.
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19. D
ezember 1934. —
S. 2
Sie ist aber nur als Ersatz für die Ausfuhr unversteuerter Zi⸗
Rarren aus Tabaksteuerlagern 9g er Lager nicht mehr möglich ist.
rtikel 1 Nr. 2. ; ö ö 8 . in vollem Umfang gebracht. r Er i . . Anderungen unübersichtlich geworden. Der 23 k verändert geblieben bis .. 6 lt ie e er Ziaarettenßapier von 2,50 RM. au 13M t ö i Herabsetzung entspricht einem seit , tretenen berechtigten Wunsch der Dersteller pen 5 get . 26 i ö nn,, belastet so daß Blättchen mit mehr als 199 * des, men — ͤ 2. ie dle ,,,, ö. I. , . trägt. Dieser hohe Preis hat 68 8 h hrt, z are handelt, deren geführt, zumal da es sich um eine 6 , , Gewicht die heimliche Einfuhr sehr er irt pas , irste s S agel ist der Abfatz der deutschen Ziggrettenpap: 9a ff pitin dacht ht 236 was * . a n. Steuersatz von 2, zu Die ! . 8 auf 95 RM. wird den De n ge ih ,. und den Absatz des deutschen Zigarettenp * el n Inn
s stelierliche Belastungsverbältnis . . 4 . der gewerblich hergestellten Zigarette eine wesent
iche Aenderung erfährt. . ; . . . In dem Kann sind ferner im Einvernehmen mit dem Ge
werbe einige Steuerklassen für Zigarren wn, n, weil sie keine wesentliche praktische Bedeutung mehr hatte . find
Die Abfätze 2ff. des 8 5 sind neu getzht, , 6 3 . 4 . , . rn, * ane , den Absatz 5 unverändert geblieben. Absatz ? Sah ö
schsminister der Finanzen, die für die einzelne k erforderlichen Be riff befinden n gehen. Diese erweiterte Faffung paßt sich dem Vorgehen neuer
gesetze an.
. dh mee ,, im 8 6 Absatz 3 soll den Zollstellen bei der
̃ ᷣ besti Tabakerzeugnissen ; r von nicht zum Handel bestimmten ĩ ; 53 s 6 Absatz 1 vergeschriebene Errechnung n , laufspreises ersparen, die mit einer unverhältnismäßig gro Verwaltungsarbeit verbunden ist. 4. Artikel 1 Rr. 4. ;
. den Zusatz wird Absatz 1. 8. * gänzt, in denen Personen, 2. , sind,
anisse zum eigenen Verbrauch einführen.
e,. 24 Ren fassung des Absatz 2 wird der Zweck . Mißbräuchen mit sogenannten steuerfreien Arbeiterzigarren ;
zu begegnen. ⸗ rtikel 1 Nr. 5. ö . 263 tabaksteuerliche Grundsatz, daß die r, . tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen an die im 5 216 gien, Kleinverkaufspreisklassen und . 2 minister der Finanzen bestimmten Padun , de, * bisher im Gesetz nicht deutlich genug ; d 92 2 . auch die ., , . . we war Die t zu Zweifeln geführt, di . = gebaut waren. Dies hat . ene S 8a beseitigt. Außerdem sind im 3 . ö g ellen des Gesetzes zerstreuten Vorschriften über ö. Verpackungszwang, des inneren Zusammenhangs wegen, zu⸗ sammengefaßt worden. . Artikel 1 Nr. 6. ; ? 8 Aenderung im § 9 Absatz 1 entspricht dem heutigen Rechtsbegriff vom Verbrauchssteuerschuldner. zu Artikel 1 Nr. J. J . . 3 . des Zusatzes zu 8 16 wird auf die vorgehenden Aus⸗
führungen unter B1 Abfatz 1 verwiesen.
s 88 für die Fälle er⸗ 6 . Tabak⸗
& Sr Artitel i. An. 8 fete . Lllt eine Cc eue. da hie har rd
Durch die Aenderung in Absatz 4 sollen aufgetretene Zweifel
in der Auslegung beseitigt werden. Zu Artikel 1 Nr. 9.
; 33 Neufassung des 8 12 bringt die Aufhebung der Zahlungs⸗ befristung und Einführung der Sofortzahlung (vgl. die Ausfüh⸗ rungen zu Ziffer 1 des allgemeinen Teils der Begründung). 10. Zu Artikel 1 Rrn. 10 und 14. ; ö
Der Begriff Tabakverarbeiter ist in dem neugefaßten 8 35 im Interesse der Steuersicherung und geordneter Steueraufsicht enger bestimmt worden. Damit wird zugleich Voxsorge getroffen, daß die künftig wegfallenden Tabaksteuerlager nicht in Form von Herstellungsbetrieben wieder aufleben können, in denen aus eigent⸗ lichen Herstellungsbetrieben bezogene rauchfertige Zigarren ledig⸗ lich abschließend behandelt und verkaufsfertig hergerichtet werden, was nach den bisherigen Vorschriften möglich gewesen wäre.
Die Aenderung des 8 38 folgt aus der Neufassung des § 35. 11. Zu Artikel 1 Nr. 12. ; 3. ;
Tie Streichung bedeutet die Aufhebung der Steuerlager. Hier⸗ zu wird auf Ziffer 2 des allgemeinen Teils der Begründung ver⸗ wiesen.
12. Zu Artikel 1 Nr. 13. . ;
Die Aenderungen im 5§ 69 entsprechen der neueren Entwick⸗ lung des Steuerstrafrechts vgl. 3 19f. des Biersteuergesetzes in der Fassung vom 28. März 1931 — RGBl. 1 S. 110. 13. Zu Artikel 1 Nr. 14.
Die hier vorgesehenen Streichungen und Aenderungen er⸗ geben sich zum Teil aus der vorftehend erörterten Abänderung des Tabakstenergesetzes, teils sind sie notwendig geworden, um aus früheren Aenderungen entstandene Unstimmigkeiten zu beseitigen. 14. Zu Artikel 2 und 3. ⸗ ö
Auf die Ausführungen des allgemeinen Teils der Begrün⸗ dung unter Ziffer 1 und 2 wird Bezug genommen. 15. Zu Artikel 4. .
Das Tabaksteuergesetz stammt aus dem Jahre 1919. Bei seiner Ausarbeitung ist auf Vorarbeiten zurückgegriffen worden, die noch ein weiteres Jahrzehnt zurückliegen. So ist das Gesetz hinter der neueren Steuerrechtsentwicklung zurückgeblieben. Seine Män⸗ gel sind durch die vielfachen Aenderungen in den letzten 15 Jahren noch verstärkt worden, um so mehr, als es sich dabei auch um un⸗ organische Zusätze und um Stückwerk gebliebene Teiländerungen gehandelt hat, die ihre Erklärung allerdings in den damaligen Zeit⸗ verhältnissen finden. Es hätte nahe gelegen, dem bestehenden Be⸗ dürfnis nach einer vollkommenen Umgestaltung des Tabaksteuer⸗ gesetzes aus Anlaß der jetzt vorgeschlagenen grundsätzlichen Aende⸗ rungen alsbald Rechnung zu tragen. Die Inkraftsetzung der Vor⸗ schläge duldet aber im Interesse des Tabakgewerbes nicht den Aufschub, der zur Ausarbeitung eines neuen Gesetzes nebst Durch⸗ führungsbestinmungen notwendig ist. Aus diesem Grunde sind die für eine Neufassung des Gesetzes wesentlichsten Aenderungen in den jetzigen Entwurf mit aufgenommen worden. Im übrigen soll der Reichsminister der Finanzen ermächtigt sein, nach Maß⸗ gabe der in Artikel 4 gegebenen Richtlinien die Neufasfung vorzu⸗ nehmen.
(Veröffentlicht vom Reichsfinanzminifterium)
Anordnung über das Weitergelten von Berordnungen von Landes behörden auf Grund des § 10 des früheren Hausarbeitgesetzes.
Auf Grund des § 5 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März
Verordnungen von Landesbehörden, die gemäß
. Aufhebung früheren b — edacht, die nach der fh 1 23 1935 hinaus angeordnet:
des Reichs wirtschastsministers über die Anerkennung der
83 1931 (RGBl. 1 S. 185) wird angeordnet:
Viktoriastr. 11, wird als alleinige Vert schaftszweiges anerkannt.
dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.
en (natürliche und juristische Personen) ange⸗ r , 6 . Gewerbe Steinkohle, m, r,. Eisenerz, Metallerz, Kali, Salz, Erdöl, Flußspat, Graphit un Bernstein bergmännisch gewinnen eeinschlie lich der J oder im betrieblichen und örtlichen Zusammenhange mi Bergbaubetrieben weiterverarbeiten. Sie haben ihren Be⸗ tries bei der Wirtschaftsgruppe Bergbau anzumelden.
nehmungen, die den bergbaulichen Betrieb neben anderer Ge⸗
§ 10 des
ausarbeitgesetzes erlassen wurden, über den
i n des Preußischen Ministers für Handel ö ,,. vom * Januar 1931 über die Haus⸗
arbeit in der Konservenindustrie (Handelsministerial⸗
blatt 1931 S. 15 ff.) . ö. Bekanntmachung des Herzoglich Braunschweigisch⸗ Lüneburgischen Staatsministeriums vom 27. Juni 1916 über die Hausarbeit in der Konservenindustrie.
Berlin, den 17. Dezember 1934. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
—
* Anordnung
Birtschafis gruppe Bergban. Vom 17. Dezember 1934.
i 8 Grund des § 1 des Gesetzes zur Vorbereitung des nt . deutschen Wirtschaft vom 27. Fe⸗
9 Bergbau in Berlin W365 1. Die Wirtschaftsgruppe. Berg retung ihres Wirt⸗
Die irtschaftsgruppe und ihre Untergliederungen
2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und
linen)
Dies gilt auch für solche Unternehmer und Unter⸗
werbetätigkeit ausüben. . . 3. Die Bildung von Fachgruppen und die Einzelheiten des Meldeverfahrens regelt der Führer der Wirtschaftsgruppe
Bergbau. Berlin, den 17. Dezember 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Schalfeje w.
Anordnung.
Auf Grund der S§ 1 und 5 des Gesetzes zur Vorbereitung des . Aufbaues der denutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 185) und des § 44 der Ersten Durchführungs verordnung zum re,. zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der dent chen irtschaft vom 27. No⸗ vember 1934 (RGBl. J S. 1194) wird angeordnet: der deutschen Binnenschiffahrt in ; 2. des e rszweiges 8 . fer 1 des
werblichen Unternehmer und U r. Personen), auch die Betriebe der
a) die Fracht⸗, Schlepp⸗ und Personenschiffahrt mit Binnenschiffen betreiben einschließlich derjenigen Unter⸗ nehmer und Unternehmungen, die mit ihren Binnen⸗ schiffen nur einen Werkverkehr unterhalten,
b) einen zur Binnenschiffahrt gehörenden Hafen⸗ oder Umschlagsbetrieb unterhalten;
e) ohne über eigene Schiffe zu verfügen als Frachtführer , .
d) eine Fähre betreiben,
e) die Flößerei betreiben,
„ als Haupter und Lotsen in der Binnenschiffahrt tätig sind, sowie diejenigen Perfonen, die, ohne von einem Schiffseigner auf Grund eines Vertragsverhältnisses tändig damit betraut zu sein, ihre Dienste als Schiffs⸗ ührer, Bootsmann usw. gewerbsmäßig anbieten,
9) als selbständige Sachverständige des Binnenschiffahrts⸗ gewerbes (Experten, Dispacheure usw.) tätig werden.
Es hahen 1 ferner in den Reichsausschuß einzugliedern
die staatlichen Verkehrs- und Sicherheitshäfen.
a) Dem e , . der deutschen Binnenschiffahrt haben auch Unternehmer und Unternehmungen anzu⸗ gehören, die eine der unter? a —g genannten Tätigkeiten neben einem anderen Gewerbe (z. B. Handel, In⸗ dustrie) ausüben. Bei Unexheblichkeit der auf das Ver⸗ kehrsgewerbe entfgllenden Tätigkeit kann der ron des e, , ,. der deutschen Binnenschiffahrt bei Unternehmern und Unternehmungen der unter Ziffer 2 b—g genannten Art auf die Zugehörigkeit dieser Unternehmer und Unternehmungen verzichten. b) Als Umschlagsbetriebe (3iffer 2b) sind diejenigen Betriebe anzusehen, die gewerbsmäßig für Dritte Güter umschlagen. 4. Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) des Verkehrszweiges Binnenschiffahrt, die dem bene, ,, der deutschen Binnenschiffahrt und seinen Untergliederungen noch nicht angehören, haben sich bis zum 31. Tezemher 1934 zum Zwecke ihrer Eingliederung in den Reichsausschuß der deutschen Binnenschiffahrt hei diesem zu melden (Anschrift: Berlin NM 87, Klopstockstr. 423. Wer sich bis zum 31. Dezember 1934 nicht angemeldet hat, wird auf Grund des 5 1 Ziffer 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1934 zwangsweise angeschlossen. Auf die 6 timmung des § 3 des Gesetzes, wonach vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhand⸗ lungen gegen die getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe 8 Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft werden, wird hinge⸗ wiesen.
5. Ueber die Zugehörigkeit der unter diese Anordnung fallenden Unternehmer und Unternehmungen zu den Unter⸗ aliederungen (Fach⸗ bezw. Stromgebietsverbände des Reichs⸗ ausschusses der deutschen Binnenschiffahrt) entscheidet der Präsident des Reichsausschusses.
Berlin, den 18. Dezember 1934. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Wehrmann.
GSebihrenordnung
der NUeberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der e,, über 5 Errichtung vön Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs. wirtschaftsministers nachstehende Gebührenordnung erlassen:
§ 1. Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für
Woll und andere Tierhaare werden von ihr Gebühren erhoben.
S 2. Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
1. die Erteilung von Devisenbescheinigungen,
2 die Gewährung einer Ausnahme vom Einkaufsverbot bei Warentauschgeschäften, bei Einfuhren über Aus— ländersonderkonten für Inlandszahlungen und bei Rohstoffkreditgeschäften für die Waren, die dem Ein⸗ kaufsverbot ö. Textilien unterliegen Neunte Du rch—= n,, . u dem 9c über den Verkehr mit industriellen oh off? und Halbfabrikaten vom 29. Juni i934 (RöBl. 1 S. 528).
83. Die Höhe der Gebühren beträgt Aosge des Rechnungghetrages, auf den e , , (86 2 Ziff. I) oder die Einkaufs⸗
j 2 Ziff.?) lautet. gene h ae e 3 9 volle 0 RM nach oben abzurunden
der Mindestsatz der Gebühr beträgt 0,50 RM.
ö 4. . Falls der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu be⸗
markbetrag der Gebühr auf Grund des jeweiligen Umsatzsteuer⸗ umrechnungskurses zu ermitteln. *
§ 5. Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder ne ,,, auf deren Namen die Devifenbescheinigung oder die Einkaufsgenehmigung ausgestellt ist. Die Gebühren sind nicht abwälzbar.
S6. Die Gebühren werden mit der Erteilung der Devisen= bescheinigun ö. der Einkaufsgenehmigung fällig. Sie sind, falls sie nicht durch Nachnahme eingezogen worden sind, binnen Woche nach Empfang der Gebührenrechnung zu zahlen. Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge⸗ bührenordnung sind zu leisten auf das Postscheckkonto der Neber⸗ wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare: Berlin Nr. 165 362, oder auf das Konto der Ueberwachung stelle für Wolle bei der Reichskredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstr. 21/22. 81
Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so kann die Ueberwachungsstelle gegen die , . Gebühren Ord—= nungsstrafen bis zum doppelten Betrag der jeweils fälligen Ge⸗
bühren verhängen. g8.
ür Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungt⸗ a, ren! ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ . werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Gebührenordnung sich , Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag . von dem zahlungspflichtigen Unternehmen innerhalb einer oche nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare: Berlin Nr. 166 362, oder auf das Konto der Ueberwachungsstelle für Wolle bei der Reichskredit⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin Ws, Behrenstr. 21/22, einzuzahlen.
8§ 9. Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröõffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 30. April 1934 und die Anordnung — W 5 — vom 1. Juli 1934 außer Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1934. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Hoff.
Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 nher Reichsanzeiger Nr. 2h) vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reicht— wirtschaftsministers angeordnet:
§1. Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen in Sinne von S5 1 und 2 der Anordnung 12 vom 25. Septembtt 1934, betr. Lagerbuchführung und Bestandsanmeldung für unedt Metalle, gilt auch für die Vorschriften dieser Anordnung.
8 2.
Unedele Metalle der nachstehend aufgeführten Klassen in Ge⸗ stalt von Rohmaterial dürfen im inländischen Geschůftsverlej nur auf Grund von Bedarfsbescheinigungen geliefert oder zu Verfügung gestellt werden, die von der Üeberwachungsstelle sit unedele Metalle oder den von dieser besonders beauftragten Stellen
urver
schrift gilt sowohl die tatsächliche ritten wie auch
nn,, an, dem Lager des Verkäufers oder eines ͤ
e Ueber⸗
eignung, Verpfändung oder dergl.
Alassengruppe: Klasse: II. Antim on A. Antimon, nicht legiert, III. Blei A. Blei, nicht legiert, B. Hartblei (Antimonblei), n D. Andere Bleilegierungen 3. der Klafsen il B und C 3 alle igen Bleilegierunß, mit Ausnahme von 8 9 lagermetallen auf Blei w. mit metallischen usctzen, 3. einem Zinngehalt bis zu 1 *
IVI. Cadmium A. Cadmium, nicht legiert,
1934 (RGBl. 1 S. 225 wird der Fortbestand der folgenden
VIII. Kupfer A. Kupfer, nicht legiert,
rechnen ist, auf ausländische Währung gestellt ist, ist der Reichs ⸗
j 8 ist tigt, ein Unter Tie Nebernachtg tele ng e n,, Ctzordl he Ver ⸗· ordnungen oder anordnungen oder Verletzungen der aus dieser
osten wird,
ausgestellt sind. Als 1 im Sinne dieser Vo.
tragung von Rechten durch Ausftellung vom Lagerscheinen, Ueber.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934. S. 3
x 2 2 * z —— ———— — — 6 2
Klassengruppe: Klasse:
Kupferlegie⸗ .Messing⸗ und Tombaklegierungen,
rungen Rotgußlegierungen,
Bronzelegierungen,
Neusilberlegierungen,
Kupfer⸗Nicellegierungen,
Andere Kupferlegierungen als die der 1X A bis E,
Nickel, nicht legiert,
Andere Nickellegierungen als die der Klasse XIII B,
Queckfilber, nicht legiert,
36 nicht legiert, inklegierungen, Zinn, nicht legiert,
ö ö.
Lötzinn,
Lagerweißmetalle mit Zinnge⸗ halt über 10 23,
Andere Zinnlegierungen als die der Klassen TWXB bis D.
8 3.
SQ
Nickel
Quuecksilber Zink
Zinn
R SR ER, O
Als inländischer Geschäftsverkehr im Sinne des 5 2 dieser
Anordnung gelten nicht
a) , nach dem Auslande,
b) Transitverkehr,
e) Einfuhr aus dem Auslande.
Der Verkehr zwischen dem Zollinlande und deutschen Zoll⸗ ausschlußgebieten gilt als inländischer Geschäftsverkehr.
§5 4.
Betriebe der Metallgewinnung (Hütten, Raffinerien) dürfen auch an eigene Betriebsabteilungen, k oder ihnen angeschlossene Verarbeitungsbetriebe unedle Metalle im Sinne des 82 dieser Anordnung nur gegen Bedarfsbescheinigungen abgeben. ;
Als Betriebe der Metallgewinnung im Sinne dieser Be⸗ timmung gelten nicht die einem Betriebe erster Verarbeitungs— tufe angeschlossenen Gießereien, die Legierungen für den eigenen Werksbedarf herstellen.
§5 5.
Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen auch Lieferungen von Rohmaterial auf Grund von Tauschgeschäften oder Umarbeitungsgeschäften sowie Zurücklieferungen von Roh⸗ material seitens des Empfängers an den Lieferer.
586.
Lieferungen von Rohmaterial der Klassen IIIA, B und D, VIII A, IX A, B, C und F, XIXA und B, XXD und E bis zu einem Gesamtgewicht von 10 kg, Lieferungen von Rohmaterial der Klassen IIA, IVA, XXB und C bis zu einem Gesamtgewicht von 3kg und Lieferungen von Rohmaterial der Klasse XIV A bis zu einem Gesamtgewicht von 0,5 kg dürfen ohne Bedarfsbescheini⸗ gung erfolgen. Jeder Bezieher darf im Laufe eines Kalender— monats in jeder der vorstehend bezeichneten Metallklassen Roh⸗ material höchstens bis zur dreifachen Menge der durch diese Vor— schrift festgesetzten Freigrenzen ohne Bedarfsbescheinigung beziehen.
.
Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen sind zu richten an die Ueberwachungsstelle für unedle . Berlin⸗ Wilmersdorf 1, Badensche Str. 24.
Betriebe, die regelmäßig im Monat nicht mehr als insgesamt 1000 kg Metallinhalt der Klassengruppen II, VIII, 1E und XIX oder nicht mehr als insgesamt 50 kg Metallinhali der Klassen⸗ rr Il, IV, XIII, XIV und XTX verarbeiten, melden ihren
edar
a) soweit sie handwerkliche Betriebe sind, durch Vermittlung
der für sie zuständigen Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer beim Reichsstand des Deutschen Handwerks,
b) im übrigen bei der für sie zuständigen Industrie⸗ und
Handelskammer an und erhalten die Bedarfsbescheinigungen durch diese Stellen.
§8 8.
Die bei einem Lieferer von Rohmaterial eingehenden Be— darfsbescheinigungen sind tunlichst in der Reihenfolge ihres Ein⸗ gangs zu berücksichtigen. Bestellungen, für die keine Bedarfs—⸗ bescheinigungen beim Lieferer vorliegen, sind von der Berück— sichtigung ausgeschlossen. Bedarfsbescheinigungen mit Dringlich⸗ keitssermerk der Ueberwachungsstelle gehen in der Erledigung allen sonstigen Bedarfsbescheinigungen vor.
5 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der s; 10, 12 bis 15 der Berordnung über den Warenverkehr vom 4 September 1931.
§ 10.
; Die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle kann Aus⸗ ern ef m nnn gen zu dieser Anordnung erlassen. Die Aus⸗ ührungsbestimmungen gelten als Bestandteil dieser Anordnung.
§ 11. „ Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun im wann,, in 33 ö ö . z Gleichzeitig tritt die Anordnung 9 vom 30 Inli 1934 betr. edarfsbescheinigungen für unedle Metalle (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 179 vom 3. August 1934), außer Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1934.
Der Reichsbeauftragte der . unedle Metalle. ütt ke.
Bekanntmachung 4 dom 8. Dezember 1934,
betr. Aus fũ immu ngen zur Anordnung 20 vom d. Dezember 1934, betr. k für unedle e.
1. Die Vorschriften der Anordnung 20, betr. Bedarfsbescheini⸗ gungen für unedle Metalle, gelten für jede i oder Zurderfügungstellung und jeden Bezug von Rohmaterial der in 52 der Anordnung aufgeführten Metallklassen, so⸗ weit es sich nicht um Lieferungen innerhalb der Frei⸗ grenzen des 5 6 der Anordnung 20 handelt. Wenn im nachfolgenden Wortlaut dieser Bekanntmachung der Ein⸗
sachheit halber nur von . gesprochen wird, ist
sets darunter sowohl die Fieferung wie die Zurverfügüng⸗ tellung im Sinne von 2 der Anordnung Y) zu ver⸗ stehen. Maßgebend für die Bedeutung der NMeialllla⸗ en und, den Begriff Rohmaterial find die Bestimmnngen der 8 1 und 2 der n., 15 vom 25. September 1934,
lassen VIiBß und
Lieferungen
betr. Lagerbuchführung und Bestands meldung für unedle Netalle.
Nach 1 Abssatz 2 der Anordnung 12 fällt jede Legie⸗ ung, für die nicht eine selbständige Klasse eingeführt ist, unter die Klasse desjenigen Metalls, das gewichtsmäßig in der Zusammensetzung der Legierung überwiegt. .
Als Rohmaterial gelten unedle Metalle oder Legie⸗ rungen unedler Metalle in denjenigen Formen, in denen
sie handelsüblich vom Hersteller ohne weitere Verarbeitung in den Verkehr gebracht werden, also insbesondere in Form von Barren, Blöcken, Kathoden, Anoden jeder Art, Masseln, Mulden, Platten, Würfeln, Knüppeln, Stengeln, Körnern, Pulver usw. Hierunter fallen auch die stangen— aher Formen, in denen Lötzinn, Lagermetall und ähnliche Legierungen handelsüblich in den Verkehr ge⸗ bracht werden, sowie Schlaglot.
Der Bedarfsscheinpflicht unterliegen nicht Vormaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial im Sinne von 5 2 Ziffer 1, 3 und 4 der Anordnung 12 und die durch Weiterverarbeitung von Halbmaterial hergestellten Erzeug⸗ nisse. Durch Umschmelzen von Abfallmaterial gewonnenes Metall in Formen des Abs. 3 dieser Ziffer (insbefondere 1 und Metall⸗Rohguß) gilt als Roh⸗ material.
„Für die Bedarfsscheinpflicht kommt es also nicht darauf
an, ob der Lieferer oder Bezieher Hersteller, Händler oder Verarbeiter ist, oder ob er gewerblich am Verkehr mit unedlen Metallen beteiligt ist oder nicht. Bei jedem Ber⸗ ß gegen die Vorschriften der Anordnung 20 und dieser
usführungsbestimmungen machen sich sowohl der Lieferer wie der Bezieher strafbar.
Die Bedarfsscheinpflicht kann nicht dadurch beseitigt oder umgangen werden, daß ein Metall, das wirtschaftlich oder technisch zur Verwendung als Rohmaterial bestimmt ist, eine Form ebung erhält, die durch seinen Verwen⸗ dungszweck nicht bedingt ist. Wenn beispielsweise Roh⸗ material der in 5 2 der Anordnung 20 aufgeführten Metallklassen in Stangen umgegossen wird, obgleich (wie bei Setzmaschinenmetall u, dergl. die weitere Verwendung als Stangen praktisch nicht in Betracht kommt, so unter— liegen auch die Lieferung und der Bezug in dieser Form der Bedarfsscheinpflicht. Auch die Zerkleinerung der handelsüblichen Formen hebt den Charakter als Roh— material und damit die Bedarfsscheinpflicht nicht auf.
Auf Grund einer Bedarfsbescheinigung darf nur das darin angegebene Material geliefert und bezogen werden. Austausch mit anderen Metallklassen oder Materialsorten ist unzulässig.
„Die Borschriften der Anordnung 20 gelten auch, wenn
es sich um eine Lieferung oder Zurverfügungstellung ab fremdem . und auch, wenn der Bezieher über die Metalle verfügungsberechtigt ist. Als Zurverfügung—
onstigen Rechtsgeschäften, durch die Rechte an bedarfs⸗ cheinpflichtigen unedlen Metallen begründet oder über⸗ tragen werden Uebereignung, Verpfändung u. dergl.), auch die Neuausstellung eines Lagerscheins. Nicht unter die Bedarfsscheinpflicht fällt der bloße Handelsverkehr mit Lagerscheinen.
. die der Bedarfsscheinpflicht unterliegt, gilt neben
von Rohmaterial auf Grund der Anord⸗ nung 11 betr. Umarbeitungsgeschäfte, vom 25. September 19341 sind von der Bedarfsscheinpflicht befreit. Soweit ein Besteller von Halbmaterial seinem Lieferer auf Grund der Anordnung 11 Rohmaterial nicht vom eigenen Lager, sondern aus Beständen zur Verfügung stellen will, die er in fremdem Gewahrsam eingelagert 9 muß er hierfür eine Genehmigung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen und diese Genehmigung dem Gewahrsam⸗ halter aushändigen.
Verarbeitende Betriebe dürfen das auf Bedarfsbescheini⸗
991 bezogene Metall nur für eigene Zwecke verbrauchen. Händler dürfen das auf Bedarfsbescheinigung bezogene Metall nur gegen Bedarfsbescheinigung abgeben.
Die Uebertragung einer Bedarfsbescheinigung vom e atelle auf einen anderen Verbraucher ist unzu⸗ ässig.
„Der Antrag auf Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung
ist grundsätzlich von demjenigen zu stellen, der Roh⸗ material beziehen oder Rechte an Rohmaterial erwerben will. Bei Tauschgeschäften über Rohmaterial hat jeder Teil, der Rohmaterial beziehen will, hierfür eine Be⸗ darfsbescheinigung zu beantragen. Bei Umarbeitungs⸗ eschäften, bei denen aus Vormaterial oder Abfallmaterial
ohmaterial hergestellt und zurückgeliefert werden soll, hat der Auftraggeber die Bedarfsbescheinigung zu be⸗ antragen. Wenn geliefertes 4 wegen Bean⸗ standung der Lieferung oder aus sonstigem Grunde zurück⸗ egeben werden soll (Zurücklieferung im Sinne von 85 er Anordnung 20, ist ausnahmsweise auch der Zurück⸗ Neferer zur Stellung des Antrages auf Bedarfsbescheini⸗ gung berechtigt.
„Den Anträgen auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen
ist der vorgussichtliche Bedarf für ein Vierteljahr zugrunde zu legen. Anträge, die nach Inkrafttreten der Anordnung 20 gestellt werden, sind erstmals zu bemessen nach dem Bedarf für die Zeit bis einschl. Februar 1935. In der Folgezeit ist der Bedarf jeweils anzumelden für die Monate März bis Mai, Juni bis August, September bis November, De⸗ ember bis Februar. Im Antrag für einen Vierteljahres—
darf ist anzugeben, wie der Bedarf sich auf die drei ein⸗ zelnen Monate des Vierteljahres verteilt. Die Bedarfs⸗ bescheinigungen werden daraufhin getrennt für die drei Monate des Vierteljahres ausgestellt. Die Anträge für einen Vierteljahresbedarf müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Vierteljahres gestellt sein. Ausnahmen hiervon sind nur bei plötzlich auftretendem, unvorherseh⸗ barem Bedarf oder in Sonderfällen (wie nach Ziffer 6 dieser Bekanntmachung) zulässig.
Keine Bedarfsbescheinigung darf vor Beginn oder nach Ablauf des darin angegebenen Gültigkeitsmonats benutzt werden. Als Benutzung einer Bedarfsbescheinigung gilt sowohl deren Weitergabe an den Lieferer wie die Aus⸗ tellung von Belegscheinen gemäß Ziffer 14 bis 18 dieser Bekanntmachung.
„Die Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen
sind der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle auf den von dieser herausgegebenen Vordrucken, den nach 57 der Anordnung 29 zuständigen Kammern auf den von diesen Kammern herausgegebenen Vordrucken einzureichen.
Sollen fertige Legierungen bezogen werden, so muß der Antrag auf die Legierung, nicht auf deren einzelne Bestandteile lauten.
Begleitschreiben zu den Anträgen sind, soweit es sich nicht um Sonderfälle handelt, nicht erforderlich. Unvoll⸗ ständig ausgefüllte Antragsvordrucke können nicht bearbeitet und müssen zwecks ordnungsmäßiger Ausfüllung zurück⸗ gesandt werden. Telefonische, telegrafische, schriftliche oder persönliche Rückfragen wegen der Erledigung eingereichter Anträge vor Ablauf der normalen Her m ne f i! sind wecklos. Diese beträgt bei Anträgen für BVierteljahres⸗ edarf zwei Wochen, bei Ausnahmeanträgen (gemäß Ziff. 7, Abs. 1, 1 Satz) 5 2 * abe
Jeder Antrag au arfs inigu ilt als er⸗ ledigt, wenn darauf die volle M . Teilmenge genehmigt oder der Antrag abschlägig beschieden ist.
Kleinverbraucher (nicht Händler), deren monatlicher Bedarf
die im 8 7 der Anordnung 20 angegebenen Mengen nicht übersteigt, melden ihren Bedarf nicht vierteljährlich, sondern monatlich an. Sie haben sich mit ihren Anträgen entweder an die für sie zuständige Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer oder an die für fie zuständige Industrie⸗ und Handels⸗ kammer zu wenden. Die Industrie⸗ und Handelskammern
16. Der Empfänger
(Am
— 2 34 füllung
rer Lager nachweislich zur Befriedigung eines dringenden edarfs ihrer Kundschaft erforderlich ist.
11. Das Verbot, unedle Metalle im Sinne des 5 2 der An—
ordnung 20 ohne Bedarfsbescheinigungen zu liefern, gilt auch für solche Personen und Firmen, die unedle Metalle im Auftrage oder für Rechnung Dritter im Gewahrsam
ben, also insbesondere Lagerhalter, Spediteure und Frachtführer, bei denen unedle Metalle eingelagert sind (nicht Eisenbahnunternehmungen). Die Auslieferung darf auch an den Verfügungsberechtigten nur auf Grund einer Bedarfsbescheinigung erfolgen.
Will ein Verfügungsberechtigter lediglich einen Lager⸗ wechsel vornehmen, also unedle fie nil die zu seiner Ver⸗ fügung bleiben, von einem inländischen Gewahrsamhalter zu einem anderen inländischen Gewahrsamhalter Über—⸗ führen, so braucht er hierfür keine Bedarfsbescheinigung, muß aber für diesen Gewahrsamwechsel eine Genehmigung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen unt diese Genehmigung dem bisherigen Gewahrsamhalter aushändigen.
12. Lieferungen aus inländischen Konsignationslägern aus län⸗
discher Firmen sind inländischer Geschäftsverkehr und daher bedarfsscheinpflichtig. Soweit für eine solche Lieferung . eine Devisenbescheinigung erteilt ist und der Be— teller den Besitz der auf seinen Namen ausgestellten De⸗ visenbescheinigung nachweist, darf die Lieferung an ihn ohne Bedarfs bescheinigung erfolgen. In diesem Falle muß der Inhaber des Konsignationslagers die er olgte Lieferung unverzüglich unter Angabe der Metallart tetallklasse), der . 3. kg, . Empfängers, der Nummer und des Aus= stelungstages der Devisenbescheinigung der
stelle fur unedle Metalle . ö 1
18. Die Freigrenzen des 5 6 der Anordnung 20 gelten nicht für
Rohmaterial der Klassen IX D und E, XIII A und G und . ; vieh e er g; dieser Netallttassen darf auch n kleinsten Mengen nur gegen Bedarfsbescheini
liefert werden. ; 46 .
14. Die Aushändigung einer. Bedarfsbescheinigung für eine
bedarfsscheinpflichtige Lieferung wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ersetzt durch die Aushändigung eines auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausgestell ten Belegscheines. Für die Ausstellung von Belegscheinen dürfen nur die von der Ueberwachungsstelle herausgege⸗ benen amtlichen Vordrucke verwendet werden, die bei den Industrie⸗ und Handelskammern sowie bei den Sandwerks⸗ bzw. Gewerbetammern erhaltlich sind. .
15. Der Ausstellung eines Belegscheines bedarf es nicht, wenn
der Inhaber der Bedarfsbescheinigung (d die Firma auf deren Namen die , — 1 ift die darin angegebenen Mengen von nur einem Lieferer beziehen will. In diesem Falle hat er die Urschrift der Bedarfs bescheinigung seinem Lieferer auszuhändigen. Er ist jedoch berechtigt, auch in diesem Falle statt Aushã ndi⸗ gung der Bedarfsbescheinigung einen Belegschein aus zu⸗ stellen und weiterzugeben.
Will der Inhaber der Bedarfsbescheinigung die darin angegebenen Mengen auf mehrere Lieferer verteilen, so hat er für jeden Lieferer einen Belegschein auszustellen und diesen bei der Auftragserteilung dem Lieferer auszu⸗ händigen. ;
„Sämtliche auf Grund einer Bedarfsbescheinigung aua. gestellten Belegscheine sind vordrucksgemäß auf der Be⸗ darfsbescheinigung einzutragen. Sobald die in der Ser darfsbescheinigung angegebenen Mengen durch Ausa stellung von Belegscheinen erschöpft sind, spätestens aben binnen einer Woche nach Ablauf des in der Bedarfsbeschei⸗ nigung angegebenen Gültigkeitsmonats, ist diese vom Inhaber an die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigung aus- gestellt hat, zurückzusenden. . Em; ler einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegscheins CZieferer) hat die darin e Mengen vom eigenen Lager zu liefern, soweit seine Bestände hier⸗ 16 ausreichen. Soweit er die ihm in Auftrag gegebenen
engen von Unterlieferern beziehen muß, hat er diesen seinerseits Belegscheine auf amtlichem Vordruck auszu⸗ stellen und bei Auftragserteilung auszuhändigen. Er hat auf der in seinem Besitz befindlichen Urkunde (Bedarfs⸗ bescheinigung oder Belegschein) vordrucksgemaß einzu⸗ tragen, wie weit er die darin angegebenen Mengen vom eigenen Lager geliefert oder durch e mn von Beleg⸗ scheinen an Unterlieferer vergeben hat. Sobald die in der Urkunde angegebenen Mengen durch Lieferung vom eigenen Lager oder Ausstellung von Belegscheinen erschöpft sind, ist die Urkunde der Ueberwachungsftelle für unedle Metalle bzw. der Kammer, die die Bedarfsbescheinigung ausgestellt hat, einzusenden.
1J. Die Summe der auf Grund einer Bedarfsbescheinigung
oder eines Belegscheins ausgeführten Lieferungen und ausgestell ten Belegscheine darf die in der zugrunde liegen⸗ den Urkunde (Bedarfsbescheinigung oder Belegschein) an⸗ rn, Mengen keinesfalls überschreiten. Belegscheine ürfen nur über das gleiche Material ausgestellt werden, auf das die zugrunde liegende Urkunde lautet. Austausch mit anderen Metallklassen oder Materialsorten ist unzulaffig. Ein Belegschein ist ungültig, wenn er unvollständig ausgefüllt ist, insbesondere nicht am Kopfe die genaue Be⸗ zeichnung der Bedarfsbescheinigung trägt, auf die er zurück⸗ eht, oder vom Aussteller nicht ordnungsgemäß unter⸗ chrieben ist. Andererseits wird jeder k— auch ungültig durch Zusätze (Dringlichkeitsvermerk u dergl.), die über die vordrucksmäßige Ausfüllung hinausgehen.
18. Zu jeder Bedarfsbescheinigung und jedem Belegschein
gehört ein Doppel das in gleicher Weise wie die Urschrift auszufüllen ist. TDieses Doppel ist vom Empfänger zurüc⸗ zubehalten und als Beleg für Nachprüfungen 2 Be⸗ triebes aufzubewahren, während die Urschrift auf dem oben bezeichneten Wege entweder unmittelbar oder über den Lieferer an die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigung aus⸗ gestellt hat, gelangt.
19. Wenn unedle Metalle, die der Bedarfsscheinpflicht unter⸗
liegen, sofort für dringende Ausbessernngsarbeiten be⸗ nötigt werden, so dürfen die nachweislich hierfür erforder⸗ lichen Mengen zunä t ohne Bedarfsbescheinigung geliefert werden, wenn der Bezieher schriftlich versichert, daß er zur Ausführung dieser Ausbesserungsarbeiten geeignetes Material selbst nicht besitzt, und sich verpflichtet, dem Lieferer die Bedarfsbescheinigung unverzüglich nachträglich zu beschaffen. In solchem Falle hat der Lieferer sofort der
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