Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28.
Dezember 1934. S. 4
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Verordnung einbarung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch⸗
dänischen Abkommens über den gegen seitigen Warenverkehr. Vom 27. Dezember 1934.
über die vorläufige Anwendung einer Ver
Auf Grund des y über die vorläufige ba, n,, . e Hel
vom 4. April 1933 (RHSBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet,
abgeschlossene Vereinbarung über die Verlängerung der G
Warenverkehr vom J. März 1534 (RGBl. II S. 963) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ab vorläu
Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den N. Dezember 1934.
Berlin, den 22. Dezember 1934.
Herr Gesandter!
In der Zeit vom 17. 21. Dezember haben; in Berlin zwischen den Vertretern der Deutschen und der Königlich Däni⸗ schen Regierung Verhandlungen über ein deutsch⸗dänisches Abkommen zur Regelung des gegenseitigen Warenverkehrs stattgefunden, das an die Stelle des am 31. Dezember ab⸗ laufenden Abkommens vom 1. März 1936 treten soll.
Da aus technischen Gründen diese Verhandlungen vor dem Ende des Monats nicht zum Abschluß gebracht werden können, sind die beiden Regierungen dahin übereingekom⸗ men, daß das Abkommen vom 1. März 1334 nebst Schluß protokoll bis zum Inkrafttreten des abzuschließenden neuen Abkommens, jedoch nicht über den 31. Januar 1935 hinaus, angewendet werden ö.
Indem ich die Ehre habe, dies seitens der Deutschen Regierung zu bestätigen, benutze ich auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausge⸗ zeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
gez: von Bülow.
Auswärtiges Amt.
An Seine Exzellenz den Königlich Dänischen Gesandten Herrn Herluf Zahle, Berlin.
eltungsdauer des deutsch⸗dänischen Abkommens über den gegenseitigen
Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Köpke.
iseitiger Wirtschaftsabtommen mit ausländischen Staaten a fig angewendet wird.
Königlich Dänische Gesandtschaft. Berlin, den 22. Dezember 1934.
Herr Staatssekretär, k
In der Zeit vom 17— 21, Dezember haben in Berlin wich ö der Königlich Dãnischen und der Deutschen Regierung Verhandlungen über rin deutsch⸗ dänisches Abkommen zur Regelung des gegenseitigen WBaren⸗ verkehrs ,, das an die Stelle des am 31. De⸗ zenwber ablaufenden Abkommens vom 1. März ig34 treten
oll. J ;
Da aus technischen Gründen diese Verhandlungen vor dem Ende des Monats nicht zum Abschluß gebracht werden können, sind die beiden Regierungen dahin übereingekom⸗ men, daß das Abkommen vom 1. März 1934 nebst Schluß⸗ protokoll bis zum Inkrafttreten des abzuschließenden neuen
Abkommens, sedoch nicht über den 31. Januar 1935 hinaus,
t werden soll. ; ö ö ich die Ele habe, dies seitens der Königlich Dänischen Regierung zu bestätigen, benutze ich auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. gez. Herluf Zahle. Seiner Hochwohlgeboren
errn Staatssekretär B. v. Bülow, ö Auswärtiges Amt, Berlin.
Bekanntmachung
über das Abkommen über den deutsch⸗schwedischen Verrechnungs verkehr.
Vom 27. Dezember 1934.
Die Reichsregierung hat mit der Königlich Schwedischen Regierung am 223. Dezember 1934 in Berlin ein Abkommen über den deutsch-schwedischen Verrechnungsverkehr (Ver⸗ rechnungsabkommen) abgeschlossen.
Das Abkommen trift mit Wirkung vom 1. Januar 1935 in Kraft; sein deutscher Wortlaut wird nachstehend veröffent⸗
licht. Berlin, den 2. Dezember 1934. Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Köpke.
Abkommen über den deutsch⸗schwedischen Verrechnungsverkehr Verrechnungsabkommen).
Die Deutsche und die Königlich Schwedische Regierung haben zur Erleichterung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs folgendes
vereinbart: Artikel 1.
Der Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und Schweden wird, sowelt es sich um die in Artikel 2 aufgeführten Zahlungs verpflichtungen handelt, in Deutschland ausschließlich durch Ver⸗ mitttung der Deutschen Verrechnungskasse, Berlin, und in Schwe⸗ den ausschließlich durch Vermittlung der Schwedischen Clearing— behörde „Clearingnämnden“, Stockholm, abgewickelt.
Artikel 2.
Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten deutscher Schuldner gegenüber schwedischen Gläu⸗ bigern und schwedischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern:
1. Zahlungen aus der Einfuhr deutscher Waren nach Schweden und schwedischer Waren nach Deutschland;
2. Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit dem deutsch⸗schwedischen Warenverkehr entstehen, insbesondere für Zölle, See⸗ und Bahnfrachten und Provisionen;
Zahlungen für Bauleitungs⸗ und Montagekosten sowie für ö Verbindung damit stehende Löhne, Gehälter und Aus⸗ agen;
Zählungen für Patentgebühren sowie — vorbehaltlich der Möglichkeit besonderer Prüfung im Einzelfalle — für Lizenzen und ähnliche ideelle Leistungen (J. B. Urheber⸗ rechte, Filmmieten);
die Bezahlung der Salden, die sich aus der außerhalb dieses Abkommens erfolgenden Verrechnung der Verwaltungen im deutsch-⸗schwedischen Post-, Telegraphen⸗- und Eisenbahnver⸗ kehr ergeben; g
nach besonderer Vereinbarung der beiderseits zuständigen Stellen Zahlungen für sonstige in Verbindung mit dem deutsch⸗schwedischen Handelsverkehr stehenden Kosten.
Verbindlichkeiten aus der Einfuhr von Waren (Abs. 1 Ziff. I) fallen auch dann unter die Bestimmungen dieses Abkommens, wenn die Verpflichtung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht. Um die eingespielten Handelsbeziehungen nicht zu stören, soll die Abwicklung der Zahlungen in solchen Fällen in der Weise vorgenommen werden, daß an den Verkäufer in dem dritten Lande der Teil der Zahlung unmittelbar entrichtet wird, welcher auf die von ihm verauslagten Transportkosten und seinen Handelsgewinn entfällt, während der Rest dem Hersteller der Ware in dem anderen Vertragslande über den Verrechnungs⸗ verkehr überwiesen wird. Dem Verkäufer in einem dritten Lande kann hierbei die Möglichkeit gegeben werden, einen Vertreter in dem Empfangslande der Ware zu bestimmen, an den der gesamte Warenwert mit der Auflage gezahlt wird, eine entsprechende Teilung vorzunehmen und den auf den Hersteller der Ware entfallenden Teil bei der Verrechnungsstelle einzuzahlen.
In Zweifelsfällen setzen sich auch die Deutsche errechnungs⸗ kasse und Clearingnämnden ins Einvernehmen darüber, ob be⸗ stimmte Zahlungen als Zahlungen im Sinne dieses Artikels
anzusehen sind. Artikel 3.
ur Erfüllung von Verpflichtungen der in rt ie, ,,, , ,, nach Schweden zu eträge bei Fälligkeit an die
Schuldner, die Artikel 2 genannten leisten haben, haben die geschuldeten Deutsche d,, , zu u. Lautet die Schuldverpflich⸗ tung auf eine andere Währung als Reichsmark, so hat der Schuld⸗ ner den Gegenwert des geschuldeten Betrages bei Fälligkeit in Reichsmark, umgerechnet zum letztbekannken Mittelkurs der Berliner orf an die Deutsche Verrechnungskasse zu zahlen. Die
i dische Kronen umgerechnet und Clearingnämnden mit K ö fraglichen Kronenbeträge werden von Clearing⸗ wämnden dem schwedischen Gläubiger ver ütet. Schuldner, die zur Erfüllung von ,, der in Artikel 2 genannten Art Zahlungen in schwedischen Kronen nach Deutschland zu leisten haben, haben die geschuldeten Beträge . Fälligkeit an Clegrin nämnden zu zahlen. Lautet die Schuld⸗ ar 'r unh auf n nn,. so hat der Schuldner den Gegenwert des geschuldeten Betrages in schwedischen Kronen, umgerechnet zum letztbekannten in Stockholm notierten Clearingkurs, für Reichsmark an Clearingnämnden zu zahlen. Lautet die Schuld⸗ verpflichtung auf eine andere Währung als Reichsmark, so hat der Schuldner den Gegenwert in schwedischen Lronen, umgerechnet um letztbekannten in Stockholm notierten Sichtverkaufskurs, an learingnämnden zu zahlen. Die Zahlungen . auf ein Konto mit der Bezeichnung „deut ch⸗schwedisches learingkonto
I . ‚ . J beiden Seiten angesammelten Beträge werden nicht
inst. ,. Artikel 4.
Unter schwedischen bzw. deutschen Waren im Sinne bon Artikel 2 36 er i solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sin oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterlegen haben. Sämtliche übrigen Waren sowie der reine Transitverkehr sind von der Verrechnung ausgenommen.
Artilel B. .
Die Zahlungsverpflichtungen aus schwedischen Einzahlungen bei , J von der Deutschen Vexrechnungs⸗ kasse, die ge nder pflichtungen aus deutschen Einzahlungen bel der Deutschen Verrechnungskasse werden durch Clearing⸗ nämnden erfüllt, und zwar nach Maßgabe der jeweils verfüg— baren Beträge und in der zeitlichen Rei enfolge, in der die Be ⸗ träge eingezahlt worden sind, soweit nicht, waz die Reihenfolge anlangt, die beiden Regierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen in Ausnahmefällen etwas anderes bestimmen.
Artikel 6.
Die Schuldner zahlen mit befreiender Wirkung an die Deut⸗ sche Verrechnungskasse beziehungsweise an Clearingnämnden.
Artikel .
Die beiden vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, in einer wirksamen Weise zu überwachen, daß die Importeure ihres Landes ihre Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vollziehen und daß der Verkauf von Waren von dem einen zu dem anderen Lande nicht durch ein drittes Land erfolgt, um den Verrechnungsverkehr dadurch zu umgehen.
Artikel 8.
Zur . ng des Zahlungsverkehrs können die beider⸗ seits zuständigen Stellen im gegenfeitigen Einvernehmen in ge— eigneten Fällen die unmittelbare Verrechnung von im Berrech⸗ nungsverkehr zu bezahlenden Forderungen mit Verpflichtungen aus Provisionen, Geschäftsreisekosten und anderen hierfür ge⸗ eigneten, im Lande des Schuldners entstandenen Kosten gestatten.
Artikel 9.
Zur Einzahlung bei der Deutschen Verrechnungskasse sind nur solche Schuldner berechtigt, die eine entsprechende Geneh⸗ migung (Devisenbescheinigung) der zuständigen deutschen Ueber⸗ wachungsstelle oder Devisenstelle erhalten haben.
Artikel 10.
Unmittelbare Verrechnungen gegenseitiger Forderungen aus dem deutsch⸗schwedischen an , n . den. Beteiligten sind nur mit Zustimmung der beiderseits zuständigen Stellen
ulässig. ul e f Artikel 11.
Nach Vereinbarung der beiderseits zuständigen Stellen kann in besonderen Einzelfällen die 6 Bezahlung deutscher en n, nach Schweden mit Kreditsperrmark oder Register⸗
mark zugelassen werden. Artikel 12.
Die Deutsche Regierung wird, soweit als irgend möglich, De⸗ visen zur Verfügung stellen. um die Bezahlung von Seefrachten auf cr dich Schiffen zu ermöglichen. Sie wird bei der HZu⸗ teilung von Devisen für Seefrachten den Frachten schwedischer Schiffe eine ebenso günstige Behandlung zuteil werden lassen wie den Frachten der Seeschiffe irgendeines anderen Landes.
Artikel 13.
Die von den beiden Regierungen gemäß dem Protokoll vom 28. August 1934 *) eingesetzten Regierun Sausschüsse haben die Aufgabe, in ständiger unmittelbarer Fü lungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung dieses Ab⸗
kommens oder sonst mit dem Zahlungs⸗ und Warenverkehr zwischen den beiden Ländern in Verbindung stehen.
Artikel 14. Dieses Abkommen tritt am 1. 1. 1935 in Kraft. Soweit beim Inkvafttreten dieses Ablommens Zahlungen an die Deutsche Verrechnungstasse oder an Clearingnämnden geleistet sind, wird mit den einge ahlten Beträgen nach den Bestimmungen dieses Abkommens fehr n ö Sollte sich das bisherige Verhältnis wischen der deutschen Ausfuhr nach Schweden und der schwedischen Ausfuhr nach Deutschland entgegen den , , n,, unter denen dieses Abkommen gesch . ist, wesentlich ändern, oder sollte das Er⸗ ebnis der Einzahlungen von den bei Abschluß des Abkommens ler den vertragschließenden Teilen gehchten rwartungen wesent⸗ lich abweichen, oder sollten sonst i nn, Aenderungen in den Verhältnissen eintreten, auf deren ,, dieses Abkommen geschlossen ist, so kann jeder vertragschließende eil des Abkommens mit einer Frist von 14 Tagen züm Ende eines Kalendermonats kündigen. . Een das Abkommen durch Kündigung außer Kraft, so werden die vor der Kündigung entstandenen, unter den Verrechnungs⸗ verkehr fallenden Verbindlichkeiten auch nach seinem Außerkraft⸗ treten noch durch Einzahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens abgewickelt werden. Dies gilt nicht für Verbindlich⸗ keiten aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen; es gilt für Verbindlichkeiten aus dem, Warenverkehr nur insoweit, als die Ware im Zeitpunkt der Kündigung bereits versandt ist.
Sind bei dire r fte reren diefes Abkommens bei der Deut⸗ schen Verrechnungskasse eingezahlte Beträge . Clearing⸗ nämnden noch nicht ausgeglichen, so werden die Einzahlungen bei Clearingnämnden his zur völligen Abwicklung fortgesetzt.
ehen in Berlin in doppelter Urschrift in deutscher und hel Sprache den 22. Dezember 1934. . Max Waldeck. Arvid Richert.
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Verordnung ; 4 i je vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über e , . anf gl zur Vierten Zusatz verein⸗ barung zum dentsch⸗schweizerischen Abkommen über den Warenverkehr.
Vom 27. Dezember 1934. . . Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger r,, . mit ausländischen Staaten vom 4. April 1953 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit ver⸗ ordnet, daß die am 18. Dezember 1934 in Bern durch Noten⸗ wechsel abgeschlossene Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vieren na Ceerein bar n zum deutsch⸗ schweizerischen Abkommen über den gegenseiligen Waren⸗ verkehr vom 5. November 1932 (RGBl. 193311 1083) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ab vorläufig angewendet wird. Der Notenwechsel wird nachstehend deröffentlicht )
Berlin, den 27. Dezember 1934.
Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V: von Bülow.
schwedi
*) Der Notenwechsel wird später im Reichsgesetzblatt er⸗ ichen Hier wird nur der Inhalt veröffentlicht, wie folgt:
Im Schlußprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen aren⸗ verkehr vom 5. November 1937 — Abschnitt A — zu Nr. aus
6 rhält Abs. 3 folgende Neufgssungt . 6d ,,, zu Nr. aus 6 ölen für die Dauer
der Zufatzvereinbarung, jedoch nicht über den 31. Januar 1935 hinaus.
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Zweite Gebührenordnung
Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als . neberwachungsstelle. .
Vom 27. Dezember 1934.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nach⸗ stehende Zweite ebührenordnung erlassen:
51. Gebührenpflichtiger Tatbestand ist gußer dem im S L der Ge⸗ . der Reichsstelle für . Oele und eite als Ueberwachungsstelle vom 18. Oktober 1934 (Deutscher . Nr. 244 vom 18. Oktober 1934) gengnnten Tat⸗
bestand die Exteilung von Genehmigungsbescheiden aller Art mit Ausnahme solcher für Ausfuhrgeschäfte.
efangenen
8 2. * 9 a i j d Die Gebühr (6 I) beträgt odo. RM für jede o aren. Der
1000 Eg der in dem Genehmigungsbescheid genannten Ka deff beträgt 1 — RM 3 3.
Die Sz 2, 5 und 8 der Gebührenordnung vom 18. Oktober 1934
finden entsprechende Anwendung. §8 4.
Diese Gebührenordnung tritt am *g nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen nge r ig. in Kraft. .
Berlin, den 27. Dezember 1934.
Reichsstelle für Milcherzeugnisse Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.
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Silmverbot.
Die öffentliche Vorführung des Films: ie b,, on! (In . rn , 10 Akte , urig e, ; ö , . 6 li rsteller: Fo m Corporation, Ne ö . 6 . Nummer Is ht verbolen worden
Berlin, den 21. Dezember 1934. Der Leiter der Filmprüßfstelle. Zimmermann.
iN ᷣᷣQuie ü ᷣ,‚ „ex e⸗ᷣ᷑x— . 2— *
Verantwortlich: n für Schriftleitung m n fn e nn,, Teil, Anzeigente und für den Verlag; 4 Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin⸗Wilmersdorf für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf antzsch in Berlin ⸗Lichtenberg. ache Druck der Preußischen Drugexei⸗ und Verlags ⸗Aktiengese ; ö zich er Wilhelmstraße 32.
Acht Beilagen
eingezahlten Reichsmarkbeträge werden von der Deutschen Ver⸗ rechnungskasse zum letztbekannten Mittelkurs der Berliner Börse
*) Nicht veröffentlicht.
*
leinschl. Vörsenbellage und zwei genkralhandels registerbeilagen
Straferkenntnisses gehen die in 5 36 Abf. 5 Satz 1 der Verordnung
zum Deutsche . schen Reichsa
—
ö
SErste Beitage
Berlin, Freitag, den 28. Dezember
nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Deutsches Reich.
Zehnte Durchführungs verordnung zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung. Vom 22. Dezember 1934.
Auf Grund von 5 42 der Verordnung ü ie Devi bewirtschaftung dom 23. Mai 1932 . . Fassung de Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegen⸗ über dem Ausland vom 9. Juni 1933 GBI. J S. 345), des Gösetzes vom 16. Februar gz (Gicht. J S. 3, der . ordnungen über die Devisenbewirtschaftung von 11 und 29. September 1934 (RGBl. 1 S. 839 und 64) und des Ab⸗ schnitt III § 27 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1634 (RGGl. 1 S. 35s) wird virordnet! ö
Als Verfü ö
s Verfügung über Wertpapiere im Sinne d
* z 9 J 9 . er to v
über die Devisenbewirtschaftung und der , , , . nungen gilt auch die Einräumung eines Anspruchs auf Ueber⸗
eignung von Wertpapi , . auf e , nm papieren, insbesondere durch Gutschrift auf § 2.
. Ueber die Vorschrift des § 13 Abs. 1 eror i die Devisenbewirtschaftung hinaus pilufen ö. ö . ländischer Währung Ausländern oder Saarländern nu 11 6. nehmigung eingeräumt werden. . neber die Vorsch .
„eber die BVorschrift des 3 16 der Verordnung über die? bisenbewirtscha ftung hinaus darf nur mit . . Person, die gewerbsmäßig Wertpapiere vevwahrt oder den Handel . . betreibt oder vermittelt, aus dem Auslande ö er em Saargebiet eingesandte oder überbrachte Wertpapiere in as Depot eines Inländers einlegen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich. wenn die Wertpapiere in Ausführung eines von einem Ausländer oder Saarländer erteilten Verkaufs auftrages in das Depot n ng werden und mit dem Erlös nach 5 8 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung verfahren wird
§ 4.
Die Reichsstelle für Devisenbewirtsch
; ö wirtschaftung kann anor
daß 4 Inanspruchnahme der Freigrenze von J 9 im ö oder in einem anderen Ausweispapier abhängig ge— e linie 6 ö ö. J. Er un von Dringlichkeikts⸗ einigungen bs. 3 der Verordnung Über di Devisenbewirtschaftung auch anderen Stell. s , . De en fr wnrde Stellen als der zuständigen
§5. Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung k i . 83 . ö ö. Bes J d mung über die Devisenbewirtschaft Durch führungsverordnungen et enn J
; § 6. Mit der Rechtskraft des eine Einziehung na 3 s ** ö * 2 . 6 der Verordnung über die Tie nmel. — 866
ö. die Devisenbewirtschaftung genannten Werte auf das Reich 87
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 12 der Verord ü ĩ
; 31 gen gegen? nun Devisenbewirtschaftung findet, wenn keine bestimmte . hit 24 k werden . auf die in ng, Sz 36 Abs. 6 er Verordnung über die Devis irtscha ent⸗ . evisenbewirtschaftung ent § 8.
Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben t
** 2. — 9 . at⸗ sächlicher Art macht oder benutzt, um für sich . n. anderen eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach der Verordnung über die. Devisenbewirtschaftung oder den zu ihrer Durchführung er— lassenen Vorschriften die Voraussetzung für die Freiftellung von einer devisenrechtlichen Genehmigung 4 oder an deren Erteilung onst devisenwirtschaftliche Vorteile geknüpft sind, wird mit Geld— trafe bestraft. Auf derartige Zuwiderhandlungen finden die Vor— chriften der 38s 36a, 38 und 39 der Verordnung uͤber die De⸗ visenbewirtschaftung entsprechende Anwendung.
§ 9.
Die Durchführungsverordnung vom 23. Mai 192 (RGBl. ! S. 238) in der Fassung des Artikels II der Vierten Durchführungs⸗ verordnung vom 9. Mai 1933 (RGGBl. I S. 278), des Ärtikels I er Achten Durchführungsverordnung vom 17. April 1934 (RGBl. I S. 313) und des 5 5 der Neunten Durchführungsver⸗ ordnung vom 15. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 510) wird wie folgt geändert:
1. 5 1 Abs. 2 zu k erhält folgende Fassung:
„h alle anderen als die zu b genannten Wertpapiere, wenn der Pflichtige sie unentgeltlich von einem Ausländer oder Sagrländer erwirbt.“
2. 82 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Anbietungspflicht besteht ferner für alle anderen als die in 8 1 Abs. 2 zu b genannten Wertpapiere so⸗ wie für Forderungen gegen Inländer, über welche der Vflichtige vor dem Erwerb der Inländereigenschaft nur mit Genehmigung verfügen durfte.“
3. 82 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2). Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen hinsichtlich der in 8 1 Abs. 2 zu bm genannten Werte nur, wenn der Pflichtige sie nach dem 12. Juli 1931, hinsichtlich der in §z 2 Abs. 1 Satz? genannten Werte nur, wenn der r tie sie nach dem 31 Dezember 1933 erworben
§ 10.
ü § 2 der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung ber die Devisenbewirtschaftung vom 9. Mai uz (RGBl. 1 S. 278) erhält folgende Fassung: (I) Wertpapiere darf ein Inländer, der nicht die Nechtsstellung einer Tevisenbant hat G 3 Abs. 3 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung), nur mit Genehmigung entgeltlich von einem Ausländer oder Saarländer erwerben oder für Rechnung eines Aus⸗ länders oder Saarländers im Inland veräußern. Der Erwerb bedarf keiner Genehmigung, wenn eine De— visenbant . Erwerb als Kommissionär vermittelt. (2) Die Bestellung eines Pfandrechts oder von Siche— rungseigentum an Wertpapieren durch einen Aus länder oder Saarländer zugunsten eines Inländers bedarf der Genehmigung. 3) 585 5— 3 der Verordnung über die Devisenbewirt— schaftung und § 1 dieser Verordnung bleiben un— berührt.“ §5 11.
S 15 der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Begleit 9. . J ; v Ausreisenden entsprechend Ang r e, ö § 12 (1) In den Fällen des g 2 dieser Verordnung gelt 5e Fl § 2 dieser V g gelten 8§ 21 und. 29, in den Fällen des 5 3 dieser , gi 8 ö der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung entsprechend. “) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 85 2 und die er Verordnung finden die in den 8s§ 36, 36a, 38 und 39 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen Anwendung.
3 13.
S5 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Au 23
e gelen fn . tritt diese . am ö k.
Berlin, den 22. Dezember 1934.
Der Reichswirtschaftsminister.
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht,
Präsident des Reichsbank-Direktoriums.
Bekanntmachung.
Ich genehmige hiermit, daß gemäß Ihrem Beschluß au Grund der Ermächtigung der 71. . 9 Verbandes öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutsch⸗ land vom 15. Dezember 1933 im 5 18 der Satzung des Ver— bandes die Jahreszahl 1934 in 1939 geändert wird.
Berlin, den 26. November 1934.
. Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. 8 6 epnng'rd
Erster Nachtrag
zur Satzung des Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs⸗ anstalten in Deutschland. . ⸗
Im z 18 wird die Jahreszahl 1934 in 1939 geändert.
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Bekanntmachung.
Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 19. Dezember 1934 viren fe, .. meldungsfrist bei der n e nne Lebensmittelindustrie, Berlin W 62, Burggrafenstr. 5, wird für die an, m, 3 J 3 mit ihren Erzeugnissen unter die F uppe Spiritusindustrie fallen, nochmals bi 31. . 1935 verlängert. . KJ
Berlin, den 27. Dezember 1934.
Wirtschaftsgruppe Lebensmittelindustrie der Hauptgruppe 7 der Deutschen Wirtschaft. Theunert. /
Bekanntmachung.
Auf Grund des 57 des Maisgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober . ie gh in Verbindung mit 5 der Verordnung zur Ausführung des . vom 5. Oktober 1934 (RGBl. 1 S. 921) ordne ich an:
,. Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse (Reichs⸗ stelle) für aus dem Ausland eingeführten Mais, mit Aus⸗ nahme von Mais für Saatzwecke, der Zolltarif-Nr. 7, ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Tagesauslandspreis, unverzollt.
. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. U genannte Ware ist für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Betrag, der dem vorerwähnten Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 65 RM je Tonne entspricht. Der Tagesauslandspreis und der Monopolverkaufs⸗ preis werden auf gleicher Frachtbasis errechnet. ; Für im Inland erzeugten Mais ist der Uebernahme⸗ preis gleich dem Tagesinlandspreis. Der Monopolverkaufspreis für im Inland erzeugten Mais ist gleich dem Monopolverkaufspreis für ausländischen Mais. Ist der Uebernahmepreis für inländischen Mais höher als der Verkaufspreis für ausländischen Mais, so gilt als Verkaufspreis für inländischen Mais derjenige k , und einem Zuschlag ) je g, im Einzelfall aber mi J0e0 RM entspricht. . ö 2. Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zolltarif⸗Nr. (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide, Guineakorn, Kaffern⸗ hirse, Kaffernkorn, Mohrenhirse, Negerkorn, Sorghohirse, sorghum vulgare) fallen, ist der Monopolverkaufspreis mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Betrag, der ,, K vom 8. Juli 1932, eutscher Reichsanzeiger Nr. 157) und einem s 75 RM je Tonne entspricht. — . Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten aus dem Ausland eingeführten Waren ist mit Wirkung vom 1. Ja⸗ nuar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. S2) in Nr. 3 Abs. ] festgesetzten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: Zolltarif⸗Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Getreidearten) 85 RM je Tonne, 9 10 (Reis, unpoliert): a) soweit er z. Zt. mit 2350 RM je da zoll⸗ pflichtig ist ... . S5 RM je Tonne, b) soweit er unter Zoll⸗ sicherung abgelassen wird. 1 RM je Tonne, 163 (Reis, poliert) 1 RM je Tonne, 194 (Rückstände von der Stärke⸗ erzeugung aus Reis, nicht zur menschlichen Er⸗ nährung verwendbar; Branntwein⸗Spülicht (Schlempe), auch getrock⸗ net, aus Reis; Melasse⸗ Schlempe aus Reis) . 70 RM je Tonne. 4. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die nachstehend benannten im Inland und Ausland anfallenden Waren ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935
lber die Devisenbewirtschaftung wird folgender Absatz ? angefügt:
Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: a) aus Zolltarif⸗Nr. 192 (Reisabfälle — Abfälle beim Schälen und Po⸗ lieren von Reis — nicht zur mensch⸗ lichen Ernährung verwendbar) .. b) für zu Futterzwecken dienenden Bruchreis . c) aus Zolltarif⸗Nr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeugung aus Mais, nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) 17,50 RM je Tonne. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für solche Ab⸗ fälle und Rückstände, die bei der im Inlande erfolgenden Ver⸗ arbeitung der aus dem Ausland eingeführt en Waren der Zoll⸗ tarif⸗Nr. 8, 10, 163 anfallen, sowie für die im Inland gewonnenen in Nr. 3 aufgeführten Rückstände aus der Zolltarif⸗Nr. 194 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 gleich dem Uebernahmepreis.
„Der Monopolverkaufspreis der Reichsstells für die nachstehend benannten Waren ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschtteßlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den in der Bekannt⸗ machung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. ] festgesetzten Uebernahme⸗ preisen und folgenden Zuschlägen entspricht:
A. Für Waren der Zolltarif⸗Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und Oelsämereien) a) für im Inland erzeugte Waren . 1RM je Tonne, b) für aus dem Ausland eingeführte Waren aa) zur Oel⸗ oder Senfge⸗ winnung sowie für Aus⸗ saatzwecke bb) für Vogel⸗ und Geflügel⸗ futterzwecke 37,50 RM je Tonne, ec) für alle übrigen Zwecke . 75, — RM je Tonne. B. Für die im Inland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltarif⸗Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen — Oelkuchen —, auch Mandelkleie), und zwar für Leinkuchen. ... 28 RM je Tonne, für Erdnußkuchen. .. 31 RM je Tonne, für Sojaextraktionsschrot. .. 33 RM je Tonne, für Bucheckern⸗ und Walnuß⸗ 41 RM je Tonne,
kuchen für die übrigen Waren des Zoll⸗ tarifs Nr. 193 29 RM je Tonne. 6. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für folgende im Inland und Ausland anfallende Waren:
Fischmehl; Blut von geschlachtetem Vieh, eingetrocknet;
Griebenkuchen; Fleischfuttermehl und die „ähnlichen tie⸗
rischen Abgänge“; aus Nr. 161 des Zolltarifs ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den Uebernahmepreisen (Bekanntmachung vom 15. Oktober 1934, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247) und einem Zuschlag von 1 RM je Tonne entspricht.
Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für die Waren aus Nr. 55 des Zolltarifs:
Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen, ist der Tagesauslandspreis (unverzollt), der für die der Reichsstelle angebotene Ware an dem Tage, an dem das Angebot an die Reichsstelle abgeht, loco cif Einfallshafen oder waggonfrei Grenzstation besteht.
Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. genannte Ware ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis ein- schließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der dem vorerwähnten Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 40 RM je Tonne entspricht.
8. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekannt- machung geltenden Zollsätze. Tritt während der Geltungsdauer der festgesetzten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.
Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter⸗ mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dr. Moritz.
16 RM je Tonne, 16 RM je Tonne,
1RM je Tonne,
Preußen.
Landgerichte und Amtsgerichte. Zu Landgerichtspräsidenten sind exnannt; die Land⸗ gerichtsdirektoren und Amtsgerichtsräte Engel aus Lyck in Tilsit, Stäcker aus Kiel in Greifswald. Staatsanwaltschaft.
Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt; die Staatsanwalt⸗ schaftsräte Dr. Franz ki aus Stettin in Neisse, von Gell⸗ horn aus Glatz in Oels.
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Bekanntmachung. Auf Grund des 5 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens dom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) ziehe ich das gesamte bewegliche Vermögen und die bebauten Grundstücke des „Allgemeinen Konsumvereins e. G. m. b. H. für Löbejün u. U.“ in Löbejün, Hallesche Straße 1415, ins⸗ ,,. 6 a 61 4m groß, eingetragen im Grundbuche von zöbejün (Saalkreis), Band XXVII, Blatt 1130 Nr. 1 und 2, mit sämtlichen Gebäuden sowie sämtlichem Inventar zu⸗ gunsten des Preußischen Staates ein. Dies mache ich hiermit an Stelle einer Zustellung amt⸗ lich bekannt. Merseburg, den 20. Dezember 1934.
Der Regierungspräsident. J. V: von Heydebrand und der Lasa.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Griechische Gesandte Alexander Rizo⸗Rangabs hat Berlin verlassen. Während seiner Abwese nden führt
der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933
Legationssekretär Panas die Geschäfte der Gefandtschaft.
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(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgesetzten
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