Reichs⸗ und Staais anzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1935. S. 2
§ 19. Auf die Befugnis des Direktors, die förmliche Fassung und den sachlichen Inhalt ihm vorgelegter Entwürfe zu ändern, finden die Bestimmungen des 57 sinngemäß Anwendung.
§ 20. Der Direktor kann den Ministerialräten seiner Abteilung in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.
3. Die Ministerialräte. §5 21.
(1) Der Ministerialrat ist Sachbearbeiter und Leiter des ihm zugewiesenen Prüfungsgebietes. . ⸗
(2) Dem Ministerlalrat werden zur Bearbeitung seines Prüfungsgebietes Prüfungsbeamte zugewiesen. ; .
G) Der Ministerialrat leitet die dienstliche Tätigkeit der ihm ugewiesenen Prüfungsbeamten und beaufsichtigt sie als ständiger Beauftragter des Präsidenten; er kann zu diesem Zwecke den Prüfungsbeamten im Rahmen der ihm vom Präsidenten über⸗ tragenen Befugnisse Weisungen erteilen.
§ 22.
Dem Ministerialrat liegt insbesondere ob: .
a) die Geschäfte auf die Prüfungsbeamken zu verteilen und deren Vertretung zu regeln,
b) für die Prüfungsbeamten seines Prüfungsgebietes einen Arbeitsplan aufzustellen,
e) für die Durchführung der Prüfungen den Prüfungsbeamten allgemein oder für den Einzelfall Richtlinien zu geben,
d) dafür zu sorgen und sich — erforderlichenfalls durch selbständiges Eindringen in den Prüfungsstoff — davon zu überzeugen, daß die seinem Prüfungsgebiet zugewiesenen Průfunz e bramten die ihnen obliegenden Arbeiten ordnungs⸗ mäßig und fristgerecht ausführen.
8 25
Der Ministerialrat ist dafür verantwortlich, daß
a) die zu seinem Prüfungsgebiet gehörenden Aufgaben ord⸗ nungsmäßig und fristgerecht erledigt werden,
b die von ihm gezeichneten Entwürfe den aus den Unterlagen ersichtlichen Tatbestand richtig wiedergeben und erschöpfen, und daß in diesen Entwürfen alle für die Entscheidung des einzelnen Falles in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden,
c) an Entscheidungen, die innerhalb seines Prüfungsgebietes vorbereitet werden, alle sachlich beteiligten Beamten des Rechnungshofs mitwirken,
d) keine Erinnerung als erledigt betrachtet wird, ehe nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für die tatsächliche und recht⸗ liche Beurteilung des Einzelfalles in Betracht kommen, erschöpfend behandelt und gewürdigt worden sind,
e) alle erheblichen oder grundsätzlichen Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes oder sonstige wichtige Vorkommnisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis des Abteilungs— direktors gebracht werden,
h in Fällen, in denen der Sachverhalt es erfordert, Bemer⸗ kungen des Rechnungshofs zur Reichshaushaltsrechnung, Berichte über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Bei⸗ träge zur Denkschrift des Präsidenten oder zu den Mit— teilungen des Rechnungshofs an die Reichsregierung auf⸗ gestellt und rechtzeitig im Entwurf vorgelegt werden.
§ 24.
Der Ministerialrat hat, um die richtige und gleichmäßige Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestim— mungen durch den Rechnungshof sicherzustellen, über Angelegen⸗ heiten seines Prüfungsgebietes von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Präsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten mit Direktoren und Ministerialräten. .
§ 25.
Der Ministerialrat hat die sich bei der Erledigung der Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes ergebenden Schwierig⸗ keiten und Mängel abzustellen. Soweit er im Rahmen seiner Zuständigkeit hierzu nicht in der Lage ist, hat er den Abteilungs⸗ direktor oder durch diesen den Präsidenten zu unterrichten. Ent⸗ sprechendes gilt für wichtigere Wahrnehmungen, die er in seiner Eigenschaft als ständiger Beauftragter des Präsidenten nach § 21 Abs. 3 macht.
Der Ministerialrat, der Streichungen oder sachliche Aende⸗ rungen in Verfügungsentwürfen vornimmt, mit denen die aus der Prüfung der Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Verwaltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitgeteilt werden, hat in der Regel den beteiligten Prüfungsbeamten vor Weiterleitung der Sache an den Direktor Gelegenheit zur Aeuße⸗ rung zu geben und hierüber einen Vermerk dem Vorgang bei⸗ ufügen. ufig § 27.
Der Ministerialrat, der mit der Vornahme örtlicher Prüfungen
an Stelle des Rechnungshofs beauftragt ist (8 90 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz RHO.), ist befugt, über die Aufstellung von Ex— innerungen des Rechnungshofs zu entscheiden, Erinnerungen nach § 106 RHO. den Verwaltungsbehörden zur Beantwortung und Erledigung mitzuteilen sowie die Erinnerungen und ihre Beant⸗ wortung und Erledigung mit den Verwaltungsbehörden zu erörtern. § 28.
Der Ministerialrat kann den Prüfungsbeamten seines Prü—⸗ fungsgebietes in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.
§ 29.
Einem Hilfsarbeiter kann in Fällen, in denen eine andere Regelung nicht möglich ist, die Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministerxialrats mit den sich daraus nach dem Ss§ 21 bis 26 und 28 ergebenden Pflichten und Rechten von dem Präsidenten über⸗ tragen werden. Der Hilfsarbeiter kann nicht zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Senates oder des Großen Senates bestellt werden.
4. Die Prüsungsbeamten.
§ 5.
(1) Die Prüfungsbeamten haben die ihnen zugeteilten Prü⸗ fungsgrbeiten mit Einschluß des sich daraus ergebenden Schrift⸗ wechsels unter Beachtung der dem Rechnungshof durch die Reichs⸗ haushaltsordnung und andere Gesetze und Verordnungen auf— erlegten Pflichten sowie unter Einhaltung der für die Rechnungs⸗ prüfung erlassenen Bestimmungen, der ihnen gegebenen Richt⸗ linien und etwa erteilten Weisungen ordnungsmäßig und frist⸗ gerecht zu erledigen und die ihnen sonst zugewiesenen Geschäfte sach⸗ gemäß auszuführen. . .
G). Die Prüfungsbeamten haben sich eine möglichst um fassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu ver⸗— schaffen und sich über Aenderungen auf dem laufenden 6 halten.
3) Die Prüfungsbeamten haben sich mit den für ihr Ar⸗ beitsgebiet in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und Verwaltungszwecken vertraut zu machen.
83.1.
Die Prüfungsbeamten sind dafür verantwortlich, daß
a) die Rechnungen und Kassenbücher nebst Belegen, die Bi⸗— lanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen der Rechnungslegung von ihnen sorg⸗ fältig geprüft und alle erheblichen Mängel förmlicher und sachlicher Art erinnert werden,
b) bei der Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen und bei der Erledigung des sonstigen Schriftwechsels in der förmlichen Fassung und dem fachlichen Inhalt der Ent— würfe alles Erhebliche berücksichtigt und erschöpfend dar— gestellt wird.
8 32.
Die Prüfungsbeamten haben die Prüfung der Rechnungen eines are n, bis zum Ablguf des Kalenderjahres abzu⸗ schließen, in das das Ende des Rechnungsjahres fällt. Wenn besondere Umstände die Beendigung der Prüfungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt unmöglich machen, haben sie dies dem Ministe⸗ rialrat rechtzeitig anzuzeigen.
8 33.
Die Prüfungsbeamten haben die dem Rechnungshof außer⸗ halb der Rechnungslegung zugehenden Unterlagen und Mit⸗ teilungen, z. B. Kassenanschläge (5 57 RSO), Verfügungen und 3. der obersten Reichsbehörden G 105 Abs. 1 und 2 RöO », Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, im Rahmen der Aufgaben des Rechnungshofs sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls über die vom Rechnungshof zu treffenden
Maßnahmen Verfügungsentwürse vorzulegen. § 34. Die Prüfungsbeamten sind befugt, Vorschläge zur Behebung von Mängeln in der Verwaltung iw zur Abänderung und
Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsbestim⸗ mungen zu machen.
Abschnitt V. Schlußbestim mung. § 35. Diese Geschäftsordnung tritt an die Stelle der Instruktion für den Rechnungshof des Deutschen Reichs vom 8. März 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 157) und der Bekannt— machung des Reichskanzlers, betreffend die Abänderung der SS 4 und 5 der Instruktion für den Rechnungshof des Deutschen
ö vom 7. April 1877 (Centralblatt für das Deutsche Reich 182).
Potsdam, den 30. Januar 1935. Der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Saemisch.
Verlängerung der Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe, Privatversicherung ?.
Gemäß Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27, November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1934) ordne ich an:
Die Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatver— sicherung“ wird bis zum 28. Februar 1935 verlängert.
Hinsichtlich des Anmeldeverfahrens verweise ich auf meine Anordnung vom 17. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934). .
Berlin, den 6. Februar 1935.
Der Leiter der Wirt ahr „Privatversicherung“. F. At Ddr, LW ip per:.
// /// /// // // // /// ///.
Preußen.
GSeschãfts ordnung für die Oberrechnungskammer (6O. — OR K.. Vom 30. Januar 1935.
In Ausführung des 5 126 Abs. 1 der Reichshaushalts— ordnung (R5HO) vom 31. Dezember 1922 (Reichs⸗ gesetzbl, 123 11 S. 17 — in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 693 und . und des Reichsgesetzes vom 13. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. Il S. 1007) sowie des Preußischen Gesetzes über die Staatshaus⸗ haltsordnung vom 15. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 475) wird nan n . Geschäftsordnung für die Oberrechnungs⸗ kammer erlassen:
Abschnitt I.
Gliederung der Oberrechnungskammer und allgemeine Pflichten der Beamten. §1. (U) Die Oberrechnungskammer gliedert sich in: a) die Präsidialabteilung (55 9—- 11) und b) . j für die Rechnungsprüfung (65 12 is 34). (E') Die Präsidialabteilung und die Abteilungen für die Rech⸗ nungsprüfung haben sich in ihren Arbeiten gegenseitig zu unter⸗ stützen. 82
(I) Die Beamten der Oberrechnungskammer haben sich dienst⸗ lich und außerdienstlich vorbildlich zu verhalten.
(2) Die Beamten der Oberrechnungskammer sind zu unbe⸗ dingter Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abschnitt II.
Der Chespräsident.
83. Der Chespräsident leitet und 1. nach § 194 Abs. 1 RHO. die gesamte Tätigkeit der Oberrechnungskammer; ihm liegt
die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte inner⸗
halb der außen ob.
berrechnungskammer und deren Vertretung nach §5 4. ( Der Chefpräsident ist, unbeschadet der Vorschriften der Ss§ 120, 121 und 121 a Abs. 1 i der Dienstvorgesetzte der Beamten der Oberrechnungskammer. (2) Er kann den Beamten der Oberrechnungskammer, unbe⸗ schadet der Vorschrift des S126 Satz 2 RHO., Weisungen erteilen. (G6) Der Chespräsident kann nach § 125 Albs. 3 und 126 RO. von den Direktoren und Ministeriglräten, auch soweit sie nicht in der Präsidialabteilung tätig sind, gutachtliche Außerungen erfordern. 64. 5 5.
() Der , trägt die Verantwortung für die d, d . rledigung der Geschäfte der Oberrechnungs⸗ ammer.
wendung der
—
() Der Chefpräsident hat dahin zu wirken, daß die Ober⸗ rechnungskammer die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungs⸗ bestimmungen richtig anwendet und na gleichen Grundsätzen verfährt.
§8 6.
(1) Der Chefpräsident verteilt die Geschäfte der Ober⸗ Lechnungskammer auf die Abteilungen sowie auf die Sach⸗ und Prüfungsgebiete durch einen Geschäftsplan; er bestimmt, soweit dies nicht schon durch die Reichshaushaltsordnung geschehen ist, den Umfang seiner Mitwirkung bei der Erledigung dieser Geschäfte. ; 3
() Der Chefpräsident regelt den Geschäftsgang der Ober- rechnungskammer im Wege der Geschäftsanweisung.
§ 7. dl) Der Chefpräsident kann in Angele enheiten, in denen ihm die Entscheidung obliegt, die förmliche . und den ili n Inhalt ihm vorgelegter Entwürfe ändern.
(2) Der Chefpräsident kann Entwürfe von Entscheidungen der Bberrechnungskammer, die nach 8 128 a RO ergehen in der förmlichen Fassung ändern; die geänderten Int f sind vor Abgang den beteiligten Ministerialräten und Direktoren nochmals vorzulegen. Anderungen des sachlichen Inhalts solcher Entwürfe können nur von allen an der Entscheidung der Oberrechnungs⸗ kammer beteiligten Beamten beschlossen werden. Diese Bestim⸗ mungen gelten sinngemäß hinsichtlich der Entscheidungen der Senate und des Großen Senates (5685 1265 b - 125 RöS)
(3) Der Chefpräsident kann andere Entwürfe der Ober⸗ rechnungskammer als in Absatz 2 genannt sind, in ihrer förm⸗ lichen Fassung und ihrem sachlichen Inhalt ändern. Anderungen des sachltchen Inhals dürfen das Prüfungsberfahren der Ober— rechnungskammer nicht beschränken (S 126 Satz 2 RHO); sie sind vor Abgang den beteiligten Ministerialräten und Direktoren noch⸗ mals vorzulegen. .
(c Für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer Angelegenheit um einen Entwurf nach Absatz ? oder nach Abfatz 3 e l, sind die Vorschriften der RHO maßgebend; die letzte Ent⸗ cheidung hat der Chefpräsident nach § 126 R§HS.
§8 8.
„Der. Vizepräsident hat die Rechte und Pflichten des Chef— präsidenten nach den SS 3— 7, wenn er den durch Abwesenheit, Krankheit oder sonstige Umstaͤnde an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehinderten Chefpräsidenten vertritt oser die . des, Chefpräsidenten neben diesem infoweit ausüb als der Chefpräsident ihm seine Vertretung übertragen hat. Da gleiche gilt für den zum Stellvertreter des ger ner nach sz. 119 Absatz 5 RHO ernannten oder bestimmten Direktor, wenn dieser den Chefpräsidenten vertritt.
Abschnitt III. Die Präsidialabteilung.
§ 9.
Die Prxäsidialabteilun der Oberrechnungskammer (8 125 RHO) ist, soweit der gh spre hei nicht eine andere 2 6 — trifft. abgesehen vom Hauptbüro nach 5 186g Absatz 2 Rö mit der Präsidialabteilung des e n g. (8 9) der Geschäfts⸗ ordnung für den Rechnungshof des Deuktfchen Reichs) vereinigt.
8 10.
Die Geschäfte der Präsidiglabteilung werden unter der ver⸗ antwortlichen Leitung des Chefpräsidenten nach dessen Weisungen bearbeitet.
§ 11.
( Sachbearbeiter der Präsidialabteilung sind die dieser zu⸗ gewiesenen Beamten und Angestellten, der Ministerial⸗ verwaltungsdirektor sowie die nach näherer Bestimmung des Chefpräsidenten in der Präsidialabteilung tätigen, den Abtei lungen für die Rechnungsprüfung angehörenden Direktoren und Ministeriglräte der Oberrechnungskammer (6 125 Abf. 3 RH O.).
(E) Der Ministerialverwaltungsdirektor leitet das Hauptbüro, dessen Arbeitsgebiet durch den Geschäftsverteilungsplan be⸗ stimmt wird.
Abschnitt IV. Die Abteilungen für die Rechnungsprüfung.
1. Allgemeines. 8 12.
IM). Die Oberrechnungskammer erledigt die ihr auf Grund der Reichshaushaltsordnung oder anderer Gefetze und Verord— nungen übertragenen Prüfungsaufgaben in Abteilungen, die in Prüfungsgebiete gegliedert sind. ;
(2) An der Spitze der Abteilungen stehen Direktoren; die Prüfungsgebiete werden Ministerialräten zugeteilt; den Mini⸗ sterialräten werden Prüfungsbeamte zugewiesen.
8 13. Die Rechnungsprüfung ist so zu fördern, daß die Bemer— kungen der Oberrechnungskammer einschließlich des Berichtes über wesentliche Anstände aus der Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Denkschrift des Chef⸗ räsidenten zu den durch die Geschäftsanweifung festgesetzten erminen abgeschlossen sind. § 14.
Den Geschäftsgang der Senate und des Großen Senates (SS 126 bis 126 e . regelt der Chefpräsident im Wege der Geschäftsanweisung. 61s
(1) Die Entscheidungen des Großen Senates sind für alle Beamten der Prüfungsabteilungen der Oberrechnungskammer bindend, die Entscheidungen eines Senates für die Beamten der Prüfungsgebiete, für die der Senat gebildet ist.
(2) Mitteilungen über das Zustandekommen der Ent⸗ scheidungen der Senate oder des Großen Senates über den Kreis der im 5 120 Satz 1 RHO. genannten unabhängigen Beamten der Oberrechnungskammer hinaus sind unzulässig.
2. Die Direktoren. S8 16.
(1) Der Direktor führt die Abteilung und leitet ihren Ge⸗ schäftsbetrieb; er beaufsichtigt als ständiger Beauftragter des Chefpräsidenten die dienstliche Tätigkeit der Beamten seiner ö ö — J
(2) Der Direktor wirkt bei der rt ng. der Geschäfte seiner Abteilung nach den Vorschriften der Reichshaushalts⸗ ordnung und den vom Chefspräsidenten getroffenen Bestim— mungen mit. ö ; ⸗
(G6) Der Direktor kann zur , dieser Aufgaben im Rahmen der ihm vom Chefpräsidenten übertragenen Befugnisse den Ministerialräten seiner Abteilung, unbeschadet des 8 126 Sah 2 RHO., allgemein oder für den Einzelfall — auch hin⸗ ichtlich der vom Fern erbt nach § 22 zu erledigenden Ge⸗
äfte — Weisungen erteilen; er kann auch von den Ministerial⸗ räten seiner Abteilung gutachtliche Aeußerungen erfordern.
8 17. Der Direktor ist dafür verantwortlich, daß die Geschäfte seiner Abteilung ordnungsmäßig erledigt werden. 8 18.
(1) Der Direktor hat, um die richtige und gleichmäßige An⸗— Gesetze, Verordnungen und Vexrwaltungs⸗ bestimmungen durch die Oberre nungskammer sicherzustellen, über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Be—
=
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1935. S. 3
deutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Chefpräsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen Beamten der Oberrechnungskammer, die an einer Entscheidung nach § 126a RHO. beteiligt sind.
(2) Der Dixektor hat dafür zu sorgen, daß alle erheblichen oder grundsätzlichen Angelegenheiten sowie sonstige wichtie e Vor⸗ kommnisse in seiner Abteilung zur Kenntnis des Chefpräsidenten gebracht werden. 8 ig
Auf die Befugnis des Direktors, die förmliche Fassung und den fachlichen Inhalt ihm vorgelegter Entwürfe zu ändern, finden die Bestimmungen des §] sinngemäße Anwendung.
S 20. Der Direktor kann den Ministerialräten seiner Abteilung in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiung gewähren.
3. Die Ministerialräte.
§ 21. (1) Der Ministerialrat ist Sachbearbeiter und Leiter des ihm zugewiesenen Prüfungsgebietes.
(2) Dem Ministerialrat werden zur Bearbeitung seines Prü—
fungsgebietes Prüfungsbeamte zugewiesen.
(G) Der Ministerialrat leitet die dienstliche Tätigkeit der ihm
6 Prüfungsbegmten und beaufsichtigt sie als ständiger eguftragter des Chefpräsidenten; er kann zu diesem Zwecke den Prüfungsbeamten im Rahmen der ihm vom Chefpräsidenten übertragenen Befugnisse Weisungen erteilen. S 22.
Dem Ministerialrat liegt insbesondere ob:
a) die Geschäfte auf die Prüfungsbeamten zu verteilen und deren Vertretung zu regeln,
b) für die Prüfungsbeamten seines Prüfungsgebietes einen Arbeitsplan aufzustellen,
e) für die Durchführung der Prüfungen den Prüfungsbeamten allgemein oder für den Einzelfall Richtlinien zu geben,
d) dafür zu sorgen und sich — erforderlichenfalls durch selb⸗ ständiges Eindringen in den Pxüfungsstoff — davon zu überzeugen, daß die seinem Prüfungsgebiet zugewiesenen Prüfungsbeamten die ihnen obliegenden Arbeiten ordnungs⸗ mäßig und fristgerecht ausführen.
. § 23.
Der Ministerialrat ist dafür verantwortlich, daß
a) die zu seinem Prüfungsgebiet gehörenden Aufgaben ord⸗ nungsmäßig und fristgerecht erledigt werden,
b) die von ihm gezeichneten Entwürfe den aus den Unterlagen ersichtlichen Tatbestand richtig wiedergeben und erschöpfen, und daß in diesen Entwürfen alle für die Entscheidung des einzelnen Falles in Betracht kommenden rechtlichen Ge⸗ sichtspunkte berücksichtigt werden. .
c) an Entscheidungen, die innerhalb seines Prüfungsgebietes vorbereitet werden, alle sachlich beteiligten Beamten der Oberrechnungskammer mitwirken,
d) keine Erinnerung als erledigt betrachtet wird, ehe nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für die tatsächliche und recht— liche, Beurteilung des Einzelfalles in Betracht kommen,
erschöpfend behandelt und gewürdigt worden sind,
e alle erheblichen oder grundsätzlichen Angelegenheiten seines Prüfungsgebietes oder sonstige wichtige Vorkomm⸗ nisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis des Abteilungsdirektors gebracht werden,
k) in Fällen, in denen der Sachverhalt es erfordert, Bemer— kungen der Oberrechnungskammer zur Staatshaushalts— rechnung, Berichte über wesentliche Anstände aus der Prü— fung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie Beiträge zur Denkschrift des Chefpräsidenten oder zu den Mitteilungen der Oberrechnungskammer an das Staats— ministerium aufgestellt und rechtzeitig im Entwurf vor— gelegt werden.
5 24.
Der Ministerialrat hat, um die richtige und gleichmäßige An— wendung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen durch die Oberrechnungskammer sicherzustellen, über Angelegen⸗ heiten seines Prüfungsgebietes von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung die Entscheidung eines Senates oder des Großen Senates bei dem Chefpräsidenten zu beantragen. Das gleiche gilt bei nicht behebbaren Meinungsverschiedenheiten mit Direktoren und Ministerialräten.
8 26
Der Ministerialrat hat die sich bei der Erledigung der An— gelegenheiten seines Prüfungsgebietes ergebenden Schwierigkeiten und Mängel abzustellen. Soweit er im Rahmen seiner Zuständig⸗ keit hierzu nicht in der Lage ist, hat er den Abteilungsdirektor oder durch diesen den Chefpräsidenten zu unterrichten. Entsprechendes gilt für wichtigere Wahrnehmungen, die er in seiner Eigenschaft als ständiger Beauftragter des Chefpräsidenten nach 521 Abf. 3 macht. . .
§ 26.
Der Ministerialrat, der Streichungen oder sachliche Aende— rungen in Verfügungsentwürfen vornimmt, mit denen die aus der . der Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Ver— waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung mitgeteilt werden, hat in der Regel den beteiligten Prüfungsbeamten vor Weiterleitung der Sache an den Direktor Gelegenheit zur Aeuße— rung zu geben und hierüber einen Vermerk dem Vorgang bei—
zufügen. § 27.
Der Ministerialrat, der mit der Vornahme örtlicher Prüfungen an Stelle der Oberrechnungskammer beauftragt ist (8690 i Satz 3 letzter Halbsatz RHO», ist befugt, über die Aufstellung von Erinnerungen der Oberrechnungskanmer zu entscheiden, Er— innerungen nach 5 103 RSHO. den Verwaltungsbehörden zur
Beantwortung und Erledigung mitzuteilen sowie die Erinnerungen
und ihre Beantwortung und Erledigung mit den Verwaltungs⸗ behörden zu erörtern. § 28.
Der Ministerialrat kann den Prüfungsbeamten seines Prü— fungsgebietes in besonderen Fällen kurzfristige Dienstbefreiungen gewähren.
§ 29.
Einem Hilfsarbeiter kann in Fällen, in denen eine andere Regelung nicht möglich ist, die Wahrnehmung der Geschäfte eines Ministerlalrgtes mit den sich daraus nach den 8§ 21 — 26 und 28 ergebenden Pflichten und Rechten von dem Chefpräsidenten über= tragen werden. Der Hilfsarbeiter kann nicht zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Senates oder des Großen Senates bestellt werden.
4. Die Prüfungsbeamten. § 30.
(1) Die Prüfungsheamten hahen die ihnen zugeteilten Prü— fungsarbeiten mit Einschluß des sich daraus ergebenden Schrift⸗ ah feh⸗ unter Beachtung der der Oberrechnungskammer durch die Neichshaushaltsordnung' und andere Gefetze und Verordnungen auferlegten Pflichten sowie unter Einhaltung der für die Rech⸗ nungsprüfung erlassenen Bestimmungen, der ihnen gegebenen Richtlinien und etwa erteilten Weisungen ordnungsmäßig und
fene g zu erledigen und die ihnen sonst zugewiesenen Geschäfte achgemäß auszuführen. C). Die Prüfungsbeamten haben sich eine möglichst umfassende Kenntnis der für ihre dienstliche Tätigkeit in Betracht kommenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen zu ver— schaffen und ich über Aenderungen auf dem laufenden zu halten. G). Die Prüfungsbeamten haben sich mit den für ihr Arbeits ö in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen und erwaltungszwecken vertraut zu machen. —
8 31. Die Prüfungsbeamten sind dafür verantwortlich, daß a) die Rechnungen und Kassenbücher nebst Belegen, die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und intim:
ältig geprüft und alle erheblichen Mängel förmlicher! und achlicher Art erinnert werden,
b) bei der Aufstellung und Bearbeitung der Erinnerungen und bei der Erledigung des sonstigen chriftwechsels in der
förmlichen Fassung und dem sachlichen Inhalt der Entwürfe
alles Erhebliche berücksichtigt und erschöpfend dargestellt wird. § 32.
. Die Prüfungsbeamten haben die Prüfung der Rechnungen eines Rechnungsjahres bis zu den durch die Ie ge e e nen ,, Terminen abzuschließen. Wenn besondere Umstände ie Beendigung der Prüfungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt unmög—⸗ ö machen, haben sie dies dem Ministerialrat rechtzeitig anzu⸗ eigen.
8 33.
Die Prüfungsbeamten haben die der Oberrechnungskammer ö der mer re fr, zugehenden Unterlagen und Mit⸗ teilungen, z. B. Kassenans läge (G 67 RSO), Verfügungen und Erlasse der obersten Staatsbehörden (z 1065 Abs. 1 e, 2 RH O.), Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, im Rahmen der Aufgaben der Oberrechnungskammer sorgfältig zu prüfen und e,, äber die von der Oberrechnungs⸗
. zu treffenden Maßnahmen Verfügungsentwürfe vorzu⸗ n.
. Unterlagen der n g nn von ihnen sorg⸗
§ 34. Die Prüfungsbeamten sind befugt, Vorschläge zur Behebun von Mängeln in der Verwaltung söwie zur . 6
Auslegung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungs⸗ bestimmungen zu machen. .
Abschnitt V. Schlußbestimmung. / 8 36. Diese Geschäftsordnung tritt an die Stelle des Regulativs über den Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer vom 22. September 1873 ö S. 458) sowie der dieses Regu⸗ lativ abändernden Allerhöchsten Erlasse vom 27. Juli 1874 (Ge⸗
setzamml. S. 299, 11. Mai 187, Ge l. S. 150 und
Potsdam, den 30. Januar 1935.
Der Chefpräsident der Oberrechnungskammer. Saemisch.
Betanntmachung.
Auf Grund des 87 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich folgende Bücher und Druckschriften in Preußen wegen Gefährdung von Sitte und Anstand beschlagnahmt:
1. Karriere einer Unschuld“, Roman von Eve Ellin, Amonesta⸗Verlag, Wien⸗Berlin⸗Leipzig.
2. „Die Zerrissenen“, von Ernst Lange, Drei⸗Kegel⸗VTer⸗ lag G. m. b. H., Berlin⸗Leipzig⸗Wien.
3. „Wer keine Wahl hat, hat die Qual, von F. C. Weiß⸗ kopf, Malik⸗Verlag, Berlin.
4. „Die Möwe“, Heft 2, 1. Jahrgang, Oktober 1934, Herausgeber Viktor Lenz, Zurich.
Berlin, den 4. Februar 1935.
Der Polizeipräsident in Berlin — Landeskriminalpolizeiamt. J. V.: Ne be.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften der Gesetze vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 293 und vom 14. Jul 1933 'Reichsgesetzbl. JI S. 479) über die Einziehung kommunisti⸗ schen, volks- und staatsfeindlichen Vermögens wird hiermit das im Grundbuch von Thale, Band 55, Blatt 1901, ver⸗ zeichnete Grund stück mit sämtlichem Inventar und Zu⸗ behör der früheren
Turn- und Sportvereinigung e. V. in Thale zugunsten des Landes Preußen enischädigungslos eingezogen.
Magdeburg, den 2. Februar 1935.
Der Regierungspräsident. J. V.: Berthold.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 3 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter:
Nr. 14222. Erlaß über die Ausübung des Gnadenrechts, vom 6. Februar 1935 . 142253. Erlaß über Beamtenernennungen, vom 6. Februar
5:
Rr. 14224. Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer der Einigungsstelle bei dem Amtsgericht in Aurich, vom 24. Ja⸗ nuar 1935;
Nr. 14225. Verfügung über die Bildung gemeinschaftlicher Pachteinigungsämter im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, vom 24. Januar 1935.
Umfang; „ Bogen. Verkaufspreis: 020 RM, zuzüglich einer Versandgebuͤhr von 4 Rpf.
Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (6. Schench, Berlin We, Linkstr. 85, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 7. Februar 1935.
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
— ——— ——— — — — — Nichtamtliches.
Ver kehrswesen.
Der Binnenverkehr des Hafens Hamburg im Jahre 1934.
Infolge der besonderen Stellung, die Hamburg von jeher als Vermittler zwischen der deutschen und acta n e inn einnimmt, sind naturgemäß See⸗ und Binnenverkehr im Hafen Hamburg aufs engste miteinander verbunden. So entsprach, wie das Handelsstatistische Amt Hamburg mitteilt, die Zunahme des Warenverkehrs zur See im Jahre 1934 gegenüber 1933 um 733 009 t oder 5, 4h einer Steigerung des Binnenverkehrs um 648 000 t oder 4.23 353. Während im Seeverkehr ausschließlich der Waren— eingang mit 1084 000 t oder 8,4 0 an dieser Entwicklung beteiligt war, ist es im Binnenverkehr der Warenausgang mit 721 009 t oder 96. 5. Auch der Rückgang des Warenempfanges in Höhe von 73 00 t oder O,9 ο stand zu der Abnahme des seewärtigen Versandes um 866 060 k oder 5.3 , in Beziehung. Der Vergleich zwischen See⸗ und Binnenverkehr zeigt aber auch die steügende Verpflechtung Hamburgs in die Binnenwirtschaft. Denn die Zu⸗ nahme des gesamten Binnenverkehrs und des Warenversandes ist verhältnismäßig stärker als die Steigerung des Seeverkehrs und des Wareneinganges zur See, während die Verluste des see⸗ wärtigen Warenausganges durch stärkeren Binnenverkehr aus⸗ geglichen wurden. Dieselbe Entwicklung wies der deutsche Küsten⸗ verkehr des Hafens Hamburg im Jahre 19354 auf.
Während der langen Dauer der Niedrigwasserperiode im Jahre 1934 ist die Verkehrssteigerung fast ausschließlich dem Eisen⸗ bahnverkehr zugute gekommen. Er stieg im Empfang um 446 0600 t oder g,5 ½, und im Versand um 591 005 t oder 16,8 S5. Der Ober⸗
elbeverkehr des Hafens Hamburg ist infolge der außerordentlich ungünstigen Wasserverhältnisse wieder auf einen Stand gesunken, wie er seit den letzten zehn Jahren nicht mehr zu verzeichnen war. Nur der Verkehr auf der Niederelbe zeigte in Verbindung mit den binnenwirtschaftlichen Maßnahmen eine stärkere Verkehrs⸗ belebung. — Der Anteil der deutschen Fahrzeuge an der gesaniten Binnenschiffahrt ist von 90,3 auf 3, 3 gestiegen.
—
Im Hamburger Hafen aufliegende Seeschiffe.
Am 1. Februar 1935 lagen im Hamburger Hafen 26 See— schiffe (davon 24 deuische und 2 englische) mit 91 865 BRT auf gegen 12 (10 deutsche und 2Qenglische) Seeschiffe mit 69 192 BRT am 1. Januar 1935. Die Erhöhung der Zahl der aufliegenden Schiffe erklärt sich ausschließlich durch die Eisverhältnisse in der Ostsee und ist eine jährlich um die gleiche Zeit wiederkehrende Erscheinung.
— —
Ab 1. März Reichsbahntarif im Saarland.
Im. Amtsblatt der Regierungskommission des Saargebietes wird bekanntgegeben, daß ab 28. Februar sämtliche Tarife der Saarbahnen 3 Kraft gesetzt werden. Ab 1. März gelten die Binnentarife der Deutschen Reichsbahn. Es wird hierbei darauf . daß die Aufhebung im Benehmen mit der deutschen
eichsregierung erfolgt.
. Aus der Verwaltung.
Preußens Aufbauarbeit 1934.
59 Gesetze und fast 250 Gesetzesverordnungen.
Die vom Ministerpräsidenten Göring geführte Preußische Staatsregierung hat im Jahre 1934 eine . . arbeit auf den verschiedensten Verwaltungsgebieten geleistet. Aus einerjetzt herausgekommenen amtlichen Uebersicht ergibt sich, daß im Berichtsjahre von der Preußischen Regierung 59 Gefsetze und 1 Gesetzesverordnungen und wichtige Verfügungen allein in der Preußischen Gesetzsammlung verkündet worden sind. Entsprechend dem nationalsozialistischen Staatsaufbau handelte es sich dabei vorwiegend um die Anpassung bzw. Ersetzung ,, Be⸗ stimmungen aus der Vergangenheit. Hierher gehört z. B. das Gesetz zur Aenderung der Bestimmungen über die Vereinfachung und. Verbilligung der Verwaltung landwirtschaftlicher Kredit⸗ institute ferner das Gesetz zur Aenderung der Bestimmungen über die Neugliederung von Landkreisen und' die Aenderung der Vor⸗ schriften über die Bildung von Gesundheitskommissionen. Auch wurden die maßgebenden Gesetzesbestimmungen über das Polizei⸗ beamtenwesen, über die Bekämpfung der . über die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, über die Zuftändigkeiten innerhalb des Staatsministeriums, über die Bekämpfung über⸗ tragbarer Krankheiten, über das Dienststrafrecht, über die Aus— führung des Kampfes gegen gefährliche Gewohnheit verbrech r usw. neu gefaßt. Von den wichtigen neuen Gesetzen seien ar , das preußische Jagdgesetz, das Gesetz über Amtsbezeichnungen, das Gesetz über das Landjahr und das Gesetz über die Verfassung der Hauptstadt Berlin.
Neue Urlaubsregelung für die Zugendtichen in den Reichsbetrieben.
Der Reichsfinanzminister hat eine für alle Reichsverwal— tungen und Reichsbetriebe gültige Urlaubsregelung für Lehr⸗ linge und Jungarbeiter erlassen. Danach ist Jungarbeitern und Angestellten bis zum vollendeten 18. Lebensjahre sowie Lehr— lingen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in einem Sommerlager (Hitlerlager) zubringen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge insoweit zu gewähren, als der ihnen nach der Tarif- oder Dienstordnung zustehende Erholungsurlaub unter 14 Tagen zurückbleibt. Vorgussetzung ist, daß die Festsetzung des Urlaubs bzw. der Einberufung von den örtlichen Stellen der Deutschen Arbeitsfront im Einvernehmen mit der Dienststelle erfolgt. Auf die weibliche Jugend findet diefe Festsetzung eben⸗ falls insoweit Anwendung, als ihre Zusammenfassung in ähn- licher Weise wie bei den männlichen Jungarbeitern von der Deut ,. Arbeitsfront durchgeführt wird. Die Altersgrenze kann bei en weiblichen Arbeitskräften bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erstreckt werden. Irgendwelche Zahlungen von Beiträgen usw. zu den Kosten des Sommerlagers durch . Dienststellen erfolgen nicht. Die Regelung ist zunächst auf das am 1. April beginnende Urlaubsjahr 1935 beschränkt.
Durchschnittsbetrag der Shestandsdarlehen 600 RM.
In einem Runderlaß, der der Reichsfinanzminister zur Er⸗ läuterung der neuen gesetzlichen Bestimmungen über Ehestands⸗ darlehen herausgegeben hat, wird mitgeteilt, daß die zur Ver⸗