Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Tannar 1935. S.
Zu § 14 (Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs).
5 14 solgt der Rechtsprechung des . zu 8 30 EStG. 1925, wonach auch Gewinne aus der Ver⸗ äußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirt⸗ schaftlichen Betriebs steuerpflichtig sind Gu vgl. Urteil vom 4. Dezember 1929, VI A 1236/23, Reichssteuerbl. 1930 S. 196. Die Absätze 2 und 3 wenden die Grundsätze der Ss§ 31 und 32 EStG. 1925 an für die Besteuerung der Ge⸗ winne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines land⸗ und forstwirtschaftlichen Betriebs. Wegen des Grenzbetrags von 10 000 RM vgl. die Begründung zu 5 16. § 1 der Ver⸗ ordnung zum Ausgleich besonderer Härten bei der Besteuerung des Einkommens aus Land- und Forst⸗ wirtschaft vom 16. November 1930 (RSt. Bl. S. 753), wo⸗ nach Land- und Forstwirte wegen der Veräußerung ihrer land⸗ und forstwirtschaftlichen Betriebe oder eines Teils eines solchen Betriebs nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Einkommensteuer herangezogen werden sollen, soll auch unter der Herrschaft des EStG. 1934 gelten. Um etwaige Zweifel auszuräumen, ob die Verordnung vom 16. November 1930 auch unter der Herrschaft des neuen Einkommensteuer— gesetzes angewendet werden kann, wird eine entsprechende Bestimmung in die Durchführungsverordnung zum Ein⸗ kommensteuergesetz übernommen werden.
Nach Absatz 1 gehören auch Gewinne, die bei der Auf⸗ gabe eines land- und forstwirschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Berechnung dieser Gewinne ist 5 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Zu § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (bisher § 29).
Sz 15 entspricht der bisherigen Regelung ohne wesentliche sachliche Aenderungen. Die ausdrückliche Einbeziehung der aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung her⸗ rührenden Einkünfte in die Einkünfte aus Gewerbetrieb und die Einbeziehung der Vergütungen an Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft für die Hingabe von Darlehen oder für die Ue ber⸗ lassung von Wirtschaftsgütern ist durch die Rücksichtnahme auf das kommende reichsrechtliche Gewerbe⸗ steuergesetz veranlaßt. Die auf Grund des § 15 getroffenen Ermittlungen sollen unmittelbar für die Feststellung des ge⸗ werbesteuerpflichtigen Gewinns verwendet werden.
Zu § 16 (Veräußerung des gewerblichen Betriebs) . (bisher 5 30 Absätze 1, 2 und 4, S§ 31, 329).
An Stelle des bisherigen Freibetrags von 10 0090 RM G6 32 EStG. 1925) ist ein Grenz betrag in der gleichen Höhe getreten (6 16 Absatz . Es muß also in Zukunft ein Steuerpflichtiger, der aus der Veräußerung seines Betriebs z. B. einen Gewinn von 12000 RM erzielt hat, diese 12 000 RM in voller Höhe versteuern, während nach dem bisherigen Recht nur 2000 RM heranzuziehen waren. Eine weitere Beibehaltung des Freibetrags von 10 000 RM erschien wirtschaftlich und steuertechnisch nicht erforderlich. Für den erstrebten Zweck, nämlich die Freilassung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe kleiner Betriebe, genügt ein Grenzbetrag. Sonst entspricht die Regelung dem bisherigen Recht.
Zu § 17 (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen)
(bisher 5 30 Absatz 3, F8§ 31, 32).
Im Interesse der Vereinfachung sind die Vorschriften über die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in einem besonderen Paragraphen zusammengefaßt. Absatz 5 bestimmt gemäß der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Ur⸗ teil vom 28. November 1928 VI A 884/28, Reichssteuerbl. 1929 S. 85), daß Verluste, die bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden sind, nicht abzugs⸗ fähig sind. Unter § 17 fallen auch Gewinne, die bei Auf⸗ lösung der Kapitalgesellschaft von den Anteils⸗ eignern erzielt werden.
Zu § 18 (Selbständige Arbeit) (bisher § Zö).
FS 18, der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt, bringt gegenüber dem 5 385 des EStG. 1925 keine wesentlichen Aenderungen. Hier wie dort ist der Begriff der Ein⸗ künfte aus selbständiger Arbeit nicht umschrie⸗ ben. Aus der Stellung des 5 18 im Gesetz ergibt sich jedoch, auf welche Arten von Einkünften er sich beziehen soll. Die Vorschrift, zwischen die 88 13 bis 17 (Landwirtschaft und Gewerbe) und den § 19 nichtselbständige Arbeit) gestellt, will die Einkünfte treffen, die weder solche aus Landwirt⸗ schaft oder Gewerbe noch solche aus nichtselb⸗ ständiger Arbeit sind. Die Arbeit, deren Einkünfte unter 5 18 fallen, muß also eine Tätigkeit sein, die unter eigener Verantwortung und für eigene Rech⸗ nung gegen Entgelt ausgeübt wird, und bei der maßgebender Faktor nicht, wie beim Gewerbe, der Einsatz eines gewerblichen Vermögens oder, wie bei der Landwirtschaft, der Einsatz landwirtschaftlichen Betriebs⸗ vermögens, sondern ausschließlich oder fast ausschließlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen ist. In der Durchführung der Tätigkeit unter eigener Ver⸗ antwortung und für eigene Rechnung liegt hier zugleich die Abgrenzung gegenüber dem Begriff der nichtselbständigen Arbeit im 5 19. Die weitere Abgrenzung gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Ver— pachtung bietet keine Schwierigkeiten, da die begriffswesent⸗ liche Unterlage bei diesen Einkunftsarten in dem einen Fall das Kapitalvermögen, in dem anderen Fall die zeitlich be⸗ grenzte Ueberlassung von Vermögensteilen ist. Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß diese beiden Einkunftsarten nur hilfsweise zur Anwendung gelangen und daß daher Ein⸗ künfte aus Kapitalvermögen und aus Vermittlung und Ver⸗ pachtung den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen gehören (z. B. Zinsgutschriften auf das Bankkonto einer Anwaltsgemeinschaftvz).
S 18 teilt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in drei Gruppen ein. Die bedeutendste und wichtigste ist die erste Gruppe, die die Einkünfte aus freien Berufen be⸗ handelt. Der Begriff der freien Berufe ist nicht umschrieben. Welche Berufe als fed Berufe anzusehen sind, bestimmt sich also nach der Verkehrsanschauung, soweit nicht die im Gesetzestext bei dieser Gruppe aufgeführten Beispiele Auf⸗ schluß geben. Die Liste der Beispiele ist gegenüber dem EStG. 1925 wesentlich erweitert und enthält jetzt eine Reihe von Be⸗ rufen, deren Erwähnung unter den freien Berufen durch
den seit 1925 eingetretenen Wandel in der Anschauung gerecht⸗ fertigt ist. Durch die Aufnahme in den § 18 Absatz 1 Ziffer 1 sind die bisher obwaltenden Zweifel über die Zugehörigkeit dieser Berufe zu den freien Berufen ausgeräumt und für die Einordnung in das zukünftige Berufsteuergesetz die not⸗ wendigen Unterlagen gewonnen. Durch die ebenfalls mit Rück⸗ sicht auf das zukünftige Berufsteuergesetz erfolgte Aufführung der Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie als zweite Gruppe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist klargestellt, daß Lotterieeinnehmer in Zukunft ein⸗ kommensteuerlich in keinem Fall als Angestellte staatlicher Lotteriedirektionen zu behandeln sind. Sie sind entweder Ge⸗ werbetreibende oder selbständig Tätige, und die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit sind dementsprechend entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Die dritte Gruppe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind die Ein⸗ künfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Hier hat sich gegenüber der entsprechenden Vorschrift im EStG 1925 sachlich nichts geändert; nur die früher breite Fassung wegen der Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist jetzt knapper.
Der Absatz 3 des § 18 behandelt die Steuerpflicht der Gewinne, die bei der Veräußerungeines der selb⸗ ständigen Arbeit dienenden Vermögens oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Das EStG 1925 kannte eine derartige Vorschrift nicht, ihre Ein⸗ fügung trägt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs Rech⸗ nung. Gegenüber der Regelung bei der Land- und Forstwirt⸗ schaft und beim Gewerbebetrieb sind derartige Veräußerungs⸗ gewinne hier ohne Rücksicht auf eine Mindest⸗ grenze steuerpflichtig. Für die Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung oder Aufgabe sind die Vorschriften des § 16 Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Zu § 19 (Nichtselbständige Arbeit) (bisher § 36 Absätze 1 und 2).
§z 19 Absatz regelt wie bisher § 36 Absatz 1 EStG 1925 den Begriff des Arbeitslohns. Die Aenderungen sind nur redaktioneller Art.
Im §19 Absatz 2, der an sich dem § 36 Absatz?2 ESt G 1925 entspricht, sind die Vorschriften über die Dien stauf⸗ wandsentschädigungen nicht mehr enthalten. Sie sind, soweit es sich um Aufwandsentschädigungen aus öffent⸗ lichen Kassen handelt, im S3 Ziffer 13 behandelt (zu vgl. Be⸗ gründung zu S3 Ziffer 13). Soweit es sich um Auf wands⸗ entschädigun gen von privaten Arbeitgebern handelt, ist deren steuerliche Behandlung jetzt anders geregelt. Nach bisherigem Recht konnten allgemein Ent— schädigungen, die den im privaten Dienst angestellten Per⸗ ö nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung des
urch den Dienst veranlaßten Aufwands gezahlt wurden, steuerfrei belassen werden, wenn sie für nachgewiesenen Dienst⸗ aufwand gewährt wurden oder die tatsächlichen Aufwendungen offenbar nicht überstiegen. Es konnten also alle Werbungs— kosten, die den im privaten Dienst angestellten Personen ent⸗ standen, durch eine Dienstaufwandsentschädigung in der Form abgegolten werden, daß der Arbeitgeber diese bei der Berech⸗ nung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen brauchte; eine Eintragung auf der Steuerkarte brauchte nicht zu erfolgen. Zu diesen Werbungskosten gehörten insbesondere die Re⸗ präsentation sauf wendungen. Die Möglichkeit, alle Werbungskosten, insbesondere auch die Repräsentations⸗ aufwendungen, ohne vorherige Prüfung durch das Finanzamt bei der Besteuerung des Arbeitnehmers außer Betracht zu lassen, hat zu Unzuträglichkeiten geführt. Diese erwuchsen be⸗ sonders daraus, daß Repräsentationsaufwendungen mit der allgemeinen Lebenshaltung derartig eng verbunden zu sein pflegen, daß sie schwer von ihr getrennt werden können. Daher sind nur noch bestimmte Werbungskosten, bei denen es ohne weiteres ersichtlich ist, daß sie mit der Lebenshaltung nicht in Verbindung stehen, ohne vorherige Prüfung des Finanzamts als steuerfrei behandelt, nämlich Reisekosten und Fahrtauslagen.
In einer Anweisung wird klargestellt werden, daß Reisekosten ohne weiteres als abzugsfähig anzuerkennen sind, wenn sie die Reisekostenvergütung, die auf Grund des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. De⸗ zember 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 1067) gewährt wird, nicht übersteigen. Wenn die Reisekosten diese Sätze überschreiten, sind sie glaubhaft zu machen, z. B. durch Angabe des Reise wegs und der Reisedauer. Können sie nicht glaubhaft gemacht werden, sind sie in der Höhe, in der sie die Sätze überschreiten, steuerpflichtig. Zu den Reisekosten gehören auch die sogenannten Auslösungen, d. h. die in Tarif⸗ verträgen festgelegten Entschädigungen, die als Ersatz für Auf⸗ wendungen bei auswärtigen Arbeiten gewährt werden.
Klargestellt ist in Absatz 2 Ziffer 1 im Anschluß an die Rechtsprechung, daß Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch⸗ laufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören.
§z 36 Absatz 3 EStG 1925 (Verhältnis zwischen Ein⸗ nn, und Umsatzsteuer) ist als selbstverständlich weg⸗
efallen.
⸗ Nach 5 36 Absatz 4 EStG 1925 konnte der Reichsminister der Finanzen nähere Bestimmungen darüber . unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt als Arbeitslohn anzu⸗ sehen war. Es sollte hier für Zweifelsfälle im Verordnungs⸗ wege festgestellt werden, ob ein Entgelt als Arbeitslohn anzu⸗ sehen oder als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist. Derartige Anweisungen sind bisher nicht ergangen, weil die Verhältnisse auch bei den Gruppen von Fällen, die an sich einheitlich zu liegen schienen, doch immer recht verschieden waren. Es sind deshalb immer nur Entffcheidungen für den einzelnen Fall getroffen worden. Die Vorschrift war deshalb entbehrlich.
Zu § 20 (Kapitalvermögen) bisher § 37).
Die Vorschrift gibt im wesentlichen den Inhalt des § 37 EStG 1925 wieder. Die bisherigen Ziffern 3 und 4 des Absatzes 1, in denen Zinsen aus Anleihen und aus Kapital⸗ forderungen jeder Art (insbesondere Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten) aufgeführt waren, sind jetzt in Ziffer 4 unter der Bezeichnung: „Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen je der Art“ zusammengefaßt. Die bisherige Trennung war dadurch begründet, daß ursprünglich die in Ziffer 3 aufgeführ⸗ ten Zinsen aus Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, nach 5 83 Absatz 1 Ziffer 3 EStG 1925 dem Steuer⸗
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abzug vom Kapitalertrag unterlagen. Nachdem durch die Ver⸗ ordnung über bie Aufhebung des Steuerabzugs vom Kapital⸗ ertrag und der beschränkten Steuerpflicht bei festverzinslichen Wertpapieren vom 16. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. j S. 464) der Steuerabzug von den Zinsen dieser Anleihen aufgehoben worden ist und auch das neue Gesetz den Steuerabzug von ö. dieser 3 , aufgenommen hat, war eine Trennung nicht mehr erforderlich, di : vielmehr zweckmäßig. J Absatz 3, der die Zurechnung von Kapitalerträgen zu anderen Einkunftsarten behandelt, sieht gegenüber 5 37 Absatz 3 EStG 1925 auch eine Zurechnung zu den Einkünften aus selb— kö een ö rr einn und Verpachtung vor. Die Ergänzung ist im Anschluß an die Rechtsprechung zur Klarstellung . ü .
Zu § 21 (Vermietung und Verpachtun (bisher 5 39. 2
. Die Vorschrift zählt erschöpfend die Einkünfte aus Ver— mietung und Verpachtung auf. Hier sind jetzt auch Einkünfte aus zeitlich begrenzter Ueberkassung von gewerblichen Erfahrungen aufgeführt. Diese eueinfügung war wegen des Zusammenhangs mit § 49 Ziffer 6 erforderlich, nachdem bereits die Einkünfte aus zeit⸗ lich begrenzter Ueberlassung von gewerblichen Erfahrungen durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche⸗ rung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Siebenter Teil, Kapitel III, Zweiter Abschnitt, 8 2 Ziffer 23 (Reichsgesetzbl. S. 699, 36) der beschränkten Steuerpflicht (6 3 Abfatz 2
Ziffer 3 EStG 1925) unterworfen worden find.
Der 539 EStG 1925 (Hinzurechnung von Nebenleistungen zum Miet- oder Pachtzins, und der Absetzung der abzugs⸗ fähigen Lasten beim Vermieter oder Verpächter) ist als ent⸗ behrlich weggefallen. Die dort getroffene Regelung ergibt sich nach dem neuen Gesetz bereits aus den Vorschriften über die Einnahmen (6 89 und über die Werbungskosten (5 9.
Zu § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte) (bisher 58 40 bis 49).
Der Begriff der „sonstigen Einkünfte“ ist neu ge⸗ bildet. Er faßt die bisherigen Einkunftsarten „andere wiederkehrende Bezüge“ und „sonstige Leistungsgewinne“ in einer Einkunftsart zusammen. Sachlich ist an dem Begriff der wiederkehrenden Bezüge“, die die erste Grüppe der sonstigen Einkünfte bilden, nichts geändert; nur bei der dritten Untergruppe „Zuschüsse und Vorteile“ ist der Hinweis auf die Steuerpflicht auch derjenigen Bezüge, auf die ein klagbarer Anspruch nicht besteht, als selbstverständlich weggeblieben. Der Begriff der „son stigen Leistungs⸗ gewinne“ ist, der Einteilung des bisherigen 8 41 folgend, in zwei Gruppen, „Einkünfte aus Spekulationsgeschäften“, die im 5 23 des näheren behandelt sind, und „Einkünfte aus Leistungen“ aufgegliedert worden. Die Einkünfte aus Leistungen entsprechen sachlich den Einkünften aus anderer Tätigkeit im Sinn des 41 Absatz 1 Ziffer 2 EStG 1925. Die Grenze, von der an die Steuerpflicht beginnt, ist jedoch von 500 RM auf 3090 RM herabgesetzt worden. Neu ist das Verbot, etwaige Ver lu ste aus derartigen Leistungseinkünften mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen.
Zu § 23 Spekulationsgeschäfte) (§ 41 Absatz 1 Ziffer 1, 85 42, 49).
Die Besteuerung der Spekulationsgewinne durch das EStG 1925 (685 42, 43) hat sich bewährt. Die tech⸗ nische Regelung ist daher übernommen worden. Materiell— rechtlich haben sich jedoch mehrere Aenderungen als notwendi erwiesen. Zunächst ist in Absatz 1 Ziffer La klargestellt, ba auch Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, hinsichtlich der Ver⸗ äußerungsgeschäfte wie Grundstücke zu behandeln sind und daß daher auch die Gewinne aus derartigen Veräußerungs— geschäften nur steuerpflichtig sind, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Rechte nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Wesentlich umgestaltet sind die Vorschriften über die Spekulationsgewinne bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren. Einmal ist hier der Zeit⸗ raum, innerhalb dessen Erwerb und Veräußerung vollzogen sein müssen, von drei Monaten auf ein Fahr ver⸗ lägert worden. Damit, wird eine Reihe von Wertpapier⸗ geschäften, die bisher als Wechsel in der Anlage des Ver— mögens frei blieben, steuerpflichtig, soweit aus ihnen Gewinne erzielt werden. Diese Verlängerung der Frist stellt sich als eine nicht unbeachtliche Verschärfung der Gesetzgebung dar, die aber um deswillen vertretbar ist, weil derartige Spekulations⸗ gewinne besonderer steuerlicher Schonung nicht bedürfen. Um den berechtigten Interessen hinsichtlich der Kurspflege von fest⸗ verzinslichen Wertpapieren auch hier entgegenzukommen, Ei von der Besteuerung der Spekulationsgewinne bei Wert⸗ papieren ausgenommen die Einkünfte aus der Ver⸗ äußerung von Schuld⸗ und Rentenverschreibun⸗ gen, von Forderungen, die in ein inlän⸗ disches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, und von Vorzugsaktien der Deutschen Reichs⸗ bahn⸗Gesellschaft. Zu den festverzinslichen Wertpapieren im Sinn dieser Gesetzesvorschrift gehören nach der ausdrück⸗ lichen Bestimmung des Gesetzes nicht die sogenannten Wan⸗ delanleihen sowie diejenigen Anleihen, bei denen neben der festen Verzinsung eine Zu satzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuld⸗ ners richtet, eingeräumt ist. Auch Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz nicht im Inland haben, sind nicht begünstigt. Soweit festwerzinsliche Wertpapiere im Auslanderworben sind, ist ihre Veräußerung innerhalb der Frist von einem Jahr nicht privilegiert. Hier wird vielmehr der Gewinn als Speku⸗ lationsgewinn versteuert.
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Er ste B zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr.
Berlin, Dienstag, den 8. Januar
1935
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Im CStG. 1925 war die Besteuerungder Speku⸗ lationsgewinne in gewissem Umfang eingeschränkt, und zwar dadurch, daß Steuerfreiheit gewährt wurde, wenn eine gewisse Mindestgrenze (1000 RM nicht überschritten wurde oder wenn der veräußerte Gegenstand nicht zum vermögen— steuerpflichtigen Vermögen des Veräußerers gehörte oder wenn der Nachweis geführt wurde, daß die Gegenstände nicht zum Zweck gewinnbringender Wiederveräußerung erworben worden waren. Von diesen Befreiungen ist nur die Steuerfrei⸗ heit der kleinen Spekulationsge wine (Gewinne im Betrag von weniger als 1000 RM) in das neue Ein⸗ kommensteuergesetz übernommen worden. Die beiden übrigen Befreiungen sind weggefallen, und zwar aus dem bereits er— wähnten Grund, daß eine besondere steuerliche Schonung der Spekulationsgewinne nicht erforderlich erscheint.
Zu § 24 (Gemeinsame Vorschriften) (bisher § 4.
Die Vorschrift stimmt sachlich mit der bisherigen Rege— lung im § 44 EStG 1925 überein. Es sind lediglich zur Klar—⸗ stellung des gesetzlichen Tatbestandes einige Aenderungen re— daktioneller Art vorgenommen worden.
Zu 5 25 (Veranlagung für das Kalenderjahr) (bisher 5 10, 25).
Bei der Neugestaltung des Gesetzes ist die Frage eingehend geprüft worden, ob an dem bisherigen System der Veran— lagung für die Vergangenheit, verbunden mit Vorauszahlun— gen, festgehalten werden sen oder ob zu dem System der Ver⸗ anlagung für die Zukunft, das die frühere preußische Gesetz⸗ gebung beherrschte, zurückgekehrt werden soll. Entscheidend für die Beibehaltung des Vorauszahlungs⸗ syst ems waren im wesentlichen folgende Gründe:
Die laufende Einkommensteuer wird entweder durch Ent⸗ richtung von Vorauszahlungen oder durch Einbehaltung eines Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag er— hoben. Nach Schluß des Kalenderjahrs wird die Steuer ver⸗ anlagt. Der veranlagten Steuer werden die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und die geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Der Steuerabzug knüpft, und das ist gerade sein Vorteil, unmittelbar an das laufende Einkommen an. Seine Verrechnung mit der Steuer, die für einen früheren Zeitraum veranlagt würde, würde zu systematischen und praktischen Schwierigkeiten führen. Beim Wechsel in der Art des Einkommens würden sich die Schwierigkeiten steigern. Wenn z. B. ein Gewerbetreibender sein Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umwandelt, deren Vorstandsmitglied er wird, o würde er bei einer Preisgabe des Vorauszahlungssystems in dem auf die Umwandlung folgenden Jahr doppelte Steuer zu zahlen haben, einmal die aus seinem gewerblichen Ein— kommen für das Rechnungsjahr veranlagte Einkommensteuer und gleichzeitig den Steuerabzug als Angestellter der Aktien⸗ gesellschaft. Umgekehrt würde der Prokurist einer offenen Handelsgesellschaft, wenn er Mitinhaber wird, im nächsten Jahr gar nichts zahlen; denn einmal fällt der Steuerabzug vom Arbeitslohn weg, und zweitens liegt eine Veranlagung für ein Vorjahrseinkommen aus Gewerbebetrieb noch nicht vor—
Das preußische System würde bei Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht zu Unbilligkeiten für den Steuerpflichtigen und zu Steuerausfällen für den Fiskus führen. In dem Jahr, in dem die Steuerpflicht beginnt — z. B. ein Ausländer be— gründet seinen Wohnsitz im Inland —, fehlt es an einem vorangegangenen Ermittlungszeitraum. Nach dem preußischen System sollte in diesem Falle die Steuer nach dem mutmaß— lichen Einkommen des betreffenden Jahrs veranlagt und er— hoben werden. Am Schluß des Jahrs wird aber das tatsäch— liche Einkommen veranlagt. Das bedeutet, daß das Ein— kommen eines bestimmten Jahrs zweimal herangezogen würde. Umgekehrt verhält es sich beim Erlöschen der Steuerpflicht, ins— besondere also, wenn der Steuerpflichtige stirbt oder aus— wandert. Erlischt die Steuerpflicht z. B. am 30. Juni 1934, so muß der Vierteljahrsbetrag für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1934 (also für das erste Vierteljahr des Rechnungs⸗ ahrs 1934) auf Grund der Veranlagung nach dem Einkommen des Jahrs 1933 noch erhoben werden. Die Beträge für die drei weiteren Vierteljahre des Rechnungsjahrs 1534 fallen fort. Das hat zur Folge, daß der Steuerpflichtige das Ein— ommen des Jahres 1933 nur zu einem Viertel und das Ein— ommen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1934 über— haupt nicht, versteuert. Bedenkt man, daß Erwerbsgefell⸗ schaften, die in einem Jahr einen großen Gewinn erzielt haben, mit Rücksicht auf diese Regelung aufgelöst werden könnten, so zeigt sich, daß erhebliche Steuerausfälle durch die System— änderung entstehen könnten.
. nach dem Einkommen des Vorjahrs und die Steuererh
allgemein für den Fiskus ungünstig. Die Annahme, daß, auf die Dauer gesehen, beide Systeme auf dasselbe herauskonimen müßten, würde fehlgehen. Ebenso unrichtig wäre dae An— nahme, daß die Erhebung im folgenden Rechnungsjahr nur dazu führen würde, daß der Fiskus die Steuer ein Jahr später erhielte, was in Zeiten steigender Einkommen ein Nachteil, in Zeiten fallender Einkommen dagegen ein Vorteil wäre. Es ist zwar richtig, daß bei steigendem Einkommen der Fiskus die Steuer erst ein Jahr später erhält. Nicht richtig dagegen ist, insbesondere bei höherem Einkommen, daß der Fiskus bei zurückgehendem Einkommen noch die höheren Steuern für das Vorjahr erhält. Ein Volksgenosse (verheiratet, 1 minderjähri⸗ ges Kind), der z. B. im Jahr 1935 80 000 RM Einkommen gehabt hat und dessen Einkommen im Jahr 1936 auf 10 000 seichsmark zurückgeht, kann hiervon nicht die aus 80 000 RM Einkommen des Jahrs 1935 geschuldete Steuer von 25 080 Reichsmark bezahlen. Ein Entgegenkommen ließe sich nicht vermeiden. Ueber derartige Anträge könnte nun' nicht sofort entschieden werden. Es müßte vielmehr zunächst gestundet werden. Die endgültige Entscheidung müßte im Verwaltungs⸗ weg ergehen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen übersehen lassen, d. h, also erst etwa nach einem Jahr. Praktisch wäre die Arbeit für die Finanzämter also eine ähnliche wie bisher. Der Unterschied wäre aber der, daß bisher zunächst über die Stundung von Vorauszahlungen ent— schieden wird und die endgültige Entscheidung mit der Beran— lagung von selbst folgt. Bei dem preußischen System würde
ebung für das folgende Rechnungsjahr ist:
über die Stundung endgültiger Steuern entschieden, und über den Erlaßantrag müßte neben der Veranlagung nochmal be— sonders im Verwaltungswege entschieden werden. Zu den fis⸗ kalischen Nachteilen würde also noch das verwaltungsmäßige Bedenken hinzukommen, daß Anträge, die sich heute bei der Veranlagung von selbst erledigen, künftig im Billigkeitswege besonders entschieden werden müssen.
Aus allen diesen Gründen hat man an dem System der Veranlagung fürdie Vergangenheit, ver⸗ bunden mit Vorauszahlungen, festgehalten. Das im § 26 des neuen Einkommensteuergesetzes vorgesehene Veranlagungssystem ist wegen des Ueberganas zur Be⸗ steuerung nach dem Kalenderjahr einfacher als das bisherige System (zu vgl. den letzten Absatz der Begründung zu 5 27). Es hat auch den Vorteil, daß die Abrechnung der Voraus⸗ zahlungen vereinfacht wird. Während früher die Vorauszahlungen teils nach dem Kalenderjahr, teils nach den vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren abzurechnen waren, ist jetzt ausschließlich das Kalenderjahr maßgebend. Die in einem Kalenderjahr entrichteten Vorauszahlungen werden auch dann der Abrechnung zugrunde gelegt, wenn das Wirt— schaftsjahr des Steuerpflichtigen vom Kalenderjahr abweicht.
Zu §§5 26, 27 und 28 (Haushaltsbesteuerung, Besteuerung bei sortgesetzter Gütergemeinschaft) (bisher 558 22, 23, 24).
Das neue Einkommensteuergesetz hält an der Haus⸗ haltsbesteuerung, d. h. der Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstands mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, fest. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand sind mehrere zum Teil recht beachtliche Aenderungen eingetreten. Die Haus— haltsbesteuerung der Ehegatten ist materiell dadurch ausge— dehnt, daß jetzt sämtliche Einkünfte der Ehefrau mit denen des Ehegatten zusammengerechnet werden. Die bisherige Regelung, wonach Einkünfte, die die Ehefrau aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezogen hatte, von der Zusammenrechnung ausgenommen waren, begünstigte Doppel⸗ verdiener. Neu geregelt ist auch die Frage, von wann ab die Zusammenveranlagung einsetzen soll. Während nach altem Recht die Zusammenveranlagung erstmals für das auf den Eintritt der Voraussetzungen folgende Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr einsetzte, erfolgt jetzt die Zusammenver— anlagung bereits für das Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) mindestens vier Monate be⸗ stand en haben. In ähnlicher Weise wie die Zusammenver— anlagung der Ehegatten ist die Zusammenveran⸗ lagung des Haushaltsvorstands mit den Kin⸗ dern geregelt. Jedoch sind hier die Einkünfte, die Kinder'aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen, von der Zu⸗ sammenveranlagung ausgeschieden. Hervorgehoben sei, daß in die Haushaltsbesteuerung Kinder auch dann einbezogen werden, wenn sie zwischen 21 und 25 Jahre alt sind und auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet wer⸗ den, sofern dem Steuerpflichtigen für diese Kinder auf Antrag Kinderermäßigung gewährt wird.
Vorschriften über die Haftung sind als entbehrlich weg— gelassen worden, da nach § 7 Absatz 2 des Steueranpassungs⸗ gesetzes Personen, die zusammen zu veranlagen sind, Gesamt— schuldner sind.
Zu § 29 (Durchschnittsãtze) (bisher § 46).
Nach dem EStG. 1925 war grundsätzlich bei jedem Steuer⸗ pflichtigen das tatsächlich erzielte Einkommen zu versteuern. Da aber die Ermittlung des tatsächlich erzielten Einkommens bei gewissen Gruppen von Steuerpflichtigen auf Schwierig⸗ keiten zu stoßen pflegt, hatte das EStG. 1925 zugelassen, daß als Hilfsmittel für die Besteuerung Durchschnittssätze für das Einkommen oder seine Ermittlungsgrundlagen festgesetzt wer⸗ den konnten. ie Durchschnittssätze waren aber im wahrsten Sinn des Wortes nur ein Hilfsmittel; denn dem Steuer⸗ pflichtigen war es ohne große Mühe möglich, die Anwendung auf seinen Fall zu verhindern (6 46 Satz 2 EStG. 1925. Von dem Erlaß von Durchschnittssätzen ist daher auch nur sehr spar⸗ sam Gebrauch gemacht worden, und seit Einführung der land⸗ wirtschaftlichen Einheitssteuer haben sie für das Einkommen⸗ steuerrecht keine Rolle mehr gespielt. Die Richtsätze, die lediglich Anhaltspunkte für eine Schätzung in Ermangelung anderer geeigneter Schätzungsgrundlagen gaben und die nicht rechtsverbindlich waren, haben zwar gute Dienste bei der Fest⸗ stellung des Einkommens von nichtbuchführenden Gewerbe⸗ treibenden und von Hausbesitzern leisten können. Unzuträglich⸗ keiten ergaben sich jedoch u. a. in gewissem Umfang aus der noch nicht abgeschlossenen Erziehung der Steuerpflichtigen zur Buchführung. Die Steuerpflichtigen belegten häufig ihre Steuererklärungen mit äußerlich ordnungsmäßigen, aber sachlich unrichtigen Aufzeichnungen. Der Nachweis der Unrichtigkeit dieser Aufzeichnungen war meist ohne müh— same und zeitraubende Feststellungen nicht möglich. Die Zustände, die sich auf diesem Gebiet entwickelt hatten, waren außerordentlich unerfreulich.
Ohne Zweifel ist in der Ein stellung der Steuer⸗ pflichtigen zu den steuerlichen Anforde⸗ rungen des Staates in der letzten Zeit ein begrüßens werter Wandel eingetreten, und die Steuermoralist wesentlich besser als in den vorhergehenden Jahren. Trotzdem erschien es erforderlich, gegen die Versuche einzelner, die Steuerpflicht zu umgehen und sich auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern, die Ge⸗ samtheit zu schützen. Dies ist dadurch geschehen, daß dort, wo es erfordrlich ist, dem Reich die Möglichkeit gegeben wird, Steuerpflichtige nach rechtsverbindlichen Durchschnittsätzen zur Einkommensteuer heranzuziehen. Der erforderliche freie Spielraum ist dadurch gegeben, daß einmal die Auf⸗ stellung von Durchschnittsätzen nicht zwin⸗— gend vorgeschrieben ist, und daß zum anderen etwaige Durchschnittsätze der Gewinnermittlung nur in bestimm⸗ ten Gruppen von Fällen zugrunde gelegt werden dürfen, nämlich bei kleineren Gewerbetreibenden und kleineren Landwirten, deren Umsatz eine bestimmte
Höhe nicht überschreitet und bei denen ord Smãßi
Bücher nicht geführt werden oder die ich?? un nc * richtigkeit vermuten lassen. Für die Zugrundelegung der Tu rchschnittsãtze bei Einkünften aus Vermietung und Ber ba chtung genügt die eine Voraussetzung, daß die Werbungskosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet werden 3 die Aufzeichnungen sachliche Unrichtigkeit vermuten
Die bedeutsamste Neuerung in den eben dargeste ö. el , e h ge tellten Vorschriften ist die Bestimmung, daß die Du r , sätze bereits dann anzuwenden sind, wenn sach⸗ liche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeich⸗ nungen vermutet wird. Damit ist den Steuerbehörden ein scharfes Mittel in die Hand gegeben. An die Stelle den indibiduellen Ermittlung der Einkünfte tritt dann in der— artigen Fällen die Festsetzung nach Durchschnittsätzen. Im Interesse der Rechtssicherheit und im . . K ist die Fest⸗ eẽtzung und Anwendung der Burchschnittsätze in ver— schiedener Hinsicht beschränkt. ö
. Durchschnittsätze können für die Ermittlung des Ge— winns aus den ersten drei Einkunftsarten unt für die Ermittlung des Ueberschusses der Einnahmen übe! die Werbungs kosten bei Vermietung und Verpach⸗ tung aufgestellt werden. Die Vorschrift schreibt nicht aus— drücklich vor, wer zur Aufstellung der Durchschnittsaͤtze be— rechtigt ist. Es ist nach Lage der Dinge davon auszugehen, daß die Berechtigung zunächst dem Reichsminister der Fi⸗ nanzen zusteht, dieser sie aber den nachgeordneten Behörden der Reichsfinanzverwaltung (insbesondere den Landesfinanz⸗ ämtern) übertragen kann. Eine Aufstellun von Durchschnittsätzen für alle Arten landwirtschaft⸗ licher, gewerblicher oder freiberuflicher Betätigung kommt selbstverständlich nicht in Frage, so ndern nur dann, enn ein Bedürfnis für die Aufstellung be⸗
eht.
inzelfall nach
enn auch nach Veranlagungs- und die Höhe der
elweg einen wendung des
Besonderes gilt für die Ermittlung des Nutzungs⸗ werts der Wohnung im eigenen Haus. Hier bestimmt 8 29 Absatz 3, daß dieser Nutzungswert in einem Hundertsatz des zuletzt festgestelltlen EinheitsUwerts des Grundstücks bemessen werden kann. Diefe Bemessung kann nur in Form der Festsetzung eines Durchschnittsatzes erfolgen. Die An we ndung eines solchen Durchschnittsatzes ist aber nicht an die Voraussetzungendes 529 Absatz 2 Ziffer 2 (Mangel ordnüngsmäßiger Au f⸗ zeichnungen der Werbungskosten Hͤder Bermutun g ach licher Unrichtigkeit der Aufzeichnungen) gebunden. Durch die Bemessung des Rutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus in einem Hundertfatz des Ein— heitswerts des Grundstücks sollen insbesondere die Schwierig⸗ keiten behoben werden, die sich bei einer Besteuerung des Ueberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten daraus ergeben würden, daß die Einnahmen hier der Bruttomiet— wert der Wohnung) erst durch umständliche Schätzungen er— mittelt werden müßte. Es ist deshalb auch nicht beabfichtigt, derartige Durchschnittsätze für Fälle aufzustellen, in denen sich der Bruttomietwert im eigenen Haus leicht feststellen läßt. Wenn z. B. ein Steuerpflichtiger ein Mietwohngrund⸗ stück besitzt und in diesem seine eigene Wohnung hat, so läßt sich der Bruttomietwert dieser Wohnung ohne Schwierig⸗ keiten aus dem Vergleich mit den Mieteinnahmen aus den anderen Wohnungen desselben Hauses ermitteln. Für die Ermittlung der gesamten Einkünfte aus diesem Mietwohn⸗ grundstück ist gegebenenfalls 5 29 Absatz 2 Ziffer 2 anzuwen— den. Die Aufstellung eines Durchsfchnirtsatzes für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach 5 25 Absatz 3 wird daher im allgemeinen nur für Häuser in Frage kommen, die vom Steuer⸗ pflichtigen in vollem Umfang selbst bewohnt werden. Absatz 4 gilt, wie zur Vermeidung von Zweifeln hervorgehoben sei, auch für die Durchschnittssätze über den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus.“
Zu § 30 (Besteuerung bei Aus landsbeziehungen) (bisher 85§ 33, 34).
§z 30 soll die Schwierigkeiten beheben, die sich bei der Besteuerung von Betrieben ergeben haben, die be sondere wirtschaftliche Beziehungen zum Ausland unterhalten. Die bisherige Regelung der ss 33, 34 hat sich als unzulänglich erwiesen. S 33, dessen Anwendung zum Teil Vorgänge zur Voraussetzung hatte, die sich überwiegend im Ausland abspielten, versagte in der Regel in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Mit— wirkung bei Aufklärung der Tatbestände nicht bereit war. Hinzu kam, daß die Durchführung sowohl des § 33 als auch des 5 34 dadurch erheblich erschwert war, daß ein Gewinn ermittelt werden mußte, der ohne die besonderen Beziehun⸗ gen zum Ausland erzielt worden wäre. Hierzu bedurfte es der Heranziehung von Vergleichsbetrieben, die in der Regel nicht vorhanden oder nur schwer zu ermitteln waren. Die Veuregelung hat die Voraussetzungen und die Durchführung weitgehend vereinfacht. Es genügt zur Anwendung der Vorschrift des 5 30, daß be⸗ sondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaft⸗
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