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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. S6 vom 31. Januar 1935. S. 4
eines Beamten nicht vereinbar ist. Diese Feststellung ist alsdann für die Gemeinde bei ihrer Entscheidung gem. §z 23 Abs. 2 bindend.
2. 3 23 Abs. 2 gibt der Gemeinde die erforderlichen Mittel zur Sicherung der in S§ 5, 23 vorgesehenen Bürger⸗ pflichten. Sie kann danach Bußen verhängen und das Bürgerrecht bis zur Dauer von 6 Jahren aberkennen, wenn sie bei Ablehnung oder Niederlegung ehrenamt⸗ licher Tätigkeit das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint. Die Entscheidung dieser Frage und die Ver⸗ hängung der in S 23 Abs. 2 genannten Nachteile steht der Gemeinde auch dann zu, wenn eine andere Stelle zur Be⸗ rufung des Ehrenbeamten zuständig ist (vgl. z. B. S§ 41, 51). Wegen der Rechtsmittel für die Betroffenen wird im übrigen auf 5 29 Bezug genommen.
Zu § 24:
1. Die in § 24 erwähnte Verschwiegenheitspflicht der Ehrenbeamten entspricht der für das Reichsbeamtengesetz vorgesehenen Regelung. Eine besondere Vorschrift war an dieser Stelle jedoch deshalb geboten, weil auch die lediglich ehrenamtlich tätigen Bürger, die ein Ehrenamt im eigentlichen Sinne nicht innehaben, getroffen werden mußten. Das ist erforderlich, um die Geheimhaltung zu sichern und jede Ausnutzung der bei ehrenamtlicher Tätigkeit gewonnenen Einblicke für persönliche Zwecke im Interesse der Sauberkeit ehrenamtlicher Tätigkeit aus⸗ zuschließen. ;
2. Die Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung der in 5 24 vorgesehenen Pflichten und die Rechtsmittel sind die gleichen wie im Falle des 8 23 Abs. 2.
Zu 5§ 25:
1. Es entspricht ungeschriebenen Grundsätzen jeder Ver⸗ waltungsführung, daß ein Beamter, der bei einer be⸗ stimmten Angelegenheit persönlich beteiligt ist, sich bei Vermeidung der Ungültigkeit seiner Handlungen jeder entscheidenden Mitwirkung zu enthalten hät. Bei der Bedeutung, die nach den Vorschriften der Gemeinde⸗ ordnung auch der beratenden Mitwirkung zukommt, ge⸗ bietet sich eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auch auf 39 Beratung z. B. der Gemeinderäte und Beiräte von elbst. .
Wann eine persönliche Beteiligung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist in 5 25 tatbestandsmäßig festgelegt. Der Kreis dieser Tatbestände ist bewußt weit gezogen, um Vettern- und Cliquenwirtschaft von vornherein un⸗ möglich zu machen.
2. Ob ein Tatbestand vorliegt, der einen ehrenamtlich tätigen Bürger von der Entscheidung und Beratung aus⸗ schließt, kann mitunter zweifelhaft sein. Deshalb über⸗ trägt 53 25 Abs. 2 die endgültige Eutscheidung dieser Frage dem Bürgermeister. Ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung ist nicht gegeben. Handelt es sich um den Bürgermeister selbst, so ist zur Vermeidung jeder Um⸗ ständlichkeit, die eine Anrufung der Aufsichtsbehörde im Gefolge haben könnte, der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters zur Entscheidung zuständig, dem nach der Konstruktion der Gemeindeverfassung in der neuen Ge⸗ meindeordnung ja auch sonst in Angelegenheiten, in denen der Bürgermeister persönlich beteiligt ist (. B. Be⸗ soldungsfestsetzung für den Bürgermeister, Abschluß von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister), die Entscheidung obliegt.
Zu § 26:
1. Ehrenamt und ehrenamtliche Tätigkeit sind Dienst an der Gemeinschaft und knüpfen zwischen Gemeinde und dem ehrenamtlich tätigen Bürger ein besonderes Treue⸗ verhältnis. Vornehmste Pflicht des Bürgers ist es des⸗ halb, in allem das Interesse der Gemeinde zu vertreten und sich jeder Betätigung zu enthalten, die mit diesem besonderen Treueverhältnis nicht vereinbar ist. Dazu gehört auch die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde, sei es als beruflicher Vertreter dieses Dritten, sei es auf Grund anderen Tatbestandes. Des⸗ halb ist es ehrenamtlichen Bürgermeistern, Beigeord⸗ neten und Gemeinderäten, wenn sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln, untersagt, Dritte gegenüber der Ge⸗ meinde zu vertreten. So darf z. B. ein Rechtsanwalt, der ehrenamtlicher Bürgermeister ist, kein Mandat gegen die Gemeinde übernehmen. Ebensowenig darf ein Ehren⸗ beamter, auch wenn er die Uebernahme von Mandaten nicht berufsmäßig ausübt, etwa die Ansprüche eines Gemeindebeamten gegen die Gemeinde in dem Vorver⸗ fahren (z. B. S 7 des preuß. Kommunalbeamtengesetzes) vor der Aufsichtsbehörde vertreten.
Für sonstige ehrenamtlich tätige Bürger, die ein Ehrenamt nicht bekleiden, ist das Verbot der Geltend⸗ machung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde eingeschränkt. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist weniger eng als das der Ehrenbeamten, so daß kein begründeter Anlaß besteht, ihnen die Geltendmachung solcher An⸗ sprüche dann zu versagen, wenn der Auftrag in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit steht.
2. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Tatbestand des § 26 vorliegt, ist dem Bürgermeister übertragen, wenn es sich um ihn selbst handelt, der Aufsichtsbehörde. In diesem Falle erschien abweichend von der Regelung des 5 25 die nf eltzug der Aufsichtsbehörde zweck⸗ mäßig, da es sich hier nur um verhältnismäßig seltene Fälle handeln wird, die zudem anders als im Falle des 5z 25 einer besonders schleunigen Entscheidung regelmäßig nicht bedürfen. Im übrigen wird bemerkt, daß die Ent⸗ scheidung des Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde allgemein, also auch gegenüber den Gerichten, bindend ist.
3. Anders als das preußische Gemeindeverfassungsgesetz knüpft 5 26 an die Verletzung des dort ausgesprochenen Gebotes keine besonderen Rechtsfolgen. Verstöße sind demnach nach den Vorschriften des Dienststrafrechts und gegebenenfalls durch Zurücknahme der Bestellung G 22) zu ahnden.
Zu § 27:
1. In 5 27 war die Frage zu entscheiden, inwieweit mit der Wahrnehmung ehren amtlicher Tätigkeit die Gewährung einer besonderen Entschädigung vereinbar ist. Das Gesetz geht dabei grundsätzlich davon aus, daß das Ehrenamt nicht zur Pfründe werden darf, 6 uneigennutziger Dienst an der Gemeinschaft ist. Deshalb werden für die
Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit regelmäßig nur die Auslagen und der entgangene Arbeitsverdienst ersetzt. Zur Vereinfachung des Verfahreus ist dabei zugelassen, daß dieser Ersatz auf Grund näherer Regelung in der genehmigungspꝑflichtigen Hauptsatzung nach. Durch⸗ schnittssätzen geleistet werden darf; vorausgesetzt wird jedoch, daß hierdurch im Gesamtergebnis eine höhere Be⸗ lastung der Gemeinde nicht eintritt. .
Eine Ausnahme von den oben entwickelten Grund⸗ sätzen läßt 3 27 Abs. 1 nach näherer Regelung der Haupt— satzung für ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Kassenverwalter zu. Insoweit entspricht es dem bisherigen Recht, wenn das Gesetz dem Bürgermeister für seine Mühewaltung eine angemessene Aufwandsent⸗ schädigung zubilligt. Darüber hinaus ist die Gewährung einer solchen Entschädigung an die Kassenverwalter (6 94) auch schon im Linblick auf das mit diesem Amt ver⸗ bundene besondere Risiko gerechtfertigt. Wenn ferner auch die ehrenamtlichen Beigeordneten in diese Regelung ein⸗ bezogen sind, so geschah dies deshalb, weil nach dem Willen des Gesetzes im Interesse einer Stärkung des ehrenamtlichen Elements in der Selbstverwaltung auch ehrenamtlichen Beigeordneten nach Möglichkeit bestimmte Arbeitsgebiete übertragen werden sollen. Dieser Gedanke läßt sich sehr oft nur dann durchführen, wenn solchen Beigeordneten entsprechend der Inanspruchnahme durch ein solches Dezernat eine Aufwandsentschädigung ge⸗ währt wird. Dagegen wird ein Anlaß zur Gewährung einer besonderen Entschädigung an solche Beigeordnete, denen kein Arbeitsgebiet zugewiesen ist, nicht vorliegen.
2. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3, derzufolge Ansprüche auf die in 5 27 Abs. 1 und 2 genannten Bezüge nicht übertragbar sind, entzieht diese Bezüge damit auch der Pfändung. Das ist gerechtfertigt, da es sich um eine Ent⸗ schädigung für einen durch Ausübung des Ehrenamtes bedingten Aufwand handelt und nicht zugelassen werden kann, daß ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde durch . des Gläubigers auf diese Bezüge behindert wird.
Zu § 28:
1. Wer seine Kraft durch lange Jahre ehrenamtlich dem Wohle der Allgemeinheit widmet, erwirbt sich damit den Dank der Gemeinde. Es entspricht einem auch früher geübten Brauche, wenn § 28 vorsieht, daß nach näherer Regelung der Hauptsatzung einem solchen Bürger eine Ehrenbezeichnung (z. B. Stadtältester) verliehen wird, die die Anerkennung der Gemeinde für die geleisteten Dienste auch nach außen zum Ausdruck bringt.
2. Die Aberkennung einmal verliehener Ehrenbezeichnungen ist aus den gleichen Gründen, wie sie zu 5 21 Abs. 2 er⸗ örtert sind, an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden. Auch hinsichtlich der Vorschrift des 5 28 Abs. 3 gilt gleiches wie zu 3 21 Abs. 3.
Zu § 29:
1. Die Vorschriften des Vierten Teils der Gemeindeord⸗ nung geben den Gemeinden in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit, in die Rechtsstellung des Einwohners und Bürgers tiefgehend einzugreifen. Soweit die Aus⸗ übung derartiger Befugnisse an eine besondere Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden ist (vgl. S8 21 Abs. 2, 28 Abs. 2) oder soweit Entscheidungen der Gemeinde ausdrücklich als endgültig bezeichnet sind (565 25 Abs. 2, 26), ist für ein besonderes Rechtsmittelverfahren kein Raum. Dagegen kann in den übrigen Fällen auf einen Rechts⸗ schutz der Einwohner und Bürger nicht verzichtet werden. Hierbei war die Frage zu beantworten, wie dieser Rechtsschutz zu gestalten sei. Das Gesetz entscheidet sich dahin, daß die in 8 29 genannten Angelegenheiten, bei denen die Entscheidung von Rechtsfragen im Vorder⸗ grund steht, dem Verwaltungsstreitverfahren nach vorausgegangenem Einspruchsverfahren, die in 31 ge⸗ nannten Angelegenheiten, bei denen es sich in erster Linie um Ermessensentscheidungen handelt, dem Be⸗ schwerdeverfahren zu überweisen sind. Soweit danach das Verwaltungsstreitverfahren eröffnet ist, soll damit der in einem Reichsverwaltungsgesetz endgültig zu treffenden Entscheidung der Frage, ob und inwieweit im heutigen Staate für ein Verwaltungsstreitverfahren überhaupt Raum bleibt, nicht vorgegriffen werden. Es war jedoch geboten, bis zum Erlaß eines solchen Reichs⸗ verwaltungsgesetzes in der Deutschen Gemeindeordnung vorläufig eine Regelung zu treffen, die sich wesentlich der e e gen Rechtsentwicklung auf diesem Gebiete an⸗
ießt.
2. Die Abs. 2 und 3 des 529 regeln das dem Verwaltungs⸗ streitverfahren vorgeschaltete Einspruchsverfahren und bestimmen, daß der Einspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Eine nähere Begründung zu diesen Vor⸗ schriften erübrigt sich.
Zu § 30: 5 30 läßt entsprechend den in der Begründung zu § 29 entwickelten Grundsätzen gegen die im Einspruchs⸗ verfahren ergehende Entscheidung die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren zu. Dabei ist lediglich darauf hinzuweisen, daß in diesem Verfahren nur die Gesetzmäßigkeit der Ver⸗ fügung der Gemeinde geprüft werden kann, während Er⸗ messensfragen nicht zur Entscheidung kommen.
Die Zuständigkeitsregelung für das Verwaltungsstreit⸗ verfahren bleibt im übrigen bis zum Erlaß eines Reichsver⸗ waltungsgesetzes der Durchführungsverordnung vorbehalten.
Zu S 31: Dem Bürgermeister steht nach 5 22 die Befug⸗ nis zu, die Bestellung ehrenamtlich tätiger Bürger mit Aus⸗ nahme der Fälle des 5 22 Abs. 1 Satz 3 jederzeit zu rück⸗ zunehmen. Dieser weitgehenden Befugnis gegenüber eröffnet 5 31 den Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde. Im übrigen darf auf die Begründung zu 529 Bezug genommen werden.
(Fortsetzung folgt.)
Druckfehlerberichtigung.
In der in Nummer 25 des Deutschen Reichsanzeigers und Prei ischen Staatsanzeigers vom 30. Januar d. J. ver⸗ öffentlichten „Begründung zur Deutschen Gemeindeordnung. Allgemeiner Teil.“ sind zivei sinnstörende Druckfehler unter⸗ laufen, die hiermit berichtigt werden. Auf der ersten Seite des Hauptblattes in der neunten Zeile des ersten Absatzes muß es statt „Grundlage“ richtig „Grundanlage“ und in der dritten Spalte im fünften Absatz (Zu e):) in der sechsten Zeile statt „Träger in“ richtig „Trägerin“ heißen.
sind bestellt
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren⸗
S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 1. bis 3. Februar 1935 in Leipzig stattfindende 60. Jubiläums⸗Geflügelausstellung „Lipsia⸗Schau“.
ten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschriften im Inland bis auf weiteres verboten;
schiffsverkehr für Ziegel⸗ und Kalksa ö des Regierungspräsidenten in Potsdam vom 23. De⸗ zember 1934, Reichsanzeiger Nr. 300/34 wird bis zun 15. Februar 1935 verlängert.
Gewerbes müssen ihre Pflichtanmeldung bei den bekannt⸗ gegebenen Meldestellen der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe vollziehen.
bei der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe Ziff. 2 ö pheirt hiermit die Meldefrist bis 31. März 1935 verlängert.
ermöglicht, bis zum letztgenannten Meldetermin G1. Januar 6 alle Untẽrnehmer und Unternehmungen zur Pflicht mitgliedschaft zu erfassen.
Bekanntmachung. Bei der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette
zum Mitgliede des Vorstandes n das bisherige stellvertretende Vorstandsmitglied Julius Rietdorf an Stelle des ausgeschie⸗ . Vorstandsmitgliedes Helmuth Wohl⸗— « that,
zu stellvertretenden Vorstands mitgliedern ö. Max Heublein bei der Reichsstelle für Milch⸗ erzeügnisse, Oele und Fette an Stelle von Julius Riet dorf, . Felix Hildebrandt an Stelle des ausgeschiedenen stellvertretenden Vorstandsmitgliedes Dr. jur. Arnold Lange.
Berlin, den 22. Januar 19365. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: H. Bache.
Bekanntmachung
zeichen auf einer Ausstellung. ; Vom 30. Januar 1935. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl.
Berlin, den 30. Januar 1935. Der Reichs⸗ und Preußische . J. V.: Dr. Schlegelberger.
Bekanntmachung. Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichs präsiden⸗
„Hitler over Europe?“ — Buch — Eondon — England). „La Sarre En Feu.“ — Buch — (Paris — Frankreich).
Berlin, den 30. Januar 1935. Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. J. A.:: Daluege.
Bekanntmachung, betr. Festsetzung von Frachten im Binnenschiffsverkehr.
Die Gültigkeit der festgesetzten i, im Binnen⸗ n
Berlin, den 30. Januar 1935. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wasserbaudirektion Kurmark.
steine (ogl. Bekannt⸗
Verlangerung
der Frist für die Anmeldung bei der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe.
Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschafts⸗
ministers vom 18. September 1934 ist die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe (Reichsverband ambulanter Gewerbe⸗ treibender Deutschlands), jetzt Berlin W 36, Potsdamer Straße 38, die alleinige Vertretung ihres Wirtschafts⸗ zweiges.
Alle Unternehmer und Unternehmungen des ambulanten
—
Auf Grund der Bestimmungen über das Meldeverfahren Die Eigenart des ambulanten Gewerbes hat es nicht
Ich fordere hiermit alle ambulanten Gewerbetreibenden
auf, ihre Pflichtanmeldung zu vollziehen.
Soweit die Pflichtanmeldung wissentlich verabsäumt
des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom
wird, verweise ich auf den 8 3 des Gesetzes zun Vorbereitung P 27. Februar 1934, wonach derjenige,
„wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung zu⸗ ,, chi der Reichswirtschaftsminister ge⸗ troffen hat, mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden kann, Die Strafver⸗ folgung tritt nur auf Antrag des Reichswirtschafts⸗
ministers ein“. ⸗ Auf . der ersten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der
deutschen Wirtschaft vom 27. 934. 8 . ich mich veranlaßt sehen, bei Nichtabgabe der Pflichtanmeldung und Nichtbefolgung wiederholter schrift⸗ licher Aufforderung die Verhängung einer Ordnungsstrafe
vorzunehmen.
November 1934 Abschnitt IV
Berlin, den 30. Januar 1935. Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe. Mit der Leitung beauftragt: Hans Heck
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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Verantwortlich für a, ern n, Anzeigenteil und für den Verlagt
i. V. Rudolf Lantzsch in Berlin-Lichtenberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
Berlin, Wilhelmstraße 32. Fünf Beilagen
seinschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagem.
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Srste Beilage
zum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
MNr. 26
Berlin, Donnerstag, den 31. Fanuar
1935
Preußen.
Bekanntmachung.
über die Zulassung von Zündmitteln im Bergbau.
Auf Grund des 5 1 unserer Bergpolizeiverordnung über die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln vom 10. November 1923 wird hiermit das Verzeichnis der Zünd⸗ mittel, die wir zur Verwendung in den unserer Aufsicht unter⸗ stehenden Betrieben zugelassen haben, entsprechend dem 10. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel, den der Herr Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirt⸗ . und Arbeit unter dem 17. Januar 1935 bekanntgegeben
at, geändert.
r Zulassung der neuen Zündmittel erfolgt unbeschadet der allgemeinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über Schießarbeit.
Diese Bekanntmachung tritt heute in Kraft.
Breslau, den 29. Januar 1935.
Preußisches Oberbergamt. 8 B: Beller.
Bekanntmachung über die Verwendung von im Bergbau zugelassenen ; Zündmitteln.
1. Der 10. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel vom 17. Januar 1935 ist vom Reichswirtschaftsminister und Preußischen Minister ö. Wirtschaft und Arbeit veröffent⸗ licht. Auf Grund des § 70, Absatz 1, der Allgemeinen Berg⸗
olizeiverordnung für den Verwaltungsbezirk des Preußischen berbergamtes zu Halle (Saale) vom 26. Februar 1927 wer⸗ den die im vorstehend bezeichneten Nachtrage angeführten
X
neuen Zündmittel zur Verwendung in den unserer Aussicht unterstehenden Betrieben zugelassen. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft. Halle (Saale), den 29. Januar 1935. Preußisches Oberbergamt. Redepenning.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 Reichs⸗ e 1S. 479) in Verbindung mit dem Gesetz über die
inziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. S. 293) und der Preußischen Durchführungs⸗ verordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzlamml. S. 207) wird das bewegliche Inventar des
Jugendheims Striegau — Fuchsberg in Striegau, Oelser Weg 1 Gerzeichnis liegt beim Landrat in Schweidnitz aus), zugunsten des Landes Preußen eingezogen. Breslau, den 28. Januar 1935. Der Regierungspräsident. . ..
Michtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Polnische Botschafter Jözef Lipski hat am 26. d. M. Berlin . Während seiner Abwesenheit führt Lega⸗ tionsrat LSubomirski die Geschäfte der Botschaft.
Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ Republiken, Jakob Suritz, hat am 25. d. M. Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Bessonoff die Geschäfte der Botschaft.
Die ,, der Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse, Berlin NW 87, Altonaer Straße 2s, ist: Reichstiere Berlin.
Verkehrswesen.
Ab 1. Aprit: 40 000 kim Reichsstraßen in Deutschland.
Bei einer Stellungnahme zu den Kraftfahrzeugsteuer⸗Ueber⸗ weisungen teilt Reichsminister Dr. Frick zugleich im Namen des preußischen Finanzministers u. a. mit, daß vom 1. April 1935 ab das Reichs⸗Straßennetz weitervergrößert und sodann rund 40 000 kim oder rund 623 „ des bisherigen Staats⸗ und Provin⸗ ialstraßennetzes umfassen werde. Hierdurch würden weitere Er⸗ e ef in den Haushalten der Länder und preußischen Provin— zen eintreten, die eine entsprechende Aenderung des Finanzaus⸗ leichs zwischen Reich und Ländern bedingten. Es sei daher in Aussicht genommen, den Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer im Rechnungsjahr 1935 auf den festen Betrag von 960 Millionen Reichsmark festzufetzen und den gleichen Betrag auch in den Rech— nungsjahren 1936 und 1937 zu verteilen.
Keine Zuschlittung des Ludwig⸗Donau⸗Wrain⸗ Kanals.
Wie der Generalinspektor für das dautsche Straßenwesen dem Reichsausschuß der deutschen Binnenschiffahrt mitteilt, ist die Ein⸗ zelbearbeitung des An tobahnentwurfs Bayreuth =-Nürnberg — In⸗ golstadt =- München so weit fortgeschritten, daß . werden kann, daß eine Inanspruchnahnme von Kanalge ände durch die Autobahn südlich und innérhalb Nürnbergs nicht in Betracht kommt. Die Autobahn Nürnberg —-Bamberg ist zwar noch nicht baureif bearbeitet, doch ist auch nördlich Nürnbergs eine Mit⸗ benutzung der Kanalfläche nach dem bisherigen. Ergebnis der Ent— wurfsarbeiten sehr unwahrscheinlich. Für 1935 ist jedenfalls eine Beeinträchtigung der Schiff⸗ und Floßfahrt nicht zu erwarten.
Aus der Verwaltung.
Neichsstatthalter⸗Befugnisfe auf den Minister⸗ prãäsidenten übertragen.
Im neuen Reichsstatthalter⸗Gesetz ist vorgesehen, daß der Führer und Reichskanzler für Preußen die Ausübung der Rechte des Reichsstatthalters auf den Ministerpräsidenten übertragen kann. Von dieser Ermächtigung hat der Führer und Reichskanz— ler bereits Gebrauch gemacht. Er hat durch Erlaß vom 30. Ja⸗ nuar 1935 die ihm durch § 10 des Reichsstatthaltergesetzes vorbe⸗ haltenen Rechte dem preußischen Ministerpräsidenten zur Aus⸗ übung übertragen.
Schließung von Erfrischungsräumen in Waren⸗ hãusern.
Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Reichs- und Preußische Minister des Innern in einem Rund⸗ erlaß einschneidende Bestimmungen für den Betrieb der Er— frischungsräume in den Warenhäusern erlassen. Weitere An⸗ ordnungen über die Schließung schank- und speisewirtschaftlicher Betriebe in Warenhäusern sind künftig durch die Regierungsprä— sidenten, in Berlin den Polizeipräsidenten, zu erlassen.
Zur Durchführung eines gleichmäßigen Verfahrens ordnet der Minister u. a. an, daß von der Ermächtigung zur Schließung schank⸗ und speisewirtschaftlicher Nebenbetriebe im allgemeinen nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn durch solche Nebenbetriebe eine Verschiebung der Wettbewerbsverhältnisse
gegenüber anderen Geschäften der gleichen Branche oder sonstige Mißstände eintreten.
Die Schließung dieser Nebenbetriebe ist dann zulässig, wenn für den Fortbestand kein Bedürfnis besteht und die Wirtschaft⸗— lichkeit des Gesamtunternehmens durch die Einstellung des Neben⸗— betriebes nicht gefährdet ist.
Sofern nicht ganz besondere in den örtlichen Verhältnissen begründete Umstände eine andere Annahme rechtfertigen, ist die Frage des Bedürfnisses für den Weiterbetrieb des Erfrischungs— raums bei Waren- und Kaufhäusern kleinen und mittleren Um— fangs und bei allen Einheits oder Serienpreisgeschäften grund⸗ sätzlich zu verneinen. Die Anerkennung eines Bedürfnisses kann lediglich in Großstädten in Betracht kommen und auch dort nur bei Kauf⸗ und Warenhäusern von bedeutendem Umfang. In allen Fällen aber ist der Frage der Prüfung des Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.
Freitag, den 1. Februar. Staatsoper: Ein Maskenball. Musikalische Leitung: Blech. Beginn: 195 Uhr. Schauspielhaus: Pygmalion. Komödie von Ssaw. Beginn: 360 Ühr.
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Zinsfenkung und Reichsanleihe.
Die Jahre 1933 und 1934 hatten der deutschen Kreditwirt⸗ schaft drei große Aufgaben gestellt: Die Lösung des Problems der Auslandsschulden, die Finanzierung der Arbeitsbeschaffung und die Beseitigung der Krisenrückstände bei den Kreditinstituten. Das Problem der Auslandsschulden ist, wie es im Wochenbericht des Instituts für Konjunkturforschung heißt, im vergangenen Jahre zwar nicht endgültig gelöst, vorläufig jedoch so weit geregelt worden, daß Störungen des Wirtschaftsanstiegs vermieden wurden. Die Arbeitsbeschajfung wurde durch Einsatz des öffentlichen Kredits finanziert. Tie der Wirtschaft auf diesem Wege zugeflossenen Mittel haben Produktion, Beschäftigung und Umsätze angeregt. Daß die Entspannung des Kapitalmarktes von sich aus nicht raschere Fortschritte gemacht hat, hängt zum Teil mit den Struk— turwandlungen der Kreditorganisation in der Nachkriegszeit zu⸗ sammen. Die gegenüber der Vorkriegszeit veränderte Stellung des Staatshaushalts im Organismus der Volkswirtschaft und die andersartige Lage des Kapitalmarktes geben der Konversions⸗ politik und der Konversionsprgxis neue Aufgaben und neue Be— deutung. Während vor dem Kriege eine Konversion — in einer gewissen Parallele zur Kreditpolitik der Zentralbanken — im . darauf hinauslief, die Verzinsung der k Schuldtitel dem absinkenden Marktzinsfuß anzupassen, soll gegen—⸗ wärtig die Konversion Schrittmacher einer allgemeinen Senkung der Kapitalzinsen sein. Um die Jahreswende und in den ersten Wochen des laufenden Jahres traten die Ergebnisse der Kapital⸗ marktpolitik der . hervor:; Am Rentenmarkt näherten sich die 6 igen Werte der Parigrenze oder erreichten diese sogar. Allgemein konnte dies als ein . dafür ge⸗ wertet werden, daß die „Wertpapierinhaber sich auf eine Herab⸗ setzung des Zinses eingerichtet hatten“. Das Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditinstituten vom 24. Januar 1935 zieht die Folgerungen aus der jüngsten Entwick— lung. Die Zinsherabsetzung wird den Hypothekenschuldnern nach dem Gesetz erst vom 1. Oktober 1935 ab zugute kommen. Nimmt man den gesamten Zinsaufwand für die langfristige Verschuldung
für 1933 mit rund 3,20 bis 3,5 Mrd. RM, für 1934 wohl etwas niedriger, an, so beträgt die (auf den Zinsaufwand berechnete) effektive Entlastung im Durchschnitt etwa 475. Tatsächlich ist sie bei den in Frage kommenden Schuldnern wahrscheinlich noch größer, da hauptsächlich der Hausbesitz und die öffentliche Wirt⸗ schaft daran teilhaben.
Es entspricht einem Erfahrungssatz, bei umfassenden Kon— versionen den Kapitalmarkt für Neuemissionen zeitweise zu sperren. Wenn Reichsregierung und Reichsbank jetzt zugleich mit der Zins— senkung eine Reichsanleihe von 500 Mill. RM auflegen, so durch⸗ brechen sie diesen Grundsatz nur scheinbar. Die Ankeihe, die mit 4½ 3.5 verzinslich ist, zum Kurse von g8nm½ 5, ausgegeben wird und eine Laufzeit von 28 Jahren hat, wird überhaupt nicht am offenen Markt aufgelegt, sondern ganz von der Sparkgssen- und Giroorganisation übernommen. Die Konversion der Pfandhriefe und Kommunalobligationen wird also durch die Anleiheemission nicht gefährdet. Zwech der Anleihe ist die Konsolidierung kurz⸗ fristiger Arbeitsbeschaffungskredite und dadurch eine Entlastung der Reichsbank; Arbeitsbeschaffungswechsel, die sich im Bestande der Reichsbank befinden, sollen durch die Anleihe abgelöst werden. Wie die Anleihe von den Sparkassen und Girozentralen finanziert wird, darüber lassen sich zunächst nur Vermutungen anstellen. Es liegt nahe, anzunehmen, daß die Anleihestücke zum Teil gegen liquide Anlagen ausgetauscht werden, namentlich soweit diese Rück⸗ lagen höher sind, als es den demnächst zu erwartenden neuen ge— setzlichen Bestimmungen entspricht. In Frage kommen wahrschein⸗ lich die Guthaben der Sparkassen bei den Girozentralen, die sich Ende August auf 146 Mrd. RM beliefen; ferner die Schatzwechsel⸗ bestände der Sparkassen und Girozentralen mit 700 bis 890 Mill. Reichsmark und die Guthaben der Girozentralen untereinander, d. h. im wesentlichen die bei der Deutschen Girozentrale befind⸗ lichen Guthaben der provinzialen Girozentralen (Ende August rund 1 Mrd. RM. Da sich unter den genannten Posten Doppel zählungen befinden steht naturgemäß nicht die Summe der Einzel⸗ beträge für die Aufnahme der Anleihe zur Verfügung.
Die Stillhaltekredite.
Am 4. Februar werden die Vertreter der ausländischen Still- haltegläubiger mit den Vertretern der deutschen Schuldner in Berlin wieder zusammentreffen, um über die Verlängerung des deutschen Kreditabkommens von 1934 zu verhandeln. Unter die Stillhalteabkommen fallen, so heißt es in dem neuesten Wochen- bericht des Instituts für Konjunkturforschung, kurzfristige, nicht auf Reichsmark lautende Kredite (Akzepte, Zeitgelder, Barvor⸗ schüsse u. dgl.), die von ausländischen Banken an deutsche Banken, Industrie⸗ und Handelsunternehmungen gegeben worden sind; nicht einbegriffen sind die kurzfristigen Schulden der Länder und Gemeinden, ebenso nicht Börsengelder und Kampagnekredite. Die wichtigsten Bedingungen, unter denen sich die ausländischen Banken, erstmalig im deutschen Kreditabkommen 1932, bereit er⸗ klärt haben, bestimmte Kreditlinien aufrechtzuerhalten, haben sich bisher im großen und ganzen kaum verändert, auch nach der Transferunterbrechung werden die Zinsen für Stillhaltekredite bar transferiert, ebenso bestehen die besonderen Garantiever⸗ pflichtungen, namentlich die Bürgschaftsleistung der Deutschen Golddiskontbank, weiterhin fort. ;
Der Gesamtbetrag der Stillhalteschulden ist von 6,3 Mrd. RM Ende Juli 1931 auf rund 2.0 Mrd. RM Ende 1934, also um vund 4,3 Mrd. RM, zurückgegangen. Von diesem Gesamtbetrag ist jedoch nur ein Teil in Anspruch genommen worden; im Februar 1934 betrugen die ausgenutzten Stillhaltelinien rund 2,zð Mrd. RM, Ende 1934 nur noch 117 Mrd. RM. Ein Teil des Rückganges ist allerdings der Währungsentwertung in wichtigen Gläubiger— ländern zuzuschreiben. Der Bericht der Stillhaltegläubiger vom 17. Februar 1934 gibt die auf Währungsentwertungen entfallende Verringerung des Schuldbetrags in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1933 auf 475 Mill. RM an. In Jahre 193 dürfte die Schuldverringerung durch Währungsentwertung jedoch nur noch eine unbedeutende Rolle gespielt haben. Die Schuld⸗ summe hat sich ferner dadurch verringert, daß Stillhalteguthaben in Registermark umgewandelt worden sind, daß also Auslands⸗ schulden durch Reichsmarkzahlungen getilgt worden sind. Vom 1. März bis 31. Dezember 1933 sind insgesamt rund 400 Mill. RM
in Registermark umgewandelt worden, im ersten Halbjahr 19834 sind schätzungsweise weitere 300 Mill. RM in dieser Weise ver— wendet worden. Von der Gesamtsumme der Registermarkgut⸗ haben (bis Mitte 1931 rund 700 Mill. RM) dürften etwa 150 bis 160 Mill. RM im Inlande wieder iwvestiert, der übrige Be—⸗ trag für laufende Zahlungen abdisponiert worden sein. Schließ⸗ lich erklärt sich die Abnahme der Stillhaltesumme teilweise auch aus der weiteren Schrumpfung des Außenhandels. Seit Bestehen der Stillhalteabkommen sind die Kreditlinien nicht voll ausgenutzt worden; etwa 10 bis 123 der theoretischen Stillhaltefredite sind jeweils ungenutzt geblieben. Je mehr der deutsche Außenhandel schrumpfte, desto mehr erhöhte sich der Prozentsatz der sogenannten „offenen Linien“. Absolut betrugen diese offenen Linien vom 1. Oktober 19832 bis 30. September 1933 rund 360 Mill. RM. Anfang 1934 machten sie etwa 260 Mill. RM aus und sind im Laufe des Jahres auf etwa 290 Mill. RM gestiegen — 13 bis 14 9 der gesamten Stillhalteschulden).
Alles in allem hat Deutschland von Mitte 1931 bis Ende 1934 schätzungsweise 2 bis 25 Mrd. RM LEtillhaltekredite effektiv in Devisen, also aus Erlösen der Ausfuhr und der Dienst— leistungen, zurückgezahlt. Angesichts dieser gewaltigen Leistung Deutschlands könnte es von vornherein als zweifelhaft erscheinen, ob die Stillhaltegläubiger die Frage einer Kürzung der Kredit⸗ linien überhaupt aufwerfen werden Bei den vorjährigen Ver— handlungen spielte dieser Punkt noch eine gewisse Rolle. doch mußten die Gläubigervertreter zugeben, daß die Devisenlage eine solche Kürzung, die ja nur in Form von effektiver Tevisen⸗ hergabe hätte erfolgen können, nicht gestatte. Inzwischen ist aber die deutsche Devisenlage viel gespannter geworden als zu Anfang 1934. Das Institut für Konjunkturforschung geht zum Schluß seiner Ausführungen auf die Entwicklung des deutschen Außen⸗ handels cin und sagt, daß das abgelaufene Jahr mit hin⸗ reichender Deutlichkeit gezeigt hat, daß eine rasche Steigerung der deutschen Ausfuhr sellbst dann kaum zu erwarten wäre, wenn die Konjunktur im Ausland stark anziehen würde. Es ergibt sich daraus fast zwangeläufig, daß Deu tschland versuchen muß. die
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