1935 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. S1 vom 1. März 135. S. 2

e an diesen Steuern gestiegen. Die nachstehende Tabelle Steigerung der Länderantei le erkennen.

Beträge in 1000 RM

Die der Länd

r nn vicklung

Arheits

finanzi⸗ 1s Rei

14

7*1

drei gro

ward 1 del

4 * 4 1291

28 1 hel M

bei d

1931 als

jahr 193

Ing des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

nen, Anschrift und Sitz des Unternehmens,

abe der Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten

und Kämmlinge sowie Abgänge jeder Art aus Schaf— fuhr⸗Nr. 144 2—f, 413 a, aus 413 u. g, 416 a u. b

Einfuhr-Nr. 417 bis einschl. 426 des Stat. Waren⸗ sses.

1119

überfteige ; . e Beträge sind den Landesregierungen im November

tzbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Bero—

296 vom 19. Dezember 1934) tritt im

hr vom 4. September 1934.

Hen Reichsanzeiger in Kraft. n, den 1. März 1935.

Serin

8 . 4 1 5Sntrasttr

des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

; . ö = = J ö ; t 35 Tänder Geschãß te Voraus- Mehr der Vor⸗ anteile Länder⸗ sichtliche Schãtzung

anschlag für April anteile für Länder (Sp. 6) Steuerart (Soll) 1934 bis Februar anteile gegenüber für 1934 Januar und März für 1934 dem Soll

1935 19365 * (Sp. 3 4) (Sp. 2) Eint. Steue S60 Ss50 900473 213 080 1113 553 2652 703 r ss Soo] 187 8 33 og 242 334 jo sg Umsjatzs e: er 510 000 483 084 82 155 565 239 55 239 ne 1 505 850 1 571 487 349 839 1 921 326 415 476

Steigerung der Länderanteile hat die Haushaltslage

er und Gemeinden erheblich gebessert. Diese Ent⸗

st auf die Besserung der Wirtschaftslage zurückzu⸗

führen, die die Reichsregierung durch ihre um fassenden

chaffungsmaßnahmen erstrebt und erreicht hat. Die 3 . Maßnahmen trägt fast ausschließlich

ir das Rechnungsjahr 1935 sollen die Länderanteile der en Uebermeisnn = *ften, n,. w ;

U gekürzt

Ooo RM, Del detrag . 0 9000 RM, ästeuer den Betrag von 573 000 000 RM

n.

voraussichtliche Länderanteile für das Rechnungs⸗

„mitgeteilt worden; es sind jetzt lediglich die Länder an 96 Einkommensteuer von ursprünglich 1 096,125

Millionen und an der Körperschaftsteuer von ur⸗ 225 auf 240 Millionen RM heraufgesetzt worden. änderanteile an der Einkommensteuer und der

rsch ftsteuer sollen erst dann gekürzt werden, wenn sie

ven Betrag von 1340 Millionen RM übersteigen.

3, um den die Länderanteile gekürzt werden, soll zur e dem Reich verbleiben; die andere Hälfte soll n gleichsstock zugeführt werden, den der Reichs⸗ er des Finanzen verwaltet. aberhrt bleiben die Vorschriften des § 39 des Steuer⸗

gesetzes, wonach den Ländern, Gemeinden usw. die

Haftsteuer der öffentlichen Versorgungsbetriebe zu⸗

und der

inderanteile an der Einkommensteuer

erschaststeuer, die sich nach diesem Gesetz ergeben, gelten nenres auch für die Berechnung der Ergänzungsanteile teuerschmachen Länder G 35 des Finanzausgleichs aesetes

eröffentlicht vom Reichsfinanzminister

Annrdrreng W 13

erwachungsstelle für Wolle und ande der ht für Saarfirmen; Inkrafttreten d ung der Ueberwachungsstente in Su

Vom 1. März 1935.

Frund der Verordnung über die Eins Un Vorschriften im Saarland vom 23. Iebru—

Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ S. 816) und der Verordnung über die Errichtung wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher iger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit

§1. 1 Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen, Spinnstoffe und Gespinste verarbeiten, haben bis zum 1935 ihren Betrieb bei der Ueberwachungsstelle für andere Tierhaare, Berlin NW 7, Hermann⸗Göring— anzumelden. nmeldung hat zu enthalten:

ten der das Unternehmen rechtsverbindlich vertretenden onen, des Unternehmens,

dem Stande am 1. März 1935. ie Spinnstoffe im Sinne des Abs. 1 sind: Schafwolle,

Warenverzeichn). Gespinste im Sinne des Abs. 1 sind

§ 2. bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Wolle und chaare vom 4 Dezember 1931 (Deutscher Reichs⸗

ö. . ] j aarland am 35 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung

83. handlungen gegen diese Anordnung fallen unter die eiften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den

§ 4.

nordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung

Der Reichsbeauftragte für Wolle. J. A.: Hermann.

Anordnung B 11

der e, ,, ,, Baumwolle in von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland). .

Vom 1. März 1935.

und der Verordnung über die Einführung wirt— orschriften im Saarland vom 23. Februor 1935 Il. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung Barenverkehr vom 4. September 1931 (Reichs⸗ Sl16) und der Verordnung über die Errichtung achungsstellen vom 4. September 1931 (Deutschen er Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit

81. Der Einkauf von a) Baumwolle, b) Linters, c) Bau mwollabfällen, d) Kunstbaumwolle jeder Art ; infuhrnummer Wa, b, 438 a, b des Stat. Warenverz.) aus dem . aer Ausland ist nur mit Zustimmung der Uebe vwachungs⸗ stelle für Baumwolle, Bremen, . leiche gilt für die Abnahme der in Abs. enannten gear, ü J. . dieser Anordnung ein ekauft worden sind, und für Vorverträge über den Einkauf dieser Waren.

§ 2.

Jeder Verarbeiter von Baumwolle darf monatlich höchstens diejenige Menge Baumwolle in Verarbeitung nehmen, die die Ueberwachungsftelle für Baumwolle, Bremen, festsetzt.

Dies gilt getrennt für :

nordamerikanische,

ägyptische,

ostindische und

sonstige (exotische) Baumwolle. .

Die vorgenannten Herkünfte (Provenienzen) können jedoch in der Weise ausgetauscht werden, daß 1090 Ballen nordamerilg nische, 67 Ballen äghptische, 125 Ballen ostindische und 22t sonstige (exotische Baumwolle oder entsprechende Teilmengen hiervon einander gleichstehen. 3. .

Alle im Saargebiet ansässigen Personen und Unternehmungen, die am J. März 1935 Baumwolle, Baumwoll Linters, Baumwoll⸗ abfälle und Kunstbaumwolle jeder Art in Besitz oder Gewahrsam haben, sind verpflichtet, ihre Vorräte am 1. März 1935 Stichtag) der Ueberwachungsstelle für Baumwolle, Bremen, bis zum 1. April 1935, und zwar getrennt nach Sorten, zu melden, es sei denn, daß die Vorräte insgesamt 100 kg nicht übersteigen. In der Meldung ist anzugeben,

a) wer Eigentümer der Rohstoffe ist,

b) ob sie für eigene oder fremde Rechnung, c) seit wann sie, .

d) auf Grund welcher Vereinbarung sie

§ 4.

Die am 1. eines jeden Kalendermonats mit gerader Zahl vorhandenen Bestände an Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle jeder Art sind von dem Eigentümer oder Besitzer unaufgefordert jeweils bis zum 19. des darauffolgenden Monats der Ueber⸗ wachungsstelle für Baumwolle auf dafür vorgesehenen Fragebogen u melden. Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen bei der e, für Baumwolle anzufordern.

§5.

Die Anordnung B 10 der Ueberwachungsstelle für Baumwolle vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 503 vom 31. Dezember 1934) sowie die Gebührenordnung der Ueber⸗ wachungsstelle für Baumwolle vom 31. Januar 1935 (Deutscher

lagern.

Reichsanzeiger Nr. 2 vom 2. Februar 193) treten im Saarland

9 h 1

ö

Anordnung B G5

der Ueberwachungsstelle für Baum wollgarne und ⸗gewebe (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im ; Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 ,, 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

51.

Die Bestände an Baumwollgespinsten der Tarifnummern 440 bis 443 des Stat. Warenverzeichn. und an Baumwollmischgarnen der Tarifnr. 398 des Stat. Warenverzeichn., soweit letztere we⸗ niger als 25 , Anteile an künstlichen Spinnstoffen ent⸗ halten, sind von dem Eigentümer, auch wenn sich die Gespinste im Besitze eines anderen (z. B. r Lagerhalter usw.) befinden, an die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe, Berlin Sw 6s, Schützenstr. 60-62, bis zum 1. April 13s .

eldepflichtig sind ferner diejenigen Mengen, die auf Grund bestehender ,, ee n en iänh Lohn⸗ in wer pfshrnn gsn usw.) nach dem 1. März 1935 an den zur teldung Verpflichteten noch zu liefern sind. Stichtag der Meldung ist der 1. März 1935.

Die am Stichtgg 9 dem Transport befindlichen Gespinste

sind vom Empfänger unter Angabe des Eigentümers zu melden.

§ 2. Lagerbestände gem § 1 Abs. 1 und Rückstandsmengen ge⸗

mäß Ss 1 Abf. 2, die beide zusammen 350 kKg nicht übersteigen sind von der Meldepflicht cf ö se. 9

8 3.

Die zur Meldung erforderlichen Fragebogen werden den e, w, ge durch die Handelskammer in Saarbrücken, Hindenburgstr. 9, zugestellt. Soweit Eigentümer von Baumwoll— garnen diese Fragebogen nicht bis zum 15. März 1935 zugesandt

. sind diese bei der Handelskammer in Saarbrücken an— zufordern. 8 4.

Die Fragebogen sind in drei acher Ausfertigung gleichlautend auszufüllen. Zwei Vordrucke erh an die Ueberwa un für Baumwollgarne und ⸗gewebe, Berlin Sw 68, Schützen kr. 60 - 62, einzusenden; der dritte Vordruck ist im Betriebe des Meldepflich“ tigen aufzubewahren.

§ 5.

Die Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Baumwoll- garne und ⸗gewebe:

BG 2 vom 9. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr., 239 vom 12. Oktober 1934 mit Ausnahme des

§ 4, BG 3 vom 20. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2883 vom 4. Dezember 19354) ö

sicherung abzugeben, daß es sich um Deckung

sowie die Gebührenordnung vom 9. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 239 vom 12. Oktober 1934) mit Ausnahme des 5 2, treten im Saarland am 1. März 1935 in Kraft.

§ 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 16, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. .

§ 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 1. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. K. Rinke.

Anordnung 7

der Ueherwachungsstelle für Bastfasern. . (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1.

Alle im Saarland ga n Händler mit Garnen sowie mit neuen und gebrauchten Geweben (einschließlich Planen) und Säcken aus Jute, auch in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinn⸗ 6 oder mit wan . haben ihre am 1. März 1935 vorhandenen

estände in diesen Waren bis zum 20. März 1935 nach folgendem Vordruck der Ueberwachun . für Bastfasern Jutewirt⸗ , , Berlin NW, Unter den Linden 57/58, zu melden.

ereits zur Absendung gelangte Mengen ö den Lagervorräten des Empfängers hinzuzurechnen. Die Meldung ist getrennt nach Geweben einschließlich Säcken und nach Garnen, ferner getrennt nach neuer und gebrauchter Ware zu erstatten.

Art der Erzeugnisse unter genauer Angabe von Quali⸗ tät und Breite, bei Säcken von Schnittmaßen und Naht⸗ Stück⸗ art, bei Garnen von Drehung zahl und Aufmachung

1 2 3 4

Menge Lager⸗

Bemerkungen ort

kg

83. Unterhält ein Händler Niederlassungen, so sind die Mel⸗ dungen für jede Niederlassung getrennt zu erstatten.

§ 4. Abschlüsse oder Verkäufe über die in 5 1 genannten Waren dürfen vom Käufer und Verkäufer nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufers ausgestellten Bedarfsdeckungsscheins

getätigt werden. . !. . hne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheins dürfen im Laufe eines Monats bis zu insgesamt 250 kg Garne, Gewebe oder Säcke von einem eu kr gekauft werden. ö Für alle Arten Gurte wird die bedarfsdeckungsscheinfreie Menge auf 50 kg beschränkt. . er Verkäufer hat die ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungs⸗ 6 erfolgten , jeweils am Monatsschluß unter Angabe er einzelnen Käufer und der jedem verkauften Mengen der Ueber⸗ , nn,, für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle zu melden.

§5.

Die Vordrucke für Anträge auf ute nz v deckungsscheinen sind von der Üeberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle e n, . ö

Den Antrag hat der Käufer zu stellen. Ist der Käufer ein Händler, so hat er bei Beantragung von Bedarfsdecungsscheinen versichern, daß es sich um . für den Wiederverkauf

andelt.

von Bedarfs⸗

Ist der Käufer ein Verbraucher, so i er die Ver⸗ ür den eigenen Be⸗

arf handelt. 86.

Die Bedarfsdeckungsscheine verlieren nach . von 30 Tagen, vom 1. der Ausstellung an gerechnet, ihre Gültigkeit. Nichtausgenutzte Bedarfsdeckungsscheine sind nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich zurückzugeben. ; ;

Die Bedarfsdeckungsscheine geben nur die Berechtigung, eine bestimmte Menge . der genannten Art kaufen zu dürfen; ein Anspruch auf Belieferung ist aus ihnen nicht herzuleiten.

§ 7. Der Verkäufer hat die bei ihm eingegangenen Bedarfs⸗

deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und an

die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Juktewirtschaftsstelle am 19. 20. und Letzten eines Monats mit einem Verzeichnis in der Reihenfolge der Ausgabenummern einzusenden. § 8. Entleerte Säcke und gebrauchte Gewebe und Planen dürfen

vom 16. März 1936 ab nur an Ankäufer und Händler pen ig

werden, die einen Ausweis der Ueberwachungsstelle für Bast⸗ fasern Jutewirtschaftsstelle besitzen.

§ 9. .

Die Aufkäufer sind verpflichtet, Ein- und Verkaufsbücher zu führen, aus denen die genauen täglichen Ein⸗ und Ausgänge an . rauchten Geweben und Säcken und die erzielten Ein- und erkaufspreise ersichtlich sind. Sie sind ferner ie, e,, die

gebrauchten Gewebe und Gäcke beschleunigt an Handelsfirmen

(SGnkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle in R Saarland).

ber den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935. S. 3

bzuliefern, die mit entsprechenden Ausweisen der Ueberwachungs⸗ fesf⸗ ö. Bastfafern Jutewirtschaftsstelle versehen sind.

§ 10.

Die nach 88 8 und 9 erforderlichen Ausweise sind durch Ver⸗ mittlung der Handelskammer zu Sagrbrücken, . 9, bei der Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschafts⸗ stelle zu beantragen. 98u

Die mit Ausweisen versehenen Handelsfirmen . ord⸗ nungsmäßige Lagerbücher zu führen, wobei die Sackarten nach den in § 15 genannten Gruppen unb Bezeichnungen aufzuführen ind. Ueber alle Ein⸗ und Ausgänge müssen Belege vorhanden R, die neben genauer . abe Stückzahl und Einzel⸗ preise enthalten müssen. Diese Handelsfirmen haben ihre Bestände an gebrauchten Geweben und Säcken nach dem Stande vom 15. und Letzten eines jeden Monats innerhalb von 3 Tagen auf den von der Jutewirtschaftsstelle zu beziehenden Vordrucken zu erstatten. 812

Die Preise für gebrauchte Säcke werden von der Ueber⸗ wachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle festgesetzt.

513. Für gebrauchte Säcke werden folgende Gruppenbezeichnungen

estgesetzt: . . ,. I, 2 Ztr., 2. 50 Kleiesäcke, 3. M* Kleiesäcke, 4. Zuckersäcke, 5. Lebensmittel, Bombays, 6. Kaffeesäcke, J. I5 kg Mehlsäcke, 8. Kakaosäcke, 9. Oelsgatballen, 10. fl. Oelsaatsäcke (Australs), 11. Leinsaat Laplata, 12. K 13. Beutelmehlsäcke, 1 Ztr., 14. a) Mehlsäcke II,

b) Grieskleiesäcke, c) 2 Ztr. Getreidesäcke, im Ausfall für Nachmehl geeignet, 15. Exportsäcke, 16. Zuckersäcke II, 17. Palmkern (Australs), Ballen II, Calcutta⸗Ballen: a) große, b) mittlere,

Schwere Kaffeeballen, Getreidesäcke, 115 Ztr., Hühnerfuttersäcke, 1 Zir., Steinsalzsäcke, 50 kg (ca. 40 20 100, . Siedesalzsäcke, Steinsalzsäcke, I 5 kg (46 20 115/20, Thomasmehlsäcke, 3. Quebrachosäcke, Myrobalanensäcke, 3. J J. Gemüsesäcke aller Art, 90. Stärkemehlsäcke, 1. Sodasäcke, ; 2. Sacksammelgruppe ffür nicht in die übrigen Gruppen

einzureihenden Sackarten), . 33. einmal. gebrauchte handelsübliche Manufaktur⸗ emballage, 34. Kartoffelsäcke. § 14.

Anordnung 4 der Ueberwachungsstelle für Bastfafern

icht des Handels, Verkaufspreise 6a entleerte Säcke) vom

er 1934 (Deutscher , Nr. 248 vom 25. Ok⸗ Toer eee) tritt mit Ausnahme des 52 Abs. 2 und 3 und 53 im Saarland am 1. März 1935 in Kraft.

§ 15.

Die Anordnung Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für Bast— . (Genehmigungspflicht für Einkäufe von ausländischen i nn, en und Erzeugnissen sowie von Bastfaserabfällen aller Art) vom 15. November 1934 (Deutscher Reichsan eiger Nr. 272 vom 20. November 1934) tritt im Saarland am 1. Fig, 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

§ 16.

Die Anordnung Nr. 6 der Ueberwachungsstelle für Bastsafern (Bestandserhebung für Erntebindegarne) vom 23. Januar 1935 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 20 vom 24. Januar 1935) tritt im garland am 1. März 1935 mit der Maßgabe in Kraft, daß in ss 1 und ? der Stichtag für die ö auf den 1. März 1935 nd in 54 die Frist zur Meldung auf den 20. März 1935 fest⸗ gesetzt wird.

§ 17.

Die Gebührenordnung der nere e n n n: . Bastsafern ein Fassung vom 2. Februar 1935] (Deutfcher Reichsanzeiger Nr. 33 vom 8. Februar 1935) tritt im Saarland am 1. März 1835 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

§ 18.

ö n, , gegen diese Anordnung fallen unter die trafvorschriften der 8g 10, 12—15 der Verordnung über den BFarenverkehr vom 4. September 1934.

8 19.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. : Berlin, den 1. März 1935.

Der Reichsbeauftragte

ö ür Bastfasern. ; Dr. R u o f.

Anordnung 25 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ chaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 Reichsgesetzbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung

setzb. 1 S. 816) und der Verordnung über die Errichtung

don Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher eichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle. Die Anordnung 12, betr. Lagerbuchführung und Bestands—⸗ eldung für unedle Metalle vom 35. September 1934 (Deutscher e n, 22ß vom 27. September 1934) tritt im Saar⸗ nd am 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in' Kraft: a) Die erste nach s 5 der Anordnung 16 fällige Bestandsmel⸗ dung ist nach dem Stande am R.. März 1955 (Stichtag) zu

der Ueberwachungzsstelle eingegangen sein. Diese Fristver⸗ längerung gilt nicht für spätere Bestandsme wungen. b) An Stelle der im g 8 der Anordnung 12 genannten Frist

bis zum 390. Aktober 1934 tritt für das Saarland eine Frist bis zum 30. März 1955.

II. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle. Die Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934, betr. Bedarfs⸗ bescheinigungen für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 29 vom 19. Dezember 1954) und die Bekanntmachung q vom 8. Dezember 1934, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anord—⸗ nung 20 vom 8. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1934) treten im Saarland am 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.

III. Verwendung von unedlen Metallen.

Die Anordnung 10 vom 15. August 1934, betr Verwendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Quecksilber (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 190 vom 16. August 1934) in Form der Berichtigung vom 2. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. l' vom 11. Sep⸗ tember 1934), die Anordnung 16 vom 5. Oktober 1934, betr. Er⸗ gänzung zur Anordnung 16 vom 15. August 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 237 vom 10 Oktober 1934), die Anordnung 17 (Nachtrag zur Anordnung 10 vom 15. August 1934) vom 17. Ok⸗ tober 19354 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 210 vom 183. Oktober 1934) und die Anordnung 2 vom 17. Dezember 1934, betr. Ver⸗ wendung von Kupfer und dessen Legierungen Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 5 vom 7. Januar 1955) treten im Saarland am 1. März 1935 in folgender Fassung in Kraft:

A. Verwendung von Kupfer und dessen Legierungen in der Elebtrizitätsversorgung.

§1.

Leitungen, Erdungen, Verbindungs- und Befestigungsteile aus Kupfer und dessen Legierungen (8. s. unedle Metalle der Klassengruppen VIII und 1X gemäß z J der Anordnung 1, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, vom 25. September 1934) dürfen nicht mehr verwendet werden für

a) Starkstromfreileitungen aller Spannungen in Blankmaterial bis 19 4mm als untere Grenze; ausgenommen hiervon sind Fahrleitungen und Schienenverbinder für Hebezeuge, Trans⸗ portgeräte und Bahnen;

b) , aller Spannungen in Ausführung als umhüllte und isolierte Leitungen bis 10 qmm als untere Grenze; ausgenommen ,,. sind Leitungen innerhalb von Höfen und Fabrikan gen sowie für Hausanschlüsse und

Kreuzungen, soweit diese Leitungsart nach den Vorschriften des VDE. für den Bau von Starkstromfreileitungen er⸗ forderlich ist;

c) Null⸗Leiter Star lstramrü le tungen auch wenn diese schwach umhüllt -sind;

d) Sende⸗ und Empfangsantennen;

e) Blitzableiter.

Ausgenommen von dem Verbote sind Klemmen für den An—

schluß von Kupfer an Aluminium.

§5 2 Rundleiter aus Kupfer und dessen Legierungen dürfen nicht mehr verwendet werden für dig Herstellung von Mehrfachblei⸗ kabeln mit Papierisolation in Querschnitten von 25 qdmm und darüber bei Spannungen bis 1 RV als obere Grenze.

§ 8.

Rund⸗ und Sektorleiter aus Kupfer und dessen Legierungen dürfen nicht mehr verwendet werden für die Herstellung von Stark⸗ strombleikabeln mit Papierisolation bei Spannungen über 1 kV bis 30 kV.

§5 4.

Flach⸗, Profil und Rundmaterial aus Legierungen darf nicht mehr verwendet werden von

a) Sammelschienen und deren Abzweigleitungen bei Stark—

strom⸗Innenraumschaltanlagen mit Querschnitten von 1900 amm und darüber; ausgenommen hiervon sind Sammelschienen und deren Abzweigleitungen bei gekap⸗ selten Anlagen;

b) Wicklungen für Lasthebemagnete;

c) Schleifbügeln für Stromabnehmer.

B. Verwendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Quecksilber für sonstige Anlagen und Erzeugnisse. §5. Kupfer und dessen Legierungen sowie Nickel und dessen Legierungen dürsen, außer in Form von Ueberzügen oder leichten Plattierungen, nicht mehr verwendet werden zur Herstellung fol⸗ gender Anlagen und Einrichtungen: a) Dachbedeckungen und Dacheinfassungen, Regenrinnen und Ablauf . ; b) Decken⸗, Fußboden-, Wand⸗ und Türplatten; Gitter, Geländer, Treppen⸗ und , , h Umkleidungen von Fenster⸗ und Türöffnungen, insbesondere u e n heren fen fen, ,, e) Verkleidungen von Heizungs- und Lüftungsanlagen; f Hausanschluß⸗ alt⸗ armwasser.

in Erdverlegung,

Kupfer und dessen für di Se rst ili

und Verteilungsleitungen für und

§6. Kupfer und dessen Legierungen sowie Nickel und dessen Le⸗ ierungen dürfen, außer in Form von Ueberzügen oder leichten gern mem sen, nicht mehr verwendet werden zur Herstellung folgender Gegenstände: a) Heizkörper ,, Hen gn gare und der b) Gewichtssätze; c) Tragstützen und Zierleisten bei Kleiderablagen, bei Bade⸗ und Wascheinrichtungen; q) Zier- und Trittleisten sowie Zier⸗ und Trittbleche, auch für

mit Ausnahme der elektrischen renner;

ahrzeuge; e) ,, für Spiegel und Bilder; H Wärmflaschen;

g) Schanktische;

h) Schilder, wig Firmen⸗, Haus⸗, Marken und Leistungs⸗ childer und Buchstaben;

i) Festabzeichen, Plaketten, Reklame⸗ und Büroartikel.

§ 7. a) Zinn und 'n m nn dürfen zur Herstellung von digen; mit mehr als 10 9. i geh nicht verwendet werden, b) Zinn und Zinnlegierungen mit einem Zinngehalt über 10 33 dürfen zum Verzinnen von Drähten, Drahtgeflechten und Drahtgeweben nicht verwendet werden,

es sei denn, daß die nach a) und b) verbotenen Erzeugnisse für die Herstellung von Gegenständen bestimmt sind, welche bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Lebensmitteln, Arznei⸗ und Genußmitteln in unmittelbare Berührung kommen, oder bei welchen das Lot oder die Verzinnung bei ihrem bestimmungs⸗ . Gebrauch mit dem Munde in Berührung kommt. Für ie nach a) und b) erlaubten Erzeugnisse darf Zinn mit einem Reingehalt von mehr als 93 8 (8n 968 BIN 1764 nicht verwendet

erstatten. Die Meldung muß bis zum 80. April 1936 bei

werden, soweit nicht der vorstehende, bestimmungsgemäße Ge⸗

die Ueberwachungsstelle h

III. herstellen,

§8. Quecksilber darf nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von a2) , b) Zinnoberfarbstoff.

C. Ausnahmen und Uebergangsfristen.

§ 9.

Die Verwendungsverbote unter Abschn. IIl Ss§ 1 bis 8 dieser

Anordnung gelten nicht für die Ausführung von Anlagen oder

Einrichtungen im Auslande oder für die Herstellung von Gegen⸗

ständen, die nachweislich zur Ausführung von Auslaändsaufträgen bestimmt sind.

§5 10.

1. Die Verwendungsverbote gemäß F 5 und 5 6a) dieses Ab⸗ . nicht fi Anlagen, Einrichtungen und Gegen⸗ tände, die zum Einbau in Fahrzeuge, auch in Luftfahrzeuge und Schiffe, bestimmt sind.

. 2. Holzimprägnierungsmittel aus Quecksilber dürfen während einer Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1935 noch hergestellt und verwendet werden .

a) für Wein-, Hopfen⸗ Obst- und Garten zei der Tränkung eine Lösung mit nicht mehr a imat⸗ gehalt Verwendung findet,

b) für Telephon⸗ und Telegraphenmasten, sofern Tränkung eine Lösung mit nicht mehr als c , Su—« gehalt Verwendung findet.

3. Zinnoberfarbstoff darf noch aus Quecksilber hergestellt und verwendet werden als Karminzinnober für die Herstellung von Zahnkautschuk während einer Uebergangszeit bis zum 31. März 1935.

§ 1.

Im übrigen dürfen Kupfer, Nickel, Zinn und Queckilber sowie deren Legierungen während einer Uebergangszeit von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung noch für die nach Abschn. III 1 bis 8 dieser Anordnung verbotenen Zwecke verwendet werden, soweit es sich um die Ausführung von In⸗ landsaufträgen (. h. Aufträgen aus dem Saarland und dem übrigen Reichsgebiet) handelt, die nachweislich beim Inkrafttreten dieser Anordnung bereits fest erteilt und eingeteilt sind.

§ 12.

Weitere Ausnahmen von den Vorschriften des Abschn. III s§1 bis 8 dieser Anordnung können in einzelnen Fällen von der Uberwachungsstelle für unedle Metalle bewilligt werden. An⸗ träge mit eingehender Begründung und Mengenangane sind an richten. Vor erteilter Genehmigung

ist die Verwendung für die verbotenen Zwecke unzulä, ig.

IV. Gebührenordnung. Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle in der neuen und vom 16. Januar 1935 (Deutscher . Nr. 18 vom 23. Januar 1935) tritt im Saarland

am 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft. Schlußbestimmungen. 8

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der S8 10, 12 bis 15 der Verordnun über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

8 8. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftragte

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Lüttke.

Veröffentlichung

Anordnung 9

der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).

Vom 1. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februär 1935 ,,,, 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den arenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. S816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

IJ. (Allgemeine Meldepflicht) 1

Alle im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen sprivate und öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 20. März 1935 bei der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SN 68, Markgrafenstr. 25, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren

Statistisches J. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten Warenver⸗ oder handeln: zeichnis 1. Eisenoxyd aus 225 0 2. Eisenerze 2 2 2 2 2 237 e , a 4. Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als 9d , aus 237 5. Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen⸗ und Stahlgewinnung (Mit Ausschluß des Thomas-Phosphatmehls und der ungemah⸗ lenen Thomasschlacke). ...... aus 237 r

Ziffer 1—5 zu melden unter: Abteilung Erze. II. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

6. ausgebaute Schienen, gleisfähig ... aus 796

J. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle. ... 842

8. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle z. B. Schrott, än, ga ,

8 925

Ziffer 6— zu melden unter: Abteilung Schrott. verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

10. Roheisen . 1 2 0 1 2 8 16 2 1 2. o * 1 6 2 777 a Ziffer 10 zu melden unter: Abteilung Roheisen.

LV. herstellen, auf Lager halten oder handeln:

II. Eisenhalbzeug ...

12. Eisenbahnoberbaustoffe: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗, Feldbahnschienen, Herzstücke, Straßen⸗ bahnschie nen; Eisenbahnschwellen, Eisenbahn⸗ laschen, ⸗unterlagsplatten aus Eisen ....

13. Formeisen (-, V-Eisen mit einer Steghöhe von S0 mm und darüber sowie goreseisen

784

brauch eine Ausnahme bedingt.

14. Stabeisen, Jormeisen unter So min Steghöhe