Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 2990 vom 12. Dezember 1934. S. 2
a
stets noch der Prüfung, ob die sonstigen . . ein Ersuchen an die Auslandsbehörden gegeben sind, z. B. s. die Rechtshilfe regelmäßig versagt, wenn das Ersuchen eine 36 nach den Militärgesetzen strafbare Handlung zum Ge enstand 7 (vgl. Nr. 90 Abf. 2E der Bekanntmachung von Ri . den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in. Strasss K 27 März 1931, Reichsministeriglbl. S. 1411163), 6 ihn der neuen Fassung des § 66 allgemein auf die , 3 gewiesen; die Bekanntmachung vom 27. März 1934 a. . ausdrücklich erwähnt, um . . eintrete Aenderungen der Bekanntmachung zu vermenden. ö . 1 Abf. 2 und 3 des 8. 66 sind nicht . aufgenommen, da sich alles Einschlägige aus den icht⸗ linien ergibt.
Zu Nr. 4 (8 67). ᷓ ö
. 6 war nicht mehr auf „8 66 Abs. 1 n mn sondern auf „§ 66“, da sz 66 jetzt nur noch einen Absatz hat.
⸗ J 5 (8 80.
K des 3 30. entspricht dem neugn ö des V 1660 StS. und ist lediglich eine Folge der Aus ehh! des Strafverfahrens auf die Frage des Erfordernisses von = regeln der Sicherung und Besserung.
Zu N 8 86).
on n n,. . s86 ist der neuen Fassung der 8. 193 , 223 StPO. (Art. II Nr. 3 4 des Eides gin chr . ö Dasselbe gilt von der Neufassung des §5 192 bl ö , 1 Rr. 25 (gl. S 65 Rr. 3, 4 StPO., Art. J des Eideseinschrges..
Nr. T (8 989). ; 3 gs entspricht den durch Art. V Nr. 1 und 2 des Gesetzes
ar schrifte es Strafrechts des Straf⸗
Aenderung von Vorschriften des Strafrgchts und,d fn men erfolgten Aenderungen der StPO. Fortfall des Haftprüfungsverfahrens.
? S 1002). . J .
. 100a über die vorläufige d Heil oder Pflegeanstalt entspricht dem 3 1262 ö. 6 gilt Hründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, wei in Fallen, j . Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß jemand eine in denen mit Wahrscheinlichkeit anz . . strafbare Handlung im Zustand der Fiüte hun ng san fah g riꝰ drr J
einem Haftbefehl (8 96) meist nich clieger ,, e. 3 6 k der öffentlichen Sicher⸗ heit oft dringend geboten sein wird.
ö
Die Aenderungen des 8 Abs. 1 (vorlaufig. Fe .
des 85. for 1 ter brief) und des 8 105 . ö. Vernehmung des ö sind lediglich eine Folge der
ügung des z 100a (oben zu 8). 1 ⸗ ö fugung ö. h 101 hi. „Haftbefehl und. Unterbtintamg befehl; nicht die ss 95 und 1002 angeführt sind, sind ,, . ‚s. i denselben Worten und hinter „Steckbrief“ die einschlägigen ragraphen nicht angeführt worden.
n ö. 9 . (63 12a, 1154, 116, 116, ting, itz 119, h, ta, fait, 1935 beruhen ebenfg wie Nr. 3. G6 ahn) (8 226) und 46 (8 359) auf dem Eideseinschrges. . simmüngen dieses Gesetzes waren einige wichtige if n, vereidigung bei Unerheblichkeit oder offenbazer Ung . . H leit: ss 59 Abs. 1, 61 Nr. N ihrem wesentlichen Inhalt nach be—
its n der früheren MSt GO. 38 196, 299 Abs. h enthalten und ö die neue MSiGS. vom 4. 11. 19533 übernommen orden (Gz 117, 220. Albs. FH. Ueber die Fassungsänderung . § 220 Abf. 5 und im Anschluß daran die des S 192 Abs. . s. ö n Ur B und 25 und ahen zu Nr. 6. Von den sonstigen Vor Strafverfahren nicht passend in das vorliegende Ergänzungsgesetz nicht übernommen worden: .
1. 8 61 Nr. 1 StPO., wonach Personen, die zur Zeit der Ver⸗ nehmung zwar das r aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, nach dem Ermessen des Ge⸗ richts ünvereidigt bleiben können. Im militärgerichtlichen Verfahren werden in den weitaus meisten Fällen Soldaten als Zeugen in Frage kommen; bei ihnen aber darf ein Unterschled zwischen einem noch nicht achtzehnjährigen und einem älteren nicht gemacht werden. Jeder Soldat hat gleich nach seiner Einstellung den Fahneneid zu leisten, auch wenn er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es wäre deshalb ein Widersinn, ihn einen Zeugeneid nicht leisten lassen zu wollen, weil er von der Bedeutung eines Eides keine richtige Vorstellung habe. Ein Unterschied wischen Soldaten und anderen ver fonen als Zeugen kann im Gesetz nicht gemacht werden. Für das militärgerichtliche Verfahren wird vielmehr allgemein die Ausnahmevorschrift des 5 120 Nr. 1 MSt GO genügen, wonach außer den noch nicht sechzehnjährigen auch solche Personen nicht vereidigt werden dürfen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Be⸗ deutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
2. 8 61 Nr. 2 StPO., wonach beim Verletzten und seinen An⸗ gehörigen von der Vereidigung nach dem Ermessen des Ge— richts abgesehen werden kann. Im militärischen Leben ist sehr häufig gerade die Aussage des Verletzten von so außer⸗ ordentlicher Bedeutung, daß gar nicht der Gedanke auf⸗ kommen darf, sie könnte unbeeidigt bleiben; die Gefahr un⸗ wahrer Aussagen aus mißverstandener , oder aus Angst und die der Beeinflussung wäre sonst gro
3. 8 61 Nr. 6 StPO., wonach von der Vereidigung nach dem Ermessen des Gerichts auch dann abgesehen werden kann, wenn die Anklagebehörde, der Angeklagte und der Vertei⸗ diger auf sie verzichten. Eine solche Vorschrift könnte im militärgerichtlichen Verfahren leicht zu der Auffassung führen, als würde bestimmten Zeugen grundsätzlich mehr geglaubt als anderen, z. B. Offizieren mehr als Unter⸗ offizieren oder Unteroffizieren mehr als Mannschaften usw.
4. 8 62 StPO., wonach im Verfahren wegen einer Ueber⸗ tretung und im Privatklageverfahren Zeugen nur vereidigt werden, wenn es das Gericht mit Rücksicht auf die Bedeu⸗ tung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren
Aussage für notwendig hält. Wenn im militärgerichtlichen . Uebertretungen abzuurteilen sind, so sind es in
Ver der Regel solche, die für die militärischen Interessen von Bedeutung sind, wie Mundraub (6 370 Nr. 5 St GB.), Er⸗ regung ruhestörenden Lärms (§ 360 Nr. 11 StGB.), Ueber⸗ tretungen nach dem Kraftfahrzeuggesetz usw., so daß sich in diesen Fällen ein Abweichen von der Regel der Vereidi⸗ gung nicht empfiehlt. Privatklage aber gibt es im militär⸗ gerichtlichen Verfahren nicht.
Dagegen sind aus dem Eideseinschrges. in das vorliegende Aenderungsgesetz ihrem Inhalt nach im wesentlichen übernommen worden:
a) unter Nr. 12 die neue Vorschrift des § 112 2a, wonach die Art der Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit dem § 57 StPO. (Art. 1 des Eideseinschrges angepaßt ist. Satz 2 des 5117 war danach zu streichen . unten zu e unter 16).
b) unter Nr. 13 die neue Vorschrift des 5 1154, wonach bloß⸗ stellende Fragen, d. h. solche nach Tatsachen, die dem Zeugen oder seinen Angehörigen zur Unehre gereichen können, so— wäie solche nach Vorstrafen nur gestellt werden sollen, wenn es zur Wahrheitserforschung unerläßlich ist (vgl. S 68a StPO. nach Art. 11 1 des Eideseinschrges.), eine Vorschrist, die den Bedürfnissen einer gesunden Praxis durchaus ent—
spricht.
r. 14 die Neufassung des § 116, dessen Abs. 2 dem
9 * 2 (Art. ien Eideseinschrges.) über die Ver⸗ eidigung in der Voruntersuchung angepaßt ist. Wesentlich ist dabei besonders die Bestimmung,; daß die Vereidigung im Ermittlungsverfahren beim Vorliegen der angeführten Voraussetzungen nicht, wie bisher zwingend ö geschrieben, sondern nur für zulässig erklärt wird. Ruch dies dient der Vexwirklichung. des gesetzgeberischen Willens, die Eide möglichst einzuschränken,
Abf. 3 des s 116 trifft sodann Vestimmung darüber,
wer über die Vereidigung in diesen Fällen zu entscheiden hat, und legt diese Entscheidung in erster Linie in die Hände des Untersuchungsführers. Der Gerichtsherr soll aber berechtigt sein, den Untersuchungsführer anzuweisen, eine solche Vereidigung vorzunehmen oder zu veranlassen.
Dagegen steht ihm nicht die Befugnis zu, anzuordnen, daß
eine Vereidigung, die der Untersuchungsführer vornehmen vill, unterbleibt. J
d) r Nr. 15 die Vorschrift des 5 1162, wo ausdrücklich be⸗ stimmt wird, daß der Grund einer außerhalb der dau pt⸗ verhandlung vorgenommenen Vereidigung im Protokoll anzugeben ist G 664 StPO., Art. I des Eideseinschrges. ).
é) unter Nr. 16 die Streichung des Satzes 2 im 8 117 die
wegen der neuen Vorschrift des S 12a über die Art der Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit erforderlich wurde (vgl. oben zu a unter Nr. 19), J
h unter Nr. 17 die Fassungsänderung des 5 118 über die Eidesformel unter Anpassung an § 666 und d StPO. (Art. J des Eideseinschrges.. .
g) unter Nr. 18 die Aenderung des § 119, wonach eine Be⸗ teuerungsformel den Eid schon dann ersetzen kann, wenn ein Zeüge angibt, Mitglied einer Religionsgesellschaft zu sein, der das Gesetz ihren Gebrauch gestattet. Er braucht also nicht ,, zu sein (6 66e StPO., Art. 1 des Eideseinschrges.).
h) unter Nr. 19 die neue Fassung des 5 120 Nr. 3, wodurch klargestellt wird, daß von der Vereidigung auch dann ab⸗ usehen ist, wenn der Zeuge verdächtig ist, die den. Gegen⸗ ue der Untersuchung bildende Tat allein, nicht nur als Mittäter, Gehilfe nsw., begangen zu haben (6 60 Nr. 3 StPO., Art. J Eideseinschrges.)
ih unter Nr. 20 als § 121 2 die Vorschrift, daß nach richter⸗ lichem Ermessen Auskünfte eines Zeugen , deren Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen die Ge⸗ fahr strafgerichtlicher Verfolgung, zuziehen oder zur Un ehre gereichen würde, unbeeidigt bleiben können (vgl. 3 61 Nr. 4 StPO. nach Art. J des Eideseinschrges.), eine Vor⸗ schrift, die auch im militärgerichtlichen Strafverfahren an⸗ gemesfen ist, um Falscheiden möglichst vorzubeugen.
k) unter Nr. 21 die Vorschrift des § 121 b, wo ausdrücklich bestimmt wird, daß, wenn die Vereidigung eines Zeugen nach Ss 120, 121, 121 a unterbleibt, der Grund dafür im Protokoll anzugeben ist (6 64 StPO. nach Art. 1 des Eideseinschrges. ). .
) unter 9 22 die Neufassung der Vorschrift des 5 136, wo⸗ nach Sachverständige — auch in der Hauptverhandlung — unvereidigt bleiben können, wenn nicht die Anklagebehörde, der Angeklagte oder sein Verteidiger die Vereidigung ver— langt. Auch im militärgerichtlichen Strafverfahren ist, es durchaus die Regel, daß der Sachverständige sein Gut⸗ achten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet, gleichviel ob er vereidigt wird oder nicht. Es ist daher . von der Pereidigung abzusehen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. ö
Ueber die Zulãässigkeit der Vereidigung des Sachverständigen
oben zu e unter Nr. 14 (gl. 3 139 Abs. 15. Wegen der Ver= eidigung bei der kommissarischen Vernehmung nach § 192 Abs. 3 vgl. unten zu Nr. 25.
Zu Nr. 23 5 1372).
Die Vorschrift des § 187 entspricht der des 5 80 2 StP. (Art. 2 Nr. 2 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.). Bei der großen und einschneidenden Bedeutung, die der ÄAnordnung der Unterbringung in einer Heil- oder istegh end, einer Trinker⸗ heilanstalt oder Entziehungsanstalt und der Entmannung zu⸗ kommt, ist die Sicherstellung einer genügenden Vorbereitung durch Sachverständige geboten.
Zu Nr. 24 (5 175 Abs. 1 und 9). j Die Ergänzung des 8 1756 Abs. 1 und 2entspricht der neuen Vorschrift des 8 154 StPo. (Art. 2 Nr. 15 Ausfges. zum Gewohn⸗ heitsverbrges.) und ist lediglich eine Folge der Ausdehnung des militärgerichtlichen Strafverfahrens auf Maßregeln der Sicherung und Besserung.
Zu Nr. 25 (8 193).
Wegen der Neufassung des Abs. 4 des 5 192 vgl. oben zu 6 bei 5 86 (. 58 223 Abs. 1, 2 StPO. in der Fassung des Art. II Nr. 4 des Eideseinschrges. ).
Abs. ? hestimmt zunächst genauer als bisher, wann bei der kommissarischen Vernehmung von Zeugen die Vereidigung unterbleiben darf, und zieht hierbei die nötigen Folgerungen aus der Vorschrift des 5 226 Abs. 5 in ihrer neuen Fassung 5 unten zu Nr. 30).
Abs. 3 über die Vereidigung von Sachverständigen entspricht dem im § 136 Ab. 1 neu ausgesprochenen Grundsatz, daß Sachverständige nach richterlichem Ermessen unvereidigt bleiben können, daß aber der Gerichtsherr, der Vertreter der An— klage oder der Verteidiger die Vereidigung verlangen können (s. oben unter Nr. 29.
Zu Nr. 26 (5 2022)
Die Vorschrift des 5 202 a entspricht der des 8 233 a StPO. (Art.? Nr. 19 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.). Da die Ver⸗ hängung von Maßregeln der Sicherung und Besserung eine ein— gehende Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten voraussetzt, sollen sie nicht angeordnet werden dürfen, wenn in seiner Ab⸗— wesenheit verhandelt worden ist. Eine Ausnahme bildet nur die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Sicherungsverfahren nach 5 281 d (s. unten zu Nr. 46.
Zu Nr. 27 bis 29 (68 205 a, 206 Abs. 2, 207). Die Vorschrift, daß für die Verhandlung oder einen Teil
davon die Oeffentlichkeit auch dann ausgeschlossen werden kann,
wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt neben einer Strafe oder ausschließ⸗ lich zum Gegenstand hat, entspricht dem 8 171 GVG. (Art. 1 Nr. 2 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und ist in dem berech⸗ tigten Interesse der Betroffenen begründet, nicht ohne Not vor
der Oeffentlichkeit bloßgestellt zu werden. Für den Fall, daß
Entmannung eines gefaͤhrlichen Sittlichkeitsverbrechers Gegen⸗ stand der Verhandlung ist, bietet schon s 205 Abs. 1 die Möglichkeit, die Oeffentlichkeit auszuschließen, weil sie dann eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
Zu Nr. 30 (6 220 Abs. 5.
Der Abs. 5 des 8 220 ist in seinem ersten Satz dem Wortlaut der neuen Vorschrift des 5 61 Nr. 5 StPO. (Art. JI des Eides⸗ einschrges.) , und unterscheidet sich von der bisherigen Vorschrift inhaltlich nur durch die Klarstellung, daß die Unter⸗ lassung der Vereidigung wegen Unerheblichkeit oder Unglaub⸗ würdigkeit nur dann zuläͤssig ist, wenn nach der Ueberzeugung aller Mitglieder des Gerichts auch unter Eid keine erhebliche oder wahre Aussage zu erwarten ist. Ferner wird, wie im 121 (vgl. oben unter Nr. 21) im letzten Satz ausdrücklich vorgeschriehen, daß der Grund der Nichtvereidigung im Protokoll anzugeben ist.
u Nr. 31 (5 2200. . .
8g Lr hrff des 5 220a entspricht der des 8 246a St Pv. Art. 2 Nr. 26 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges. und soll die uziehung eines ärztlichen Sachverständigen in. Fällen sicher⸗ . in denen mit der Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehnngs⸗ anstalt oder mit Entmannung zu rechnen ist (Ogl. oben zu Nr. 25, 5 1374)
u Nr. 31a (6 225 Abs. 2). dig im 8 96 Abs. 2 angeführten Vorschriften der SS S6. 192 werden durch dieses Gesetz geändert. Dem trägt die neue Fassung des 5 225 Abs. 2 Rechnung.
Zu Nr. 32 (8 234). J ; Die Neufassung des 5 234 entspricht in den ersten beiden Ab— sätzen dem 8 260 A s 1 und 2 StPO. (Art. 2 Nr. 21 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrgef) und ist im wesentlichen als eine Folge der Ausdehnung des Strafverfahrens auf Maßregeln der Siche⸗ rung und Besserung anzusehen. Abs. Z stellt für die seltenen Fälle, in denen im militärgerichtlichen Strafverfahren auf Untersagun der Berufsausübung erkannt werden wird, sicher, daß der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, deren Ausübung untersagt wird, genau bezeichnet wird. Zu Nr. 33 bis 365 (65 238 Abs. 2 u. 3 und 243 Abs. 1, 2
Ab . 5.
Die neuen Vorschriften, die Erg nen fen der Ss§ 238, 243 und 246 enthalten, entsprechen den 85 265 Abs. 2 und 3, 263 Abs. 1, 267 Abs. 6 StPO. (Art. 2 Nr. 23, 22, 24 Aufseß . Gewohn⸗ heitsverbrges) und sind ebenfalls lediglich als Folge der Aus— dehnung des Strafverfahrens auf Maßregeln der Sicherung und Besserung anzusehen.
u Nr. 36 (6 257 Abs. I). .
t . z' e, des § 257 Abs. 1 Satz 1 entspricht der Neu—⸗ fassung des 5 140 Abs. 2 StPO. (Art. 2 Nr. 11 Ausfges. zum Ge— wohnheitsverbrges) und schreibt wegen der einschneidenden Be— deutung, die den Anordnungen der Unterbringung in einer Heil— oder Pflegeanstalt, der Sicherungsverwahrung, der Entmannung und der Untersagung der ,,, n,, zukommt, vor, daß wenn solche Anordnungen zu erwarten sind, die Verteidigung eben⸗ falls eine notwendige sein soll.
u Nr. 37 (6 267 Abs. 2). ( Die Bestimmung entspricht dem Art. IV 8 3 des Gesetzes von 24. April 1934.
Zu Nr. 38 G 268 Abs. 2). . . Der Zusatz zu 8 268 Abs. 2 entspricht dem 5 407 Abs. 3 Sto. (Art. 2 Nr. 36 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und beruht auf dem Gedanken, daß die schwerwiegenden Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht verhängt werden sollen, ohne deh das erkennende Gericht durch mündliche Verhandlung einen per sönlichen Eindruck gewonnen hat.
gu Nr. 39 ( Rn a)]; ö P Nach 5§ 2 ist die Militärgerichtsbarkeit für Hochverrats und Landesverratssachen zuständig, soweit das mobile Verfahren Plat reift (ogl. oben zu I), deshalb ist auch in die MSt GO, eine dem 8 43 StBO. (Ärt. V des Gesetzes vom 24. April 1934) enk sprechende Bestimmung über Vermögensbeschlagnahme au genommen.
u Nr. 40 (68 281 bis e).
ö. 88 h bis e führen das in den 85 429 a bis e Std (Art. 2 Nr. 37 des Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges) für dag allgemeine Strafverfahren geregelte Sicherungsverfahren auch für das militärgerichtliche Strafverfahren ein. Das Sicherunge— verfahren bezweckt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung ir ibm, et. 8e Pftegeswstelt gegen cinen Beschuldigten, der eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungt— unfähigkeit begangen hat und gegen den deshalb keine Strase verhängt werden kann. In Frage kommen kann danach nur eine Tat, bei deren Begehung der Täter wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geiste⸗— , war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einficht zu handeln 6 51 Abs. 1 StGB.; h 58 Abs. l, der Taubstumme betrifft, kann für das militärgerichtliche Ver fahren außer Betracht bleiben). Dagegen scheiden aus Hand— lungen von Jugendlichen (unter 18 Jahren), die sich gegen dit allgemeinen Strafgesetze vergangen haben, aber nicht strafbar sind, weil sie z. Zt. der Tat nach ihrer geistigen oder sittlichen Ent— wicklung unfähig waren, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder ihren Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen (8 3 des Jugend— gerichtsgesetzes vom 16. 2. 1933, RGBl. 1 S. 135). Denn
egen solche Personen kann die Unterbringung in einer Heil⸗ oder zflegeanstalt nach 5 42b StGB. (Art. 2 des Gewohnheitsverbrges nicht angeordnet werden.
Weitere Voraussetzung für die Einleitung des SicherungsberW fahrens ist, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung det Täters in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt erfordert (5 42 b. Äbs.!
a. a. O.) Zu § 281b. Antrag auf Sicherungs verfahren.
sz WL b entspricht dem 8 4292 StPO. und trifft Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzungen und durch wen das Siche— rungsverfahren eingeleitet werden kann. Die Voraussetzungen sind bereits in den allgemeinen Bemerkungen vor § 281 b er örtert. Zuständig zur Stellung des Antrags ist der Gerichtshertz der die Anklage zu erheben hätte, wenn hinreichender Verdaht einer im Sinn des Gesetzes strafbaren Handlung vorläge, wenn also der Täter für seine Tat strafrechtlich verantworn lich zu machen wäre. ;
Der Antrag kann gestellt werden: das Verfahren wird allt von dem Grundsatz der Opportunität, nicht der Legali— tät beherrscht; das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsherrn entscheidet. Der Antrag wird zweckmäßig zu stellen sein, wem eine besonders schwere Tat vorliegt, oder wenn eine genant Klärung des Tatbestandes erforderlich oder wünschenswert sst. Anderenfalls wird die Durchführung der weiteren Maßnahmen der Polizei zu überlassen sein. Ein Verbleiben des Täters im militärischen Dienstverhältnis wird, wenn die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geboten ist, nicht in Frage kommen können.
Zu § 281 e.
Vorschriften für das Sicherungsverfahren.
S 281 entspricht dem 8 429 b Abs. 1 und 2 StPO. Für dit Sicherungsverfahren sollen die Vorschriften über das Strafter fahren sinngemäß gelten, soweit nicht anders bestimmt ist. . Antrag steht der Anklageverfügung gleich und muß mit einer An tragsschrift dem Beschuldigten nach § 177 bis 10 MetGS. 6, kanntgegeben werden. Antrag und ö müssen , Erfordernissen der Anklageverfügung und Anklageschrift en, sprechen (58 176, 177 Abs. 1 MStGO.). Dem e g r ten ). ein Verteidiger zu bestellen (6 257 Abt. 1 MStGO. in, de Fassung des Art. 2 Nr. 36 dieses Gesetzes). Die Vorbenz in der Hauptverhandlung, die r ,,. und das ehe mittelverfahren sind in der für das Strafverfahren vorge git benen Weise durchzuführen. Als Ausnahme ordnet 8 281 Ab im letzten Satz an, daß, wenn im Urteil die Unterbringung , angeordnet wird, nicht auf Freisprechung oder Ein einn l, dern auf Ablehnung des Antrags zu erkennen ist. Weitere Au nahmen bestimmt 8 281 e. ar⸗
Von einer dem §5 4296 Abs. 3 StPO. entspreche nden n schrift, wonach für das Sicherungsverfahren die große Sin, kammer zuständig wird, wenn für das Strafverfahren der 2 gerichtshof (früher das Reichsgericht) oder das Oberlandesge
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 290 vom 12. Dezember 1934.
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in erster Instanz oder das Schwurgericht zuständig wäre, war abzusehen, da es im militärgerichtlichen Verfahren nur eine achliche Zuständigkeit gibt. In den Fällen der 88 2 bis 4 6, dd. in denen Untersuchung und Entscheidung den allge— meinen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zusteht, ist eine Zuständigkeit der Nilitargerichte überhaupt nicht gegeben. Sollte ich in Fällen der Zuständigkeit des Volksgerichtshofs nach 8 2 MStGS. die Notwendigkeit eines Sicherungsverfahrens ergeben, o wird nach s 4296 Abs. 3 StPO. die große Strafkammer zu⸗ tändig werden; denn das Verbot der Nichtabgabe oder über— weisung im letzten Satz des 52 MStGO. bezieht sich nur auf das Strafverfahren. Ein Grund zu einer anderen Re— gelung besteht nicht; ein Interesse daran, in solchen Fällen militärgerichtlich ein Sicherungsverfahren gegen einen Soldaten, Wehrmachtsbeamten oder gegen einen sonst der Militärgerichts— barkeit Unterworfenen durchzuführen, der im Zustand der Zu⸗ rechnungsunfähigkeit Hoch- oder Landesverrat usw. begangen hat, ist nicht vorhanden. Zu 5§ 2814. Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten. Da im Sicherungsverfahren die Anwesenheit des Beschul⸗ digten in der Hauptverhandlung wegen seines Zustandes oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht selten unangebracht sein wird, bestimmt 8 281d (wie 8 4296 StPO), daß erforder⸗ lichenfalls die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil durchgeführt werden kann, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist. Die näheren Vorschriften, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, entsprechen denen des 5 4290 StPO. Der Verteidiger muß stets in der Hauptverhandlung zugegen sein gl. 5 265 MSt GS. . Zu J§ 281 e. t Verfahren bei Zurechnungsfähigkeit. s 281e regelt die Fälle, in denen sich im Sicherungsver⸗ fahren die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten — sei es vor, sei es nach Beginn der Hauptverhandlung — ergibt, im all— gemeinen entsprechend den Vorschriften des 5 4235 8d. StPO; eine Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts wegen der erfor— derlichen Ueberleitung des Sicherungs- in das Strafverfahren, wie sie bei den allgemeinen Gerichten in den Fällen des 8 129 Abs. 3 StPO. eintreten kann, kommt jedoch im militärgericht⸗ lichen Verfahren nicht in Frage; vgl. die Ausführungen zu 5 2816 am Ende.
Zu Nr. 41, 43 G 315 Abs. 2, 335 Abs. Y.
Die Ergänzungen der S8 315 und 335 entsprechen den ss 351 Abs. 2 und 358 Abs. ? Satz 2 StPS. (Art. 2 Nr. 29, S0 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrgef.) und beseitigen den Grund— satz des Ausschlusses der sog. rekormatio in peius für die An— ordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, die in leinem Fall als Verschärfung der Strafe, sondern als Maßregel der Sicherung und Heilung anzusehen ist.
Zu Nr. 42 (8 324).
Die Aenderung des § 324 erzielte weitere Anpassung an den sz 315 StPO. und schließt die Möglichkeit aus, daß ki Frist für die Revisionsrechtfertigung läuft, ohne daß das Urteil mit Gründen vorliegt und geprüft werden kann.
Zu Nr. 44 (58 350.
Die neue Vorschrift des Abs. 2 zu z 350 über die Zu⸗ sässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen, in denen Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet worden waren, entspricht der des 5 359 Abs. 2 StPO. (Art. 2 Nr. 31 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und ist erforderlich, weil die neuen Feststellungen möglicherweise nur die Maßregeln der Sicherung und Besserung erschüttern, ohne den Strafaus⸗ spruch zu berühren; oder weil die Maßregel — wie bei der Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt möglich — neben einem Freispruch oder selbständig angeordnet worden war.
Zu Nr. 45 (8 353).
Die Ergänzung des 8 353 über den Ausschluß der Wieder⸗ gufnahme des Verfahrens entspricht der des § 363 St P. (Art. 2 Nr. 32 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.).
Abs. 1 bringt zum Ausdruck, daß, ebenso wie schon nach bisherigem n e eine Wiederaufnahme unzulässig ist zum Zweck der Aenderung der Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes, dies auch der Fall sein soll zum Zweck der Aenderung einer Entscheidung über Maßregeln der Sicherung und Besserung auf Grund desselben Strafgesetzes. Wenn also eine solche Maßregel auf Grund eines bestimmten Strafgesetzes angeordnet ist Und die Feststellung der Straftat und der die Maßregel begründenden Umstände unerschüttert bleibt, so kann das Verfahren nicht deswegen wiederaufgenommen werden, weil die angeordnete Maßregel zu scharf — z. B. die Untersagung der Berufsausübung für eine zu lange Dauer verfügt — sei, oder weil das Gericht die allein in seinem Ermessen liegende Ent⸗ scheidung, daß der Täter nach den festgestellten Tatsachen oder Verurteilungen als gefährlich anzusehen sei, zu Unrecht ge⸗ troffen hätte.
Abs. 2 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe ö verminderter Zurech⸗ nungsfähigkeit herbeizuführen, aus. ach Abs. 1 würde eine solche Wiederaufnahme, da sie sich auf ein anderes Strafgesetz (E§ 51 Abs. 2, 58 AÄbs. 2 StGB. in der Fassung von Art. 3 Nr. 4 und 5 des Gewohnheitsverbrges) stützt, statthaft sein. Dies würde aber wahrscheinlich zu einer nicht gerechtfertigten Ueber⸗ shwemmung der Gerichte mit Anträgen geistig Minderwertiger führen, und zwar auch der Militärgerichte, für die mildere Ver= nrteilungen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach 8 51 Abs. StGB. nicht ausgeschlossen find.
Begründete Milderüngen im Einzelfall könnten im Wege der Gnade gewährt werden.
Zu Nr. 43 (8 359. . Wenn Abs. 2 des 8 359 in der neuen Fassung die Vereidigung er Zeugen und Sachverständigen im Wiederaufnahmeverfahren, e bisher grundsätzlich zwingend vorgeschrieben war, dem Er— iessen des Oberkriegsgerichts überläßt, so ist auch das eine Folge es, gesetzgeberischen Willens, die Eide möglichst einzuschränken
ig. oben unter Nr 22 zu § 136 und unter 25 zu 5 192 Abs. 2 nd 3)
Zu Nr. 47 (3 361 Abs. 3. . („Jer dem § 361 Abs. 3 hinzugefügte neue Satz entspricht der Lrgänzung des 3 zri Abf. 3 St B. Körg. Nr. zz Alusfgesß. zum Geibohnheitsverbr es) und betrifft die Fälle, in denen auf eine laßregel der ö und Besserung allein oder neben Frei⸗ sprechung erkannt war.
Zu Nr. 48 (6 362). ⸗ . 933 Zusatz zu 5 362 Ab. 2 entspricht der Ergänzung des . Ab. 2 StPO. (Art. 2 Nr. 34 Ausfges. zum Gewohnheits⸗ erbrges) und beseitigt das Verbot der sogen. reformatio in das, für die Anordnung der Unterbringung in einer Feil oder nean telt. einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs—
alt auch im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. oben zu Nr. 41 und ss ziß Abs. 2, Z35 Abs ? Sat 3.
zu Rr. ag G 369 n). dollsredung bei Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung. einen e Art. 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes muß, wenn neben tiger Strafe anf eine Maßregel der Sicherung und Besserung unt, wird, gegen Soldaten und Militärbeamte, soweit dies nick
Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 3 Satz? MStGO ., der Reichswehrminister
schein der Saatgutstelle — Berlin W 35, Lützowstr. 109116. Schlußscheinpflichtig ist:
Ehrenstrafe erkannt werden, durch die das militärische Dienstver⸗ hältnis aufgelöst wird. Damit geht die Vollstreckung des Urteils nach 5 369 Abs. 3 MSt GO. auf die allgemeinen Behörden über. Da indessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch neben einer Freisprechuüng oder im Sicherungsverfahren an— geordnet werden kann 6 426 StGB. Art. 2 Nr. 40 dieses Ge⸗ setzes, und Entlassung aus dem Dienstverhältnis dann nicht immer sofort möglich ist, da ferner militärgerichtliche Urteile auch gegen Personen möglich sind, die nicht Soldaten oder Militär— beamte sind (6 1 MStGS), so bestimmt 5 369 a allgemein, daß, wenn Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, die Vollstreckung des Urteils auf die allgemeinen Be⸗ hörden übergeht. Für die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung können die Militärbehörden nicht in Frage kommen.
Zu Nr. 50, 51 (68 372 a, 379.
Die neue Vorschrift des 8 372a über Aufschub des Inkraft— tretens der Untersagung der Berufsausübung und die Ergänzung des 8 379 Abs. 2, 3 über Entscheidungen von Einwendungen gegen Anordnungen der Strafvollstreckungsbehörden entsprechen im wesentlichen den § 455 d, 458 Abs. 2, 3 StPO. nach Art. 2 ö 39 des Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges. Sie werden im militärgerichtlichen Verfahren nur sehr selten von Bedeutung sein.
Zu Nr. 52 (6 379 a).
Entscheidung in Fragen der Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung.
In den 85 425 bis 42h StGB. (Art. 2 12a. Abschnitt des Gewohnheitsverbrges.) sind dem Gericht bestimmte Entscheidungen übertragen, wenn auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflege— anstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus oder in Sicherungsverwahrung erkannt war: Es bedurfte daher einer Bestimmung über Zuständigkeit für die Entscheidungen, ihre Form und Art und ihre Anfechtbarkeit. 5 379 a trifft diese Bestimmung entsprechend S 463 a Abs. 3 in Verb. mit 8 462 Abs. 1, 2, 4 StPO. (Art. 2 Nr. 41 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.).
Zu Nr. 53 (8 380 Abs. 3.
Die Vollstreckung der von Militärgerichten angeordneten Maßregeln der Sicherung und Besserung geht nach dem neuen §z 369 a auf die allgemeinen Behörden über. Die Aenderung des § 380 Abs. 3 soll klarstellen, daß der Verurteilte in diesen Fällen auch die Kosten der Vollstreckung dieser Maßregeln zu tragen hat.
Zu Nr. 54 (6 128).
Die Aenderungen des 5 128 folgen aus dem Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl. 1 S. So), dem Gesetz über die Aufhebung des vorläufigen Reichs— wirtschaftsrats vom 23. März 1934 (RGBl. 11 S. 115, dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. 1 S. 75).
Zu Nr. ö. 6 1, 13, 35. 110, 127, 338, 340, 5 6 Einführungs⸗ gesetzes). Ueberall, wo bisher der Reichspräsident genannt worden ist, ist jetzt dafür der Führer und Reichskanzler zu setzen. Im 8 116 Abs. 3 Satz 2 mußte entsprechend anstatt „früheren Präsidenten“ gesetzt werden „Amtsvorgänger“.
Zu Artikel 3. Art. 3 bestimmt die Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes.
Zu Artikel 4. Uebergangsvorschrift.
Es ist immerhin möglich, daß ein gefährlicher Gewohnheits— oder Sil ich e ir rm , er ka ö 9 2 1 eine . auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen
rteils verbüßt, von einem Militärgericht abgeurteilt worden war. Dies gilt namentlich, wenn nicht ausschließlich, in Fällen, in denen ein Militärgericht vor dem 1. Oktober 1936 gesprochen hatte. Es bedurfte daher auch in diesem Gesetz einer dem Art. 14 des Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges. entsprechenden Ueber— gangsvorschrift, die eine nachträgliche nordnung der Sicherungs⸗ verwahrung oder Entmannung ermöglicht. Für den Fall, daß ein Gexichtsherr erster Instanz, der den erforderlichen Antrag stellt, nicht mehr vorhanden ist, oll wie in den Fällen der 88 355
den zuständigen Gerichtsherrn bestimmen.
Ist das Urteil, auf Grund dessen der Täter nach dem 1. Ja— nuar 1934 die im Vollzug befindliche Strafe verbüßt, nicht von einem Militärgericht, . von einem allgemeinen Gericht er— lassen worden, so sind die allgemeinen Gerichte auch für das nach⸗ trägliche Sicherungsverfahren zuständig (vgl. 8 6 Abs. 2 MSt GO.)
(Veröffentlicht vom Reichswehrministerium.)
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Anordnun betreffend Vertrieb von Saatmais für bie Aussaatperiode 1935.
In Ergänzung zur Anordnung über Erzeugung und Verkehr mit Saatmais wird nachstehend auf Grund der Verordnung über Saatgut“ vom 26. März 1934 (RGBl. I / 34, S. 248) folgendes angeordnet:
. Zum Saatguthandel mit Mais für die Aussaat 1935 sind auf Grund der Anordnung über Erzeugung und Verkehr mit Saatmais vom 3. November 1934 Win hel Reichsanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1934 zugelassen: a) Hochzuchtsaat, b) anerkannte 1. Absagat, c) Saatmais, zugelassenes Handelssaatgut.
11 1. Der Verbraucherhöchstpreis für die am höchsten bewertete Sorte und Absaatstufe (Hochzucht) beträgt bei Saatmais zur Aussaat 1935 bei inländischen Sorten frei Erzeugerstation, bei ausländischen zur Verwendung als Saatgut zugelassenen Sorten frei deutscher Grenze bzw. eik deutschem Einfuhrhafen einschl Sack RM 23,50 je 50 kg. Die ab Erzeugerstation bzw. deutscher Grenze oder Einfuhrhafen entstandenen tatsächlichen Frachtkosten gehen zu Lasten des Verbrauchers und müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Der sich so errechnende Höchst⸗ verbraucherpreis frei Station des Verbrauchers darf nicht über⸗ schritten werden, auch nicht durch Inrechnungstellen von irgend⸗ welchen Sonderleistungen. 2 Für Kleinpackungen unter 50 kg dürfen Kleinmengen⸗ zuschläge erhoben werden. — Die Kleinmengenzuschläge betragen bei Mengen: bis zu 10 kg höchstens RM 2, — je 50 kg, bis zu 25 kg höchstens RM 1,50 je 50 kg, dis zu 50 kg höchstens RM 1, — je 50 kg.
II. Käufe von Saatmais dürfen nur getätigt werden auf Schluß⸗
1. wer Saatmais vom Erzeuger kauft
2. wer Saatmais einer zugelassenen Sorte aus dem Aus— lande einführt, —
3. wer Saatmais früherer Ernte vom Tage des Inkrafttretens der Anordnung ab von seinem Lager in den Verkehr bringt
Die besonderen Bestimmungen des Schlußscheines sind aus
as Militarstrafgesetz buch vhnehin vorschreibt, auf eine mülitärische
dem Schlußschein selbst ersichtlich.
1V. Saatmais, zugelassenes Handelssaatgut, muß
. folgende Mindestbedingungen erfüllen:
1. Keimfähigkeit 85 „3, Bruch höchstens 2 „c, Reinheit 98 ,
Wassergehalt höchstens 1635.
Diese Bedingungen gelten gleicherweise für Saatmais in⸗ oder ausländischer Erzeugung, nachdem die zuständige Landes⸗ kauernschaft eine nach den Vorschriften des Verbandes landw. Untersuchungsanstalten gezogene Probe untersucht und die gefor⸗ derten Mindestgarantien bestätigt hat. Die Untersuchung ist nach folgenden Richtlinien durchzuführen:
bei Mengen bis zu 1000 ig 1 Untersuchungsprobe,
bei Mengen bis zu 2500 kg 2 Unterfuchungsproben,
bei Mengen bis zu 5000 kg 3 Untersuchungsproben. Zu untersuchen ist jeweils eine Probe von mindestens 1 kg. Die Landesbauernschaft erhebt für diese Untersuchung je Probe eine Gebühr von RM 2, —
2. Saatmais, zugelassenes Handelssaatgut, darf nur gehandelt oder in den Verkehr gebracht werden mit der vorgeschrie⸗ benen Plombe, z. B. „Landesbauernschaft Schlesien, zuge⸗ lassenes Handelssaatgut“. Die Plombierung muß durch einen Beauftragten der Landesbauernschaft erfolgen, nach⸗ dem die Untersuchung der vorschriftsmäßig gezogenen Probe die geforderten Mindestgarantien ergeben hat. Die Selbst— kosten für die Plombierung können durch die Landesbauern⸗ schaft in Rechnung gestellt werden.
v.
Verstöße gegen diese Anordnung ziehen nach 8 3 der „Ver⸗ ordnung über Saatgut“ vom 26. März 15934 (RGBl. I/34 S. 248) Ordnungsstrafen bis zu RM 100, — je Ztr. vorschriftswidrig ver⸗ kauften Saatmaises nach sich.
VI. Die Anordnung tritt am 12. Julmond (Dezember) 1934 in Kraft. . Berlin, den 11. Julmond (Dezember) 1934. Reichsnährstand. Dr. Krohn.
Anordnung.
Auf Grund der Ermächtigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Dezember 1934 setze ich im Einverständnis mit dem Reichskommissar für die Preis⸗ überwachung als Erzeugermindestpreis den Betrag von RM 52,50 je Zentner lebende Karpfen ab Verladestelle fest.
Bei Verstößen gegen diese Preisfestsetzung werde ich Ord⸗ nungsstrafen bis zu RM 1000, — im Einzelfall festsetzen.
Berlin, den 7. Dezember 1934.
Freiherr von Kanne, Führer des Verwaltungsamts des Reichsbauernführers.
Verlängerung der Frist für die Anmeldung bei der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Aus⸗ fuhrhandel.
Denjenigen Firmen, die ihrer Anmeldepflicht bei der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel bis zum 15. November 1934 nicht nachgekommen sind, wird hiermit eine Nachfrist bis zum 31. Dezember 1934 gesetzt. Zur Deckung der durch die verspätete Meldung entstandenen be⸗ sonderen Unkosten haben sie eine einmalige Meldegebühr in Höhe von 5, — RM zu entrichten.
Die Firmen werden ausdrücklich darauf aufmerkfam ge⸗ macht, daß die Meldepflicht auf der Anordnung des Reichs⸗ wirtschaftsministers vom 18. September 1934 beruht. Diese Anordnung ist hergeleitet aus dem Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934.
3 dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung zu⸗ widerhandelt, die der Reichswirtschaftsminister auf Grund dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsvorschriften ge⸗ troffen hat, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichs⸗ wirtschaftsministers ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.“
Berlin, den 8. Dezember 1934.
Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und
Ausfuhrhandel. Wilhelm Rumpf.
Anordnung
der Wirtschaftlichen Vereinigung der Kartoffelflockenhersteller.
Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß
der Kartoffelflockenhersteller vom 18. Oktober 1934 („Deut⸗ scher Reichsanzeiger“ Nr. 249 vom 24. Oktober 1934) wird folgendes angeordnet:
1. Als Veröffentlichungsorgan der Wirtschaftlichen Ver⸗
einigung der Kartoffelflockenhersteller wird die Tageszeitung „Die Landware“ bestimmt.
2. Maßgebend für das Inkrafttreten sämtlicher Anord⸗
nungen, Bekanntmachungen und Richtlinien ist der Tag der Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Landware“.
Berlin, den 11. Dezember 1934.
Wirtschaftliche Vereinigung der Kartoffelflockenhersteller. Boettner, Vorsitzender. Filmverbot.
Die öffentliche Vorführung des Films: „Kampf gegen heimtückische Kleinlebewesen“
1 Akt 272 m, Antragsteller und Hersteller: Kinomat⸗Film A. Limberg, Wuppertal⸗Elberfeld, ist am 5. November 1934 unter Nr. 37 7659 verboten worden.
Berlin, den 11. Dezember 1934. Der Leiter der Filmprüfstell Zimmermann.
Bekanntmachung. Die am 11. Dezember 1934 ausgegebene Nummer 59 des
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Bekanntmachung über den Weltnachrichtenvertrag, vom
23. November 1934.
Umfang 40 Bogen. Verkaufspreis 4,92 RM. Postver⸗
sendungsgebühren: 0,40 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NWä40, den 11. Dezember 1934. Reichsverlagsamt. Fabrieius.
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