1935 / 6 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. G vom 8. Januar 1935. S. 4

3. Wird ein Arbeitnehmer für 3 unmittelbar aufein⸗ anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Tohn⸗ stufen und die Lohnsteuer zsag der Beträge der Lohn⸗ steuertabelle für monatliche Lohnzahlung. Die Lohn⸗ steuer kann nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung wie folgt ermittelt werden: Der in 3 Tagen verdiente Lohn von z. B. 18 RM wird durch 3 geteilt. Dies ergibt einen Tagelohn von 6 RM. Die hierauf nach der Tages⸗Lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer, vervielfacht mit 3 (Zahl der Arbeitstage), ergibt die zu zahlende Lohnsteuer.

Wird ein Arbeitnehmer für 10 unmittelbar aufein⸗ anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Lohn⸗ stufen und die Lohnsteuer „as der Beträge der Lohn⸗ steuertabelle für monatliche Lohnzahlung (1 volle Arbeitswoche und 3 Tage). Die Lohnsteuer kann nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung wie folgt ermittelt werden: Der im Lohnzahlungszeitraum verdiente Lohn von z. B. 54 RM wird durch 9 ge⸗ teilt. Dies ergibt einen Tageslohn von 6 RM. Die hierauf nach der Tages Lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer, vervielfacht mit 9 (Zahl der Arbeitstage), ergibt die zu zahlende Lohnsteuer.

Wird ein Arbeitnehmer für 14 unmittelbar aufein⸗ anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Lohn⸗ stufen und die Lohnsteuer 1sas der Beträge der Lohn⸗ steuertabelle für monatliche Lohnzahlung (2 volle Ar⸗ beitswochen). Die Lohnsteuer kann nach der Lohn⸗ steuertabelle für wöchentliche Lohnzahlung wie folgt ermittelt werden: Der im Lohnzahlungszeitraum ver⸗ diente Lohn von z. B. 70 RM wird durch 2 (Zahl der Arbeitswochen) geteilt. Dies ergibt einen Wochenlohn von 35 RM. Die hierauf nach der Wochen-Lohnsteuer⸗ tabelle entfallende Lohnsteuer, vervielfacht mit 2 (Zahl

der Arbeitswochen), ergibt die zu zahlende Lohnsteuer.

Wird ein Arbeitnehmer für 22 unmittelbar aufein⸗

anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Lohn⸗ stufen und die Lohnsteuer was der Beträge der Lohn⸗ hende R . ren. ; . steuertabelle für monatliche Lohnzahlung (3 volle Ar⸗ Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, noch mit Ein⸗ künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei

der Veranlagung

beitswochen und 1 Tag). Die Lohnsteuer kann nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung wie im Beispiel 4 so ermittelt werden, daß der im Lohn⸗ zahlungszeitraum verdiente Lohn durch 19 geteilt wird und die Lohnstener, die sich für den hiernach sich er⸗ gebenden Tagelohn nach der Tages-Lohnsteuertabelle ergibt, mit 19 (Zahl der Arbeitstage) vervielfacht wird. Wird ein Arbeitnehmer für 3 unmittelbar aufein⸗ anderfolgende Monate entlohnt, so betragen die Lohn⸗ stufen und die Lohnsteuer das Dreifache der Beträge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlung. Die Lohnsteuer kann nach der Lohnsteuertabelle für monat— liche Lohnzahlung so ermittelt werden, daß der im Lohnzahlungszeitraum verdiente Lohn durch 3 ge— teilt wird und die Lohnsteuer, die sich für den hier⸗ nach sich ergebenden Monatslohn nach der Monats—

Lohnsteuertabelle ergibt, mit 3 (Zahl der Arbeits⸗

monate) vervielfacht wird.

Lohnzahlungszeitraum ist hierbei der Zeit⸗

raum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch

dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der hergestellten

Gegenstände berechnet wird, Es kommt darauf an, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, fest⸗ gestellt werden kann. Es ist gleichgültig, ob der Arbeitnehmer

regelmäßig oder unregelmäßig abrechnet. Kann wegen der besonderen Entlohnunsart ein Zeitraum, für den der

Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweije nicht festgestellt werden, so gilt als Lohnzahlungs⸗ zeitraum mindestens die tat sächlich aufgewendete Arbeitszeit.

Mit der Einführung einer Lohnsteuertabelle mit Ge— setzeskraft entfallen Abrundungsvorschriften über

die Abrundung des Arbeitslohns und der Steuer sowie Vor-

schriften über die Nichterhebung von Klein⸗ beträgen.

§ 39 Absätze 2 und 3 entsprechen 5 70 Absätze 2 und 3, S5 71, 5 72 Absatz 1 EStG 125. Für die Berücksichtigung des Familienstands sind jedoch für die Lohnsteuer die Verhältnisse am Stichtag der Personenstands⸗ aufnahme vor Beginn des Kalenderjahrs maßgebend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Familienangehö— rigen kann auf Antrag berücksichtigt werden.

Zu der in der Oeffentlichkeit oft erörterten Frage der ordnung vom 16. Oktober 1930 aufgehobenen Steuerabzug

Lohnsteuererstattungen wegen Verdienstausfalls

sei in diesem Zusammenhang folgendes bemerkt: Die Reichs⸗ regierung hat sich nicht entschließen können, die Lohnsteuer⸗ erstattung in den Fällen wieder einzuführen, in denen der Arbeitnehmer während eines Teils des Jahres arbeitslos war

oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen, soweit sie nicht schon durch die Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berücksichtigt worden sind. Die Erstattung ist bereits durch

die Verordnung vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. J S. 302 Die Reichs⸗

vom Kalenderjahr 1931 ab aufgehoben worden. regierung ist bei der Aufrechterhaltung dieses Zustands von folgenden Erwägungen ausgegangen: Nach der Rechtsprechung

des Reichsfinanzhofs richtet sich die Erhebung der Lohnsteuer

nicht nach den Verhältnissen, die im Verlauf des ganzen

Kalenderjahrs gelten, sondern nach den Verhältnissen, die in ; Für diesen Zeitraum wird die Lohnsteüer erhoben, also nicht, wie bei der veran- Einnahmen bis zu 1500 Rh nicht in das neue Gesetz auf⸗

Eine nach⸗

dem Lohnzahlungszeitraum gelten.

lagten Einkommensteuer, für ein Kalenderjahr. trägliche Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhält⸗

nisse im Erstattungsweg erscheint im allgemeinen auch nicht weil der Lohnsteuerpflichtige in

erforderlich, der Lage ist, schon im Lauf des Fahres diese Verhältnisse für die Lohnsteuererhebung durch An⸗ trag auf Berichtigung der Steuerkarte gel⸗ tend zu machen. Bei den Arbeitnehmern, die während eines Teils des Jahres arbeitslos werden, muß auch berück— sichtigt werden, daß sie in der Regel während der Zeit, in der sie den Verdienstausfall erleiden, aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

Zu § 40 (Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen) (bisher § 73.

Hier ist die Besteuerung der songenannten ein mali—⸗

9 n Bezüge geregelt. Die Vorschrift geht davon aus, daß

ie einem Steuerpflichtigen zustehenden, in der Tabelle be⸗ e 2 entbehrlich; sie wird in die Durchführungsverordnung

rücksichtigten Freibeträge bereits bei der Lohnsteuer, die auf die regelmäßig gezahlten Bezüge entfällt, berücksichtigt

Ermefsen festzusetzender

Steuernotverordnung vom

gesetzbl. 1 S. 1205). 1s EStG. 1935 der 8 abzug von diesen Bezügen lediglich mit Rücksicht auf die Steuer⸗

worden sind. Bei Zahlungen, die neben den regelmäßigen Zahlungen erfolgen, können daher diese Freibeträge nicht nochmals berücksichtigt werden. Unter laufenden Bezügen sind die in mehr oder weniger regelmäßigen Zwischenräumen gezahlten Bezüge, unter sonstigen, ins be sondere einmaligen Bezügen diejenigen verstanden, die dem Arbeitnehmer neben feinen regelmäßigen Ein⸗ nahmen zufließen. Nicht unter diese Vorschrift fallen daher z. B. einmalige Zahlungen, die nicht neben laufendem Arbeitslohn gewährt werden (z. B. eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer nachträglich im Hinblick auf seine Entlassung. aus dem Dienstverhältnis für die Zeit nach seiner Entlassung gewährt wird). .

Die unter 5 40 fallenden Bezüge unterliegen einem Sondertarif. Dieser ist aus dem Mittel der Hundertsätze, die für die Errechnung der Lohnsteuertabelle nach 5 39 maß⸗ gebend waren, gebildet worden.

Zu § 41 (Berücksichtigung besonderer Ver hãltnisse) (bisher § Jö5).

Die BVorschrift bringt gegenüber dem 5 75 Est G 1925 keine grundsätzliche Aenderung. Wie bisher können Werbungs⸗ kosten und Sonderausgaben, die über. den Pauschsatz für Werbungskosten und Sonderausgaben hinausgehen, vor An⸗ wendung der Tabelle abgezogen werden. Auch können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die steuerliche Leistungsfähig⸗ keit des Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigen, dadurch berücksichtigt werden, daß ein vom Finanzamt nach Betrag vor An⸗ abzu⸗

wendung der Lohnsteuertabelle

ziehen ist. .

Neu ist, daß die Einstellung von Hausgehilfinnen dadurch steuerlich begünstigt wird, daß ein fester Betrag von 50 RM für jede Hausgehilfin monatlich vom Arbeitslohn vor An⸗ wendung der Tabelle abzuziehen ist.

Neu ist ebenfalls, daß Schuldzinsen und a uf besonderen Verpflichtüngsgründen beru⸗ hende Renten und dauernde Lasten, die weder

außer Betracht bleiben (8 10 Absatz 1 Ziffer 9, zu den Son de rausgabenzu rechnen sind.

Die obengenannten Abzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn auf der Steuerkarte Entspire chendes eingetragen ist. Wie bisher hat der Arbeitnehmer, der eine Hausgehilfin entläßt und eine andere innerhalb eines Monats nicht einstellt, die Berichtigung der Steuerkarte zu beantragen.

Zu S§§ 43, 44 (Steuerabzug vom Napitalertrag) (bisher 588 83, 85, 86, 88).

Die Erhebung der Einkommensteuer bei einer Reihe von Kapitalerträgen an der Quelle durch Sten erabz ug vom Kapitalertrag hat sich bewährt. Es ist deshalb auch im neuen Einkommensteuergesetz an diesem Verfahren festgehalten worden. Auch der Kreis der steuer⸗ abzugspflichtigen Kapitalerträge hat sich gegenüber dem im 8 83 des EStG. 1925 in der Fassung der Verordnung über die Aufhebung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und der beschränkten Steuerpflicht bei sestver⸗ zinslichen Wertpapieren vom 16. Oktober 1930 Reichs⸗ gesetzbl. IS. 464) nur wenig verändert. Neu ist die Wieder einführung des Steuerabzugs bei Bezügen aus Anteilen an Gesfellschaften mit beschränkter Haftung. Diese Bezüge unterlagen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag bereits nach dem Kapitalertragsteuergesetz vom 29. März 1930 Reichsgesetzbl. 1 S. 345 und nach der Zweiten 19. Dezember 1923 Reichs⸗ In das EStG. 1925 war der Steuer⸗ erntäßigu ngsborschrift des § 57 nicht aufgenommen worden. Da eine dem § 57 des EStG. 1925 entsprechende Vorschrift im neuen EStG. nicht enthalten ist, war es im Interesse einer gleichmäßigen Erfassung aller Steuerpflichtigen und einer möglichst weitgehenden Erhebung der Steuer an der Quelle zweckmäßig, den Steuerabzug von Bezügen aus. Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung wieder einzuführen.

Die Kapitalerträge aus fest verzinshichen Wert⸗ papieren sind ebenso wie in der zuletzt geltenden Fassung des EStG. 1925 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht unterworfen worden. Es ist zwar mehrfach erwögen worden, ob es im Hinblick auf die leichtere Erhebung der Steuer an der Quelle zweckmäßig sei, den durch die Ver⸗ vom Kapitalertrag bei festverzinslichen Wertpapieren wieder einzuführen. Jedoch war das Gewicht der Gründe, die hier gegen das Steuerabzugsverfahren sprachen, so stark, daß eine Wiedereinführung des Steuerabzugs sich nicht empfahl. Hier sei nur auf folgendes hingewiesen: Der Steuersatz be⸗ trägt beim Steuerabzug vom Kapitalertrag einheitlich 10 „, obwohl der niedrigste Steuersatz des Anstoßtarifs, auf den sich die Einkommensteuertabelle aufbaut, nur S Y beträgt. Die daraus in einzelnen Fällen sich ergebende Mehrbelastung würde bei Kleinrentnern, die ihr Vermögen fast ausschließ⸗ lich in festoerzinslichen Werten angelegt haben, zu Härten führen. Diese Härten könnten auch bei geringfügigen Ein⸗ kommen nicht ausgeräumt werden, da aus Gründen der Ver⸗ einfachung eine dem S 9. des EStG. 1925 entsprechende Vor⸗ schrift (Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei

genommen worden ist und auch bei einer etwaigen Veran⸗ lagung Beträge, die durch Steuerabzug ein behalten worden sind, nach 5 47 Absatz 3 EStG 1934 ebenso wie nach dem EStG 1925 nicht erstattet werden.

Hinsichtlich des Steuerabzugs von Zinsen

Anteilen an Genossenschaften weist EStG gegenüber dem 5 83 EStG 1925 eine kleine Aenderung auf. Diese Zinsen unterlagen bisher dem Steuerabzug nur, wenn sie je Mitglied und Jahr 10 RM überstiegen. Diese Einschränkung ist im Interesse der Vereinfachung und gleichmäßigen Erfassung nicht über—

a us das neue

nommen.

s 84 EStG. 1925 schrieb vor, daß der Steuerabzug

nicht vorzunehmen war von Zinsen, Dividenden und son⸗ stigen Gewinnbeträgen der im s 83 Absatz 1 Ziffer 1 EStG. 1935 bezeichneten Art, sofern Gläubiger und Schuld⸗

ner die gleiche Person waren. Tiese Vorschrift ist im

aufgenommen werden.

Nach § 44 ist der Steuerabzug in dem Zeit⸗ punkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zu fließen. Diese Vorschrift entspricht dem 8 11 Absatz 1 des Gesetzes, wonach Einnahmen innerhalb des Ka⸗ lenderjahrs bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ueber den Begriff des Zufließens kann auf die Begründung zu 5 11 hingewiesen werden. Daraus ergibt sich, daß sich wegen des Zeitpunkts, in welchem der Steuer⸗ abzug vorzunehmen ist, gegenüber dem bisherigen § 86, der auf die Fälligkeit des Kapitalertrags abstellte, nichts Wesent⸗ liches geändert hat. Im ührigen bedurfte es einer dem 8s 86 Satz 2 entsprechenden Vorschrift nicht, da der Steuer⸗ abzug vorzunehmen ist, sobald der Gläubiger über den Kapitalertrag verfügen kann, und die einbehaltene Steuer innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.

Im Interesse des leichteren Zuflusses von ausländischem Kapital war durch 5 87 EStG. 1925 bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Schuldner zugunsten eines Gläubigers die Steuer übernimmt, der im In⸗ land weder Wohnsitz noch Sitz noch Ort der Leitung hatte, die Steuer so zu berechnen ist, als ob diese Vereinbarung nicht getroffen wäre. Die Folge davon war, daß in diesen Fällen der inländische Schuldner nur 10 des tatsächlich ausgezahl⸗ ten Betrags abzuführen hatte, während in den Fällen, in denen der Schuldner einem inländischen Gläubiger gegenüber die Steuer übernommen hatte, 11,11 3 des aus⸗ gezahlten Betrags im Weg des Steuerabzugs zu entrichten waren. Die wirtschaftspolitische Einstellung, die zu der Be⸗ günstigung der Hereinnahme ausländischen Kapitals geführt hatte, hat sich geändert. Es ist kein Grund mehr vorhanden, die Vorschrift des 5 87 EStG. 1925 in das neue Einkommen⸗ steuergesetz zu übernehmen. Es ist also in Zukunft die übernommene Steuer immer als Nebenlei⸗ st umg des Schuldners (6 43 Absatz 2 dem ausgezahl-⸗ ten Kapitalertrag hinzuzurechnen und der Steuerabzug nach dem Gesamtbetrag zu be⸗ rechnen. Auf den tatsächlich ausgezahlten Kapitalertrag umgerechnet, ergibt sich ein Steuersatz von 11,11 * dieses Betrags.

Zu § 45 Steuerabzug von sonstigen Einkünften)

(bisher § 88 a).

Das ESt6. 1925 kannte als Steuerabzüge nur den Steuerabzug vom Lohn und den Steuerabzug vom Kapital⸗ ertrag bei derschiedenen Kapitalerträgen. Durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt⸗ schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. JI S. 699, 736) wurde der g 83a neu in das Gesetz eingefügt und dadurch die Mög—⸗ lichkeit geschaffen, den Kreis der steuerabzugspflichtigen Ein⸗ künfte zu erweitern. Der Reichsminister der Finanzen war ermächtigt, anzuordnen, inwieweit bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinn des §8 3 Absatz 2 EStG. 1925 die Steuer im Weg des Steuerabzugs zu erheben sei. Von dieser Ermächtigung ist bisher zweimal Gebrauch gemacht worden. Durch die Durchführungsbestim⸗ mungen über den Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften vom 23. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. 19331 S. 6) sind Einkünfte aus selbständiger Berufstätig⸗ keit literarischer oder künstlerischer Art und aus zeitlich begrenzter Ueberlassung von literarischen oder künstlerischen Urheber⸗ rechten, die beschränkt steuerpflichtige Personen be⸗ ziehen, dem Steuerabzug unterworfen worden. Ferner ist durch die Verordnung über den Steuerabzug von Auf sichtsratsvergütungen vom 30. März 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 155 bestimmt worden, daß bei beschränkt stenerpflichtigen Aufsichtsratsmitgliedern die Einkommensteuer von den Aussichtsratsvergütungen (neben der Abgabe der Aussichtsratsmitglieder von 10 *) durch Steuerabzug zu erheben ist. S 45 begrenzt die Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen nicht auf beschränkt steuer⸗ pflichtige Einkünfte, sondern erweitert sie auf alle Einkünfte, die nicht bereits nach dem Gesetz dem Steuerabzug unterliegen.

Zu S 46 GBeranlagung von steuerabzugspflichtigen Einkünften) (bisher 8§5 91, 92).

sz 46 bestimmt, wann und wie Steuerpflich⸗ tige zu veranlagen sind, deren Einkommen ganz o der teilweise aus steuerabzugspflichtigen Einkünften besteht. Die Notwendigkeit der Veranlagung derartiger Steuerpflichtiger ergibt sich bei einem Progressions⸗ tarif stets dort, wo die Sätze des Steuerabzugs der Progression nicht mehr folgen, und dort, wo steuerabzugspflichtige Ein⸗ künfte mit nichtsteuerabzugspflichtigen Einkünften bei einem Steuerpflichtigen zusammentreffen. Im ersten Fall muß das Einkommen veranlagt und auf die sich danach ergebende Steuerschuld der im Weg des Steuerabzugs einbehaltene Be⸗ trag angerechnet werden. Demgemäß schreibt 5 46 vor, daß das Einkommen bei Ueberschreitung der Grenze von 8000 RM zu veranlagen ist.

Für den zweiten Fall die Heranziehung eines Ein⸗ kommens, das aus steue rabzugspflichtigen und aus nichtsteuer⸗ abzugspflichtigen Einkünften von zusammen weniger als S060 RM besteht sind zwei Möglichkeiten gegeben: Entweder wird das Einkommen veranlagt (Gesamtveranlagung), oder es werden diejenigen Einkünfte veranlagt, von denen ein Steuer⸗ abzug nicht vorgenommen worden ist (Veranlagung der sonstigen Einkünfte). Das EStG. 1925 hatte bei der Ver⸗ anlagung gemischter Einkommen bis insgesamt 80090 RM die Wahl zwischen der Veranlagung des „gesamten Einkom⸗ mens“ und der Veranlagung nur des „sonstigen Einkommens“ zugelassen. Für 1932 und 1933 war jedoch im Weg der Gesetzgebung die Besteuerung nur in Form der Veranlagung des sonstigen Einkommens eingeführt worden. Hierbei zeigten sich aber in zahlreichen Fällen derartige Härten, daß im Ver⸗ waltungsweg Abhilfe geschaffen werden mußte. Ob Härten vorlagen, konnte aber erst übersehen werden, wenn die Ein⸗ kommensteuer nach beiden Berechnungsarten (Gesamteinkom⸗ men und sonstiges Einkommen) ermittelt worden war. S 46 kennt nur noch die Veranlagung des Ein kommens (im Sprachgebrauch des EStG. 1925: des Ge⸗ samteinkommens), und zwar nur dann, wenn entweder das Einkommen mehr als 8000 RM beträgt, oder wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, mehr als 3060 RM be⸗ tragen. Nen ist die Regelung des Absatz 1 Ziffer 3, wonach das Einkommen veranlagt wird, wenn der Steuerpflichtige ledig ist und in seinem Einkommen

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3 we ite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 8. Januar

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kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 1000 RM enthalten sind. Diese Bestimmung war notwendig wegen der erhöhten Einkommensteuer der Ledigen, die bereits in den unteren Stufen einen Steuersatz von mehr als 10 8 zu entrichten haben.

S5 46 gilt sowohl für un beschränkt Steuer⸗ pflichtige als auch für beschränkt Steuer⸗ pflichtige. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist aber die Anwendung der Vorschrift du rch Ss 50 Absatz 4 stark eingeschränkt. Da danach bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Arbeits⸗ lohn und steuerabzugspflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, sind sie mit diesen Einkünften nicht zu veranlagen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Ver⸗ anlagung nach 8 46 zu erfolgen hat, müssen daher bei be⸗ schränkt Steuerpflichtigen die bezeichneten Einkünfte außer Ansatz bleiben. Was 8 46 Absatz 4 Ziffer 3 betrifft, so liegen auch die Gründe, die für die Einfügung dieser Vorschrift angeführt sind, bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht vor; sie sind nach 5 50 Absatz 3 immer wie verheiratete Steuer⸗ pflichtige ohne Kinder zu besteuern.

Zu 5 47 (Abschlußzahlung) ; (bisher § 169).

Aus dem Vorauszahlungs- und Steuerabzugssystem folgt, daß nach Abschluß der Veranlagungen die durch die entrichteten Vorauszahlungen und die Steuerabzüge nicht gedeckte Steuerschuld als Abschlußzahlung entrichtet werden muß. Die Abschlußzahlung ist im Anschluß an die Vorschrift des 5 102 EStG. 1925 geregelt. Was die Erstattung etwa zuviel ent⸗ richteter Beträge betrifft, so ist das neue Gesetz auch hier der bisherigen Regelung gefolgt, wonach einbehaltene Steuerabzugserträge nicht erstattet werden dürfen. Die Beibehaltung dieser Regelung war aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erforderlich.

Klargestellt ist im 5 47, daß die für ein Kalenderjahr geschuldeten, aber bis zur Zustellung des Steuerbescheids für dieses Kalenderjahr nicht entrich⸗ teten orauszahlungen auch ein Teil der Ab⸗ schhußzahlung sind. Hinsichtlich der Fälligkeit dieses Teils der Abschlußzahlung entspricht die Regelung der im EStG. 1925.

Zu § 48 (Bestenerung nach dem Verbrauch) (bisher § 49.

Die Besteuerung nach dem Verbrauch ist den Wünschen der Praxis und der Entwicklung der Rechtsprechung folgend in mehreren Punkten sachlich geändert worden. Die Grenze der Verbrauchsbesteuerung ist von 15 000 auf 10 000 RM herabgesetzt worden. Die Herabsetzung ent⸗ spricht steuerpolitischen Erwägungen, die auch wiederholt in der Oeffentlichkeit geäußert worden sind. Geblieben ist die Voraussetzung, daß der Verbrauch um mindestens die Hälfte höher sein muß als das Einkommen. Die Belange der Steuerpflichtigen mit Kindern sind dadurch be⸗ rücksichtigt, daß der Grenzbetrag von 10000 RM sich für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht, um 2000 RM erhöht. Härten bei der Be⸗ steuserung nach dem Verbrauch soll auch dadurch vorgebeugt werden, daß im Absatz 3 entsprechend der Regelung im § 49 Absatz 3 EStG. 1925 eine Reihe von Ausgaben als nicht zum Verbrauch gehörig bezeichnet sind, die zum Teil bei der Ein⸗ kommensermittlung nicht abzugsfähig sind, die aber bei der Feststellung des offenbaren Verhältnisses zwischen Einkommen und Verbrauch und bei der Ermittlung des Verbrauchs selbst von erheblicher Bedeutung sein können. Es handelt sich dabei im wesentlichen um soziale und mehr oder minder zwangs⸗ läufige Ausgaben und Aufwendungen, die dem Steuer⸗ pflichtigen infolge von Krankheit, Geburt, Aus⸗ steuer, Ausstattung, Tod usw. in der Familie er⸗ wachsen. Hierher gehören auch Ausgaben für wissenschaftliche, künstlerische, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke. Hinzu⸗ gekommen sind im neuen Einkommensteuergesetz Aus⸗ gaben für Hausgehilfinnen und ür politische Zwecke. Damit ist klargestellt, daß Spenden an die NSDAP. und ihre Unter⸗ gliederungen den steuerpflichtigen Ver⸗ brauch nicht erhöhen können. Die Steuer nach dem Verbrauch beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Einkommensteuertabelle ergibt. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß bei hohem, nicht einzuschränkendem Verbrauch Steuerbeträge erhoben wer⸗ den, die außer Verhältnis zur tatsächlichen steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Auf der anderen Seite bestimmt Absatz 4 Satz 2, daß die Steuer mindestens so hoch s:ein muß wie die Steuer, die sich bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens aus der Steuertabelle ergeben würde. Dadurch ist sichergestellt, daß der Steuerpflichtige nicht etwa gegenüber denjenigen

Steuerpflichtigen, die ihre Lebenshaltung dem gesunkenen

Einkommen angepaßt haben, bevorzugt wird. Der Besteue⸗ rung nach dem Verbrauch können nur unbeschränkt Steuer⸗ pflichtige unterworfen werden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des 48, solgt aber aus dem Grundgedanken des Einkommensteuergesetzes, wonach bei beschränkt. Steuerpflichtigen nur bestimmte inlän⸗ dische Einkünfte erfaßt werden sollen.

Zu §§ 49 und 50 (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (bisher § 3, ; 15 Absatz 2 Satz 2, 5 48, § 26 . . § 70 Absatz 6, 5 S8 a).

ie Vorschriften über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen, die im EStG 1925 in . §8 3, ö 48, 60 und 88 a enthalten waren, sind in den 85 49 und Ʒ zusammengefaßt. Sachlich sind die Einkünfte, die der be⸗ , i. 5 n n een, von geringfügigen Anderungen abgesehen die gleichen geblieb i im § 3 Absatz ? EStG 1925. J In Ziffer 1ist bei den Einkünften aus einer im In⸗ land betriebenen Land⸗ und 1, jetzt ausdrücklich neben dem 5 13 auch der 5 14 des Gesetzes

zitiert. Hieraus ergibt sich, daß auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe einer im Inland be⸗ triebenen Landwirtschaft der beschränkten Steuerpflicht nach Maßgabe des § 14 unterliegen.

Ebenso ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb neben dem 5 16 der § 16 genannt und damit die Steuerpflicht der Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe eines gewerblichen Betriebs usw. klargestellt. Zu be⸗ achten ist, daß der Begriff der Betriebstätte jetzt im 5 16 des Steueranpassungsgesetzes abschließend umschrieben ist. Neben diesen Einkünften und neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb, für den im Inland ein ständiger Ver⸗ treter bestellt ist, sind in 5 49 Ziffer 2 als beschränkt steuerpflichtig ausdrücklich die Einkünfte aus der Veräuße⸗ rung eines Anteils an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgeführt. Obwohl diese Ein⸗ künfte an sich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, wenn der Veräußerer an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt war, war ihre besondere Hervorhebung doch not⸗ wendig, weil hier für die Steuerpflicht weder die Unter⸗ haltung einer inländischen Setriebstätte noch die Bestellung eines ständigen Vertreters im Inland vorausgesetzt wird. Daß im übrigen auch für die Begründung der beschränkten Steuerpflicht die sonstigen Vor⸗ aussetzungen des 5 17, insbesondere die Tatsache, daß der Ver⸗ äußerer wesentlich beteiligt sein mußte, erfüllt sein müssen, 76 ch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf 5 17 in § 49

Iffer

In Ziffer 3 sind neben Einkünften aus selbstän⸗ diger Arbeit, die im Inland „ausgeübt“ oder „ver⸗ wertet“ wird, jetzt auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit genannt, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Sachlich sollte dadurch der Tatbestand nicht erweitert, vielmehr sollten nur Zweifel beseitigt werden.

In Ziffer 4 ist statt des Begriffs „ausgeführt“ in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in Ziffer 3 nur noch der Begriff „ausgeübt“ verwendet worden. Sachlich ist der Tatbestand in Ziffer 4 dadurch erweitert, daß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig auch dann sind, wenn die nichtselbständige Arbeit im Inland zwar nicht ausgeübt, aber doch im Inland verwertet wird oder verwertet worden ist. Hier hatten sich Unzulänglichkeiten dadurch ergeben, daß nach dem alten Recht Einkünfte aus literarischer Arbeit, die in Deutschland lediglich verwertet wurde, steuerpflichtig waren, wenn der Betreffende freier Schriftsteller war, aber frei blieben, wenn der Betreffende Angestellter war. Jetzt ist auch in diesen Fällen eine gleich⸗ ö Behandlung gewährleistet. Zu dem Begriff der Ausübung und der Verwertung ist noch zu sagen, daß eine Arbeit im Inland ausgeübt ist, wenn der Steuer⸗ pflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet, wenn der Steuerpflichtige sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt hat, der wirt⸗

chaftliche Erfolg der Arbeit aber der in ländischen Volkswirtschaft unmittelbar zugute gekommen ist.

In Ziffer ö sind die beschränkt steuerpflichtigen Ein⸗ künfte aus Kapitalvermögen aufgeführt. Es sind im wesentlichen die gleichen Kapitalerträge, die auch bisher der beschränkten Steuerpflicht unterlagen. Im Anschluß an die Rechtsprechung ist klargestellt, daß auch Zinsen aus Forderungen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn die Forderungen durch Schiffe gesichexrt sind, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind.

Die Ziffern 6 und 8 geben inhaltlich wenn auch mit Anderungen in der Fassung die Ziffern 3 und 10 des § 3 Absatz? EStG 1925 wieder.

Ziffer 7 ist neu und bestimmt, daß wiederkeh⸗ rende Bezüge, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Wiederkehrende Bezüge waren bisher der be⸗ schränkten Steuerpflicht nicht unterworfen, weil ihre Erfassung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden war. So⸗ weit wiederkehrende Bezüge dem Steuerabzug nach 5 45 unterworfen werden, ist die Besteuerung wesentlich erleichtert, und deshalb ist für solche Fälle die Unterstellung unter die beschränkte Steuerpflicht vorgesehen.

Fs 50 enthält hauptsächlich Tarifvorschriften für beschränkt Steuerpflichtige und Vorschriften über die Festsetzung der Steuer. Es mußte davon ausgegan⸗ gen werden, daß die persönlichen Verhältnisse von Ausländern von den Veranlagungsbehörden nur schwer einwandfrei fest⸗ gestellt werden können. Ferner mußte die Steuerbelastung grundsätzlich so bemessen werden, daß der beschränkt Steuer⸗ pflichtige nicht 3 gestellt wird als der unbeschränkt Steuerpflichtige. des Steuerpflichtigen sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer wird nach der Steuer für verheiratete Steuerpflichtige ohne Kinder bemessen (Absatz 3). Sonderausgaben werden nicht abgezogen, und ebenso werden beson dere wirt⸗ schaftliche Verhältnisse nicht berücksichtigt. Außer⸗ ordentliche Einkünfte werden nicht durch niedrigere Steuersätze begünstigt; der Ausgleich von Verlusten (Absatz 2) und der Abzug der Werbungs kosten (Absatz ) sind beschränkt. Die 3 über die Sicherstellung in Absatz 6 sollen die ordnungs mäßige Heranziehung der beschränkt Steuerpflichtigen ö Demgegenüber stellt die Vor⸗ schrift des 5 50 Absatz 4 Satz 1, nach der die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten Kilt, einerseits eine Vergünstigung für die beschränkt Steuerpflichtigen, andererseits eine . achung für die Finanzämter dar.

Zu §S§ 51 bis 53 (Uebergangsvorschriften).

Das neue Einkommensteuergesetz findet nach 5 51 Absatz bereits auf Veranlagungen für das Kalender⸗ jahr 1934 Anwendung. Das Inkrafttreten der Vor⸗ schriften über die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer ist abweichend geregelt. Die Lohnsteuerpflichtigen werden nach dem neuen Tarif und nach den neuen Verfahrens⸗ vorschriften * für die Zeit nach dem 31. Dezember 1934 be⸗ steuert. Die Vorschristen über den Steuerabzug vom

ie persönlichen Verhältnisse

Kapitalertrag und von sonstigen Einkünften werden erst auf die Einkünfte angewendet, die den Steuer⸗ pflichtigen nach dem 31. Dezember 1934 zufließen.

„Die Anwendung des Gesetzes bereits auf die Veranlagung für 1934 hat dazu genötigt, im 5 52 Vorschriften über die Anrechnung der in den Tarif eingebauten Ehestands⸗ hilfe Gu vgl. Begründung zu 5 32) zu erlassen. Die für das Kalenderjahr 1934 entrichtete Ehestandshilfe wird auf die für das Jahr 1934 festgesetzte Einkommensteuerschuld in vollem Umfang angerechnet, und zwar, wie zur Vermeidung von Irrtümern hervorgehoben sei, sowohl die Vorauszahlungen auf die Ehestandshilfe der Veranlagten als auch die Ehestands⸗ hilfe der Lohn⸗ und Gehaltsempfänger, sofern diese veranlagt werden. § 52 stellt im übrigen sicher, daß die Ehestandshilfe von bestimmten Zeitpunkten ab nicht mehr erhoben wird, und zwar die Ehestandshilfe der Lohn⸗ und Gehaltsempfänger nicht mehr von dem Arbeitslohn, der für die Zeit nach dem 31. De⸗ zember 1934 gewährt wird, und die Ehestandshilfe der Ver⸗ anlagten nicht von den Einkünften, die der Veranlagung für das Kalenderjahr 1934 oder ein späteres Kalenderjahr zu⸗ grunde liegen. Die entsprechende Regelung wegen der Auf⸗ hebung der Abgabe zur ÄArbeitslosenhilfe ist im 5s 45 des Steueranpassungsgesetzes enthalten. Danach sind die Vorschriften über die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe au den Arbeitslohn, der für die Zeit nach dem 31. Dezember 193 gewährt wird, nicht mehr anzuwenden. Vorschriften über die Anrechnung der Abgabe zur Arbeitslosen⸗ hilfe auf die für das Kalenderjahr 1934 festgesetzte Ein⸗ kommensteuerschuld enthält weder das Einkommensteuergesetz noch das Steueranpassungsgesetz. In der Durchfüh⸗ rungsverordnung wird die Frage der Anrech⸗ nung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe geregelt werden.

Für den Uebergang ergeben sich ferner gewisse Schwierig⸗ keiten infolze des Ersatzes des Steuerabschnitts durch das Kalenderjahr. Bei Steuerpflichtigen, die bisher einen vom Kalenderjahr abweichenden Steuerabschnitt hatten, würde sich beim Uebergang zur Neuregelung nach Sz 2 Absatz 5 und § 25 ohne die besondere Vorschrift des 8 53 die eigentümliche Folge ergeben haben, daß ein Teil der Vorauszahlungen gesetzesmäßig gar nicht hätte verrechnet wer⸗ den können und daher hätte erstattet werden müssen. Um diesen steuerpolitisch unerwünschten Zustand auszuräumen, be⸗ stimmt das Gesetz, daß sich in derartigen Fällen die Ein⸗ kommensteuerschuld um ein Zwölftel für jeden Monat erhöht, der seit dem Ende des Steuerabschnitts 1932 /‚33 bis zum 31. Dezember 1933 verstrichen ist.

Begründung zum Bürgerstenergesetz vom 16. Oktober 1934

(( Reichsgesetzbl. 1 S. 985).

J. Die Bürgersteuer ist durch die Notverordnung vom 26. Juli 1930 eingeführt worden. Durch sie sollte einer über⸗ mäßigen Erhöhung der Realsteuern vorgebeugt werden, und sie sollte in der damaligen Zeit ständig wachsender Finanznot der Gemeinden gleichzeitig eine neue Einnahmequelle sein.

Die Bürgersteuer war ursprünglich als eine Kopf⸗ steuer aller Gemeindewahlberechtigten ge⸗ dacht. Jeder Gemeindewahlberechtigte sollte ohne Berücksich⸗ tigung seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einen gleich großen Betrag als Steuer zu entrichten haben. Es war jedoch von vornherein damit zu rechnen, daß der Widerspruch der Bevölkerung, insbesondere der kleinen Einkommens⸗ empfänger, gegen eine derartige Steuer außerordentlich stark sein würde. Deshalb wurde eine Staffelung nach der Höhe des Einkommens, die allerdings nur sehr roh war, und eine Halbierung des Steuersatzes für die Ehefrau vorgesehen.

In der späteren Entwicklung wurde der Tarif in gewissem Umfang verfeinert. Die Befreiungstatbestände wurden ver⸗ mehrt, der Zuschlag für die Ehefrau gestrichen. Durch das Gesetz über die Buͤrgersteuer 1934 vom 15. September 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 629) wurde der Gesamtbetrag der Jahres⸗ einkünfte, bis zu dem Befreiung von der Bürgersteuer eintrat (allgemeine Freigrenze), von 100 auf 120 * des Wohlfahrtsunterstützungssatzes erhöht und *r eine von den Betroffenen stark empfundene soziale Härte

eseitigt.

Trotz aller Verfeinerungen und Milderungen blieb die Bürgersteuer eine unsoziale Steuer, weil insbesondere der Fa⸗ milienstand des Steuerpflichtigen in keiner Weise berücksichtigt wurde. Dem bisherigen Recht gemäß wurde einem Volks⸗ genossen mit vier Kindern ein ebenso großer Betrag als Bürgersteuer abverlangt wie einem Volksgenossen mit gleichem Einkommen, der un verheiratet ist.

Bei der Aufstellung des Steuerreformplans war ursprüng⸗ lich beabsichtigt, die Bürgersteuer in den Tarif der neuen Einkommensteuer einzubauen und auf die Weise die Bürgersteuer als solche ver schwinden zu lassen. Die Ge⸗ meinden sollten aus dem Aufkommen der neuen Einkommen⸗ steuer einen entsprechenden Betrag als Erstattung ihres Aus⸗ falls an Bürgersteuer vorweg überwiesen erhalten.

Durch den Einbau der Bürgersteuer in den Tarif der neuen Einkommensteuer würde sich eine Belastungsver⸗ 6 bung dadurch ergeben haben, daß die Bürgersteuer im

rif der neuen Einkommensteuer mit dem Durchschnitt⸗ satz von etwa 500 „z des Grundbetrags hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Tatsache würde zu einer Entlastung der , in denjenigen Gemeinden geführt haben, in denen die Bürgersteuer bisher höher als 500 * des Grund⸗ betrags war, und zu einer 5 Mehrbelastung der Volksgenossen in denjenigen Gemeinden, in denen die Bürger⸗ 1 bisher weniger als 500 83. betrug oder es eine

ürgersteuer nichtega b. In etwa der Hälfte aller Gemein- den wird eine Bürgersteuer nicht erhoben. Es handelt sich bei diesen insbesondere um ländliche Gemeinden.

Die Bürgersteuer wird von den Gemeinden als beweg⸗ licher Einnahmefaktor im Gemeindehgus⸗ halt bezeichnet, ebenso wie die Zuschläge zur Gewerbesteuer und zur Grundsteuer bewegliche Einnahmefaktoren im Ge⸗

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