1935 / 22 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

25 * 1 1 * R . . . 116 N.

Sool—os Ver. Tschechische Fünd- 1 nen 200

Sellier & Bellot, Munitionsfabr., ; Aktien

Zettlitzer Kaolinwerke, Aktien 400

. Fur i ; = 9 9 ; Nenn wert ö * 2 2 2 . 99 9 Uückindnstrie . Trag, AFien, Fe. Bo . C.. Mittelleurse für ausländische Zahlungsmittel Moravia Brauerei, Aktien-. 400 ; BRoraböhmische Kohlen- Werke, am 31. Dezember 1934 Aktien e 9 2 28 400 . ; unnd Ringhoffer-Werke, Aktien. 400 . , . ö. in dis deutsche Währung in Betracht. Für die Umrechnung anderer in ausländischer Währung aus- 89 gedrückten Werte sind die Mittelkurse für Auszahlungen usw. vgl. nachstehend unter II maßgebend.) Skodawerke, Aktien.... - ö. RM Sovereigns .. ö 20.42 Finnische... 100 finn. Mark... ; 20 -Franos-Stücke .. 16.19 Französische... 100 Franes.. ; Gold- Dollars... 4.195 Holländische... k ö

ö 800 I. Mittelkurse für Geldsorten und Banknoten Rothkosteletzer Spinnerei- und 8 t t 8 9 Amerikanische: Italienische OM. J

Nestomitzer Zuckerraffinerie, Diess Kurse kommen grundsätalich nur für die Umrechnung ausländischer Geldstück und Banknoten Weberei- Aktien . * 200 Jugoslawische . i - 0

G os Budapester Dollar- Gold-

. Felten & Guilleaume A.-G., Buda-

Türkei

Zoe op PTärkisch-egypt. Tribut- Anleihe Von 1894 09 0 0

20

Ungarn

anleihe von 1927 4 1fd. Cps. A4 o City Savings Bank Co. Budapest (Stadtsparkasse) gx... Bauxit Trust A.-G., Zürich, Aktien

post, Aktien- . 2. Ganz & Comp., Aktien.... Nasicer Tanninfabrik, Aktien. Fimamurany Eisenwerk, Aktien Salgotarjani Steinkohlen-Bergꝝ.,

ktien -

Ungarische (Erste) Aktienbraue- , -

Ungarische (Erste) Allg. Asse- kuranz- Ges., Aktien-. Vngarische Nationalbank, Aktien, Dngarische Allg. Kohlenbergbau, Aktien. . Zuckerfabrik Vel-Beckerek Akt. SZuckerindustrie A-., AkEtien

100 ar. K 100

P 200 Din. 150 P 100

Venezuela

Venezuelan Oil Concessions, Ord.

TNenezuelan Oil Conosssions, Non. Cum. Ptpg. Prefoe., Toso

.

*

loooh=S 5 ... 2.445

k Argentinische... Belgische Brasilianische Canadische Dänische Danziger Englische:

,

1 und darunter

Kronen Gulde;⸗⸗

en;

.

24435 565 585. 16 619 245 5457 1 23

12.23 12.23

Litauische Norwegische. FPomnisehe Schwedische... Schweizer:

100 Fres. u. darunt. Spanische Ischechoslowakische. Türkische.

100 Kronen... 100 Zloty 100 Kronen...

100 Francs

100 Frances .

100 Peseten...

100 Kronen... 1 tůrk. .

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2, 30 MπνM einschließlich 0, 48 eM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,30 Gt6 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dleser Ausgabe kosten 30 , einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F5 Bergmann 7573.

54

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten Zeile 1‚10 QM, einer dreigespaltenen 3 wm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 R. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelse eingegangen sein.

II. Mittelkurse für Auszahlungen, Schecke, Wechsel und dergl.

Europa

Belgien. Bulgarien Dänemark Danzig England

Estland Finnland. Frankreich Griechenland Holland.. Island. Italian. ö Jugoslawien... Lettland Litauen. Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen...

42

100 Kronen. 100 Gulden 1 K ʒ8terling

100 estn. Kronen.

104 finn. Mark

100 Franken.. 100 Drachmen. 100 holl. Gulden.

100 isl. Kronen 100 . 100 ö 100 ' 100 ö 500 Franken. 100 Kronen. 100 Schillinge 100 Zloty .. 100 Escudos. 100 Lei...

9 1 9 5 1 1 0 6 1

12T83cherwonetz

100 Kronen. 100 Franken. 100 Peseten.

100 tschech. Kronen

türk. S. 100 Pengs

RM

58. 31 3.05 54.72 81.33 12.26 68. 75 5.41 16.425 2.356 168.24 55.46 21.32 5.655 81. 41.70 58.31 61.60 49. 7. 05 11.12 2.49 21.49 63.20 80.80 34.05 10.40 1.98 73. 42

Amerika

Argentinien Argentinien Bolivien Brasilien Canada. Chile Columbien Cuba Nouador Guatemala

Philippinen . San Salvador. ,,,, Vereinigte Staaten Venezuela..

Afrika

k dũdafr. Union.

Asien

Brit. Indien... Straits Settl.... Brit. Hongkong...

China.. Japan

8

. Druck: Berliner Börsen-Leitung Gd. m. b. H, Berlin Ws, Kronenstraße S

q 100 Pesos .

100 Goldpesos

100 Papierpesos

100 Bolivianos

100 Milreis ... 1 canad. Dollar

100 Pesos...

100 Pesos...

100 Pesos...

100 Sucres... 1 Quetzal (60 Pes.

100 S8oles 100 Pesos 100 Colones 1 Goldpeso 1 Dollar 100 Bolivares

9 o 9 9 2 9 9 9

1 t. E 1 suüdafr. E

100 Rupien 100 Dollars 100 Dollars 100 Tuan. 100 Ten.

O Nr. 22 NReichsbankgirokonto 6 2

Berlin, Sonnabend, den 26. Januar, abends

O Postscheckkonto: Berlin 41821 1 935 ——

e, ee,

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Erlöschen einer Exequaturerteilung.

Exequaturerteilung.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch— dänischen Abkommens über den deutsch- dänischen Waren⸗ verkehr. Vom 24. Januar 1935.

Umwandlungsangebot an die Inhaber von 6 ½ und höher verzinslichen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen der deuischen Hypothekenbanken und an die Inhaber von Schiffs—⸗ pfandbriefen der Schiffspfandbriefbanken.

Umwandlungsangebot an die Inhaber von 6 und höher verzinslichen Pfandbriefen und Schuldverschreibungen der öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten.

Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Reichs. .

Bekanntmachungen des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, betreffend das Verbot der Verbreitung ausländischer Druckschriften im Inland.

Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften.

Preuszen.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von Spreng⸗ stofferlaubnisscheinen.

Bekanntmachung des Preußischen Oberbergamts in Bonn, be⸗ treffend die Erteilung einer Markscheiderkonzession.

Bekanntmachung, betreffend die Ziehung der 5. Klasse der 44. Preußisch⸗Süddeutschen (270. Preußischen) Klassenlotterie.

Amtliches. Deutsches Reich.

Das dem Königlich belgischen Generalkonsul in Köln, 3 A. Pstrement, namens des Reichs unter dem 9. Januar 1934 erteilte Exequatur ist erloschen.

Dem Königlich belgischen Generalkonsul in Köln, Félix Jansen, ist namens des Reichs unter dem 21. Januar 1935 das Exequatur erteilt worden.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 26. Januar 1935 für eine Unze ,, . 141 sh 8 d. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 26. Ja⸗ nuar 1935 mit RM 12,45 umgerechnet RM 86,7354, 6 ein Gramm Feingold demnach ... penee h. 6h62, n deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.78861. Berlin, den 26. Januar 1935. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

Berordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗dänischen Abkommens über den gegenseitigen Warenverkehr. Vom 24. Januar 1935.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 162) wird hiermit verordnet, daß das am 24. Januar 1935 in Berlin unter⸗ 6 deutsch⸗dänische Abkommen über den gegenseitigen

Warenverkehr mit Wirkung vom 27. Januar 15935 ab vor⸗

läufig angewendet wird. ö Das Abkommen und das dazugehörige Schlußprotokoll

werden nachstehend veröffentlicht.

Diese Verordnüng ergeht im Anschluß an die Verord⸗ nung vom 27. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1935 I1 S. 3)*). Berlin, den 24. Januar 1935. Der Reichsminister des Auswärtigen. It B.:: v. B ü6 ho w.

) Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. z0l vom 283. Dezember 1h34.

Deutsch⸗dänisches Abkommen. über den gegenseitigen Warenverkehr vom 24. Januar 1935.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Deutschen und der Königlich Dänischen Regierung haben über den gegenseitigen Warenverkehr folgendes Abkommen getroffen:

Artikel J.

Das deutsch-dänische Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 1. März 1934 bleibt bis zum 31. Dezember 1935 in Geltung, wenn es nicht vorher von einem der beiden ver⸗ tragschließenden Teile gemäß Abs. 2 gekündigt wird. Es gilt jeweils als um ein weiteres Jahr verlängert, sosern sich beide vertragschließenden Teile vor Ablauf der Geltungsdauer darüber verständigt haben.

Das Abkommen kann mit einer Frist von einem Monat zum 1. September jedes Jahres gekündigt werden.

Ariel

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikations⸗ urkunden sollen in Kopenhagen ausgetäuscht werden. Das Ab— kommen tritt am zehnten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß dieses Ab⸗ kommen mit sofortiger Wirkung vorläufig angewendet wird.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und däni⸗ scher Sprache in Berlin am 24. Januar 1935.

Schluszprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute abgeschlossenen deutsch⸗ dänischen Abko]mmens über den gegenseitigen Warenverkehr ist folgendes vereinbart worden: 2

l. Regierungsausschüsse.

Die gemäß 1 des Schlußprotokolls zum K Ab⸗ kommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 1. März 1934 eingesetzten Regierungsausschüsse bleiben zur Durchführung des Abkommens auch weiterhin bestehen.

Die Regierungsausschüsse werden über Fragen, die zum Aufgabengebiet der vereinbarungsgemäß eingesetzten gemischten Ausschüsse gehören, eine Entscheidung in der Regel nicht treffen, bevor eine Stellungnahme des in Betracht kommenden gemischten Ausschusses vorliegt.

Il. Gemischte Ausschüsse.

Die vertragschließenden Teile werden alsbald einen gemischten Ausschuß einsetzen, der über die Beschickung der deutschen Märkte mit ungeräuchertem Schweinespeck, geschlachtetem Geflügel, ö , , Butter, Käse und Hühnereiern sowie über die Preisbildung und die sonstigen Absatzbedingungen für diese Er⸗ zeugnisse beraten soll. Dem Ausschuß sollen von jeder Regierung ernannte Sachverständige angehören. Der Ausschuß kann im Ein⸗ vernehmen mit den Regierungsausschüssen Sonderausschüsse für einzelne oder mehrere Warengruppen bilden. Zu den Beratun⸗ en der Ausschüsse kann jede Regierung einen Vertreter als Beobachter entsenden. Die jeweiligen beiden Vorsitzenden der Ausschüsse werden sich von Fall zu Fall über Tagungszeit und Tagungsort verständigen.

Die , Ausschüsse haben für ungeräucherten Schweinespeck sowie für Butter und Hühnereier laufend be— stimmte Höchst- und Mindestgrenzen für die Abgabepreise an deutsche Abnehmer festzusetzen; sie können dies auch für Hart⸗ käse, nicht in Einzelpackungen von 24 kg Rohgewicht oder dar⸗ unter, tun. Die vertragschließenden Teile werden durch geeig⸗ nete Maßnahmen auf die Einhaltung der gemäß diesem Protokoll jeweils festgesetzten Höchst⸗ und Mindestgrenzen hinwirken. Sie behalten sich im übrigen eine Ausdehnung dieser Vereinbarung auch auf weitere Erzeugnisse vor.

Die gemischten Ausschüsse haben weiter zu vereinbaren, in ;

welchen Zeitabschnitten die Festsetzungen der Höchst- und Mindest⸗ grenzen für die Abgabepreise nachzuprüfen sind. Sie können außerdem vereinbaren, daß die Preisfestsetzungen zwischen ihren Vorsitzenden oder deren Beauftragten erfolgen.

Die Regierungsausschüsse können das zunächst vereinbarte Aufgabengebiet der gemischten Ausschüsse erweitern und, auch weir nach den Vereinbarungen dieses Schlußprotokolls gemischte Ausschüsse nicht vorgesehen sind, die Einsetzung derartiger Aus⸗ schüsse beschließen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und däni— scher Sprache in Berlin am 24. Januar 1935.

Umwandlungsangebot

an die Inhaber von 6 3 und höher verzinslichen Pfandbriefen

und Schuldverschreibungen der deutschen Hypothekenbanken

und an die Inhaber von Schiffspfaͤndbriefen der Schiffs⸗ pfandbriesbanken.

Allen Inhabern von 6 3 und höher verzinslichen Pfand⸗ briefen und Schuldverschreibungen der deutschen Hypotheken⸗ banken (einschließlich der in ihnen aufgegangenen Hypotheken⸗ banken) und ebenso den Inhabern von Schiffspfandbriefen der Schiffspfandbriefbanken wird hiermit auf Grund des Ge⸗ setzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 und nach Maßgabe der darin festgelegten Bestimmungen die Umwandlung in 46 *. Werte gleicher Art angeboten. Als Vergütung für diese Um⸗ wandlung wird eine einkommensteuerfreie Barprämie von

2 * mit dem nächsten nach dem 31. März 1935 fälligen Zins⸗ schein gezahlt. Das Angebot gilt als von den Inhabern der Wertpapiere nach 5 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Durch⸗ ührung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 angenommen, wenn es nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Fristen, deren Lauf mit dem der Ver⸗— öffentlichung des Angebotes im Reichsanzeiger folgenden Tage beginnt, abgelehnt wird.

Die Inhaber von Pfandbriefen und Schuldverschreibun⸗ gen der deutschen Hypothekenbanken wie die von Schiffspfand⸗ briefen der Schiffspfandbriefbanken, die zu der Umwandlung in 4M 5 Werte nicht bereit sind, müssen die Ablehnung des Angebotes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 des Gesetzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 vornehmen.

Am 26. Januar 1935.

Private deutsche Hypothekenbanken.

Bayerische Bodencredit⸗ Bayerische Handelsbank anstalt, Würzburg. Bodenkreditanstalt, München.

Bayerische Hypotheken und Bayerische Landwirtschafts⸗

Wechsel⸗Bank, München. bank E. G. m. b. S., München. Bayerische Vereinsbank, Berliner Hypothekenbank München. A.-G., Berlin. Braunschweig⸗Hannoversche Communalbank für Sachsen, Hypothekenbank, Hannover. Leipzig. Deutsche Centralbodenkredit Aktiengesellschaft, Berlin, zugleich als Rechtsnachfolgerin für Preußische Central⸗Bodenkredit⸗ und Pfand⸗ brief Bank Aktiengesellschaft, Preußische Pfandbriefbank, Preußische Central⸗Bodenkredit⸗A. G., Preußische Hypotheken⸗Actien⸗Bank, Preußische Boden-Credit⸗Actien⸗ Bank, Schlesische Boden -Credit⸗-Actien⸗Bank, Deutsche Grunderedit⸗Bank, Roggenrentenbank, Landwirtschaftliche Pfandbriefbank (Roggen rentenbank). Deutsche Genossenschafts⸗ Deutsche Hypothekenbank Hypothekenbank A-G., Berlin. (A.-G.), Berlin. Deutsche Hypothekenbank (Meiningen), Weimar, zugleich als Rechtsnachfolgerin für Norddeutsche Grund-Credit-Bank. Deutsche Wohnstätten⸗Hypothekenbank, A.-G., Berlin.

Frankfurter Hypothekenbank, Frankfurt M., zugleich als Rechtsnachfolgerin für Frankfurter Pfandbrief-⸗Bank A.⸗G.

Hannoversche Bodenkredit⸗ Hypothekenbank in Hamburg.,

Bank, Hildesheim. Hamburg. Lübecker Hypothekenbank, Mecklenburgische Hypotheken- Lübeck. und Wechselbank, Schwerin.

Mecklenburgische Kredit. und Hypothekenbank, Neustrelitz

(früher Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank, Neustrelitz.

Pfälzische Hypothekenbank, Rheinische Hypothekenbank,

Ludwigshafen. Mannheim. Rheinisch⸗Westfälische Boden-Credit⸗Bank, Köln. Sächsische Bodenereditanstalt, Dresden,

zugleich als Rechtsnachfolgerin für Leipziger Hypothekenbank.

Süddeutsche Bodenereditbank, München (früher Mitteldeutsche Bodenkredit-Anstalt), zugleich als Rechts- nachfolgerin der früheren Süddeutschen Bodenereditbank, München, und der Deut⸗ schen Realkreditbank, Dessau.

Thüringische Landes⸗Hypo⸗ Vereinsbank in Nürnberg,

thekenbank A.-G., Weimar. Nürnberg.

Westdeutsche Bodenkredit⸗ Württembergische Hypotheken⸗

anstalt, Köln. bank, Stuttgart. Württembergischer Kreditverein A.-G., Stuttgart.

Schiffspfandbriefbanken. Deutsche Schiffsbeleihungs⸗ Deutsche Schiffskreditbank Bank, Hamburg. A. G., Duisburg. Deutsche Schiffspfandbriefbank A.- G., Berlin.

Umwandlungsangebot an die Inhaber von 6 2 und höher verzinslichen Pfandbriefen und Schuld verschreibungen ö. öffenlich⸗ rechtlichen Kredit⸗ anstalten.

Allen Inhabern von 636 und höher verzinslichen Pfand. briefen und Schuldverschreibungen im Sinne des 3 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 der unterzeichneten öffentlich rechtlichen Kreditanstalten wird hiermit auf Grund und nach Maßgabe dieses Gesetzes die Umwandlung in 4* * Pfandbriefe und Schuldverschreibungen gleicher Art ange⸗