen=
ö ,,, ,, r deff. . 2 ö. 2 Pfg., bei Papiersäcken um rund 1 Pfg. ftiegen Rhein. Braunkohlen um 5M Buviag um A und lse um je Kilogramm zitronenlösliche Phosphorfäure. Der Bauer hat
, d, Eintracht lagen 2 vp und KRicderlaus. Kohlen vr höher. die Wahl, ob die billigere oder die teuere Verpackungsart benutzt
ir en g en , n . werden soll. Die bisherige Senkung des Grundpreises beim
ie au u 3 = ; ;
Goldschmidt um 1 7 of und Rütgerswerke um 11 vH nach oben. Frühbezug wird beibehalten.
Unter Elektrowerten ö . wieder Interesse für Siemens
(plus 11), ferner für Akkumulatoren (plus 1) und B. K. L. (plus Beratungsftelle für den Außenhandel
bei der Lübecker Handelstammer.
Die Handelskammer zu Lübeck bei anderen Handelskammern gesche t 1 ür Außenhandelsangelegenheiten, Devisen fragen und Austauschgeschäfte, eingerichtet. richtung hat sich in der Hauptsa
tausches mit diesen Ländern
angebahnt.
Schauspielhaus: Minna von Barnhelm QNeuinszenierung
Bei den Kalidüngemitteln war mit Wirkung vom 16. Oktober neben einer Verringerung ö 35 K eisen eine erhebliche Senkung der Preise durch⸗—
3 ; 9 nnd e schaftiiche des Reichs nährstandes zur Senkung der bäuerlichen Erzeugungskosten auf einem weiteren Auf .
ä zerhandlungen des Reichsnährstandes mit dem Verein 6, ! . seines scharfen Wett⸗ bewerbskampfes mit dem ausländischen Thomasmehl seine Ver⸗ kaufspreise mit Wirkung vom 4. November um rund 10 vH 1L beträgt der Preis für Thomasmehl. nach der achtparität Aachen —-Rote Erde nur noch 22 Pfg. ausschließlich Phosphorsäure, während der allerdings einschließlich Sack, betrug.
t, wie dies teilweise auch en ist, eine besondere Be insbesondere für Die neue Ein⸗ che die Aufgabe gestellt, den Ländern, einschließlich Polen zur Belebung des Güteraus⸗ beizutragen. Selbstverständlich wer⸗
den auch Verbindungen für Tauschgeschäfte nach anderen Ländern