1935 / 5 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. S vom 7. Januar

1935. S6. 2

Nr. des Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz in estn. Kronen

Ar 33ollsatz

in estn.

des Bezeichnung der Ware Kronen

Zolltarifs

ex P. Io

er E.

Ex 5 131

ex P. 2 Ex J 150

*

Ex z 152

ex P. 4 Ex 5 158

er F. 1 Ex J 167

P. S

Einkochgläser (Jog. Weck⸗ konservenburken) in Ver⸗ bindung mit den zuge⸗ hörigen Teilen....

Waren nicht besonders genannt, aus weißem oder halbweißem Glas oder aus naturfarbigem Flaschenglas, nicht abgeschlif⸗ fen, nicht poliert, auch mit ab⸗ geschliffenen oder bearbeiteten Böden, Rändern, Hälsen, Stöpseln oder Deckeln und mit gegossenen oder geblasenen Marken, Inschriften und Mustern, jedoch ohne andere Verzierungen:

gepreßt oder gegossen, mit Ausnahme von Tee⸗, Schnaps⸗ᷣ Bier und

Wein gläse n Kautschuk und Guttapercha, bear⸗ beitet:

Weichgummi:

in Fäden, Schmelzung oder Lösung, Gegenstände nicht besonders genannt ohne Verbindung mit Faser⸗ stoffen; aller Art medizi⸗ nische und hygienische Be⸗ ,,,,

Zusammengesetzte Arzeneien und dosierte medizinische Präparate, Heilpflaster, Bakterienpräparate und Sera: nachstehende pharmazeutische Präparate, dosiert als Heil⸗ mittel: Ichthyol⸗Gesellschaft Cor⸗ des, Hermanni u. Co., Hamburg⸗Ichthyol; J. G. Farbenindustrie, Campolon⸗Ampullen, Evipannatrium Ampul⸗ len, Evipantabletten, Hypophysinampullen, Luminaletten, Optar⸗ sonampillen, Padutin⸗ lösung, Padutinampul⸗ len, Phanodormta⸗ blette, Phanodormeal⸗ ciumtabletten, Prolan⸗ ampullen, Prolandra⸗ göes, Rivanoltabletten, Prominaltabletten, Vi⸗ gantoloel; E. Merk, Darmstadt, Eumenol⸗ tabletten, Ephetonin⸗ tabletten und Ampul⸗ len, Helminaltabletten, Vigantol, Prominal⸗ tabletten, Phanodorm⸗ tabletten, Eupaverin⸗ tabletten und Am⸗ pullen, Eukodaltablet⸗ ten und Ampullen .. nachstehende Heilsera: G. Farbenindustrie, Neuro⸗YJatren, Gono⸗ Yatren, Staphylo⸗ Yatren ..

Blei⸗, Zink⸗ und Sulfobleiweiß; Lithopon und weißer Antimon⸗ oxyd:

,

Gußeisenerzeugnisse:

emailliertes Geschirr, auch Wannen

Erzeugnisse aus Stahl und Eisen, genietet oder geschweißt, wenn auch gefärbt oder mit einfachen Metallen bedeckt:

Stahlkonstruktionen....

Messerwaren, außer solchen, die unter andere §§z des Tarifs fallen, und außer Maschinen⸗ messern:

Schafscheren ..

Maschinen und Apparate, voll⸗ ständig oder unvollständig zu⸗ sammengestellt oder in Bestand⸗ teile zerlegt:

Meßapparate für Gas, Wasser⸗ und andere Flüssigkeiten, außer der im z 169 ge⸗ nannten

Schreibmaschinen, deren Be⸗ standteile, Bänder und Fut⸗ terale

Nähmaschinen aller Art, deren Bestandteile und Futterale

Waagen, deren Bestandteile und Zubehör:

Sprungfederwaagen aller Art

Instrumente, Apparate und Geräte für astronomische, optische, akusti⸗ sche, feinmechanische (Linier⸗ und Meßapparate), elektrotechnische, chemische, photo⸗ und heliogra⸗ phische, medizinische und chirur⸗ gische Zwecke, auch in Verbindung mit Edelmetallen, desgl. Be⸗ standteile solcher Instrumente und Apparate; elektrotechnisches Zu⸗ behör:

Elektroapparate und Zubehör, nicht besonders genannt, dar⸗ unter elektrische Wärm⸗, Trocken⸗, Signalisations⸗ und ähnliche Apparate, elek⸗ trische Bügeleisen ....

Radioapparate und Laut⸗ sprecher, auch nicht voll⸗ ständige

Bestandteile für Radioapparate

und Lautsprecher ...

Papierwaren: Papier: ;

Papier, farbiges, nicht in der Masse gefärbt; Papier mit Kreide, Kohle, Teer oder ähnlichen Stoffen bedeckt; Papier auf Gewebe klebt; Pauspapier und Pauslein⸗ wand K

Marmor⸗ und Moirspapier; Papier mit eingepreßten oder gefärbten Nachahmun⸗ gen von Leder, Holz oder Geweben

Erzeugnisse aus Papier, Pappe,

Vulkanfiber, Preßspan und

gepreßter Papiermasse (Pa⸗

piermachs):

Papierwäsche, auch mit Ge⸗ weben überzogen, jedoch ohne Naht

Garn aus den im §5 179 P. P. 2, 3 und 4 genannten Pflanzenfasern (nach englischer Numerierung): bis Nr. 76 inkl.

Baumwollene Samt⸗ und FPlüsch⸗ gewebe:

alle, außer der in F. Z genann⸗

und 4 genannten Spinnstoffen,

außer Geweben die unter 5 191

und 193 fallen:

Gemustert gewebte Gewebe für Tischdecken, Mund⸗ und Handtücher und auf jede Art gewebte Stoffe für Taschentücher, sowie andere nicht besonders genannte Gewebe 7,50

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Deutschen und der Estnischen Regierung geschlossenen Abkommens ist folgendes vereinbart: ;

Zur Anlage A zu Artikel 3

zu den Nummern aus: 115, 626, 639:

Die Abfertigung der unter diese Nummern fallenden Waren zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets zu den Vertrags⸗ zollsätzen ist nur zulässig entweder bei höchstens zwei im Ein⸗ vernehmen beider Regierungen zu bestimmenden Zollstellen oder, ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen, wenn Kontingents⸗ bescheinigungen vorgelegt werden, die von einer deutschen Zoll⸗ stelle ausgestellt oder bestätigt sind. Im Falle der Beschränkung der Zollabfertigung auf bestimmte Zollstellen ist die Deutsche Regierung damit einverstanden, daß ziffernmäßig zu bezeichnende Teilmengen von dem Zollkontingent abgezweigt ünd bei weiteren zu vereinbarenden deutschen en n abgefertigt werden, wobei

eide Regierungen sich vorbehalten, erforderlichenfalls hinsichtlich der abgezweigten Teilmengen Aenderungen zu vereinbaren. Ferner sind auch bei Beschränkung der Zollabfertigung auf be⸗ ktimmte Zollstellen auf Verlangen der Estnischen Regierung Kontingentsbescheinigungen vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Sendung auf das Kontingent angerechnet werden soll.

Die Estnische Regierung wird der Deutschen Regierung mit— teilen, welche Regelung sie wählt.

Die beiden Regierungen werden sich über die deutschen Zoll⸗ stellen sowie über die estnischen Stellen, die Kontingentsbescheini⸗ gungen erteilen, und über das zu beachtende Verfahren ver⸗ ständigen. ;

II.

Zur Durchführung des am heutigen Tage abgeschlossenen Abkommens wird jede Regierung einen Regierungsausschuß einsetzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger unmittel⸗ barer Fühlungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung des heute unterzeichneten Abkommens zu⸗ sammenhängen. Ueber die Zusammensetzung der Regierungs⸗ ausschüsse werden sich die beiden Regierungen bis Ende Januar 1935 Mitteilung machen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und est⸗ nischer Sprache zu Berlin am 4. Januar 1935.

Dr. H. R. Hemmen. Fr. Akel.

Verordnung über Einlaßstellen für untersuchungspflichtiges Obst und für untersuchungspflichtige lebende Pflanzen und frische Teile von solchen. Auf Grund des 5 2 der Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der San Joss⸗-Schildlaus und der Apfel⸗ fruchtfliege vom 3. November 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 670) in

der Fassung der Zweiten Verordnung vom 8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 351) und der Dritten Verordnung vom

26. April 1953 (Reichsgesetzbl. J S. 230) sowie auf Grund

der Artikel 1,2 der Vierten Verordnung vom 11. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 468) in der Fassung der Fünften Ver⸗ ordnung vom 1. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 178) wird hiermit in Ergänzung der Verordnung über Einlaßstellen für untersuchungspflichtiges Obst und für untersuchungs⸗ pflichtige lebende Pflanzen und frische Teile von solchen vom 23. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1226) verordnet:

Als Einlaßstellen kommen in Zugang:

a) Preußen: Hauptzollämter: Königsberg / Pr.⸗Holländerbaum, Elbing, Zollamt: Prostken Bahnhof.

Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Moritz. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Ernst.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 9 des Gesctzes, betreffend, die elch trischen Maßeinheiten, vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl.

S. S0h ist der

Ueberlandzentrale Helmstedt ,, in Helmstedt die Genehmigung erteilt worden, als „Elektrisches Prüf⸗ amt 28“ amtliche Prüfungen und Beglaubigungen von Elektrizitätszählern und elektrischen Meßgeräten auszuführen,

und zwar mit Gleichstrom bis. . 150 A 600 V.

mit Wechsel⸗ und Drehstrom bis 2000 A- 50 000 V Berlin, den 29. Dezember 1934.

Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.

J. A.:: Mentzel.

——

Anordnung 22 vom 17. Dezember 1934, betr. Verwendung von Kupfer und dessen Legierungen.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnett

81.

Leitungen, Erdungen, Verbindungs- und Befestigungsteils aus Kupfer und dessen Legierungen (8. s. unedle Metalle der Klassengruppen VIII und X , § 1 der Anordnung 12, betr, Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, vom 25. September 1934) dürfen nicht mehr verwendet werden für

a) Starkstromfreileitungen aller Spannungen in Blank⸗ material bis 10 damm als untere Grenze; ausgenommen hiervon sind Fahrleitungen und Schienenverbinder für Hebezeuge, Transportgeräte und Bahnen. ö

b) Starkstromfreileitungen aller Spannungen in Ausführung als umhüllte und isolierte Leitungen bis 10 qmm als untere Grenze; ausgenommen hiervon sind Leitungen innerhalb von Höfen und Fahrikanlagen sowie für Haus- anschlüsse und Kreuzungen, soweit diese Leitungsart nach den Vorschriften des VDE. für den Bau von Starkstrom⸗ reileitungen erforderlich ist.

e) Null⸗Leiter (Starkstromrückleitungen) in Erdverlegung, wenn diese schwach umhüllt sind.

d) Sende⸗ und Empfangsantennen.

e) Blitzableiter.

Ausgenommen von dem Verbote sind Klemmen für den Anschluß von Kupfer an Aluminium. 82

Rundleiter aus Kupfer und dessen Legterungen dürfen nicht mehr verwendet werden für die Herstellung von Mehrfachblei⸗ kabeln mit Papierisolation in Querschnitten von 25 qmm und darüber bei Spannungen bis 1 kV als obere Grenze.

8 3.

Rund⸗ und Sektorletter aus Kupfer und dessen Legierungen dürfen nicht mehr verwendet werden für die Herstellung vom Starkstrombleikabeln mit Papierisolation bei Spannungen über 1ẽkRV bis 30 kV. . .

Flach⸗, Profil⸗ und Rundmaterial aus Kupfer und dessen Legierungen darf nicht mehr verwendet werden für die Hey— stellung von a) Sammelschienen und deren Abzweigleitungen bei Stark⸗ strom⸗Innenraumschaltanlagen mit Querschnitten von 100 qmm und darüber; ausgenommen hiervon sind Sam⸗ melschienen und deren Abzweigleitungen bei gekapselten Anlagen.

b) Wicklungen für Lasthebemagnete.

c) Schleifbügeln für Stromabnehmer

§ 5. Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für die Her⸗ stellung von Gegenständen, die nachweislich zur Ausführung von Auslandsaufträgen bestimmt sind.

6.

Das Verbot des §3 dieser Anordnung gilt ohne jede Üüber⸗ gangszeit für die Verwendung von Rundleitern aus Kupfer und dessen Legierungen mit Querschnitten von 25 mm und darüber zur Herstellung von Mehrfachbleikabeln mit Papierisolation für Spannungen bis 10 kV einschließlich. Im übrigen dürfen wäh⸗ rend einer Uebergangszeit bis zum 15. Februar 1935 Rund⸗ und Sektorleiter aus Kupfer und dessen Legierungen noch für die nach Fs 3 dieser Anordnung verbotenen Herstellungszwecke verwendet werden, soweit es sich um die Ausführung von Inlandsaufträgen handelt, die nachweislich beim Inkrafttreten der Anordnung be⸗ reits fest erteilt und eingeteilt sind.

Während einer Uebergangszeit von 2 Wochen nach Inkraft⸗ treten dieser Anordnung darf - Flach⸗, Profil- und Rundmaterial aus Kupfer und dessen Legierungen noch verwendet werden für die Herstellung der unter 8 4a und b dieser Anordnung bezeich⸗ neten Gegenstände, soweit es sich um die Ausführung von In— landsaufträgen handelt, die nachweislich beim Inkrafttreten der Anordnung bereits fest erteilt und eingeteilt sind.

§ 7.

Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung können in einzelnen Fällen von der Ueberwachungsstelle für un— edle Metalle bewilligt werden. Anträge mit eingehender Begrün— dung und Mengenangabe sind an die Ueberwachungsstelle zu richten. Vor erteilter Genehmigung ist die Verwendung für die verbotenen Zwecke unzulässig.

§ 8. urge mn en diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der ss 10, 19 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

§ 9.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun im Deutschen Reichsanzeiger in 6 3 ft .

Gleichzeitig treten außer Kraft:

die Anordnung 4 vom 1. Juni 1934, betr. Freileitungen für die K ung,

der 51 der Anordnung 10 vom 15. August 1934, betr. Ver⸗ wendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Queckslber.

Abgesehen von dem Wegfall des §1 bleibt im übrigen die Anordnung 10 in vollem Umfange in Kraft. Die in der An— ordnung 10 enthaltenen Herstellungsverbote sind durch die Nach— , n 17 vom 12. Oktober 1934 nicht aufgehoben

orden.

Berlin, den 17. Dezember 1934.

Der Reichsbeauftragte der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

**

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86 ; 87 2 . 6 . 363 , z r n, , , ,

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. S vom 7. Januar 1935. S. 3

Ueber sicht her Prägungen von Reichsmark und Reichspfennigmünzen bei den deutschen Münzstätten bis Ende Dezember 1934.

1. In den Monaten Silbermünzen galt)

Oktober, November Fünf⸗ Drei⸗ Zwei⸗ Ein⸗

Silbermünzen (neu) Nickel münzen

Fünf⸗ Zwei⸗ Ein⸗

Alu min tum bron jemn en Fünfzig⸗ Zehn

Kupfermünzen Fünf⸗ Vier⸗ Zwei⸗· Ein⸗

und Dezember 1934 Reichsmark⸗ Reichsmark, Reichsmark, Reichs mark. Reichsrnark⸗ Reichsmark⸗ Reichsmark! Reichspfennig, Reichspfennig⸗ Reichs pfennig⸗ Reichspfennig⸗ Reichspsennig · Reichs phennig⸗

sind geprägt worden stücke stücke stücke stücke stücke stücke stücke stücke

mi RM RM RM

RM RM RM

stůcke stücke stücke stücke stücke RM RM RM RM RM

Berlin.. München... Muldenhütten . Stuttgart.. Karlsruhe.. Hamburg

429300490 S 200 091 17453 025 1 656 135 8775 000 40 4500 12190 000 1840000 S720 000 2700 000 12500 000 1720000

319 958,10 125 208,

10000. 15 G66. ; . 5 ob 3

142 636,67 32 733.43 22 079,32 25 171,51 12 500,

Summe 1 . 2. Vorher waren prägt *)

761 950 000 272 174 184 213 743 000 295 000 0009 93 979 965

102 568 065 16156 589 153 072983

590 000 12000000

Fg sg. p 36 3. 74 O25 137. 66 195 93430 28 O63 866,25)

255 727,43

2002 035, 5 000 80002 6479 359. 25

3. Gesamtprägung .. 4. Hiervon sind wieder

eingezogen... 269 370 256 383 882

761 950 000 272 174 184 213 743 000 295 000 000 196 548 030 232 582 157593 219 6550 1504 2641

12 590 000

40 261

169 229 572 74 025 137, 66 666 100,40. 28 053 866,25 35 250,50

6 735 086,58

o s, =. 1794 625,36 4620, 34

5000 800,92

10 030,65

, .

75l 80 530 15 790 302 213 pio 418 137 406 781 196 541 4860 1255885 496

) Vgl. den Reichsanzeiger vom 6. Oktober 1934 Nr. 234 —.

Berlin, den 5. Januar 1935.

169 226 931 73 984 876, 66 630 849, 80 28 0s3 835,50

207 409,54 4996179,68

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Damm.

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 24. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. J5 vom 29. März 1934) beschlagnahmte Vermögen des ehemaligen Reichsangehörigen Dr. Paul Hertz wird gemäß 5 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Wider⸗ ruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. Seite 480 als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 4. Januar 1935.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern.

d en at.

Bekanntmachung.

Auf Grund der von dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda angeordneten Nachprüfung des

Films: „Goldrausch“

der „Ifa“ Film⸗Verleih G. m. b. H., Berlin, ist am 3. Ja⸗ nuar 1935 die von der Filmprüfstelle Berlin am 9. Januar 1926 unter Prüfnr. 12030 ausgesprochene Zulassung wider⸗ rufen worden.

Die im Umlauf befindlichen, am 9. Januar 1926 aus⸗ gestellten Zulassungskarten sind ungültig. .

Berlin, den 3. Januar 1935. Der Leiter der Filmoberprüßsstelle. Dr. Seeger.

Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 2. Januar 1935.

1913 100 Ver⸗ Indergruppen 934 1935 anderung 27 Dezbr. 2. Januar! in vH

I. Agrarstoffe.

1. Pflanzliche Nahrungsmittel k 2. Schlachte. . , . 3. Vieberzeugnisse ..... . 199M d. Tutte tm ne . ; 105,4 Agrarstoffe zusammen . 2 100,8

5. Kolonialwaren 79,4 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. Kohle ö 2 115, Eisenrohstoffe und Eisen . .. 2, 6 102,6 Metalle (außer Eisen) ... 13, n,, ö 79,5 h 51,3 ö Chemikalien k 01,0 . Künstliche Düngemittel. ... : 67,3 r

—— NO C CGN

*i*1I1*

11 w Sd M 2

* K

de, r d D

3. Technische Oele und Fette 103,R8

. Kautschuk . 9 9 2 12,97

Papierhalbwaren und Papie 101,8

R,, 111,4

Industrielle Rohstoffe und

Halbwaren zusammen .. 81,7

II. Industrielle Fertig⸗

waren.

. Produktionsmittel 8 9 9 * 114,0 0

; gen , g. 6 w h 1 0 Industrielle Fertigwaren zu⸗

j ; 118,B8 J

a

w

Gesamtindeyx ..... ; 101, 0.

Die Indexziffer der Großhandelspreise lag am 2. Ja⸗ nuar um O, 8 niedriger als in der Vorwoche. Dieser Rückgang ist durch Preisnachlässe für Agrarstoffe (viehwirt⸗ schaftliche Erzeugnisse) und für industrielle Rohstoffe und Halbwaren bedingt. Die Preise der industriellen Fertig⸗ waren waren im Durchschnitt unverändert.

Ihm einzelnen sind an den ' n, ,,. Märkten die Preise für Getreide (monatliche Staffelung der Preise zum Ausgleich der Lagerkosten) und Kleie gestiegen. An den Schlachtviehmärkten ** vor allem die Schweinepreise zurückgegangen; daneben lagen auch die Preise für Rinder und Kälber überwiegend niedriger als in der Vorwoche. Von den Vieherzeugnissen haben Talg und Schmalz im Preis nachgegeben.

In der Indexziffer für Nichteisenmetalle wirkte sich ein Rückgang der Zinnpreise aus. Unter den Textilien sind die Preise für ausländische Wolle und Baumwollgarn gefallen; Baumwolle und Hanfgarn haben im Preis leicht angezogen. Die Steigerung der Indexziffer für künstliche Düngemittel ilt durch saisonmäßige Preiserhöhungen für Stickstoff und

uperphosphat verursacht. Am Baustoffmarkt sind mit Wir⸗ kung ab 1. Januar die Zementpreise ermäßigt worden.

Berlin, den 5. Januar 1935.

Statistisches Reichsamt.

Monatsdurchschnitt November. Monats durchschnitt De⸗ zember.

Beschluß der Fachgruppe „Zucker“ der Unterabteilung C „Güter⸗ verkehr auf der Oder“ des Frachtenausschusses Breslau.

Vom 11. Dezember 1934. Ro hzuckerfrachten.

Breslau / Stettin.. . . Gr. Neuendorf a. O. Breslau / Ketzin...

; . ̃ Breslau / Genthin .. J

RM RM Breslau / Hamburg . Breslau / Magdeburg . RM Breslau / Tangermünde Abschläge: von Maltsch . RM o, lo pert von Ohlau .. RM von Steinau. RM o, 20 per t von Brieg. . RM von Glogau. RM o, 30 pert von Oppeln. RM von Krappitz. RM von Cosel⸗Hafen RM

Weißzuckerfrachten. ö w Breslau / Serlin .... Breslau / Hamburg ö

8 2 8 8 9 2 2

Zuschläge:

RM . RM ö ; n Zuschläge:

Ohlau .. RM Brieg. RM Oppeln. RM Krappitz. RM von Cosel⸗Hafen RM

Kleinwasserzuschläge für Roh⸗ und Weißzucker. Tauchtiefe unterhalb Breslau ab 1,39 m bis 1, 0 m 10 90 ab 1,29 m bis 1,30 m 20 9, ab 1,19 m bis 1,10 m 30 9, ab 1,99 m bis 1,0900 m 40 96, ab 0,99 m bis 0, 990 m 50 95 ab O, 8g m bis 0, so m 60 99 ab 0,77 m hört die Abnahmeverpflich⸗ tung auf. Die Abfertigungsgebühr beträgt durchweg 35 Pfg. je t. Lade⸗ und Töschzeiten gesetzlich, evtl. Ueberliegegeld wird mit 50 90 Aufschlag zu den gesetzlichen Beträgen erhoben. Die Frachtraten gelten ab 1. Januar 1935 bis 31. Dezember 1935. Für die Berechnung des Kleinwasserzuschlags ist die unterhalb Breslau festgesetzte Tauchtiefe maßgebend. Frachtgeschäfte über den 31. Dezember 1935 hinaus dürfen nicht getätigt werden. Sämtliche Uebernahmen sind auf Grund der Sätze und Bedingun⸗ gen des Frachtenausschusses Breslau zu tätigen. pep: K Beschluß wird mit Wirkung vom 1. Januar 1935 estätigt.

Breslau, den 4. Januar 1935.

Der Oberpräsident, Chef der Oderstrombauverwaltung. J. V.: Franzius.

Breslau / Magdeburg.

Breslau / Tangermünde Abschläge:

von Maltsch . RM Gl0 per t

von Steinau. RM 0,20 per t

von Glogau. RM 0,30 per t

Preußen.

Der Ministerialrat im Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Graf zu Rantzau ist mit Wirkung vom 31. Oktober 1934 zum ,, des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenz⸗ konflikte ernannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Ziffer III der ,, über Viehgroßmärkte des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. August 1934 (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 183) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Landes⸗ bauernführer der Landesbauernschaft Sachsen-Anhalt den 15. Januar 1935 als Zeitpunkt der ö der vor⸗ kee n in Bekanntmachung für den Schlachtviehmarkt rfurt. Magdeburg, den 4. Januar 1935.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: (Unterschrift).

*

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Großherzogli Luxemburgische Geschäftsträger Nicolas Kirsch⸗ e, m ist von Berlin abberufen worden. Der bisherige Geschäftsträger a. i. Dr. A. Nickels führt weiter die Geschäfte der Gesandtschaft.

·

Bekanntmachung.

In Ergänzung der Bekanntmachung der Handels⸗ vertretung der UdSSR. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:

A. IV. 6. Arbatoff, Arkadi, mit der unter A. IV. 1. Genannten gemeinsam.

Berlin, den 5. Januar 1935. Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland. Rechtsabteilung.

Nr. 1 des Reichsministerialblatts vom 4. Januar 1935 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40. Scharnhorststraße 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen. Exequatur⸗ erteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 2. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Runderlaß des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern über Milchflaschen⸗ verschlüsse. 3. Steuer⸗ und Zollwesen: Berichtigung. Verordnung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Hauptzollämtern im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit der Finanzämter auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit der Finanzämter auf dem Gebiet der Verkehrsteuern. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils III der An⸗ leitung für die Zollabfertigung. Verordnung zur Durchfüh⸗ rung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag. 4. Finanzwesen Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1934.

Verkehrswesen. Neue Beftimmungen über Geschäftspapiere.

Berlin, 5. Januar. Bekanntlich dürfen Rechnungen oder deren Abschriften, Doppel usw. an andere Personen als den Schuldner des Rechnungsbetrages dann als Geschäftspapiere durch die Post versandt werden, wenn sie aus früherer Zeit stammen und ihren ursprünglichen Zweck schon erfüllt haben. In Aus- legung dieser Vorschrift ist jetzt vom Reichspostministerium be⸗ stimmt worden, daß die Versendung von Rechnungsabschriften, die schon ganz kurze Zeit nach der Ausstellung ihrer Ursprungs⸗ rechnung an Dritte abgesandt werden, als Geschäftspapiere nicht zulässig ist. Zwischen dem Ausstellungstag der Ursprungs⸗ rechnung und dem Einlieferungstag der für einen Dritten bestimmten Abschrift muß vielmehr ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen. Dasselbe gilt für Ürsprungsrechnungen, die vom Empfänger an einen Dritten weitergeschickt werden sollen. Veu ist ferner, daß bei den als Geschäftspapiere zugelassenen Schriftstücken und Urkunden im Inlandsverkehr durch ein im Drucksachenverkehr zugelassenes Vervielfältigungsverfahren An— gaben jeder Art angebracht werden können. Bei der Versendung von Rechnungen als Geschäftspapiere sind z. B. mit Stempek hergestellte Bemerkungen wie „Rest folgt“ nicht als persönliche Mitteilungen zu beanstanden, wenn die Sendungen sonst den Bestimmungen für Geschäftspapiere entsprechen.

Weitere erhebliche Verkehrsbelebung des Hamburger

Hafens im November.

Die seit August v. J. zu verzeichnende ständige Belebung des Warenverkehrs im Hafen Hamburg hat nach den Angaben des Handelsstatistischen Amtes in Hamburg auch im November angehalten, Der Wareneingang erhöhte sich erheblich um 158 000 t oder 12,9 95 und erreichte damit wieder den höchsten Stand inner⸗ halb der letzten vier Jahre. Der Warenausgang stieg nach dem Rückgang im Vormonat um 41 000 t oder 8,0 S5. Auch gegen⸗ über dem Vorjahrsmonat lag der Warenempfang um 225 060 t oder 19,5 g höher, der Warenversand dagegen um 65 009 t oder 10,5 o niedriger. Die saisonüblich bedingle Zunahme des Waren⸗ eingangs entfiel ausschließlich auf die aun ere ee chen Rohstoff⸗ zufuhren. Wie im Vorjahr ist die Zunahme des Warenversandes hauptsächlich durch die Steigerung der Rohstoff⸗ und Lebens⸗ mittelverladungen entstanden. An der Erhöhung des Warenver⸗ sandes waren fast alle wichtigen europäischen und außereuropäi⸗ schen Länder beteiligt. Eine ähnliche Entwicklung wie der Waxen⸗ verkehr zeigte auch die Seeschiffahrt des Hafens Hamburg im No⸗ vember. Sowohl in der Ankunft als auch im Abgang 'stieg der Schiffs verkehr gegenüber dem Vormonat um 2, 1 39 auf 6.2 0, 1 dem Vorjahrsmonat sogar um 5,9 bzw. 6,8 33. Dabei onnte der deutsche Küstenverkehr weiter eine beachtenswerte Zu⸗ nahme aufweisen, die allein in der Ankunft 35 000 RRT. oder 265,2 3 betrug.

Mit dem Novembeyergebnis liegen nun auch die Umschlags⸗ zahlen für die Monate Fanuar bis November 1934 vor. In dieser Zeit betrug der Warenverkehr 125 Mill. t im Empfang und 5,ů, Mill. t im Versand gegenüber 11,8 bzw. 6,1 Mill. t in der gleichen Zeit des Vorjahres. Die erhebliche Steigerung des Warenempfanges hing mit dem durch die binnenwirtschaftliche Entwicklung bedingten umfangveichen Rohstoffverkehr zusammen. Die Abnahme des Warenversandes war hauptsächlich auf den Rück⸗ gang der deutschen Getreideausfuhr und des Umschlags von Aus⸗ landgetreide zurückzuführen. Im Zusammenhang mit den binnen⸗

wirtschaftlichen Maßnahmen, besonders in der deutschen Getreide⸗

bewirtschaftung, hat dar deutsche Küstenverkehr eine weitere Zu⸗

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