1935 / 27 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1935. S. 2

der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung wirtschaft⸗

licher Unternehmen zu beachten haben. .

a) Für die Zulässigkeit gemeindlicher Wirtschaftsbetäti⸗ gung ist in jedem Falle ausschlaggebend, daß sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. Es kann einer Gemeinde nie erlaubt sein, zu wirtschaften, wenn ihr einziges Ziel dabei das der Gewinn⸗ erzielung ist; vielmehr muß es sich bei der gemeind⸗ lichen Wirtschaft stets um Betätigungen handeln, die nach der ganzen Entwicklung und den herrschenden Anschauungen eine im öffentlichen Interesse gebotene Versorgung der Einwohnerschaft zum Gegenstand haben. Demnach müssen Leistungen und Lieferungen des gemeindlichen Unternehmens selbst einem öffent⸗ lichen Zweck dienen. Die Gemeinden sind in erster Linie Träger öffent⸗ licher Verwaltung. Wie schon für den Aufgabenkreis dieser Verwaltung der Grundsatz gilt, daß er stets im Einklang mit der gemeindlichen Leistungsfähigkeit stehen muß, so muß sich auch jede wirtschaftliche Be⸗ tätigung in den Grenzen halten, die der Leistungs⸗ fähigkeit der Gemeinde gezogen sind. Jede Ueber⸗ schreitung der Schranke schlägt nach allen Erfahrun⸗ gen früher oder später immer gegen die Gemeinde selbst aus. Dazu tritt noch ein zweiter Gesichtspunkt: Der in S 72 ausgesprochene Grundsatz der Rentabi⸗ lität gemeindlicher Wirtschaft läßt sich nur dann ver⸗ wirklichen, wenn die Gemeinde von vornherein bei der Errichtung eines Wirtschaftsunternehmens hier⸗ auf hinreichend Rücksicht nimmt. Dazu gehört vor allem, daß das Unternehmen nach Art und Umfang in ein richtiges Verhältnis zu dem voraussichtlichen Bedarf gebracht wird und daß jede Ueberkapazität, soweit sie nicht durch eine in sicherer, naher Aussicht stehende Bedarfssteigerung gerechtfertigt ist, ver⸗ mieden wird.

e) Es kommt bei der heutigen Gesamtlage des Reiches entscheidend darauf an, die deutsche Wirtschaft so zweckmäßig und rationell zu organisieren, als dies irgend möglich ist. Deshalb bedarf auch bei jeder ge⸗ meindlichen Wirtschaftsbetätigung die Frage der Prü⸗ fung, ob bei Berücksichtigung des Gesamtaufbaues der Wirtschaft die Gemeinde im einzelnen Falle der ge⸗ eignetste Träger dieser Betätigung ist. Ergibt die Prüfung, daß die betreffende Aufgabe besser und wirtschaftlicher bereits durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann und ist ein anderer zur Erfüllung der Aufgabe bereit, so bleibt für eine gemeindliche Betätigung grundsätzlich kein Raum. Diese Grundsätze sollen in Zukunft für jede Exrrich⸗

tung und wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unter—

nehmen der Gemeinden gelten. Dabei läßt das Gesetz die

Frage offen, was wirtschaftliche Unternehmen in diesem

Sinne sind. Dies

bare und alle Fälle deckende Gesetzesformulierung kaum

zu beantworten, so daß es richtiger erschien, die nähere

Regelung insoweit der Ausführungsanweisung vorzu⸗—

behalten. Für diese Regelung gibt das Gesetz bereits in⸗

soweit einen Hinweis, als es in 5 67 Abs. 2 diejenigen

Unternehmen und Einrichtungen aufzählt, die es nicht als wirtschaftlichs Unternehmen behandelt wissen will. Diese Unterscheidung entspricht der gesamten kommunal⸗ wirtschaftlichen Entwicklungs- und Betrachtungsweise. Auch für diese Unternehmen und Einrichtungen muß jedoch der allgemeine Grundsatz gelten, daß sie nach wirt⸗ schaftlichen Gesichtspunkten, d. h. so zu verwalten sind, daß sie mit dem geringsten Aufwand den bestmöglichen Erfolg erreichen.

„Die Gemeinden haben namentlich in der Nachkriegs- und Inflationszeit hier und dort neben ihren Spar- und Hirokassen besondere Gemeindebanken ins Leben gerufen. Ein solche Betätigung schließt so weitgehende Risiken für die Gemeinden in sich, daß es geboten erscheint, sie in Zu⸗ kunft den Gemeinden überhaupt zu untersagen, zumal die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht als günstig bezeichnet werden können.

Unberührt von dem Verbot des § 67 Abs. 3 und der in § 67 Abs. 1 getroffenen Regelung bleiben die öffentlichen Spar⸗ und Girokassen. Bei diesen bewendet es auch nach Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung bei den bestehenden Vorschriften.

Zu 8 68: Die Vorschrift des 5 68 hat rechtlich nicht die Bedeutung, daß Rechtsgeschäfte, die zur Errichtung eines nach §z 67 unzulässigen Wirtschaftsunternehmens getätigt werden, nichtig wären (vgl. hierzu s 104). Vielmehr wird die Inne⸗ haltung dieser Vorschrift durch die rechtzeitige Vorlage jedes Errichtungs- und Erweiterungsprojekts an die Aufsichts⸗ behörde ausreichend gesichert. Diese hat, wie 8 68 Satz 2 ergibt, derartige Projekte in erster Linie unter zwei Gesichts⸗ punkten zu prüfen:

Es müssen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen des F 67 erfüllt als auch die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich in vollem Umfange gesichert sein. Liegen diese Vor⸗ aussetzungen nicht vor, so hat Inangriffnahme des Projekts mit den Mitteln der Staats⸗ aufsicht (8 109) zu verhindern. Darüber hinaus ist der Auf⸗ sichtsbehörde ein besonderes Genehmigungsrecht bewußt nicht eingeräumt. Eine so weitgehende Einschaltung der Auf⸗ sichtsbehörde erschien schon deshalb nicht erforderlich, weil die

Errichtung oder Erweiterung solcher Unternehmen sehr oft

nur durch Inanspruchnahme von Darlehen möglich ist und jede Darlehensaufnahme ohnehin aufsichtsbehördlicher Ge⸗ nehmigung bedarf. Aber auch in den anderen Fällen sind durch die Vorschrift des 568 der Aufsichtsbehörde ausreichende zur Sicherstellung des gesetzmäßigen Zustandes eröffnet.

Zu § 69:

„Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden vollzieht sich nicht ausschließlich in der Form sogen. Eigenbetriebe; die Gemeinden sind vielmehr in die Wirtschaft weitgehend auch dadurch eingeschaltet, daß sie sich an selbständigen

Wirtschaftsunternehmungen (erinnert sei z. B. an die

großen gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen) be⸗ teiligen. Eine solche Beteiligung kann grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die in 5 67 behandelte Eigen⸗ betätigung. Deshalb gelten auch für diese Beteiligungen die dort genannten einschränkenden Vorschriften. Da die Gemeinde bei einer solchen Beteiligung die Wirtschafts⸗

e Frage ist durch eine practisch brauch⸗

die Aufsichtsbehörde die

führung des Unternehmens aber ginsti stenfalls nur mittelbar beeinflussen kann und sie nicht selbst ausschließ⸗ lich bestimmt, können in solchen Beteiligungen besondere Gefahren liegen. Deshalb schreibt 3 69 Abs. I noch weiter vor, daß diese Beteiligung nur zulässig ist, wenn für ö. eine Form gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Dadurch wird 3. B. die Beteiligung einer Gemeinde en einer Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht in jedem Falle aus⸗ geschlossen. .

Ebenso wie im Falle des 8 67 ist auch im Falle des §z 69 jede Absicht einer Beteiligung ' rechtzeitig vorher der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, der alsdann die gleichen Befugnisse zustehen, wie sie in der Begründung zu 8 68 erörtert sind.

„Die einschränkenden Vorschriften des 8 69 Abs. 1 haben dann keine Berechtigung. wenn eine Gemeinde sich an einem öffentlichen Zweckverband beteiligen will. Nach der Gesetzeslage sind die Aufsichtsbehörden bei der Errich⸗ tung und Erweiterung derartiger Verbände überall so weitgehend eingeschaltet, daß sich in diesen Fällen beson⸗ dere Maßnahmen erübrigen.

Zu § 70:

„Nach § 36 vertritt der Bürgermeister die Gemeinde. s 70 hebt insoweit nur einen Sonderfall, dieser Ver⸗ tretungsbefugnis hervor und klärt dabei, inwieweit Vertreter des Bürgermersters bei ihrer Tätigkeit in einer Gesellschafterversammlung usw. an seine Weisungen ge⸗ bunden sind. Eine derartige Bindung ist namentlich bei Bestellung mehrerer Vertreter unabiweisbar, wenn die Interessen der Gemeinde hinreichend gewahrt werden sollen.

.Was für die Vertretung der Gemeinde in Gesellschafter⸗ versammlungen usw. gilt, wird durch § 70 Abs. 2 auch in dem Fall für anwendbar erklärt, daß der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs von Gesell— schaften zu bestellen. Hier war insbesondere nach der bis⸗ herigen Rechtsprechung streitig, inwieweit derartige Mit⸗ glieder an die Weisungen der Gemeinde gebunden seien. Auch hier ist es jedoch im Gemeindeinteresse unvermeid⸗ lich, eine derartige Bindung auszusprechen. Dem ent⸗ spricht es auf der anderen Seite, daß die Mitglieder, wenn sie entsprechend ihrer Weisung handeln, bei Schadens⸗ ersatzansprüchen von einer persönlichen Haftung regel⸗

mäßig freigestellt werden. Die insoweit in 5 70 Abs. 3

. Regelung deckt sich mit den Vorschriften des

Reichsbeamtengesetzes; sie gilt auch in den Fällen des

S 70 Abs. 1.

Zu 8 71: Die Gemeinden unterliegen aus den Grün⸗ den, die zu 5 76 im einzelnen erörtert sind, einer weitgehen⸗ den Sonderaufsicht hinsichtlich ihrer Schuldenwirtschaft. Diese Aussicht ist jedoch so lange lückenhaft, als in sie nicht auch solche Schuldenaufnahmen einbezogen werden, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von solchen Unternehmen getätigt werden, an denen Gemeinden maßgebend beteiligt sind. Diese Lücke wird nunmehr durch den 5 7 geschlossen. Dabei ist, da solche Unternehmen einer Aufsicht unmittelbar nicht unterstehen, der Weg gewählt, daß gemeindliche Ver⸗ treter im Vorstand, im Aufsichtsrat oder in einem sonstigen Organ der Gesellschaft der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung der für die Gemeinde zuständigen Aufsichtsbehörde zustimmen dürfen. Ohne eine solche Genehmigung ist die Zustimmung unwirksam (vgl. § 104).

Bei der Abgrenzung des Kreises der Unternehmen, die dieser Beschränkung unterliegen sollen, ist das Gesetz davon ausgegangen, daß eine solche besondere Aufsicht nur dort ge⸗ rechtfertigt ift, wo die Gemeinden überwiegend beteiligt sind. Diese Grenze ist zweckmäßig dort zu ziehen, wo sich das pri⸗ vate Kapital nicht einmal die Minderheitsrechte im Sinne des Aktienrechts gesichert hat. Die Beschränkung gilt darüber hinaus aber auch für solche Unternehmen, bei denen der maß⸗ gebende Einfluß nicht den Gemeinden selbst, sondern von ihnen maßgeblich beeinflußten Unternehmen in dem oben⸗ genannten Sinne zusteht (6 71 Abs. 3).

Zu § 72:

„Die Gemeindeordnung geht davon aus, daß sich die Ge— meinden bei jeder wirtschaftlichen Betätigung grundsätz⸗ lich von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen müssen. Deshalb muß, unbeschadet der Möglichkeit, in besonderen Fällen auch andere Momente zu berücksich—⸗ tigen, über jeder Wirtschaftsführung auch der Gemeinden der Grundsatz stehen, daß das Unternehmen einen Er⸗ trag für den Haushalt abwirft. Darin liegt ja. gerade der Wesensunterschied zwischen gemeindlicher Wirtschaft und gemeindlicher Verwaltung. Mindesterfordernis ist dabei, daß die Erträge jedes Unternehmens mindestens alle Aufwendungen decken und angemessene Rücklagen ermöglichen. Es ist also in Zukunft grundsätzlich aus⸗ geschlossen, daß zur Deckung dieser Aufwendungen Zu⸗

hühr aus allgemeinen Haushaltsmitteln herangezogen

werden. Diese auch im Interesse der Gemeindefinanzen notwendige Regelung wird noch dadurch verstärkt, daß das Gesetz in einer Reihe von Grenzfällen, in denen bisher weitgehend eine unterschiedliche Behandlung üb⸗ lich war, die Zugehörigkeit zu den Aufwendungen des Unternehmens eindeutig klärt. Danach gehören zu den Aufwendungen auch die tatsächlich, nicht die nur fiktiv zu leistenden Steuern, die Zins- und Tilgungsbeträge für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Ge⸗ meinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Liefe⸗ rungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen. Der hier und da erhobenen Forderung, auch die fiktiven Steuern in die Aufwendungen einzubeziehen, hat die Ge⸗ meindeordnung nicht entsprochen, weil hiergegen er⸗ hebliche Bedenken bestehen. Es bleibt jedoch vorbehalten, in der Ausführungsanweisung 6 daß in den Jahresabschlüssen gemeindlicher Unternehmen auch die Steuern nachrichtlich anzugeben sind, um so eine eurteilung der Rentabilität unter Zugrundelegung gleicher Maßstäbe, wie sie für die Privatwirtschaft gelten, zu ermöglichen.

„Es gibt Fälle, in denen die Gemeinden zwangsläufig zu

wirischaftlicher Betätigung veranlaßt werden, ohne daß

sich die Grundsätze des 8 72 Abs. 1 und 2 sofort oder auch überhaupt durchführen an Es darf insoweit z. B. auf die in 5 90 des Preußischen Gemeindefinanz⸗ gesetzes besonders erwähnten Tatbestände (Versorgung er Bevölkerung mit Wasser aus gesundheitlichen Grün⸗ den, Verkehrseinrichtungen zur Erschließung von Ge⸗ lände für Bebauungs⸗ und Siedlungszwecke) verwiesen werden. In diesen Fällen kann ausnahmsweise von den Grundsätzen des 5 72 abgewichen werden.

Zu § 73: Die Gemeinden haben für bestimmte Unter⸗ nehmen, insbesondere für Versorgungsbetriebe ein tatsäch⸗ liches Monopol. Es ist selbstverständlich, daß sie ein derartiges Monopol nur so handhaben dürfen, daß hierdurch berechtigte Interessen, namentlich auch des Handels und des Handwerks, nicht verletzt werden. S 73 verbietet deshalb, daß in Zukunft der Anschluß und die Benutzung bei 16 Monopolbetrieben davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden. Dadurch sollen vor allem die hier und dort noch bestehenden gemeindlichen Installationsmonopole in Zukunft unmöglich gemacht werden, soweit Handel und Handwerk die n . auf diesem Ge⸗ biete durchzuführen in der Lage sind. Die Verletzung des gesetzlichen Verbots hat Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (6 104).

Zu § 74: . 1L. Die enge Verflechtung gemeindlicher Regiebetriebe, der sogenannten Eigenbetriebe, mit der Gemeindeverwaltung überhaupt, die damit verbundene Schwerfälligkeit der Wirtschaftsführung wie auch die früher jederzeit mögliche parteipolitische Beeinflussung der Betriebsführung haben die Gemeinden in den verflossenen Jahren vielfach veranlaßt, derartige Betriebe in selbständige Unternehmen (Aktiengesellschaften, G. m. b. H. usw.) umzuwandeln. Diese Erscheinung, der nur eine zweckmäßige Gesetzgebung hätte vorbeugen können, ist im Grunde unerwünscht, da sie die Einheit der Gemeindeverwaltung und ⸗aufsicht beeinträchtigt. Durch die Umgestaltung der Gemeinde⸗ ,. ist bereits heute eine Reihe von Gründen, die zu dieser Entwicklung Anlaß gegeben haben, fortgefallen. Darüber hinaus ist es aber erforderlich, für diese Eigen⸗ betriebe noch Sonderregelungen zuzulassen, die ohns Aenderung des Rechtscharakters dieser Betriebe den Be⸗

dürfnissen einer möglichst elastischen ,,

entgegenkommen. Hinzu kommt, daß auch die in 5 7 Abs. Z aufgestellten Grundsätze eine gewisse Verselbständi⸗ gung dieser Eigenbetriebe voraussetzen. Deshalb schreibt sz 741 Abs. 1 nunmehr zwingend vor, daß für derartige Betriebe besondere Satzungen, sogenannte Betriebs⸗ satzungen, aufzustellen sind. In ihnen wird vor allem die Führung des Betriebes, seine Vertretung nach außen, seine Haushaltsführung und seine Rechnungslegung zu regeln sein.

Gerade in wirtschaftlichen Fragen kann die Gemeinde des Rates wirtschaftlich besonders sachkundiger Bürger nicht entbehren. Während 5 58 es der näheren Regelung der Hauptsatzung überläßt, die Arbeitsgebiete zu bestimmen, für die Beiräte zu bestellen sind, schreibt deshalb § 74 Abs. 2 die Bestellung derartiger Beiräte für jedes Unter⸗ nehmen, gegebenenfalls fürr mehrere Unternehmen gemeinsam, zwingend vor. Bei der Berufung dieser Bei⸗ räte ist dabei auf ihre wirtschaftliche Sachkunde ganz besonderes Gewicht zu legen.

„Die Durchführung der in § 72 aufgestellten , läßt sich nur dann erreichen, wenn die Eigenbetriebe auch auf dem Gebiete der Haushaltsführung, der Ver⸗ mögensverwaltung und der Rechnungslegung in gewissem Umfange verselbständigt werden. Die nähere Ausgestal⸗ tung der zwingenden Vorschrift des 5 74 Abs. 3 bleibt der Regelung in der Betriebssatzung vorbehalten. Dabei

wird durch Richtlinien dafür gesorgt werden, daß eine

gewisse Einheitlichkeit dieser Regelung auch die Möglich⸗ keit eines zwischengemeindlichen Vergleichs sichert.

Zu § 75: Es ist bereits in der Begründung zu §5 74 darauf hingewiesen worden, daß die Umwandlung gemeind⸗ licher Eigenbetriebe in rechtlich selbständige Unternehmen grundsätzlich unerwünscht ist und daß für eine solche Um⸗ wandlung künftig durchschlagende Gründe auch nicht mehr vorliegen. Deshalb wird in Zukunft eine solche Umwandlung durch den besonderen Genehmigungsvorhehalt des § 75 erschwert. Die Einbringung gemeindlichen Vermögens in ein rechtlich selbständiges Unternehmen ohne Genehmigung ist rechtsunwirksam (8 104 Abs. I.

(Schluß folgt.)

Begründung

zum Zweiten Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen. Vom 24. Januar 1935. (RNGBl. JL S. 47.)

Zu Artikel 18 1 Ziffer 1.

Es wird vorgeschlagen, das Gesetz zur Förderung der Ehe⸗ schließungen an die Entwicklung der Verhältnisse, die seit dem Erlaß des Gesetzes vor 195 Jahren eingetreten ist, anzupassen. Die vorgeschlagenen Aenderungen gehen aus der nachstehenden Gegenüberstellung hervor:

Gegenwärtige Fassung.

(I) Deutschen Reichsange⸗ hörigen, die nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes die Ehe miteinander eingehen, kann auf Antrag ein Ehestandsdar⸗ Reichsmark gewährt werden. lehen im Betrage bis zu ein⸗ Der Antrag auf Ge⸗ tausend Reichsmark gewährt währung des Ehestands⸗ werden. Der Antrag auf Ge⸗ darlehens kann erst nach währung des Ehestandsdar⸗ Bestellung des standesamt⸗ lehens kann vor Eingehung lichen Aufgebots und muß der Ehe gestellt werden. vor Eingehung der Ehe ge⸗

Die Hingabe des Betrags stellt werden. erfolgt erst nach erfolgter Ehe⸗ des Betrags 3 erst schließung. Voraussetzung 6 nach der Eheschließung. die Bewilligung des Ehestands- Voraussetzung für die Ge⸗ darlehens ist: des Ehestandsdar⸗

Vorgeschlagene Fassung.

(I) Deutschen Reichsan⸗ gehörigen kann auf Antrag ein Ehestandsdarlehen im Betrag bis zu eintausend

währun lehens ist

Die Hingabe

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 27 vom 1. Februar 1935. S.

a) daß die künftige Ehefrau in a) daß die künftige Ehe⸗ der Zeit zwischen dem frau innerhalb der 1. Juni 1931 und 31. Mai letzten zwei Jahre vor 1933 mindestens sechs Mo⸗ Stellung des Antrags nate lang im Inland in 6 neun Mo⸗ einem Arbeitnehmerver⸗ nate lang im Inland hältnis gestanden hat; in einem Arbeitneh⸗ merverhältnis gestan⸗ den hat;

b) daß die künftige Ehe⸗ frau ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin, falls sie diese im Zeitpunkt der Stellung des An⸗ trags nicht bereits auf⸗ gegeben hat, noch vor

b) daß ein standesamtliches Aufgebot vorliegt, und daß die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeitneh⸗ merin spätestens im Zeit⸗ punkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt der Einbringung des An⸗ der Empfangnahme des trags bereits aufgegeben Ehestandsdarlehens auf⸗ hat; gibt; daß die künftige Ehefrau ( daß die künftige Ehe⸗ sich verpflichtet, eine Tä⸗ frau sich verpflichtet, tigkeit als Arbeitnehmerin eine Tätigkeit als Ar⸗ so lange nicht wieder auf⸗ beitnehmerin so lange zunehmen, als der künftige. nicht auszuüben, als Ehemann Einkünfte im der Ehemann nicht als Sinne des Einkommen⸗ hilfs bedürftig im Sinn steuergesetzes von mehr der Vorschriften über

als 125 Reichsmark mo⸗ die Gewährung von natlich bezieht und das Arbeitslosenunter⸗ Ehestandsdarlehen nicht stützung betrachtet wird restlos getilgt ist. und das Ehestandsdar⸗ Die unter Buchstabe a be⸗ lehen nicht restlos ge⸗ zeichnete Tatsache ist nachzu⸗ tilgt ist. weisen, die unter Buchstabe b bezeichnete Tatsache ist glaub⸗ haft zu machen. (2) Als Arbeitnehmertätig⸗ keit im Sinn des Absatzes 1 Buchstabe a gilt nicht die Be⸗ schäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten auf⸗ steigender Linie.

(2) Die Beschäftigung im Haushalt oder Betrieb von Verwandten aufsteigender Linie gilt nur dann als Arbeitnehmertätigkeit im Sinn des Absatzes 1 Buch⸗ stabe a, wenn infolge der Aufgabe dieser Beschäfti⸗ ung eine fremde Arbeits⸗ raft für dauernd eingestellt worden ist.

(3) Der Antrag auf Ge⸗ währung des Ehestands⸗ darlehens ist bei derjenigen Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ halt hat. Diese Gemeinde gibt den Antrag beim Vor⸗ liegen aller Voraussetzungen an das zuständige Finanz⸗ amt weiter. Dieses ent⸗ scheidet über den Antrag endgültig. .

(h Das Ehestandsdar⸗ lehen wird an den Ehe⸗

(3) Der Antrag auf Ge⸗ währung des Ehestandsdar⸗ lehens ist bei derjenigen Ge⸗ meinde zu stellen, in deren Be⸗ zirk der künftige Ehemann seinen Wohnsitz oder gewöhn⸗ lichen Aufenthalt hat. Diese Gemeinde gibt den Antrag im Fall der Befürwortung an das zuständige Finanzamt weiter. Dieses entscheidet über den An⸗ trag endgültig.

( Das Ehestandsdar⸗ lehen wird an den Ehemann gegeben. Im Fall der Güter⸗ mann gegeben. Im Fall trennung wird jedem der Ehe⸗ der Gütertrennung wird gatten die Hälfte des Ehestands- jedem der Ehegatten die darlehens gegeben. Hälfte des Ehestandsdar⸗

lehens gegeben.

Gemäß § 1 Buchstabe a des Gesetzes ist bisher verlangt worden, daß die künftige Ehefrau in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1951 und dem 31. Mai 1933 mindestens sechs Mo⸗ nate lang im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis ge⸗ standen hat. Neuerdings wird beantragt, die Frist vom 31. Mai 1933 aufzuheben und auf die Voraussetzung, daß die Arbeitnehmertätigkeit in die Zeit vor dem 31. Mai 1933 fallen muß, zu verzichten. Dieses Verlangen wird um so lauter gestellt werden und ist um so begründeter, je weiter wir uns vom 31. Mai 1933 entfernen.

Der vorliegende Entwurf sieht als Voraussetzung vor, daß die künftige Ehefrau innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags mindestens neun Monate lang im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden hat. Durch diese Aenderung wird der Zeitraum, innerhalb dessen die künftige Ehefrau in einem Arbeitnehmerverhältnis ge⸗ standen hat, von sechs Monaten auf neun Monate erhöht. Der Zeitraum muß jedoch nicht mehr in die Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und dem 31. Mai 1933 fallen, sondern in die letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags. Es wird infolgedessen in Zukunft ein Ehestandsdarlehen auch dann gewährt werden, wenn die Arbeitnehmertätigkeit restlos in die Zeit nach dem 31. Mai 1933 fällt. Voraussetzung wird nur noch sein, daß eine mindestens neunmonatige Arbeit⸗ nehmertätigkeit in die letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags fällt. .

Voraussetzung für die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens ist bisher gewesen, daß die Ehe nach dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes eingegangen wird. Das Gesetz ist am 3. Juni 1933 in Kraft getreten. Die Ehe muß nach dem 2. Juni 1933 geschlossen worden sein oder werden. Es können also nach dem bisherigen Rechtszustand auch solche Volksgenossen und Volksgenossinnen die Gewährung eines Ehestandsdarlehens beantragen, die bereits verheiratet sind.

Dem Entwurf gemäß sollen im 51 Absatz 1 die Wörter „die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehe mitein⸗ ander eingehen“ gestrichen und Satz 2 wie folgt gestaltet werden. „Der Antrag auf Gewährung des Ehestandsdar⸗ lehens kann erst nach Bestellung des standesamt⸗ lichen Aufgebots und muß vor Eingehung der Ehe gestellt werden.“ Es werden dann Ehestandsdarlehen nicht mehr auch an Verheiratete gewährt, sondern nur an solche Antragsteller, die erst heiraten werden.

Gemäß 5 1.Buchstabe b der bisherigen Fassung ist Vor⸗ aussetzung für die Gewährung eines Ehestandsdarlehens, daß die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin spä—⸗ testens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeit⸗ punkt der Einbringung des Antrags bereits aufgegeben hat. Manche Volksgenossin konnte diese Forderung nicht erfüllen,

weil sie ihre Arbeitnehmertätigkeit erst dann aufgeben will, wenn sie sicher ist das Ehestandsdarlehen zu erhalten. In⸗ folgedessen war bisher schon im Verwaltungswege zugelassen worden, daß die Antragstellerin ihre n egen nm , noch so lange beibehalten kann, bis die Bedarfsdeckungsscheine für das Ehestandsdarlehen ausgehändigt werden. Diese tat⸗ sächliche Handhabung soll nunmehr im Gesetz verankert wer⸗ den. Es werden 6 an die Stelle der Wörter „spätestens im Zeitpunkt der Eheschließung aufgibt oder im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bereits , hat“ die Wörter gesetzt fall sie diese im Zeitpunkt der Stellung des Antrags noch nicht aufgegeben hat, noch vor der Empfang—⸗ nahme des Ehestandsdarlehens aufgibt“.

Durch Abschnitt VI des Gesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 1933 wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Rechtsverordnungen auch zur Er⸗ gänzung des Gesetzes zu erlassen. Hiervon hat der Reichs⸗ minister der Finanzen in den vier Durchführungsverordnun⸗ gen über die Gewährung von Ehestandsdarlehen Gebrauch gemacht. Die übrigen vorgeschlagenen Aenderungen des § 1 des Gesetzestextes passen den bisherigen Wortlaut an den Inhalt dieser Ergänzungsverordnungen an.

Zu Artikel 18 1 Ziffer 2.

In § 9 Absatz 3 ED.⸗DVO. vom 20. Juni 1933 wurde bestimmt, daß die Bedarfsdeckungsscheine nicht übertragbar sind. Es sollte dadurch verhindert werden, daß die Dar⸗ lehensnehmer die Bedarfsdeckungsscheine verkaufen und den Erlös zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zur An⸗ schaffung von Sachen verwenden, die nach dem Gesetz nicht mit Bedarfsdeckungsscheinen bezahlt werden dürfen. Da die Bedarfsdeckungsscheine Träger des Anspruchs sind, folgt aus dem Verbot des Uebertragens auch das Verbot der Pfändung. Im § 4 der Vierten ED⸗DVO. wurde gleichwohl in der Absicht, alle Zweifel auszuschließen, ausdrücklich bestimmt, daß die Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen nicht ,,, sind. Hierdurch wurde nicht nur die Pfändung der

edarfsdeckungsscheine durch einen Gläubiger des Darlehens⸗ nehmers, sondern auch ihre Pfändung durch einen Gläubiger der Verkaufsstelle vor der Einlösung verboten. Die Gerichte gaben jedoch dieser Bestimmung nicht durchweg die vom Ge⸗ setzgeber beabsichtigte Auslegung und ließen die Pfändung bei der Verkaufsstelle zu. Eine solche Auswirkung entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes über Förderung der Eheschließungen, zumal es sich oft gezeigt hat, daß ein wirtschaftlich nicht sehr leistungsfähiger Möbelerzeuger nach der Pfändung der Bedarfsdeckungsscheine nicht mehr in der Lage war, die dem Darlehensnehmer zustehenden Möbel zu beschaffen. Um auch die Gerichte an die Auffassung des Ge⸗ setzgebers zu binden, soll durch den vorliegenden Entwurf die Pfändung der Bedarfsdeckungsscheine auch bei der Verkaufs⸗ stelle ausdrücklich als unzulässig erklärt werden.

Zu Artikel II.

Die durch das Gesetz zur Verminderung der Arbeits⸗ losigkeit vom J. Juni 1933 im Zusammenhang mit den Maß⸗ nahmen zur Förderung der Eheschließungen geschaffene „Ehe⸗ standshilfe“ wurde bis Ende Dezember 1934 als besondere Steuer erhoben. Sie floß zum größten Teil in ein Sonder⸗ vermögen des Reichs, aus dem die Ehestandsdarlehen finanziert wurden. Lediglich ein kleinerer Teilbetrag, und zwar für das Rechnungsjahr 1933 12 Mill. RM, für die folgenden Rechnungsjahre je 15 Mill. RM, war den Ein⸗ ö des Reichs zuzuführen als Ersatz eines Teils der früher für allgemeine Reichszwecke erhobenen Ledigensteuer (Artikel 11 des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes über Förderung der Eheschließung vom 28. März 1934 Reichs⸗ gesetzbl. J1 S. 253).

Die bisher als besondere Steuer erhobene „Ehestands⸗ hilfe“ ist durch das Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in die Einkommensteuer eingebaut worden und wird ab 1. Januar 1935 nicht mehr besonders erhoben. Hierdurch ist eine Neuregelung der Finanzierung der Ehestandsdarlehen notwendig geworden. Der Grundgedanke des Sonderver⸗ mögens soll auch in Zukunft beibehalten werden. Da aber zur Speisung dieses Sondervermögens vom 1. Januar 1935 ab nicht mehr die Ehestandshilfe zur Verfügung steht, muß von diesem Zeitpunkt ab aus dem Aufkommen an Ein⸗ kommensteuer der Teil ausgeschieden und dem Sonderver⸗ mögen zugewiesen werden, der früher als selbständige Ab⸗ gabe (Ehestandshilfe) zugunsten des Sondervermögens erhoben wurde. Dem bisherigen Aufkommen im Rechnungs⸗ jahr 1934 entsprechend ist dieser Teilbetrag auf jährlich 150 Mill. RM oder monatlich 12,5 Mill. RM zu ver⸗ anschlagen. Der in den Reichshaushalt fließende Teil der Ehestandshilfe (für 1934 15 Mill. RM) ist, da die Ehestands⸗ hilfe im Rechnungsjahr 1934 nur für 9 Monate besonders erhoben wird, auf denselben Betrag wie im Rechnungsjahr 1933, nämlich auf rd. 12 Mill. RM festzusetzen. Um die Auf⸗ bringungsfrage an einer Stelle zu regeln, werden die bis⸗ herigen Bestimmungen außer Kraft gesetzt, an ihre Stelle tritt die Neuregelung mit Rückwirkung ab 31. März 1934, d. h. von demselben Zeitpunkt ab, von dem ab die bisherige Regelung wirksam war (Artikel IIIJ des obengenannten Gesetzes vom 28. März 1934). Für das Rechnungsjahr 1933 tritt hierdurch eine Aenderung nicht ein.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Anordnung 6

der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung (Strafvorschrift für die Erste Anordnung der Ueberwachungs⸗ stelle für industrielle Fettversorgung vom 31. August 1934). Vom 30. Januar 1935. 86 1. rn, gegen die Erste Anordnung der Ueber⸗ e m ,. für industrielle Fettversorgung auf dem Gebiet der Seifenherstellung vom 31. gi 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2093 vom 31. August 1934) fallen unter die Strafvorschriften der 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816). § 2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1935. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. 8. Rietdorf.

w

l

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Januar 1935 werden auf Grund von 85 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 943) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) wie folgt festgesetzt:

Enheit RM

1 Pfund 12,52 : 1090 Papierpesos 63,00 Belgien 100 Belga 58, 26 Brasilien 100 Milreis 19,54 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Canada 1Dollar 2,50 Dänemark 100 Kronen 54,54 Danzig 100 Gulden 8133 Estland 100 Kronen 68, 75 Tinnland 100 Mark 5,39 , 109 Franes 16,14

riechenland 100 Drachmen 2,36 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12, 2 Holland 100 Gulden 168,44 Island 100 Kronen 55, 28 Italien 100 Lire 2132 Japan . 100 Yen 71,10 Jugoslawien 100 Dinar 5,56 Lettland 100 Lat 81,00 Litauen 100 Litas 415657 Luxemburg 500 Franes 58,26 Vorwegen 100 Kronen h1, 39 Oesterreich 100 Schilling 49.00 Polen 100 Zloty 47,06 Portugal 190 Eskudos 11,09 Rumänien 100 Lei 2,49 Schweden 100 Kronen 62,98 Schweiz 100 Franken 80, 80 Spanien 100 Peseten 34, 05j Tschechoslowakei 109 Kronen 10,1 Türkei 1Pfund 198 Ungarn 100 Pengö 73,42 Uruguay 1 Peso 105 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,50

von Amerika .

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in . k ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am Berlin, 1. Februar 1935. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Lfd. Nr. Staat

Aegypten Argentinien

O O 2 t N-

Zweite Bekanntmachung über deutsche Auslandsschuldverschreibungen.

Vom 31. Januar 1935.

Im Anschluß an die Bekanntmachung des Reichswirt— schaftsministers über deutsche Auslandsschuldverschreibungen vom 17. Mai 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 117 vom 20. Mai 1933) bestimme ich auf Grund von Artikel 151 der Vierten Durchführungs verordnung zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 9. Mar 1933 und von § 7 dieser Verordnung, daß Änteilscheine, die von ausländischen Treuhändern auf Grund von auf Reichsmark oder Goldmark lautenden inländischen Schuldscheinen oder Schuldverschrei⸗ bungen ausgestellt worden sind, als ausschließlich für den Absatz und Handel im Auslande bestimmt im Sinne des Artikels 1 8 1 der genannten Verordnung gelten. Berlin, den 31. Januar 1935. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.

Berichtigung.

In der Verordnung über die Regelung der Handels— spannen im Geschästsverkehr mit Anlaß⸗ und Beleuchtungs⸗ batterien für Kraftfahrzeuge vom 29. Januar 1935 (Dent— scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30. Januar 1935) ist 8 3 unvollständig wiedergegeben worden. Die vollständige Fassung lautet:

„S 8. (I. Wer höhere als die im 51 festgesetzten Nachlässe einräumt, wird mit Geldstrafe, deren Söchstmaß unbeschränkt ist, bestraft. E) Tie Vorschriften über Strafantrag und Ordnungsstrafen des Abschnitts IV der Verordnung über Preisüberwachung vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.“ Berlin, den 31. Januar 1935. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. e , ** J. A.: Dr. Schmahl.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten im Zanuar 1935.

.Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten be— trägt im Durchschnitt Januar 1935 122,4 (1915/14 100 sie ist somit um 9,233 höher als im Vormonat.

.Die Indexziffer für Ernährung hat sich hauptsãächlich infolge höherer Preise für Gemüse um 0,3 . auf II9,4 er= höht. Die Indexziffer für Bekleidung ist um O, 6 3 auf 116,8 und die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung um (, 1 3. auf 197,5 gestiegen. Die Inderziffer für Wohnung (131,2 und die Indexziffer für „Verschiedenes“ (140, sind unver— ändert geblieben.

Berlin, den 31. Januar 1935.

Statistisches Reichsamt.

Zwölfte Anordnung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗ wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung zur Ausführung der Verordnung zur Ordnung der Getreide wirtschaft (Vierter Abschnitt). Vom 1. Februar 1935. Gemäß S§5 49, 52, 53 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. Juli 1934 Reichsgesetzbl. J S. 629) (Verordnung) wird hiermit mit Zustimmung des

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