1935 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs anzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

90

Erscheint an jedem Wochentag abend. Bezugspreis durch die Post f monatlich 2, 30 Qt einschließlich 0, 48 eM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 G: monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hl, einzelne Beilagen 10 HI. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F5 Bergmann 7573. 3

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Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch⸗ rumänischen vorläufigen Handels ablommens und des Zusatz⸗ protokolls dazu vom 27. Februar 1935.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Februar 1935. Bekanntmachung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern, betreffend Verbot der Verbreitung einer ausländischen

Druckschrift im Inland.

Begründung zum Gesetz zur Aenderung des Finanzausgleichs.

Vom 26. Februar 1935.

Anordnung W 13 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Meldepflicht für Saarfirmen; Inkraft⸗ treten der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle im Saarland). Vom 1. März 1935.

wnordnung B 11 der Ueberwachungsstelle für Baumwolle Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im

Saarland). Vom 1. März 1935.

üordnung B G5 der Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne

und ⸗gewebe (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueber⸗

*

vachungs tel Saar m.

ordnung 7 der Ueberwachunggstelle für Bast reren von Anordnungen der Üeberwachungs

and). Vom 1. März 1935.

Jnordnung 25 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Zaarland). Vom 1. März 1935. ;

ordnung 9 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl

Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im

Saarland). Vom 1. März 1935.

e im Saarland). Vom J. 3 1935.

e im Saar⸗

Anordnung 9 der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettver⸗

sorgung (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungs⸗ stelle im Saarland). Vom 1. März 1935.

Anordnung 12 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft

Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland). Vom 1. März 1935.

Anordnung Nr. 2X der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und

Asbest im Saarland). Vom 1. März 1935.

Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle für Ruß (Inkraft⸗

treten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saar⸗ land). Vom 1. März 1935.

Anordnung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle „Chemie“ (Inkraft⸗

treten der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle im Saarland). Vom 1. März 1935. Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle für Tabak (Inkraft⸗ treten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saar⸗ land). Vom 1. März 1935. Anordnung V3 der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland). Vom 1. März 1935.

Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen, betreffend die Festsetzung von n .

Bestimmung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die 1 seiner Bekanntmachungen im Saarland. Vom 1. März 1935.

Anordnung über die Regelung des Arbeitseinsatzes im Saar⸗ land. Vom 1. März 1935.

Anordnung über die Einführung der Anordnung über den

n n von gelernten Metallarbeitern im Saarland. Anordnung über Einbeziehung saarländischer Unterstützungs— empfänger in die Maßnahmen zur Verhütung und Be⸗ endigung der Arbeitslosigkeit. . . über die Errichtung von Arbeitsämtern im aarland. Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung von Zahlungs⸗ verpflichtungen gegenüber dem Ausland. . W die Lebenshaltungskosten im Februar

Bekanntmachung der Filmoberprüfstelle, betreffend Aufhebung eines Filmverbots.

. BPreuszen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Handelsteil in der 1. Beilage 4. Seite

Atmttiches. Deutsches Reich.

Der Führer und Reichskanzler hat den Kaufmann . G. Kab el zum Konsul des Reichs in San Pedro Sula Gonduras) ernannt.

e . Inkraft⸗

Anzeigenyreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3mm ha und bh mm breiten 3 l, 10 HAM, einer dreigespaltenen 3 mm he 8 22 mm breiten Berlin 8. 45, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind ! ** seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbeso er darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am 11 hervorgehohen werden sollen. - Befristeie Anzeigen müssen vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegang

eile 1,85 et. Anzeigen nimmt an die Anze;. 1a li

Berlin, Freitag, den 1. März, abends

ö 2.

Postichecktonto: Berlin 41821 1 ä

2 m , , .

Verordnung

über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch⸗rumänischen

vorläufigen Handelsablkommens und des Zusatzprotokolls dazu

vom 2. Februar 1935.

Auf Grund des ö. über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß die am 26. Februar 1935 in Berlin durch Notenwechsel abgeschlossene Vereinbarung über die Verlänge⸗

rung der Geltungsdauer des vorläufigen Handelsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Rumänien vom 18. Juni 1930 nebst dem Zusatzprotokoll vom 19. De⸗ zember 1931 mit Wirkung vom 1. März 1935 ab vorläufig angewendet wird. Der Notenwechsel wird nachstehend ver⸗ öffentlicht.

Diese Verordnung ergeht im Anschluß an die Bekannt⸗

machung vom 29. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 58).

Berlin, den 27. Februar 1935. Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath.

Auswärtiges Amt. Berlin, den 26. Februar 1935.

Herr Gesandter!

ch beehre mich Ihnen zu bestäh⸗ g, Daß zwischen der Deutschen und der Königlich Runen, n Regierung sol⸗

gende Vereinbarung getroffen worden ist:

Die Deutsche und die Königlich Rumänische Regierung

ind darüber einig, daß das durch Notenwechsel vom 7. Januar 1935 bis zum 28. Februar 1335 verlängerte vor⸗ läufige Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Rumänien vom 18. Juni 1939 nebst dem Zusatzprotokoll vom 19. Dezember 1931 bis zum 31. März 1935 einschließlich in Kraft bleibt. ;

Gleichzeitig ist vereinbart worden, daß in der Zeit vom 1. bis 31. März 1935 . u Schlachtzwecken aus Nr. 103 des deutschen ellkr j im Rahmen des nach Anlage II des Zusatzprotokolls vom 19. Dezember 1931 zu dem vorläufigen deutsch⸗ rumänischen Handelsabkommen vom 18. Juni 1930 Rumänien zustehenden Zollkontingentgs nur zu is der Jahresmenge zu dem ermäßigten Zollsatz nach Deutschland i,. werden darf. .

iese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Der Aus⸗ tausch der Ratifikationsurkunden soll in Bukgrest erfolgen. Die Vereinbarung tritt am 15. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sie wird jedoch bereits vom 1. März 1935 ab vorläufig angewendet werden.

Ich benutze auch . nlaß, um Ihnen, Herr Ge⸗ sandter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Köpke.

An seine Exzellenz den Königlich Rumänischen Gesandten Herrn Comnen.

Legatiunea Regala a Romaniei, Berlin. Berlin, den 26. Februar 1935.

. Herr Staatssekretär! beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß zwischen der Rani h ö und der Heeffhen . fol⸗ gende . worden ist: .

Die Königlich , , und die Deutsche Regierung sind darüber einig, daß das durch Notenwechsel vom 27. Januar 1935 bis zum 28. Februar 1935 verlängerte vorläufige Handelsabkommen zwischen dem Königreich Rumänien und dem Deutschen Reich vom 18. Juni 19830, nebst dem Zusatz⸗ protokoll vom 19. Dezember 1951 bis zum 31. März 1935 einschließlich in Kraft bleibt. .

Gleichzeitig ist vereinbart worden, daß in der Zeit vom 1. bis 31. März 1935 Rindvieh zu Schlachtz wecken aus Nr. 103 des deutschen olteriß⸗ im Rahmen des nach Anlage II des Zusatzprotokolls vom 19. Dezember 1931 zu dem vorläufi en deutsch rumänischen Handelsabkommen vom 18. Juni 1 30 Rumänien zustehenden nnn, nur zun / ie der Jahres⸗ menge zu dem ermäßigten Zollsatz nach Deutschland ein⸗ 3. werden darf. ö Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Der Aus⸗ tausch der Ratifikationsurkunden soll in Bukarest erfolgen. Die Vereinbarung tritt am 15. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sie wird jedoch bereits vom 1. März 1935 ab ern angewendet werden.

Ich benutze auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Staats⸗ sekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern. . Vintila Petala . Chargeé d' Affaires ad-ntérim. Seiner Hochwohlgeboren Herrn Ministeriaidtrektor Köpke,

Staatssekretär a. i. . Auswärtiges Amt.

Vekanntmachung über den Londoner h oldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Otto 1131 n

Aenderung der Wertberechnung von Sypeldeten n sonstigen Ansprüchen, die auf Feingoldd dnn. lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. März 1935 für eine Unze ien oh K . 145 n 11

in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 1. Mär 35 1935 mit RM 11,95 umgerechnet s. ö. ein Gramm Feingold demnach! .. n deutsche Währung umgerechnet.... 273936

Berlin, den 1. März 1935. Statistische Abteilung der Reichsban Dr. Döring.

VBetanntmachung. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze au nark für die Umsätze im Monat Februar 19315 auf

Grund von 55 Absatz 1 Satz Z des Umsatzsteun 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. S. 843) inn mit 5 40 der Durch führungshestimmungen steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichs gzesetzz wie folgt festgesetzt: ——— —— f , * **

ed. Nr. Staat Einheit 1 Aegypten 1 Pfund 2 Argentinien 100 Papierpesos 3 Belgien 100 Belga 4 Brasilien 100 Milreis 5 Bulgarien 100 Lewa 8 Canada 1 Dollar 24 ã Dänemark 100 Kronen 21 3 Danzig 100 Gulden 35 23 Estland 109 Kronen 3.63 10 Finnland 100 Mark 37 11 ö 100 Franes 14 12 riechenland 109 Drachmen ' 13 Großbritannien 1 Pfund Sterli 14 olland 100 Gulden 15 sland 100 Kronen 16 talien 100 Lire 17 Japan 100 Jen 18 Jugoslawien 100 Dinar 19 Lettland 100 Lat 20 Litauen 100 Litas 21 Luxemburg 500 Franes 22 Norwegen 100 Kronen 23 DOesterreich 100 Schilling 24 Polen 100 Zloty 25 . 100 Eskudos 26 umãänien 100 Lei 24 27 Schweden 100 Kronen 28 Schweiz 100 Franken 29 Spanien 100 Peseten 30 Tschechoslowakei 100 Kronen 31 Türkei 1ẽPfund 32 AUngarn 100 Pengö 33 Uruguay 1 Peso 34 Vereinigte Staaten 1Dollar von Amerika

Die Festsetzung der Umrechnungssätze , ir aus ländischen in gf

Berlin, 1. März 1935. Der Neichsmtnister der Finanz J. A.: Hedding.

Bekanntmachung.

Ich habe auf Grund der Verordnung denten zum Schutz von Volk und Staat v 1933 die Verbreitung der nachstehend genanr Druckschrift im Inland bis auf weiteres ver == 3 „Neues Europa“ Stiring⸗Wendel, Frankreich).

Berlin, den 27. Februar 1935.

Der Reichs⸗ und re n, Minister des Innern. J. A.: Dr. Gisevius.

Begründung zum Gesetz zur Aenderung des Finanzausgleichs. Vom 26. Februar 1935. Reichsgesetzbl. 1 S. 286) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körper⸗ schafssteuer und der Umsatzsteuer hat sich im Rechnun Sjahr 1934 günstig entwickelt. Entsprechend sind die Anteile der