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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1935. S. 2
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der NSDAP. ist Abstand genommen worden, um nicht in die Verwaltung einen Dualismus hineinzutragen und damit den Führergrundsatz und die Verantwortlichkeit des Leiters der Gemeinden zu verwischen. Der Beauftragte der NSDAP. ist aber berechtigt, an den Beratungen des Bürgermeisters mit den Gemeinderäten teilzunehmen, wenn es sich um An⸗ gelegenheiten handelt, bei denen ihm das Gesetz ausdrücklich
eine Mitwirkung einräumt; er soll sich dadurch selbst ein un⸗
mittelbares Urteil bilden können.
Zu d: Die Führung der Gemeinde durch eine einzige verantwortliche Persönlichkeit trägt die Gefahr in sich, daß sich die Verwaltung von der zu betreuenden Bevölkerung ent— fernt, ihr entfremdet und in eine gewisse bürokratische Er— ftarrung gerät. Die fortdauernde Belebung der Verwaltung von außen her ist aber gerade in der Gemeinde unerläßlich. Außerdem ist es ja gerade ein Hauptziel der Selbstverwaltung, die Mitarbeit aller erfahrenen, an der örtlichen Gemeinschaft interessierten Kräfte zu gewinnen, sie im Dienst an der Ge⸗ meinde zusammenzuführen und so Gemeinsinn und Heimat⸗—⸗ liebe zu wecken und zu fördern. Hierzu ist die tätige Mit⸗ wirkung der Bürger bei der Verwaltung in jeder Form not— wendig, die sich mit dem Gedanken des Führerprinzips ver⸗ trägt. Deshalb soll die dauernde Fühlung des Leiters der Gemeinde und seiner Vertreter mit allen Schichten der Be⸗ völkerung durch Berufung von verdienten und erfahrenen Bürgern zu Beratern als Gemeinderäte und Beiräte gesichert werden. Diese Berater werden nach nationaler Zuverlässig⸗ keit, Verdienst und Sachkunde auserlesen. Beides bedeutet eine grundsätzliche Abkehr vom vergangenen System: Das aus Wahlen hervorgegangene Kollegium einer Vielzahl von Personen, deren Meinungen in Abstimmungen nur gezählt wurden, soll beseitigt sein; der einzelne soll mit dem Gewicht seiner Persönlichkeit, seines Verdienstes und seiner Sachkunde eigenverantwortlich ohne Bindung an Weisungen seinen Rat geben. Das Gesetz fördert die freie verantwortungsvolle Mei⸗ nungsäußerung, indem es die Gemeinderäte und Beiräte sogar verpflichtet, ihre abweichende Auffassung kundzutun. Diese auf die Persönlichkeit abgestellte Mitwirkung wird dazu beitragen, das gemeindliche Ehrenamt wieder zu einem wirk⸗ lichen Ehrendienst zu machen und so die Mitwirkung der Bürgerschaft fruchtbarer als früher zu gestalten.
Die Gemeinderäte sind zu allen wichtigen Angelegen— heiten der Gemeinde, auch zur Besetzung der Stellen der eigent⸗ lichen Amtsträger der Gemeinde (des Bürgermeisters und seiner Vertreter, der Beigeordneten), zu hören. Niemals kann der Leiter der Gemeinde eine Haushaltssatzung ohne Beratung mit den Gemeinderäten feststellen. Ebenso muß er seine jähr⸗ liche Rechenschaftslegung zuerst den Gemeinderäten unter— breiten. Sie sind von dem endgültigen Ergebnis der Prüfung, also auch von den Beanstandungen bei der Entlastung durch die Aufsichts behörde, in vollem Umfang in Kenntnis zu setzen.
Die Beiräte wirken an einem bestimmten Verwaltungs—⸗ zweig, insbesondere bei der Verwaltung der Eigenbetriebe (Werke) der Gemeinde, beratend mit und ersetzen so die früheren Deputationen und Ausschüsse.
Dieses genossenschaftliche Element in der Gemeindever⸗ waltung wird dadurch verstärkt, daß die Gemeindeordnung auch auf die ehrenamtliche Besetzung der Stellen des Leiters der Gemeinde und seiner Vertreter, soweit es der Umfang und die Eigenart der Verwaltungsgeschäfte zulassen, großes Ge— wicht legt.
2. Einordnung der Gemeinde in den Staat.
Die Gemeinden sind Zellen des Staates. Ihr Eigenleben muß daher mit dem Wohl des Staats- und Volksganzen im Einklang stehen.
Die Gesetzgebung der Vergangenheit hat sich beim Ge— staltungswandel der Selbstverwaltung von der Grundein— stellung des Reichsfreiherrn vom Stein gerade in diesem Punkt immer weiter entfernt. Der Staat ist von Stufe zu Stufe weiter von den Gemeinden abgerückt und hat sich Hic lich ganz auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Wirkens der Gemeinden zurückgezogen. Auch hierbei hat er 6 durch Einräumung eines weitestgehenden verwaltungsgerichtlichen Schutzes des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden Be⸗ chränkungen auferlegt, die ihn zwangen, in langwierigen
rozessen vor Verwaltungsgerichten die Gesetzmäßigkeit seines eigenen obrigkeitlichen Handelns gegenüber seinen Glied⸗ körperschaften zu verteidigen. Er nahm keinen oder nur schwachen Einfluß auf die Besetzung der Stellen der Amts⸗ träger der Gemeinden, obwohl er gleichzeitig infolge der viel⸗ fachen Verflechtung der Selbstverwaltung mit der Staatsver⸗ waltung in der untersten Instanz gezwungen war, diese Amtsträger mit wichtigsten staatlichen Rechten und Pflichten auszustatten. Er mußte deshalb zusehen, daß die Gemeinden sich — ausgehend von der damaligen Staatsauffassung, die Wahrung der Individualität sei höchste Pflicht der Ge⸗ meinde — offen mit den Zielen der Staatsführung in Wider⸗ spruch setzten, ja vor dem Verfassungsgerichtshof des Reiches als gleichberechtigte Gegner im Streit mit dem Staate um Verfassungsfragen auftraten.
Mit der Auffassung des neuen Staates über eine feste und sichere Staatsführung unter stärkster Betonung des Vor— rangs der Interessen der Volksgemeinschaft vor jedem indi⸗ vidualistischen Sonderanspruch ist dies unvereinbar. Es ist daher notwendig, die Gemeinden und ihre Verwaltung im Sinne engster Staatsverbundenheit so fest in das Staatsganze einzubauen, daß ein Kampf, ja ein gegensätzliches Verhalten gegen den Staat in grundsätzlichen Zielen der Staatsführung und in der Erfüllung gesamtdeutscher Aufgaben völlig aus⸗ geschlossen ist. Damit will der neue Staat keineswegs das 3 Eigenleben der Gemeinden einschnüren oder durch die staatliche Bürokratie die gemeindliche Selbstverwaltung lähmen. Bei der Neuordnung des Verhältnisses der Ge⸗ meinden zum Staate will dieser vielmehr die freie Entfaltung der Entschlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Ge⸗ meinden im Rahmen des Gesetzes und der eigenen Leistungs⸗ , fördern und macht dies den Aufsichtsbehörden aus⸗
rücklich zur Pflicht; dem Gesamtinteresse muß er aber im gebotenen Fall rückhaltlos Geltung verschaffen können.
Hieraus ergibt sich die im Gesetz vorgesehene Regelung.
a) Das Wirken der Gemeinden muß nicht nur mit den Gesetzen, sondern auch mit den Zielen der Stäatsführung in Einklang stehen. Der Staat will die Selbstverwaltung der Gemeinden nicht bis ins einzelne regeln. Davon kann er aber nur absehen, wenn die Gemeinden unter das höhere Gebot der Gleichrichtung des Verwaltungskurses in Staat und Gemeinden gestellt werden. Hierfür wählt das Gesetz die feierliche Fassung „im Einklang mit den Zielen der Staatsführung“, um auszudrücken, daß es sich nicht um
blick darauf angeregt war, daß
kleinliche, sondern um sachlich oder policisch bedeutsame An⸗ gelegenheiten handeln muß, wenn die Staatsaufsicht einen Eingriff in die Selbstverwaltung auf eine Verletzung dieses Gebotes stützen will.
Im übrigen verbleibt es dabei, daß das Wirken der Ge⸗ meinden nach der positiven und negativen Seite im Einklang mit den Gesetzen stehen muß. ö
In jedem Falle aber muß es ausgeschlossen sein, daß der Staat für sein obrigkeitliches Eingreifen in öffentlich⸗-recht⸗ lichen Angelegenheiten seiner Gliedkörperschaften Recht vor Verwaltungsgerichten suchen muß. Es soll daher darüber, ob eine Aufsichtsbehörde mit Recht in die Selbstverwaltung einer Gemeinde zur Wiederherstellung des Einklangs mit den Gesetzen und Zielen der Staatsführung eingegriffen hat, die vorgesetzte Behörde, letzten Endes die oberste Aufsichts— behörde entscheiden.
b) Daß sich der Staat des maßgebenden Einflusses auf die Besetzung der Stellen der leitenden Amtsträger der Ge⸗ meinden nicht begeben kann, ist bereits oben ausgeführt worden.
e) Bei der unlöslichen Verbundenheit der Finanzen des Reiches mit den Finanzen seiner Gliedkörperschaften erachtet es der Staat für unerläßlich, die Wirtschaftsführung der Ge⸗ meinden auf einheitlicher Grundlage so fest zu ordnen, daß hieraus weder für die Gemeinde noch für das Staatsganze eine Gefahr entstehen kann. Nur dadurch können die Schäden der Vergangenheit überwunden und für die Zukunft aus⸗ geschlossen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die eingehenderen Ausführungen unter Ziff. 3 verwiesen.
8. Ordnung des gemeindischen Finanzwesens.
An die Neugestaltung der Verfassung und Verwaltung der Gemeinden schließt das Gesetz unmittelbar die Normen für ihre Wirtschaftsführung an. Die Verbindung in einem Gesetz ist bewußt geschehen, nicht nur, um die Grundlagen der gesamten Gemeindeverwaltung rein äußerlich in einem geschlossenen Gesetze zu bringen, sondern um mit aller Deut⸗ lichkeit hervorzuheben, daß eine fruchtbare Gemeindeverwal⸗ tung unter allen Umständen durch eine geordnete Finanz⸗ wirtschaft bedingt ist. Zur Sicherung einer solchen bedürfen auch die Gemeinden bestimmter fester Normen, wie sie für das Reich in der Reichshaushaltsordnung und für die Länder in den entsprechenden Gesetzen längst festgelegt sind. Durch solche Normen wird es zugleich dem Leiter der Gemeinde leichter gemacht, die volle und ausschließliche Verantwortung für die Verwaltung zu tragen. Denn seine Entschließungen von größerer finanzieller Bedeutung werden von vornherein in solche Bahnen gelenkt, die sich gerade auf Grund der Er⸗ fahrungen des letzten Jahrzehnts als die allein richtigen er— wiesen haben. Auch macht der Staatsführung nur die grund⸗ sätzlich gleiche Ordnung eine mit den Zielen des Staates im Einklang stehende Lenkung der Kommunalwirtschaft und eine wirksame Staatsaufsicht möglich. Eine auf Ordnung ihrer Finanzen bedachte Selbstverwaltung aber wird dadurch in keiner Weise gehemmt oder eingeschnürt, denn alle diese Normen sollten für jede vernünftige Verwaltung Selbst— verständlichkeit und damit Richtschnur ihrer Betätigung sein.
Die Aufstellung solcher Normen für die Finanzwirtschaft der Gemeinden duldete keinen Aufschub, wie es z. B. im Hin⸗ ie gegenwärtige, noch mit dem Bleigewicht der finanzwirtschaftlichen Mißgriffe der Ver⸗ gangenheit belastete Zeit die restlose Durchführung aller not⸗ wendigen Grundsätze nicht möglich erscheinen lasse. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß auch bei allen An⸗ strengungen nicht alle Gemeinden in der Lage seien, z. B. ihren Haushalt auszugleichen und Rücklagen zu bilden. Dem⸗ gegenüber war daran festzuhalten, daß es nur mit der An— erkennung solcher Grundsätze möglich ist, das Erbe der Ver— gangenheit zu überwinden und in allen Gemeinden zu ge⸗ sunden wirtschaftlichen Verhältnissen zu gelangen. Wenn das Ziel erreicht werden soll, muß der Weg zu ihm unter allen Umständen festliegen, damit ihn auch diejenigen Gemeinden sobald als möglich betreten können, denen im Augenblick noch das eine oder andere Hindernis entgegensteht.
Andererseits durfte auch die inzwischen eingetretene Ent⸗ lastung vieler Gemeinden nicht dazu verleiten, von der Auf⸗ stellung fester Normen für die Gemeindefinanzwirtschaft in dem Gesetz Abstand zu nehmen. Denn bis auch diese Ge⸗ meinden ihre volle Bewegungsfreiheit wiedergewinnen und festhalten können, hat noch unendlich viel zu geschehen. Es ist nicht nur der Haushaltsausgleich nachhaltig zu sichern, es ist vielmehr auch ein übergroßer Schuldenblock zu verkleinern, es sind zahlreiche Rückstände in. Verbindlichkeiten und Leistun— gen (auch in der eigenen Wirtschaft der Gemeinde) zu bereini— gen, es sind die voll ausgeschöpften Rücklagen, soweit solche überhaupt vorhanden waren, wieder anzusammeln, und vor allem muß die für die Wirtschaft dringend notwendige Herab⸗ minderung der untragbar erhöhten Steuer- und Gebühren⸗ sätze allmählich erreicht werden. Ebenso ist aber zu verhüten, daß wirklich gesund gewordene Gemeinden wieder in alte ier zum Nachteil des Staats- und Volksganzen zurück— allen.
Das Preußische Gemeindefinanzgesetz vom 15. Dezember 1933 hat zum erstenmal die von namhaften Vertretern der Finanzwissenschaft schon in den Vorjahren gemachten Vor⸗ schläge ausgewertet und ihnen damit in bahnbrechender Weise für den größten Teil des Reiches bereits Geltung verschafft. Diese Grundsätze sind ein Jahr lang erprobt worden und haben sich im allgemeinen bewährt. Sie bilden daher mit Recht im wesentlichen auch die Grundlage für die Rege⸗ lung des Gegenstandes in diesem Gesetz. .
Das Ziel der Neuordnung ist, die gesamte Wirtschafts— führung der Gemeinden, ihre Haushaltsführung, ihre Ver⸗ mögensverwaltung und ganz allgemein ihren Willen zu Leistungen im Dienste des Gemeinwohls mit ihrer eigenen nachhaltigen Leistungsfähigkeit und mit der gebotenen ück⸗ sicht auf die Wirtschaftskraft der pflichtigen Volksgenossen in Einklang zu bringen.
Das Gesetz sucht dieses Ziel zu erreichen:
a) durch Aufstellung fester Normen für die gemeindliche
Wirtschaftsführung in formaler und materieller Hin⸗
icht, .
p) durch stärkere Einschaltung der Staatsaufsicht auf die⸗ sem Gebiet als auf anderen, . .
c) durch Ordnung des Kassen⸗, Rechnungs- insbesondere aber des Prüfungswesens.
a) Den Kernpunkt der Ordnung der formalen Finanz—⸗
wirtschaft der Gemeinden bilden die Vorschriften über die
Haushaltsführung. Der Uebergang zum n, be⸗
dingt eine wesentliche Veränderung der früheren Regelung. Die frühere Zweiteilung in — im wesentlichen — bewilli⸗— gende und ausführende Gemeindeorgane und die darin nach gesetzgeberischer Absicht liegende Sicherung für die Einhal⸗ tung des jährlichen Wirtschaftsplanes der Gemeinde wird durch die formale Feststellung der Haushaltssatzung und die materielle Bindung an sie ersetzt.
Die elementarsten Grundsätze einer geordneten Haus⸗ haltsführung, die für sämtliche Gemeinden ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung unterschiedslos gelten müssen, werden im Gesetz selbst festgelegt: Rechtliche Bedeutung des Haus— haltsplanes, der . des Haushaltsplanes, Grund⸗ satz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, Trennung in einen ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan unter besonderer Ausgestaltung des letzteren für die Ver— mögenswirtschaft und insbesondere für die Schuldenwirtschaft, Grundsatz des Haushaltsausgleichs, Sicherung des Haus— halts gegen wirtschaftliche Schwankungen und zeitliche Ver⸗ teilung der Lasten (Rücklagenß. Das Gesetz sieht aber be⸗— wußt davon ab, die Einzelheiten der Aufstellung und Abwick⸗ lung des Haushaltsplans über die für alle Gemeinden gleicherweise geltenden Vorschriften hinaus selbst näher zu regeln; es überläßt dies einer Verordnung, die sich an die Reichshaushaltsordnung anlehnen wird.
Zu diesen Vorschriften über das formale Haushalts⸗ wesen treten materielle Bestimmungen über die Vermögens⸗— verwaltung, die wirtschaftliche Betätigung und die Schulden⸗ wirtschaft. Auch hierzu werden insbesondere über die Bil⸗ dung von Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen sowie über die Veräußerung von Gemeindevermögen nähere Be— stimmungen getroffen werden. Dabei ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einheitliche Grundsätze für die Bewer⸗ tung des Gemeindevermögens aufzjsustellen.
b) Die Staatsaufsicht über die gemeindliche Wirtschafts⸗ führung beschränkt sich nicht darauf, die Einhaltung der gesetz⸗ . Vorschriften in materieller und formeller Hinsicht zu sichern; sie ist vielmehr bei wichtigen Tatbeständen durch das Erfordernis ihrer Genehmigung eingeschaltet. Dies gilt namentlich bei der Veräußerung von Gemeindevermögen und in ganz besonderem Maße — mit Rücksicht auf die Erfahrun⸗ gen der zurückliegenden Zeit — bei Schuldaufnahmen. Die Haushaltssatzung ist als Ganzes nicht genehmigungspflichtig. Wohl aber ist für einzelne, allerdings wichtige haushalts⸗ wirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung wie Aufnahme von Darlehen, Höchstbetrag der Kassenkredite, Steuerfestsetzungen) die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Große Bedeutung kommt auch der Vorschrift zu, nach der Unternehmen, die mit Mitteln des außerordentlichen Haushalts ausgeführt werden sollen, nicht in Angriff genom⸗ men werden dürfen, bevor die vorgesehenen Einnahmen ein⸗ gegangen sind oder ihr rechtzeitiger Eingang einwandfrei rechtlich und tatsächlich gesichert ist. Viel zu oft sind in der Vergangenheit zum schwersten Schaden der betroffenen Ge⸗ meinde gerade auf diesem Gebiet durch Inangriffnahme von weittragenden Unternehmen ohne rechtzeitige und lückenlose Finanzierung vollendete Tatsachen geschaffen worden, die zu den unerfreulichsten Folgewirkungen, insbesondere zum Ab⸗ gleiten der Gemeinden in schwerste und bedrohliche kurzfristige Verschuldung geführt haben.
e) Diese im wesentlichen vorbeugenden Befugnisse der Staatsaufsicht werden ergänzt durch die Einrichtung einer planmäßigen nachträglichen Prüfung der gemeindlichen Haus⸗ halts und Rechnungsführung. Dazu dienen die Vorschriften über die Errichtung gemeindlicher Prüfungsämter, über die Entlastung des Bürgermeisters und insbesondere über die Errichtung einer eigenen öffentlichen Anstalt für die Durch⸗ führung der überörtlichen Ordnungs- und Wirtschaftlichkeits⸗ prüfung, die dem Reichsminister des Innern unterstellt wird. Auf diesem Gebiet sind in den einzelnen Ländern, teils in längerer Entwicklung, teils in jüngster Zeit, Einrichtungen ausgebildet worden, die ihrem Zwecke nach als nr e
anerkannt werden müssen und deshalb nunmehr einheitlich
für das ganze Reich ausgestaltet werden sollen. Hierzu ist Voraussetzung, daß über die verwaltungsorganisatorische Glie⸗ derung des Reiches Klarheit besteht. Das Nähere wird auch für dieses Teilgebiet zu gegebener Zeit durch eine Verordnung bestimmt werden.
Daß ein großer Teil der hier einschlägigen Vorschriften nicht durch das Gesetz, sondern erst auf Grund des Gesetzes im Verordnungswege erlassen werden soll, ist in erster Linie dadurch begründet, daß diese Vorschriften sich in vielen Teilen nach der Größe der Gemeinden und damit ihrer Verwaltung werden unterscheiden müssen. Auch soll das Gesetz nicht durch zu weitgehende Einzelheiten belastet werden und so die Ueber⸗ sichtlichkeit und Klarheit verlieren. Vor allem aber sollen die Vorschriften über Einzelheiten den wechselnden Verhält⸗ nissen leichter angepaßt werden können.
4. Neugliederung der Gemeinden oder Zusammenfassung zu engeren Verbänden.
Seit Jahren bemühen sich die Länder, das Problem der Vereinfachung und Verbilligung unter gleichzeitiger Hebung des Wirkungsgrades der Verwaltung und der Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu lösen; es beschränkt sich in der Hauptsache auf die kreisangehörigen Gemeinden. Der Ausgangspunkt und der Fragenkreis war so verschiedenartig, daß die vielfältigsten Wege einer Lösung beschritten wurden. Zumeist ging man von der durchaus berechtigten Beseitigung zu kleiner und leistungsschwacher Gemeinden ausz in der letzten Auswirkung gipfelte dieses Vorgehen in der Bildung großräumiger Ge⸗ meinden mit fachlich geschulten Verwaltungskräften. Teils schloß man die kleineren, grundsätzlich auf ehrenamtliche Führung der Geschäfte gestellten Gemeinden in engere Ver⸗ bände zusammen oder ebnete wenigstens durch Gesetz die Mög⸗ lichkeit des Zusammenschlusses mit dem Ziel, dadurch die Er— ledigung gemeinsamer, gleichartiger Geschäfte durch fachlich geschulte Dienstkräfte zu erreichen und durch gesammelten Einsatz der gemeinsamen Kräfte für gemeinsame Aufgaben auch die Leiftungsfähigkeit zu heben. Teils handelte es sich um die bloße Sicherung der verwaltungstechnischen Ordnung des einen oder anderen wichtigen Verwaltungszweiges, wie z. B. des Haushalts-, Kassen⸗ und Rechnungswesens, indem für mehrere Gemeinden geeignete Fachkräfte zur gemeinsamen Führung dieses Verwaltungszweiges bestellt wurden Steuer⸗ und Gemeindeeinnehmer, Verwaltungsaktuare u. ä). Teils wurde die Verwaltungsreform der Gemeinden nach einem einheitlichen Plan für ein ganzes Land durchgeführt; teils wurde nur der gesetzliche Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Verwaltung das für „Land und Leute“ Entsprechende ausgestaltete.
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Unter den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten spielen gegenwärtig in der öffentlichen Erörterung des Fragenkreises zwei eine besondere Rolle: Die sogenannte oldenburgische Verwaltungsreform, die auf einer rein territorialen Neu⸗ gliederung und Bildung großräumiger Gemeinden und dem⸗ entsprechend großer Kreise beruht, und die Amtsordnung für Rheinland und Westfalen, die unter Aufrechterhaltung der auf der Grundlage der Siedlungseinheit naturgewachsenen Gemeinden den Zusammenschluß der kreisangehörigen Ge⸗ meinden zu engeren Gemeindeverbänden mit in der Haupt⸗ sache hauptamtlicher, fachlich geschulter Verwaltung zu⸗ sammenfaßt. .
Zweifellos ist ein unabweisbares Bedürfnis für eine Verwaltungsreform der Gemeinden gegeben. Zwerggemeinden mit geringster Leistungsfähigkeit sind nicht nur der Be⸗ wältigung der Aufgaben der Gegenwart und Zukunft nicht gewachsen, sondern hemmen auch durch ihre Vielzahl die Bildung entsprechend großer Kreise und Verwaltungsbezirke für die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Hierdurch werden sogar die Grundlagen für die Neugliederung des Reichs nach Art, Größe und Grenzen seiner Glieder, ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten und der Neuregelung des Finanzausgleichs berührt. Es ist daher unerläßlich, daß das Reich durch den Reichsminister des Innern als oberste Kommunalaufsichtsbehörde die Verwaltungsreform der Ge— meinden unverzüglich in die Hand nimmt. Wenn die Deutsche Gemeindeordnung dieses Problem nicht auf gesetzlichem Wege zu lösen versucht, so ist damit angedeutet, daß es in erster Linie eine Aufgabe der Verwaltung sein soll, die individuell richtigen Wege zu beschreiten. Es wird ferner damit aus⸗ gedrückt, daß sich weder die eine noch die andere Lösungs—⸗ möglichkeit auf alle Landstriche einheitlich und gleichmäßig übertragen läßt. Die geographischen, siedlungsmäßigen, wirt⸗ schaftlichen und geschichtlichen Voraussetzungen sind zu ver— schiedenartig, als das ein einziges, für das ganze Reich gültiges Schema, das die Auflösung naturgewachsener Verhältnisse zur Folge haben würde, aufgestellt und ohne Schaden angewendet werden könnte.
Das Gesetz geht aber an dieser grundlegend wichtigen Frage keineswegs vorbei, sondern läßt verschiedene Lösungs⸗ möglichkeiten mit einem weiten Spielraum für die Verwal⸗ tung offen:
Es ist grundsatzmäßig ausgesprochen, daß das Gebiet der Gemeinde so bemessen sein soll, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Ge— meinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Wenn dazu die Aenderung der Gemeindegrenzen ausschließlich von Gründen des öffentlichen Wohls abhängig gemacht und die Verwaltung zur Aenderung der Gemeindegrenzen, zur Auf⸗ lösung und Neubildung von Gemeinden gesetzlich ermächtigt wird, so ist damit der Weg für eine territoriale Neugliederung der Gemeinden an sich geebnet. Dabei stellt sich das Gesetz auf den Standpunkt, daß die soziologische Grundlage der Ge⸗ meinde, nämlich die örtliche Verbundenheit der Einwohner, grundsätzlich nicht verlassen werden soll; Ausnahmen können in Einzelfällen nur dort Platz greifen, wo es aus zwingenden Gründen der Leistungsfähigkeit unbedingt geboten ist, Träger der örtlichen Verwaltung zur Erfüllung der öffentlichen Auf⸗ gaben einwandfrei instand zu setzen.
Neben der Möglichkeit, Gemeinden flächenmäßig zu ver⸗ größern, sieht das Gesetz die Ermächtigung für den Zusammen⸗ chluß von Gemeinden zu engeren Gemeindeverbänden und zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen für kreis⸗ angehörige Gemeinden vor, die einen geordneten Gang der
Verwaltung gewährleisten. Die gr rng auf die Amts⸗
verfassung in Rheinland und Westfalen ist hierbei deutlich. Die Vorzüge dieser Einrichtung, die, neben der Schaffung einer fachlich geschulten Verwaltung und der Hebung der Leistungs— fähigkeit, auch die Aufrechterhaltung der Gemeinden als natur— gewachsener Siedlungseinheiten unter ehrenamtlicher Ver⸗ waltung sichert, werden als so wertvoll erachtet, daß ihre Ueber⸗ tragung auf Verhältnisse gleicher Struktur ernstlich zu er⸗ wägen ist. . Der Schwerpunkt für die endgültige Lösung wird, wie bereits erwähnt, bei der Verwaltung liegen. Eine zentrale einheitliche Regelung ist abzulehnen. Trotzdem wäre es falsch, wenn gerade jetzt für einzelne Länder vollendete Tatsachen in der einen oder anderen Richtung geschaffen würden, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielleicht verfehlt wären. Es ist deshalb notwendig, die im Gange befindliche Würdigung des gesamten Fragenkreises abzuwarten. Sie wird in aller⸗
nächster Zeit abgeschlossen sein.
5. Einheit der örtlichen Verwaltung.
Es gehört zum staatspolitischen Sinn der Selbstverwal— tung, daß die Gemeinden unmittelbar der Bevölkerung gegen— über, also als volksnächster Teil des Verwaltungsorganismus, alle öffentlichen Aufgaben nach örtlichem Bedürfnis und ört— licher Leistungsfähigkeit im Rahmen des Gesetzes verwalten, soweit nicht ganz besondere Staatsnotwendigkeiten die Aus⸗ nn durch Staatsbehörden verlangen. Die Gemeinde soll
ie von den verschiedensten zentralen Stellen ausgehenden Absichten und Pläne in der Ausführung zu einer Einheit zu⸗ sammenfassen, damit Wille und Wirtschaftskraft der Bevölke⸗ rung möglichst gleichgerichtet den öffentlichen Aufgaben zuge⸗ wendet werden. Ein Auseinanderstreben wird in der Ge⸗— meinde der Bevölkerung am unmittelbarsten fühlbar. Wenn neben der Gemeindeverwaltung eine immer größer werdende Reihe öffentlicher Aufgabenträger und Sonderbehörden tätig wird oder wenn der Gemeindeverwaltung durch eine zu weit⸗ gehende Regelung von oben her die Möglichkeit genommen wird, die einzelnen Aufgaben im Rahmen des Gesamten nach Leistungsfähigkeit und abgestufter Dringlichkeit zu verwalten, so geht dieser staatspolitische Sinn der gemeindlichen Selbst⸗ verwaltung verloren. Es schwindet das Interesse, wenn die Gemeinde nur noch Lastenträger ist, auf die Entwicklung des Aufgabengebietes aber keinen Einfluß mehr nehmen kann. Das Herausreißen der Einzelaufgaben aus dem Gesamtrah⸗ men macht auch für die Bevölkerung die Zuständigkeiten un⸗ übersichtlich. In einer Sache muß oft eine Reihe von Behörden angegangen werden. Die Auseinandersetzungen „zuständigkeits⸗ halber“, die Notwendigkeit der Herstellung des „Einver⸗ nehmens“ einer Reihe sachbeteiligter Behörden hemmen den Gang der Verwaltung zum Schaden des Verwaltungserfolges und der Bevölkerung. Am fühlbarsten aber wird für die Be⸗ völkerung, daß sie von einer Reihe von Aufgabenträgern mit Sonderabgaben, ⸗umlagen, beiträgen und ⸗gebühren in An⸗ spruch genommen wird. ö
Es ist daher unbedingt notwendig, die Einheit der Ver⸗ waltung in der örtlichen Instanz soweit als möglich wieder
herzustellen und sie vor allem für die Zukunft zu sichern. Gilt dies auch in erster Linie für die größeren Gemeinden (Stadt⸗ kreiseR, so hat es seine Bedeutung auch für die übrigen Ge— meinden. —
Das Gesetz trifft deshalb eine Reihe dahinzielender Vor— schriften:
a) Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung können den Gemeinden nur durch Gesetz übertragen werden.
b) Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden. Eingriffe in die Verwaltung der Ge⸗ meinden sind nur im Wege des Gesetzes zulässig.
c) Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Innern.
d) Innerhalb der Gemeinde wird die Geschlossenheit und Ein— heit der Verwaltung dadurch gewährleistet, daß der Leiter der Gemeinde ausschließlich und allein die Verantwortung für die Führung der Geschäfte trägt. Jede Schaffung von Organen oder von besonderen Dienstkräften der Gemeinde, die die Verantwortung für die einheitliche Führung der Verwaltung teilen würde, wird abgelehnt. Alle Beamten und sonstigen Dienstkräfte der Gemeinde unterstehen aus— schließlich dem Leiter der Gemeinde als Dienstvorgesetzten.
e) Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden wird einer Stelle übertragen und gipfelt bei einer obersten Kommunal—⸗ aufsichtsbehörde, dem Reichsminister des Innern. Die fach⸗ liche Aufsicht anderer . nach Maßgabe von Sonder⸗ gesetzen, wonach diese Behörden Weisungen allgemeiner Art und im Einzelfall erteilen können, wird hierdurch nicht be⸗ einträchtigt. Doch ist es ausdrücklich ausgeschlossen, daß diese oder andere Behörden und Stellen in die Gemeinde⸗ verwaltung mit Zwangsmitteln, die nur der Kommunal—⸗ ö zustehen, eingreifen.
Zu erwähnen ist noch, daß die Deutsche Gemeindeordnung es unterläßt, das Recht der Gemeinde beamten näher zu regeln. Dies hat darin seinen Grund, daß die Berhältnisse der deut⸗ schen Beamten in Kürze einheitlich durch ein Reichsgesetz ge⸗ ordnet werden, und daß dessen Vorschriften grundsätzlich auch . die Gemeindebeamten gelten werden. Gegenüber diesem
eichsbeamtengesetz wird die Deutsche Gemeindeordnung als Sondergesetz erklärt werden, so . die wenigen in ihr selbst getroffenen beamtenrechtlichen Vorschriften durch das Reichs—⸗ beamtengesetz nicht berührt werden.
(Veröffentlicht vom Reichs⸗ und Preußischen Ministerium des Innern)
Die Einzelbegründung zur Deutschen Gemeindeordnung wird in den Nummern 26, 27 und 28 des Deutschen Reichs⸗ anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlicht werden.
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 25. Januar 1935.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 6 S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 18. bis 21. August 1935 in Königsberg i. Pr. stattfindende 23. Deutsche Ostmesse. Berlin, den 25. Januar 1935. Der Reichs- und Preußische Justizminister. J. V.: Dr. Schlegelberger.
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Bekanntmachung.
Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschrift im Inland bis auf weiteres verboten:
„Europa erwacht“ — Buch — (Wien, Oesterreich).
Berlin, den 29. Januar 1935.
Der Reichs- und Preußische Minister des Innern.
J. A.: Daluege.
Verordnung
über die Regelung der Handelsspannen im kr, mit Anlaß⸗ und Beleuchtungsbatterien für Kraftfahrzeuge.
Vom 29. Januar 1935.
Auf Grund des 51 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. J S. 747) in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung eines Reichs kommissars für Preisüberwachung vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1085) und mit dem Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse des Reichs⸗ kommissars für Preisüberwachung vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1201) wird verordnet:
81.
(1) Im Geschäftsverkehr mit Anlaß⸗ und ,,,, rien für Kraftfahrzeuge, soweit sie aus Elementen mit Bleielek⸗ troden hergestellt sind, darf auf die durch die Hersteller festgesetzten Verbraucherpreise dem Großhandel höchstens ein Nachlaß von 36 , dem Einzelhandel höchstens ein Nachlaß von 20 3 gewährt werden.
(2) Spezialwerkstätten für elektrische Ausrüstung der Kraft— fahrzeuge darf ein Nachlaß bis zu 3376 75 gewährt werden.
2.
(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene Ab⸗ machungen über die Gewährung von Nachlässen werden unwirk⸗ sam, wenn der zu gewährende Nachlaß die im § 1 festgesetzten Höchstsätze überschreitet. .
(2) Unberührt bleiben Kaufverträge, die vor dem Inkraft⸗ treten dieser Verordnung abgeschlossen flid.
83.
Wer höhere als die im § 1 ,,. Nachlässe einräumt,
wird mit Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, bestraft. §4.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 1935.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.
Betanntmachung.
Unsere Niederleger weisen wir hierdurch gemäß Ziffer 1 Absatz 2 Satz 2 der Bedingungen über die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren auf das im Reichsgesetz—⸗ blatt 1935 Teil 1 Nr. 5 Seite 45ff. veröffentlichte Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten
hin. Der Inhalt kann mit Rücksicht auf die zahlreichen Ver— öffentlichungen in der Presse als bekannt vorausgesetzt werden.
Danach haben die im Gesetze genannten Kreditanstalten — Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich— rechtliche Kreditanstalten — den Inhabern ihrer mit 6 5 und höher verzinslichen Pfandbriefe und verwandten Schuld- verschreibungen die Zinsherabsetzung auf 5 „ jährlich an— geboten. Das Angebot gilt von den Inhabern als ange— nommen, wenn nicht innerhalb der im 51 des Gesetzes vor— gesehenen Frist eine gegenteilige Erklärung dem Schuldn cd gegenüber formgerecht und unter Hinterlegung der Wert— papiere (63 5 des Gesetzes) abgegeben wird.
Eine weitere Benachrichtigung der Niederleger durch uns erfolgt nicht. Dem unterzeichneten Kontor ist nicht ge⸗— stattet, für die Niederleger Erklärungen gegenüber den Schuldnern abzugeben.
Berlin, den 29. Januar 1935.
Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere. Schulz.
Bekanntmachung.
Die am 30. Januar 1935 ausgegebene Nummer 6 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: Die Deutsche Gemeindeordnung, vom 30. Januar 1935. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0, 9 RM. Postversen—⸗ dungsgebühren: (, 99 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin MW 40, den 29. Januar 1935. Reichsverlagsamt. Fabrieius.
Bekanntmachung.
Die am 30. Januar 1935 ausgegebene Nummer 7 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:
Reichsstatthaltergesetz, vom 30. Januar 1935;
Gesetz über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes, vom 30. Januar 1935
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes im Reichstag, vom 30. Januar 1935;
Drittes Gesetz zur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 24. Januar 1935;
Zweite Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf die Finanzämter, vom 24. Januar 1935;
Zweite Durchführungsverordnung zer Ueberleitung des Forst⸗ und Jagdwesens auf das Reich, vom 38. Januar 1935:
Bekanntmachung gemäß Artikel 1 8 5 des Gesetzes gegen . Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der
rteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1269), vom 16. Januar 1935.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 30. Januar 1935.
Reichsverlagsamt. Fabrieius.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 2 der Preußischen Gesetz⸗ sammlung enthält unter:
Nr. 14219. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung der Befugnisse des Reichsstatthalters in Preußen, vom 30. Januar 1935;
Nr. 14220. Gesetz über das Aufkommen aus den Säumnis⸗ zuschlägen bei Staatssteuern, vom 25. Januar 1935;
Nr. 14221. Verordnung zur Durchführung des Artikels 1 §8 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels, vom 19. Januar 1935.
Umfang: „ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf
Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (G. Schench), Berlin Wo, Linkstr. 25, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 30. Januar 1935.
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches.
Verkehrswesen. Einschränkung der Parkverbote.
In einem auch an die Landesregierungen gerichteten Erlaß stellt der Reichs- und Preußische Innenminister fest, daß die in einer Reihe von Städten bestehenden zahlreichen örtlichen und eitlichen Parlverbote den zum Parken zur Verfügung stehenden 3. in allzu starkem Maße beschränken. Der zunehmende Kraftfahrzeugverkehr erfordere die weitgehende Ausnutzung des vorhandenen Straßenraumes zum Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen. Der Minister ersucht die zuständigen Behörden, alle zur Zeit bestehenden Parkverbote auf öffentlichen Straßen und Plätzen einer Nachprüfung zu unterziehen und sie nur da aufrechtzuerhalten, wo eine unbedingte Notwendigkeit dafür vorliegt.
Deutschlands Rundfunk kommt nicht „auf Inseratenbasis“.
Mit dem schweren Ueberhandnehmen der Reklame im fran⸗ ösischen Rundfunk beschäftigte sich eine geheime Sitzung der eiter der Tageszeitungen in Paris, in der beschlossen wurde, egen den Rundfunk vorzugehen. Aus diesem Anlaß gibt die eichsRundfunk⸗Gesellschaft eine wichtige grundsätzliche Er⸗ klärung heraus, in der mit Befriedigung festgestellt wird, daß die deutsche Presse ähnliche Sorgen nicht kennt. Schon in der Oppo⸗ sitionszeit habe der jetzige Reichssendeleiter gegen das Reklame⸗ wesen im Rundfunk Stellung genommen und grundsätzlich alle Versuche abgelehnt, den Rundfunk in Deutschland auf Inseraten⸗ basis zu stefsn ähnlich wie das z. B. in Nord- und Südamerika der Fall sei. Der Nationalsozialismus habe aus seiner grund⸗ sätzlichen Einstellung heraus den Rundfunk vollständig in die Hand des Staates überführt und ihn damit zum Eigentum der Volksgemeinschaft gemacht. Damit entfielen auf deutschem Boden die un anderen Ländern vorhandenen Voraussetzungen, für irgendwelche Kampfstellungen. An ihre Stelle tritt, so 6 die Erklärung, „eine Zusammengrheit, die gemeinsam im Dien und an der Verteidigung der Volksinteressen nach innen und
außen arbeitet“.