1935 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. G vom 8. Januar 1935. S. 2

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liche Beziehungen des Betriebs zu einer im Inland 36 oder nur beschränkt. steuner⸗ pflichtigen Berson bestehen und daß diese Bezie⸗ hungen eine Gewinnminderung ermöglichen. Befondere Beziehungen sind solche, die von den üblichen sich aus dem Wirtschaftsverkehr ergebenden Bezie⸗ hungen, wie sie zwischen In- und Ausland, z. B. bei Ein⸗ und Ausfuhr, zu befstehen pflegen, abweichen und eine Ver— lagerung des Gewinns ins Ausland ermöglichen.

Die Vorschrift, deren Anwendung in das Ermessen des Landesfinanzamtes gestellt ist, gibt diesem eine weit⸗ gehende Befugnis. Das Ermessen ist so auszuüben Gu vgl. 5 2 des Steueranpassungsgesetzez, daß das Reich an Einkommensteuer das erhält, was ihm gebührt nicht mehr, aber auch nicht weniger Hier⸗ aus und aus der Fassung der Vorschrift als Kamn vorschrift ist weiter zu folgern, daß sie nicht etwa in jedem Fall, in dem die Beziehungen so gestaltet sind, daß die Möglichkeit einer Gewinnminderung besteht, angewendet werden soll, sondern nur in den Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Gewinn tatsächlich gemindert worden ist. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß besondere Beziehungen zum Ausland zu einer Besteue⸗ rung nach 30 nicht führen sollen, wenn die tatsäch⸗ liche wirtschaftliche Lage derartige gewinn⸗ mindernde Bindungen verlangt (bisher gehört z. B. die Gewinnminderung infolge sogenannter Kampf preise bei der Ausfuhr). Einwandfreie Beziehungen sollen durch den § 30 nicht getroffen werden. Daß eine Anwendung des S 30 nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen der per⸗ sönlichen Steuerpflicht gegeben sind, soll nur der Vollständig⸗ keit halber erwähnt werden.

Die Vorschriften der 85 33, 34 EStG. 1925 bezogen sich nur auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb. S 30 hat den Tat⸗ bestand auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit ausgedehnt. Die Vorschrift er⸗ streckt sich also auf alle Einkunftsarten, bei denen die Ein⸗ künfte Gewinne sind. Die Erweiterung ist auf systematische Erwägungen zurückzuführen.

Zu § 31 (Pauschalbesteuerung) (bisher 5 47, § 70 Absatz 6.

§z 31 Ziffer 1 ermöglicht eine bevorzugte einkommen⸗ steuerliche Behandlung der Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden. Ihre Begründung findet die Vorschrift vor allem in dem Wunsch, Auslandsdeutschen, die in die Heimat zurückkehren möchten, und Ausländern, die sich in Deutschland nieder⸗— lassen möchten, den Zuzug durch bevorzugte Behandlung möglichst zu erleichtern. Gegenüber dem früheren Rechtszu⸗ stand ist eine Erweiterung dadurch erreicht, daß Pausch⸗ beträge jetzt bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht festgesetzt werden können.

§ 31 Ziffer 2 behandelt die Besteuerung der Aus⸗ landsbeamten. Bereits in 5 70 Absatz 6 EStG. 1925 war dem Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung ge⸗ geben worden, Pauschbeträge für die Lohnsteuer der Aus⸗ landsbeamten festzusetzen. Von dieser Ermächtigung ist durch die Verordnung vom 29. November 1926 (Reichssteuerbl. S. 343) dahin Gebrauch gemacht worden, daß von den Dienstbezügen der unbeschränkt steuerpflichtigen Beamten des diplomatischen Dienstes, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben, 4 v. H. der gesamten Bezüge als Lohnsteuer einzubehalten waren. Der Grund für diese Regelung war, daß eine Trennung der Bezüge der Auslandsbeamten nach Arbeitslohn und TDienstaufwandsentschädigung im Einzelfall sehr schwierig war. Bei der jetzigen Regelung zerfallen die Bezüge dieser Auslandsbeamten in Grundgehalt, Auslands⸗ zulage und gegebenenfalls Aufwandsentschädigungen. Bei der Auslandszulage ist es zweifelhaft, ob und inwieweit sie als Aufwandsentschädigung zu betrachten ist. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei der Frauenzulage und bei den Kinder⸗ zuschlägen. Es erscheint daher angebracht, die Möglichkeit zur Pauschalierung oder zu einer besonderen Behandlung der Auslandsbeamten bei der Heranziehung zur Einkommen⸗— steuer auch weiterhin aufrechtzuerhalten und sie nicht nur auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern auch auf das Veranlagungsverfahren zu erstrecken.

Zu § 32 (Einkommensteuertabelle)

(bisher 5 23 Absatz 2, §§ 50, 52, 54, 55, 55 a EStG. 1925 Ss§ 2, 3, 8 des Gesetzes über die Einkommensbesteuerung für 19533 vom 21. Dezember 1933, Reichsgesetzbl. 1934 1 S. H.

Grundlegend sind im Verhältnis zum EStG. 1925 die Tarifvorschriften geändert worden. Die bisherige Tarifgestaltung hatte durch das Zusammentreffen verschiedener Steuern nach verschiedenen Maßstäben und mit verschiedenen Tarifen zu einer außerordentlich ungleichmäßigen Verteilung der Lasten geführt. Der neue Einkommensteuertarif unter⸗ scheidet sich von dem bisherigen Einkommensteuertarif sowohl formell als auch materiell.

Das EStG. 1925 enthielt in seinem 5 55 einen An⸗ stoßtarif und in den 55 50 bis 54 eine Reihe von Vor⸗ schriften über steuerfreien Einkommensteil, Familienermäßigungen, Pauschsätze für Sonderleistungen u. dgl., die bei der Steuerberech⸗ nung berücksichtigt werden mußten. Bei dieser Tarifgestaltung war in jedem Steuerfall eine Einzelberech⸗ nung der Steuer an Hand des Anstoßtarifs und der Vorschriften über steuerfreien Einkommensteil, Familien⸗ ermäßigungen, Pauschbeträge für Sonderleistungen und Abrundung vorzunehmen. Nach verschiedenen Versuchen, die umständlichen und zeitraubenden Berechnungen durch die Aufstellung von Hilfstabellen, die Einführung von Einkommenstufen u. dgl. für die Veranlagungsbeamten zu vereinfachen, entschloß man sich bei der Vereinigung der sogenannten Nebensteuern (Zuschläge, Krisensteuer der Ver— anlagten) mit der Einkommensteuer, bei der Tarifgestaltung von dem System des EStG. 1925 völlig abzugehen (zu vgl. Notverordnung vom 18. März 1933, Reichsgesetzbl. 1 S. 109, 113, und Gesetz über die Einkommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933, Reichsgesetzbl. 1934 1 S. 15. Der An⸗ stoßtarif und die meisten sonst auf den Tarif bezüglichen Vor⸗ schriften wurden für die Veranlagung der Jahre 1932 und 1933 durch Ein kom mensteuerta bellen ersetzt, die Teile des Gesetzes bildeten. Diese Tabellen gaben unter Ver⸗ wendung der durch die Notverordnung vom J. Dezember 1930 eingeführten Einkommenstufen für jeden Fall, nach dem Mittelbetrag der Einkommenstufe berechnet, die Einkommen⸗

und zwar gegliedert nach dem Familienstand. Das neue Einkommensteuergesetz hat dieses System übernommen und weiter ausgebaut. Es enthält eine Einkommensteuertabelle und eine Lohn⸗ steuertabelle, die beide Teile des Gesetzes sind. Die Einkommensteuertabelle gilt für die Steuer⸗ pflichtigen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ein⸗ kommensteuer zu veranlagen sind. Der zugrunde liegende Anstoßtarif, die Vorschriften über den steuerfreien Einkommensteil und über die Höhe der Kinderermäßigung lassen sich aus dem neuen Einkommensteuergesetz unmittelbar nicht mehr entnehmen, sie sind vielmehr in die Tabelle ein⸗ gearbeitet. Der Steuerbetrag für jeden einzelnen Steuerfall ist aus der Tabelle nach dem Familienstand des Steuerpflichtigen abzulese n. Wegen der Lohn⸗ steuertabeltle wird auf die Begründung zu § 39 hin⸗ gewiesen. Die Vorschrift des 8 50 EStG. 1925, wonach eine Einkommensteuer nicht festgesetzt wurde, wenn die Einnahmen weniger als 1300 RM im Jahr betrugen, ist als entbehrlich weggefallen, weil jetzt aus den Tabellen hervorgeht, von welchem niedrigsten Einkommen ab der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) heranzuziehen ist. Hinsichtlich der Anwendung der Einkommensteuertabelle enthält 8 32 in seinem Absatz ? Bestimmungen über Ledige und über Kinderermäßigung.

Wichtiger als diese formellen Aenderungen sind die materiellen Aenderungen des Einkommen⸗ steuertarifs. Die Sätze der Einkommensteuertabelle des neuen Einkommensteuergesetzes lassen sich mit den Sätzen der bisherigen Einkommensteuertabelle des Gesetzes über die Ein⸗ kommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933 nicht ohne weiteres vergleichen. Die Gestaltung der Einkommen⸗ steuertabelle ist nach folgenden Richtlinien erfolgt:

1. In der neuen Einkommensteuer sind zu sammen⸗ efaßt: die Einkommensteuer, der Zuschlag für die . von mehr als 8000 RM, die Krisensteuer der Veranlagten, die Ehestandshilfe und die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Durch die Einbeziehung der Ab⸗ gabe zur Arbeitslosenhilfe ist ein Ausgleich der bisher verschiedenen Belastung der Veranlagten und der Lohnsteuerpflichtigen erreicht worden. Das hat aber zur Folge gehabt, daß im allgemeinen die Belastung sich zugunsten der Lohn- und Gehaltsempfänger und zu⸗ ungunsten der Veranlagten verschoben hat.

Die Kinderermäßigung ist wesentlich erhöht worden. Familien mit einem Kind sind bei Einkommen bis etwa 6000 RM, solche mit zwei Kin⸗ dern bei Einkommen bis etwa 28 000 RM und solche mit drei und mehr Kindern bei Einkommen bis etwa 100 000 RM ̃entlastet worden.

Die Einzelbelastungen des Tarifs mußten aus staatspolitischen Notwendigkeiten so gestaltet wer⸗ den, daß das zu erwartende Steueraufkommen nicht geringer ist als der Betrag, der sich ohne Neugestaltung des Tarifs ergeben hätte. Da Lohnempfänger bis zu 80 RM im Monat alle freigestellt worden sind, da weiter Lohn- und Gehaltsempfänger zwischen 80 und 125 RM Arbeitslohn entlastet worden sind und da ferner die Steuer der Kinderreichen nicht unbeträchtlich ermäßigt worden ist, mußte der dadurch entstehende Ausfall durch eine entsprechende Mehrbelastung der Ledigen und der kinderlos Verheirateten und von bestimmten Einkommenshöhen ab auch der Ver⸗ heirateten mit einem Kind und zwei Kindern aus— geglichen werden. .

Die Notwendigkeit, an das Bestehende anzuknüpfen und gleichzeitig das bisherige Aufkommen zu erhalten, hat zur Folge, daß bei der Einkommensteuertabelle gewisse Uneben⸗ heiten hingenommen werden müssen. Hie Unebenheiten ließen sich aber nicht vermeiden, wenn man nicht recht erheb⸗ liche Belastungsverschiebungen, insbesondere Erhöhungen, hätte in Kauf nehmen wollen.

Im einzelnen ist zu den neuen Tarifbestimmungen noch folgendes zu bemerken:

Steuerfreier Einkommensteil: Bisher be⸗ stand ein steuerfreier Einkommensteil von 720 RM jährlich, der den Lohnempfängern ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens und den übrigen Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 10000 RM jährlich gewährt wurde. Bei der Neugestaltung des Tarifs ist der Kreis der Steuerpflich⸗ tigen, denen ein steuerfreier Einkommensteil gewährt wird, enger gezogen worden, und innerhalb dieses eng gezogenen Kreises ist der steuerfreie Einkommensteil nach der Steuer⸗ kraft des einzelnen verschieden bemessen worden. Bei Verheirateten ohne Kinder und mit Einkommen bis zu 3000 RM ist er etwa so geblieben wie bisher, bei Verheira⸗ teten mit Kindern und Einkommen bis zu 6000 RM ist er von 720 RM auf 840 RM erhöht worden. Bei Ledigen ist der steuerfreie Einkommensteil geringer als bisher, und bereits von einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen ab ist ihnen ein steuerfreier Einkommensteil nicht mehr zu⸗ gesprochen.

Pauschbeträge für Sonderausgaben: Vgl. hierzu die Begründung zu § 10.

Steuersätze: Der bisherige Tarif begann mit 10 8 und reichte bis 40 5. Hierzu kamen bei den Lohnsteuerpflich⸗ tigen die Belastung mit der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und bei den Veranlagten die Belastung mit der Krisensteuer der Veranlagten und dem Zuschlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 80900 RM. Durch die Belastung mit diesen Nebensteuern erhöhte sich der Mindestsatz bei Lohn⸗ steuerpflichtigen auf 11 * und bei veranlagten Einkommen⸗ steuerpflichtigen, die nicht zugleich lohnsteuerpflichtig waren, auf 1016 und der Höchstsatz auf etwa 46 .. Der neue Tarif beginnt mit S8. und reicht bis 40 355. Es war nr e e i beabsichtigt, den Höchstsatz auf 35 * fest⸗ zusetzen. Eine solche Beschränkung auf 35 hätte jedoch, weil eine Aufkommensminderung nicht erträglich ist, nur auf Kosten der kleinen und mittleren Steuerpflichtigen erfolgen können.

Kinderermäßigung: Bisher durften bei ver⸗ anlagten Steuerpflichtigen für jedes zum Haushalt zählende minderjährige Kind je 8 * des über 720 RM hinausgehenden Einkommens vom Einkommen abgezogen werden, höchstens jedoch 600 RM für jedes Kind, insgesamt- nicht mehr als S000 RM. Bei den Lohnsteuerpflichtigen wurden etwas höhere Ermäßigungen gewährt, und zwar für jedes Kind 19 des Einkommens, jedoch höchstens 800 RM für jedes Kind.

steuer an,

Ein Vergleich der Hundertsätze, in deren

Höhe dem neuen Gesetz gemäß Kinderermäßigung gewährt wird, mit den bisherigen Hundertsätzen ergibt das folgende Bild in vom Hundert des Einkommens: Bisher:

Veranlagte Einkom⸗ mensteuer für ein Kind 10 8 15

für zwei Kinder VJ, für drei Kinder 530 24 55

Neu:

Lohnsteuer

für vier Kinder 40 32 75 für ag Kinder 50 140 95 für sechs Kinder .. 60 18 100

Wie bisher, so sind auch im neuen Tarif Höchstgrenzen und Mindestgrenzen vorgesehen, innerhalb deren die bezeich- neten Hundertsätze für Kinderermäßigung gelten. Ein Ver— gleich der Höch stgrenzen ergibt bei den veranlagten Nichtlohnempfängern das folgende Bild:

Bisher:

600 RM 1200 1800 2400

Neu: 1000 RM 2 2600 , 4800 6200 7600

er ein Kind. ür zwei Kinder. für drei Kinder. ir vier Kinder. ür fünf Kinder. 3000 für sechs Kinder. 3 600 9000 für jedes weitere

Kind mehr.. 600 1400

Ein Vergleich der Mindestgrenzen ergibt das fol⸗ gende Bild: Bisher: Neu:

für ein Kind. 100 RM 240 RM für zwei Kinder. 280 540 für drei Kinder. 640 1080 für vier Kinder. 1180 1800 für . Kinder. 1900 3000 für sechs Kinder. 2 620 100 9 des Ein⸗ kommens,

höchstens

ö 9 000 RM für jedes folgende Kind mehr. 720 1400

Auch der Kreis der Personen, für die Kinder⸗ ermäßigung gewährt wird, ist in gewissem Umfang erweitert worden. Im EStG. 1925 wurde für Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die Einkünfte aus selb⸗ ständiger oder nichtselbständiger Arbeit bezogen, Ermäßigung nicht gewährt. Das neue Gesetz läßt demgegenüber die Kinderermäßigung für minderjährige Kinder ohne Einschränkung zu. Die Kinder⸗ ermäßigungen sind ferner dadurch erweitert, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch für voll⸗ jährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden. Diese Ausdehnung ist aus bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, denn sie soll dem Steuerpflich⸗ tigen die Ausbildung der Kinder zu einem Beruf auch steuer— lich erleichtern. .

Der Begriff der Kinder ist in § 32 Absatz 2 Ziffer 2 letzter Satz EStG. 1934 bestimmt. Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Begriffsbestimmung der Kinder im 8s 23 Absatz? EStG. 1925 an. Sie unterscheidet sich von dieser nur dadurch, daß die Schwiegerkinder nicht mehr einbezogen sind.

Behandlung der Ledigen: Auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933 wurde bisher eine besondere Ehestandshilfe erhoben. Diese wurde bei den Lohnsteuerpflichtigen nach dem rohen Arbeits⸗ lohn, bei den anderen Steuerpflichtigen nach der Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ohne Berück⸗ sichtigung der Sonderleistungen, des Verlustvortrags und des steuerfreien Einkommensteils bemessen. Nach dem neuen Einkommensteuergesetz wird die bisherige Ehestands⸗ hilfe durch eine Steuer ab'gelöst, die um rund 60 vom Hundert höher liegt als die Steuer der kinder⸗ los Verheirateten, mit der Maßgabe, daß die Gesamtbelastung des Ledigen 50 vom Hundert des Einkommens nicht über— steigen darf. .

Bei der Begriffsbestimmung der Ledigen sowie derjenigen Personen, die, abwohl nicht verheiratet, nicht als ledig gelten, sind die Vorschriften des 5 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1933 verwendet worden. Der Begriff des Ledigen ist der gleiche geblieben wie bisher, aber der Kreis derjenigen Personen, die, obwohl unverheiratet, nicht als ledig gelten, ist in einigen Gruppen von Fällen anders geregelt als bisher. Dabei sind einige Befreiungen, die ehe das Gesetz über Ehestandshilfe enthielt, in das neue EStG. nicht übernommen worden. Im Gegensatz zur bisherigen Rege⸗ lung werden der Besteuerung als Ledige jetzt ö. folgende Personengruppen unterworfen:

1. Pe rsonen. die das 55. Lebensjahr voll⸗ endet haben.

2. Personen, die bisher befreit waren, wen sie H ͤhres Einkommens zum Unterhalt ihrer ge⸗ schie denen Ehefrau oder eines bedürf⸗ tigen Elternteils aufgewendet haben, und denen aus diesem Grund die Einkommensteuer nach §8 56 EStG. 1925 ermäßigt wurde. Auch die Sonder⸗ behandlung dieser Personengruppe war bisher nur deshalb erforderlich, weil neben der Einkommensteuer die Ehestandshilfe als besondere Steuer erhoben wurde. Im neuen Gesetz können nach 33 alle besonderen Belastungen allgemein durch Ermäßigung der Steuer berücksichtigt werden, so daß eine besondere Begünsti⸗ gungsvorschrift überflüssig und unsystematisch gewesen wäre.

Neu ist auch die steuerliche ,, , zer Voll⸗ waisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden. Sie werden nie als Ledige behandelt.

Zu § 33 (Besondere wirtschaftliche Verhältnisse) (bisher § 56).

Die Vorschrift behandelt die Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Fest letzung der Einkom⸗

mensteuer.

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1935.

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S. 3

Gegenüber dem bisherigen Rechts⸗ zu st and sind folgende Aenderungen eingetreten:

1. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsfinanz⸗

hofs ist klargestellt, daß durch die 1 wirtschaft⸗ lichen Verhältnisse die ste uerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt sein muß. Diese Klarstellung soll nicht nur die Handhabung der Vorschriften erleichtern, sondern auch die bisher sehr verschiedenartige Praxis der Veranlagungsbehörden vereinheitlichen.

Der Grenzbetrag, innerhalb dessen eine Ermäßi⸗ gung der Einkommensteuer nicht mehr eintreten kann, und der bisher 30 000 RM betrug, ist im Hinblick auf die Veränderung der Kaufkraft des Geldes auf 20 000 RM herabgesetzt worden, weil es bei den heutigen Wirtschaftsverhältnissen, unter denen noch ein großer Teil der Volksgenossen zu leiden hat, nicht ver⸗ tretbar erschien, großen Einkommensbeziehern mit Rücksicht auf eine bestimmte Einkommensverwendung die Steuerlast zu erleichtern. Dem bevölkerungspoliti⸗ schen Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung getragen, daß für kinderreiche Steuerpflichtige die bis⸗ herige Grenze von 30000 RM belassen wor— den ist.

Die Abgrenzung der besonderen wirt⸗ schaftlichen Verhältnisse in Satz 3 entspricht dem Sinn nach der bisherigen Regelung in 5 56 Ab⸗ satz 1 Satz? EStG 1925. Die besonderen Verhältnisse sind nur in großen Zügen gezeichnet worden; von der Darstellung von Einzelheiten ist möglichst abgesehen worden. Hervorzuheben ist, daß die Ermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen durch Unterhalt von Kindern oder be⸗ dürftigen Angehörigen auch eintritt, wenn diese nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Die Tatsache, daß das Einkommennie⸗ drig ist und daß eine größere Zahl von Kindern unterhalten und erzogen werden muß, kann für sich allein keinen Anspruch auf die Anwendung des § 33 begründen.

Neu ist endlich die Einführung des Begrifffs „sonstige notwendige Aufwendungen, die nicht zu den Sonderausgaben im Sinn des 510 gehören“. Zu diesen Aufwendungen gehören außer den in 8 33 Ziffer 2 aufgeführten Ausgaben wegen Krankheit, Todesfall oder Unglücksfalls z. B. noch Ausgaben infolge Verschuldung, Hochwasserschäden, Dürreschäden, Ernte⸗ schäden, Raupenfraß, Viehverlu st, ferner auch besondere Aufwendungen der Blinden, Kriegsbeschä⸗ digten usw.

Besondere Aufwendungen, die eine Anwendung des 8 33 rechtfertigen, können auch in den Aufwendungen anläßlich der Geburt eines Kindes, für Aussteuer und Aus stattung liegen. Die besonderen Aufwen⸗ dungen im Haushalt, die durch die Exwerbstätig⸗ keit einer Witwe mit minderjährigen Kin⸗ dern veranlaßt worden sind, sind als berücksichtigungsfähig im § 33 im Gegensatz zum 56 EStG 1925 nicht mehr beson⸗ ders aufgeführt. Selbstverständlich können sie nach wie vor als besondere notwendige Aufwendungen im Sinn des § 33 Ziffer 2 berücksichtigt werden.

Zu § 34 (Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften) (bisher S5 58, 59.

Nach § 2 bemißt sich die Einkommensteuer nach dem Ein⸗ kommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalender— jahres bezogen hat, und zwar erfolgt die Besteuerung einheit— lich und nicht, wie bei den Einkommensteuern, die nach dem englischen Schuldensystem aufgebaut sind, im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten. Ohne eine besondere Vorschrif bestände daher an sich auch keine Möglichkeit, bestimmte Ein⸗ künfte aus der Progression auszunehmen. Dies kann aber zu Härten führen, wenn sich unter den Einkünften solche be— finden, die das Ergebnis mehrerer Jahre sind, oder solche, denen der Charakter des Einmaligen oder des Außerordent⸗ lichen anhaftet. Bereits das EStG 1920 (G68 23, 25) und das EStG 1925 G5 58, 59) hatten hier dadurch Milderung ge⸗ schaffen, daß unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Ein⸗ künfte nach einem niedrigeren Tarif zur Steuer heran⸗ gezogen wurden. 5 34 des neuen Einkommensteuergesetzes übernimmt mit einer Herabsetzung der bisherigen Einkom⸗ mensgrenze von 8000 RM auf 60600 RM e die steuerliche Bevorzugung der außerordentlichen Ein⸗ künfte im Anschluß an die Regelung des EStG 1925. Das Besetz sieht vor, daß die Steuer hier auf Antrag nach nie⸗ drigeren Hundertsätzen berechnet wird. Dabei soll die Steuer 10 bis 25 v. H. bei Ledigen 15 bis 35 v. H. der außerordentlichen Einkünfte betragen. Auf die anderen nichtaußerordentlichen Einkünfte ist dann die Einkommer⸗ steuertabelle anzuwenden. Der Gesamtbetrag, d. h. die Steuer für die außerordentlichen Einkünfte und die Steuer für die anderen Einkünfte nach der Einkommensteuertabelle, ist als Einkommensteuer anzufordern.

Unter diesen Umständen kann es vorkommen, daß es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn er ordentliche und außerordentliche Einkünfte in einem Betrag nach der Einkommensteuer⸗ tabelle versteuert, zumal der Anfangsatz des Tarifs,

auf den sich die Einkommensteuertabelle aufbaut, 8 vH. be⸗

trägt., Der Steuerpflichtige selbst kann freilich dieses Ergebnis mit Sicherheit nicht voraussehen, denn die Festlegung des endgültig anzuwendenden Steuersatzes für die außerordent⸗ lichen Einkünfte erfolgt nach dem Ermessen G 2 des Steueranpassungsgesetzes) des Finanzamts. Die Finanzämter werden daher in den Fällen, in denen sich für den Steuer⸗ pflichtigen unter Berücksichtigung der Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes eine hohere Steuer ergibt als ohne Anwendung der Vorschrift, die niedrigere Steueran⸗ fordern.

. Zur Beseitigung von Zweifeln sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Steuerpflichtige einen gesetzlichen Anspru ch darauf hat, daß ihm beim Vorllegen der Vor— aussetzungen des 5 34 die Einkommensteuer in angemessenem Umfang ermäßigt wird. Gegen die Versagung der Ermäßi— gung, die sich als Mißbrauch des Ermeffens herausstellen würde, ist das Berufungsverfahren zulässig.

Die Umgrenzung der außerordent⸗ lichen Einkünfte im 5 34 Absatz 2 stimmt im wesent— lichen mit den Vorschriften des bisherigen 5 58 . 1 und 3 überein. Hervorzuheben ist lediglich ein Wechsek in der Begriffsbezeichnung, indem jetzt unter außerordentlichen Ein—⸗

künften auch die Einkünfte verstanden werden, die die Ent⸗ lohnungfüreine Tätigkeit darstellen, die sich üb er mehrere Jahre erstreckt. Der Begriff der sich über meh⸗ rere Jahre erstreckenden Tätigkeit ist, wie im alten § 58, nicht näher im Gesetz umschrieben. Gedacht ist an die gleichen Fälle, wie sie in der Begründung zum EStG 1925 zu Ss ös aufgeführt sind und wie sie in der sehr eingehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs behandelt sind. Bei den Zinsen, die bei der Einlöfung von Auslosungs⸗ rechten bezogen werden (6 34 Absatz?2 Ziffer 4), ist lediglich das Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 genannt, nicht auch das Gesetz zur Aenderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Finanz⸗ wesens vom 235. März 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 232), weil dieses das Gesetz vom 16. Juli 1925 nur in einigen technischen, für den Charakter der Zinsen und Auslosungsrechte gleich⸗ gültigen Einzelheiten abgeändert hat.

§z 34 Absatz 3 behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus außerordentlicher Waldnutzung. Die Be⸗ steuerung dieser Einkünfte hat von jeher zu den umstrittensten Gebieten des Einkommensteuerrechts gehört. Weder die Lö⸗ sung, die das EStG 1920, noch diejenige, die das EStG 1925 gebracht hat, haben in der Praxis voll befriedigt. Schwierig- keiten hatten sich insbesondere dadurch ergeben, daß nach § 59 EStG davon ausgegangen wurde, daß ein Bestandsvergleich bezüglich des stehenden Holzes nicht vorgenommen wird und eine Aktivierung von Aufwendungen nicht stattfindet. Der Reichsfinanzhof hatte jedoch, abweichend von diesem Gesichts⸗ punkt, eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, aus denen sich ergab, daß ein Bestandsvergleich bezüglich des stehenden Holzes nicht schlechthin ausge⸗ schhossen sei und die Aktivierung von Aufwen⸗ dungen, die über die laufenden Ausgaben hinausgehen, zuhässig sein sollte zu vgl. die drei Urteile vom 11. De⸗ zember 1959 VI A 141129, 1510/29, 1277,28, Reichssteuerbl. 1930 S. 213, 214, 216). Durch die 88 2 bis 4 der Ver⸗ ordnung zum Ausgleich besonderer Härten bei der Besteuerung des Einkommens aus Land und Forst⸗ wirtschaft vom 16. November 1930 Reichsministerialbl. S. 658, Reichssteuerbl. S. 753) sind diese Fragen damals dahin geregelt worden, daß die auf außerordentliche Waldnutzung entfallende Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt werden sollte und daß bei Holzanfällen infolge höherer Gewaltdie Steuer außerdem noch auf die Hälfte herabgesetzt werden sollte. Der Bestands—⸗ vergleich hinsichtlich des stehenden Holzes war nach der aus— drücklichen Anordnung des 5 4 für den Forstwirt ausge— schlossen, der die Vergünstigung nach 5 2 der Verordnung in Anspruch nahm. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige einen Bestandsvergleich vorgenommen hatte, war das Ein⸗ kommen aus Waldnutzungen nach den vom Reichsfinanzhof aufgestellten Grundsätzen zu berechnen, d. h. eine Notwendig⸗ keit für eine Begünstigung über den Rahmen des § 59 hinaus bestand hier nicht.

§ 34 Absatz 3 hat sich hinsichtlich der Behandlung der Ein⸗ künfte aus außerordentlichen Waldnutzungen den 588 2 und 4 der Verordnung vom 16. November 19390, die sich in der Praxis bewährt haben, mit einigen technischen Aenderungen angeschlossen. Die Regelung des S 34 Absatz 3 gilt dae nur in den Fällen in denen ein Be standsvergleich nicht vorgenommen wird. Für die anderen Fälle bleibt Sonderregelung in der Durch⸗ führungsverordnung vorbehalten, ebenso 3 die Behandlung der sogenannten aussetzenden forstwirtschaftlichen Betriebe (zu vgl. S3 der Verordnung vom 16. November 1930.

Zu § 35 (Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen) (bisher S8 95, 96).

Das Gesetz hält grundsätzlich an dem Vorauszah⸗— lungssystem fest. Die Voraus zahlungs⸗ termine sind die selben geblieben, wie sie in der Ver⸗ ordnung des Reichsfinanzministers vom 5. März ; (Reichsministerialbl. S. 98, Reichssteuerbl. S. 257 fest⸗ gesetzt waren. Eine Neuregelung ist nur für Steuer— pflichtige getroffen, deren Einkünfte überwiegend aus Land⸗ und Forstwirtschaft herrühren. An Stelle der bis⸗ herigen Termine vom 15. November, 15. Februar und 15. Mai sind jetzt der 10. Dezember, 10. März und 19. Juni getreten. Damit ist eine Angleichung an die Vorauszahlungs⸗ termine für die übrigen veranlagten Steuerpflichtigen gegeben. .

8 35 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 96 ohne sachliche Aenderung.

Zu 5 37 (Erhöhung und Herabsetzung von Vorauszahlungen) (bisher 99, 190.

F 37 regelt die Erhöhung und Herabsetzung der Voraus⸗ zahlungen. Soweit es sich um die Erhöhung der Voraus⸗ zahlungen handelt, entspricht die Reuregelung in vollem Um⸗ fang der bisherigen. Die Möglichkeit, Vorauszah⸗ lungen herabzusetzen, ist we u. Bisher war nach

*

S 100 EStG. 1925 nur die Stundung des auf den wahrschein⸗

lichen Betrag der Verminderung des Einkommens entfallen⸗ den Teils der Vorauszahlungen möglich. Hier hatten sich Schwierigkeiten systematischer und technischer Art ergeben. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen herabzusetzen, entspricht den Wünschen der Stenerpflichtigen und auch den Bedürfnissen der Verwaltung.

Zu § 38 (Entrichtung der Lohnsteuer) (bisher 69, 77, 78). ;

Das nach dem EStG. 1925 geltende Lohnsteuer⸗ verfahren, nämlich die Erhebung der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Weg des Steuerabzugs durch den Arbeitgeber, hat sich bewährt und ist beibehalten worden. Die Veranlagung der Einkommensteuer bei allen Lohneinkommen konnte schon deshalb nicht ins Auge gefaßt werden, weil sich hieraus eine unerträgliche Mehr⸗ belastung der Finanzverwaltung ergeben hätte. Auch der Ge⸗ danke einer Arbeitgebersteuer, die von verschiedenen Seiten an⸗ geregt worden ist, ist nicht weiterverfolgt worden. Es wäre nämlich bei dieser Steuer, bei der die Lohnsumme, die der Ar⸗ beitgeber an ö. Gefolgschaft auszahlt, mit einem einheit⸗ lichen Satz besteuert wird, nicht möglich gewesen, die persön⸗ lichen Verhältnisse des einzelnen , , . insbesondere seinen Familienstand, ausreichend zu berücksichtigen.

An der Erhebung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber hat sich nichts geändert. Im 5 38 sind die Vorschriften der bisherigen 85 69, 77 und 78 zur besseren Uebersicht und Ver⸗ meidung von Wiederholungen zusammengefaßt. Die Haf⸗ tung des Arbeitnehmers beschränkt sich dabei neben

1932

der des Arbeitgebers wie bisher auf die Fälle, i

der d e Fälle, in denen de Arbeitgeber den Lohn des irbeitu hier nicht . mäßig gekürzt hat oder in Denen der Arbeitnehmer weiß daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abge⸗

führt hat. Zu 85 39 Bemessung der Lohnsteuer)

Die Lohnste . 8 . . 23. . . die . 9. ö. wird aus den selben Gründen, wie sie für dem Gese ö , maßgebend sind, nach einer em Gesetz im 39 als Anlage 2 beigefügten Tabelle bemessen und nicht individuell aus einem Tarff berechnet. Die Lohn⸗ steuertabelle ist eine Stufentabelle. Die Stufen steigen zunächst von 13 zu 13 RM, später von 26 zu 26 RM und schließlich von 52 zu 53 RM. Die Steuerbeträge sind durch 26. teilbar. Die dem Gesetz beigefügte Lohnsteuertabelle . einen Monat aufgestellt, und zwar so, daß sich aus er Monatslohnsteuertabelle für alle anderen Lohnzahlungs⸗ zeiträume abgeleitete Tabellen aufstellen laͤssen. Der Lohn⸗ steuertabelle liegt der für die veranlagten Einkommensteuer⸗ pflichtigen geltende Einkommensteuerfarif zugrunde, jedoch wird die Staffelung bei der Lohnstenertabellke nicht vollständig, sondern nur bis zu 15 v. H. du rch⸗ geführt. Die weitere Durchführung der Staffelung ist unterblieben, weil Zweifelsfragen bei hohen Einkommen im Rechts mittelweg besser im Veranlagungsverfahren als im Lohnsteuerverfahren entschieden werden können und eine Ueberhebung von Trhnseuern im Hinblick auf das Er— stattungs verbot (5 47 Absatz 3 EStG 1934 möglichst ver⸗ mieden werden sollte. Die Einkommen, die an sich unter eine höhere Staffel als 15 v. H. fallen, werden veranlagt, und die einbehaltene Lohnsteuer wird auf den veranlagten Betrag an⸗ gerechnet. Durch die Staffelung bis 15 v. H. wird erreicht, daß in der Mehrzahl der Fälle die im Weg des Lohnabzugs er— hobene Steuer mit der endgültigen Steuer fast übereinstimmt und Nachzahlungen, soweit sie auf Arbeitslohn entfallen, sich gegenüber dem heutigen Zustand verringern. Die Tabelle hat den Vorzug, daß aus ihr ohne weiteres die Lohn⸗ steuer ent sprechend dem in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gezahlten Arbeits⸗ lohn abgelesen werden kann und daß der Familien⸗ st and und die, dem Arbeitnehmer zustehenden steuer⸗ freien Beträge (Pauschsatz der Werbungskosten, Sonder— ausgaben und steuerfreier Einkommensteih bei Errechnung der Lohnsteuerbeträge in der Tabelle bereits berück⸗ sichtigt sind. Vor Anwendung der Tabelle sind vom Arbeitslohn nur die im S 41 bezeichneten Beträge abzusetzen. Es handelt sich hier um Abzüge, die nicht normalerweise jedem Arbeitnehmer erwachsen und nur auf Antrag zugebilligt werden. Näheres siehe Begründung zu 5 41. Durch diese Regelung werden folgende Schwierig⸗ keiten vermieden: Die im § 70 EStG. 1925 vorgesehenen steuerfreien Beträge ergaben für die verschiedenen Lohnzah⸗ lungszeiträume bei Umrechnung auf ein volles Jahr folgende Beträge:

a) monatlich 100 X 12. 1200 RM,

b) wöchentlich 24 X 52. 1248 RM,

k Die Jahresfreibeträge waren also je nach den Lohnzahlungs— zeiträumen verschieden hoch. Hinzu kommt, daß in vielen Großbetrieben die in einer Arbeitswoche verdienten Löhne nur überschläglich berechnet und bezahlt wurden, die genaue Lohnberechnung, bei der auch erst die genaue Lohnsteuer— berechnung vorgenommen wurde, aus betriebstechnischen Gründen aber nur monatlich vorgenommen wurde. Die Ar⸗ beitnehmer haben sich dagegen gewehrt, daß bei der monat— lichen Lohnabrechnung die Lohnsteuer nach der amtlichen Lohnsteuertabelle für Monatslohnempfänger einbehalten wurde, die unter Zugrundelegung eines steuerfreien Monats— betrags von 100 RM monatlich aufgestellt war. Aehnlich lag es bei den festen Familienermäßigungen. Eine Zulassung der Freibeträge für wöchentliche Lohnzahlungszeiträume führte in derartigen Fällen aber zu einer erheblichen Belastung für die Betriebe, weil sie für die Lohnsteuerberechnung nicht mehr die nach 100 RM steuerfreien Beträgen aufgestellten amtlichen Tabellen benutzen konnten, sondern besondere Monatstabellen unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 104 RM auf⸗ stellen mußten. Auch führte dieses Verfahren zu einer nicht erwünschten unterschiedlichen Behandlung der Löhne von Ar⸗ beitnehmern desselben Betriebs mit gleichem Lohn. In beiden Fällen wird der Lohn monatlich abgerechnet. Bei der Lohn⸗ steuerberechnung dagegen erhielten die Angestellten 100 RM, die Arbeiter 194 RM steuerfreie Lohnbeträge. Ebenso lag es bei den Familienermäßigungen.

Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des Arbeits⸗ lohns im Lohnzahlungszeitraum und bemißt sich bei monat⸗ licher Lohnzahlung nach der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlung. Wird der Arbeitslohn für einen kürzeren als monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Beträge dieser Lohnsteuertabelle, und zwar:

1. für nicht mehr als 4 Arbeitsstunden . . iz

2. für mehr als 4 Arbeitsstunden, aber nicht mehr als einen Arbeitstag. w der Monatsbeträge,

3. für volle Arbeitswochen das Sechsfache der beträge (Ziffer 2).

Bruchteile eines Reichspfennigs, die sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer Betracht. Um die Lohnsteuerberechnung zu vereinfachen, werden Lohnsteuertabellen nicht nur für monatliche, sondern auch solche für vierstündliche (Ziffer 1), tägliche (Ziffer 2) und wöchentliche (Ziffer 3) Lohnzahlungen herausgegeben werden.

Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungs⸗ eiträume ergeben sich die Lohnstufen und die Lohnsteuer aus . mit der Zahl der Arbeitstage (Wochen, Monate) verviel⸗ fachten Tagesbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Hierbei ist jede volle Arbeitswoche zu 6 Arbeitstagen und jeder volle Arbeitsmonat zu 26 Arbeitstagen zu rechnen. Feiertage, die auf Wochentage fallen, sind hierbei mitzuzählen.

Beispiele:

1. Wird ein Arbeitnehmer für 2 Stunden entlohnt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer 1/362 der Be⸗ träge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzah⸗ lung. Die Lohnsteuer kann aus der Lohnsteuertabelle für vierstündliche Lohnzahlung ohne besondere Be⸗ rechnung abgelesen werden.

Wird ein Arbeitnehmer für 6 Stunden entlohnt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer 1 der Be⸗ träge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzah⸗ lung. Die Lohnsteuer kann aus der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung ohne besondere Berechnung

2

Tages⸗

abgelesen werden.

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