1934 / 267 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Nov 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934. S. 2

§ 3. .

Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen getätigt sind, sind der Ueberwachungsstelle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers zu melden. Bei Einkäufen aus dem Auslande ist der Antrag auf Erteilung der , n,, zu stellen, sobald der genaue Rechnungsbetrag feststeht und dur Rechnungen nachgewiesen werden kann.

Vor Abnahme von Kautschuk auf Grund von Abschlüssen, die vor dem 18. Juli 1934 getätigt worden sind, bedarf der Ver⸗ arbeiter sowohl bei Käufen aus dem Inlande wie aus dem Aus⸗ lande der Zustimmung der Ueberwachungsstelle. Das Verfahren regelt sich im übrigen nach 8 3.

§ 5.

Wer vor dem 9. Mai 1934 nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit Kautschuk (F 1) beteiligt war, darf ohne Genehmigung der Ueberwachungsstelle Kautschuk weder kaufen noch darüber verfügen.

§6.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die gtrche , 8 Warenverkehr vom 4. September 1934.

87

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im TDeutschen Reichsanzeiger in Kraft. Hleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 10 vom 18. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 vom 19. Juli 1934) außer Kraft.

Berlin, den 13 November 1934. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. Erich Hammesfahr.

Anordnung Nr. 19

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest (Erhebun⸗ gen über Afbest und Einkaufsregelung für Asbest.

Vom 13. November 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ 66 vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger tr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81.

Personen oder Unternehmen, welche Asbest oder Asbestabfälle handeln, auf Lager halten oder verarbeiten, haben bis auf weiteres bis zum 5. jeden Monats nach dem Stande vom letzten Tage des abgelaufenen Monats die Lagerbestände, die Verarbei⸗ tung bzw. Abgänge und Zugänge der Ueberwachungsstelle zu melden. Verarbeiter, die bis zum 1. September 1934 monatlich nicht mehr als 100 Kilo im Durchschnitt der letzten zwölf Monate verbraucht haben, sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Einkaufswert nicht mehr als RM 60, im Monatsdurchschnitt betragen hat. z

2.

Abnahmeverpflichtungen, Zahlungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Lieferanten sowie Forderungen gegenüber dem Auslande sind auf Anfordern der Ueberwachungsstelle auf den hierfür vorgesehenen Fragebogen jeweils mitzuteilen.

ö 8 382 Personen oder Unternehmen, die Asbest oder Aspestabsaue im

Inland oder Ausland zur Verarbeitung im Inland erwerben

ten der sg ih, 12 —15 der Verordnung über den

Im Schnellnachrichtenverkehr wurden 5,6 Mill.

wollen, bedürfen hierzu der Zustimmung der Ueberwachungsstelle,

die in Form einer Einkaufszustimmung erteilt wird und bei In⸗ landskäufen zusammen mit dem Auftrag dem Verkäufer auszu⸗ händigen ist.

8 4.

Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen getätigt werden, sind der Ueberwachungsstelle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers zu melden.

Bei Einkäufen aus dem Auslande ist der Antrag auf Ertei⸗ kung der Devisenbescheinigung zu stellen, sobald der genaue Rechnungsbetrag feststeht und durch Rechnungen nachgewiesen werden kann.

85.

Vor Abnahme von Asbest oder Asbestabfällen auf Grund von Abschlüssen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung getätigt worden sind, bedarf der Käufer sowohl bei Käufen aus dem In⸗ lande wie aus dem Auslande der Zustimmung der Ueber⸗ wachungsstelle. Das Verfahren regelt sich im übrigen nach den §§ 3, 4.

856.

Wer vor dem 29. August 1934 nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit Asbest oder Asbestabfällen beteiligt war, darf ohne Genehmigung der Ueberwachungsstelle diese weder kaufen noch darüber verfügen. z

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 16, 12 bis 15 der Verordnungen über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

88.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung

Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 13. November 1934.

Der Reichskommissar für Kautschuk und Aspbest. Erich Hammesfahr.

im

Preußen.

Der kommissarische Polizeipräsident Regierungsrat Albrecht Schmelt in Breslau ist zum Polizeipräsidenten daselbst ernannt worden.

Der bisher kommissarische Landrat Barthel in Lüding⸗ hausen ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Der bisher kommissarische Landrat Kausemann in Gelnhausen ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Königl. dänische Gesandte Herluf Zahle hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt ö. tionsrat Hoffmeyer die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königl. rumänische Gesandte Nicolas P. Comnen

hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Petala die Geschäfte der Gesandtschaft.

Ver kehrswesen.

Die Deuische Reichspost im zweiten Viertel des Rechnungsjahres 1934.

Ansehnliche Verkehrssteigerungen gegenüber dem Vorjahr.

Die Deutsche Reichspost veröffentlicht soeben den Bericht über das zweite Viertel des Rechnungsjahres 1934 (Juli bis Sep⸗ tember). In den meisten Verkehrszweigen sind , . dem Vorjahr ansehnliche Steigerungen eingetreten. Wesentliche Zu⸗ nahmen zeigen der Paketverkehr (4 42 Mill. Stüch, der Bar—⸗ verkehr (4 4,4 Mill. Stüch und der Postscheckverkehr (4 12,5 Mill. Buchungen). Auf allen Gebieten des Post⸗ und Fernmeldewesens

konnten wieder Verkehrs- und Betriebsverbesserungen durchgeführt

werden. Besonders zu erwähnen ist die wöchentliche Luftpost⸗ verbindung mit Südamerika und die Ermäßigung der Gebühren ür den Fernsprechkundendienst. Die Zahl der Postscheckkonten tieg im Berichtsvierteljchr um 628 guf 1 048136. Ausgeführt wurden 187 Mill. Buchungen über 30 Milliarden RM, von denen 24 Milliarden RM oder 81,9 vH bargeldlos bee hen wurden. Telegramme be⸗

. und 556 Mill. Gespräche vermittelt gegenüber 5,9 Mill. elegrammen und 529 Mill. Gesprächen im gleichen Zeitraum

des . Die Zahl der Sprechstellen belief sich Ende Sep⸗ tember auf 3,030 Mill. gegenüber 2, 4 Mill. Ende September 1933. Die Verkehrsleistung im Funkauslandsverkehr betrug 454 590 Tele⸗ gramme und im ö 27930 Telegramme und 389 ver⸗ mittelte Funkgespräche. Im Seefunkverkehr waren Ende Sep⸗ tember auf deutschen Handelsschiffen in Betrieb 923 Seefunk⸗ tellen, 526 Bordfunkpeiler, 118 Sprechsender und 359 Hochsee— unkempfangsanlagen. Im Flugfunkverkehr waren im Betrieb 18 Bodenfunkstellen, 15 feste ö 3 feste Flugfunk⸗ feuer, 309 Luftfunkstellen und 35 , auf Luftfahr⸗ zeugen. Im öffentlichen Funktelegraphenverkehr von Flugzeugen wurden im Berichtsvierteljahr 718 Telegramme befördert. Die

Zahl der Rundfunkteilnehmer hat sich außerordentlich erhöht,

nämlich um 214 521 (im Vorjahr 3537) auf 5 574 001. Im Viertel⸗ jahr April bis Juni 1934 sind 183 Schwarzhörer rechtskräftig verurteilt worden. Die Gesamteinnahmen betrugen 437, die Ge⸗ samtausgaben 420 Mill. RM gegenüber 407 u 409 Mill. RM im 9 Zeitraum 1933.

Deutscher Gruß! Sin Erlaß des Reichspoft⸗ ministers an die Postbeamtenschaft.

Nach Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers und der Zusammenfassung der Obersten Re— gierungsgewalt in der Person des Führers sind die Beamten auf die Person des Führers vereidigt worden. Der Reichspostminister fordert nunmehr in einem Erlaß das . der Deutschen Reichspost auf, den deutschen Gruß im Dienst und außer Dient nur noch durch Erheben des rechten Armes und den gleichzeitigen deutlichen Ausspruch „Heil Hitler!“ auszuführen. Beamte, hie wegen eines körperlichen Fehlers oder sonst am Gebrauch dez 1 3 Armes verhindert sind, sollen möglichst den linken Arm erheben. ;

Selbstanschlußbetrieb für Bermittlungsstelle Königstadt in Berlin. Wir erinnern daran, daß die Fernsprechvermittlungsstelle König=

stadt (Rufzeichen E3) am Sonntag, dem 18. November, 8 Uhr vormittags, auf Selbstanschlußbetrieb umgestellt wird. Die Teil—

nehmer der Fernsprechvermittlungsstelle Königstadt müssen künftig

bei jedem Anruf zuerst das Rufzeichen der , . Vermitl⸗ lungsstelle und dann die stets vierstellige Rufnummer des Teil— nehmers wählen.

Bevorzugte Anstellung von Schwerbeschädigten bei der Reichsbahn.

Die Reichsbahn hat Bestimmungen über eine bevorzugte An— stellung von Schwerkriegsbeschädigten und schwer unfallverletzten Reichsbahnbediensteten getroffen, die bereits ständig im Beamten— dienst beschäftigt werden, deren planmäßige Anstellung mangels verfügbarer Stellen aber bisher nicht möglich war. Um diese geh des Krieges und der Arbeit alsbald in das Beamten verhältnis zu überführen, sind für das Geschäftsjahr 1934 eine Anzahl Planstellen des unteren Dienstes besonders geschaffen worden. Bei der vorzugsweisen planmäßigen Einstellung handelt es sich um eine einmalige Maßnahme zugunsten einer größeren Anzahl der am 1. Oktober 1934 ständig auf. Beamtendienstposten verwendeten Bediensteten.

Aus der Verwaltung.

Einkommenfteuervorauszahlungen der Land⸗ wirte am 10. Dezember 1934.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob bei Land⸗ und Forst⸗ wirten die nächste 6 . wie bisher am 15. November oder, wie es das neue Einkommensteuergesetz vorschreibt, am 10. Dezember zu leisten ist. Das Reichsfinanzministerium weist darauf hin, daß das neue Einkommensteuergesetz bereits in Kraft getreten ist und daß Land⸗ und Forstwirte daher ihre nächste Einkommensteuervorauszahlung nicht wie bisher am 15. November, sondern erst am 10. De zember igs4 zu entrichten haben.

Günstige Halbjahres⸗Vilanz der Reichsanstalt.

Die erfreuliche Entwicklung der Arbeitsschlacht spiegelt sich auch in den Einnahmen der Reichs austali für Arbeitslosenver⸗ sicherung und Arbeitsvermittlung wider, die jetzt ihre Halb⸗ jahres-Bilanz für die Monate Aprilabis September bekanntgibt. Die Einnahmen betrugen in diesen sechs Monaten rund 755 Mil⸗ lionen RM, von denen 595 Millionen auf die Beiträge und rund 160 Millionen auf die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe entfallen. Von den Ausgaben nehmen natürlich Arbeitslosenunterstützung und Krisenunterstützung den größten Posten ein, nämlich mehr als 360 Millionen RM. Die Kurzarbeiter-Unterstützung erfor⸗ derte 44 Millionen RM. Nahezu die Hälfte der Ausgaben der Reichsanstalt entfällt auf arbeitsfördernde Maßnahnien. So wurden für die Grundförderung bei Notstandsarbeiten mehr als 123 Millionen RM aufgewendet. Für Maßnahmen zur Verhü⸗ tung und Beendigung der Arbeitslosigkeit wurden rund 10 Mil—⸗ lionen RM ä bereitgestellt, für die Landhilfe rund g Mil⸗ lionen RM. Für den deutschen Frauenarbeitsdienst wurden 25 Millionen RM aufgewendet. Etwa 59 Millionen RM kosteten die Durchführung der Arbeitsvermittlung, der Berufsbera— tung und die Verwaltung. An das Reich sind bisher 117 Mil⸗ lionen RM abgeführt worden, wovon 17 Millionen auf die Träger der Invalidenversicherung entfallen. Trotzdem schließen die sechs Monate des Sommerhalbjahres noch mit einem Ueberschuß don nahezu 190 Millionen RM ab. Hierzu ist grundsätzlich zu bemerken, daß die Ueberschüsse der Reichsanstalt dem Reichs— ,, Verfügung stehen, der aus diesen Mitteln auptsächlich die Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemein⸗ den finanziert. Die Ueberschüsse bleiben also in der Arbeitslosen⸗ hilfe; sie kommen denjenigen Arbeitslosen zugute, die nicht bon der Reichsanstalt direkt unterstützt werden. Soweit die Ueber⸗

fil nicht vom Reich in Anspruch genommen werden, stehen

.

ie der Reichsanstalt als Ausgleichsstock für die schwereren Win⸗ termongte zur Verfügung, in denen sich die Ueberschüsse meist in Fehlbeträge verwandeln. Solche Fehlbeträge haben sich im ,, ö 1 , ö und im Rheinland er⸗ . Im Landesarbeitsamtsbezirk lesien bet etrag zwei Millionen RM. ; hie ö

ereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen den Vehörden.

Keine Zahlungen unter einer Mark.

Für die Einziehung und Auszahlung kleiner Geldbeträge im Verkehr zwischen Reichs⸗ und Länderbehörden besteht eg län⸗ gerer Zeit eine Regelung, wonach auf Beträge bis zu einer Mark verzichtet wird. Die Gemeinden und Gemeindeverbände hatten sich hisher dieser Regelung nicht angeschlossen. Der Reichsfinanz⸗ minister hat jetzt in einem Schreiben an die Landesregierungen festgestellt. daß es im Interesse eines einheitlichen Aufbaues des neuen Reiches geboten sei, allgemein, und zwar auch für den un— mittelbaren Zahlungsverkehr zwischen dem Reich und den Ge— meinden und Gemeindeverbänden, zwischen den Ländern und den

Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie auch zwischen den Ge—

meinden und Gemeindeverbänden untereinander auf die Ein⸗ ziehung der Auszahlung von Beträgen bis zu einer her n zu verzichten, soweit es sich nicht um Zahlungen auf Grund all⸗— gemeiner Tarife oder besonderer gesetzlicher Vorschriften handelt. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden soll aufgegeben werden, vom November ab hiernach zu verfahren, um die unfruchtbare Verwaltungsarbeit erheblich einzuschränken. Auch der Deutsche Gemeindetag hat die Gemeinden und Gemeindeverbände ersucht, dem Wunsche des Reichsfinanzministers Rechnung zu tragen.

Ehrenkreuze können durch Ortsvorsteher und auf der Polizei überreicht werden.

Der Reichs⸗ und preußische Innenminister Dr. Frick hät durch Runderlaß erklärt, er habe nichts dagegen einzuwenden, wenn aus Gründen der , von der Uebersendung der Ehrenkreuze des Weltkrieges a 3 wird und statt dessen die Ehrenkreuze den Beliehenen durch Organe der Polizei, Ge= ö Ortsvorsteher usw. ausgehändigt werden. Auch gegen die Üeberreichung der Ehrenkreuze auf den Polizeirevieren nach 83 Benachrichtigung des Beliehenen hat der Minister keine Bedenken. 237

Nur der Sachverständige beim Reichsinnen⸗ ministerium darf Ariertum bescheinigen.

Der Reichsminister des Innern nimmt Veranlassung, dar⸗

auf hinzuweisen, daß zur Abgabe eines Gutachtens darüber, ob eine Person arischer oder nichtarischer Abstammung im Sinne gesetzlicher Bestimmungen ist, allein der Sachverständige für Rasseforschung beim Reichsinnenministerium, Berlin W Schiffbauerdamm 26, in Frage kommt. Nur an dieser Stelle ist das erforderliche Material und die nötige Erfahrung vorhanden, um eine einwandfreie und einheitliche Begutachtung zu gewähr— leisten. Die Behörden sollen von beteiligten Personen vorgelegte Gutachten oder Bescheinigungen anderer Stellen nicht anerkennen. In einem Einzelfalle hatte ein Einwohnermeldeamt die arische Abstammung einer Person nach „vorliegenden Unterlagen und etroffenen Feststellungen“ in Form einer Bescheinigung beur— undet. Zur Wahrung einer einheitlichen Durchführung der Ariergesetzgebung hält es der Reichsminister für erforderlich, daß sich andere Amtsstellen als der genannte Sachverständige der Er⸗ teilung derartiger scheiftlicher Bescheinigungen, die zur Vorlage an anderer Stelle verwendet werden konnen, enthalten.

Genehmigung der obersten nationalen Sport⸗

behörde erforderlich.

Zur Genehmigung kraftfahrsportlicher Verxanstaltungen hät der Reichs- und preußische Innenminister Dr. Frick einen Rund= erlaß an alle Polizeibehörden gerichtet. Darin wird festgestelt, daß die polizeiliche Genehmigung für kraftfahrsportliche Veran— staltungen (Rennen, Zuverlässigkeitsfahrten, Grasbahnrennen, Sandbahnrennen) nur erteilt werden darf, wenn der Veranstal⸗ ter vorher die Genehmigung der obersten nationalen Spert= behörde für die Deutsche ö (ON S) eingeholt hat. So⸗ weit die Anträge nicht durch die Hand der QMS. der zuständigen polizeilichen Genehmigungsberfügung der ON S. bei Stellung des Antrages mit eingereicht wird.

Rotwein zur Herstellung von Wermutwein erlaubt.

Im Einvernehmen mit dem Landwirtschafts und Wirt.

schaftsminister hat der preußische Innenminister Anweisung er— teilt, im Hinblick auf die diesjährige große Ernte die Verwen— dung von Rotwein und Schillerwein zur Herstellung von Wer— mutwein nicht zu beanstanden.

m

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 15. November: Staatsoper: Die Walküre. Musikalische wängler. Beginn: 19 Uhr. Schauspielhaus: Minna von Barnhelm (Neuinszenierung Gründgens). Beginn: 20 Uhr.

Leitung: Furt

Werner Krauß beginnt seine diesjährige Verpflichtung am Staatlichen Schauspielhaus Bußtag, den 21. November, und Totensonntag, den 25. Nobember, als Faust im er sten Teil der Goetheschen Tragödie. Vorverkauf ab Sonntag, den 18. November. ͤ

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934. S. 3

Handelsteil.

Darf die A. G. einen Vetriebsverlust vortragen, solange Reserven zur Deckung vorhanden sind?

Im Rahmen der i fn im Rechtsstreit eines Aktionärs gegen die Sächsische Webstuhlfabrik A.-G. in Chemnitz hatte der I Zivilsenat des Reichsgerichts am 13. November die Frage zu entscheiden: Muß der gesetzliche Reservefonds zur Abdeckung Verlustes im Sinne des 5 262 H-⸗G.⸗B. erschöpft werden, he ein Vortrag auf neue Rechnung erfolgen darf. C3 handel sich um den Beschluß der H-V. vom 30. August 19633, den bei einem AK. von 3.9 Mill. RM. entstandenen buch— mäßigen Verlust aus 1932 mit 89 169 Rn auf neue Rechnung vorzutragen. ö. Beschluß war mit 503 10 gegen 75 Stimmen bes Klägers gefaßt worden. Das Landgericht in Chemnitz und das Oberlandesgericht in Dresden waren übereinstimmend der Ausfassung, 8 262 H.⸗G. B. enthalte eine zwingende n , gj zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist en Reservesonds zu bilden“ könne gar nichts anderes bedeuten, Ils daß im Falle des Auftretens eines Verlustes in der Bilanz die Deckung zunächst und unbedingt aus dem gesetzlichen Reserve⸗ sonds zu erfolgen habe. Dabei sei gleichgültig, ob es sich um inen tatsächlichen Verlust in dem Sinne handele, daß das Attien⸗ fapital vermindert worden sei oder um einen wie die beklagte G. behauptete nur buchmäßigen Verlust, dem nicht nur der gesetzliche Reservefonds unangetastet gegenüberstehe, sondern erdies noch eine ganze Anzahl anderer gewichtiger Reserven. Des OS⸗L.-G. Dresden sagte dazu; „Nicht auf die tatsächliche Vermögenslage bei wirtschäftskritischer Würdigung aller Bilanz⸗ posten kommt es an, sondern nur auf die bilanzmäßig ausge⸗ spiesene Verlustsumme. Diese Verlustsumme darf aus Gründen der Bilanzklarheit nicht neu vorgetragen werden, solange der ge⸗ setzlihe Reservefonds nicht voll ausgeschöpft ist. Diese Verpflichtung wäre nur dann nicht zwingend, wenn der Gesellschaftsvertrag aus— drücklich anders bestimmt n.

Die von der Beklagten gegen dieses Uxteil des O- L.⸗G. Dresden eingelegte Revision machte geltend: Es handelt sich um die bisher noch nicht entschiedene Streitfrage; Was ist unter Ver⸗ lust im Sinne des § 263 H.-⸗G.-B. zu verstehen? Ein formaler Verlust, der rein büchmäßig ausgewiesen wird, während die Aktiven , und wobei die Reserven einfach nicht auf⸗ gelöst werden? Kann man in einem solchen Falle überhaupt von Perlust sprechen? Die Revision meint, daß 8 262 H.⸗G.⸗

eines

nur

an eine tatsächliche, materielle Unterbilanz denkt (Brodmann agt: „nicht die Abdeckung eines Dr d es sondern die Ab⸗ 2 der Unterbilanz ist Zweck des gesetzlichen Reservefonds“ ) Das heißt, ein Verlust im Sinne des 5 265 H.-G. B. ist erst gegeben, wenn das Reinvermögen nicht mehr das Grundkapital erreicht. Hier ist einzig die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob, wenn Reserven vorhanden sind, die den buchmäßigen Verlust überwiegen, 8 262 H-⸗G-B. überhaupt vorliegt. Es ist nach Ansicht der Revision gleichgültig, ob zur Deckung des Verlustes die ausgewiesenen Reserven aufgelöst werden oder ob Vortrag erfolgt; keine der beiden Möglichkeiten bringt den Aktionäre den Dividendenansprüchen näher als die andere. Im § 262 H-G.-B. heißt es auch nur, daß ein Reservefonds gebildet werden müsse . Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. as heißt nach Ansicht der Revision nur, die Verwendung des Reservefonds sei gebunden nach der Richtung, daß er nicht anderen wecken als der Verlustdeckung dienstbar gemacht werden dürfe. Das dürfte auch den neuen Bestimmungen des Aktienrechts ent⸗ sprechen, in denen das Wohl des Unternehmens dem Wohl der Aktionäre unter allen Umständen vorangestellt ist.

Das Reichsgericht (11 3. 158/34 vom 13. 11. 1934) hat in der vorstehenden Klage gegen die Sächsische Webstuhl A.-G., Chemnitz, wegen Anfechtung des H⸗V.-Beschlusses vom 30. 8. 1935 erkannt, daß die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zurückgewiesen wird. Die Klage des Rechtsanwalts Roscher in Chemnitz ist damit rechtskräftig durchgedrungen. Das Reichsgericht sagt in den Entscheidungsgründen: Der Kläger hat, obwohl er nur eine geringe Minderheit des A.⸗K. besitzt, die j Klage notwendige Aktivlegitimation besessen. In der Sache elbst ist kerne, daß der Kläger das Recht hatte, die Auf⸗ lösung der vorhandenen Reserven in der Höhe des ausgewiesenen Verlustes von 89 881 RM zu verlangen. Der z 268 H-G.⸗B. meint auch den Verlust, der sich aus der Bilanz ergibt; es braucht nicht erst ein Verlust zu erwachsen, der sich aus der Ueber⸗ schuldung ergibt. Diese Entscheidung bedeutet, daß eine Aktien⸗ gesellschaft den entstehenden Buchverlust unter allen Umständen, wenn dies verlangt wird, aus dem gesetzlichen Reservefonds ab⸗ decken muß; sie kann ihn erst dann vortragen, wenn der gesetz⸗ liche Reservefonds erschöpft ist.

i e ᷣᷣᷣ—Quii, „„ „„ „„ „„ „: - e

Anzeigepflicht für die Errichtung von Wohngebäuden. Auch die Niederlegung von Srundftücken genehmigungs pflichtig.

Die Pressestelle des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin teilt mit:

Es besteht Veranlassung, auf die von der Reichsregierung zur Srdnung des deutschen Siedlungswesens getroffenen Maß⸗ nahmen hinzuweisen, insbesondere auf die hierzu ö und im Reichsgesetzblatt Teil J Seite 582 veröffentlichte urchfüh⸗ rungsserordnung vom 5. Juli 1934 hinzuweisen. J

Nach 5 1 dieser Verordnung hat derjenige, der die Abs icht has, eine der nachgenannten Maßnahmen auszuführen, dies recht⸗ zeitig vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen: ö

Tie Errichtung oder Niederlegung von Wohngebäuden mit

mehr als 50 Wohnungen, gleichgültig, b die Wohnungen sich in einem oder mehreren Gebäuden befinden, wenn die Ausführung des i sich wirtschaftlich als eine zu⸗ sammenhängende Maßnahme darstellt; die Exrichtung oder Niederlegung von mehr als 26 nicht⸗ landwirtschaftlichen Siedlungsgebäuden oder Eigenheimen mit einer oder zwei Wohnungen, wenn es sich um ein zu— sammenhängendes Siedlungs- oder Bauvorhaben handelt;

3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von gewerb—

lichen Haupt-, Neben- oder Zweigbetrieben, wenn durch diese Maßnahme die Einstellung von mehr als fünfzig Arbeitnehmern und entweder umfangreiche Neubauten für den Betrieb oder Wohnungsneubauten zur Unterbringung . wenigstens 25 Arbeitnehmerfamilien erforderlich werden;

4. den Erwerb eines Grundstückes für die unter 1—3 ge⸗

nannten Maßnahmen. Es wird weiter darau . Wohn- oder gewerblichen Zwecken bestimmtes Gebäude, welches anzeigepflichtig ist, errichtet oder niederlegt, ohne die erforder⸗ liche Anzeige erstattet zu haben, oder obwohl ihm die Vornahme der Arbeiten auf Grund dieser Vorschriften verboten war, damit lechnen muß, daß die Strafbestimmungen des Gesetzes mit aller Schärfe gegen ihn angewendet werden. Außerdem hat er noch den Schaden zu, tragen, der ihm gegebenenfalls aus der Durch⸗ führung der siedlungspolitischen Apsichten der Reichsregierung erwächst. Von allen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wirt— schaftswesens tätigen Unternehmern wird erwartet, daß sie von sich aus die Bestrebungen der Reichsregierung zur Ordnung des ,, Siedlungswesens unterstützen und die Bestimmungen eachten. ö Die Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung auf einem Vordruck zu erstatten. Dieser Vordruck, auf dein die wichtigsten Jesetzesbestimmungen abgedruckt sind, ist von der Verlagsgesell⸗ schaft R. Müller, Eberswalde bei Berlin, Schicklerstraße 14 26, J beziehen. Für auf Berliner Gebiet geplante Maßnahmen ind die Anzeigen an den Stagagtskommissar der Hauptstadt Berlin, Berlin C2, Rathaus Königstraße, zu richten.

, daß jeder, der ein zu

Kauf⸗ und Lieserungsverträge müssen eingehalten werden. Eine Bekanntgabe des Reichstommissars.

Beim Reichskommissar für Preisüberwachung gehen täglich Klagen ein, daß bei Verträgen, die vor einigen Wochen oder Monaten fest abgeschlossen sind, der Verkäufer jetzt die Lieferung nur zu erhöhten Preisen oder zu sonstigen K Liefe⸗ tungs- oder Zahlungsbedingungen i hen will. Es wird darauf hingewiesen, daß ein solches Verhalten bei zu festen Be⸗ dingungen abgeschlossenen Verträgen vollkommen rechtswidrig ist und Einhaltung abgeschlossener fester Verträge zu den selbstver⸗ ständlichen Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmannes gehört. Auch Verbände, die Preise bestimmt haben, haben , ver⸗ sucht, auf ihre Verbandsangehörigen einen Druck dahin aäͤuszu— üben, daß selbst solche Waren zu den neuen höheren Preisen abzu⸗ setzen sind, die noch zu einer Zeit eingekauft sind, als Preis⸗ bindungen oder Auflagen nicht destanden. Es wird darauf auf⸗ nerksain gemacht, daß nach Auffassung des Reichskommissars diese Versuche, „Alt⸗Waren späteren Preisbindungen oder verschärften Absatzbedingungen zu unterwerfen, unzulässig sind.

Um die Verlängerung des Drahtseilverbandes.

Obwohl in den letzten Wochen mehrfach über die Verlängerung des Ende dieses Jahres ablaufenden Vertrages des Drahtseil⸗ verbandes verhandelt worden ist, konnte eine Einigung noch nicht erzielt werden. Schwierigkeiten scheinen sich in zweifacher Hinsicht zu ergeben: Einmal sind die von verschiedenen Verbandsmitgliedern, insbefondere von mittleren und kleineren Firmen, gestellten Quotenerhöhungsanträge noch Gegenstand von. Erörterungen, wobei eine . dadurch erschwert wird, daß eine Herauf⸗ setzung des Gesamtverbandskontingents nicht in Frage kommen dürfte und eine Quotenkürzung von den Unternehmen mit hoher Beteiligungsziffer abgelehnt wird. ö. anderen hat das Außen⸗ k in der Drahtseilindustrie infolge der Vermehrung

er Außerverbandswerke im letzten Jahr an Bedeutung gewonnen.

Man will unter allen Umständen im Falle der Verbandserneuerung eine Einigung mit den Verbandsaußenseitern herbeiführen. Es wird deshalb eine völlige Eingliederung dieser Firmen in den Verband angestrebt, doch scheint die Verwirklichung dieser Absicht im Augenblick noch sehr fraglich zu sein. Mehr Aussicht auf Erfolg hat wohl der Versuch, die Außenseiter in Zukunft zur Einhaltung der Verbandspreife und Rabattsütze zu verpflichten. Die Verhand⸗ lungen werden fortgesetzt, um die noch bestehenden Gegensätze rechtzeitig, also noch vor Ablauf des Verbandsvertrages, zu be⸗ feitigen und die nachteiligen Folgen einer Auflösung des Ver⸗ bandes für den gesamten Industriezweig zu vermeiden.

Weitere Steigerung des deutsch⸗türkischen Handels.

Die Türkische Handelskammer für Deutschland, Berlin, teilt mit: Nachdem der deutsch⸗türkische Handel in der ersten Hälfte dieses Jahres bereits eine Erhöhung erfahren hatte, zeigen die Ergebnisse in den ersten neun Monaten des Jahres 1934 gegen⸗ über denjenigen in dem gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres eine weitere erhebliche Steigerung. Nach den deutschen Ziffern hat sich die Einfuhr Deutschlands aus der Türkei in der Zeit vom Januar bis September wertmäßig von 2353 Mill. RM im Jahre 1933 auf 30,28 Mill. RM, also um 6,5 Mill. RM, erhöht, während die deutsche Ausfuhr nach der Türkei von 27,64 Mill. RM auf 39,47 Mill. RM, d. h. um 11,83 Mill. RM, stieg. Prozentual beiträgt die Zunahme bei der Einfuhr aus der Türkei 25 vH (Janüar bis Juni 20 vH) und bei der Ausfuhr, nach der Türkei 45 vH (Januar bis Juni 40 vH). Die deutsch-türkische Handels⸗ bilanz schließt also in den ersten neun Mongten dieses Jahres mit einem Ausfuhrüberschuß von 9,19 Mill. RM. . Deutschlands ab gegenüber einem solchen von 01 Mill. RM in dem gleichen Zeikraum des Vorjahres und von 6,39 Mill. RM für die Monate Januar bis Juni 1934. Was den Gesamthandel zwischen Deutschland und der Türkei anbetrifft, so hat er sich don 5i,7 Mill. RM in den ersten neun Monaten des Jahres 1933 auf 69,75 Mill. RM erhöht; es ist eine Steigerung um 187 Mill. KM oder 36 v5 (Januar bis Juni 30 vŚH) zu ver⸗ zeichnen. In einer Zeit, in der der deutsche Gesamtaußenhandel urückgegegangen ist und die deutsche Ausfuhr schwer zu kämpfen a ift dlese Entwicklung der Beziehungen zur Türkei sehr zu begrüßen. Sie ist ein Beweis dafür, daß die deutsche und die türkische Wirtschaft sich untereinander aufs beste ergänzen und daß noch zahlreiche ungenutzte Möglichkeiten zur weiteren Ver⸗ tiefung dieser Handelsbeziehungen vorhanden sind.

8

Behinderung der Reklame durch Landes⸗ und Ortsrecht.

Das Reichswirtschaftsministerium teilt mit: Aus allen Teilen des Reichs eingehende Beschwerden lassen erkennen, daß vieler⸗ orts noch n, n am Werke sind, über die in der 9. Be⸗ kanntmachung des Werberats der Deutschen Wirtschaft gegebenen Richtlinien hinaus die Außenreklame einzuschränken oder ganz zu unterdrücken. Der Werberat hat in seiner 9. Bekanntmachung vom J. Juni d. J. allen berechtigten Klagen über die Ver⸗ unstaltung des Laudschafts- und Ortsbildes durch Reklame Rech⸗ nung getragen. Weitergehende Maßnahmen beeinträchtigen be⸗ rechligte Interessen der Wirtschaft und schädigen zahlreiche Volks⸗ genossen, die in der Herstellung von Werbeschildern usw. Arbeit und Lohn finden.

J mann, Harpener und Phönix je 1 vH, Hoesch R v.

Bertiner Börse am 14. Movember.

Ohne Anregung einzelne Spezialwerte etwas höher.

Das Bild der heutigen Berliner Börse zeigte gegenüber den Vortagen keine Aenderung. Die erteilten Orders waren wiederum recht klein und wurden hauptsächlich von der Kulisse erteilt. Immerhin war auf Grund verschiedener günstiger Momente, wie die große Flüssigkeit am Geldmarkt und der befriedigende Viertel⸗ jahresbericht der Reichspost, die Grundstimmung widerstandsfähig, und nur die gegenwärtige Interesselosigkeit der Privatkundschaft am Börsenverkehr hatte einige Abgaben der Kulisse zur Folge. Die Kursgestaltung war daher besonders im Verlauf eher nach unten gerichtet, nur für einzelne Spezialpapiere erhöht sich das anfängliche Interesse. Gegen Schluß des Verkehrs war die Tendenz behauptet.

Montanwerte waren, von wenigen Ausnahmen wie Max⸗ Hütte (plus 2) abgesehen, zumeist schwächer. So verloren Mannes⸗ Dagegen waren einige Kauforders für Braunkohlenpapiere eingetroffen. Davon profitierten namentlich Eintracht und Niederlaus. Kohlen splus 14½ bzw. JI). Trotz des günstigen Quartalsberichts bröckelten J. G. Farben auf 137 ab. Ehem. Heyden gewannen andererseits L. vH, auch Bemberg zogen um vH anz da über flotten Ge⸗ schäftsgang der englischen Tochtergesellschaft verlautete. Unter Elektrowerten fielen Licht und Kraft im Hinblick auf günstige Abschlußerwartungen durch Festigkeit auf plus 1), sonst lagen Elektropapiere wenig verändert mit Ausnahme von Schles. Begas lminus 1M). In Brauwerten zeigten sich Rückkäufe, besonders in Engelhardt splus 1) und Dortmunder Union (plus 147). Bei Hotelbetrieb (plus 11) regte die Meldung, daß die Abstoßung eines Hotels nicht beabsichtigt sei, an.

Der Kassamarkt stand ebenfalls im Zeichen kleiner Umsätze. Auch am Rentenmarkt ist das Geschäft besonders in den am Dienstag bevorzugten Obligationen mit Dollarklausel wieder ruhig geworden. Schuldbücher lagen etwa M vH höher. Tages⸗ geld blieb mit 33 bis 4 vH reichlich vorhanden. Man konnte wiederum größere Anlagekäufe in Reichsschatzanweisungen und Wechseln bemerken. Am internationalen Dewisenmarkt lag die Mark fest. Das Pfund stellte sich in Berlin auf 12,45 (12,47) und der Dollar auf unverändert 2,492 RM.

. Börsenkennziffern für die Woche vom 5. bis 10. November.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der letzten Woche (5. bis 16. 11.) im Vergleich zur

Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt vom 5. 11. vom 29. 10. bis 10. 11. bis 3. 11. Attienkurse (Kennziffer 1924 bis i9gꝛ6 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Verkehr ... k 442 urs nivean der 6 99 igen festverzinslichen Wert⸗ papiere Pfandbriefe der Hyp. Akt. Banken Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen ; Anleihen der Länder und Gemeinden.... Industrie obligationen ... Durchschnitt ..

Monats⸗ durchschnitt Oktober

87,52 76,31 87090 S2, 0h

86, 15 75, 21 Sh, 54 S0, 78

93,50

91, 94 90, 98

90, 10 93, 30 92, 35

93, 13

I, 96 90,71

89, 70 92,96 2,07

. Druckfehlerberichtigung.

In der gestrigen Nr. 266 haben wir im Handelsteil eine Notiz des Reichswirtschaftsministers und Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erfüllung alter Verbindlich—⸗ keiten aus dem Bezug von Waren argentinischen Ursprungs ver⸗ öffentlicht. In der Ueberschrift zu der Notiz muß es statt 36 deutsch⸗amerikanischen Abkommen“ selbstverständlich richtig „Zum deutsch⸗argentinischen Abkommen“ heißen.

Verordnung Dr. Soerdelers gegen Preis⸗ bindungen.

Neue Markenartikel nur noch mit Genehmigung des Reichs⸗ kommissars. Maßnahmen gegen die Erschwerung des Waren⸗ weges vom Erzeuger zum Verbraucher.

Im Reichsgesetzblatt wird eine Verordnung des Reichs— kommissars für Preisüberwachung Dr. Goerdeler über Preis- bindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung veröffent⸗ licht. Im §1 ist sie im wesentlichen eine Wiederholung der vom; Reichswirtschaftsminister erlassenen Verordnung vom 16. Mai 1934. Sie bestimmt in § 1, daß Verbände und andere Zusammen⸗ schlüsse öffentlichen und bürgerlichen Rechts Preise, Mindest⸗ spannen, Höchstnachlässe und Mindestzuschläge nur noch mit Einwilligung des Reichskommissars oder seiner Beauftragten festsetzen, verabreden, empfehlen oder zum Nachteil der Abnehmer des Kleinhändlers verändern dürfen. 5 2 verbietet Erzeugern und Großhändlern, ohne vorherige Einwilligung des Reichs⸗ kommissars Kleinhandelspreise festzusetzen oder zum Nachteil der Abnehmer zu verändern. Damit wird der unbegrenzten Heraus⸗ gabe neuer Markenartikel ein Riegel vorgeschoben. Der Reichs⸗ kommissar wird die Genehmigung für neue Markenartikel nur erteilen, wenn die Ware hinreichende Qualität für einen marken⸗ würdigen Schutz aufweist und die Preisstellung in allen Teilen angemessen ist. 53 untersagt, den Weg der Ware vom Erzeuger zum Verbraucher durch Einschaltung volkswirtschaftlich entbehr⸗ licher Zwischenstellen aller Art zu erschweren, zu verlangsamen oder zu verteuern. Damit soll selbstverständlich nicht die volks⸗ wirtschaftlich notwendige Funktion des großen Einzelhandels angetastet werden. Sie ist im Gegenteil unentbehrlich. Wenn jeder Verbraucher seinen ganzen Warenbedarf bei den verschiedenen Erzeugern decken würde, würde er ein Mehrfaches seines Ein⸗ kommens verreisen müssen. Betroffen werden sollen hiermit aber diejenigen Zwischenschaltungen auf dem Wege der Ware vom Erzeuger zum Verbraucher, die entbehrlich sind und irgendeine volkswirtschaftlich berechtigte und nützliche Wirkung nicht mehr

haben. Damit auch hier keine Unklarheiten in der Praxis ent⸗

stehen, hat sich der Reichskommissar die Entscheidung darüber vorbehalten, ob die Zwischenstelle im einzelnen Falle volkswirt⸗

schaftlich entbehrlich ist oder nicht.