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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1935.
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der Begriffe der „Einnahmen“ und „Werbungskosten“, die im . er zum Teil 9 für die Einkunftsarten 1 bis 3 galten, im neuen Gesetz aber ausschließlich für die Einkunfts⸗ arten 4 bis? verwendet werden, hat sich gegenüber dem alten Gesetz nichts geändert.
Der § 6 Absatz 3 EStG. 1925 isi weggefallen.
zuflüssen und Bereicherungen auf, die unter keine der Einkunftsarten (Einkommensarten) fielen, insbe— 1 nicht unter die Einkunftsarten 7 und 8 des §8 6
Absatz 1 EStG. 1925 (Einkunftsart 7 des neuen Einkommen⸗
steuergesetzes. Die Aufzählung hatte überwiegend nur rechts⸗
erklärenden Charakter, fie war auch nicht vollständig und zum,
Verständnis des Gesetzes nicht unbedingt erforderlich. Sie ist daher im neuen Einkommensteuergesetz als entbehrlich weg⸗ gelassen worden. Diejenigen Vermögenszuflüsse, die als Kapitalzahlungen einer Einkunftsart nicht
kommensbegriff ergibt. Weiter waren verschiedene mögenszuflüsse, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für Aufgabe einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche § 44 EStG. 1925 gemäß an sich einer Einkunftsart zuzurechnen waren, noch im § 3 Absatz 3 EStG. 1925 ausdrücklich von der Einkommensteuer freigestellt. Sie werden auch ferner als steuerfreie Einkünfte behandelt (z. B. Kapitalabfindungen auf Grund eines Beamtenpensionsgesetzes). Die sich hierauf beziehende Regelung ist aber aus systematischen Gründen in den 5 3 (zu vgl. Ziffer 8) übernommen.
sz 7 Absatz 3 EStG. 1925, der die Frage des Aus⸗ gleichs und der Zusammenrechnung der Gr⸗ gebnisse der verschiedenen Einkunftsarten behandelte, ist in dieser Form in das neue Gesetz nicht aufgenommen worden. Seine sachliche Uebernahme ergibt sich aus dem Wortlaut des 5 2 Absatz 2 des neuen Einkommensteuer⸗
esetzes.
j gf ich die Aufnahme der Vorschrift des 5 45 Satz 1 EStG. 1925 in das neue Gesetz ist unterblieben. Danach war es für die Einreihungunter die Einkunfts⸗ arten ohne Bedeutung, ob der Unternehmer (oder Berufs⸗ tätige Eigentümer, Nießbraucher, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter war. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Inhalt des Gesetzes. Es war daher eine besondere Vor— schrift dieses Inhalts entbehrlich.
Der Begriff des Einkommens setzt die Beziehung zu einem Zeitraum voraus im Gegensatz zum Ver—⸗ mögensbegriff, der Beziehung zu einem Zeitpunkt zur Voraussetzung hat. Eine der wichtigsten Bestimmungen eines jeden Einkommensteuergesetzes ist daher die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen das Einkommen, das zur Sleuer herangezogen werden soll, bezogen sein muß. Das EStG. 1925 hatte den Begriff des Steuerabschnitts eingeführt und die für den einzelnen Steuerpflichtigen vorgesehenen Steuer— abschnitte (bei Landwirten und buchführenden Gewerbe— treibenden das Wirtschaftsjahr, sonst das Kalenderjahr) auch hinsichtlich der Einkünfte für maßgebend erklärt, die der Steuerpflichtige neben Einkünften aus Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bezogen hatte. Das EStG. 1934 ist von dem Begriff des „Steuerabschnitts“ abgegangen, und zwar hauptsächlich im Hinblick auf die zahl⸗ reichen Zweifelsfragen, die sich bei Uebergangsfällen (Tod, Aufgabe eines Betriebs usw.) sowie in den Fällen ergaben, in denen bei einem Steuerpflichtigen mehrere vom Kalender⸗ jahr abweichende Wirtschaftsjahre vorlagen. 5 2 Absätze 1 und 5 sehen daher vor, daß die Einkommensteuer nach dem Einkommen bemessen wird, das der Steuerpflichtige inner— halb eines Kalenderjahrs bezogen hat. Den beson⸗ deren Belangen der buch führenden Gewerbetrei⸗ benden und der Land- und Forstwirte ist da⸗ durch Rechnung getragen worden, daß bei ihnen der Gewinn aus Land⸗ und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen gilt, in dem das Wirt⸗ schaftsjahr endet. Hierbei gilt für die Land⸗ und Forst— wirtschaft als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für bestimmte landwirtschaftliche Spezialbetriebe abweichende Wirtschaftsjahre durch die Durchführungsverordnung zugelassen werden (z. B. für reine Weidebetriebe und reine Viehzuchtbetriebe als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Aprih.
u § 3 ESSteuerfreie Einkünfte) (bisher 5 6 Absatz 3, 5 8, 5 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 36 Absatz 2 Ziffer J).
Die Vorschriften des 53 gehen auf die Vorschriften des 8 8 EStG. 1925 zurück. Sie enthalten sämtliche dort auf⸗ geführten steuerfreien Einnahmen, und zwar in der dem . Stand der Rechtsprechung entsprechenden Fassung. Im Interesse der Vereinfachung aind die einzelnen Gesetze, in denen die Versorgungs⸗ usw. Ansprüche aufgeführt werden, nicht angegeben worden. In den Veranlagungs⸗ richtlinien für 1931 wird eine Ueberficht über die einzelnen WBesetzesstellen gegeben werden.
Ziffern 1 bis 4. Diese Vorschriften entsprechen im wesen der bisherigen kee t ö
Ziffer 5. Steuerfrei sind außer den Eh ren zulagen, die mit deutschen Kriegsorden verbunden sind, auch die Frortzulagen auf Grund des Artikels J des Gesetzes über Aenderungen auf dem Gebiet der Reichsversorgung vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 54).
Ziffer 6. Neu ist die Befreiung der Un fallrenten bei den Opfern der Arbeit und die Befreiung der Sach⸗ leistungen aus den übrigen Zweigen der Sozialversicherung. Damit ist ein lang gehegter Wunsch der beteiligten Kreise erfüllt worden.
Ziffer 7. An Stelle der Entschädigungen auf Grund des S 87 des nicht mehr geltenden Betriebsrätegesetzes sind nun⸗
mehr die Entschädigungen wegen Entlassung
aus einem Dienst verhältnis auf Grund des Ge— setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit freigestellt worden.
zuge⸗
rechnet werden können, sind im Gesetz überhaupt nicht mehr behandelt, da ihre Steuerfreiheit sich bereits aus dem Ein⸗ nommen worden.
Ver ⸗
In der Durchführungsverordnung werden auch die frei
willig gezahlten Entschädigungen, die das Ausmaß der
gesetzlichen Entschädigungen nicht übersteigen,
freigestellt werden. Ziffer 8. Diese Vorschrift ist aus 8 6 Absatz 3 EStG.
Yes hergeleitet, im übrigen ist 5 6 Absatz 8 wegen des we—
sentlich rechtserklärenden Charakters nicht in das Gesetz über⸗ nommen worden. Bei der Eingliederung der Befreiungs⸗ vorschrift ist die bisherige Einschränkung der Befreiung im
ü
§ 6 Absatz 3 EStG. 1925, wonach Kapitalabfindun⸗ gen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz nicht steuerfrei waren, aufgegeben worden. Kapitalabfindun⸗ gen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetz werden also in
Zukunft ebenfalls steuerfrei sein. Diese Vorschrift führte als Beispiele eine Reihe von Vermögens⸗
Ziffern 9 und 10 entsprechen der bisherigen Regelung.
Ziffer 11. Aus dem Arbeitsdienstgesetz ist die Bestim⸗ mung übernommen worden, daß diejenigen Vergütun⸗ gen im freiwilligen Arbeitsdienst freigestellt werden, die den Arbeitsdienstwilligen in bar oder in Sach⸗ bezügen gewährt werden. Die Bezüge des Führer⸗ und Ver⸗ waltungsversonals im Arbeitsdienst sind dagegen steuer⸗ pflichtig. . .
Ziffer 12. Auch Heiratsbeihilfen, die den Arbeitnehmerinnen bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst⸗ verhältnis gewährt werden und die bisher durch Verwal⸗ tungsanweisungen von der Einkommensteuer freigestellt wur⸗ den, sind jetzt in die Liste der steuerfreien Einkünfte aufge⸗ Ebenso liegt es bei den Geburts⸗ beihilfen, die Arbeitern oder Arbeiterinnen gewährt werden.
Ziffer 13. Die bisher im 8 36 Absatz ? Ziffer 1 EStG. 1925 aufgeführte Steuerbefreiung für alle aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwands⸗ entschädigungen und Reisekosten ist hierher übernommen worden, weil derartige Aufwandsentschädigungen und Reisekosten aus öffentlichen Kassen nicht nur an An⸗ gestellte und Beamte, sondern auch an andere Personen gezahlt werden. Es ist also grundsätzlich bei der Steuer⸗ freiheit der aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwands⸗ entschädigungen und Reisekosten verblieben. Es soll insbe⸗ sndere, wie bisher bei der Besteuerung von Beamten, denen eine Entschädigung zur Bestreitung des Dienstaufwands ge⸗ währt oder bei denen hierzu ein Teil des Gehalts oder eine Zulage ausdrücklich bestimmt ist, nicht geprüft werden, ob und welche Abzüge im einzelnen für Werbungskosten zuzu⸗ lassen sind. Dies setzt voraus, daß die öffentlichen Körperschaften KJ und Reisekosten nur in dem Umfang bewilli⸗ gen, in dem sie zur Bestreitung des Dienst⸗ aufwands tatsächlich benötigt sind, so daß Ersparnisse regelmäßig nicht erzielt wer⸗ den können. Würde in solchen Fällen unter der Bezeichnung Dienstaufwand eine Vergütung für Arbeitsleistung gezahlt, so ist die Voraussetzung, von der diese Vorschrift ausgeht, nicht mehr gegeben. Wie nach bisherigem Rechte haben also die Finanzämter auch bei diesen Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, das Recht, nachzuprüfen, ob die unter der Bezeichnung Auf— wandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich der Deckung eines entstandenen Aufwands dienen; andernfalls sind solche Beträge, auch wenn sie aus öffentlichen Kassen als Aufwands— entschädigung gezahlt werden, soweit ein Aufwand ihnen nicht gegenübersteht, als Einkünfte zu behandeln.
Ziffer 14. Die steuerliche Sonderregelung für Einkünfte der Auslandsbeamten, die im §9 Absatz 1 Satz 1 EStG. 1925 enthalten war, ist hierher übernommen worden.
Zu § 4 (Gewinnbegriff im allgemeinen) (bisher 5 12 Absätze 1 und ?)).
Der Gewinnbegriff ist im 5 4 gegenüber dem bisherigen 512 in der Fassung völlig verändert worden. Bisher war Gewinn der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben
uzüglich des Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts er Erzeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs und der dem Betrieb dienenden Gebäude nebst Zubehör und des beweglichen Anlagekapitals am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Steuerabschnitt) gegenüber dem Stand am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs Steuerabschnittdt.! An die Stelle des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben in Verbindung mit einem teil— weisen Bestandsvergleich ist jetzt grund sätzlich der Vergleich desÜBetriebs vermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs mit dem Betriebsber? mögen am Schluß des vorangegangenen Wirts. aftsjahrs getreten. Sachlich ist damik nichts Wesentli s geändert. Der Fassung nach ist die Begriffs⸗ bestimmung jetzt einfacher und klarer als die alte Bestimmung.
Der Kassenbestand muß jetzt in den Bestands⸗ vergleich miteinbezogen werden, während er nach dem alten Recht in dieser Form nicht zu berücksichtigen war, denn dort ergah er sich bereits gus dem Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben. Der Wert des Grundund Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt, wie bisher, beim Be— standsvergleich . Ansatz. Daraus folgt, daß auch Be⸗ triebseinnahmen anläßlich der Veräußerung von Grund und Boden und Betriebsausgaben anläßlich des Erwerbs von n und Boden den Bestandsvergleich nicht beeinflussen
ürfen.
In den Fällen, in denen das Betriebsvermögen im Lauf des Wirtschaftsjahrs in der Regel nur geringfügige Änderun⸗ gen aufzuweisen pflegt, kann an Stelle des Bestandsvergleichs der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Betr ie bsausgaben treten. Diese Vorschrift ent⸗ spricht der bisherigen Regelung nach § 12 Absatz 1 Satz 3.
Neu ist die Einführung des Begriffs „Wirtschafts⸗ güter“. Dieser Begriff, den die Rechtsprechung des Reichs⸗ finanzhofs entwickelt hat, umfaßt Gegenstände, Rechte und
wirtschaftliche Werte jeder Art.
Was das Geltungsgebiet des 5§ 4 anlangt, so bezieht er sich grundsätzlich auf alle diejenigen Steuerpflichti⸗ gen, die Einkünfte aus den im 5 2 Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten 1 bis sz zu versteuern haben. Freilich sind hier wesentliche Ausnahmen zu machen. Für die b uch⸗ führungspflichtigen Kaufleute ist S5 maß—
ebend. Daraus ergibt sich, daß auf sie 5 4 Abfatz 1 letzter atz und § 4 Absatz? niemals Anivendung finden. Auf nichtbuchführungspflichtige Gewerbetreibende buchführende
und . Landwirte und auf die Angehörigen
freier Berufe findet 5 4 Absatz 1 letzter Satz Anwendung.
Die bisher in Praxis, Schrifttum und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärte Frage, wie sogenannte Schmier⸗ gelder bei der Ermittlung des Gewinns oder des UÜber⸗ schusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu behan⸗ deln sind, ist jetzt im 5 205 a der Reichsabgabenordnung G 21
Ziffer 21 des Steueranpassungsgesetzes) geregelt. Nach dieser
Gesetzesvorschrift muß der Skeuerpflichtige bei Betriebs ausgaben oder Werbungskosten, die er bei der Feststellung
des Einkommens abgesetzt wissen will, auf Verlangen
des Finanzamts die Empfänger genau be⸗— zeichnen. Der Empfänger hat die empfangenen Schmier—
gelder als Einkünfte zu versteuern, und zwar gleichgültig, ob sie beim Geber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden oder nicht.
Zu § 5 (Gewinn bei buchführungspflichtigen Kaufleuten) (bisher § 13).
Schon das EStG 1925 wollte in seinem 8 13 bei buch— führenden Kaufleuten der Gewinnermittlung möglichst die Handelsbilanz zugrunde legen und schrieb deshalb vor, daß der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für den Schluß des Steuerabschnitts ermittelte Überschuß des Be—⸗ triebsvermögens über das Bertriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts als Gewinn im Sinn des Einkommensteuergesetzes anzusehen war. Der Spielraum, den die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung dem Kauf⸗ mann für die Gewinnberechnung, insbesondere bei der Be— wertung, gewähren, wurde jedoch durch die Bewertungs—⸗ vorschriften des EStG 1925 stark eingeschränkt: In § 16 Absätzen 2 bis 4, S5 19 und 20 waren Vorschriften gegeben, die eine den tatsächlichen Verhältnissen möglichst angepaßte Bewertung sicherstellen sollten. Da diese Bewertungsvorschrif⸗ ten befolgt werden mußten, mußten regelmäßig die Handels— bilanzen weitgehend verändert werden, so daß der ursprüng⸗ liche Gedanke, bei huchführenden Kaufleuten möglichst auf die Handelsbilanz abzustellen, meist nicht verwirklicht wurde.
Das neue Einkommensteuergesetz legt für die Gewinn⸗ ermittlung bei buchführungspflichtigen Kaufleuten das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch füh⸗ rung und nach den Vorschriften des S4 Ab⸗ sätze 1 und 3, § 6 für den Schluß des Wirtschafts⸗ jahrs auszuweisende Betriebsvermögen zu⸗ grunde. Dieses Betriebsvermögen ist — unter Aufrechterhal⸗ tung des Grundsatzes der sogenannten allgemeinen Bilanz⸗ kontinuität —mitdem Betriebsvermögen zuver⸗ gleichen, das für den Schluß des vorangegange⸗ nen Wäirtschaftsjahrs ebenfalls nach den Grundsätzen ordnungs mäßiger Buchführun und nach den Vorschriften des §4 Absätze ö und 3, Ä 6 ermittelt worden ist. Die Vorschrift des 8 1 Absatz 1 Satz 5, wonach der Grund und Boden beim Be—⸗— standsvergleich außer Ansatz bleibt, gilt hier nicht. Bei dem Ansatz der Betriebsvermögen sind die im steuerlichen Interesse erlassenen Vorschriften über Entnahmen und Einlagen (5 4 Absatz 1), über Betriebsausgaben (5 4 Absatz 3) und Bewer- tung s 6) zu befolgen. Diese Vorschriften schließen sich den kaufmännischen Bewertungsgrundfätzen mehr an als die entsprechenden Vorschriften des EStG 1925.
§ 5 Absatz 2 enthält Vorschriften darüber, inwieweit der Steuerpflichtige an seine beim Finanz⸗ amt eingereichte Bilanz gebunden ist. Bisher war er nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs berech tigt, in seiner beim Finanzamt eingereichten Bilanz steuer— rechtlich zulässige Ansätze durch andere ebenfalls ö. rechtlich zulässige Ansätze so lange zu ersetzen (GBilanzände⸗ rung), als im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren noch neue Tatsachen vorgebracht werden konnten. Durch diese Möglichkeit zu schwerwiegenden einseitigen Bilanzänderungen wurde die Erledigung der Veranlagungs⸗ und Rechtsmittel verfahren häufig stark verzögert. 8 5 Absatz 2 gestattet daher derartige Bilanzänderungen nur mit Zustimmung des Finanzamts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde. Die Berichtigung von Bilanzansäctzen hingegen, die den Grundsätzen ord⸗ nungsmäßiger Buchführung oder den steuerrechtlichen Vor⸗ schriften widersprechen, ist, wie bisher, einseitig bis zum Finanzgerichtsurteil, zulässig geblieben. Hervorzuheben ist, daß das Wort „Berichtigung“ im Gesetzestext nicht mehr vor— kommt. Jede Veränderung der Bilanz ist im 5 5. Absatz 2 als Anderung bezeichnet.
Zu § 6 (Bewertung) (bisher S§ 19, 20).
Hauptsächlichster Maßstab für die Bewertung des Be⸗ triebsvermögens war bisher der gemeine Wert, an dessen Stelle der Steuerpflichtige den Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis unter Abzug der zulässigen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung ein⸗ setzen konnte. Im 56 sind diese Bewertungsvor⸗
chriften völlig neu gestaltet worden mit dem Ziel, ie, soweit mit den fiskalischen Belangen vereinbar, an die kaufmännische Übung anzupassen. Deshalb sind an die Stelle des gemeinen Werts als grundsätzlicher Maßstab für die Bewertung die An schaffungs- oder Her⸗ stellungskosten getreten. Unter Anschaffungs⸗ kost en sind hierbei die Kosten des entgeltlichen Erwerbs einschließlich aller Nebenkosten, unter Herstellungs⸗ kosten alle auf die Herstellung verwendeten Kosten zu ver— stehen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö⸗ gens sind von den Anschaffungs⸗ oder Herstellungskoften Ab⸗ setzungen für Abnutzung nach 7 vorzunehmen. Der Steuer⸗ . kann aber auch den Teilwert ansetzen, wenn die⸗ 4. niedriger ist als der nach dem Vorstehenden sich ergebende
ert. Diese Bewertungsgrundsätze entsprechen kaufmänni⸗ scher Ubung. Land⸗ und Forstwirte können Wirt⸗ schaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht der Abnutzung unterliegen, sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens auch mit einem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigenden Teilwert „höherer Teilwert“ ansetzen, falls dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht zu vgl. das Urteil des RFH. v. 14. Februar 1934 I A 1296/32, Slg. Bd. 35 S. 287, Reichssteuerbl. 1934 S. 551). Der Begriff des Teilwerts selbst war im Ein⸗ kommensteuergesetz 1925 nicht enthalten. Er ist durch die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entwickelt worden zu vgl. die zahlreichen Urteile des VI. Senats zu dieser Frage, z. B. Reichssteuerbl. 1930 S. 59, 90, 348, 360, 436).
Von besonderem Einfluß auf die Praxis werden die Ab⸗ schreibungsfreiheit für . Gegen⸗ stände des Anlagevermögens und der Verzicht auf die Bilanzstetigkeit G6 20 EStG 1925) bei sonstigen Wirt⸗ schaftsgütern sein. ,
Was zunächst die Abschreibungsfreiheit für kurzlebige Wirtschaftsgüter anlangt, so war dem bisherigen Recht eine ähnliche Vorschrift fremd. Für alle abnutzbaren 1 des Anlagevermögens ö. viel⸗ mehr einheitlich der Grundsatz, daß von den Anschaffungs⸗
oder Herstellungskosten für ein Jahr nur jeweils der Teil abgesetzt werden kann, der bei der Verteilung der An⸗ schaffungs⸗ oder Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr entfällt.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1935.
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Nach 8 6 Ziffer 1 Satz 4 dürfen buch führende Ge⸗ . im Sinn des 55 und buchfüh⸗ rende Land- und Forstwirte bei sogenannten kurz⸗ lebigen Gegenständen die Absetzungen für Ab⸗ V 3 auf einen kürzeren Zeitraum als den⸗ jenigen der betriebsgewöhnlichen Nutzungs⸗ auer verteilen. Sie können auch die Anschaffungs⸗ oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaf fung oder Herstellung oder in einem fol⸗ genden Jahr die noch vorhandenen Werte voll absetzen. Kurzlebige Wirtschaftsgüter im Sinn dieser Vor⸗ schrift sind solche, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß fünf Jahre nicht übersteigt. Welche Wirtschaftsgüter im einzelnen hierzu gehören, ergibt sich aus dem Runderlaß vom 20. Dezember 1934 — S8 2158-45 IIS 1430 B- 121 III — Reichssteuerbl. 1935 S. 1). Auch soweit derartige Gegenstände in diesem Runderlaß nicht genannt sind, werden sie im einzelnen Fall als kurzlebige Gegenstände zu behandeln sein, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die Nutzungsdauer für seinen Betrieb infolge besonderer Umstände fünf Jahre nicht über— steigt (z.B. infolge besonders starker Beanspruchung beim Ar— beiten in Tag⸗ und Nachtschichten, besonders schnellen Ver— chleißes durch Witterungseinflüsse und dergleichen). Diese
euregelung bedeutet nicht nur ein Mittel im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit, sie dient auch der Anpassung der Steuer— y, an die Handelsbilanz und ist eine stark ins Gewicht allende steuerliche Vereinfachung. Der Steuerpflichtige läuft jetzt nicht mehr Gefahr, daß, soweit die kurzlebigen Gegen— stände in Frage kommen, seine Abschreibungssätze im Ver— anlagungs- oder Rechtsmittelverfahren oder im Buch- und Betriebsprüfungsverfahren beanstandet werden. Dadurch werden zahlreiche Auseinandersetzungen wegen der Absetzun— gen für Abnutzung, die das Verhältnis zwischen Steuer— pflichtigem und Finanzamt häufig so schwierig gestalteten, wegfallen.
Die Bewertungsvorschriften des EStG 1925 waren von dem Gedanken strenger Bilanzstetigkeit beherrscht. Daraus folgte, daß es in keinem Fall zulässig war, über den letzten Bilanzansatz hinauszugehen. Dieser Grundsatz ist nur für die abnutzbaren Wirtschafts⸗ güter des Anlagevermögens übernommen wor— den. Bei allen anderen Wirtschafts—⸗ gütern darf der Steuerpflichtige bis zur Höhe des Teilwerts über den letzten Bilanz⸗ ansatz hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag der Anschaffungs-⸗- oder Herstellungs⸗ kosste n. Auch hierdurch wird gegenüber dem bisherigen Zu⸗ stand eine weitergehende Verwendung der Handelsbilanz für Steuerzwecke sichergestellt. Natürlich gilt auch hier die bereits oben dargestellte Sonderregelung für Land- und Forstwirte.
Kurzer Erwähnung bedarf noch die Bewertung der Verbindlichkeiten nach 8 6 Ziffer 3. Das EStG 1925 enthielt keine besondere Vorschrift über die Bewertung von Schulden. Es galten insoweit die Grundsätze der 5 19. 20 EStG 1925. Im neuen Einkommensteuergesetz ist im §z S Ziffer 3 bestimmt, daß Verbindlichkeiken unter sinnge⸗ mäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzusetzen sind. Verbindlichkeiten sind also mit den 6e affungs⸗ kosten anzusetzen. Ist der Teilwe rt am Stichtag höher, so kann dieser Wert angesetzt werden. Hatten die Ce ind e, seiten bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts⸗ jahrs zum Betriebsvermögen gehört, so darf der Teilwert auch dann angesetzt werden, wenn er niedriger ist als der letzte Bilanz⸗ ansatz; mindestens sind aber die Anschaffungskosten anzusetzen. Daraus folgt, daß un realisierte Gewinne die sich bei Palut a schulden aus der Abwertung der Währung 6 dem Zeitpunkt der Schuldaufnghme ergeben, nich?
erücksichtigt werden dürfen.
Die Bewertung von Entnahmen und von Ein lagen des Steuerpflichtigen und die Bewertung von Wirt⸗ schaftsgütern bei Eröffnung eines Betriebs oder bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs ist in den Ziffern 4 bis 6 geregelt. Bisher mußten die Vorschriften über die Bewertung von Entnahmen, Einlagen usw. mittel⸗ bar aus den allgemeinen Bewertungsborschriften entnommen werden, was für die Steuerpflichtigen und für die Finanz⸗ verwaltung zu mancherlei Unklarheiten geführt hat.
Die Neuregelung der Bewertungsvorschriften, ins be— sondere die Abschreibüngsfreiheit für kurzlebige Wirtschafts⸗ güter, die Lockerung der Bilanzstetigkeit und die sich daraus grgebende Möglichkeit, den Gewinn in steuerlich zulässiger Weise zu beeinflussen, ließen die Beibehaltung bisheriger Steuervergünstigungen für bestimmte Gruppen von Steuer— pflichtigen als entbehrlich erscheinen. Es ist daher der , 15 Absatz 1 Ziffer 4 EStG 1925) und die Steuerbegünstig ung bon Rücklagen G 58 a EStG 1925 bei buchführenden Betrieben weggefallen. Damit ist gleichzeitig eine gleichmäßigere Behandlung aller Steuerpflichtigen als bisher sichergestellt. Nichtbuchführende Steuerpflichtige, insbesondere Klein⸗ gewerbetreibende, nichtbuchfüͤhrende Landwirte sowie Lohn⸗ und Gehaltsempfänger, haben die Möglichkeit des Verlustvor⸗ trags nie gehabt. Die Vorschrift des 5 565 Abfatz 1 Satz 3 EStG 19265 hat für diese ö keinen ausreichen⸗ den Ausgleich gewährt. Die Lohnfteuererstattungen in Höhe eines Zuviels von einbehaltener Lohnsteuer, das sich aus ein⸗ getretener Arbeitslosigkeit ergab, sind wegen der außerordent⸗ lich großen Verwaltungsarbeit und der finanziellen Belastung der teuergläubiger im Jahr 1931 aufgehoben worden. Um so mehr war die Aufhebung von Sondervergünstigungen für einzelne andere Gruppen von Steuerpflichtigen geboten.
Zu 8§]7 (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung) (bisher 8 16 Absätze 2 bis H.
S7erweitert den Kreis der Gegenstände, für die Ab⸗— ng für Abnutzung zulässig ist gegenüber der gif der isherigen Rechts norin und berücksichtigt ferner die Erge if der Rechtsprechung über den Umfang der Absetzung für Al nutzung. Während früher zweifelhaft war, ob neben der normalen technischen Abnutzung auch die außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung zu ö tigen war, ist jetz im Anschluß an die Rechtspre ung des Reichsfinanz⸗ hofs (zu vgl. 3 Urteil vom 173. Dezember 1938
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VIA 274/28, Reichssteuerbl. 1929 S. 87) klargestellt, daß die Albsetzungen für Abnutzung auch nach außergéeivöhn? licher K und wirtschaftlicher Ab⸗ nutzung bemessen werden kann.
Zu SF 8 und 9 (Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungs kosten) (bisher 5 14, 5 15 Absatz 1 Ziffern 1 und 3 und Absatz 2, §5 16, §5 17 Absatz 1è Ziffer 6, S§ 21, 39.
Die Vorschriften über die Einnahmen und über die Werbungskosten sind in einem besonderen Unter⸗ abschnitt mit der Ueberschrift „Ueberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten“ zusammengefaäßt. Dies hat seinen Grund darin, a abweichend von der Begriffsbestimmung im EStG 1925 die Begriffe Einnahmen“ und „Werbungs⸗ kosten“, die früher für alle Einkunftsarten galten, jetzt nur noch fürdie Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Ver⸗ mietung und Verpachtung sowie für die 9 nstigen Einkünfte im Sinn des 5 22 gelten. Diesen
egriffen „Einnahmen“ und „Werbungskosten“ entsprechen bei den Einkünften aus Land⸗ und Forstwirtschaft, aus Ge— werbebetrieb und aus selbständiger Arbeit die Begriffe „Betriebseinahmen“ und „Betriebsausgaben“ (vgl. 5 4 Ab⸗ sätze 2 und 3).
Was die Werbungskosten im besonderen anlangt, o sind im § 9 rf 3 die Beiträge zu Berufs⸗ tänden und sonstigen Berufsverbänden, deren rr nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, jetzt im Gegensatz k früher (5 17 Absatz 1 Ziffer 6 ESt G 1925) als Werbungskosten behandelt, weil sie ihrer Natur nach zu diesen und nicht zu den Sonderausgaben gehören. In 59 Ziffer 2, der 5 16 Absatz 5 Ziffer 1 EStG 1925 ent⸗ spricht, sind die Steuern vom Gewerbebetrieb nicht mehr unter den Werbungskosten aufgeführt, weil, wie bereits oben erwähnt, der Begriff Werbungskosten nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalver⸗ mögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie für die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 gilt; bei diesen Ein⸗ künften kommen Gewerbesteuern nicht in Frage.
Die Aufführung der Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung in S9 Ziffer 5 war notwendig, weil derartige Absetzungen auch bei den Einkunfts⸗ arten vorkommen können, auf die sich § 9 bezieht.
Zu § 10 (Sonderausgaben) (bisher 5 15 Absatz 1 Ziffern 2 und 3, 5 17 Absätze 1 und 2, ? 5, S 56 a sowie 5 4 des Gesetzes über die Einkommens⸗ esteuerung für 1933 vom 4 . 1933, RGBl. 19341
Die Sonderausgaben im Sinn des § 10 umfassen eine Reihe bisher im ESt6 1925 unter der Bezeichnung Sonderleistungen“ zusammengefaßter abzugsfähiger Ausgaben sowie die Steuererleichterung für Hausgehilfinnen und die Beiträge von Bausparern an Bausparkassen. Die Ge— währung steuerlicher Vergünstigungen für Steuerpflichtige, zu deren Haushalt Hausgehilfinnen gehören, ist aus dem Gesetz betr. die Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 3265) und aus dem Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. 1934 1 S. 1) übernommen. Neu ist die Abzugsfähigkeit der Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, die Ehefrau und die Kinder, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, an Bausparkassen zur Erlangung von Bau⸗ darlehen. Die Vorschrift bezweckt die Förderung der Herstellung von Eigenwohnungen.
Im übrigen hat sich die Liste der abzugsfähigen Sonder— ausgaben gegenüber den abzugsfähigen Sonderleistungen des EStG 19235 vermindert. Die Abzugsfähigkeit von Aus⸗ gaben für Fortbildung in dem Beruf, den der Steuerpflichtige ausübt, ist aufgegeben worden. Die Beiträge zu Berufsständen usw., die bisher abzugsfähige Sonder- leistungen waren, sind im neuen Einkommensteuergesetz unter Werbungskosten aufgeführt worden (5 9 Ziffer 3), da sie ihrem Wesen nach zu diesen und nicht zu den Sonderausgaben gehören. Die nach 5 17 Absatz 1 Ziffer 7 EStG 1925 abzugs⸗ fähigen Sonderleistungen für Zuwendungen an Unterstützungs⸗ Wohlfahrts- und Pensions⸗ kassen des Betriebs des Steuerpflichtigen sind im 5 190 des neuen Gesetzes nicht mehr aufgeführt. Die Abzugsfähigkeit ö Aufwendungen richtet sich jetzt lediglich danach, ob sie Betriebsausgaben (5 4 Absatz Y sind.
Die Abzüge für Sondergusgaben im Sinn des 5 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 5 dürfen bestimmte Beträge nicht überschreiten. Wenn man die Höchstbeträge in §5 10 . 3 des Gesetzes mit den Höchstbeträgen in 3 17 Abfatz ? EStG 1925 vergleicht, so ergibt sich, daß der Höchstbetrag für Steuerpflichtige mit Ehefrau und Kindern höher geworden ist, und zwar bei kinderreichen Familien erheblich höher. Während z. B. bei einer Familie, die aus Vater, Mutter und vier Kindern besteht, der Höchstbetrag nach dem EStG 1925 1850 RM betrug, beträgt er nach dem neuen Gesetz 2900 RM. Bei einem kinderlosen Ehepaar ö der Höchstbetrag etwa derselbe geblieben (nach dem EStG 1925 — 850 RM, nach dem neuen Gesetz — 800 RM). Ledige sind schlechter gestellt; bei ihnen beläuft sich der Höchstbetrag auf nur 5ob statt auf bisher 600 RM.
Der Pauschbetrag für Sonderleistungen war im EStG
1925 auf 40 RM jährlich festgesetzt G 51 EStG 1925. 85 10
Absatz 3 setzt den Pauschbetrag für die Sonder⸗ ausgaben — mit Ausnahme der Abzüge für Haus⸗ gehilfinnen — auf 200 RM jährlich fest. Die Herabsetzung at ihren Grund darin, daß ein Teil der bisherigen Sonder—⸗ eistungen im neuen . als Sonderausgaben nicht mehr anerkannt wird und daß die Sozialversicherungs beiträge herabgesetzt worden sind.
Zu § 11 (Vereinnahmung und Verausgabung) (bisher § 19.
§s 11 behandelt die Frage, wann Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Einkommenser⸗ mittlung zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift weicht vom § 11 EStG 1925 im wesentlichen nur in der i ab. Zwar kam es nach dem Wortlaut des § 11
tG 1926 in erster Linie auf die Fälligkeit an. Die Bedeutung der Fälligkeit war aber durch 5 11 Absatz 1 Satz 2 EStG 19256 und durch die Rechtsprechüng des Reichsfinanz⸗ hofs stark eingeschränkt. Im Endergebnis kam es auch nach der bisherigen Vorschrift schon immer auf das Zufließen an, da der Reichsfinanzhof das Fälligwerden im Sinn des 3 11 EStG 1925 als eine Unterart des Zufließens ansah gu vgl. Urteil vom 13. November 1928 Vl A 15538, Slg. Bd. 24 S. 272 und Reichssteuerbl. 1929 S. 224). 5 11 des neuen EStG trägt dieser Rechtsentwicklung Rechnung, indem
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er nur auf das Zufließen abstellt. Ein Wirtschaftsgut ist, dem Berechtigten dann zugefloffen, wenn er über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn es unmittelbar in das Vermögen des Steuer⸗ pflichtigen übergegangen ist, . auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt und so gesichert ist, daß dies iwirtschaftlich deme'tat— , ginn ng der Leistung gleichzu⸗ tellen ist z. B. in der Regel bei Gutschriften.
Die regelmäßig wiederkehrenden Ein— nahm en, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalender jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zufließen, sollen als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten. Dies bedeutet eine Ausdehnung der im § 11 Abfatz 5 EStG 1925 zunächst nur für den Arbeitslohn gegebenen Vorschriften.
Die Frage, wann ein Betrag als ausgegeben gilt, war im EStG 1925 nur in der Weise geregelt, daß die Vorschriften über die Einahmen als entsprechend anwend⸗ bar erklärt waren. Im 5 11 Absatz 2 ist klargestellt, daß Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Geleistet im Sinn dieser Vorschrift sind Ausgaben in dem Zeitpunkt, in dem sie aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen herausflie ßen. Für den Begriff des Herausfließens“ gelten die Ausführungen über den Begriff des „Zufließens“ entsprechend.
Durch die Vorschrift des 5 11 sollen nach ausdrücklicher Bestimmung die Vorschriften über die Gewinn⸗ ermittlung G 4 Absatz 1, 5 5) unberührt bleiben. Danach sind bei Steuerpflichtigen, die als Gewinn den Unter— schiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs versteuern, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend. Es kommt also hier darauf an, wann Betriebseinnahmen und Betriebsaus— gaben in der Buchführung auszuweisen sind.
Zu 5§ 12 CQichtabzugsfähige Ausgaben) (bisher 5 15 Absatz 1 Ziffer 3 Satz 2, 5 18 Absatz 1 Ziffern 2 und 38).
§ 12 gilt für sämtliche Einkunftsarten. In Ziffer 1 sind — entsprechend der Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗ hofs — als nicht abzugsfähig auch aufgeführt die Auf⸗— wendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich— tigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Be⸗ rufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Damit ist klargestellt, daß die sogenannten Repräsentations⸗ aufwendungen nur dann zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten gerechnet werden können, wenn sie ausschließlich zur landwirtschaftlichen, gewerblichen, be⸗ ruflichen usn. Tätigkeit gehören und nichts mit dem Prvatleben zu tun haben. Wenn bei Repräsen— tationsaufwendungen private und berufliche Gründe zusam— menwirken und eine Trennung nicht erfolgen kann, sind die Ausgaben nicht abzugsfähig.
Zu § 13 (Einkünfte aus Land⸗ und Forstwirtschaft) (bisher § 26, § 27 Ziffer 1, § 28 a).
Die Begriffsbestimmungen für die Einkünfte aus Land⸗ und Forstwirtschaft haben gegenüber denen des EStG. 1925 eine etwas veränderte Fassung erhalten. Weggefallen ist ein⸗ mal der allgemeine Vorbehalt des § 26 Absatz 1 EStG. 1925, nach dem die dort bezeichneten Einkünfte zu den Einkünften aus Land⸗ und Forstwirtschaft nur dann gehörten, wenn es sich nicht um einen selbständigen gewerblichen Betrieb han⸗ delte. Dieser Vorbehalt ist dadurch entbehrlich geworden, daß im §S1l5 die Einkünfte aus gewerblicher Boden⸗ bewirtschaftung ausdrücklich den Einkünf⸗ ten aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden sind und daß weiter nach 8 13 Absatz? Einkünfte aus land⸗ und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben zu den Einkünften aus Land⸗ und Forstwirtschaft gehören. Es ist auf diese Weise eine scharfe Scheidung zwischen land⸗ und forstwirtschaftlichen Einkünften auf der einen Seite und ge⸗ werblichen Einkünften auf der anderen Seite erreicht. Für die Verwaltung ist diese scharfe Scheidung von besonderer Bedeutung; denn sie ermöglicht es, die für die Einkommen⸗ steuer festgestellten gewerblichen Einkünfte unmittelbar für die Zwecke der Gewerbesteuerveranlagung nach dem in Aussicht genommenen reichsrechtlichen Gewerbesteuergesetz zu über⸗ nehmen. Die Einteilung der Einkünfte aus Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft stimmt mit der Einteilung des Reichsbewertungs— gesetzes weitgehend überein. In Absatz 1 Ziffer 2 sind, einem Wunsche der Praxis folgend, die Viehmästereien, Ge⸗ flügelfarmen und ähnliche Betriebe aufgeführt worden. Die wiederholt in Schrifttum und Rechtsprechung behandelte Streitfrage, ob eine Pelztierfarm ein land⸗ und forst⸗ wirtschaftlicher oder ein gewerblicher Betrieb sei, ist für die meisten Fälle durch die Ziffer 2 im Sinn der zweiten Mög⸗ lichkeit entschieden worden.
Neu ist die y, des Begriffs des land⸗ und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Absatz 2 Ziffer 1). Der Begriff ist aus der Rechtsprechung zum Reichs⸗ bewertungsgesetz übernommen worden.
Absatz 3 regelt die sogenannte landwirtschaftliche Einheitssteuer (zu vgl. Verordnung vom 1. Dezember 1930, Reichsgesetzbl. 1 S. 517, 575, in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1931, Reichsgesetzbl. J! S. 779, 180). Diese landwirtschaftliche Einheitssteuer wird zwar auch im neuen Einkommensteuergesetz dem Grundgedanken nach aufrechterhalten, in ihrer Bedeutung aber durch die Herab⸗ setzung der Grenzen von 6000 und 12 000 RM auf 3000 und 6000 RM eingeschränkt. Eine solche Herabsetzung war ver⸗ tretbar, weil die grundlegende Umgestaltung des Grund⸗ und Bodenrechts im nationalsozialistischen Sinn, die im Gang befindliche Stabilisierung der landwirtschaftlichen Preise und die stärkere Kaufkraft der Wirtschaft die Lage der Landwirt⸗ schaft nicht unwesentlich verändert haben. Für eine Ueber⸗ gangszeit von zwei Jahren ist zunächst an den alten Grenzen don 6000 und 12 900 RM festgehalten worden (3 51 Absatz I). Gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Einheitssteuer ist, abgesehen von der Aenderung der Grenzen, zu beachten, daß auch hier der Verlustvortrag in das neue Gesetz nicht mehr übernommen worden ist. Desgleichen sind die Sonder⸗ vorschriften des bisherigen 5 57a EStG. nicht beibehalten worden. Es ist daher jetzt eine Steuerminderung wie bisher nach § 57 a Absatz 2 nicht mehr zulässig.