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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 278 vom 28. November 1934. S. 2
.
Zuckerwaren⸗ und Waffel Fabriken Fleischbrühwürfel ö. Suppenwürfel Fabriken dürfen an Oelen und Fetten, die 9 Bewirtschaftung durch die Reichsstelle unterliegen, insgesamt 1 größere Vorräte als einen Monatsbedarf auf eigenem . fremdem Lager ansammeln. Als Monatsbedarf gilt jeweils der Gesamtverbrauch an den in Frage kommenden Oelen und Fetten in dem entsprechenden Monat des Vorjahres S 2.
Die im s 1 Abs. 2 genannten Betriebe haben der Reich stelle bis zum 4. Dezember 1934 zu melden, welche Mengen an Oelen und Fetten (8 1) sie monatlich vom Dezember 1933 bis zum November 1951 einschließlich verarbeitet in den Verkehr gebracht haben und welche Mengen unverarbeitet.
83.
Hat ein Betrieb am 1. Dezember 1934 einen größeren Lager⸗ bestand an Oelen und Fetten, als nach 5 1 zulässig sein würde, so hat er diesen — getrennt nach Arten und Sorten — der Reichsstelle bis zum 4. Dezember 1934 zu melden. .
§ 4.
Den im 8 1 genannten Betrieben ist es untersagt, bis zum 31. Dezember 1934 Oele und Fette (6 1) abzurufen oder abzu⸗ nehmen, soweit die Mengen einschließlich des am 1. Dezember at vorhandenen Lagerbestandes den doppelten Monatsbedarf für Dezember übersteigen würden.
8 5.
Die Reichsstelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen, insbesondere, wenn die Lage des Betriebes unter Berücksichtigung der Ver⸗ kehrsverhältnisse eine anderweite Regelung erfordert.
§86. .
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen gemäß s§ 19, 14 der Verordnung über den Warenverkehr der Strafvorschrift des 8 12 und den Ord⸗ nungsstrafvorschriften der 88 13 und 15 der genannten Ver⸗ ordnung.
.
Diese Anordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgen⸗ den Tage in Kraft. Berlin, den 27. November 1934.
Reichsstelle
für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle.
Der Reichsbeauftragte. Hübener.
Allgemeine Anordnung auf dem Gebiet der Fettversorgung. Vom 27. November 1934. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 19834 wird folgendes angeordnet:
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zur Beraußer krajttreten dteser rungsgeschäfte nber wit eng unn ter e; Zolliula nd
RBoirioße
Beiriebe
515 e lierBue
ErfülIung von Aufl getnuüpft werden. , Einer Genehmigung nach Abs. J bedarf es nicht zum Ab⸗ schluß und zur Durchführung von Veräußerungsgeschäften a) mit Personen, die Waren der im § 2 genannten Art zur Verwendung im eigenen Haushalt beziehen wollen, b) mit Gastwirten, Schankwirten und anderen ähnlichen Ge⸗ werbetreibenden, soweit sie Waren der im § 2 bezeichneten Art zur Verwendung innerhalb ihrer Betriebsstätte be⸗ ziehen wollen; das gleiche gilt für Geschäfte mit Kranken— häusern, Heilanstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrts⸗ anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit Betrieben der Heeresverwaltung, soweit im deutschen Zollgebiet gelegene Betriebe inner⸗ halb der ihnen erteilten Herstellungskontingente Speiseöl, auch gehärtet, Pflanzenfette oder gehärteten Tran zu Ge⸗ nußzwecken liefern. § 2.
Die Bestimmungen dieser Anordnung finden Anwendung auf solgende Waren:
1. pflanzliche und tierische Oele und Fette der Einfuhr— nummern 1312, 131 b, 166 a— e, 166g, 166 h, 1661, 171 a— d, 207A des Statistischen Warenverzeichnisses
2. Waren der Einfuhrnummern 130, 132, 166i, 166k, 172 — ausgenommen Tallöl —, 250 a, 357 a— des Statistischen Warenverzeichnisses.
8 5
Ueber Anträge auf Erteilung der nach § 1 Abs. 1 erforder— lichen Genehmigung entscheidet 1. die Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle bei Oelen und Fetten der im 52 Nr. 1 genannten Art, sofern diese für Ernährungszwecke be⸗ stimmt sind, 2. im übrigen die Ueberwachungsstelle für industrielle Fett— versorgung. § 4.
. Ter Antrag auf Genehmigung muß auf vorgeschriebenen Farmbiattern gestellt werden, die bei der zuständigen Ueber— wachungsstelle anzufordern sind. . WVorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese n oconung unterliegen gemäß § 14 der Verordnung über den Warenverkehr der Strafvorschrift des 5 12 und den Ordnungs— srafvorschriften der 8§ 13 und 15 der genannten Verordnung. Alis Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung gilt auch die Nichterfüllung von Auflagen oder Bedingungen 51 Abs. 2). . § 6. Tiese Anordnung tritt, soweit es im Sinne des 5 1 Abs. 1 handelt, mit folgenden Tage, im übrigen mit dem 1. Berlin, den 27. November 1934.
. . Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: J. Rietdorf.
sich um Ausfuhrgeschäfte dem auf die Verkündung Januar 1935, in Kraft.
Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Preisvorschristen).
Vom 28. November 1934. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in, Verhindung
mit der Verordnung über die Exrichtüsig völ Ueber wachungs⸗ stellen vom 4. September 1534 (Deutscher Reichsanzeiger r. 209 vom 7. September 1934 und der Zweiten Ver⸗ ordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen — VO. str. 3 — auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 14. No⸗ vember 1934 (RGBl. 1 S. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:
§1. Die den fünf Häuteverwertungsverbänden, nämlich:
Verband Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH., Ham⸗ burg, Westdeutscher Häuteverwertungsverband GmbH., Essen, Allgemeiner Häuteverwertungsverband GmbH., Berlin, Verband Suüddeutscher Häuteverwertungsvereinigungen GmbH., Stuttgart, Schutzverband der Häuteverwertungen Mitteldeutschlands GmbHᷓ., Kassel, von der Ueberwachungsstelle mitgeteilten Preise für Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs Felle und Häute zur Leder⸗ bereitung, roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrockneth, auch enthaart (Blößen) und ,, jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopfteile; Fisch⸗ und Kriechtierhäute, roh, Leimleder sind bis auf weiteres als höchstzulässige Preise für die von den angeschlossenen Häuteverwertungen abzuhaltenden Versteigerungen verbindlich. Die endgültige nf ne der höchstzulässigen Preise sowie der Ausgleich unangemessener Preisverschiedenheiten bleiben vorbehalten. 82
Aenderungen der zur Zeit üblichen Einteilung der Waren nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment, die der Preisfest⸗ stellung gemäß 8 1 zugrunde gelegt worden sind, sind nur mit Zustimmung der Ueberwachungsstelle zulässig.
83.
Die nach § 1 für die auf den Versteigerungen zum Verkauf gelangenden Waren der Nr. 153 des deutschen Zolstarifs fest⸗ estellten Preise werden auch als höchstzulässige Preise für den erkauf außerhalb der Versteigerungen festgesetzt, soweit es sich um Waren handelt, welche der Handel in gleicher Weise wie die Häuteverwertungen vom Erzeuger (Abschlachter) frisch (d. h, in ungesalzenem Zustande) übernommen hat, wenn die Einteilung nach Gattung, Herkunft, Gewicht und Sortiment sowie unter Berücksichtigung von Dung und Nässe die gleiche ist wie bei der für den Anfallsort . Häuteverwertung. Soweit diese Bedingungen nicht erfüllt sind, ermäßigt sich der höchstzulässige Preis um 10 vH.
Werden aus einer bestimmten Menge mehrere Sortimente
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ö ihrung . Zusch igen, . geldern oder onstigen Vergütungen oder Vorteilen neben den gemäß §8§ 1, 3 und 4 za en Preisen ist unzulässig. Ausgenommen sind Un— kostenzuschläge, die zwischen den beteiligten Fachverbänden der Lieferer und der Käufer vereinbart worden sind.
Bei Kommissionsgeschäften, bei denen der Auftraggeber lediglich denselben Preis zahlt, für den der Kommissionär die Ware eingekauft hat, kann letzterer daneben die handelsübliche Kommissionsgebühr verlangen.
8 6. Die Vorschriften der Verordnung über Prelse für auslän⸗ dische Waren vom 22. September 1954 (RGBl. 1 S. 845) werden durch diese Anordnung nicht berührt.
8 7.
ö. ö ; ; Jeder Händler muß bei dem Ankauf frischer (d. h. ungesalzener Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarifs dem e mh, , Abrechnung übergeben, in der Gattung, Herkunft, Schadenabzüge, nässefreies Frischgewicht, Dungabzug, Sortiment sowie Tag des Kaufabschlusses verzeichnet sind. Eine Durchschrift der Abrechnung hat der Händler aufzubewahren. . Bei jedem Verkauf an einen Verarbeiter hat der Händler einen Schlußschein auszustellen, aus dem die . über Ware und Preis nach Maßgabe der s§ 3 bis 5 ersichtlich sind. Durchschrift des Schlußscheins hat der Händler aufzubewahren.
88.
Die Häuteverwertungsberbände haben Verzeichnisse der auf den Versteigerungen höchstzulässigen Preise den in ihrem Bezirk befindlichen Industrie⸗ und Handelskammern, Landesbauernschaften . den Fachverbänden der Lieferer und der Käufer zu über⸗ enden; ferner haben die Leiter der Versteigerungen diese Preise durch Aushang in den Versteigerungsräumen bekanntzumachen.
§ 9.
Jede Veräußerung von Waren der Nr. 153 des deutschen Zoll⸗ tarifs, die handelsüblich dazu führt, daß die Waren der Ver— arbeitung im Inland entzogen werden, bedarf der Zustimmung der Ueberwachungsstelle.
§ 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind, soweit sie nicht bereits durch die Erste Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf, dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. April 1934 (RöBl. 1 S. 318) und die Zweite Verord⸗ nung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiete
der Lederwirtschaft vom 14. November 1934 (RGBl. 1 S. 116
unter Strafe gestellt sind, nach den 8§ 10, 12 bis 15 der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) strafbar. ;
§ 11. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. 5 ff . Berlin, den 28. November 1934. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Stein beck.
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—
Belanntmachung.
Die am 26. November 1934 ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Verordnung über das Inkrafttreten von. Vereinbaringeh 6
zwischen Preußen und Schaumburg-Lippsé übt Grenzberichtig; gen, vom 15. Uebe niber IBI. ; htigun⸗
Berordnnnß zum Militärtarif für Eisenbahnen, vom 19. No vember 1934;
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommenz zur Vollstreckung ausländischer Sn frre. (Ausdehnung nun Malta), vom 12. November 1934;
Bekanntmachung über die Geltungsdauer des deutsch-amerika— nischen Freundschafts, Handels- und Konsularvertrags, von 14. November 1934; ꝛ;
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mastern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 14. November 1936
Bekanntmachung zu der in Rom revidierten Berner Ueberein! kunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Beitritt von Marokko, französische Zone), vom 15. November 1934;
Bekanntmachung über Teilkündigungen der Vereinbarung über den deutsch⸗französischen Warenverkehr, vom 15. November 1536;
Bekanntmachung zum internationalen Uebereinkömmen üher das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (weitere Ratifikationen), vom 15. November 1934;
Bekanntmachung zum internationalen Uebereinkommen über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (weitere Ratifikationen), vom 15. November 1934;
Bekanntmachung über die Ratifikation der . zum Interngtionalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr durch Oesterreich, vom 20. November 1934.
Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis C15 RM. Postversendungt— gebühren 0, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 27. November 1934. Reichsverlagsamt. Fabrieiu s.
Bekanntmachung.
Die am 27. November 1934 ausgegebene Nummer ö) des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Bekanntmachung über den Weltpostvertrag und seine Neben— abkommen, vom 12. November 1934.
Umfang 235½ Bogen. Verkaufspreis 2388 RM. Postversen⸗ dungsgebühren 0,30 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 27. November 1934.
Reichsverlagsamt. Fabrieius.
Bekanntmachung. Die am 28. November 1934 ausgegebene Nummer 6h des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: Sechste Verordnung zur Aenderung der Eisenbahn-Bau⸗- und Betriebsordnung, vom 20. November 1934; ⸗ Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Verein— barung zur Ergänzung des deutsch-schweizerischen Abkomment über den kleinen Grenzverkehr, vom 23. November 1934; Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Verein barung über die Einfuhr von Chilesalpeter, vom 23. November 193 Verordnung üb das Inkrafttreten einer ö en La serungen Bayern und Württemberg übe der Lam ze, vom J. Novemher 1964; — nntmachun den Schur von Erfindungen, Mustern Rarenzeichen anf einer Ausstenung, vom 28. November 1936, 9 1 Bogen. Verkanse teis 9.1 Postoer⸗ z56gebühren: 9,04 RM für en Stück bei Voreinsendung. 1è 28. November 1934. Reichs verlag amt. Fabeieius.
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.
Preußen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGGBl. ] S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die n en, staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 19 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden
sämtliche Forderungen der ehemaligen „Uni⸗
ver sumbücherei für Alle GmbH.“, Berlin
NW 7, Schiffbauerdamm 15, gegen ihren früheren
Vertreter Franz Bartocha in Basel, Brunngasse 8 zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.
Dies wird hiermit gemäß 8 6 des Besetzes vom 26. Ma 1933 öffentlich bekanntgemacht.
Berlin, den 6. August 1934. Geheimes H J. V.: Dr. Bod e.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein, ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 193 RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volls⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 933 (RGBl. J S. 479) und der Preußischen Aus führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20 ziehe ich die im Grundbuch von Altranstädt (Kreis Merse⸗= burg), Band II, Blatt Nr. 83, komb. für den Arbeiter turnverein Altranstädt e. V. in Altran städt, eingetragenen Grund stücke zugunsten des Preußischen Staates ein. .
Auf Grund des § 3 a. a. O. erkläre ich gleichzeitig die in der dritten Abteilung des Grundbuches von Altranstädt Band II, Blatt Nr. 83, komb. unter Nr. 2, eingetragene Fypothek von 1660 RMi für den Zurichier Jo hannes Simon in Altranstädt für erloschen. 8 3h mache dies an Stelle einer Zustellung hiermit amtlich ekannt.
Merseburg, den 20. November 1934. Der Regierungspräsident. J. V: von Heydebrand und der Lasa.
e Q -
Nichtamtliches.
Deutsches Neich.
Der, Königlich Britische Botschafter Sir Erie Pig at Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit fin tschaftssekretär Kir t patrick die Geschäfte der Botschaf⸗
—
klommissar
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 278 vom 283. November 1934. S. 3
runter 47 des Ministerial⸗Blatts für die Preußische innere
* nr ler Gerd geg ber im Reichs⸗ und i g, Mini⸗ Vern dez Innern) vom 21. November 1934 hat folgenden 16: Allgem. Verwaltung. RdErl. 16. 111. 10. 34, Beamten in Organe d. Konsumgenossenschaften. — atshaushalt. RdErl. 14.11. 34, Kap. 87 Tit. 33 Nr. 2 d.
S t ant f. 1934. Kommunalverbände,. RdErl. Fan s Ggineindeprüf-Aemter. — RdErl. 31. 16. 34, Lirische Ab— n nn ng kommunaler Ehrenbeamter. — RdErl. 31. 10. 34, an erbekreinbarungen. — RdErl. 5. 11. 34, Kl. Geldbeträge im , zwischen Reich, Ländern usw,. — RdErl. 9. 11. 34, Steuer⸗ ö f. 1934. — RdErl. 13 11. 34 Vorbehalt f. Versorg.⸗ nr rter ufw. — Gemeindebestgnd⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. 3 olizeiverwaltung. RdErl. 26. 10. 34, Aend. d. GewO. sw. — Anordn. 1. 11. 34, Filmberichterstatter. — Bek. 12. 11. 34, ifflllle . Lichtspielvorführer. — RdErl. 14 11. 30. Reichs⸗ sar f. Preisüberwachung. — RdErl. 31. 10. 34, Gruß zw.
terium Fnha Inh.
Fintritt v.
Angehörigen der Freiw. Krankenpflege u. d. Pol. — RdErl.
9. 11. 34, Aktenverwalt. bei d. staatl. Pol. Verw. — RdErl. 14. 11. 34, Vordrucke „Pol.“« — RdErl. 15. 11. 34, Erwerb d. Reichsangehörigkeit durch Anstell. ols Pol-Beamter. — RdErl. 6. 11. 34, Waffenuntersuchungen. — RdErl. 12 11. 34, Rückstrahler f. geschlossene Abteilungen. — Rd Erl 16.11. 34, Schuhzeug d. Pol. RdErl. 14. 11. 34, Pferdefuttermittel f. d. Gend. — Paß -u. Fremdenpolizei. RdErl. 16. 11. 34, Transitkarten f. Durch⸗ wanderer — Wohlfahrtspflege u. FZugendwohl⸗ fahrt. RdErl. 8. 11. 34, Sonderbeihilfe d. Reichs f. Empfänger v. Kleinrentnerunterstügung u. ⸗hilfe. — Medizinalange⸗ legenheiten. RdErl. 8. 11. 34 Wassermannuntersuchungen bei Unfruchtbarmachungen. — RdErl. 31. 19. 34, Wahlen in d. Kreis⸗ u. Prov.⸗Hebammenstellen. — Uebertragbare Krankheiten d. 42. Woche 194. — Neuerscheinünen. — Stellen⸗ aus schreibungen. von Gemeindebeamten. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,15 RM für Ausgabe A (zwei⸗ seitig bedruckt und 2,30 RM für Ausgabe B (einseitig bedrucktzy.
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Uebersicht über die Einnahmen ) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. Oktober 1934.
Bezeichnung der Einnahmen
Aufgekommen sind
im Monat Oktober 1934
RM
im Monat Oktober 1933 Millionen RM
vom 1. April 1934
is 31. Oktober 1934 RM
Im Reichshaushaltsplan
ist die
Einnahme für das ,, 1934
verans
lagt auf
Millionen RM
2
3
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Einkommensteuer: 3 Lohnstuet )]! .
cy andere Einkommensteuer .. zusammen lfde.
Abgabe der. Aussichtsratsmitglieder Chestanbe lte. . Körperschaftsteur ... Krisensteuer . Vermögensteuer .... Aufbringungsumlage .. Vermögenzuwachssteuer.
— — — 2
* 1 1 1
Erbschaftsteuer. Umsatzsteuer .... Grunderwerbsteuer ?) . Kapitalverkehrsteuer: a) Gesellschaftsteuer. b) Wertpapiersteuer . R) Börsenumsatzsteuer Kraftfahrzeugsteuer .... Versicherungsteuer ... Rennwett⸗ und Lotteriesteuer:
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Renne, .
2
Zölle. Tabaksteuer:
c) Tabakersatzstoffabga
Zucht ,, Hier Aus dem Spiritusmonopol. Essigsäuresteuer ö ichaumweinsteuer .... Zündwarensteuer .... Aus dem Zündwarenmonopol deuchtmittelsteuer . Epielkartensteuer 6 Statistische Abgabe. Süßstoffsteuer . Mineralwassersteuer Branntweinersatzsteuer 4
Fettsteuer .
Schlachtsteuer: a) Schlachtsteuer ..... .. D) Schlachtausgleichsteuer .....
zusammen lfde. Nr. 36 .
1 .
9 Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. überwiesenen Anteile usw. 2j An Lohnsteuer sind erstattet: im Monat Oktober 1934 — 40 476,64 RM; in der
1854 = 384 471,74 Rc.
Ausgleichsteuer auf Minerale Mineralblflener)
A. Besitz⸗ und Verkehrsteuern.
b) Steuerabzug vom Kapitalertrage ...
Nr. 1.
d 9 9 9 9 9 0 8 do o o o 9 9 . 6 . . , , , d o O 9 0 0 0 0 d o 9 o 9 9 O O 0
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ver oi igdlibnen tut) . - -.
d —— — 8 8 —
Summe A.
E. Zölle und Verbrauchstenern.
zusammen lfde. Nr. 195...
4 9 n , , b ,
a) Tabaksteuer (einschl. Aufschlag⸗! ... b) Materialsteuer . Tabakausgleichsteuer)
e 1 1 4 1 1 1 9 0 698 1
Summe B... Im ganzen ...
68 383 37 R, 96 1 386 3453 5 4961158158
468 119 562, 87 Id 267 hh . Ih 416 371 785. 37
IJ 351 30s, i zh haz 23 1255 665. — 11 666 686 83 26h Oe g 5ʒ
b dh zh d ij gb 41.13
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2644 9659,44 h 6d g 1066 6074 38 12 915 848, 1 1 185 54. 6
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org sr 77 og
) Lierin ist die von den Landesbehörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten. I Dieser Betrag ist für das Rechnungsjahr 1933 und Vorjahre aufgekommen.
ierzu wird amtlich ergänzend mitgeteilt:
Die günstige Entwicklung der Einnahmen an Steuern, Zöllen und Abgaben hat auch im Monat Oktober 1934 weiter angehalten.
.
71977
Zeit vom 1. April 1934 bis 31. Oktober
Laufende Zahlungen und Vorauszahlungen waren bei den Besitz⸗ und Bertehrsteuern im Oktober 19354 nach den gleichen Vorschriften fällig wie im Oktober 1933. Bei den Vorauszahlungen handelte es sich um die Vorauszahlungen auf die Umsatzstener.
ie Einnahmen betrugen in Millionen Reichsmark:
Monat Oktober 1934 1933 384,9 305,0 331,0 286,9
715,5 591,9
1. April bis 31. Otto ber 1934 1933 2770,) 23366 1908,5 1647,
1679, 3983, /
Mehr in 1934 79, 44,7
123,
del und Bertehrsteuern. lle und Berbrauchsteuern.
Summen .....
Mehr in 1934 434,3 261,4
69s,
Besitz- und Bertehrsteuern. olle und Verbrauchstenern.
Summen...
Ferner waren die Zölle aus den vierteljährlichen Zollagerabrech⸗ nungen zu entrichten.
Das gesamte Auftommens⸗Mehr im Otto ber 1934 gegenüber Sttober 1933 beträgt 125,6? Millionen Reichs⸗ maͤrk. Zur Feststellung der tatsächlichen Entwicklung des Auf⸗ kommens sind von den 123,7 Millionen Reichsmark die 19,5 Millionen Reichsmark Schlachtsteuer abzuziehen, weil die Schlachtsteuer im Oktober 1933 noch nicht Reichssteuer war. Die tatsächliche Ver⸗ besserung im Oktober 1934 gegenüber Oktober 1933 beträgt also 125, — 19,5 = 104,2 Millionen Reichsmark.
Das gesamte Aufkommens⸗Mehr in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1934 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Borjahrs beträgt 695,? Millionen Reichs⸗ markt. Die Feststellung der tatsächlichen Entwicklung des Auf⸗
tommens bedingt, daß von den 605,7 Millionen Reichsmark ab- gezogen werden: 102,1 Millionen Reichsmark für Schlachtsteuer Mai bis
Oktober 1934, denn die Schlachtsteuer ist im gleichen Zeitraum des Vorjahrs noch nicht Reichssteuer gewesen; für Fettsteuer; diese besteht erst seit Mai 1933 ⸗ fllt außergewöhnliche Ein⸗ nahme an Gesellschaftssteuer im Juni 1934; für außergewöhnliche Ein⸗ nahme an Reichsfluchtsteuer im August 1934,
zusammen 153,0 Millionen Reichsmark.
Es ergibt sich demnach für die tatsächliche Entwicklung das folgende Bild: Gesamtauf kommen 1. April bis 31. Otto ber 1934 Gesamtauf kommen 1. April bis 31. Oktober 1933. .....
Mehr . — Mehr an Schlachtsteuer, Fett⸗ steuer, Gesellsch aftsteuer und Reich sfluchtsteuer 9 2 2 153,0 * M
Verbleibendes Mehr.. 542,7 Millionen Reichsmark.
Von diesem verbleibenden Mehr entfallen rund 230 Millionen Reichsmart auf die Anteile der Länder an den Reichs⸗ steuern. Jeder danach verbleibende Rest an Aufkommens⸗Mehr ist, solange die Vorbelastungen aus den verschiedenen Arbeits⸗ beschaffungsprogrammen u. dgl. bestehen, restlos erforderlich zum Ausgleich dieser Vorbelastungen. Diese Vorbelastungen zu Zwecken der Arbeitsbeschaffung sind erfolgt in dem Glauben, daß sich die Steuerquellen entsprechend ergiebiger gestalten werden. Die Entwicklung zeigt, daß sich der Glaube erfüllt und daß somit die volkswirtschaftlichen Betrachtungen, die die Reichsregierung bei der Beschließung der verschiedenen Maßnahmen im Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit angestellt hatte, richtig sind.
Besonders gut entwickeln sich nach wie vor diejenigen Steuern, in denen sich der Aufschwung der Wirtsch aft spiegelt: die Lohnstener, die veranlagte Eintommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzstener, die Wechseisteuer und vor allem die Güterbeförderungsteuer, deren von Monat zu Monat fortschreitende Besserung des Aufkommens eines der untrüglichsten Zeichen für die Entwicklung der Wirtschaft ist.
Das Aufkommen an Lohnsteuer hat sich wie folgt entwickelt:
Oktober 1932 ...... . 61,4 Millionen Reichsmark
„1 .
1 1934 ,, 68,4 1 1 Tatsächlich ist bei Berücksichtigung gewisser gesetzlicher Aenderungen das Aufkommen an Lohnsteuer im Oktober 1934 um rund 15 vom Hundert höher gewesen als im Oktober 1933.
Die veranlagte Einkommenstener und die Körpersch aft⸗ steuer entwickeln sich nach wie vor gut. Die Entwicklung ist die folgende (in Millionen Reichsmark: .
Körperschaft⸗
steuer
4 679,4 Millionen Reichsmark
gone,, ö 695,7 Millionen Reichsmark
veranlagte Einkommenstener ** 4 I 9 9 9 23,0 9 1933 9 9 0 9 9 18,4 1X 934 49,0 11, Masatzstener ist das Bild da
Oktober
1a 3 Das Mehr in den ersten sieben Monaten des gegenüber den ersten sieben Monaten des beträgt.
Rechnungsjahrs 15833 1074,5
— 884,0
— 190,5 Millionen Reichsmark.
Das Aufkommen an Wechselstener hat betragen: im Oktober 1932 2,9 Millionen Reichsmark
* 1 5 1
1 . / 1 . Der Anstieg ist auf die Zunahme des Wechselverkehrs zurückzu- führen und dieser wieder auf die bedeutende Zunahme der Umsätze in der Deutschen Volkswirtschaft. Das Aufkommen an Beförderungstener hat betragen (in Millionen Reichsmark): Perso nen⸗ Guüter⸗
beförderung beförderung
im Oktober 1932 ... 7,7 7, 10 * 1333 . 8,0 8,5 — 8, 9,8 Die Zunahme bei der Güterbeförderungsteuer ist größer als die⸗ jenige bei der Personenbeförderungsteuer. Auch das ist auf die Zunahme der Umsätze in der Deutschen Volkswirtschaft zurückzuführen. An Zöllen sind im Oktober 1934 rund 20 Millionen Reichsmark mehr aufgekommen als im Oktober 1933. Die wichtigsten Berbrauchsteuern haben sich wie folgt entwickelt (in Millionen Reichsmark): Zucker⸗ Tabak⸗
steuer steuer 26,2 67,2 =. . . 65,0 ö ö 19394 .. 26,3 68,6
Berlin, den 14. November 1934. Reichsfinanzministerium.
Bier⸗ steuer 27,7 25,6 26,3
im Oktober 19332 ..
Verkehrswesen.
Der neue Weltpoftvertrag.
Auf dem Weltpostkongreß in Kairo im März d. J. e von den deutschen Vertretern neben einem neuen Weltpostvertrag Nebenabkommen über Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen, Post⸗ überweisungen, Postaufträge und Zeitungen unterzeichnet worden. Alle diese Abkommen sind jetzt im Rei 2 blatt veröffentlicht worden. Ihr Inkrafttreten für Deutschland steht noch aus.
Deutsche Tanzmusik und Jazz im Rundfunk.
3 keinem Gebiete seiner Arbeit stößt der 3 Rundfunk auf größere Widersprüche bei der Hörerschaft als auf dem Gebiete der modernen Tanzmusik. Die Kritiker der modernen Tanzmusik berufen sich meist auf die Kampfjahre, in denen die Bewegung ein⸗ deutig und unablässig gegen die moderne Tanzmusik, den sogenann⸗ ten Jazz, Stellung gengmmen habe, Immer wieder ö. deshalb der Rundfunk vor die Frage gestellt, ob er moderne Tanzmusik senden soll oder nicht. Diese Frage ist auf der Königsberger Tagung der deutschen Rundfunk-Intendanten bejaht worden. Werner