1934 / 272 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Nov 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Dentscher Reichsanzeiger Preußischer Slaatsanzeiger.

6 O0

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post ; monatlich 2.30 ec einschließlich , 8 4 Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellzeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,30 GM. monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 hn, einzelne Beilagen 10 c. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

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6 Postĩcheckkonto: Berlin 41821 1934

r. 272 Neichs bantgirokonto Verlin, Dienstag, den 20. November, abends

] ich mit Zustimmung des Herrn Reichsministers für Ernährung Bekanntmachung.

Inhalt des autlichen Teiles.

Deutsches Reich.

achung über den Londoner Goldpreis. . . ö 5 der Ueberwachungsstelle für Bastsasern. nung über die Festsetzung von Butterpreisen. November 1934. ntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu⸗ sungskarten.

. werbot. ; chungen betreffend die Ausgabe der Nummern 127

1128 des Reichs gesetzblatts. Teil j. Preuszen.

z srzung des Verbots einer periodischen Druckschrift. N mntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 45 der eußischen Gesetzsammlung.

Vom

Amtliches.

Deutsches Reich.

Henntmachung über den Londoner Goldpreis

ß 51 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur erung der Wertberechnung von Hypotheken und igen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) . lauten (RXGBl. 1 S. 569).

LLondoner Goldpreis beträgt am 20. November 1934 für eine Unze, Feingold. .=. 139 sh 7 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel

kurs für ein englisches Põsund vom 20. No—⸗

vember 1934 mit KM 12, 395 umgerechnet RM S6. 5326, . ein Gramm Feingold demnach... Penee hz, 686, n deutsche Währung umgerechnet.... RM 2, 78209.

Berlin, den 20. November 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Anordnung Nr. 5 neberwachungsstelle . Bastfasern (Genehmigungspflicht Einkäufe von ausländischen Bastsaser⸗Rohstoffen und Erzeugnissen sowie von Bastfaserabfällen aller Art.

Vom 15. November 1934.

uf Grund der 3 den Warenverkehr vom eptember 1934 (RGBl. 1 S. 816) und der Verordnung die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep⸗

er 1934 DIe rfher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep⸗ ler 1934 wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ters angeordnet:

8§1.

Der Einkauf von Bastfaser⸗Rohstoffen sowie von Halb⸗ und gwaren aus Bastfasern aus dem Auslande, soweit zu ihrer ( Mlung eine Devisenbescheinigung nicht erforderlich ist, ist nur ö. der Ueberwachungsstelle für Bastfasern gestattet. ; . § 2. Der Einkauf von im Inland befindlichen rohen, gebleichten gefärbten Bastfgserabfällen inländischer und ausländischer imft aus der Aufbereitung und Spinnerei, aus der Weberei, rei oder Flechterei ist nur mit Genehmigung der Ueher⸗ é nasstelle für Bastfasern gestattet, sofern die in einem Ka⸗ rmonat gekaufte Gesamtmenge 5060 kg oder mehr beträgt.“ Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Abnahme von len der genannten Art, wenn sie vor dem Inkrafttreten Anordnung eingekauft worden sind.

8 3. Huwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die borschriften der zs 15, 12— 16 der Verordnung über den knverkehr vom 4. September 1934. 8

§ 4. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im chen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 15. November 1934. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Anordnung über die Festsetzung von Butterpreisen. Vom 17. November 1934.

zluf Grund des Artikels 2 S5 1, 3 der Verordnung über zerkehr mit Milcherzeugnissen vom 21. Dezember 1933

Il. 1 S. 109) und des 3 3 der , die lung eines Reichskommissars für die Vieh⸗, Milch⸗ und ö. birtschaft vom 14. März 1934 (RGBl. 1 S. 198) ordne

und Landwwirtschaft und des Herrn Reichskommissars für Preisüberwachung folgendes an:

§1. 1. Für Butter werden bis auf weiteres folgende Preise fest⸗

esetzt: . Deutsche Markenbutter.. 130 RM Deutsche Feine Molkereibutter 127 RM Deutsche Molkereibutter« ““ 13 RM Deutsche Landbutter.. * 1 118 RM Deutsche Kochbutter. * 110 RM. * 2. Diese Preise gelten bei der Abgabe von der Molkerei an Wiederverkäufer für je 50 kg Butter einschließlich Faß und Ge⸗ binde ab Versandstation des Erzeugers für alle vom Inkraft⸗ ö, dieser Anordnung an am Empfangsort eintreffenden Sen⸗ ungen. . . 3. Zu diesen Preisen ist als Frachtausgleich ein Aufschlag von höchstens 3 RM je 50 kg zulässig. ͤ ö . 4. Für Lieferungen von Molkereien an Einzelhändler mit höchstens fünf Verkaufsstellen ist ein weiterer Aufschlag von höch⸗ stens 5 RM je 50 Kg zulässig. ; . ö 5. Zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Preisen ist bei Liefe⸗ rung von Butter in Stücken von höchstens 5090 g ein weiterer Aufschlag von höchstens 5 RM für je 50 kg zulässig.

§ 2. ;

1. Für die vom Milcherzeuger hergestellte Butter wird bei Abgabe an Wiederverkäufer ein Höchstpreis von 1,15 RM, bei unmittelbarer Abgabe an den Verbraucher von 1,B35 RM je 500 g festgesetzt. Dies gilt nicht für die in einer Gutsmolkerei (5 29 Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung ö. Milchgesetz vom 15. Mai 1931, RGBl. 1 S. 155 hergestellte Butter.

2. Für die vom Milcherzeuger hergestellte eingeschmolzene Butter (Butterschmalz) en. der Höchstpreis 140 RM, bei un⸗ mittelbarer Abgabe an den Verbraucher 1,560 RM je 500 g.

8 3.

Für geformte oder ungeformte deutsche Butter und ,

. Auslandsbutter werden für den Kleinverkauf folgende Höchstpreise festgesetzt:

Markenbutteer

Feine Molkereibutter

Molkereibutter.⸗

Landbutter *

Kochbutter *

§ .

Soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung die üb⸗ lichen Preise für Butter oder Butterschmalz niedriger sind als die in den 85 3 und 3 genannten Höchstpreise, dürfen sie bis auf wei⸗ teres nicht erhöht werden.

1,60 RM je 500 g 157 RM se 5606 g 152 RM se 566 g 1415 RM se 500 g 131 RM se 566 g.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Zulassung von Aus⸗ nahmen von den Bestimmungen der 5 2 bis vor.

§8 6.

1. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 009 RM oder mit einer dieser Strafen wird gemäß Art. 2 5 4 der Verordnun über den Verkehr mit Milcherzeugnissen en g. wer vorsätzli den Vorschriften der 85 1, 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt.

2. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft. . 81

z . Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in raft. ( Berlin, den 17. November 1934. Der Reichskommissar für die Vieh⸗, Milch⸗ und Fettwirtschaft. Freiherr von Kanne.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig: Nr. 2363 (München) vom 20. Dezember 1926 „Unsere Emden“ und Nr. 4171 (München) vom 18. Mai 1932 Emden“ (Verfalltag 23. Oktober 1934). Gültig nur Nr. 37 638 vom 23. Oktober 1934 mit neuem Haupttitel: „Heldentum und Todeskampf unserer Emden.“ ; Berlin, den 19. November 1934. Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

„Kreuzer

Silmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films:

„A woman com man ds“ (in fremder Sprache) 9 Akte 2281 m, Antragsteller: Union⸗Tonfilm Produktion G. m. b. S., München, Hersteller: R. K. O. Pathe Radio Pie⸗ tures, London, ist am 18. Oktober 1934 unter Nummer 37 550 verboten worden.

Berlin, den 19. November 1934.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann

Die am 19. November 1934 ausgegebene Nummer 127 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, vom 12. November 1934.

Umfang 3 Bogen. Verkaufspreis 0,5 RM. Postversendungs⸗ gebühren: G08 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. November 1934. Reichsverlagsamt. Fabrieius.

Bekanntmachung.

Die am 20. November 1934 ausgegebene Nummer 128 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Gesetz zur Sicherung der Düngemittel⸗ sorgung, vom 15. November 1934, Zehnte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form, vom 9g. No⸗ vember 1934;

Zweite Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiet der Lederwirtschaft, vom 14. November 1934;

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 21. April 19331, vom 14. No⸗ 8 . ö.

erordnung zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

vom 14. Novembe? 1956, ; ,, ,,

Verordnung über die Verwendung von Geldbußen, vom 14. November 1934.

Umfang 5 Bogen. Verkaufspreis: 0, 5 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: (63 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. November 1934. Reichs verlagsamt. Fabrieius.

und Saatgutver⸗

Preußen.

Abkürzung des Verbots einer periodischen Druckschrift. Das am 13. November 1934 für die Zeit vom 14. bis 20. November 1934 ausgesprochene Verbot der „Zeno⸗Zeitung, Bürgerblatt für den Niederrhein und Reeser Tageblatt,“ in Emmerich, wird in der Weise abgekürzt, daß die Ausgabe für Sonntag, den 18. November 1934 wieder erscheinen kann. Düsseldorf, den 17. November 1934. Der Regierungspräsident. J. V.:! Bachmann.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 45 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 14202. Gesetz über eine Aenderung des preußischen Staatsgebiets, vom 9. November 1934; ö

Nr. 14203. Zweite Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Provinzialräte, vom 9. November 1934

Nr. 14204. Dritte Verordnung zur Aenderung der Ver⸗ ordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Girover⸗ bände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Julis4. August 1932 , , S. 241, 275) in der Fassung der Verordnungen vom 14. März 1933 (Gesetzsamml. S. 41) und vom 2. Juli 1934 (Gesetzlamml. S. 336), vom 19. November 1934;

Nr. 14205. Polizeiverordnung über die Pflichtfeuerwehren, vom 1. November 1934;

Nr. 14206. Polizeiverordnung über die Aufhebung der Preußischen Straßenverkehrsordnung, vom 5. November 1934.

Umfang: 153 Bogen. Verkaufspreis: 00 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen durch: R. v. Deckers Verlag (G. Schench, Berlin Wag, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 20. November 1934.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

WMichtamtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

In Ergänzung bzw. Abänderung der Bekanntmachung der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland im Reichs⸗ anzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:

A. II. 3. Wolinski, Moisej, wird gestrichen.

A. IV. 1. Le win sohn, Tatjana, mit einem unter A II

Genannten gemeinsam.

B. 16. Minkin, Naum, wird gestrichen, an seins Stelle kommt:

Katzow, Leonid, mit einem der unter AI Genannten gemeinsam. . B. 7. Minkin, Naum.

Berlin, den 19. November 1934.

Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland. Rechtsabteilung.