1935 / 44 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Wagner n. Co. Mf. 1.10706 Wanderer-⸗Werke. . Warsteim. u. Hrzgl.

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DeutscheAnl.⸗Ausl. Schein. einschl. “, Ablösungsschd.

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Jo Vereinigte Stahl⸗RM⸗ Anleihe Ser. B

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Accumulalvren⸗Fabrit.... Algemeene Kunstzijde Unie Allg. Elettrizitäts⸗Gesellsch. Aschaffenburger Zellstoff .

Bayerische Motoren⸗Werke . P. Bemberg .... ..... ulius Berger Tiefbau. .. Berlin⸗Karlsruher Ind. . . Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei .. Buderus Eisenwerke

Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden Compania Hispano S. A-C do. do. Ser. D Continentale Gummiwerke Continent. Linol. Zürich

Daimler⸗Benz

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Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Eleltrizitäts Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien . . . Elektrische Licht und Kraft Engelhardt ⸗Brauerei .....

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Wickrath Leder ... . Wickül. Küpper B. M ö —6 Wilmersd. Rheing. ö —6 H. Wißner Metall. 106. 5b B. Wittkov Tiefbau 28. 25d Wrede Mälzerei ..

Zeiß Ilon 107666 Zeitzer Eisengieß. u.

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Allgemeine Deutsche

Credit⸗Anstalt .... I3, 25b

Badische Bank .... M Bank für Brau⸗Ind. . Bank von Danzig . .. Bayer. Syp. u. Wechslb. do. Vereinsbank. . Berliner Handelsges. do. Hypoth.⸗Bank do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov.

Hypothekenbank. . .

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Commerz⸗u. Priv.⸗Bk.

Danziger Hypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlung M Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Deutsche Central⸗ bodenkredithank . .. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank .... M Deutsche Golddistont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypothekenb. Deutsche Ueberseeische Bann. . Dresdner Bank

Hallescher Bankverein

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Hannoversche Boden⸗ kredit⸗Bank

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ginstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

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Niederlausitzer Bank. Dldenbg. Landesbank j. Dlden ). Landesbk. (Spar⸗ u. Leihbank) do. Spar⸗ u. Leihbank

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Rheinische Hyp.⸗Bank

Rheinisch⸗Westfälische Bodenereditbank ..

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Sächsische Bank

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Gladbacher Feuer⸗Verstcher. Y Hermes Kreditversicher. woll) do. (E5 3 Einz.) ö Kölnische Hagel⸗Verstcherung V Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1

Magdeburger Feuer⸗Vers. .. M do. Hagelvers. ( 503 Einz.) do. (255 Einz.)

Lebens⸗Vers.⸗SGes. ...

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Nordstern Allg. Versicherung. Lebenzversich.⸗Dank 89 . (E200 6⸗St.)

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Fortlaufende Notierungen.

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Ilse, Bergbau.

Ilse, Bergbau, Genußsch.. Gebrüder Junghans. . .... Kali Chemie .... ...... Kaliwerke Aschersleben ... Klöckner⸗Werke . Kokswerke u. Chem. Fbken.

Lahmeyer u. Co. ... .... Laurahütte . . .... .... Leopoldgrube ......

Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maschinenbau Unternehm. Maximilianshütte. . . .. ... Metallgesellschaft. . .. ..... „Montecatini“ Gu 100 Lire) Niederlausitzer Kohle ..... Orenstein u. Koppel ..... Phoenix Bergb. u. Hüttenbet. Polyphonwerke .....

Rhein. Braunkohle u. Brikett . e Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . . . Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rütgerswerke. .

Salzdetsurth Kali. ...... Schlesi ö. Bergb. u. Zink Schlesische Elektrizität und

Gas Lit. B. ...... Schubert u. Salzer ...... Schuckert u. Co. Elektr. .. Schultheiß⸗Patzenhofer . . .. Siemens u. Halske Stöhr u. Co., Kammgarn Stolberger Zinkhütte. . ... Süddeutsche Zucker. . .. ...

Thüringer Gasgesellsch. . .. Vereinigte Stahlwerke . C. J. Vogel Telegr. Draht Wasserwerke Gelsenkirchen Westd. Kaufhof (vorm. Leonhard Tietz) .. ...... Westeregeln Alkali .... ...

Zellstoff Waldhof ......

Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbank ....

A.-G. für Verkehrswesen . Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerita Packetf.

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Otavi Minen u. Eisenbahn

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Deutscher

Reichsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

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Bestellgeld;

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 Mess einschließlich 0,48 MM. Zeitungsgebühr, aber ohne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 G4

monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 M, einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

5 9

einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: Eh Bergmann 7573. O

O Nr. 44 Reichs bankgirokonto

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten 35. 1,10 Ma, einer dreigespaltenen 3 wm hohen und 92 mm breiten

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch' anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

eile 1,35 Ra. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Alle Druckaufträge sind auf ein⸗

Berlin, Donnerstag, den 21. Februar, abends

O Poftscheckkonto: Berlin 41821 1935

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung üher den Londoner Goldpreis.

Begründung zum Gesetz über den Bau der Saaletalsperre bei Hohenwarte vom 13. Februar 1935.

Verordnung über die Aufhebung des Lustsperrgebietes über dem hamburgischen Petroleumhafen.

Bekanntmachung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern, betreffend Verbot der Verbreitung einer ausländischen Druckschrift im Inland.

Nachtrag zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für

Mineralöl.

Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunst⸗ seide, Kleidung und verwandte Gebiete. (Neue Fassung vom 260. Februar 1935.)

. ö Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung,

betreffend Einstellung des deutschen Kraftfahrzeugversicherungs⸗ geschäftes der Caledonien Insurance Company in Edinburgh.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil J.

Preuszen.

Bekanntmachungen der Regierungspräsidenten in Oppeln und Wiesbaden, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 4 der Prenßischen Gesetzsammlung.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat den Konsul Dr. ö ner zum Konsul des Reichs in Linz (Oesterreich) ernannt.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Löoöndoner Goldpreis beträgt am 21. Februar 1935 ür eine Unze Feingold ... 142 4h 11 4. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 21. Fe⸗ bruar 1935 mit RM 12, 145 umgerechnet ür ein Gramm Feingold demnach ... in deutsche Währung umgerechnet.... Berlin, den 21. Februar 1935. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

RM 86,7862, ence 5h, 1385, RM 2, 79024.

Begründung zum Gesetz über den Bau der Saaletalsperre bei Hohenwarte vom 13. Februar 1935. (Reichsgesetzbl. Teil 1 S. 189.)

In der oberen Saale ist in den Jahren 1926 bis 1932 oberhalb Ziegenrück am Bleiloch eine Talsperre mit einem

Fassungsvermögen von 215 Mill. ebm errichtet worden. Sie

ift dazu bestimmt, neben der Ausnutzung für Kraftgewin⸗ nung die Elbe bei niedrigen Wasserständen durch Zuschuß⸗ wasser anzureichern. Im Anschluß an diesen Bau soll unter⸗ halb Ziegenrück bei Hohenwarte eine zweite Talsperre her⸗ gestellt werden, die 132 Mill. ebm Wasser aufspeichern kann und gleichfalls dazu dienen soll, die Elbewasserstände zu ver⸗ bessern. Beide Talsperren werden im Verbundbetrieb das Ziel erreichen, in der regulierten Elbe unterhalb der Saale⸗ mündung eine Mindestfahrwassertiefe von 1,0 m sicher⸗ zustellen, um einen Wechselverkehr der auf dem Mittel⸗ landkanal verkehrenden Schiffe mit der ausgebauten Saale und Leipzig zu ermöglichen. Gleichzeitig werden durch die Wasserabgabe aus den Saaletalsperren die Wasserstände in der regulierten Elbe so verbessert werden, daß auch in Trocken⸗ zeiten der Verkehr mit dem Seehafen Hamburg aufrecht— erhalten werden kann. Endlich werden die Talsperren dazu dienen, die für die Niederungsgebiete schädlichen Hochwässer zurückzuhalten und durch Wasserabgabe den stark verschmutzten Saalelauf besser zu durchspülen.

Die geplante Talsperre bei Hohenwarte liegt ebenso wie die Talsperre am Bleiloch teils auf preußischem, teils auf

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thüringischem Gebiet. Die Ausdehnung des Staus und seiner Wirkung über zwei verschiedene Länder mit verschiedenen Rechten hat bei der Bleilochsperre zu großen Schwierigkeiten geführt. Es mußte in Preußen und Thüringen neben dem Enteignungsverfahren je ein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt und die gewerbepolizeiliche Genehmigung zum

Betrieb der Talsperre eingeholt werden. Obwohl die Tal⸗

sperre am Bleiloch seit zwei Jahren im Betrieb ist, sind die Verfahren bis heute noch nicht abgeschlossen. Unter der Un⸗ sicherheit leiden sowohl die Verwaltung als auch die Betei⸗ ligten. Es wird deshalb vorgesehen, die für den Bau von Talsperren in den Enteignungs- und Wassergesetzen landes⸗ rechtlich vorgeschriebenen Verfahren für die Errichtung der Talsperre bei Hohenwarte zu einem einheitlichen reichsgesetz⸗ lich geregelten Verfahren zu verschmelzen. Da für die Tal⸗ sperre bei Hohenwarte eine Nutzung der Wasserkraft zunächst nicht in Frage kommt, wird von der Einbeziehung der ge— werbepolizeilichen Genehmigung abgesehen.

Zu § 1.

Als Trägerin der für die Errichtung und den Betrieb der Talsperre vorgesehenen Rechte ist die Aktiengesellschaft Obere Saale in Weimar bestimmt Diese Gesellschaft ist aus Anlaß des Baues der Saaletalsperre am Bleiloch von dem Reich, den Ländern Preußen, Sachsen und Thüringen und den Elektrizitätsunternehmungen dieser Länder gebildet worden. Der hierüber bestehende Vertrag sieht vor, daß die Aktien⸗ gesellschaft Obere Saale tunlichst unmittelbar nach Fertig⸗ stellung dieser Talsperre die Saaletalsperre bei Hohenwarte als Trägerin des Unternehmens ausführen soll. Hieran fest⸗ zuhalten erscheint zweckmäßig, da die Aktiengesellschaft Obere Saale Betrieb und Unterhaltung der von ihr erbauten Saaletalsperre am Bleiloch führt und beide Sperren wasser⸗ wirtschaftlich nur gemeinsam betrieben werden können. Die Wasserwirtschaft wird bei beiden Saaletalsperren nach den Weisungen des Reiches ausgeführt, deren Befolgung vertrag⸗ lich sichergestellt ist.

Zu § 2.

Im Interesse der Arbeitsbeschaffung und mit Rücksicht auf die Bedeutung der Fertigstellung der Talsperre muß es vermieden werden, daß der Beginn der Arbeiten durch Ein⸗ sprüche der betroffenen Grundeigentümer ungebührlich ver⸗ zögert wird. Es ist deshalb vorgesehen, daß sowohl die zur Ausführung der Vorarbeiten wie die für den sofortigen Bau⸗ beginn benötigten Grundstücke schon vor Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens in Besitz genommen wer⸗ den können. Eine entsprechende Regelung enthält für die Reichswasserstraßen die Dritte Verordnung zur Durchführung der Arbeitsbeschaffung vom 16. Mai 1933 (Reichsgesetzblatt Teil J, S. 285). Da es zweifelhaft sein kann, ob die Voraus⸗ setzungen für deren Anwendung beim Bau der Saaletal⸗ sperre bei Hohenwarte gegeben sind, ist es geboten, eine aus⸗ drückliche gesetzliche Regelung zu treffen. Die Belange der betroffenen Grundeigentümer sind in dem erforderlichen Um⸗ fange dadurch gewahrt, daß die Inbesitznahme der Grundstücke nur auf Grund einer vom Reichsverkehrsminister getroffenen Anordnung zulässig ist. Die Inbesitznahme zu Erbhöfen ge⸗ höriger Grundstücke erfolgt erst nach Anhörung des zu⸗ ständigen Anerbengerichts. Im übrigen ist die Vorschrift des 52 Abs. 2 dem Gesetze über die Reichsautobahnen nach⸗ gebildet mit der Milderung, daß an Stelle des Wortes „Wohngebäude“ das Wort „Gebäude“ verwendet wird.

582 Abs. 3 bezweckt, spätere Streitigkeiten über den Wert der in Anspruch genommenen Grundstücke im Zeitpunkt der Inbesitznahme auszuschließen. Die von der Planfeststellungs⸗ behörde zu veranlassende Wertfeststellung hat sowohl zu er⸗ folgen, wenn dies der Behörde erforderlich scheint, wie auch dann, wenn ein Betroffener einen dahingehenden Antrag

stellt. Zu Z 3.

Die bisherigen Enteignungsgesetze sind fast ausnahmslos davon ausgegangen, denjenigen, die einen Anspruch auf Ent⸗ schädigung haben, volle Entschädigung zu gewähren. Er⸗ fahrungsgemäß führt der Anspruch auf volle Entschädigung häufig dazu, daß der Entschädigungsberechtigte sich auf Kosten der AÄllgemeinheit einen Vorteil verschafft, der in Wahrheit bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse als unan⸗ emessen angesehen werden muß. Diese Möglichkeit wider⸗ *. der Grundauffassung des nationalsozialistischen Staates und muß vermieden werden. Das Gesetz sieht deshalb vor, daß, soweit Entschädigungen zu gewähren sind, diese ange⸗ messen sein müssen. Der Zweck der Vorschrift ist, die Fest= setzung der Entschädigung beweglich zu gestalten. Sofern es angemessen ist, wird die Entschaͤdigung mit dem Betrage des vollen Schadens übereinstimmen, andernfalls kann sie davon abweichen. Die Entschädigung kann in den Fällen des 5 2 Abs. 4 auch die durch die Inbesitznahme verursachten Räu⸗ mungskosten umfassen.

Zu § 4.

Die Veränderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie mit der Errichtung und dem Betrieb einer Talsperre verbunden ist, bringt erfahrungsgemäß Gefahren und Nach⸗ teile mit sich, die durch Schutzeinrichtungen und sonstige Maß—⸗ nahmen ausgeglichen werden müssen. Aber nicht in allen Fällen ist ein solcher Ausgleich möglich, da er dem Zweck des Unternehmens zuwiderlaufen, technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein kann. Muß aus diesen Gründen die Beseitigung der Gefahren und Nach⸗ teile unterbleiben, so ist es billig, soweit in bestehende Rechte eingegriffen wird, eine angemessene Entschädigung vorzusehen. Dabei erscheint es mit Rücksicht auf die Eigenart der Beein⸗ trächtigungen, die eine Talsperre mit sich bringen kann, not⸗ wendig, bestimmte nachteilige Wirkungen, auch wenn kein Eingriff in Rechte erfolgt, einem solchen gleichzustellen. Bei der Beschädigung fremder Grundstücke ist insbesondere an Wasserentziehungen und Verwässerungen gedacht.

Zu § 5.

Die Unterhaltung der nach § 4 getroffenen Einrichtun⸗ gen liegt dem Unternehmer ob. Hat vorher an bereits vor⸗ handenen, demselben Zweck dienenden Anlagen eine Unter⸗ haltungspflicht bestanden, so erstreckt sich die Verpflichtung des Unternehmers nur so weit, als die neue Unterhaltung über den Umfang der bereits bestehenden Verpflichtung

hinausgeht. Zu § 6.

Die vom Unternehmer zu gewährenden Entschädigungen sind im Regelfalle in Geld zu leisten. Es ist die Möglichkeit vorgesehen, an Stelle der in erster Linie zu leistenden ein⸗ maligen Entschädigung eine solche in Form von wieder⸗ kehrenden Leistungen zu zahlen. Dies kommt nicht in Be⸗ tracht, wenn etwa der Entschädigungsberechtigte zum soforti⸗ gen Ersatzerwerb eines Grundstücks auf eine einmalige Geld⸗ entschädigung angewiesen ist. Vielmehr ist hierbei vornehm⸗ lich an Fälle gedacht, in denen sich der Schaden, wie beispiels⸗ weise bei Schäden durch Verunreinigung des Wassers, im Laufe der Zeit erhöhen oder verringern kann. Voraussetzung für die Festsetzung wiederkehrender Leistungen ist, daß dies angemessen ist und die Lage der Entschädigungsberechtigten nicht unbillig erschwert.

An Stelle der Geldentschädigung ist im 5 6 Abs. 2 eine Entschäavigung in Land vorgesehen, wenn zu einem Erbhof gehörige Grundstücke der Enteignung unterliegen und ohne Tandentschädigung der dem Bauern verbleibende Restbesitz die Eigenschaft des Erbhofs verlieren würde. Die Bestimmung ist notwendig, um den Bestrebungen zu entsprechen, die mit der Eroyofgefetzgebung verfolgt werden und deren Ziel die Erhaltung eines freien und gesunden deutschen Bauerntums ist. Dem Sinne der Bestimmung entspricht es, eine weit⸗ gehende Mitwirkung der Anerbenbehörden vorzusehen, die zur Durchführung der Erbhofgesetzgebung vornehmlich berufen und mit den Verhältnissen besonders vertraut sind. Es sollen deshalb diese Behörden in für die Planfeststellungsbehörde bindender Weise entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit der Unternehmer zur Gewährung einer Landentschädigung verpflichtet ist. Hierbei werden sie besonders zu prüfen haben, ob geeignetes Ersatzland, nötigenfalls im Wege der Ausdeh⸗ nung der Enteignung gemäß 5 7 Abs. 2, beschafft werden kann. Die Verpflichtung zur Landentschädigung ist zu ver⸗ neinen, wenn Ersatzland nicht erworben werden kann, ohne daß andere Erbhöfe ihre Erbhofeigenschaft verlieren oder Be⸗ triebe irgendwelcher Art in ihrem Bestand gefährdet würden.

Durch 5 6 Abs. 2 wird nicht ausgeschlossen, auch in den dort nicht geregelten Fällen den Betroffenen im Verwaltungs⸗ wege außerhalb des Verfahrens eine Landentschädigung zu gewähren, wie dies schon beim Bau der Saaletalsperre am Bleiloch weitgehend und befriedigend geschehen ist.

Zu § 7.

Der Uebernahmeanspruch des 57 Abs. J beruht auf dem Gedanken, daß es dem von der Enteignung Betroffenen nicht ugemutet werden darf, sich mit einem Rest des Eigentums zu egnügen, mit dem er wirtschaftlich nichts anfangen kann. Die Voͤrschrift entspricht der Regelung der meisten Enteignungs⸗

86 Zu SS 9-= 13.

Die 55 9— 13 regeln das Verfahren. Da die Anlagen teils auf preußischem, teils auf thüringischem Gebiet liegen, ist als Planfeststellungsbehörde eine Stelle bestimmt, die sich aus je einer Behörde der beiden Länder zusammensetzt. Da die thüringischen Interessen vorwiegend berührt werden, ist an erster Stelle das Thüringische Winisterium des Innern genannt und eine Mitwirkung des Regierungspräsidenten in Erfurt vorgesehen.