1935 / 27 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

11

865 w lt 64 . . d w ee e d Ger me me nen, , .

Reichsanzeiger Staatsanzeiger.

Ml Mme,

h 2 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post f : Anzeigenyvreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und monatlich 2, 30 Mop einschließlich 0,48 Me-M Zeitungsgebühr, aber ohne 55 mm breiten 3 1,10 QM, einer dreigespaltenen 3 wm hohen und

Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 30 ach 5 . ö zan gn ö r nn

seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal

monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne

Nummern dieser Ausgabe kosten 30 H, einzelne Beilagen 10 „n!. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F5 Bergmann 7573. .

unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

O

O Nr. 27 Reichsbankgirokonto

Berlin, Freitag, den 1. Februar, abends

O Postscheckkonto: Berlin 41821 1935

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Exequaturerteilungen.

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Zusatz⸗ vereinbarung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den Warenverkehr. Vom 31. Januar 1935.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Begründung zur Deutschen Gemeindeordnung. Einzelbegründung. Vom 30. Januar 1935. (Fortsetzung)

Begründung zum Zweiten Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen. Vom 24. Januar 1935.

Anordnung 6 der Ueberwachungsstelle für industrielle Fett⸗— versorgung (Strafvorschrift für die Erste Anordnung der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung vom 31. August 1934). Vom 30. Jonuar 1935.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Januar 1935.

Zweite Bekanntmachung über deutsche Auslandsschuldverschrei— bungen vom 31. Januar 1935.

Berichtigung zur Verordnung über die Regelung der Handels— spannen im Geschäftsverkehr mit Anlaß⸗ und Beleuchtungs— batterien für Kraftfahrzeuge.

mier für die Lebenshaltungskosten im Januar

935.

Zwölfte Anordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, zur Ausführung der Verordnung zur Ordnung der Getreide— wirtschaft. (Vierter Abschnitt,. Vom 1. Februar 1935.

Anordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und

sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung,

gemäß 8 43 der Verordnung zur Ordnung der Getreide— wirtschaft vom 14. Juli 1934. Vom 1. Februar 1935.

Preuszen.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betreffend Fütterung und Tränkstationen für die zur Durchfuhr kommenden Einhufer vom 17. Januar 1935.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Hildesheim, be⸗ treffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

Handelsteil in der Zweiten Beilage.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat den Kaufmann Martin Leonhardt zum Konsul des Reichs in Cap Haitien ernannt. :

Dem Französischen Konsul in Berlin, Fernand Pu ech, ist namens des Reichs unter dem 29. Januar 1935 das xequatur erteilt worden.

Dem Schweizerischen Wahlkonsul in Hamburg, Henri Dumont, ist namens des Reichs unter dem 28. Januar 1935 das Exequatur erteilt worden.

Verordnung

über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Zusatz⸗ vereinbarung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den Warenverkehr. Vom 31. Januar 1935.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsablommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 162) wird hiermit verordnet, daß die am 30. Januar 1935 in Bern durch Noten⸗ wechsel abgeschlossene Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932 (Reichsgesetzbl. 1933 11 S. 1083) mit Wirkung vom 1. Februar 1935 ab vorläufig angewendet wird.

Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Diese Verordnung ergeht im Anschluß an die Verordnung vom 27. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1935 11 S. 4) *).

Berlin, den 31. Januar 1935.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. Vi: von Bülow.

) Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi-

schen Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28. Dezember 1934.

Deutsche Gesandtschaft. Bern, den 30. Januar 1935.

Herr Bundesrat!

Im Schlußprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗schweizerifchen Abkommen über den gegenseitigen Waren⸗ verkehr vom 5. November 1932 Abschnitt A erhält Abs. 3 zu Nr. aus 135 (Käse) folgende Fassung:

„Die Vereinbarungen zu Nr. aus 135 gelten für die Dauer des Zusatzabkommens, jedoch nicht über den 28. Fe⸗ bruar 1935 hinaus.“

Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Er tritt am 15. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschließenden Regierungen werden jedoch diesen Notenwechsel mit Wirkung vom 1. Februar 1935 ab vorläufig anwenden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. .

Weizsäcker.

An den Vorstand des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Herrn Bundesrat Dr. E. Schultheß, Bern.

Eidgenössisches Volkswirtschafts⸗ Departement.

Der Departementsvorsteher. Bern, den 30. Januar 1935.

Herr Gesandter!

Im Schlußprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗schweizerisch Abkommen über den gegenseitigen Waren⸗ verkehr vom 5. Nor e ber 1932 Abschnitt A erhält Abs. 3 zu Nr. aus 135 (Käse) folgende Fassung:

„Die Vereinbarungen zu Nr. aus 135 gelten für die Dauer des Zusatzabkommens, jedoch nicht über den 28. Februar 1935 hinaus.“

Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Er tritt am 15. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, in Kraft. Die vertragschließenden Regierungen

werden jedoch diesen Notenwechsel mit Wirkung vom 1. Februar

1935 ab vorläufig anwenden.

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schultheß.

wn den Deutschen Gesandten, ö.

Freiherrn von Weizsäcker,

Bern.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß §z 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Februar 1935 . Fengolddk 147 8h 4 4. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel— kurs für ein englisches Pfund vom 1. Fe⸗ bruar 1935 mit RM 12, 185 umgerechnet für ein Gramm Feingold demnach ... in deutsche Währung umgerechnet....

Berlin, den 1. Februar 1935. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

RM 86,7166, pence 54,9134. RM 2, 78800.

Begründung

zur Deutschen Gemeindeordnung.) (Reichsgesetzbl. 1 S. 49.) (Fortsetzung.)

Zum Fünften Teil.

Verwaltung der Gemeinde. 1. Abschnitt. Bürgermeister und Beigeordnete. Zu 5 32:

Es ist bereits im Allgemeinen Teil der Begründung aus⸗ eführt, daß im neuen Reich die Verwirklichung des Führerprinzips auch in der Verwaltung der Gemeinde eine zwingende Notwendigkeit ist. Dementsprechend schreibt 8 32 vor, daß in Zutunft der Leiter der Gemeinde, der Bürgermeister, die Verwaltung in voller und aus—⸗ schließlicher Verantwortung führt. Darin liegt ein Doppeltes:

a) In der Hand des Bürgermeisters sind heute Ent⸗ schließung und Ausführung in allen Gemeinde⸗

) Der Allgemeine Teil der Begründung ist in Nr. 25, der

1. Teil der Einzelbegründung in Nr. 2.5 des Deutschen Reichs⸗ anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlicht worden.“

angelegenheiten vereinigt. Damit ist die dem früheren Verfassungszustande eigene Aufteilung dieser Funktionen auf eine von der Bürgerschaft ge⸗ wählte beschließende Vertretungskörperschaft (Stadt⸗ verordnetenversammlung, Gemeinderat usw.) und auf ein wesentlich nur zur Ausführung dieser Be⸗ schlüsse berufenes Verwaltungsorgan endgültig überwunden.

Die ausschließliche Führerstellung des Bürger— meisters wird grundsätzlich dadurch nicht beeinträch⸗ tigt, daß das Gesetz bestimmte Entschließungen zur Wahrung ihres Einklanges mit der Partei und mit den Zielen der Staatsführung an die Zustimmung eines Beauftragten der NSDAP. oder an die Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde knüpft, und daß es für andere Entschließungen zur Wahrung der Ver— bundenheit der Gemeindeverwaltung mit der Bürgerschaft eine vorherige Beratung des Bürger⸗ meisters mit den Gemeinderäten vorschreibt.

b) Der Führerstellung des Bürgermeisters entspricht es auf der anderen Seite, daß er für die Gemeindever⸗ waltung die volle und ausschließliche Verantwortung in zivil, straf- und dienststrafrechtlicher Hinsicht trägt. Das gilt sowohl für seine Entschließungen als auch für die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vollzugshandlungen. Von dieser Verantwortung wird er auch nicht dadurch befreit, daß er bei seiner Verwaltung den Ratschlägen dritter Stellen, z. B. der Gemeinderäte, gefolgt ist, daß er in den Fällen des 833 seine Entschließung entsprechend den Wün⸗ schen des Beauftragten der NSDAP. gefaßt hat, oder daß die Aufsichtsbehörde seine Entschließung geneh⸗ migte. Nur in den Fällen, in denen eine Ent⸗ schließung an seiner Stelle von einem Dritten gefaßt worden ist (68 33 Abs. 2, 111, 112) oder in denen er einer für ihn bindenden Anweisung gefolgt ist, wie z. B. bei weisungsgemäßer Erledigung einer ihm übertragenen Auftragsangelegenheit, fällt seine eigene Verantwortung regelmäßig fort.

Inwieweit im übrigen im Falle der Ver⸗ tretung des Bürgermeisters (6 35) seine Verantwor— tung gemindert oder aufgehoben wird, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen.

2. 8 33 Abs. 1 schreibt als grundsätzlich einheitliche Amts⸗ bezeichnung für die Leiter der Gemeinden die Bezeich⸗ nung „Bürgermeister“ vor. .

In den Stadtkreisen behält es jedoch auch in Zukunft bei der dort traditionellen Amtsbezeichnung „Oberbürger⸗ meister“ sein Bewenden. Dabei bleibt vorbehalten, in Reichsteilen, die Stadtkreise nach dem preußischen Vor⸗ bild nicht kennen, diejenigen Städte im Wege der Durch⸗ führungsverordnung ausdrücklich zu bezeichnen, die den Stadtkreisen gleichzustellen sind.

Die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister“ ist in 8s 32 den Bürgermeistern der Stadtkreise vorbehalten. Daraus folgt, daß fürderhin die Verleihung der Amts⸗ bezeichnung „Oberbürgermeister“ an die Leiter kreis⸗ angehöriger Städte nicht mehr in Betxacht kommt.

Dagegen hält 5 119 Nr. 3 die Möglichkeit offen, durch Verordnung an Stelle der Amtsbezeichnung „Bürger⸗ meister“ für Gemeinden, die nicht Städte sind, andere herkömmliche Amtsbezeichnungen vorzuschreiben.

u S 33: Die NSDAP. ist die den Staat tragende Partei. Die Staatsführung kann deshalb nicht anders als nach den politischen Zielen dieser Partei ausgerichtet sein. Was für die Staatsführung gilt, muß selbstverständlich auch für jede im Staate ausgeübte Verwaltungstätigkeit gelten. Daraus ergibt sich von felbst die zwingende Notwendigkeit, im Bereich der Gemeinden den Einklang der Gemeindeverwaltung mit der Partei zu sichern, und zwar in einer Form, die dem Charakter der Selbstverwaltung der Gemeinden besonders Rechnung trägt.

1. Ausschlaggebend für die Sicherung des Einklangs der Gemeindeverwaltung mit der Partei ist die Besetzung der Stellen der leitenden Gemeindebeamten mit Persönlich⸗ keiten, die unbedingte Gewähr dafür bieten, daß sie das ihnen übertragene Amt in steter Ausrichtung auf die politischen Ziele der NSDAP. zu führen gewillt und befähigt sind. Deshalb erfolgt nach 8 41 die Berufung dieser leitenden Gemeindebeamten, der Bürgermeister und Beigeordneten, in Zukunft unter weitgehender Ein⸗ schaltung der zuständigen Parteidienststellen. Dadurch ist bereits gesichert, daß der durch das Vertrauen von Partei und Staat berufene leitende Gemeindebeamte es als seine Aufgabe betrachten wird, seine gesamte Tätigkeit in stetem Einklang mit den politischen Zielen der Be⸗ wegung zu halten.

F 33 gibt darüber hinaus in der Linie der oben angedeuteten Zielsetzung dem Beauftragten der NSDel ., der gemäß 5 118 durch Verordnung des Stellvertreters des Führers bestimmt wird, in gewissen Fällen ein Mit⸗