1935 / 48 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 26 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1935. S. 2

.

Nr. des französ. Zolltarifs

; Kontingent Bezeichnung der Waren Ninimal— ö

Nr. des französ. Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Abschlag Kontingent

aus 332

339 340

341 bis

342

346 bis

347 A

347 bis B

aus 459 P

461 D

476 B

Andere feuerfeste Erzeug- nisse:

Schmelztiegel und Er⸗ zeugnisse aus Gra⸗ phit uspw..

Röhren jeder Form.. Andere Steinzeugwaren, gewöhnliche aller Art usw. Steingut oder Steinzeug für sanitäre Zwecke usw.: weiß usw.

Keramische Fliesen u. Pfla⸗ sterziegel:

aus gemeinem Ton: einfarbig, weder gla⸗

siert noch email⸗ ,,, aus Steinzeug: einfarbig usw. ... mehrfarbig usw. .. Steingut, feines, und Majo⸗ liken. Töpferwaren aus feiner Masse: nicht verziert... Tafelgeschirr usw. aus Porzellan: anderes als Tafel⸗ und Küchenporzellan: weiß, verziert, verziert und von verstärkter Dicke. Gegenstände für elektrische Zwecke aus Steingut usw. : ohne Teile aus Metall oder anderen Stoffen Gegenstände für elektrische Zwecke aus Steingut usw.:—

mit Teilen oder Arma⸗

turen aus Metall .. Hohlglas und Hohlkristall: B. Tafelgeschirr usw. ; C. Andere Hohlglas⸗ waren ue. Uhrgläser: roh, einschl. der Gläser für werklose, als Spielzeug dienende Uhren Baumwollgewebe, rein: Wirkwaren aus Baumwolle usw.:

4. Andere Gegenstände jeder Art, usw.:

mit Ausputz usw. . Wirkwaren aus lünstlicher Seide usw.: andere Gegenstände jeder Art, usw.: mit Ausputz usw. . Kleidungsstücke u. Beklei⸗ dungszubehörgegen⸗ stände, genäht usw.:

für Männer, Jünglinge und Knaben:

aus Geweben, an⸗

deren als Seide

u. Florettseide . Wäschestücke, genäht:

für Männer, Jünglinge und Knaben . .

andere als für Männer, Jünglinge u. Knaben und als für Frauen, junge Mädchen und ,,

Packpapier, mit einem Teer⸗ oder Leimüberzug ver⸗ ehen Leder, ledig mit pflanzlicher Gerbung: Kernstücke

quinquies A 526 quinquies B aus 526 quinquies D 533 A

h33 bis

533 quater 535

aus 537

643 dl 3 bis

aus öh

Bös bis 558 ter 559 und aus 579 aus 559 quater u.

aus 579 561 bis

aus 566

aus 566 bis aus 567

b3b bis A

h62 bis A

diatoren für Heizapparate Behälter, Reservoire usw. .

Kocher, Herde usw.:

für Gas.. Einzelteile von Maschiner usw. aus Eisen oder Stahl usw.

Radsätze mit geraden Achsen für Eisenbahn⸗ und Stra⸗ ßenbahnmaterial.. . Gerade Wellen, gebohrt, J Einzelteile aus reinem oder legiertem Kupfer usw. . Einzelteile von Maschinen und Transmissionen, nicht genannt uspß..

Werkzeuge, auch mit Heft, usw.:

Kreissägen mit nicht eingesetzten Zähnen ,,,,

Kreissägen für Holz usw. 1 2 1 1 1 2 1

Handsägen und Ma⸗ schinensägen ....

Feilen und Raspeln, Rackeln un....

Gießereiwerkzeuge usw.

Schaber für .

Schraubstöcke aller Art

ö,

Andere Werkzeuge, nicht schneidend ..

Andere Werkzeuge, schneidend, jedoch oh⸗ ne grobe Gabeln und

Zinkenhacken ..

Geflechte aus Eisen⸗ oder Ste hlöraht Gelochte Bleche aus Eisen, Stahl us wr...

Waren aus Formguß: verzinnt, verkupfert usw.: andere Waren: andere Waren als Badewannen. Waren aus gehärtetem Guß usw. Oefen, Kamine usã. .. Waren aus Formguß usw. Waren aus Eisen oder Stahl: Eisenbauteile: Metallkonstruktionen usw.: andere Stücke. Nicht genannte kleine Ge⸗ genstände usw.. Eisenbeschläge für Wagen ,, .

Schlösser, auch vernickelt. Schlüssel, auch vernickelt.

Stacheldraht. Ketten aus Eisen usw. ..

Schrauben, Bolzen usw.: andere als Holzschrauben, aus Eisen oder Stahl. Schrauben und Bolzen usw.: andere als Holzschrauben Röhren ausEisen oder Stahl: Schlitzrohre usw. ... stumpf geschweißt usw. .

geschweißt usw., ohne

gedoppelt oder überlappt

Zeichnung pro to koll.

1. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die nachstehend be⸗ zeichneten Reichsstellen anzuweisen, die daneben aufgeführten Er⸗ zeugnisse im Rahmen der vereinbarten Kontingente abzunehmen:

. Fleisch von Rindvieh, frisch, Reichsstelle für Nr. des Schweinefleisch, ausschlie

Tiere und tierische ] deutschen lich des Schweine specks⸗ Erzeugnisse, Berlin Zolltarifs frisch: . ; NW S7, Altonaer aus 10 Genießbare Eingeweide v. Straße 28 Rindvieh und Schweinen,

. frisch;

Reichsstelle f. Ge⸗ f treide, Futtermit⸗ tel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Berlin SW 11, Saarland⸗ straße 92 102, Europahaus Schmalz von Schweinen, ; Talg von Rindern und Schafen, roh oder ge⸗ schmolzen; auch Preßtalg: Butter, frisch, gesalzen oder

eingeschmolzen;

Grieß aus Hartweizen;

Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Ole und Fette, 3 .. 1 rinz⸗Albrecht⸗ Quark von Magermilch, Straße 3 z 135 Tafeltase in Einzelpackun⸗ au gen usw.,

)! anderer Käse.

Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die nachstehend bezeich. neten Reichsstellen anzuweisen, die Einfuhr der daneben aufgeführten Erzeugnisse in das deutsche Zollgebiet im Rahmen der vereinbarten Kontingente zu genehmigen:

Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Nr. des Ole u. Fette, Ber⸗ deutschen lin sW 11, Prinz⸗ Zolltarifs aus 133 Albrecht⸗Str. 3 Uberwachungs⸗ stelle für Garten⸗ bauerzeugnisse, Ge⸗ tränke u. sonstige aus 47 Erdbeeren, frisch. Lebensmittel, Ber⸗ lin Ws, Kronen⸗ straße 61 / 63

Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß das Kon⸗ tingent von 166 da frischer Erdbeeren von dem pflanzenschutzpolizei⸗ lichen Einfuhrverbot nicht betroffen wird.

2. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, hin⸗ sichtlich der in der Liste B des Zufatzabkommens vom 14. Februar 1935 und der Liste B 1 dieses Abkommens vorgesehenen Kontingente nach⸗ stehendes Verfahren anzuwenden:

a) Die in den Listen B und B] aufgeführten Erzeugnisse genießen bei ihrer Einfuhr nach Frankreich die in diesen Listen vorgesehene Zoll⸗ vergünstigung, wenn sie von einer von der Handelskammer zu Saar- brücken ausgestellten Kontingentsbescheinigung nachstehenden Musters in dreifacher Ausfertigung begleitet sind.

p) Die Angabe des Gewichts oder der Menge wird von der fran⸗ zösischen Zollbehörde, die den Tag der Verzollung in die Bescheini⸗ gung einsetzt, geprüft und durch einen Abdruck des Dienststempels bestätigt.

c) Die franzoͤsische Zottstelle übersendet eine Ausfertigung der Bescheinigung an die Handelskammer zu Saarbrücken, die zweite Aus⸗ fertigung an den Zolldirektor in Forbach. Die Ausnutzung der Kon⸗ tingente wird auf Grund dieser Unterlagen überwacht. Uber die Durch führung der Überwachung können sich die Handelskammer zu Saar⸗ brücken und der Zolldirektor in Forbach unmittelbar ins Benehmen setzen.

d) Das nachstehende Muster gilt für die Waren der Liste B I die ses Zusatzabkommens auch dann, wenn es nur auf Artikel 1 des Zusatz⸗ äabkommens vom 14. Februar 1936 Bezug nimmt.

e) Vorbehaltlich der besonderen Einfuhrbeschränkungen, die in Frankreich für gewisse Waren bestehen, darf die Einfuhr der kontingen⸗ lierten Waren nur bei den nachgenannten Zollstellen erfolgen: Wald⸗ wiese (Bahnhof), Guerstling (Landstraße und Bahnhof), Bouzonville, Hargarten, Petite⸗Rosselle, Stiring⸗Wendel (lediglich für örtlich be⸗ schränkten Verkehr), Brsme⸗d' Or, Forbach, Großblittersdorf, Sarre⸗ guͤemines (Bahnhof), Sarreguemines (Landstraße und Kanal), Blies⸗ brück.

Milch durch Erhitzen auf S850 C oder darüber ent— keimt lsterilisiert);

Muster der Bescheinigung zu Ziff. 2.

Kontingentsbescheinigung (certificat de contingentement).

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 48 vom 26. Februar 1935. S. 3

Abschlag vom Mini Kon⸗ maltarif tingent in Pro⸗ zenten Haushaltsgegenstände und alle an⸗ deren nicht genannten Gegenstände aus Eisen, Stahl oder Schwarz⸗ blech: l. Haushaltsgegenstände: a) einfarbig emailliert, auch schat⸗ tiert, granitiert . 1780 b) verziert emailliert ohne Gold, marmoriert emailliert, ohne Gold oder anderes Metall, weder im Abziehverfahren noch auf andere Weise bedruckt oder verziert, verziert emailliert mit Gold, marmoriert oder grani⸗ tiert mit Gold 50 712 2. Andere Gegenstände 40 890

4. Die in der Liste B 1 dieses Zusatzabkom]mmens unter Nr. aus 537 des französischen Zolltariss (Werkzeuge) und unter Nr. 559 und aus 579 des franzöfischen Zolltariss (Schlösser) aufgeführten Kontingente werden zusätzlich zu den im Notenwechsel vom 9. Februar 1935 bei den

gleichen Positionen gegebenen Kontingentserhöhungen gewährt. Paris, den 21. Februar 1935.

Roland Köster. Karl Ritter.

Pierre Laval. Paul Marchandeau. L. B. Craponne.

Anordnung

des Reichswirtschaftsministers über die Ergänzung der Wirt⸗ schaftsgruppen Vermittlergewerbe und Privatversicherung.

Vom 21. Februar 1935.

Auf Grund des 5 8 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Auf—

baues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934

(Reichsgesetzbl. 1 S. 1194) wird in Ergänzung der Anord— nungen über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Ver⸗ mittlergewerbe vom 29. November 1934 („Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 281 vom 1. Dezember 1934) und über die Anerkennung der Wirtschafts⸗ gruppe Privatversicherung vom 27. November 1934 (,Deut⸗= scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 283 vom 4. Dezember 1934) angeordnet:

1. Der Wirtschaftsgruppe „Vermittlergewerbe“ (Fach⸗ gruppe „Versicherungsagenten und Versicherungsmakler“) werden auch diejenigen Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlossen, bezüglich deren die Voraussetzungen der 55 84 und 93 HGB. im Ver⸗ sicherungsfach nur deshalb nicht vorliegen, weil sie nicht für einen kanfmännischen Betrieb im Sinne des 1. Buches des Handelsgesetzbuches tätig sind, wohl aber ständig damit betraut sind, für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder für der Landesaufsicht unterstehende öffentlich- rechtliche Versicherungs⸗ anstalten Geschäfte zu vermitteln oder im Namen dieser Unternehmungen abzuschließen.

Die Meldefrist und die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Leiter der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe.

2. Nicht angeschlossen sind der. Wirtschaftsgruppe „Ver⸗

mittlergewerbe“ (Fachgruppe „Versicherungsagenten und Ver⸗

sicherungsmakler“) diejenigen natürlichen und juristischen Personen des Versicherungs-Außendienstes, die der Direktion einer Versicherungsunternehmung unmittelbar unterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatorische und beauf⸗ sichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Unternehmung w verpflichteten Agentenorganisation übergeordnet ind.

3. Die zu 2. genannten natürlichen und juristischen Per⸗ sonen des Versicherungsaußendienstes in der Privatversiche⸗ rung werden der Wirtschaftsgruppe Privatversicherung ange⸗ schlossen (Fachgruppe Versicherungs-Generalagenten). Die Meldefrist und die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Leiter der Wirtschaftsgruppe Privatversicherung.

Berlin, den 21. Februar 1935.

Der Reichswirtschaftsminister. J ü; dr B r.

Verordnung über die Einführung der Gesetzgebung über die Devisenbewirt⸗

(2) 5 9 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 114) erhält folgende Fassung:

Das Deutsche r iche ene din, im Sinne dieses Ar⸗ tikels umfaßt das Reichsgebiet ohne die badischen Zoll— ausschlüsse und ohne die Insel Helgoland.“

(3) In den Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland fallen in 5 1 Abs. 1 Satz 1 die Worte „oder Saar⸗ länder“ und in §5 3 die Worte „oder saarländische“ weg.

(6. . In der Durchführungsverordnung über das Deut che Kreditabkommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (Rei 9.

gesetzbl. J S. 86) fällt 5 1 Abs. 2 Satz 1 weg.

(6) In der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verord⸗ nung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von ahlungs⸗ verpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 172) fallen die Worte „oder im Saar⸗ gebiet“ weg.

8 3.

(1) Auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung darf ein Saarländer über eine Forderung gegen einen Inländer im übrigen Reichsgebiet, über die er als Saarländer vor dem In⸗ krafftreten dieser Verordnung nur mit Genehmigung der Devisen⸗ stelle verfügen durfte und die nach 5 2 der Durchführungsverord— nung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung der Reichsbank anzubieten ist, erst verfügen, wenn die Reichsbank die Forderung freigegeben hat.

() Auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordung darf ein Wertpapierhändler G6 6 Abs. 7 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung)

a) Wertpapiere, die er im . des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Saarländer verwahrt und die nach §z 2 der FBurchführungsverordnung zum Gesetz über die k der Reichsbank anzubieten sind, erst

dann im Inland aushändigen oder in das Depot eines

Inländers im übrigen Reichsgebiet umlegen,

b) aus dem Saarland eingehende oder eingebrachte Wert⸗ papiere, die nach 82 der Durch ührungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung der Reichsbank an⸗ zubieten sind, erst dann in das Depot eines Inländers im übrigen Reichsgebiet einlegen,

wenn die Reichsbank die Wertpapiere freigegeben hat. § 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftüng gilt entsprechend.

§ 4.

Hat ein saarländisches Kreditinstitut eine Forderung gegen einen Inländer im übrigen Reichsgebiet, über die es vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nur mit Genehmigung der Devisenstelle verfügen durfte und die nach 8 2 der Durchführungs⸗ verordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung der Reichs— bank anzubieten wäre, auf Grund eines Auftrages eines Saar⸗ länders erworben, so ift an Stelle der Forderung des saarländischen Kreditinstituts die Forderung, die der Saarländer aus der Aus⸗ führung des Auftrages gegen das saarländische Kreditinstitut er⸗ worben hat, der Reichsbank anzubieten. Die Vorschriften des Artikels ji der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung und 5 3 Abs. 1 dieser Verordnung gelten für die anzubietende Forderung entsprechend.

85.

Darf über ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Inkraft— treten diefer Verordnung im Eigentum eines Saarländers steht, nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung nur mit Genehmigung verfügt werden, so entfällt mit dem Inkraft⸗ treten dieser Vexordnung das Erfordernis der Genehmigung. Ist die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen, so ist sie auf Antrag zu löschen. 868

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, vo rbehalt⸗ lich der Vorschrift des Abs. 2, die Währungsverordnung der Re⸗ gierungskommission des Saargebiets vom 2. Februar 1935 (Amts⸗ blatt Rr. 82 S. 43) außer Kraft.

(3) In Kraft bleiben die Vorschviften des Abschnittes 1 der Währnngsberordnung der Regierungskommission. soweit sie die Ausfuhr von anderen als deutschen Zahlungsmitteln aus dem Saarland nach dem übrigen Reichsgebiet verbieten. Die Reichs⸗ stelle für Devisenbewirtschaftung bestimmt durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschriften. 91

Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1835 in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1935. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Po sse.

Der Reichsminister des Innern. Fri ck.

Erfste Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung.

7. Abschnitt II Nr. 1 erhält folgenden Absatz 3:

„G) Abs. 1 *. nicht für Guthaben eines Auswanderers bei einem saarländischen Kreditinstitut, die vor dem

. März 1935 entstanden sind.“

8. In Abschnitt II Nr. 6 sind die Worte „in demselben Lande“ zu streichen.

9. Abschnitt II Nr. 12 erhält folgenden Abs. 4:

„(4 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Guthaben eines Aus⸗ länders hei einem saarländischen Kreditinstitut, die vor

Dem 1. März 1935 entstanden sind.“

In Abschnitt II Nr. 47 Abs. 4 ist an Stelle der Worte „1. Mai

163. zu setzen 1. Juli 1533 .

In Abschnitt IL Nr. 55 Abs. 1 ist im Eingang zwischen den

Worten „kann“ und „erteilt werden“ einzufügen „dem ur—

sprünglichen Kontoinhaber“.

59n Abschnitt IJ Nr. 65 Abs. 1 zu ch fällt der letzte Satz weg.

In, Abschnitt II Nr. 58 Abs. 1 ist am Ende der Satz 1 ein⸗ zufügen: ;

„und die Devisenbank, zu der das Guthaben umgelegt e eh Ter w erftchet. daß die Gefahr einer Aufrechnung . e ö

In Abschnitt JJ Nr. 62 Abs. 1 werden die Worte „ein Ver⸗

zeichnis der in das Ausland versandten veräußerten Wert⸗

papiere, das den Bedingungen der Vorschrift der Nr. 29 ent⸗ spricht, in doppelter Ausfertigung an die Reichsbank oder die

Devisenstelle gesandt wird und“ gestrichen.

In Abschnitt 11 Nr. 72 Abs. 2 zu a) sind die Worte „und 3“ zu streichen. ;

Abschnitt IV Nr. 13 Abs. 2 erhält folgenden Satz 4:

„Doch können an Inländer geschuldete Nebenkosten, die mit den deutschen Geschäften des Kontoinhabers im un⸗ mittelbaren Zusammenhang stehen, insbesondere Trans⸗ portkosten, Zölle, Versicherungsprämien, Pravisionen, Bankspesen, jedoch nicht Seefrachten und Transitfrachten in Reichsmark aus dem Konto bezahlt werden, wenn sie durch Zahlung auf Grund eines Verrechnungsabkommens beglichen werden könnten“.

In Abschnitt 1I7 Nr. 14 Abs. 3 wird am Ende eingefügt: „e) zur Bezahlung von 35 vom Hundert von Schiffahrts⸗

frachten und Transitlandfrachten, falls der nicht aus dem Ausländersonderkonto zu bezahlende Teil zum üblichen Fälligkeitszeitpunkt in Devisen oder freier Reichsmark gezahlt wird.“

In Abschnitt I7 Nr. 41 Abs. 1 zu b sind die Worte „in ausländischer Währung“ zu streichen.

„In Abschnitt IV Nr. 43 ist in Abs. 1 hinter den Worten „Des fälligen Gesamtbetrages“ einzufügen „oder eines fälligen Te ilbetrages“.

In Abschnitt 17 Nr. 43 Abs. 2 sind in Satz 1 die Worte „bei ungesicherten Krediten“ und „bei gesicherten Krediten in Höhe von 10 vom Hundert“, in Satz 2 die Worte „bzw. 10 vom Hundert“ und „oder an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden“, in Satz 4 die Worte „oder an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden“ zu streichen.

Abschnitt IV Nr. 46 erhält folgenden Absatz 2:

„E) Für regelmäßige Tilgungsbeträge finden Nr. 43 Abs. 2Z bis 4 entsprechende Anwendung“.

Abschnitt 17 Nr. 57 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(I) Die Devisenstellen können die Genehmigung er⸗ teilen, inländische Einnahmen von Auswanderern auf ein Sonderkonto hei einer Devisenbank zu zahlen, über das ohne Genehmigung zu Zahlungen an Inländer für eigene Rechnung des Kontoinhabers verfügt werden kann, soweit diese Zahlungen zur Verwaltung der im Inland verbleibenden Vermögenswerte, für Leistungen der in Nr. 48 Abs. 1 zu d genannten Art oder zur Begleichung vor der Auswanderung entstandener Verbindlichkeiten (z. B. Versicherungsprämien, Steuern, Darlehnszinsen) erforderlich sind. Andere Verfügungen über das Sonder— konto bedürfen der Genehmigung; die Bezahlung von Ware aus dem Sonderkonto ist ausgeschlossen.“

In Abschnitt 17 werden hinter Nr. 61 folgende Vorschriften

angefügt:

Abwanderung aus dem Saarland.

62. (1) Ohne Genehmigung können nach Maßgabe der Abs. ? und 3 die nachstehend bezeichneten Personen, soweit sie nach dem 28. Februar 1935 noch in Erfüllung ihrer Aufgaben im Saarland bleiben, Zahlungsmittel (mit Ausnahme von Reichs⸗

marknoten und inländischen Goldmünzen) ins Ausland versenden

oder überbringen oder Geldbeträge in ausländischer Währung ins Ausland überweisen:

a) die nicht deutschen Beamten der Regierungskommission sowie die nicht deutschen Verwaltungs- und Justizbeamten des Saarlandes; ;

b) die Beamten der Abstimmungskommission sowie die Mit⸗ glieder und Beamten der Abstimmungsgerichte;

c die nicht deutschen Beamten und Angestellten der franzö⸗ sischen Verwaltung der Domanialgruben und der öffent⸗ lichen französischen Verwaltungen;

dh das vorübergehend mit der Einziehung der ausländischen

Rücksicht auf den Durch⸗ Teile . 100 . messer usw... Schuhe aus Leder, usw.: 567 bis Röhren und Schlangenrohre, A. für Kinder usw. ... 6667 Paar ; gezogen oder nahtlos, usw. ö. 359 ö 1 nr 8 333 Paar 9 3 , . formSément A article 1 de Lavenant franco - allemand Manchen d

du 14 février 1935. 8. e en,, 33 333 Paar . un . ; D. für Männer 26 667 Paar aus 572 Waren aus Kupfer, rein ) Name und Anschrist des kontingentsberechtigten Her

; 8 36 6 legiert, usw.: stellers . ö. ,,, ö Nom et adresse du fabricant titulaire du contingent 27 .

Seide, usw 3333 Paar einschließlich der Kup⸗ b) Bezeichnung der Ware nach der französischen Zoll⸗

für die zollbegünstigte Einfuhr nach Frankreich gemäß

Artikel J des deutsch⸗französischen Zusatzabkommens vom I4. Februar 1935.

pour Limportation droits réduits en France con-

schaftung und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im Vom 25. Februar 1935. Zahlungsmittel beschäftigte französische Personal. (2) Vorausfetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahmen

Saarland 4 ; . . Auf Grund von 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Devisen⸗ 2 19 2 Perf i Bom 23. Februar 1336, bewitischasiung vom 96. , Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung und unter Hinweis auf 51 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über für wirtschaftliche Angelegenheiten, oder der französsischen Staats⸗ des Saarlandes vom 365. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. ! die Einführung der Gesetzgebung über die Devisenbewirt⸗ grubenverwaltung versehenen Erklärung gemäß den Ausführungs⸗ S. 677 in Verbindung mit 5 55 des Gesetzes über die Devisen⸗ schaftung und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im bestimmungen zur. Währungsverordnung der Regierungskommis⸗ bewirtschaftung vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. JS. 106) Saarland vom 23 Februar 1935 werden die Richtlinien für sön des Sagrgebßiets pam 5. Februar 1435 (Amtsblatt. Nr. 86

J f . ö S. 2 * Abs. 23 8 sᷣ 7. ö * —— * wird folgendes verordnet: die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 Geichs— ri a r inn 5 er g hem 9

489 bis

510 A 510 B

512 bis A 512 bis C

522

525 bis B

525 bis C aus 525 bis E

Treibriemen, Bahnen, Streifen usw. .. Kolbenpumpen... Kreiselpumpen .. Pumpen . a) Ventilatoren Maschinen für die Landwirt⸗ schaft und den Gartenbau: andere Maschinen und Apparate für die Metallbearbeitung 1. Kaltwalzwerke, Sägema⸗ schinen usw. 2. Maschinen zum Schärfen, Fräsen usw. 3. Drehbänke, automatische usw 4. Maschinen für die Her⸗ stellung oder Ausbesse⸗ rung von Uhren usw. Maschinen und Apparate für die Zuckerbäckerei usw. . Maschinen und Apparate für die Behandlung von Milch ,, Hebevorrichtungen usm. ..

ßenbahnen:

kreuzungen

Feststehendes Material von Eisenbahnen und Stra⸗

Drehscheiben und Gleis⸗

Maschinen, anderweit nicht

aus 576

aus 579 bis

aus 614 bis

genannt usßn. .

Offene Kessel usw. und Ra⸗

Waren aus reinem oder le⸗ giertem Kupfer, anderweit nicht genannt usw.:—

Bleiwaren: Röhren..

Waren aus Aluminium usw.: B. Haus⸗ und Küchen⸗

Zubehör⸗ und Einzelteile von Fahrrädern:

Zubehörstücke, Bestandteile und Einzelteile für Kraft⸗ wagen usw.:

aus 614 ter B

Waren aus Amiant oder Asbest:

aus 620 bis

fernadeln usw.: Kupferrohre für Hochöfen, bear⸗ beitet usw. ..

Schrauben⸗ usw. ⸗ma⸗ terial uspß...

geräte

andere Teile oder Ge⸗ genstände usw.: aus unedlem Me⸗ tall:

roh oder nur?

roh vorge⸗

arbeitet ..

77. Vorder⸗ und Hin⸗ terblattfedern .

Geflechte, Gewebe und andere Waren usw.

benennung Dosignation de la marehandise selon la nomenclature

frangaitze

o) Nummer des französischen Zolltarifs Numéro du tarif douanier frangais d) Gewicht der Sendung!) in Zahlen ; Poids de Pobjet de bexpédition) en chiffres in Buchstaben en toutes lettres

Saarbrücken, den .... ..... ...... 1936.

Die Handelskammer zu Saarbrücken. (Unterschrift.) (C. 8.)

Bescheinigung der Zollstelle. Attestation de la Douane.

Festgestelltes Gewicht) Poids constat ]) kg

Datum der Zollabfertigung . Date du dédouanement ö

¶. . 8.)

litermenge; in allen anderen Fällen das Rohgewicht.

n hectolitres; dans tous les autres cas le poids brut.

Kontingente werden wie folgt berichtigt:

J ra . r

) einzusetzen: Das Reingewicht, wenn die Ware nach dem Nein⸗ gewicht verzollt wird; bei Schuhen die Paarzahl, bei Bier die Hekto⸗

) indiquer: le poiis net si la marchandise est taxse au net; pour les chaussures je nombre de paires, pour la biòre la quantitò

3. Die in der Liste B des Zusatzabkommens vom 14. Februar 1935 bei der Nummer aus 568 des französischen Zolltarifs vorgesehenen

§1. gesetzbl. I S. 119) mit Wirkung vom 1. März 1935 wie folgt bienstes sind. Bei der Versendung von Zahlungsmitteln oder

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden im Saarland eingeführt:

1. Das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Fe⸗ bruar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 106) und die zu seiner Durchführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvor⸗ schriften, insbesondere die Richtlinien für die Devisen⸗ In bating vom 4. Februar 1535 (Reichsgefetzbl. ]

1190

Das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Funi 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 349.

Das .. über die Errichtung einer Deutschen Verrech⸗ nungskasse vom 16. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. S. 997.

„Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Deutsche Kreditabkommen von 1932 vom 27. Februar 1932 (Reichs⸗ esetzbl. 1 S. 85) und die zu ihrer Durchführung erlassenen yzerordnungen.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Kredit⸗ abkommen für Deutsche öffentliche Schuldner von 1932 vom 24. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 246) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen.

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmel⸗ dung von Zahlunge ver pflichtungen gegenüber dem Aus⸗ land vom 27. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 403) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.

(2 Mit demselben Zeitpunkt werden im Sinne des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung das Saarland Inland und Per— sonen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder , , Auf⸗ enthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben (Saar änder), Inländer.

8 2.

(1) In dem . über die Devisenbewirtschaftung fallen 866 Abs. 6 2 und in Satz 4 die Worte „oder im Sinne von Satz 3 einem Ausländer gleichsteht“ weg.

1 .

geändert:

1. Es fallen weg: a) In Abschnitt 1 Nr. 12 der Abs. 8 zu c und ch; b) a i 1Nr. 19, c) Abschnitt 1 Nr. 32 ⸗. dh in Abschnitt IV Nr. 52 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz

die Worte: „und im Saarland“. In Abschnitt 1 Nr. 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung „Altkredite“ einzufügen:

„den vor dem 16. Juli 1931 von einem Ausländer eingeräumten Krediten stehen die von einem Auswanderer vor der Auswanderung eingeräumten Kredite gleich. Als Altkredite gelten nicht Kredite, die einem saarländischen Schuldner eingeräumt sind;“.

In Abschnitt 1 Nr. 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung „Altguthaben“ , als Altguthaben gelten nicht Guthaben bei einem saar⸗ landischen reditinstitut;“. In Abschnitt 1 Nr. 1 ist am Ende der Begriffsbestimmung „Auswandererguthaben“ einzufügen; „sowie Sperrguthaben eines Auswanderers die durch eine Kreditrückzahlung nach Abschnitt IV Rr. 43 oder 45 Abs. 2 oder die nach 5 17 des Devisengesetzes ent⸗ standen sind;“. „In Abschnitt 1 Nr. 1 erhält die Begriffsbestimmung „Kredit⸗ sperrguthaben“ folgende Fassung: „Sperrguthaben, die durch eine Kreditrückzahlung nach Abschnikt IV Nr. 43 oder 45 Abs. 2 oder die nach ö. 16, 17, 18 Abs. 1 des Devisengesetzes entstanden sind, soweit die Sperrguthaben nicht unter den Begriff Auswanderer— guthaben a ,, , In Abschnitt 1 Nr. 1 sind bei der e ,,, . „Sperrguthaben“ die Worte „oder der Reichsbank“ zu streichen.

Ueberweifung von Geldbeträgen ist der Stelle, durch welche die Versendung oder Ueberweisung durchgeführt wird, bei der Ueber⸗ bringung von Zahlungsmitteln ins Ausland ist der Grenzzoll⸗ behörde die Erklärung vorzulegen. Diese Stellen haben den ver⸗ sandten, überwiesenen oder ins Ausland überbrachten Betrag auf ber Erklärung zu vermerken, sie haben zu prüfen, daß der in der Erklärung festgestellte Gesamtbetrag nicht überschritten wird.

(3) Die Voͤrfchriften des Abs. 2 gelten nicht für die Mitglieder und Beamten der Abstimmungsgerichte, soweit sie Inhaber von diplomatischen Reisepässen sind; für diese Personen genügt als Ausweis die Vorlage ihres diplomatischen Reisepasses.

63. Die in Nr. 62 Abs. 1 bezeichneten Personen, die im Besitz der in Nr. 62 Abs. 2 vorgesehenen Erklärungen sind, sind von der Anbietungspflicht gegenüber der Reichsbank nach der Durch⸗ führungsverordnung zum Devisengesetz befreit. Nr. 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

64. Die Devisenstelle in Saarbvücken kann Personen, die am 8. Dezember 1934 ihren Wohnsitz im Saarland hatten und das Saarland vor dem 1. März 1935 verlassen haben, oder die bis zum 81. August 1935 der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich er⸗ klärt haben, daß sie die Absicht haben, das Saarland zu verlassen, und bis zum 25. Februar 195 das Saarland verlassen haben, die erforderlichen Genehmigungen zur Mitnahme ihres beweglichen Vermögens und des Erlöses aus der Veräußerung ihres beweg⸗ sichen und unbeweglichen Vermögens und aus der Einziehung ihrer Forderungen im Saarland bei ihrer Abwanderung sowie zur Üeberführung dieser Vermögenswerte ins Ausland nach ihrer Ab- wanderung nach näherer Anweisung der Reichsstelle für Devisen⸗ bewirtschaftung erteilen.

Berlin, den 25. Februar 1938.

Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. Wohlthat.