1934 / 300 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 27. Dezember 1934. S. 4

3

Verarbeitung von Zucker

rüben auf Zucker im November 1934 und mutmaßliche Ergebnisse hr 193435.

der Zucker⸗ fabriken, die Rüben

Landesfinanzamtsbeirke verarbeitet

Mutmaßlich bis zum Schluß des Betriebsjahrs noch zu verarbeitende Rübenmenge?)

Verarbeitete Rübenmenge

vom 1. September bis 30. November 1934

im November 1934

Im ganzen werden

mutmaßlich

verarbeitet

haben

d 2

Brandenburg. Darmstadt;.. . . Sresden, Leipzig und Thüringen.

n er w

D E M X d &M C

K ,, Karlsruhe und Stuttgart. Kassel und Münster .. . . Königsberg.. Magdeburg .. Nordmark . . Nürnberg und Würzburg Schlesien..

O do MO O

2

, , 89 9 9 2 2

9 9 29

9 , r , ,,, w , d r ö , ö , 9 g 6 , , G ,

841 249 266 9090 106 h46 294 000 280 443 638 000

b14 924 136 636 3 69 684 113 140 d20 000 2 057 840 924514

3789 278 1828794 1595 807 1312128 14 132 823 2366 58 1090326 4437602 15633 646 27 386 232 3737847 2528794 260 487 3653 5076613

2706793 1282913 1041989 748 493

6 747 632 1506 0656 562 937 2389 69 803 960 17510 054 2710 152 1705222 11295 074 3 504 851

4 630 527 2093794 17023163 1606128 14 413 266 3 004558 1090326 4992526 1670282 30 95h 866 3 80 987 3 348 794 22 H46 193 6 001127

Stettin .. Zusammen ... 1) 210

) Davon hatten 119 Fabriken bis Ende November 19 Berlin, den 22. Dezember 1934.

10 061 926

o4 835 l 303 ðol

Statistisches Reichsamt.

lol bb 727

34 die Rübenverarbeitung beendet. ) Schätzungen der Fabriken.

Anordnung 5

der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung (Ver⸗

arbeitungsgenehmigung für die Lack, Oelfarben⸗ Druck⸗

farben⸗ Kitt⸗ Linoleum⸗, Wachstuch⸗, Kunsttuch⸗ Ledertuch⸗, Kunstleder⸗, Linkrusta⸗ und Tapeten⸗Industrie).

Vom 27. Dezember 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RCBl. ] S S116) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungostellen dom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet: 3 Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig im Haupt- oder Neben⸗ betrieb Lacke, Oelfarben, Druckfarben, Kitt, Linoleum, Wachstuch, Kunsttuch, Ledertuch, Kunstleder, Linkrusta und Tapeten unter Verwendung von Iflanzlichen und tier ischen Oelen und Fetten intländischen oder ausländi⸗

schen Ur sprüngs herstellen, bedürfen ab 1. Januar 1935 der . der ,, 1 . ung, Berlin sWw 11, Prinz Albrecht-Straße 3. um solcke ele un 87 zu den genannten Erzeugnissen verarbeiten zu dürfen (Ver⸗

arbeitungsgenehmigung). . . Einer Verarbeitungsgenehmigung bedarf nicht der letzte Ver⸗

braucher und ebenso nicht derjenige Betrieb, der im Jahre ö monatlich weniger als 100 kg Oele und Fette verarbeitet. Die Verarbeitungsgenehmigung känn auf Zeit erteilt, an Auflagen ge⸗ knüpft und von Bedingungen abhängig gemacht werden.

8 Z.

Grundlage für die Verarbeitungsgenehmigung ist die Ver⸗ arbeitungsmenge der Betriebe an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten im Jahre 1934.

83

Alle Betriebe (6 ) dürfen im Januar 1935 zunächst keine

größeren Mengen an pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten

als im Janugr 1934 verarbeiten. Die im Januar 1935 auf Grund des Absatz 1 verarbeiteten

Mengen sind auf die erste Verarbeitungsgenehmigung anzurechnen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. 86 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

Berlin, den 27. Dezember 1934. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. Rietdo rf.

Bekanntmachung. Die „Ifa“ Internationale Film-⸗Aktiengesellschaft, Ber⸗ lin, wird hiermit aufgefordert, den von ihr vertriebenen Film: „Goldrausch“ (zugelassen von der Filmprüfstelle Berlin am 9. Januar 1926 unter Prüfnr. 12030), dessen Nachprüfung von dem Herrn Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ange⸗ ordnet worden ist, binnen einer Woche der Fil moberprüfstelle erneut zur Prüfung vorzulegen. Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.

Anordnung

über die Anmeldung zur Wirtschaftsgruppe Bergbau. Der Herr Reichswirtschaftsminister hat am 17. Dezem⸗ ber 19531 Deutfcher Reichsdnzeiger Nr. 296) die Anordnung über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Bergbau er⸗ lassen. Auf Grund der Ziffer 3 dieser Anordnung errichte ich die nachstehend aufgeführten Fachgruppen: Steinkohlen⸗ bergbau mit den Bezirksgruppen Ruhr, Aachen, Oberschlesien, Niederschlesien, Sachsen, Niedersachsen; Braunkohlenbergbau mit den Bezirksgruppen Mitteldeutschland, Rheinland, Süd⸗ deutschland: Eisenerzbergbau mit den Bezirksgruppen Siegen, Wetzlar, Mitteldeutschland, Süddeutschland; etallerzberg⸗ Bau, Kalibergbau; Steinsalzerzbergbau und Salinen; Erdöl⸗ hergbau; verschiedene Bergbauarten mit den Fachunter⸗ gruppen Flußspatbergbau und Bernsteinbergbau. Die berg⸗ baulichen Unkernehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) sowie die Unternehmer und Unterneh⸗ mungen (natürliche und juristische Personem), die den berg⸗ baulichen Betrieb neben anderer Gewerbetätigkeit ausüben, melden sich bis zum 31. Januar 1935 bei derjenigen Fach⸗ gruppe, Bezirksgruppe oder Fachuntergruppe an, in deren Bereich sie gehören. Die Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Ünternehmer oder die Unternehmung bereits einem Bergbauverein angehört, der in der Uebersicht über die

ständigen Fachgruppe, *! mit aufgeführt ist; die vollständige Uebersicht bergbaulichen Fachpresse vexöffenlicht.

welcher Untergliederung so ist die Anmel⸗

die Anmeldung eingereicht werden muß, Bergbau,

dung unmittelbar Berlin W 35, Viktoriastr. 11, zu richten.

Bezirksgruppe oder

Bestehen Zweifel darüber, bei an die Berlin, den 22. Dezember 1934.

Dr. Knepper.

Wirtschaftsgru ppe

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Bergbau.

Die Indexziffer der Groß handelspreise vom 19. Dezember 1934.

chuntergruppe wird in der

Indergruppen 1934

12. Dezbr. 19

1913 100

Dezbr.

Ver⸗ änderung

in vy

L. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 2. Schlachtvieh . .. .

ö 112,9 3. Vieherzeugnisse. ... z

76 3 1694 165,5 16055

78 6

4. Futtermittel... . Agrarstoffe zusammen 5. Kolonial waren.... II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 8 Fhhl 7. Eisenrohstoffe und Eisen . 8. Metalle (außer Eisen) .. 9. Textilien. . 6 8 10. Häute und Leder... 11. Chemikalien) .... 12. Künstliche Düngemittel. 13. Technische Oele und Fette 14, Rautschnl. . 15. Papierhalbwaren und Papier 1 /-) Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. III. Industrielle Fertig⸗ waren. . Produktionsmittel 2 0 18. Konsumgüterr .. Industrielle Fertigwaren zu⸗ sam nen . Gesamtindey. ..

116.2 1035 435.3 . 365156 . . 1603 . 1631 1117

92,

11450 1225

118, 101.

) Monatsdurchschnitt November.

und Halbwaren etwas zurückgegangen ist.

Vorwoche. Zurückgegangen sind die Schmalz und für Mais.

dische Wolle,

Preise wurden gemeldet für gern, Hanf, Jute und 6 (für technische Indexgruppe Häute und Leder ö ein Anziehen der über.

Durchschnitt unverändert. Berlin, den 22. Dezember 1934. Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung,

Die Neuregelung der Frachten für

der Notlage der Binnenschiffahrt vom

1129

An den landwirtschaftlichen Märkten lagen die für Schlachtvieh (alle Schlachtviehgattungen) höher als in der Preise für inländisches

75, 105 16453 1003

791

11532 1025 14535 S6 J 613 161 / 1633 1235 1013 117

91,9

1140 1275

1183 101,

Die Indexziffer der Großhandelspreise war am 19. De⸗ zember gegenüber der Vorwoche unverändert,

Hauptgruppen ist die Indexziffer für Agrarstoffe stiegen, während die Indexziffer der industriellen Rohstoffe

Preise

Von leicht

An den Rohstoff märkten sind Preisrückgänge für auslän⸗ Baumwolle und Kautschuk eingetreten. einzelt haben auch die Preise . Schrott nachgegeben. Höhere

aumwollgarn, Flachs, Leinen⸗

Zwecke).

Die Preise für industrielle Fertigfabrikate waren im

betr. Festsetzung von Frachten für Ziegel⸗ und Kalksandsteine. . Neu iegel⸗ und Kalksand⸗ steine läßt sich bis zum 1. Januar 1935 nicht durch ühren. Infolgedessen wird gemäß 8 1b des Gesetzes zur Bekämpfu

16. Juni

(RGBl. II S. 317) in Verbindung mit der Verordnung des

88

= 8 = 88

2819891

2828

22 O O

Ver⸗

In der tand einem Rückgang für reise für Roßhäute gegen⸗

—— —— X 2

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den ge⸗

1

Werdet Mitglied

Untergliederungen der Wirtschaftsgruppe Bergbau bei der zu⸗

der N- S- Volksiwohlfahrt!

Ziegel⸗ und 1. anzeiger Nr. 48511934 und die Gültig Fachabteilung über Frachten von

1934 und vom 29. 8 Nr. 1511934) wird bis zum 31. Januar 1935 verlängert.

Herrn Reichsverkehrsministers vom 23. Februar 1934 Gwer⸗ öͤffentlicht im Reichsanzeiger) bestimmt:

Die Güstigkeit meiner Festsetzung von Frachten für Kalksandsteine vom 24. Februar 1934 (Reichs⸗

leit der Beschlüsse der des Frachtenausschusses Berlin und Kalksandsteinen vom 24. März

„Steine“ Ziegel⸗ Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. do / 4 und

Potsdam, den 23. Dezember 1934. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Schmidt.

Verordnung,

betreffend die Verordnung über die Transportkontrolle im

Grenzbezirke der Provinz Hannover. Auf Grund der S5 119 bis 123 des Vereinszollgesetzes

vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzblatt S. 317) und der Ver⸗

ordnung 1930 7 1280 9803 (Reichsministerialblatt S.

folgendes verordnet:

des Reichsministers der Finanzen vom 7. August 502) wird

Der Pferdekarten betreffende 5 7 der Verordnung über

die Transportkontrolle im Grenzbezirke der Provinz Hannover vom 3. Mai 1932 (eröffentlicht im Reichsanzeiger 1932 Nr. 105, im Amtsblatt der S. 95 und im Amtsblatt S. 100 erhält folgenden Zusatz:

Regierung zu Osnabrück 1232 der Regierung zu Aurich 1932

„3. Die Hauptzollämter werden ermächtigt, nach Maß⸗

gabe des örtlichen Bedürfnisses die Vordrucke der Dauer⸗ ausweiskarten zu

ändern oder zu ergänzen.“ Hannover, den 21. Dezember 1934.

Der Präsident des Landesfinanzamts. J. V.: Kapp.

deutschen (270. Preußischen) Klassenlotterie 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vor⸗

klassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, des Verlustes einnehmer zu entnehmen.

Preußen. Bekanntmachung.

Die Neulose zur 4. Klasse der 44. reußisch⸗Süd⸗ ind nach den

den 2. Januar 19365, 18 Uhr, bei Vermeidung des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie=

Die Ziehung der 4. Klasse 44.270. Lotterie beginnt

Mittwoch, den 5. Januar 1935, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebaäudes, Viktoriastr. 29. .

Berlin, den 22. Dezember 1934.

Generaldirektion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotteris.

Dr. Schlange.

Bekanntmachung. Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die ing

kommunistischen Vermögens vom 25. Mai 1933 (MG S. 295) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehun staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 4. Juli (RBl. 1 9

.

S. 79) und der Preußischen Ausführungsverord⸗

nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamnil. S. 207) werden die

nachstehend aufgeführten Vermögensgegenstände zugunsten des

Preußischen Staates eingezogen:

ö ö ö st Hubeh

1 Zimmerstutzen nebst Zubehör

.

4. 6 Bolzenbüchsen,

5. Grundstück der früheren Druckerei Fortschritt A⸗G. Erfurt in Hannover, Klagesmarkt 21 (Grundbuch Nr. 334).

Hannover, den 19. Dezember 1934.

Der Regierungspräsident.

J. V.: Böhme.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom— munistischen Vermögens vom 26. Mai 1935 (RG6Bl. ] S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volls⸗ un staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. S. 479) werden nachstehende Vermögenswerte, nämlich: Grundstücke mit Ferienkinderheim in Schönfeld, Kreis Oberbarnim, Gemarkun Schönfeld Band Blatt 230 der „Arbeiter Kinderheim“ G. m. b. H. in Berlin hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Meine Einziehungsverfügung vom 14. Januar 1934 IJ. Bol. g. 3 veröffentlicht im Reiths⸗ und Staats anzeiger vom 12. Januar 1934 Nr. 10 hebe ich hier⸗ mit auf. , Potsdam, den 22. Dezember 1934. Der Regierungspräsident ö den Regierungsbezirk Potsdam. J. V.: Weber. .

Abtürzung eines Zeitschriftenverbots. Das Verbot gegen die „Junge Kirche“, Halbmonats⸗ Hit für reformatorisches Christentum, in Göttingen abe ich bis zum 31. Dezember 1934 . Die Zeitschrift kann am 1. Januar 1935 wieder erscheinen. Hildesheim, den 21. Dezember 1934. Der Regierungspräsident. Dr. Muhs.

t ᷣᷣ—¶Kuyů&Vä—äC—cdrĩc . 0 ·ᷣ¶äů—ᷣ Uu .

. Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teih, . und für den Verlag: Direktor Dr. Baron von Dazu r in Berlin⸗Wilmersdorf für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags ⸗Aktiengesellschaft Berlin, Wilhelmstraße 82.

Sieben Beilagen

Anzeigenteil

(einschl. Börsenbeilage und zwei gentralhandelsregisterbeilagen)

zun Deutschen Reichsan

*

Nr. 300

Erste Beilage zeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 27. Dezember

Preuß en.

Betkanntma d ung,

betreffend die Untersuchung ausländischer getrocknet i hãute auf Yan r. ; ö

RdErl. d. WM. v. 1. 12. 1934 III Pr. 7177

I. Mit dem heutigen Tage habe ich die i schrift bei⸗ gefügte dehsen e , , nd d e nl g . . Einschleppung des Milzbrandes durch eingeführte getrocknete Rinderhäute erlassen, die am 1. März 1935 in Kraft tritt e men im Deutschen Reichs- und Preuß. Staats— ,. fentlicht werden wird. .

Auch eine Dienstanweis ü ie Ausfü unt ne e. *. , . für die Ausführung der neten Rinderhäute auf Milzbrand mit Hilfe Ascoliverfahrens ist beigefügt. ö

II. Die Neuregelung ist erforderlich geworde eil die Verarbeitung der n fh e, . . den Gerbereien eine ständige Verseuchung der Viehweiden be— dingte, die an solchen Flüssen liegen, in die sich die Abwässer der Serbereien ergießen und die außerdem bei Hochwasser der Ueberschwemmung ausgesetzt sind. Nur die vielfach von ge⸗ fallenen Tieren stammenden getrockneten ausländischen Häute, und von diesen insbesondere die getrockneten Rinderhãufe die sogenannten Wildhäute, sind erfahrungsgemäß milzbrand— gefährlich. Die Maßnahmen können daher zunächst zuf di getrockneten Rinderhäute beschränkt werden. ; ?

III. Bemerkungen zur viehseuchenpolizei⸗ . lichen Anordnung. a) Zur Fußnote zur Ziff. 3 des 31 der VA. Der Herr Reichsminister der Finanz ̃ ss Ter. Serr Rei ij Finanzen wird veranlassen daß die BGrenzzollämter, über welche die Einfuhr w Ortspolizeibehörden der Bestimmungsorte das bevorstehende Eintreffen der getrockneten Rinderbhäute auf gewöhnlicher Postkarte mitteilen. J PR 3u . Abs. 1 der VA. Das Verfahren zur Entseuchung der Mi . . Entseu e ilzbrandhãute , sich noch im Versuchsstadium. Ich behalt mir ber s auf, weiteres die Festsetzung des Entseuchungsverfahrens von Fall zu Fall auf besonderen Antrag vor. Zu s 1 Ziff. 5 Abs. Z der Val. Die Beschwerde ist bi i Frist d 624 . e ist binnen einer Frist von drei Tagen as d Eröffnung der angegriffenen Maßnahme bei der Orts—⸗ ,,, anzubringen und hat aufschiebende Wirkung. mi, sich die Beschwerde gegen die Feststellung des ; kilihrandes durch die Ascoliprobe, so hat die Landes polizei= 2 den Cberregierungs und weterinärrat Dr. Francke bei. der Regierung in Potsdam als Obergutachter hinzu , Dieser wird im Falle seiner Behinderung von dem dei es ö berg . Dr. Wagener, vertreten. Die Ge⸗ nannten sind von den zuständigen Regi— zpraãfidenten r den 9g egierungsprãsident entsprechend zu verstãndigen. K . übrigen hat der zuständige beamtete Tierarzt das ö ergutachten zu erstatten, wenn sich die Beschwerde gegen . des Probenentnehmers richtet; im Falle don * werden gegen Anordnungen des beamteten Tierarztes ist dee Tergutachten des Regierungs- und Veterinärrats der justãndigen Regierung einzuholen. Die Entscheidung auf die Beschwerde ist endgültig. q Zu 382 der XA. ö * ., Die Einfuhr getrockneter Rinderhäut inf 26 nr t eter häute, deren Einfuhr dr . n. verboten ist, bedarf der veterinärpolizei⸗ , . der Landesregierung, in deren obeits gebiet die Grenzeingangsstelle lie über di , gangs gt, über welche die O Zu 4 der VA. Für jede entnommene Probe hat der Empfä e m t ne Probe hat mpfänger der Haut eine Untersuchungsgebühr in HSöhe von 0, 29 RM zu mri ten. Diese Gebühr dient zur Deckung sämtlicher ent— denden Kosten und ist sofort nach der Probenentnahme an . von den Regierungsprasidenten zu bestimmende Kasse zu kahlen Die Regierungspräsidenten bestimmen, wie diese Rafe j S 1 ; ö mit der Regierung, bau ptkasse abzurechnen haben, falls . nicht selbft als Zahlstelle bestimmi wird. Der Proben⸗ ntnehmer hat den Häuteempfänger zur unverzüglichen Zah⸗ lung der fälligen Gebühren aufzufordern. . 23 Orts polizeibe hõrden sind anzuweisen, die Freigabe w— 2 ee, . des Nachweises über die rolgte Zahlung der Untersuchungsgebühren (Postqui b. . vorzunehmen. , Die Regierungspräfidenten können jedoch zur Bes . gierungs prãf mn en jedoch zur Beschleu⸗ gung der Freigabe der Häute auf Antrag eine andere

des abgeänderten

Auslande eingeführten getrock⸗

S im ; Staatl. Veterinar⸗Untersuchungsamtes in Lands.

untersuchungsamt in

Trichinenschauer sowie sonstige i smi i

Trichi ; stige in Lebensmittelbetrieb . Personen sind nicht mit der n, ,, 5 6 , 3. . erhalten als Entschädi⸗

; ede Rinderhaut und jedes ĩ ,,,, jedes Kalbfell, von dem sie

Die Probenentnehmer sind von d ändi

. Br e er em zuständ ö Tierarzt oder seinem amtlich für viel h 36 esonders bestellten tierärztlichen Vertreter zu beaufsichligen.

c) Zu A Abs. 3 und 4 der TA.

Die Untersuchungen erfolgen sschließlich im S Veterinärunterfuchungsamt ö. . ö mn n . gs Potsd Hautꝑroben zu übersenden sind. . . der Häute ist durch Blechmarken vor— ist, die wie trag von dem

a . . einer . geliefert wird Die Lieferung nach außerpreußis q erf ter fich i ßerpreußischen Ländern erfolgt d) Zu B der DA. (1) Die Begleitscheine, deren Bes ĩ . Die cheine, schaffung in Blockheft— ern, hiermit dem Staatl. k k ots dain iber tragen wird, werden von dieser Stelle auf An— trag zur Verfügung gestellt. E) Die Lieferung nach außerpreußis toste h g nach außerpreußischen Ländern erfolgt (Y) Der Probenentnehmer ferti itschein w gt den Begleitschein jede Sendung im Durchschreibeverfah n en . ö chschreibeverfahren in dreifacher Aus— (. Die 1. Ausfertigung übermi M. Tie 1. Ausfertigung übermittelt der Probenentnehm . 2 Hand des Veterinärrats der für den Wohnort 3 rie . es Häuteempfanger⸗ zuständigen Ortspolizeibehörde. R Dig * und 3. Ausfertigung des Begleitscheines über—⸗ 6. et der Probenentnehmer mit den Proben dem Staatlichen Veterinaruntersuchungsamt in Potsdam. Dieses fendet eine

lieferung an den für den gen Regierungsprãäsidenten, der hiernach

. die Sol stellung der Untersuchungsgebühren, . die Zahlung der dem Probenentnehmer Vergutungen und die Erstattung etwaiger dem nehmer entstandenen Verjandkosten veranlaßt.

zustehen?d 2 ö P

und dem Empfänger der Häute zu unterschreiben. Dieser Oc heft.

1 pfaänge

itschein

*

alls r

2

. * folgter Ve ndun

2. 1 ö formulare dem zr ; abzuliefern, der sie ein Jahr 4 69 Etwaige Zweifel über Heine usw. können durch Rückfrage bei dem Veter indrunterjuchungamt in Pot? dam geflart

lang aufzubewahren hat.

werden.

9 Ho 7 2 ö eine ebenfalls

Eine

in doppelter Ausfertigung bei⸗

gefügt werden.

je Probe) das Er iche; J gleichzeiti

. k zu veranlassen. Gleichzeitig teilt das Unter suchungzamt der zuständigen außerpreußischen Lan desregierung den Eingang der Wroben? , , , ,,. . ingang der Proben sowie die fälligen Intersuchung⸗gebühren mit und bittet leber weisung dieser Gebühr ie Reg.

weisung diejer Gebühren an die Regierungshauptkasse ,., , . ener ungssjaupttasse Potsdam das Erforderliche zu veranlassen .

. 16ro

in

*

, . wenigstens einmal im Monat etwa standige Unterfuchungsge bühren zu ermitteln: gegebenen als⸗

Erforderliche zu veranlassen.

(12) Soweit es sich u gan, n, re, , er, Au ßen . Landern handelt, wird der Regie rungzpräsider ermãchtigt, unmittelbar mit den betreffenden iandes regie. gen in Verbindung zu treten .

(13 Nerd aa⸗ 2 e. 962 re ndau- lagen des Probenentnehmers sind au 2 . 2 eiticheinen zu vermerken. Die Regierungspräniden— * aben diese Kosten dann bei der Zahlbarmachunz der Ber- gütungen für den Probenentnehmer zur Ersattt na n, Probenentnehmer zur Erstattung anzu⸗

(14 Die ütunge Prob Di gütungen der Probenentnehmer sowie di . ; rn, . . ö 2 e 29. 11 C2 L122 . . die Ver lend ung der Proben, Teiche fang der Renn Reichen usw. Abschn. A letzter Abs. der TA en fte bende

* Kofsten fallen dem F Tit. A des Sans halts de 2 es Dau shalts

welung treffen. So kann 3 B die Entrichtung der Ge— äbren durch Borschuszahlungen sichergestellt werden. , 6. aus ö Landern dem Staatlichen eriuchungs amt in Potsdam zur Untersuchung dre, n Frohen ist eine Gebühr von 0,15 RM je Probe n die Freuß Staate afse segierung? hauptkasse in Potsdam) nr er. Diese Gebühren enthalten nicht die Kosten für e Frobenentnahme und die Uebersendung der Proben an 2 Staatliche Beterinãrunterfuchungzamt in Botzdam. Da⸗ 8 fie niedriger seftgesetzt werden als die Unter⸗ biet, die . n ** ,, —— 1 mfaffen. (Bgl. im übrigen nach⸗

m S r

II- Semerkungen zur Dien stanweisung.

) Zu A Ab. 1 der DA.

8

an,, ö 2 1

vor Dee Anke 8.4 21 . . , , mr, n. . einheitlich entweder an der obersten oder an er nntersten Sant anzubringen 29) Abi. 2 der Da.

MR My]!

eite k * 6

e nnter fünf find nach unten, Bruchteile mehr nord ot *

moch oben abzurnnden. . Frobenentnehmer find von der Kreispolizeibehõrde e Anhörung des Veterinarrats unter Borbehalt jeder⸗

kettigen Biderrufs zu bestellen., JIleischbeschauer und

Fonds Kap. 282 Tit

e . em Rap. 282 Zit. der land wirticha ftlichen Verwaltung zur Last und sind aus ; bei diesem Fonds jeweils zur Verfügt . Mi w stehenden Mitteln Mu bestreiten, die Einnahmen an 283

Tit. 42 des gleichen Haushaltz zu verrechnen

15) Die Regierungzprãsident be f gsprasidenten haben auf Grund der

eingehenden Begleitscheine lauf i i ü e n Begleitscheine laufend eine Zi . ĩ folgenden Spalten: , 1. fd. Nr. 2. Begleitschein Nr. Name und Woh 3 Zahlungs pflichti . ö ir . des Zahlungs pflichtigen. Anzahl der Säuteproben. * Dertunfts land der eingeführten Häute. Fãällige Untersuchun ge gebũhren. . —— für 2 Trobenentnehmer. Frobenentnehmer erstattete Versandausla te Vexjandauslagen. . (16) Der Regierung président in Potadam hat in dieser ine auch zu vermerken, welche Sendungen für Rrmen an w Landern eingegangen find , 7 zum 1 6 5 nalig zam 22. mir die RNegiern . l

hr

und . i = bei der Unter suchun gz stelle anzuforbern 2 4 t er Lrobenentnehwmer, für einen fändigen Rorrat, weren mw, sn orgen, damit bie Entnahre n. 39.

end der Proben

dem P Bemerkungen.

2. deren. Anbringung eine Lochzange erforderlich ie Anhängezettel und Blechmarken usw. auf An⸗ Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in

k ö *. Ausfertigung unter Bescheinigung der Richtigkeit der Proben. Ort der Probenentnahme zuständi⸗

1934

(18) Der Regierungspräsident in Potsdam hat diese Nachweisung getrennt für die aus seinem Regierungsbezirk und die aus außerpreußischen Ländern bei dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Potsdam eingegangenen Pro⸗ benfendungen aufzuftelen.

( 1”) Gleichzeitig hat er die dem dortigen Veterinärunter—⸗ suchungsamt durch die Ausführung der Untersuchungen ent— standenen Kosten anzugeben und näher zu erläutern.

Die Ne ierungspräsidenten und den Polizeipräsiden⸗ ten in Berlin ersuche ich, die in Betracht kommenden Dienst⸗ stellen ungesäumt mit entsprechender Anweisung zu versehen und die FInteressenten in geeigneter Weise von der Neurege⸗ lung in Kenntnis zu setzen.

. SZonderabdrucke dieses Erlasses zur Weitergabe an die andräte, Pol. Verw. und beamteten Tierärzte werden dem- nächst besonders übersandt werden. Etwa erforderlich wer⸗ dende weitere Abdrucke sind bei der Registratur iI Pr meines Ministeriums anzufordern. . .

Anlage A.

4 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. uf Grund des 5 des Viehser esetzes 26 3 ö a 18 6s. 5 7. des Viehseuchengesetzes vom 26 Juni , (RGGBl. S. 519, wird hiermit für das preußische Staats ö Dl . ö. as preußische Staats⸗ gebiet folgendes bestimmt: . ö. . Die Einfuhr getrockneter Rinderhäute aus dem Auslande ist nur unter folgenden Bedingungen zu lässig: 3. ö Die getrockneten Rinderhäute dürfen von der Grenze nur e. em auf dem Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort be⸗ ordert werden. Eine Aenderung des Bestimmungsortes unter⸗ wegs ist unzulässig. . 2 5 Haiti irn 5 . 2 m Bestimmungsorte ie getrockneten Rinderhäute vom Empfänger in einem der rtäpolizeibehörde anzugebenden RNaum einzulagern nach Anwweęisu⸗ = g m. 2 *. a, zulagern, nach Anweisung zu stapeln und bis zu ihrer zehörde aujzubemahren. Gebündelte x 3 den Ver⸗

.

2 find

ackur a etrockneten Rinderhäute unter sagt,

7 ** 833 3 3 Ddursen die Haute in d g 9 3

9

0 'è=— 5

r an ihnen

(6 9 , . 9 * 2 s. 65) ö im Blockhest links vom Begleitschein Hon dem Probenentnehmer ebenfalls auszufüllen und von

ständigen Veterinãrrat oder seinem Vertreter

die Ausfertigung der Vegleit Staatlichen

109. Den Proben aus au i ö

. n roben aus außerpreußischen andern werden * 2 1. 5 ——— ö ö

e . hat das Staatliche Veterinãr⸗ ot⸗dam dem Iegierungspräsidenten in

A * 5 * * 9 7 2 2 5 7 7 ö e äber fenden, der hiermit beauftragt wird, wegen Sollstellung und Vereinnahmung der Gebahren o 1529

wegen der Ueber⸗ 11) Auf Grun Sollstes find bei Auf Grund der Sollstellungen sind bei den Regie⸗

it vo legierun 3 graf ist von den Regierungs präsidenten wegen der Einziehung das

den Gebühren sind bei Kay. 37

der getrod neten

r zuständigen Orts⸗

en am Bestimmungs⸗ Milz Die Art der weisung geregelt. Ueber ite entscheidet die Srts-

31 es nw * ? ng des beamteten Tier⸗

2

1

8 ee e

84 * *

wegen Milzbrand bean⸗ nach Anweisung des be⸗

2 1 . Aufficht entweder unschäd⸗

ter ne ng amteten Tierarztes unter * lich zu beseitigen oder . Auf Beschwerden entscheider Einholung eines Obergutachten⸗ 6. Die Bestimmungen der vorstehenden Zif

52.

Tyr die Men = r 2 . . n, , , e,. des 5 1 werden die veterinãwolizei⸗ lichen Einfuhrverbote für getrocknete Rinderhaute nicht e

8 2 2 2.

unmittelbare Durchfuhr von getrodneten Rinder-

7 Zollkontrolle finden die Bestimn des ; trolle finden di estimmungen des 1 leine

Die entstehenden Kosten falle ; Dies gilt auch von den schwerde

unterliegen den z 9 2 vom 265 Juni

am 1 März 2

e,, ; ; Tiese Anordnung tritt am ö 2 1 * . Berlin, den 1 Dezember 1324 Der Preuß iche Candwirtichaftsminister Im Auftrage Müssem eier lizeibehõrbe des Bestimmungs- Amts wegen von dem bevor- eten Rinderhante benachrichtigt

e, . Tienstannweisnng

ür die Durchführung der Untersachuug der au dem Auglande

eingeführten getrockneten Ninderhante anf Mil brand 8 Hilfe des Verfahren nach Aeli

*

A BPrTObenentn ahm e.

. 27 . . 94 31 * . bei bestehender Ranmbeengnug geich ite 20

**

werden mit der Maß daß Derden mit der Maßgabe, daß die einzelnen Stapel in ichtbarer

1 . ? 8 / . * Ser e voneinander zu trennen ind und daß die geschichteten t hör als ** ; n, a me,. . als mannzhoch werden dürfen Soweit die eb undelt oder in anderer We 2 a men, nn z elt oder in arderer Beile gepackt anom si we, m , , emen, fad gen 2 n. Die Stapel nnd unmittelbar vor der 2 ee s . b —— name durch Anhang zettel untersten : ** 12 2 * é , 3 Stapels zu kennzeichnen lus jedem der

*

. der ber tten oder

9

Snunderteęrst asl

erterst Brobe wohn lich

41 *

ist von on solchen n zederher⸗

mit Blut n 11 11

Teile fin?

en Proben

; entnommen wurden, sind 2 Blomben mit fortlaufenden Nummern zn ö! 1 gleichen Art ind auch an den

en, n en,, 2 0 2 rr . neben der Froben

ö UIn⸗

Eimern n m mr, ,

ich der eignen sich sichelförmig

e er, wir sie berrims im Ledergewerbe üblich find

3 , sede re, nd und,

29 * na ngezettel, Kennzeichnung marken, Beriandfästen

das rec rng material 7 9 aer. . Berpa gn erial find von dem mit der Proben-

nge mar

der Rer⸗

.

nicht verzogert werden