1935 / 49 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Feb 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1935. S.

III. Im Abschnitt „Danzig (Freie Stadt)“ erhält die Ziffer B3 folgende Fassung:

3. Die vom Norddeutschen Lloyd sin Bremen, von der Hapag Seebäderdienst G. m. b. H. lin Samburg und von der Stettiner Dampfschiffs-Gesellschaft J. F. Braeunlich G. m. b. H. lin Stettin) unter Verantwortung der Freien Stadt Danzig und des Deutschen Reichs betriebene Schiffs⸗ verbindung Danzig (Zoppot) Pillau —Memel („See⸗ dienst Ostpreußen“).

IV. Im Abschnitt „Jialien“ wird Ziffer 26a mit Fußnote?) nachgetragen: 26 a. Die von den tessinischen Regionalbahnen gemeinsam mit der Societâ subalpina d'imprese ferroviarie be⸗ triebene Bahnstrecke von der schweizerisch-italienischen

Grenze bei Camedo bis Domodossola ?).

3 Auf dieser Strecke wird der Stations- und Bahn⸗ unterhaltungsdienst von der Societa, subalpina d'eimprese ferroviarie und der Zugdienst (3ugförde⸗ rung und Zugbegleitung) gemeinschaftlich von den tessi⸗ nischen Regionalbahnen und der Societa subalpina d'imprese ferroviarie besorgt.

Die Fußnotenzeichen ) und werden in ) und ?) geändert.

V. Im Abschnitt „Schweiz“ wird unter BN die Ziffer 99 gestrichen und folgende neue Ziffer 99 mit Fußnote ) nach⸗ getragen:

99. Die von der Societa subalpina d' imprese ferroviarie gemeinsam mit den tessinischen Regionalbahnen betriebene Bahnstrecke von der italienisch⸗schweizerischen Grenze bei Camedo bis Locarno ?).

) Auf dieser Strecke wird der Stations- und Bahn⸗ unterhaltungsdienst von den tessinischen Regionalbahnen und der Zugdienst (3ugförderung und Zugbegleitung) gemeinschaftlich von der Società subalpina däimprese ferroviarie und den tessinischen Regionalbahnen besorgt.

Berlin, den 25. Februar 1935.

Der Reichsverkehrsminister. J r Bogen

unter B1II folgende

Bestimmungen

zur Durchführung der Ueberleitung der Unfallversicherung ; des Saarlandes. Vom 22. Februar 1935.

Auf Grund der 55 13 und 14 der Verordnung über die Ueberleitung der Sozialversicherung des Saarlandes vom 15. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 240) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Am J. März 1935 werden die der reichsgesetzlichen Unfall⸗ versicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unter— liegenden Betriebe und Tätigkeiten in folgender Weise von den deutschen Berufsgenossenschaften übernommen:

a) die bisher bei der Saar⸗Knappschafts⸗-Berufsgenossenschaft versicherten von der Knappschafts-Berufsgenossenschaft des Reichs (Sektion 1 in Bonn),

die bisher bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des Saargebiets versicherten von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Pfalz,

die bisher bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet versicherten von denjenigen Versicherungsträgern des übrigen Reichsgebiets, die vor der Abtrennung des Saarlandes für sie nach der Reichsversicherungsordnung zu⸗ ständig waren oder gewesen wären; jedoch übernehmen

1. die Süddeutsche Eisen⸗ und Stahl ⸗Berufsgenossenschaft die Hütten, Walzwerks⸗,Eisen⸗ und Stahlbetriebe, die Süddeutsche Edel- und Unedelmetall⸗Berufsgenossen⸗ schaft die Betriebe der Metallbe⸗ und verarbeitung,

3. die Südwestdeutsche Holz⸗Berufsgenossenschaft die Be⸗ triebe der Holzbe⸗ und werarbeitung,

4. die Südwestliche Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft die Baubetriebe,

5. die Süddeutsche Textil-Berufsgenossenschaft die Textil⸗ betriebe.

Für Betriebe, die nach dem 28. Februar 1935 im Saargebiet neu eröffnet werden, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

§ 2. Mit den Betrieben and Tätigkeiten übernehmen die in Betracht kommenden Berufsgenossenschaften die entsprechende Unfallast nach dem Stande vom 1. März 1935.

8 3.

Das Vermögen, die Ansprüche und die Verbindlichkeiten der Saar⸗-KnappschaftsBerufsgenossenschaft gehen auf die Knapp⸗ schafts Berufsgenossenschaft über.

§ 4.

Für die ,,,, Betriebe im Saarlande wird bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Pfalz eine Sektion „Saarland“ mit dem Sitze in Saarbrücken errichtet.

Der Vorstand dieser Sektion besteht aus dem Vorsitzenden des Genossenschaftsvorftandes als Sektionsvorsitzendem und drei landwirtschaftlichen Unternehmern des Saarlandes, die auf Vor— schlag des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saar⸗ landes vom Reichsversicherungsamt berufen werden. Der Vor⸗ Heede kann mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts ein Vorstandsmitglied der Sektion zu seinem Stellvertreter bestellen

Die erforderlichen Angestellten der Sektion sind tunlichst aus dem Perfonal der bisherigen Berufsgenossenschaften für das Saargebiet zu entnehmen. Die Dienstordnung erläßt das Reichs⸗ versicherungsamt nach Anhörung des Sektionsvorstandes,

Die Rechte und Verbindlichkeiten sowie das Vermögen der bisherigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des Sgar⸗ gebiets, die auf die landwirtschaftliche , . Pfalz Übergehen, hat innerhalb der Berufsgenossenschaft die Sektion zu übernehmen. Sie trägt den Aufwand für Entschädigungen und Verwaltungskosten allein; zu den Aufwendungen des bisherigen Teils der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Pfalz tragen die Mitglieder des Saarlandes nicht bel, mit Ausnahme der durch die Verwaltungstätigkeit erwachsenden ,,, des Vorstands⸗ vorsitzenden und eines Anteils an seinen Dienstbezügen, den das Reichsversicherungsamt festsetzt.

Die Unfallverhütung liegt der Sektion ob.

§ 5.

Für die Regelung der Verhältnisse der bisherigen Ge=— werblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet gilt folgendes:

Die Umlage für 1934 umfaßt auch die Mongte Januar und Februar 1935. In sie sind die Ausfälle aus der Umlage für 1933 voll einzustellen. Besondere Lohnnachweise für die Monate Januar und Februar 1935 werden nicht eingefordert, es sei denn, daß der Betrieb erst nach dem 31. Dezember 1934 eröffnet worden ist. Als Lohnsumme des einzelnen Betriebes wird für jeden dieser beiden Monate der durchschnittliche Monatsbetrag der für das Jahr 19354 für den Betrieb einzusetzenden Löhne und Gehälter zugrunde gelegt. In den Heberollenguszügen ist als Zahlungs⸗ empfänger e, , Berufsgenossenschaft unter Angabe ihres Sitzes und ihrer Konten zu bezeichnen, auf die der Betrieb über⸗

erhält

Abschrift des Einziehung

gegangen ist. Diese , und Zwangs⸗

Heberollenauszuges; ihr liegen beitreibung des Beitrages ob. Ueber die Rückstände für 1932 und frühere Jahre sind Listen nach dem Stande vom 1. März 1935 den Berufsgenossen⸗ schaften zu übermitteln, denen die Betriebe zugeteilt worden sind. Hinsichtlich der Einziehung und Beitreibung dieser Rückstände gilt die Bestimmung über die Beiträge für 1934. Nachträglich ein⸗ gehende Beiträge für die Gewerbliche Berufsgenossenschaft für das Saargebiet sind mit entsprechender Angabe den vom 1. März 1935 ab zuständigen Berufsgenossenschaften zu überweisen.

Das sonst noch vorhandene Vermögen, die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet gehen auf die im 51 unter ée bezeichneten Berufs⸗ genossenschaften im Verhältnis ihrer Anteile an der übergehenden Rentenlast über.

Das Vermögen, die Ansprüche und die Verbindlichkeiten der

Zweiganstalt 3 auf die Südwestliche Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft über. Die mit der Umlage der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet zusammenhängenden Arbeiten, die Abwicklung der sonstigen Geschäfte dieser Berufsgenossenschaft, die Ueber⸗ leitung ihrer Geschäfte auf die anderen Berufsgenossenschaften und die Vermögensauseinandersetzung mit diesen wird der Süd⸗ deutschen Eisen⸗ und Stahl-⸗-Berufsgenossenschaft übertragen; sie kann sich hierbei der Geschäftsstelle der Gewerblichen Berufs⸗ genossenschaft für das Saargebiet bedienen, die zu diesem Zwecke is zu einem vom Reichsversicherungsamt noch zu bestimmenden Zeitpunkt als Ueberleitungsstelle bestehen bleibt.

Die Angestellten der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für

das Saargebiet stehen bis auf weiteres im Dienste der Gesamtheit der im 81 unter e genannten Berufsgenossenschaften, die inso⸗ weit durch den Leiter der Süddeutschen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufs⸗ genossenschaft vertreten werden. Der Leiter der Süddeutschen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufs⸗ genossenschaft kann mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts einen oder mehrere Stellvertreter aus der Zahl der bisherigen Mitglieder des Vorstands der Gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Saargebiet bestellen.

§6.

Die Betriebe und Tätigkeiten, die nach 5 11 der Verordnung über die Ueberleitung der Sozialversicherung des Saargebiets vom 15. Februar 1935 der Unfallversicherung vom 1. Juli 1935 ab neu unterstellt werden, sind bei den für das übrige Reichsgebiet zuständigen Versicherungsträgern zu versichern.

8 I.

Die bisher geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Be⸗ rufsgenossenschaften des Saargebiets bleiben im Saarlande bis um 30. Juni 1935 in Kraft. Vom 1. Juli 1935 gelten die Un⸗ fa n mn, nenen, der einzelnen übernehmenden Berufs⸗ genossenschaften des übrigen Reichsgebiets.

8 8.

Weitere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Das Reichsversicherungsamt Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Schäffer.

Erfte Betanntmach ung des Reichskommissars für das Kreditwesen.

Auf Grund des 5 21 des Reichsgesetzes über das Kredit⸗ wesen vom 5. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 1203) bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichsbank⸗Direk⸗ torium folgendes:

Artikel J.

Von der Einreichung von Rohbilanzen nach 5 20 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 und Buchst. D Ziff. 2 des Gesetzes werden für Ende Juni 1935 diejenigen Kredltinstitute befreit, deren Bilanz⸗ summe am Ende des letzten Geschäftsjahres 0,5 Millionen Reichs⸗ mark nicht erreicht hat.

Artikel 2.

1. Von der Einreichung von Monatsausweisen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. e Ziff. R des Gesetzes werden befreit:

a) Bausparkassen und solche Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß

s 113 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Oi e affen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) gleichgestellt sind oder gleichgestellt werden,

b) Zwecksparuünternehmungen im Sinne des Gesetzes vom II. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 269) und solche Unter⸗ nehmungen, die gemäß 8 1 Abs. 2 dieses Gesetzes den Vor⸗ schriften für Zwecksparunternehmungen unterstellt sind oder unterstellt werden,

e) Verbrauchergenossenschaften, die den Vorschriften des 8 1 des Reichsgefetzes über das Kreditwesen unterliegen,

d) reine Bodenkreditinstitute (einschließlich Schiffsbeleihungs⸗ banken), soweit sie neben den Jahresbilanzen re hn fg Angaben über den Umfang ihres r e ng ef im Reichsanzeiger veröffentlichen,

é) Kreditinstitüte, die sich im Zustand der Li uidation oder des Konkurses befinden, soweit ihr Geschäftsbetrieb sich auf die Durchführung der Liquidation oder des Konkurses be⸗ schränkt,

2. Von der Einreichung von Monatsausweisen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. « Ziff. 2 des Gesetzes werden mit Ausnahme der gewerblichen und ländlichen Zentralkassen bis auf weiteres die—⸗ senigen Kreditinstitute befreit, bei denen die Verpflichtungen nach 5 11 Abs. 1 Buchst. a, cC, d, e und s des 6 den Betrag von j Million RM und bei denen gleichzeitig die Gesamtverpflichtungen nach 11 Abf. 1 Buchst. a, b, e, d, und f des Gesetzes den Be⸗ trag don 10 Millionen RM nicht erreichen. Maßgebend für die Feststellung der Verpflichtungen ist für das Jahr 1935 die Bilanz vom 31. Dezember 1934, für die späteren Ich * J die Roh⸗ bilanz vom 36. Juni des Vorjahres. Die freiwillige Einreichung von Monatsausweisen bleibt weiter zugelassen.

3. Von der Einreichung von Monatsausweisen gemäß § 20 Abs. 1 Buchst. « Ziff. W des Gesetzes werden für den Monat Fe⸗ bruar 1935 befreit:

a) eingetragene Genossenschaften,

b) ide rr nehme und auf privatem Rechte beruhende

Sparkassen.

Berlin, den 26. Februar 1935. Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Dr. Ernst.

Verordnung über Maßnahmen zur wirtschaftlichen Rückgliederung des Saarlandes. Vom 26. Februar 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezemher 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 747) in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung eines Reichskommissars für Preisüberwachung

vom 5. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1085) und mit dem Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse des Reichs⸗

kommissars für Preisüberwachung vom 4. Dezember 1934

(Reichsgesetzbl. 1 S. 1201) wird verordnet:

§ 1. () Bis auf weiteres wird untersagt, folgende Waren

Getreide, Futermittel, Brot, Mehl,

ucter, Schmalz, Pflanzenfett, Oel, Margarine, Tabak, Spirituosen, Weine, Schaumweine

aus dem Saarland in andere Gebiete Deutschlands zu verbringen.

(2 Ausnahmen können in Einzelfällen von dem Reichskom⸗ missar für die Rückgliederung des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsminister der Finanzen zugelassen werden.

§ 2.

(3) Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und mit Geld- trafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen be—⸗ traft. Daneben kann auf Einziehung der Waren erkannt werden.

(2) Die Vorschriften des Abschnittes IV (Strafantrag, Ord⸗ nungsstrafen) der Verordnung über Preisüberwachung vom 11. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.

8 3. Diese Verordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1935. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

Anordnung 10 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft. Vom 26. Februar 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Zweiten Verord⸗ nung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Ge⸗ biete der Lederwirtschaft vom 14. November 19341 Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 1162) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers und des Reichskommissars für Preisüber- wachung folgendes angeordnet:

§1: Die Anordnungen 8 , vom 28. November 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 278 vom 28. November 1934 und

9 (Festsetzung von höchstzulässigen Preisen) vom 18. Januar 1935

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 16 vom 19. Januar 1935)

der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft werden mit Wirkung

vom 1. März 1935 für das Saarland in Kraft gesetzt. Berlin, den 26. Februar 1935. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. J. V.: Dr. Evers.

Anordnung 11 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Einkauf im Saargebiet). Vom 27. Februar 1935. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. ] S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ ie vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger r. 209 vom 14. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 5 Der Absatz 2 des § 11 der Anordnung 6 Allgemeine Ein kaufsgenehmigungen) vom 22. Oktober 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Rr. 248 vom 23. Oktober 1934) wird gestrichen.

§ 2. Diese Anordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft. Berlin, den 27. Februar 1935. Der Reichsbeaufttagte für Lederwirtschaft. J. V.: Dr. Evers.

Anordnung

der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueber⸗ wachungsstelle, betreffend Inkraftsetzung ordnung für das Saarland.

Vom 27. Februar 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. JI S. S816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom T. September 1934) sowie in Verbindung mit § 1 Nr. 11 der Verordnung über die Einführung wirtschaft. licher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 232) wird die Gebührenordnung der Reichsstelle für Milcherzeu nisse, Oele und Fette als Ueber⸗ wachungsstelle vom 18. ktober 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 244 vom 18. Oktober 1934 im Saarland am 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in Kraft ö 4

1. Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß ri 2 die lin Heu des März 1835 entstandenen Gebühren ein. .

2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren und zur Uebersendung eines Auszugs aus dem Sebührenbich gemäß 5 7 Abs. 1 ist erstmalig bis zum 5. April 1935 zu erfüllen. ‚.

Berlin, den 27. Februar 1935.

Reichsstelle ö für Milcherzeugnisse, Oele und Fett als Ueberwachungsstelle.

Der Reichsbeauftragte: S übe ner.

ihrer Gebühren⸗

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1935. S. 3

Betranntmachung.

Vom 1. März 1935 gelten unter den im Deutschen Reichs⸗ anzeiger Nr. 77 vom 1. April 1930 und Nr. 75 vom 30. März 1951 bekanntgegebenen Bedingungen für die Brennstoffe des Saarkohlenbergbaus ier. Verkaufspreise in Reichsmark je Tonne ab Werk einschließlich Umsatzsteuer:

Fettko hlen:

Sonder⸗

ungewaschene Kohlen: preise

Klasse A Klasse B

Stückkohlen ... Stücklohlen: ab Bexbach... Grieß aus gebrochenen Stücken Bestmelierte Kohlen... Melierte Kohlen... Melierte Kohlen: ab Bexbach . Melierte Kohlen: ab Louisentha und Clarenthal .. Förderkohlen .... Förderkohlen (geklaubte) Rohgrieß (grobkörnig) . Rohgrieß Staubkohlen ... .

Gewaschene oder gleich⸗ artige Kohlen:

Nuß I (bisher Würfel). Nuß II (bisher Nuß I. Nuß III (bisher Nuß II). Nuß IV (bisher Nuß II). Waschgrieß 0/35 mm... Waschgrieß 0, IH mm ... Kokskohlen....

26,16 26, 28s

26, l0 26,76 2230 26, 3h

4 9 9 9 0 9

Flammkohlen:

Sonder⸗

Ungewaschene Kohlen: preise

Stückkohlen Stückkohlen: ab Duhamel und Griesborn = Stückkohlen: ab Göttelborn .. Stückkohlen 35 mm: ab Victoria⸗ Püttlingen Bestmelierte Kohlen 8095 ... Bestmelierte Kohlen 5099... Melierte Kohlen Melierte Kohlen: ab Griesborn Förderkohlen . Förderkohlen (geklaubte) . Rohgrieß . Staubkohlen.... ö

Gewaschene oder gleich⸗

artige Kohlen:

Nuß I (bisher Würfel). ..

Nuß JI: ab Duhamel ....

Nuß II (bisher Nuß ID ....

Nuß II: ab Duhamel und Gries born .

Nuß III (bisher Nuß II) .

Nuß III: ab Duhamel.

Nuß III: ab Griesborn.

Nuß ITV (bisher Nuß III)

Waschgries 0/35 mm ..

Waschgries 0-15 mm .

Feinkohlen

27, 10 28, 26

25,60 26, 60

23, 65 20, 15 20. 18,50

E X 8

. nn III

1

Großkoks . Spe ʒialkoks Brechkoks 1 (bisher O) Brechkoks II (bisher 1) 26,65 Brechkoks II (bisher 2) 24,20 Bei sämtlichen Lieferungen wird wie bisher ein Zuschlag von RM o,o je Tonne erhoben, wenn der Versand von einer oder mehreren Gruben gewünscht wird, bzw. wenn eine oder mehrere bestimmte Gruben vom Versand ausgeschlossen werden sollen.

Berlin, den 27. Februar 1935. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stutz. Keil.

24,20 26,65 26.65

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „Ein guter Schluck“ 1 Akt 42m, Antragsteller und Hersteller: Kinomat-Film A. Limberg, Wuppertal⸗Elberfeld, ist am 24. Januar 1935 unter Nummer 38 331 verboten worden. Berlin, den 18. Februar 1935.

Der Leiter der Filmprüsstelle. Zimmermann.

Druckfehlerberichtigung.

In der in Nr. 365 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 11. Februar 1935 veröffent- lichten, Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Holz ) vom 28. Januar 1835“ ist ein Druckfehler unterlaufen. Die in 5 6 angegebene Nummer des Postscheck⸗Lontos muß statt „Berlin Nr. 98727“ richtig „Berlin Nr. 987 29“ lauten.

Bet anntmachung.

Die am 26. Februar 1935 ausgegebene Nummer 20 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit, vom 20. Februar 1936,

Ausführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen zu den Erlassen des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Ent⸗ lassung der Reichs- und Landesbeamten, vom 2X. Februar 1935

Zweite Verordnung zur Durchführung des Fesetzes gegen heimkückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen, vom 22. Februar 1935.

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: O30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: , 6 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 27. Februar 1935.

Reichsverlagsamt. Fabrieius.

.

ö 1 9 in n r n n n n h.

Bekanntmachung. Die am 27. Februar 1935 ausgegebene Nummer 21 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Erste Verordnung über die Einführung landwirtschaftlicher Vorschriften im Saarland, vom 21. Februar 1935

Verordnung zur Einführung der Gesetzgebung über die Devi⸗ n, und den Zahlungsverkehr mit dem Ausland im Saarland, vom 235. Februar 1935

Verordnung über die Einführung der Reichswährung im Saarland, vom 25. Februar 1935

Verordnung zur Einführung der . über den vor⸗ läufigen Aufbau des Reichsnährstandes im Saarland, vom 25. Februar 1935

Verordnung über die Einführung des Luftrechts im Saar⸗ land, vom 25. Februar 1935

Erste Verordnung zur Aenderung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung, vom 25. Februar 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis; 9,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: (0 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 27. Februar 1935. Reichsverlagsamt. Fabrieius.

Bekanntmachung.

Die am 26. Februar 1935 ausgegebene Nummer 9 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: k über die Saareisenbahnen, vom 18. Februar

Berordnung über die Einführung reichsrechtlicher Bestim— mungem im Saarland auf dem Gebiete des Verbehrswesens, vom 18. Februar 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis? M6 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 26. Februar 1935.

Reichsverlagsamt. Fa brie in s.

Bekanntmachung. Die am 27. Februar 1935 ausgegebene Nummer 10 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält: Bekanntmachung über Vereinbarungen und Erklärungen

aus Anlaß der Rückgliederung des Saarlandes, vom 26. Fe⸗ bruar 1935.

Umfang: 5 Bogen. Verkaufspreis: 0,75 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 00s RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 27. Februar 1935.

Reichsverlagsamt. Fabrieius.

Preußen.

Einziehung von Tetanusserum.

RdErl. d. RuPr Md J. v. 21. 2. 1935 IVe 370635.

I. Die Tetanussera mit den Kontrollnummern 31 und 39 (wörtlich: „einunddreißig“ und „neununddreißig“ der Gesell⸗ schaft für Seuchenbekämpfung in Frankfurt a. M-Niederrad werden eingezogen.

2. Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in der Pharma⸗

zeutischen Zeitung, in der Deutschen Apotheker⸗Zeitung sowie in der Pharmazeutischen Zentralhalle für Deutschland.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 57 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich das Buch:

„Die Abenteuer des Don Juan“, erneuert von Edmund Th. Kauer, Trianon⸗Verlag, Wien⸗ Berlin, in Preußen wegen Gefährdung von Sitte und Austand beschlagnahmt.

Berlin, den 20. Februar 1935.

Der Polizeipräsident in Berlin. Landeskriminalpolizeiamt. J. A.: Dr. Lüdcke

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ schen Vermögens vom 86. Mai 1933 (Reichsgesetzbl, 1 S. 293) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeind⸗ lichen Vermögens vom 14. Juli 1933 Reichsgesetzbl. 1 S. 479) wird das gesamte Vermögen des Arbeitergesangvereins „Liederblüte“ in Wiesbaden⸗ Dotzheim,

des Arbeitergesangvereins „Liederkranz“ in Wiesbaden⸗ Frauenstein,

des Arbeiter ⸗Radfahrervereins „Nassovia“ in Wiesbaden⸗ Frauenstein,

des Arbeiter⸗Radfahrervereins „Diamant“ in Wiesbaden⸗ Frauenstein

hiermit zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Diefe Verfügung wird mit der öffentlichen Bekannt— machung wirksam.

Ueber die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände wird bei dem für den Beschlagnahmeort zuständigen Polizei= präsidenten eine spezifizierte Liste aufgelegt.

Wiesbaden, den 23. Februar 1935.

Der Regierungspräsident. J. V.:: Dr. Misch ke.

Nichtamtliches.

Verkehrswesen.

Erweiterte Benutzung der „Posttlagerkarte?. VPostlagernde gewöhnliche Briefsendungen konnten bisher auf Grund einer Postlagerkarte nur bei derjenigen Postanstalt in Empfang genommen werden, die die Lagerkarte ausgestellt hatte. Diese Bestimmung der Postordnung ist jetzt dahin geändert worden, . die Postlagerkarte künftig bei allen Postanstalten des Reichs⸗ postgebiets zum Empfang gewöhnlicher Briefsendungen berechtigt. Die Anschrift der Sendungen müßte dann z. B. lauten: Post⸗ lagerkarte Nr. 10 Berlin W 8, Ahlbeck (Seebad). Die Postlager⸗ karte ist damit freizügig gemacht worden.

Die Gebühren für Laufschreiben zur Nachforschung nach ver⸗ mißten Postsendungen, für Zeitungsüberweisungen und für Zei⸗ tungsumschreibungen werden vom 1. März an von 50 Rpf. auf 40 Rpf. herabgesetzt.

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Aus der Verwaltung.

Der Heldengedenktag am 17. März. Staatsakt in der Staatsoper.

Der Reichs- und preußische Innenminister gibt in einem Er⸗ laß an die obersten Reichsbehörden, die Reichsstatthalter, die Lan⸗ desregierungen und alle preußischen Behörden Anordnungen be⸗ kannt, die der Reichswehrminister im Einvernehmen mit dem Reichspropagandaminister für die Durchführung des Helden⸗ gedenktages am 17. März 1935 getroffen hat.

Die vierediĩge Haustürylelalte (Monat März)

Dein pfer hilst

die Jukunst baunmn

erhalten diejenigen Volksgenossen, die sich von ihrem Bank⸗ oder Postscheckkonto einen festen Spendenbeitrag abbuchen lassen.

Um 12 Uhr mittags findet in der Staatsoper Berlin ein eierlicher Staatsakt statt, bei dem der Reichswehrminister die An⸗ rache halten wird. Mit dem Staatsakt in Berlin, an den sich ranzniederlegung und Vorbeimarsch einer Fahnenkompagnie vor dem Ehrenmal anschließen, wird das Anbringen des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer an den in Berlin befindlichen Fahnen und Standarten der alten Wehrmacht verbunden. Der Staatsakt in Berlin wird durch Rundfunk übertragen. ; . Zeitlich getrennt vom Staatsakt in Berlin finden in allen Standorten der Wehrmacht militärische Gedenkfeiern statt. Die Bevölkerung, die staglichen und kommunalen Behörden, die Orga⸗ nisationen der NSDAP. und der Volksbund deutsche Kriegs—⸗ gräberfürsorge sollen in weitem Umfang zu den militärischen Ge⸗ denkfeiern herangezogen werden. Den Kriegsopfern und den Hinterbliebenen sind bevorzugte Plätze einzuräumen. In Städten usw., die nicht Standorte der Wehrmacht sind, obliegt die Ordnung des Tages den obersten Hoheitsträgern der NSDAP. im Einver⸗ nehmen mit dem Volksbund deutsche Kriegsgräberfürsorge. Die Ausschmückung der Gefallenenerinnerungszeichen und Krieger gräber erfolgt durch die verwaltenden Dienststellen und Behörden.

Sörderung der Inhaber des Preußischen Goldenen Militär verdienstkreuzes.

Der Reichs- und preußische Innenminister gibt in einem Er⸗ laß an die Landesregierungen und die preußischen Polizeibehörden seinem Stolz darüber Ausdruck, in den Reihen der Schutzpolizei, Gendarmerie, Kriminalpolizei, Verwaltungspolizei und Ge⸗ meindepolizei, insgesamt 82 mit dem Preußischen Goldenen Mili⸗ tärverdienstkreuz“, dem Pour le mérite des deutschen Unteroffi⸗ iers“, ausgezeichnete Beamte zu wissen. Der Minister erklärt, er F. es für eine Selbstverständlichkeit, daß die Dienststellenleiter und alle Vorgesetzten die mit dem höchsten preußischen Kriegsorden für Unteroffiziere ausgezeichneten Beamten in jeder Hinsicht för⸗ bern und in ihrem zukünftigen Leben betreuen. Von den mit diesem so selten verliehenen Orden ausgezeichneten Beamten er⸗ warte er, daß sie ihre ganze Kraft vorbildlich in Dienstauffasung, Pflichttreue und Lebensführung auch fernerhin in den Dienst an Volk und Staat stellen.

Zollbehandlungen von Ansichtssendungen.

Da durch mehrere Handelsverträge die zum ungewissen Ver⸗ kauf eingehenden Waren in der Zollbehandlung den zum vorüber⸗ gehenden Gebrauch eingehenden Waren gleichgestellt sind, die Vor= aussetzungen des n. Verkaufs aber meist auch bei Ansichts⸗; sendungen gegeben sind, hat sich der Reichsfinanzminister damit eimverstanden erklärt, daß abweichend von dem Bundes ratsbe⸗ schluß vom 3. Dezeniber 1885 auch für Waren, die zur Ansicht oder zur Entgegennahme von Bestellungen eingehen, gegenüber dem Vertrags und meistbegünstigten Ländern bedingte Zollbe⸗ freiung unter zollvormerklicher Behandlung zugestanden werden darf.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 28. Februar.

Staatsoper: La Traviata. Musikalische Leitung: Preuß. Be⸗ ginn: 20 Uhr. ; an ,, Pygmalion. Komödie von Ssaw. Beginnt

hr.

Nohstoffwirtschaft und Geologie.

Im Rahmen der Volkstümlichen Vorträge der Preußischen Geologischen Landesanstalt, Berlin N4 Invalidenstr. 44 (Aula), spricht am Freitag, dem 1. März d. J, abends 9 Uhr, Herr Professor Dahlgrün über „Rohstoffwirtschaft und Geo⸗ logie“. Der Eintritt i frei.