1934 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Dec 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 22. Dezember 1934. S. 2

§ 4.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die zur Längen⸗ messung dienenden Her, , . Meßmaschinen der Garn⸗ industrie sowie der Draht⸗ und belindustrie (aus Sz 1 Ziffer 1. die Taxameter an Kraftdroschken 6 1 isfer 3) und die Längen⸗ meßinffrumente an Kraftfahrzeugen (8 1 Ziffer I) frelen'n am 14. Juli 1935 in Ir ; Im (Rbrlgen frütt diese Verordnung am 1. Januar 1935 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eichpflicht der zur , mn , mn und der zur Flächenmessung dienenden Meßwerkzeuge un e r, ,. vom 22. zember 1932 (RGBl. i933 1 S. außer draft.

Berlin, den 11. Dezember 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums.

Dritte Beitragsordnung des Reichsnährstandes für das Rechnungsjahr 1934. Vom 20. Dezember 1934.

Auf Grund des 5 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 (RöBl. 1 S. 1060 und des Abschnittes 18 4 des Ge⸗ setzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (RGBl. 1 S' 235 wird mit Zustimmung des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ ministers der Finanzen nachstehende Beitragsordnung er⸗

lassen. I. Geltungsbereich.

ͤ .

Diese Verordnung gilt für die Beiträge der in 5 4 Ziffer 4 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichs⸗ nährstandes vom 8. Dezember 1933 genannten Mitglieder des

Reichsnährstandes. II. Beitragspflicht.

§ 2. Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Per⸗ sonen, soweit sie im Deutschen Reich den Landhandel oder die Be⸗ oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreiben.

83.

() Landhandel sowie Be⸗ oder Verarbeitung landwirtschaft⸗ licher Erzeugnisse betreiben die Betriebe, die in 51 der Tritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des ,

vom 16. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 100) einschließlich der dazu ergangenen und ergehenden „Ergänzenden Anordnungen“ bezeich⸗ net sind, es sei denn, daß das reichs nährstandszuge ˖n f ach lediglich ein unerhebliches Maß des Gesamtbetriebes um Ft.

(2) Zum Landhandel gehören der 66. Klein⸗, Einzel⸗ und Straßenhandel, der Aus- und Einfuhrhandel sowie die Tätigkeit der Vermittler 63. B. Kommissionäre, Handelsvertreter, Agenten und Makler). .

() Die Beitragspflicht bemißt sich, oweit nicht bei den Mit⸗ gliedern der nachstehend . irtschaftlichen Vereini⸗ ungen und Verbände etwas anderes bestimmt ist, nach dem Enn vom 1. April 1934 Stichtag). ;

(' Soweit Velriebe nur während eines Teiles des Nechnungs jabres 1934 hege sind, bemißt sich die Beitragspfli t nach der Zeit ihres ichen .

III. Beitrags maßstab.

§ 5.

(1) Beitrggsmaßstab ist für die Mitglieder der nachstehend aufgeführten Wirtschaftlichen Vereinigungen, bei denen ein Kon⸗ tingent festgesetzt ist, das r ern bei den Mitgliedern der nachstehend aufgeführten. Wirts aftlichen Vereinigungen, bei denen ein Kontingent nicht festgesetzt ist, der Umsatz oder die e,, ,. ; . .

2) Bei den Gesellschaftern der Mitgliederverbände der Wirt⸗ schaftlichen Vereinigung Deutscher Stärke⸗Industrien und den Herstellern von Kartoffel⸗Sago, Kartoffel⸗Grgupen Weizenstärke, Reisstärke und Maisstärke ist Beitragsma stab der Umsatz an abgelieferten Erzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1933/34.

(3) Bei den Mitgliedern folgender Verbände:

a) Reichsverband ambulanter Gewerbetreibender Deutsch⸗ lands, ö ; . b) Reichsfachgruphe Pelztierzüchter e. V im Reichsver⸗ verband Teutscher Kleintierzüchter e. V. . Iist Beitragsmaßstab der an diese Verbände zu zahlende Mitglieds⸗ beitrag. Von den ausschließlich reichsnährstandszugehörigen ambulanten Gewerbetreibenden wird ein Mindestbeitrag erhoben.

(4) Bei den Mitgliedern des Reichs verbandes Deutscher Kauf⸗ leute des Kolonialwaren⸗, Feinkost⸗ und Lebensmitteleinzelhandels e. V. Rekofei) ist Beitrags maßstab der ner, .

(6) Für natürliche und juristische Personen, die nicht Mit⸗

lieder der ‚Reichsfachgruppe Pelztierzüchter e. V.“ sind, hei einem

wangszusammenschluß aber von ihr erfaßt. werden, ist Beitrags⸗ maßstab derjenige Beitrag, den diese Betriebe an sie zu zahlen hätten, wenn sie ihr ö . .

(6 Bei den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben ist Beitragsmaßstab der von diesen Betrieben für das Jahr 1934 an die zuständige Handwerkskammer zu zahlende Beitrag.

(7) Bei allen übrigen in das Handelsregister eingetragenen Betrieben ist Beitragsmaßstab der an die zuständige öffßri rechtliche Berufsvertretung (Industrie⸗ und Handelskammer, Handelskammer, Kleinhandelskammer Detaillistenkammer) für das Rechnungsjahr , zahlende Beitrag.

s) Bei den übrigen Betrieben, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, ist Beitragsmaßstab der Umsatz.

86.

() Soweit sich der Beitrag nach dem Umsatz richtet, gilt als Umsatz der von dem zuständigen Finanzamt für den vor dem 1. April 1934 abgelaufenen letzten Steuerabschnitt festgestellte steuerpflichtige ö

3) Wenn der letzte vor dem 1. April 1934 abgelaufene Steuer⸗ abschnitt nicht ein volles Jahr ,. hat, so gilt als Umsatz der Betrag, der sich bei Umrechnung des festgestellten Umsatzes auf ein volles Jahr ergibt.

IV. Höhe der Beiträge. 8 7.

Der Beitrag beträgt: 1 bei den in der Wirtschaftlichen Vereinigung der Roggen⸗ und Weizenmühlen zusammengeschlossenen Betrieben: 7 Reichspfennig für die Tonne zugeteilten Roggen⸗ oder Weizen⸗Kontingents, bei den in der Wirtschaftlichen Vereinigung der Deutschen Hefeindustrie zusammengeschlossenen Betrieben: 20 Reichspfennig für jeben Zentner des den Mit⸗ gliedern zugeteilten Kontingents Hefe, bei den in Zucterindustrie zusammengeschlossenen Betrieben; 6 Reichspfennig für den Zentner des den Mitgliedern zugeteilten Grundkontingents, bei den , der Mitglieds verbände der Wirt⸗ dre, ,. ereinigung Deutscher , , ,, und en Herstellern von Kartoffel⸗-Sago, Kartoffel⸗Graupen,

. . J h bei den ausschließlich reichs 1ährstandszugehörigen Ger

der Wirtschaftlichen Vereinigung der Deutschen

Weizenstärke, Maisstärke und Reisstärke:

20 e ,, für den Doppelzentner im Wirt⸗ schaftsjahr 1933/54 abgelieferten abrikats bei den r ee der irtschaftlichen Verq̊ᷣnigung der Deu gn Ohst. ünd Gemllseverwertungsindustrie; ; Is vom Tausend des Umsatzes des einzelnen Be⸗ triebes, bei den Mitgliedern der Wirtschaftlichen Vereinigung der Deutschen Margarine⸗ und Kunstspeisefett⸗Industrie:: 3 Reichspfennig für den Doppelzentner des den Mit⸗ liedern zugeteilten Kontingents an Margarine, Kunst— ieee und Pflanzenfett, bei den Mitgliedern der Wirtschaftlichen Vereinigung der Fischindustrie Deutschlands: ) 2 3 vom Taufend des Umsatzes des einzelnen Be⸗ triebes, bei den Mitgliedern der Wirtschaftlichen Vereinigung der Kartoffelflockenhersteller: . . hit Betriebe mit einer Tagesleistungsfähigkeit: ah über 306 bis 500 Zentnern.. . 30 RM b) über 600 bis 1000 Zentnern. . 69, RM ch über 1000 Zentnern... . 160, RM

bei den in dem Reichsverband Deutscher Kaufleute des Kolonialwaren⸗, Feinkost⸗ und Lebensmitteleinzelhandels e. V. (Relofei) zusammengeschlossenen reichs nährstands⸗ zugehörigen Betrieben: A. für die Zeit vom 1. April bis 30. Sept. 1934. . o, 5 vom Tausend des in der Zeit vom 1. 4 bis 30. k erzielten Umsatzes, mindestens jedoch 2 == RM. (auf diese Beiträge werden die in der Zeit vom 1. 4 50. 9. 34 gezahlten Mitgliedsbeiträge an den Reichsverband Deutscher Kaufleute des Kolo⸗ nialwaren⸗, Feinkost⸗ und . dels (Rekofeih oder den Reichsverband Deutscher Obst, Gemüse⸗ und Lebensmittelhändler e. V. an⸗ gerechnet. . B. für die Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935: 1. bei Betrieben, die nach der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnähr— . und den ergänzenden Anordnungen aus⸗ chließlich zum Reichsnährstand gehören: ausend des in der Zeit vom 1. Oktober

O, I5 vom erzielten Umsatzes,

1933 bis 31. März 1934 mindestens jedoch 2. RM, ; 2. bei den übrigen reichsnährstandszugehörigen Be⸗ trieben: . 10 vom Hundert des an den Reichsverband Deutscher Kaufleute des Kolonialwaren⸗, Fein⸗ kost⸗ und Lebensmitteleinzelhandels in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 zu zahlenden Beitrages (die Beiträge zum Reichsnährstand sind in dem Gesamtbeitrag an den Reichsverband . Kaufleute des Kolonialwaren⸗ Feinkost⸗ und Lebensmitteleinzelhandels RekofeiJ enthalten),

10. a) bei den in dem Reichsverband ambulanter Gewerbe⸗ i, , Deutschlands zusammengeschlossenen Mit⸗ gliedern:

35 vom Hundert des an diesen Verband für das Jahr 1934 zu zahlenden ,,, (der Beitrag ist in dem Gesamtbeitrag an den Verband enthalten 1 . werbetreibenden: 6. RM Minde Awꝓtag JI. bei den in der Reichsfachgruppe Pelztiers . . D. lu Reichsverband Deutscher Kleintiersüchter e. V. zufammen⸗ geschlossenen Mitgliedern: 380 vom Hundert des an diesen Verband für das Jahr 1934 zu , Mitgliedsbeitrages (der Beitrag ist in dem Gefamtbeitrag an den Verband enthalten), 129. bei den in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben des Schlächter⸗, Konditoren⸗ und Bäckergewerbes: 3 des von diesen Betrieben an die zuständige Hand⸗ werkskammer zu zahlenden Handwerkskammerbeitrages für das Jahr 1934, . 13. bei allen übrigen Betrieben:

a) bei den Betrieben, die ausschließlich den Landhandel 3) betreiben: .

175 vom Hundert des im Rechnungsjahr 1933 von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer ver⸗ anlagten Beitrages, .

b) bei den Betrieben. die mit mehr als 19 vom Hundert ihres Gesamtumsatzes den Landhandel betreiben:

75 vom Hundert des im Rechnungsjahr 1933 von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer ver⸗ anlagten Beitrages,

c) bei den Betrieben, die die Be⸗ oder Verarbeitung land⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse (6 3, Absatz 2 dieser Ver⸗ ordnung) betreiben:

90 vom Hundert des für das Rechnun sjahr 1933 von der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer veranlagten Beitrages,

d) bei den ubrigen nicht in das Handelsregister einge, tragenen Betrieben, die von keinem der unter 1—12 und 15 a bis c genannten Verbände erfaßt werden:

6,75 vom Tausend des reichs nährstandspflichtigen

Umsatzes, mindestens jedoch RM 4, jährlich.

V. Fälligleit der Beiträge. 88. Die beitragspflichtigen Betriebe haben die erste Hälfte des

Beitrages bei dem Inkrafttreten dieser Beitragsordnung, die

zweite Hälfte bis zum 15. Januar 1935 zu entrichten.

VI. Festsetzung und Erhebung der Beiträge.

§ 9. 9) Für die in Wirtschaftlichen Vereinigungen vereinigten Betriebe werden die Beiträge nach Maßgabe des 8] durch die Wirtschaftlichen Vereinigungen ö. esetzt, erhoben und unmittel⸗

bar an den Reichsnährstand abge ell (2 Für die in den Verbänden: a) Reichsverband Deutscher Kaufleute des Kolonialwaren⸗, einkosft⸗ und Lebensmitteleinzelhandels e. V. (Rekofei), b) ,, ambulanter Gewerbetreibender Deutsch⸗ ands, e) Reichs fachgruppe Pelztierzüchter e. V. im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter e. V. vereinigten Mitglieder und die übrigen nicht in diesen Verbänden zusammengeschlossenen ambulanten Gewerbe⸗ treibenden und Pelztierzüchter werden die . von diesen Verbänden nach Maßgabe der 5, 7 * gesetzt, nn, und unmittelbar an den Reichsnährstand ab⸗ geführt. (3) Für die in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebe werden die Beiträge von der zuständigen Handwerks⸗ kammer nach Maßgabe des 5] festgesetzt, wie die Hand⸗ werkskammerbeiträge erhoben und unmittelbar an den Reichsnährstand abgeführt. (4 Für alle 2 etriebe werden die Beiträge von der

X

8 10. Die beitragspflichtigen Betriebe haben dem Reichsbauern⸗ führer oder der von ihm bestimmten Stelle über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der Beiträge von Bedeutung sind. u

. gr die Festsetzung der Beiträge und anderer aus diesem Anlaß ergehenden , (Verfügungen) ist ein Rechtsmittel nichk gegeben. In besonderen Härtefällen sind die e,, . Stellen befugt, im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ auernführer oder der von ihm bestimmten Stelle die Beiträge . oder zu erlassen.

G). Soweit die Zugehörigkeit zum Reichsnährstand angefochten wird, steht dem ,, die Beschwerde zu. Die Be⸗ schwerde ist binnen zwei ochen nach der Zustellung des Bei⸗ tragsbescheldes bei dem Reichsbauernführer oder bei der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.

G) Die Beschwerde hat insichtlich der träge keine aufschiebende Wirkung. ; § 12.

() Die auf Grund des 8 festgesetzten Beiträge sind öffent.

liche Abgaben. 12) n n g Beiträge werden in gleicher Weise bei⸗ ä

getrieben, wie rückständige Beiträge der einziehenden Stelle.

(G) Soweit die Beiträge der einziehenden Stelle keine öffent- lichen Abgaben sind, werden die rückständigen Reichs nährstands⸗ beiträge auf Ersuchen des Reichsbauernführers oder der von ihm beauftragten Stelle durch die Industrie⸗ und ö (Handelskammern, Kleinhandelskammer, Detaillistenkammer) wie ruͤckständige Beiträge dieser Stellen beigetrieben.

VlII. Schlußbestimmungen.

§ 18. dieser Beitragsordnung erforderlichen i dane ff en.

§ 14.

Die Beiträge der Verbrauchergenossenschaften werden besoẽm ders geregelt. 4 . Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1939 in Kraft.

Berlin, den 20. Dezember 1834. Der Reichsbauernführer. R. Walther Da rr s.

Vorstehende Beitragsordnung wird * Grund des 514 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Fieichsnährstandes vom 8. Dezember 10933 (KGB. ] 6. 1060) und gemäß Abschnitt 1 8 4 des Gesetzes zur Erhaltung un Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (RGBl. 1 S. 235 mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen genehmigt. Berlin, den 21. Dezember 1934.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Willikens.

Einziehung der Bei⸗

Die zur Durchführun Anordnungen erläßt der

Anordnung 21 vom 12. Dezember 1984, betr. Verbrauchs regelung für unedle Metalle.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. SiS) in Verbindung mit

der Verordnung über die e von Ueberwachung n

stellen vom 4. September 1934 ,, ,, Nr: 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung de Reichswirtschaftsministers angeordnet: I. Allgemeines. 8§1. n Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen i Sinne von Sz 1 und 2 der Anordnung 12 vom 26. Septembe 1934, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, gilt auch für die Vorschriften dieser Anordnung.

Die Verbrauchs regelung umfaßt den Verbrauch von Roh⸗/ material und Abfallmaterial der im 8 7 dieser Anordnung auf⸗ geführten Metallklassen. z l

2. .

Die Verbrauchs regelung betrifft alle Betriebe der ersten Ver⸗ arbeitungsstufe, d. h. Betriebe, die Rohmaterial bzw. Abfall material verarbeiten. Hierunter fallen nicht Betriebe der Metall⸗

innung, die aus Abfallmaterial Rohmaterial zum Absatz an

ritte herstellen. Dagegen fallen als Betriebe erster Verarbeitungz⸗ stufe unter die Verbrauchsregelung solche Betriebe, die aus Roh⸗ material durch Umgießen oder Legieren anderes Rohmaterial ge⸗ winnen oder aus Abfallmaterial Rohmaterial zum eigenen Ver⸗ hrauch herstellen. Der Verbrauch im eigenen Betrieb ohne weitere Verarbeitung wird für die Verbrauchsregelung der Veravbeitung gleichgestellt. 98

Erzeugnissen für die eigene Ausfuhr oder zur , von Betrieben zweiter Verar nn . für deren Ausfuhr, und der Verbrauch für Inlandszwecke, b. h. für alle anderen als die vor, srchend getenngeich neten Zwecke, werben vom 1. Januar 1566 ab getrennt geregelt.

II. Verbrauch für Aus suhrzwede. 85 4.

Die Bestimmungen des 3 8 und des 5 5 der Anordnung 13 vom 25. September 1934. betr. Verbrauchsregelung für unedle Metalle für das vierte Vierteljahr 1984, in Verbindung mit der Bekanntmachung 1 vom XB. September 1934, betr. Aus führungsbestimmungen gu g 8 der Anordnung 186, und der Be⸗ kanntmachung 2 vom 15. Oktober 1934 (Ergänzu— r Bekannt⸗ machung 1 vom 29. September 1934) gelten auch für das erste Kalendervierteljahr 1955, mit der Maßgabe, daß an Stelle des 5 * der Anordnung 13, soweit darauf eg genommen wird, der § 77 dieser , A tritt. In Abweichung von Ziffer 5 der Bekanntmachung 1 sind die Anträge auf Ausfuhrverbyauch⸗ scheine nicht monatlich, sondern sogleich für das ganze Viertelja

zu stellen. ö

5 5. * Wenn ein Betrieb zweiter Verarbeitungsstufe, d. h. ein

trieb, der Halbmaterial weiterverarbeitet, das von ihm für wech

Betriebe erster Verarbeitungsstufe beziehen will, sondern sich eines Zwischenlieferers bedient, d. h. entweder eines Händlers oder (ines Betriebes, der an dem vom Betriebe erster Ver⸗ arbeitungsstufe hergestellten Halbmaterigl eine weitere Ver⸗ arbeitung vornehmen foll, durch die das Wesen des Halbmaterial nicht verändert bzw., aus 1bmaterial weite ves Halbmateria ergestellt wird, so ist der , berechtigt, den vom

friebe zweiter Verarbeitungsstufe empfangenen Aus fuhrver⸗ brauchsschein der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einzu, reichen und dafür die Ausftellung eines auf seine Firma lautenden Zwischenscheins zu beantragen. Ein solcher Zwis enschein erhä die gleiche Nummer wie der zurückgereichte Aus fuhrverbrahheh schein und ist im übrigen ebensua wie ein usfuhwerbrauchsschein

zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer festgesetzt, wie die Industrie⸗ und Handelskammerbeiträge 1 und unmittelbar an den Reichsnährstand abgeführt.

zu behandeln.

Der Verbrauch für Ausfuhrzwecke, d. h. zur Herstellung von

seiner Ausfuhr benötigte Halbmaterial nicht unmittelbar vam

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 22. Dezember 1934. Z. 3

III. Verbrauch für Inlandszwecke.

§ 6. Der Verbrauch für Inlandszwecke, d. h. für alle anderen als die im § 3 dieser Anordnung gekennzeichneten und in 55 4 und 5 dieser Zwecke, wird in Abweichung von dem Verbrauch für Ausfuhrzwecke nicht mehr nach Kalender⸗ viertel jahren geregelt, , erstmalig für die Monate Januar bis einschließlich April 1935 und in der Folgezeit jeweils für Abschnitte von drei Kalendermonaten. Ein solcher Abschnitt um— faßt jeweils die Monate Mai bis Juli, August bis Oktober Rövember bis Jannar, Februar bis April.

§ 7.

In der Zeit vom 1 Januar bis 30. April 1935 dürfen Be⸗ triebe der ersten Verarbeitungsstufe für Inlandszwecke die nach— stehend in Spalte 3 angegebenen Vomhundertsätze ihres Gesamt— berbrauchs im ersten Vierteljahr 1934 verarbeiten.

Klassengruppe Klasse 9, III. Blei: A. Blei, nicht legiert d B. Hartblei (Antimonblei ..... 110 C. Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zusätzen und einem Zinngehalt bis zu 10956 ..... 190 D. Andere Bleilegierungen als die der Klassen HI B und G A. Cadmium, nicht legiert ..... 133 *. Kupfer, nicht legietꝛt =. 67 B. Zusatzle gierungen (Arsenkupfer, Ferrokupfer, Mangankupfer, Phos⸗ phorkupfer, Siliziumkupfer) ... 146

1 9 9 9 2 *

IV. Cadmium: VIII. Kupfer:

IX. Kupfer⸗ legierungen: A. Messing⸗ und Tombaklegierungen B. Rotgußlegierungen C. Bronzelegierungen D. Neusilberlegierungen ..... E. Kupfer⸗Nicellegierungen... F. Andere Kupferlegierungen als die der Klassen VIII B und RA E. A TVidel, nicht legietrtrtrt C. Andere Nicellegierungen als die der , A. Quecffilber, nicht legiert A. Zink, nicht legiert 29 * B. JZinklegierungen ...

XIII. Nidel:

XIV. Duecksilber: XIX. Zint: XX. Zinn: A. Zinn, nicht legiert B. Mischzinn .. C. Lötzinn . . D. Lagerweißmetalle mit einem Zinn⸗ nn n ne,, E. Andere Zinnlegierungen als die der Klassen XXIB bis D

IV. Schlußbestimmungen.

88. Die 8s 6, 7 und 8 der Anordnung 13 vom 25. September 1934 gelten auch für diese Anordnung 4. .

/ § 8.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen fallen unter

die Strafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über

den Warenverkehr vom 4 September 1934. ö § 10.

iese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlich im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. . 1 Berlin, den 12. Dezember 1934.

Der Reichsbeauftragte der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

Lüttke.

.

Verordnung über Wettbewerb. Bom 21. Dezember 1934.

. Preise, die der Kaufkraft des Volkes entsprechen, ent⸗ wickeln sich bei genügendem Angebot von Waren und Leistun⸗ gen am sichersten und zuverläffigsten auf der Grundlage eines Cesunden Wettbewerbs, der aber die Sicherung der Er⸗ nahrung aus heimatlicher Scholle niemals beeinträchtigen darf. Außerdem kann Wettbewerb in Zeiten, in denen die Froduktionsstãtten und der Handel des Landes nicht in vollem Umlage ausgenutzt find, die Gefahr heraufbeschwören, daß im De ltampf Preise verlangt werden, aus denen Steuern nicht gezahlt, die Gläubiger nicht befriedigt werden

Um die Grundlage für einen auf Leistung und Verant⸗ wortungs bewußtsein gegründeten Bettbewerb zu schaffen und damit den für die Vollswirtschaft besten Preis nach Mäöglich⸗ keit zu sichern, wird auf Grund der Verordnung über die Besugnisse des Reichslommiffars für Preisüberwachung vom & Dezember 19831 (RGS. 1 S. 147 in Verbindung mit dem Sete über Bestellung eines Reiche tommissars für Preisüber⸗ vom 5. Vovember 1834 (R631. 1 S. 1085 und mit * 2 der De sngnis des Reichs⸗

m vꝙ Preisüberw vom 4. mber 1 RGBI. 1 S. 1201) verordnet: 39 . ö

§5 1 ( d Ber unter unlauterer Ausnutzung seines Kredits oder or . seiner Verpflichtungen gegenüber dem 2 der Gefolgschaft seines Betriebes oder seinen Gläubigern Ee gemein scha liche Deise Güter oder Leiftungen 4 an⸗ 29 . er nicht 7 1 und den Anforde⸗ agen einer ordnung mäßigen Wi ft widersprechen, wird e. Gejãngnis und mit 2 in unbeschrankter ohe oder 6 einer dieser Strafen bestraft; die w, tritt nur 2 wenn der Schuldner seine lungen eingejstellt hat oder . sein Vermögen das Konkurzderfahren eröffnet wor⸗ . 2 Die gesezlichen Borschriften über unlauteren Bettbewerk trafbestimmungen der Konkursordnung bleiben un⸗ §5 2

, ie Berichriten des Abjchnitts 17 (Strafantrag, Grbnungs a sen der Verordnung über Freisüberwachung vont 11. . jember 1834 RGBI 12 1245) finden keine Anwendung.

5 3.

Anordnung

Ausfuhr.

Auf Grund der Verordnung

über Saatgut

angeordnet:

Freisein von Krankheiten u. a.) durch beauftragte Sach⸗ verständige begutachtet 1 ch ftragte Sa

der mit der Durchführung bis auf weiteres die Haupt⸗ stellen für Pflanzenschutz im Einvernehmen . ee. uständigen Reichs⸗ und Länderministerien beauftragt. 6. Für die technische Durchführung der Ausfuhrkontrolle und die er ef der Gebührenfrage erläßt der Reichsnährstand besondere Ausführungsbestimmungen, die vom Reichsnährstand, Berlin SW 11, Dessauer Straße 14, kostenlos erhältlich Eng 1. Der Anordnung unterliegen alle Lieferungen nach dem . ei . . ö Januar 1935 auf einer zeugerstation bzw. i 5 en r, , zw. im Ausfuhrhafen abge Berlin, den 17. Dezember 1934.

Der Reichsbauernführer. Verwaltungsamt. J. A.: Krohn.

*

. Anordnung über die Regelung der Neuanlagen von Weinbergen. Vom 22. Dezember 1934.

Auf Grund der Verordnung über die Marktregelung

Bein bauerzeugnisse vom 38. ö 1934 i fn

S. 1226) und der Verfügung des Reichsbauernführers vom

3. i , 1934 Als 1800 wird mit Zustimmung

. sministers für Ernährung und Landwirtschaft an⸗ §51.

Die weinbergmäßige Neupflanzun v Euroyäerreben zur . von . . alten 2

anlage von Weinbe ; em . rgen) bedarf der Genehmigung des Reichs⸗ 5 2.

Für die Genehmigung ist der Kreis bauernfü derjeni Kreisbauernschaft zuständig, in deren Bezirk . ührer derjenigen in Aussicht genommene Grundstüd 2 ,

§ 3. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist bei nach 52 zuständigen Kreisbauernschaft gung 4. der geschriebenẽen Jeu fer Sr feen schaft nach dem vor mir vor⸗

5 4. 2 n,, , kann nicht erteilt werden,

a) wenn die Neuanlage auf einem Grundstück e das nach seiner Bee e e e, 6 23 . Körner⸗ oder Hackfrüchten geeignet ist;

) wenn nach Lage und Beschaffenheit des zur Neuanlage in Aussicht genommenen Grundstücks zu erwarten ist, daß dieses einen minderwertigen Wein liefern wird; ;.

e) für Neuanlagen in stark reblausverseuchten Gemarkungen Ur. 15 Abs 2 und 3 der Grundsätze für die Ausführung der S5 1 bis 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus“, vom 27. September 15533 RGI. 1 S 579.

55. Gegen die Entscheidung des Kreisbauernfü 3 i sch ; führers kann inner⸗ 6 2 Wochen Einspruch bei dem zuständigen Landesbauern— 6 . die Entscheidung des Landesbauernführers inner⸗ halb 2 Wochen Beschwerde bei dem Reichsbeguftragten zur Rege⸗ lung des Marktes für Weinbauerzeugnisse, Schlieffen⸗Ufer 21, eingelegt werden. 2 d 1. Die periodische Verjüngung von Weinbergen, das Ergänzen von Rebstöcken durch rgruben sowie d ja * stöcken gilt nicht als ö . Ee 6 Ee

5 7. Bei Veuanlagen von Weinbergen sowie in den im 8 6 ge⸗ nannten Fallen dürfen nur solche Rebsorten angepflanzt .

rlin NW 40,

über die Begutachtung anerkannter Pflanzlartoffeln für die

u vom 216. März 19534 (RGBlI. Ii34, S. 243 82 Abs. 7 wird hiermit

1. Sämtliche Lieferungen anerkannter Pflanzkartoffeln Hochzucht und anerkannte Saatware) Ele . Ausfuhr auf die allgemeine Herrichtung k

2. Träger der Ausfuhrkontrolle ist der Reichsnährstand,

e .

Branntwein beträgt der Abzug nur 29 Hundertteile des Grundpreises von 438, RM. Für diesen im Ueberbrand in Melassebrennereien hergestellten Branntwein wird außerdem der besondere Abzug für Melgssebrennereien in Höhe von 5, 10 RM je hl W, (II 3c a. a. O. und Bekanntmachung vom 22. Oktober 1934 V 7103 - 3377 IIa) gestrichen.

Berlin, den 21. Dezember 1934.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.

Verlängerung der Frift für die Anmeldung bei der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe.

Jie in den Bestimmungen über das Meldeverfahren bei der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe (Reichsverband ambulanter Gewerbetreibender Deutschlands) Ziffer 2, Melde⸗ verfahren, Abs. 3 festgesetzte Meldefrist bis zum 31. Dezember 1934 wird bis zum 31. Januar 1935 verlängert.

.Die Verlängerung der Meldefrist wird veranlaßt durch die Eigenart des ambulanten Gewerbes, die es nicht ermög⸗ licht, in der kurzen Frist, die für die Pflichtanmeldung zur Verfügung stand, alle Unternehmer und Unternehmungen, die eine Tätigkeit im ambulanten Gewerbe gemäß der Anordnung des Reichswirtschaftsministe riums vom 18. September 1934, veröffentlicht im Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 219 vom 19. September 1934, ausüben, zu erfassen.

Alle Unternehmer und Unternehmungen des ambulanten Bewerhes werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, bis um 31. Januar 1935 endgültig ihre Pflichtanmeldung bei er Birtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe zu vollziehen.

Soweit die Pflichtanmeldung wissentlich verabsäumt wird, verweise ich auf den 5 3 des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar i934, der folgenden Wortlaut hat: ö

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung zuwiderhandelt, die der Reichswirtschaftsminister getroffen hat, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Die Strapwerfolgung tritt nur auf Antrag des Reichswirtschaftsministers ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.“

Berlin, den 22. Dezember 1934.

Birtschaftã gruppe Ambulantes Gewerbe. Mit der Leitung beauftragt: Hans Heck.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 16 des Maisgesetzes in der Fassu vom 6 86 1934 (RGBl. 1 . it zuftimmung des Reichsministers für Ernährun und e., chaft und des Reichsministers 2 ö 3 ( ie Vorschriften des Maisgesetzes und di ĩ führung erlastenen Jr,. . 2 . . 1. Januar 1935 auch für folgende Waren: 1 aus Nr. 55 des Zolltarif⸗ Johannis brot (Karobben, Karuben), 2. Mischungen, die unter Nr. 1 bezeichnete

Berlin, den 22. Dezember 1934. ( ; Der Vorsitzende des Verwaltungs rats der eichsstelle * Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzengnisse. Dr. Moritz. ;

Berichtigung.

auch gemahlen Waren enthalten

ieser entscheidet endgültig.

die für die einzelnen Weinbaugebiete ausdrüdlich zugelassen sind.

§5 8. M. Den Landesbauernführern liegt es ob, die , n.

dieser Anordnung in ihren Gebieten zu überwachen, insbesond auf eine gleichmäßige Handhabung w 3 (2) Die Landesbauernführer können die Ausführung der * bis 4 durch N nahmen erleichtern. Zu beer. de kõnnen fie bestimmte Flächen für den Anbau von Reben um Zwecke der Gewinnung von Wein zulassen. Wird von dieser . , , 2 1 ist die Genehmigung fůr ur Fla f nbau nicht zugelassenen Flachen §5 9.

M Zuwiderhandlungen können von mir auf Grund des 5 1 Ziffer Verordnung über die Marktregelung für r . 2 3. 2 ö. (RGBI. 1 S 1225 mit Ord⸗ afen bis 000 ür jeden ider⸗ ,, 3. 2 fũr j Fall der Zuwider 127) Gegen die von mir verhängten Strafen ist di f eines Schiedsgerichts . . 334 §5 16. iese Anordnung tritt mit i ü . g tritt mit dem Tage ihrer Berkündung Berlin, den 22. Dezember 1934.

53 Der Reichs beauftragte für die Regelung des Absatze⸗ von Garten⸗ und Bein bau⸗ . erzeugnissen. Boettner.

4. Betanntmachung äber die Regelung de⸗ Brennrechta, der U

in 6 Berlin, den 21 Dezember 1931.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

Berordnung tritt mit dem Tage der Berkündung

ö ebernahmepreise für Branntwein und des Monopolanzgleichs das Be⸗ triebe jahr 19334 35. .

Ziffer 7 meiner Sekanntmachung vom 24 September 1934

W * . IIa erhält folgenden Zusatz: Für den innerhalb von 130 Hundertteilen des regelmäßigen Brennrechts aus Kartoffeln und für den innerhalb von 150 Hundertteilen des regelmäßigen Brennrechts in Melassebrennereien hergestellten

= . . *

1472.

der Aohstoffwirtschaft

In der in Nummer 296 des Deutschen Reichs anzeigers Preußischen Staatsanzeigers vom 19. , lichten Anordnung 29 vom 8. Dezember 19243, betreffend Be⸗ darfabescheinigungen für unedle Metalle somie in der anschlie⸗ 1 Bekanntmachung q vom 8. De zember 1834, betreffend , , , . jzur Anordnung 290 vom 58

. einige Druckfehler enthalten, die hiermit berichtigt

; Zu Anordnung 26:

Im § 1 Zeile 3 muß es statt Bestandsanmeldung“ richti

„Be tand zm el dun ö und im * Zeile 2 3

niederlassung ! richtig, er, mr , ref, , ,. 3 Zur Bekanntmachung 4:

Unter Ziffer 10 muß es in Zeile 8 statt Ausfüllung“ richti „Au f füllung“ heißen. c statt Ausfüllung! richtig

Bekanntmachung.

Bei der öffentlichen Auslosung der 6 Cn) 3 Anlei des n , von us 6. n mit 112 3 am 1. April 1935 wurden gezogen die Nummern

Sachttabe Ar Rr. 19, 110, 197, 197, S7, 241, 234 449, 1865, Dö, aß, T4, 9, 3h, gag, 111d. 11483. *

Buchstabe Br Nr. 47, 86s, 105, 108, 1099, 165, 231, 257 ss 35, ö, öh, g, is. 14, 1615, 154, iss, 16s, 1353, 1637, iss, 1grr, is, eh, W, Tln, Rn, , i, dns, din, d, d, d, d, öl, ,, . d, D, ,, , don, Wann, ic, Jib, sl, gs, J ö ö 1266, 355, 44897, 45638, 4777, 434, 4845, 496960, 6M, 5 515 , . IG, , Hm, hs, iss, Duchftade C. Ar . Ine, 1g, ane, , gae, gs, gel 55, 35s, 53s, 77, ss, 5s, os, 2h, 1237, 1233. 1559. 1643 1535, 120, i713, 166, iS, i836, 133; Bachfare D. Rr Iso, äs, de, , a, fro, sag, 74 160, ö,, Te, dis, gas, ihäh, ju, 1175, 123, 1264s, 13,

Bachtabe E: Ar. 33, sc3, 254, 2M, 7065, 752, sn 100, 15, ih, 125, is, Tah, bg, Te, is,

1673, 1704, 1743, 1763, 1796, 18999, 19893.

Schwerin, den 21. Dezember 1934 Meclenburgisches Finanzministe rium J. A: Schwaar.

Bekanntmachung. Die am 22. Dezember 1934 ausgegebene Nummer 138

des Reiche geseßzblatis, Teil , enthalt

Geletz über die Uebernahme von Garantien zum Ausbau ; , Bom 13 Dezember 173; Gesetz aber die Kraftlosgerklarung von Aktien. Bom 20. De⸗

zember 1934,

212418 O22

8.