Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1935. S. 2
(2) Die Festsetzung und Erhebung der Schlachtsteuer, die Entscheidung uber die Schlachtsteuervergünstigung für Haus⸗ schlachtungen sowie die Schlachtsteuererstattung in den Fällen der 58 6 und 7 der Schlachtsteuerdurchführungsverordnung bleiben weiterhin den Stellen übertragen, die bislang mit den ent⸗ sprechenden Dienstgeschäften betraut waren. Diese Stellen sind hinsichtlich der Schlachtsteuer Hilfsstellen des Hauptzollamts im Sinn der Reichsabgabenordnung und der Schlachtsteuerdurch⸗ führungsverordnung. Der Präsident des Landesfinanzamts kann einzelnen Hilfsstellen die durch Satz 1 übertragenen Aufgaben ganz oder zum Teil entziehen und anderen Hilfsstellen oder Zollstellen übertragen. Er kann auch neue Hilfsstellen errichten.
§1g9.
Die nach s 18 Abs. 2 mit der Schlachtsteuererhebung be⸗ trauten Hilfsstellen haben die angenommenen Schlachtsteuer⸗ einzahlungen an die örtlich zuständigen Zollämter ollkassen) abzuliefern. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 22 Ziffern 1 und 5 der Schlachtstenerdurchführungsverordnung Anwendung.
(1) Für Schlachtungen im Saarland in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 30. Juni 193 ist die Schlachtsteuer nur in halber Höhe der im 5 3 des Schlachtsteuergesetzes und im § 5 der Schlachtsteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Sätze zu erheben.
(3) Für Schlachtsteuerbeträge, die für Schlachtungen im Saarland in der Zeit vom 1. bis zum Ablauf des 15. Juli 1935 zu zahlen sind, kann die Schlachtsteuerhilfsstelle in Abweichung pon? 8 5 des Schlachtsteuergesetzes Zahlungsaufschub ohne Ver⸗ zinsung und ohne Sicherheitsleistung bis zum 15. September igsß gewähren; der Zahlungsaufschub darf nur saarländischen Gewerbetrelbenden, die gewerbsmäßig für eigene Rechnung schlachten oder schlachten laͤssen, und nur bis zur halben Höhe der Schlachtsteuerbeträge bewilligt werden. Die Gewährung von Zahlungsaufschub ist auf dem Schlachtsteuerbescheid zu vermerken.
3) Die Schlachtsteuerausfuhrvergütung ist für vergütungs⸗ fähige Gegenstände, die in der Zeit vom 1. März bis zum Ablauf des 15. Juli 1935 aus dem Saarland in das Zollausland aus⸗ geführt worden sind, nur in halber Höhe der im S9 der Schlacht⸗ stene durchführungsverordnung vorgesehenen Sätze zu zahlen.
§ 21. Tabaklsteuer.
Wer bei Ablauf des 28. Februar 1935 noch nicht verwendete Saarsteuerzeichen im Besitz oder Gewahrsam hat, hat diese der Zollstelle bis zum 10. März 1935 anzumelden. Der Aufsichtsober⸗ Beamte prüft die Anmeldung und bescheinigt das Ergebnis in den über den Bezug von Saarsteuerzeichen geführten Büchern. Die Anmeldung schließt die Verwendung der Saarsteuerzeichen gemäß Ss 23 und 24 nicht aus Soweit die Saarsteuerzeichen dem An⸗ meldenden nicht gemäß S8 23 und 24 belassen werden, sind sie bis zum 20. März 1935 an die Zollstelle zurückzugeben. Diese setzt den Steuerwert der angemeldeten Saarsteuerzeichen von Tabak⸗ abgabebeträgen ab, die aus der Zeit vor dem 1. März 1935 zu Lasten des Anmeldenden zum Soll stehen. Soweit dem Steuer⸗ wert Sollbeträge nicht gegenüberstehen, ist er herauszuzahlen.
8 22.
(1) Für die bei Ablauf des 28. Februar 1935 in einem saar⸗ ländischen Zigarettenherstellungsbetrieb vorhandenen Tabake — einschließlich der im Verarbeitungsgang befindlichen und der be⸗ reits zu noch nicht versteuerten Zigaretten verarbeiteten — gilt mit dem 1. März 19835 die Materialsteuer in Höhe des Steuer⸗ satzes des 5 93 des Tabaksteuergesetzes als entstanden; sie ist in gleichen Teilbeträgen am 25. Juli, 25. August und 25. September 1935 zu zahlen. Ein Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.
(2) Tie nach Abf. J geschuldete Materialstener ist auf Antrag für die Tabakmenge zu erlassen, die der Zigarettenmenge ent⸗ spricht, die der Hersteller in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1935 mit Saarsfseuerzeichen in Verkehr gebracht hat. Der Erlaß darf jedoch nur für /i der von dem Hersteller im Kalenderjahr 1934 verarbeiteten Rohstoffmenge gewährt werden. ;
(3) Gegen den Bescheid auf einen Antrag nach Abs. 2 ist nur Beschwerde an den Präsidenten des Landesfinanzamts zu⸗— lässig. Dieser entscheidet endgültig.
8 **
(1) Der Inhaber eines im Saarland gelegenen Herstellungs⸗ betriebs erhält für seine Tabakerzeugnisse im Saarland ein tabak⸗ steuerfreies Kontingent. Dieses wird auf si der Menge an Tabakerzeugnissen festgesetzt, die er nachweislich im Kalenderjahr 34 mit Saarsteuerzelchen versteuert oder auf saarländische Tabak⸗ steuerlager geliefert hat, ᷣ
2) Das tabakstenerfreie Kontingent (Abs. M gilt für die Zeit bis zum 30. Juni 1935. Die Steuerfreiheit hat zur Voraus⸗ setzung, daß die in den Rahmen des Kontingents fallenden Tabak⸗ erzeugnisse vor der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb mit Saarsteuerzeichen versehen sind. Diese Zeichen werden unter An⸗ rechnung der nach 5 21 belassenen, den Betrieben in der dem Kon⸗ tingent entsprechenden Menge von der Zollstelle ohne Gegen⸗ leistung geliefert. Der Hersteller hat die Zeichen mit einer An—⸗ abe der Kleinverkaufspreise in deutscher Währung zu versehen. Auf die Tabakerzeugnisse, für die Saarsteuerzeichen verwendet worden sind, finden die Vorschriften über die Preisklassen und Packungsgrößen (68 5 und 8a des Tabaksteuergesetzes) sowie die Bestimmungen über Höchstgewichtsgrenzen (6 12 der Tabaksteuer⸗ Ausführungsbestimmungen) keine Anwendung.
(3 Umtausch oder Ersatz von Saarsteuerzeichen, die dem Her⸗ steller nach Abs. 2 geliefert worden sind, ist ausgeschlossen.
§ 24.
Auf Inhaber von im Saarland gelegenen Tabaksteuerlagern finden die Vorschriften des 5 23 Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des tabaksteuerfreien Kontingents nur die von ihnen selbst im Kalenderjahr 1934 versteuerte Menge maßgebend ist, und daß die ohne Gegenleistung abzugebenden Steuerzeichen auf die bei Ablauf des 28. Februar 1935 vor⸗ handenen Lagerbestände beschränkt bleiben. In Tabaksteuerlager dürfen nach dem 28 Februar 1935 unversteuerte Tabakerzeugnisse nicht mehr aufgenommen werden. Die Steuerlager sind bis zum 31. Juli 1935 zu räumen.
(1 Der Inhaber eines im deutschen Zollgebiet außerhalb des Saarlands gelegenen Herstellungsbetriebs erhält für den Absatz seiner Tabakerzeugnisse in das Saarland ein tahabsteuer⸗ reies Kontingent. Tieses wird auf vier Zwölftel der Menge an Tabakerzeugnissen festgesetzt, die er nachweislich im Kalenderjahr 1934 in das Saarland geliefert hat. 5 23 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Die Tabakerzeugnisse sind unter Steueraufsicht zu versenden (cz 39 ff. der Tabaksteuer⸗Ausführungsbestimmungem).
(2 Für die nach Abs. J in das Saarland gelieferten Tahak⸗ erzeugnisse werden Zoll und Materialsteuer vergütet. Die Be⸗ stimmungen der Tabakzoll Vergütungsordnung und des 8 16 der Materialfteuer⸗Ordnung sind anzuwenden.
§ 26.
Saarsteuerzeichen, die nach den 88 23 bis 25 verabfolgt, aber bis zum 30. Juni 1935 nicht verwendet worden sind, sind der Zollstelle ohne Anspruch auf Ersatz zurückzugeben.
§ 27. Mit Saarsteuerzeichen versehene Tabakerzeugnisse dürfen in das übrtge deutsche Zollgebiet nicht verbracht werden; sie gelten
dort als unversteuert und unterliegen nach sę 401 und 406 der Reichsabgabenordnung der Einziehung.
§ 28.
(I) Unversteuertes Zigarettenpapier darf aus dem Saarland nicht in das übrige deutsche Zollgebiet verbracht werden, Wer gegen diese Vorschrift verstößt, wird bestraft, als ob er eine Steuer⸗ hinterziehung oder Steuergefährdung begangen hätte. Zigaretten⸗ papier, das verbotswidrig aus dem Saarland in das übrige beutsche Zollgebiet eingeführt worden ist, ist einzuziehen.
(3) Zigarettenpapier, das sich am 1. Juli 19535 im Saarland unverstenert im Handel befindet, ist nachzuversteuern. Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 29. ; Die 8 47a, 47 und 6g a des Tabaksteuergesetzes über das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuerzeichen⸗
preis bleiben im Saarland bis zum 30. September 1935 außer
Anwendung. § 30. Auf Inhaber von im Saarland gelegenen 3 betrieben finden hinsichtlich der Tabakerzeugnisse, die in das übrige deutsche Zollgebiet 5 worden n die Bestimmungen des AÄrtikels 2 Rr. J der Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ setzes zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 825) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 entsprechende Anwendung. — .
Artikel III. Diese Verordnung tritt am 1. März 1936 in Kraft. Berlin, den 19. Februar 1935. ö
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.
Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. Frick.
Anordnung über eine Marktregelung für Isolierflaschen. Vom 15. Februar 1935.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 19533 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne
ich an: 81.
() Unternehmungen, die Rohkolben zu Isolierflaschen und Isoliergefäßen im Sinne des 8 2 dieser Anordnung verarbeiten, werden der J für Isolierflaschen zu Ilmenau in Thüringen angeschlossen, soweit sie bei Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung der Vertragsgemeinschaft nicht angehören,
(2) Die angeschlossenen Unternehmungen haben die Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsteilnehmer aus den Satzungen der Vertragsgemeinschaft für Isolierflaschen ergeben.
§ 2.
(i) Isolierflaschen im Sinne dieser Anordnung sind aus Roh⸗ kolben hergestellte, doppelwandige, mit Silber- oder Kupferspiegel belegte und evakuierte Glasgefäße aller Art, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit einer Schutzhülfe versehen sind oder nicht.
(2) Als Isolierflaschen gelten auch Halbfabrikate aller Art, das heißt doppelwandige Glasgefäße, die lediglich verblasen oder verblasen und versilbert bzw. verkupfert sind.
8 3.
Bis zum 31. Dezember 1935 ist es verboten,
a) neue Unternehmungen zu errichten, in denen Rohkolben für Isolierflaschen zu verblasenen, versilberten oder evaku— ierten Ersatzflaschen QNacktflaschen) verarbeitet werden,
b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Verarbeitung von Rohkolben für Isolierflaschen zu ver⸗ blafenen, versilberten oder evakuierten Ersatzflaschen (Nackt— flaschen) zu erweitern,
c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Rohkolben zu lle e he zu verblasenen, ver⸗ silberten oder evakuierten Ersatzflaschen (Nacktflaschen) ver⸗ arbeitet werden, zu vergrößern,
d) Betriebsstätten zur Verarbeitung von Rohkolben zu Isoljer⸗ flaschen zu verblasenen, versilberten oder evakuierten Er⸗ atzflaschen (Nacktflaschen) in Betrieb zu nehmen, sofern sie am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung länger als 12 Monate stillgelegen haben.
8 4 Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des S3 zu bewilligen. § 5.
Verträge auf Lieferung von Isolierflaschen und Ersatzflaschen Nacktflaschen),ů die bon Mitgliedern der Vertragsgemeinschaft für Isolierflaschen zu Ilmenau für den Absatz im Inlande ab⸗ geschlossen wurden, sind insoweit nichtig, als die Ware bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung nicht an den Käufer oder die von ihm bestimmten Abnehmer abgesandt worden ist. Dies gilt nur, soweit es sich um Verträge handelt, die für den Käufer günstiger sind, als die bei Inkrafttreten meiner Anordnung geltenden Preise und Bedingungen der Vertragsgemeinschaft für Isolier⸗ flaschen zu Ilmenau in Thür.
§86
Wer einer Vorschrift des 53 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschrift angehalten werden. Er kann vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft werden, wenn ich es beantrage. Die ö wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.
§ 7. ö. 96 Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in üraft.
Berlin, den 15. Februar 1935.
Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.
Bekanntmachung,
betr. die Durchführung der Zweiten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935, Reichsgesetzbl. 1 S. 14.
Auf Grund des 5 3 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Ja⸗ nuar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 14), bestimme ich über die Er⸗ nennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats der Handwerkskammern hiermit folgendes:
J.
1. Bestellbar zum Mitgliede des Vorstands und zum Obmann der Gesellen ist nur, wer Reichsangehöriger, mindestens 24 Jahre und nicht über 65 Jahre alt ist. Die von dem Vorsitzenden be⸗ sonders zu berufenden Mitglieder des Vorstands müssen außerdem
—
eine Meisterprüfung abgelegt und seit mindestens einem Jahre in die Handwerksrolle eingetragen sein. Der Obmann der Gesellen muß eine Gesellenprüfung abgelegt haben, und seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb einer in die Handwerksrolle ein⸗ getragenen natürlichen oder , . Person beschäftigt sein.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Ob⸗ manns der Gesellen erfolgt für die Dauer eines Geschäfts jahres; Wiederbestellung ist lg ig Nach Ablauf ihrer Amtsdauer bleiben die Bestellten im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands und der Obmann der Ge⸗ sellen können von dem Vorsitzenden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch , abberufen werden; die Abberufung hat zu erfolgen, wenn eine der im 8 2. Abs. 1 und 2 der Ersten Ver⸗ ordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 493) bezeichneten Voraus⸗ setzungen eintritt.
Gegen die Abberufung, die schriftlich unter Mitteilung des Grundes zu erfolgen hat, ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschiwerde an den Deutschen Handwerks- und Gewerbe⸗ kammertag zulässig; dieser entscheidet endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
II.
1. Bei der Bildung des Beirates ist auf eine angemessene Vertretung des Handwerks in seinen bezirklichen und 9 Gliederungen Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Beiratsmitglieder darf aber nicht größer sein als die doppelte Zahl der gesanmten Mitglieder des Vorstands. 2. Mitglied des Beirats kann nur sein, wer Reichsangehöriger, in die Handwerksrolle eingetragen und zur Anleitung von Lehr⸗ lingen befugt ist. 3. Für die vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Beirats gilt die Bestimmung zu Abschnitt 1 Ziffer 3 entsprechend. Berlin, den 4. Februar 1935.
Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. J. A. Wienbeck.
Bekanntmachung.
Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschriften im Inland bis auf weiteres verboten:
Sankt⸗Ursen⸗Kalender 1936 (Schweiz, Solo⸗ thurn). „Halte — La!“ — Buch — Paris, Frankreich).
Berlin, den 18. Februar 1935.
Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. J. V.: Grauert.
Anordnung über Preise von Kiefernstammholz. Vom 13. Februar 1935.
Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. J S. 742 in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung eines ,, für Preis⸗ überwachung vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1085) und mit dem , über die Erweiterung der Be⸗ fugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 4. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. ! S. 1201) wird an⸗ geordnet:
Bei der Preisstellung für unbesäumte ostdeutsche Kiefernstammware, unsortiert mit 60 ß. oder mehr. J. Klasse,
Rest II. Klafsse, 5 bis 8 m lang, Schnittstärken von
24 bis 80 mm, normale DB und DL, darf der nachweislich am 1. Januar 1935 erzielte Preis im Waggonversand oder für Mengen über 20 chm nicht über— chriktten werden. War dieser Preis höher als 105, — RM je Kubikmeter Würfelmaß ab Versandstation östlich der Elbe, i die künftige Preisstellung auf diese Grundlage zurück— zuführen.
Die Preisbemessung sämtlicher anderen Güteklassen, Abmessungen und Herkünfte (3. B. aus Süddeutschland und aus dem Ausland) ist nur in entsprechendem und verkehrsüblichem Verhältnis zu vorstehender Anordnung zulässig.
Diese Anordnung gilt ab 9. Februar 1935. Im übrigen wird erwartet, daß sie auch auf laufende Verträge weitgehend Anwendung findet, soweit die Warenlieferung nach dem 8. Februar 1935 erfolgt.
Die Vorschriften der Verordnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen Preisschildervorschriften und Preisfestsetzungen vom 8. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. S. 10) finden Anwendung.
Berlin, den 13. Februar 1935.
Der Reichskommissar für Preisüberwachung. J. A.: v. Baltz.
—
Aufhebung des Verbots eines Films.
Der laut Nr. 18 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 22. Januar 1935 am 14. Februar 1936 verbotene Film
„Natascha“ (Moskauer Nächte)
(Einkopierte deutsche Titel) Nr. 38 278, Antragsteller: Candofilm Verleih und Vertrieb G. m. b. H., Berlin, Hersteller: G. G. Film, Paris, ist auf Grund des 8 15 des Lichtspielgesetzes am 11. Februar 1935 unter Nr. 35 470 in abgeänderter Fassung, 10 Akte, 2608 m, zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.
Berlin, den 18. Februar 1935.
Der Leiter der Filmprüfsstelle. Zimmermann.
Bekanntmachung. Die Vollmachten für Ulrich Baurmeister, Kurt Pahlke, Georg Schmidt sind erloschen. Berlin, den 14. Februar 1935. Deutsche Zentralgenossenschaftskas Helferich.
—
Reichs- und Staatsanzeiger Nr 43 vom 29. Februanr 1835. S.
auf Grund der 85 2 und 4 des Gefetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 285).
Entscheidu
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—
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
Ent scheidende Behörde
Tag und Zeichen der Entscheidung
2
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tigste hergestellt und bemalt sein)
Hemdkragen u. Krawatte) auf einem Sockel
auf schwarzem Holze, 20 x 25 em auf schwarzem Holze, 20 * 26 em
von Gipsplaketten
Paula Winneguth und einem Hakenkreuz
und Reichskanzlers angebracht ist
keiten dargestellt sind
weise abgebildet „Grüß Dich, Deutschland, aus Herzensgrund“ druck „Deutscher Frühling“
verlassen Sei Adolf Hitler unser Stolz“
Ornamenten sowie Blumen in Schneidarbeit
Berlin, den 19. Februar 1935.
Preußen. Nachtrag
zur Anlage 1 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung, be⸗ treffend Ein- und Durchfuhr von Tieren für zoologische Gärten
und Tierparke vom 4. April 1929.
(Deutscher Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger 1929
Nr. 96.)
Das Verzeichnis der zoologischen Gärten und Tierparke, denen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere, die zu wissen—⸗ schaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind, Erleichte⸗
rungen gewährt werden, wird wie folgt ergänzt: „VIII. Bremen. Bremen-Bürgerpark.“ Berlin, den 6. Februar 1935.
Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und
Landwirtschaft. Müssemeier.
9. Bekanntmachung
über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Zünd⸗
mittel.
1. Der Reichswirtschaftsminister und Preuß. Minister das Januar 1935 einen zehnten Nachtrag zur „Liste der Bergbauzündmittel“ erlassen wesentlichen auch die Gebührensätze der Deutschen (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit Nr. 2 vom Die darin für den Oberbergamtsbezirk Bonn aufgeführten Zündmittel lassen wir mit folgender Ein—
für Wirtschaft und Arbeit hat am 17.
11. Februar 1935). schränkung zu:
Die unter a2, e2 und k2 genannten Zündschnüre dürfen in Steinkohlenbergwerken nichk verwendet werden.
2. Die im zehnten Nachtrag zur Liste der Bergbauzünd⸗ mittel aufgeführten besonderen Bedingungen und die allge⸗ meinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über die
Sprengstoffe und die Schießarbeit sind zu beachten.
3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Bonn, den 16. Februar 1935. Preußisches Oberbergamt. Heyer.
Michtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ Republiken Jakob Suxritz ist nach Berlin zurückgekehrt
und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der finnische Gesandte Aarne Wuorimaa hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär
Pakaslahti die Geschäfte der Gesandtschaft.
Spielzeugfiguren aus Hartmasse, den Führer darstellend, 7 em hoch. (Bedingung: Die Figuren müssen stets auf das sorgfäl⸗
Lebensgroße Kopfbüste des Führers (Höhe 38 em) aus Gips (ohne
1. Plaketten mit dem Kopfbild des Führers in silberweißer Farbe 2. Plaketten mit dem Brustbild des Führers in silberweißer Farbe Gußformen mit dem Bildnisse des Führers für die Herstellung
Postkarte mit dem Gedicht „Dem Retter Deutschlands“ von Frau Brie fpapierkassetten, auf deren Außendeckel das Bildnis des Führers
Gedenkblatt zur Erinnerung an die nationalsozialistische Erhebung 1933, auf welchem neben dem Reichsadler und dem Hakenkreuz die Bildnisse des Herrn Reichspräsidenten v. Hindenburg, des Führers und Reichskanzlers und anderer führender Persönlich⸗
Erinnerungsblatt. Ausschnitt aus einer Zeitung folgenden Wort⸗ lauts: „Mehlsack. Neuer Bürgermeister. Die Bürgermeisterstelle in Mehlsack, die seit dem 1. 16. erledigt ist, wurde jetzt von dem Bankbeamten Rieß von der Landschaftsbank in Lyck besetzt“, auf⸗ geklebt auf ein Kartonblatt, das mit den schwarz⸗weiß⸗roten Farben umrandet ist. Im oberen Mittelfelde sind die nationalen Flaggen — die schwarz⸗weiß⸗rote und die Hakenkreuzfahne — kreuz⸗
1. Karte Sd. Mann auf einer Burg am Rhein mit dem Spruch: 2. Mädchen, Blumen an eine SA. Kolonne verteilend, mit dem Auf⸗ Postkarten mit je einer schwarz⸗-weiß roten und einer Hakenkreuz⸗
fahne in Schwarzdruck, der Ueberschrift „Erinnerung an den 2. August 1934“ und einem Gedicht „Der Hindenburg hat uns
Räucherkerzenhalter (20 em hoch) in Form von SA. ⸗Männern
Zuläfsig.
Georg Spenkuch, Zinnfigurenfabrik, Nürnberg Heinz Wiegel, Bildhauer
Un zulãssig.
Paula Winneguth
Straße 26 Fa. Verlagsbuchhandlung Stender, Dresden⸗A. , Albrechtstr. 22
Verlag Rudolf Wagner
Firma Willy Seidel, Buchdruckerei, Chemnitz, Fritz⸗Reuter⸗Str. 18
Postkarten mit einem aufgeklebten Kopfbild des Führers und Reichs Schlosser Wilhelm Rudolf Ackermann in kanzlers sowie einem ebenfalls aufgeklebten Hakenkreuz und Zeitz
Edmund Uhlig
Heimkehr.
Saar⸗Heimkehr“, dem 1. März 13 Reichssendungen eur lh gf wird. Die ginnen bereits morgens 6
Hamburg aus ein Moygenruf und ans—
aktuellen Hörberichten, lebendigen
sendung unter dem Motto
Nachtmusik bis 1 Uhr schließen sich an.
RNeichspost. Zur Rückgliederung des Post⸗
erlassen, deren Abdruck im Rei des Reichspostministeriums bevorsteht. Die
Postscheckamt in Saarbrücken,
Kupferschmied Hans Luther in Nürnberg
Fa. Arend Franke, Dresden⸗A., Seestr. 16
Kaufmann Erhard Bunkowsky, Inh. der Papierhandlung Dresden⸗A., Grunaer
Assekuranz / und Inkassoburo Willy Kosinsty in Pölitz
Verkehrswesen. Dreizehn Reichssendungen am „Tag der Saar⸗
Die Reichsrundfunk⸗Gesellschaft teilt mit, daß am 9. der ärz 1065, der Dentsche Rundf
r 30 Min, wo vom Reichssender
Kantate“ übertragen wird. Es schließen sich dann in den fol⸗ genden Stunden Konzertveranstaltungen an, timmungsbildern, gebungen und sonstigen bedeutsamen politischen reignissen unter⸗ brochen werden. Um 19 Uhr wird von Stuttgart aus eine Rteichs⸗ „Der Weg zum ü. März 1935“ über⸗ tragen, und um 20 Uhr endet Frankfurt für alle deutschen Sender eine große Kundgebung aus Saarbrücken“. Abend⸗ und
Saarland ab 1. März wieder bei der Deutschen
und Fernmeldewesens des Saarlandes in die Deutsche Reichspost vom 1. März an hat der Reichspostminister unterm 16. . 1935 eine Verordnung
sgesetzblatt und im Amtsblatt
Oberpostdirektion Saarbrücken wird in eine Reichspostdirektion umgewandelt, die vorhandenen K darunter auch eiben 1. März an gelten im Saarlande die Postwertzeichen und im
Der Post- und Fernmeldebetrieb erleidet keinerlei Unterbrechung.
Nürnberg
Kassel
Nürnberg
Dresden
Magdeburg Dresden
Dresden
München, Altheimereck 20
Chemnitz
Meerane i. Sa.
Olbernhau
Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft
Polizeipräsident in Kassel
Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft
Kreishauptmann Dresden⸗Bautzen
Polizeipräsident Magdeburg Kreishauptmann Dresden⸗Bautzen
Landrat des Kreises Randow in Stettin
Polizeidirektion München
Der Kreishauptmann zu Chemnitz
97
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Haegert.
c — — — — —
l unk Reichssendungen be⸗
ist zu fördern.
und des preußischen
21. Januar 1935 Nr. 3 379
24. Januar 1935 IV. 2. 7005
21. Januar 1935 Nr. Z 31340
3. Januar 1935 W. M.: II Allg. 344/84 10. Dezember 1934 , o. 4. Januar 1935 W. M.: II. Allg. 341/34 7. Januar 1935 V. M.: II. Allg. 345/34
7. Dezember 1934 LA I pol. Nr. 1689
22. Oktober 1934 D St. 122
29. Dezember 1934 P. III. Chta. 100/34
II. Januar 1935 P. III. G1. 47 / 3
II. Januar 1935 P. III. Mbg. 20 / 34
minderung ein noch größeres Entgegenkommen als bisher erfolgt. Gleichzeitig wird der Notwendigkeit einer Vereinfachung in der Steuerverwaltung Rechnung getragen.
Tätigkeit von Beamten für den Arbeitsdienst
Reichsinnenminister Dr. Frick hat zugleich im Namen des preußischen Ministerpräsidenten
Finanz⸗
ießend „Die Saar- minifters alle Behörden davon verständigt, daß die Beschäftigung
die jeweils von Kund⸗
jetzt schon bestehende
Vom
bestehen. Reichspost.
der Vermögenserklärungen hat
—
minderung. Der Preußische Finanzminister hat die bisher bestehenden Erleichterungen. der
lichen Anordnungen getroffen.
bisher 300 25, nur noch 225 56.
Rücksicht auf die allgemeine Senkung des
Aus der Verwaltung.
Abgabe der Steuererklärungen. Fristverlängerung bis zum 15. März.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für die Veranlagung zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1934 und für die Abgabe der Reichsminister der Finanzen bis zum 15. März 1935 verlängert.
Ermäßigung der Hauszinssteuer bei Ertrags⸗
Erkragsminderung an die Senkung der Hauszinssteuer erforder⸗ ) Die zur Zeit geltenden Hauszins⸗ ker mindern sich mit Wirkung ab J. April 1935 um 235 353 er Höchstsatz der Hauszinssteuer beträgt künftig statt bisher 96h *. nur noch 2h *, der Grundvermögenssteuer, der Mindestsatz statt Trotz dieser für die Hausbesitzer wesentlichen Senkung der Hauszinssteuerlast sollen die bisherigen allgemeinen Bestimmungen über Steuererleichterungen im Billig⸗ keikswege bei Leerstehen, Billigervermietung, Mietausfall und bei Befriebseinschränkung grundsätzlich bestehen bleiben. nur einige Aenderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen worden. 36 Aenderungen gehen insbesondere dahin, daß mit
teuersatzes bei Grund⸗ stücken mit geringer Ertragsminderung ein Bedürfnis für Steuer⸗ erleichterungen im Billigkeitswege nicht durchwe als gerechtfertigt angesehen wird, während bei Grundstücken mit t
Ländern
teile in Kauf nehmen müßten. vorgebildeten verwaltung seien die dorthin beurlaubten Beamten für die Auf⸗ bauarbeiten unbedingt erforderlich. der Minister, die zur Arbeitsdienstverwaltung beurlgubten Be⸗ amten, ö es die dienstlichen Verhältnisse irgendwie zulassen,
ahrung
mäßig
unter belassen.
herausgegeben werden konnten, räsident Göring in seiner Eigenschaft als Chef der Landes⸗ kö Bestimmungen
en Forstanwärter für Betriebsdienst der Lehrzeit ist auf den 1. April 1935 festgesetzt worden. fbahn zugelassenen Bewerber müssen nem Revierförster praktisch lernen. Wegen der weiteren Gliederung der Lehrzeit, insbesondere über die Ableistung der Arbeitsdienstpflicht usw., soll noch Die Meldefrist wird auf den 1. März Insgesamt werden für 1985 1735 Forstanwärter ie fich auf die 28 Landforstmeisterbezirke verteilen.
nehmend Beginn Die für die Staatsforstlau vom 1. April ab zunächst bei ei
sonderer Erlaß ergehen. 1935 festgesetzt. angenommen, d
und Gemeinden
Kräften im
ihrer bisherigen
Rechte
für die im Jahre 1935
von Beamten in Verwaltungsstellen des Freiwilligen Arbeits- dienstes der Wahrung wichtiger, allgemeinwirtschaftlicher und politischer Belange des Reiches dient. Es müsse daher von den gefordert werden, daß sie hierbei besonderes Entgegenkommen auch dann beweisen, wenn sie Nach⸗ Bei dem Mangel an verwaltungs⸗ Bereich
der Arbeitsdienst⸗
Mit Rücksicht hierauf ersucht
weiterhin dort zu
Meue Forstanwärter werden angenommen.
Da die neuen Förster-Ausbildungsbestimmungen noch nicht hat der preußische Minister⸗
; anzu⸗ erlassen. Der
ein be⸗
zur Angleichung der Hauszinssteuer bei
Es sind
ärkerer Ertrags⸗
Staatsoper: Heger. Schauspielhaus: Hans Rehberg.
Die Ausg März 1935 findet vom 2
gebäude, zwar: für die
25 Vorstellungen haus für 18 Vorstellungen.
Die Stammkartenpreise betragen je Vorstellung und Karte:
1. Rang 1. Reihe, . —9. Reihe Sperrsitz 10.—16. Reihe 5, 0 ,
do. 17. — 22. Reihe 4,25 Orchestersessel, Sperrsitz
1—3. Reihe Sperrsitz 4.—9. Reihe 3,5 „
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Donnerstag, den 21. Februar.
Die Zauberflöte. Beginn: 1915 Uhr. Der Große Beginn: 20 Uhr.
Musikalische
Kurfürst.
Leitung:
Schauspiel von
Stammiete der Staatstheater für März 1935. abe der Jahresstammkarten für den Monat 2. bis 28. Februar 1935 in der Zeit von 5-14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienst⸗
Oberwallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und
Staatsoper Unter den und für das Staatliche Schauspiel⸗
Linden für
Staatsoper Unter den Linden:
Sperrsitz 6, 065 RM 4. Rang
.
Staatliches Schauspielhaus:
400 RM 2. Rang
3. Rang
Sperrsitz 10. — 16. Reihe 2,59 RM
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