Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935. S. 2
Anordnung Nr. 4
der Ueberwachungsstelle für Ruß (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).
Vom 1. März 1935.
Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Septẽmber 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
J.
Die Anordnung Nr. 3 der Ueberwachungsstelle für Ruß (Ein— kaufsregelung für Kuß) vom 1. November 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 256 vom 1. November 1934) tritt im Saarland am 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 1.
Im Saarland ansässige Personen und Unternehmungen, die Ruß im Sinne der Anordnung Nr. 3 herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln, haben ihren Betrieb bis zum 20. März 1935 mittels Vordrucks Karteikarte R 1 in doppelter Ausfertigung bei der Ueberwachungsstelle für Ruß, Berlin Wöb, Augsburger Straße 38, anzumelden. .
Die auf Grund des 53 der Anordnung Nr. 3 zu erstattenden Meldungen sind von den im Saarland ansässigen Personen und Unternehmungen erstmalig zum 20. Mrz 1935 und sodann . laufend in den im 5 3 der Anordnung Rr. 3 vorgesehenen Zeit⸗ räumen abzugeben. 6
Außer den im 83 der Anordnung Nr. 3 vorgesehenen Mel⸗ dungen haben alle im Saarland ansäsfigen Personen und Unter— . die Ruß im Sinne der Anordnung Nr. 3 verarbeiten, auf dem Vordruck Rm 3 die Höhe der in der Zeit vom 1. Januar 1934 bis 28. Februar 1935 verarbeiteten anzugeben. 864
Die Anordnung Nr. 3 und die erforderlichen Vordrucke werden durch die Ueberwachungsstelle für Ruß übersandt. Die⸗ jenigen Personen und Unternehmungen, die bis zum 15. März 1936 die Anordnung und die Vordrucke nicht erhalten haben, haben . umgehend bei der Ueberwachungsstelle für Ruß, Berlin Wödb,
ugsburger Str. 38, anzufordern.
§ 5.
, gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816).
II.
Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Ruß vom 10. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 265 vom 13. No⸗ vember 1934) tritt im Saarland am 1. März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.
III. Diese Anordnung tritt am Tage nn ĩ 6 i t im nn, e n n in . K Berlin, den 1. März 1935. ö Der Reichsbeauftragte für Ruß. Erich Hammesfahr.
Mengen an Ruß
Anordnung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle , Chemie!
(Inkrafttreten der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle
im Saarland). Vom 1. März 1935.
Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 33. Februar 1935 MReichsgesetzbl. J S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. S16) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle Chemie“ vom
Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 236 vom 7. Dezember 1934) tritt in Saarland and März 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft. Berlin, den 1. März 1935. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Ungewitter.
—
Anordnung Nr. 4
der Ueberwachungsstelle für Tabak (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).
Vom 1. März 1935.
Auf Grund der Verordnung zur Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 232) in Verbindung mit der Verordnun über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1.
Im Sagrland ansässige Personen oder Unternehmun en, die Rohtabake Tabakblätter der ö 29 und , nisse der Einfuhr-Nr. 220 des stat. Warenyerzeichnisses), ein⸗ schließlich des inländischen Rohtabaks, einführen, handeln oder verarbeiten, oder die den Verkauf der vorgenannten Rohtabake als Makler oder Handelsvertreter (Agent) vermitteln, haben ihren Betrieb bis zum 26. März 1935 bei der Ueberwachungsstelle fur Tabak, Bremen, Langenstr. 141.145, anzumelden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. Namen und Sitz des Unternehmens mit der Angabe, ob . handelsgerichtlich eingetragen ist oder nicht.
Namen der das Unternehmen rechtsverbindlich vertreten⸗ den Personen.
Art des Unternehmens (Händler, Fabrikant, Makler oder Handelsvertreter).
Bei Fabrikanten weiterhin:
a) Angahe derjenigen Erzeugnisse, die das Unternehmen her (Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kautabak oder Schnupftabak).
b) Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeiter und An— gestellten nach dem Stande vom 1. März 1935.
§8 2.
Im Saarland ansässige Personen oder Unternehmungen, die Rohtabake einschließlich des inländischen Rohtabaks handeln oder , haben ihre Bestände nach dem Stande vom 31. März 1935 (Stichtag) auf Grund des ihnen zugehenden Fragebogens Pi der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, Langenstr. 141.145, zu melden. . .
Die im Saarland ansässigen Verarbeiter in- und ausländi⸗ scher Rohtabake haben ihre Bestände nach dem Stand vom 31. Dezember 1934 (Stichtag) sowie ihren Verbrauch in den Monaten Oktober, November und Dezember 1934 auf Grund der ihnen zugehenden Fragebogen F 4, T 5, F 6, T7 und L 8 der Ueberwachungsstelle für Tabak zu melden. . .
Von der Bestands⸗ und Verbrauchs meldepflicht Eile Absatz 2 sind diejenigen Verarbeiter befreit, die ausschließlich Zigarren und aus den Abfällen dieser Zigarren Rauchtabak her⸗ stellen und am J. März 1935 nicht mehr als 19 Arbeiter beschäf⸗ tigt haben. 88
Sämtliche Fragebogen gemäß § 2 werden in dreifacher Aus⸗ fertigung nebst Erläuterungsbogen den Betrieben von der Ueber⸗ wachungsstelle für Tabak zugesandt. Meldepflichtige Betriebe, die bis zum 20. März 1935 Fragebogen nicht erhalten haben, haben sie umgehend bei der Ueberwachungsstelle für Tabak anzu— fordern. Zwei Ausfertigungen der Fragebogen sind der Ueber⸗ wachungsstelle für Tabak bis zu dem aaf dem Fragebogen ange⸗
ebenen Termin ausgefüllt und unterzeichnet , , n,. sie dritte Ausfertigung verbleibt gleichlautend ausgefüllt bei den Betrieben. ö
Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige Unterlagen e n e sein und durch rechtsverbindliche Unter⸗ schriften auf den Fragebogen bestätigt werden.
§ 4. Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Tabak vom 24. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 276 vom 26. November 1934) tritt im Saarland mit Ausnahme der 8§5?2 und 3 am 1. März 1935 in Kraft.
85. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der s 16, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§6. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Bremen, den 1. März 1935.
Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.
Anordnung V3
der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Inkrafttreten von Anordnungen der Ueberwachungsstelle im Saarland).
Vom 1. März 1935.
Auf Grund der Verordnung über die Einführung wirt⸗ schaftlicher Vorschriften im Saarland vom 238. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. JI S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs—⸗ gesetzbl. I S. 816) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§ 1. Die Anordnung V1 GBestandsmeldungen für Fasern und Borsten)
vom 11. Januar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 11
vom 14. Januar 1935) und die Anordnung V2 C 1 dung für Korkholz, Korken und Korkwaren) vom 9. Februar 1935 Dentscher Reichsanzeiger Nr. 35 vom 11. Februar 1935) treten im Saarland am 1. März 1935 mit folgender Maßgabe in Kraft;: Die in den z§ 3 der Anorbnungen VI und V? gesetzte Frist
zur Anforderung der Fragebogen wird auf den 20. Marz 1935 und die in den 8§ 4 der Anordnungen V1 und V2 gesetzte 1 zur Einsendung der Fragebogen . den 31. März 1935 festgesetzt.
§ 2.
Die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art vom 29. Oktober 1934 (Deutscher , . Nr. 254 vom 30. Oktober 1934) tritt im Saarland am 1. Marz 1935 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft.
8 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung a unter die Strafvorschriften der s 16, 12 bis 15 der Vervrbnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
§ 4. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 1. März 1935.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Dr. Reichelt.
—
Betanntmachung.
Der Zentrale Kreditausschuß hat heute beschlossen:
1. Auf Grund des Abkommens über die Festsetzung von Höch st⸗ zinssätzen für hereingenommene Gelder werden folgende Zinz— sätze festgesetzt: für Spareinlagen (52 des Abkommens):
mit gesetzlicher Kündigungsfrist höchstens ...... 395
mit vereinbarter Kündigungsfrist von:
3 Monaten bis weniger als 6 Monaten höchstens 31/99 5 1 n n 1 12 n 2 25 / 89h)
12 , und darüber g 37 / g M für täglich fällige Gelder (54 des Abkommens):
in provisionsfreier Rechnung höchstens .. ...... 19,
in provisionspflichtiger Rechnung höchstens ...... 11 90 für Kündigungsgelder (53 des Abkommens):
sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens
1 Monat und weniger als 3 Monate beträgt, höchstens 24 9 sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens
3 Monate und weniger als 6 Monate beträgt, höchstens 395 sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens
6 Monate und weniger als 12 Monate beträgt, höchstens 3 9h sofern die Kündigungsfrist oder feste Laufzeit mindestens
12 Monate und darüber beträgt, höchstens .... 334 96
für feste Gelder (55 Abs. 1 des Abkommens):
sofern sie für einen Zeitraum von mindestens 30 und
89 Zinstagen hereingenommen sind, höchstenß .. 1 95 unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder
höchstens 13699 unter dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz,
sofern sie für einen Zeitraum von mindestens 90 und
höchstens 179 Zinstagen hereingenommen sind, höchstens
unter dem jeweili
sofern sie für einen höchstens 359 höchstens
igen Reichsbankdiskontfatz, ;
i nen Zeitraum von 369 Zinstagen und darüber hereingenommen sind, höchstens .. unter dem am Tage der Hereinnahme geltenden oder höchstens .
Erste Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935. S. 3
3. Ziff. 19 erhält für das Saarland folgende Fassung:
„Ein Veranstalter von Messen und Ausstellungen hat die Genehmigung für solche BVeranstaltungen, die von ihm für die Zeit bis zum 31. Oktober 1935 einschließlich
eplant sind, spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten khn Bekanntmachung gesammelt zu beantragen. Für Veranstaltungen, die nach dem 31. Oktober 1935 statt⸗
sollen, ist die Genehmigung ein halbes Jahr vor
,, z 1 eginn der Veranstaltung zu beantragen.“ 4
Il. Dritte (Fünfte) Bekanntmachung
= 4. Die Dritte Bekanntmachung vom 21. November 1933
teichsanzeiger Nr. 274) in der Fassung der Fünften Bekannt⸗ achung vom 6. Dezember 1933 (Reichsanzeiger Nr. 286) tritt
der Kreditprov
2. Der Normalsatz für die Berechnun . der Zins⸗
emäß § 7 des Abkommens über die Bere
, , bei der Weitergabe von Geldern an BVritte
trägt S „ für den Monat.
Der Satz tritt am 1. März 1935 i aft. * ; tz 3 in Kraft 5. An Stelle der in den einzelnen Ziffern gemannten Stich—
3. In dem Abkommen über die Festsetzung von Höchstz sätzen für hereingenommene Gelder 6 . ö . in 8 3 Abs. 1
Al * „unbeschadet der Bestimmungen J gestrichen Absatz 64 Ziff. 29 der Dritten Bekanntmachung erhält für das Saar—
5 9
Ausnahme ihrer Ziffer 13 und unbeschadet des folgenden
tzes am 1. April 1935 im Saarland in Kraft. Die Ziffn. 1, 2, 3 Abs. 3, 4 bis 11, 21 bis 24 und 26 der
tten Bekanntmachung treten im Saarland erst am 1. Juli
in Kraft.
treten für das Saarland folgende Stichtage: in den Ziffn. 1, 2 und 7 „1. Juli 1935“, in Ziff. 21 „5. Juli 1935“.
folgende Fassung:
„Anzeigenaufträge, die bis zum 1. März 1935 ab⸗ geschlossen und noch nicht ausgeführt sind, können zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen unter Berück⸗ sichtigung der neuen Spaltenbreiten durchgeführt werden.
Aufträge, die nach diesem Zeitpunkte, aber vor dem 1. Juli 1935 abgeschlossen sind, dürfen bis zum 1. Juli 1936 zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen weitergeführt werden. Die dann noch vorhandenen Auf⸗2 tragsreste sind wertmäßig nach der neuen Anzeigenpreis⸗ liste untzurechnen und auszuführen.“
III. Vierte Bekanntmachung
hi ; . 1 Die Vierte Bekanntmachung vom 21. November 1933
ichsanzeiger Nr. 274) tritt am 1. April 19355 im Saarland
Rraft.
b) Soweit unverzinsliche Schatzanweisungen des und der Länder und andere kur . Wertpay in Art eine Laufzeit von . 30 bis höchs 0 Zinstagen haben, dürfen sie an Richtbankierku
zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 15
jeweiligen Reichsbankdistontsat abgegg henten Bekanntmachung betroffen
ch bis zum 1. Juli 1935 . t werden. In den Fällen, enen
unter dem werden.
e) Soweit diskontierbare Reichsschatzwechsel zeit von mindestens 30 bis höchstens 59 dürfen sie an Nichtbankierkunden zu Käufer günstigeren Satz als
einem für
höchstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie an Ni
Ren 8. Die Sechste Bekanntmachung vom 21. März 1934 und die bente Bekanntmachung vom
iger Nr. 69) treten am 1. März 1935 im Saarland in Kraft.
0 el eine Loh ins tagen haf
12 unter dem jeiveils Privatdiskontsatz (mittleren Privatdiskontsatz ) abgegh werden, soweit sie eine Laufzeit von mindestens 55
IV. Sechste und Siebente Bekanntmachung 21. März 19834 (beide Reichs⸗
8. Die vorhandenen Bestände an Drucks
3 2 j riften, Prospekten ähnlichen Werbemitteln, die durch die
iffn. 1 bis 3 der ind, können im Saarlande
ies nicht möglich ist, kann beim Werberate der deutschen schaft eine Genehmigung auf Verlängerung der Frist bis zum
jeptember 1935 beantragt werden.
V. Neunte Bekanntmachung
bankierkunden zu keinem für den Käufer günstige.⸗
Satz als ü „ unter dem jeweiligen Privatdiskont im leren Privatdiskontsatz) abgegeben werden.
geren Satz erfolgen als ; a) zu 1 unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Pa
eine Laufzeit von mindestens 91 bis höchstens 179 3
tagen haben,
b) zu „*. 3 unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Pap eine Laufzeit von mindestens 180 bis höchstens 359 3 tagen haben, R
e) zu . z unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Pap eine Laufzeit von 360 Zinstagen und darüber haben.
F 6 erhält folgenden Zusatz:
„Die in den 55 2—5 des Abkommens vorgesehenen Hö zinssätze für hereingenommene Gelder dürfen von Kre instituten nicht überschritten werden, soweit für her enommene Gelder ein anderes Kreditinstitut die Bi ö das kein Anrecht auf Uch
chaft übernommen hat, schreitung der Häöchstzinssätze hat.“
1. Das Abkommen über die Berechnung der . und!
visionssätze für die Weitergabe von Geldern an Britte wird
folgt geändert:
5 5 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: . „Vorschüsse, die aus 1 fest vereinbarten, spe aber ganz oder teilweise fällig gewordenen und digten Krediten herrühren, sowie sogen. Abwickh kredite gelten, sofern sie zu Wirtschafts⸗, nicht zu Sp lationszwecken gegeben worden sind, nicht als Ko überziehungen.“
5. In der Anlage zu 8 6 des Mantelvertrages swischen
Spitzenverbänden vom 5. Januar 1932 wird in Ziffer
5 der Reichsabgabenordnung“ ersetzt durch „g 165 der Re ͤ
abgabenordnung“. Berlin, den 28. Februar 1935. Der Vorsitzende: Ern st.
Vorstehende Heschlisse dis Fentralen Kreditausschn ber die Regelung des Arbeitseinsatzes im Saarland
erklärte ich für allgemein verbindlich. Berlin, den 28. Februar 1935.
Ern st.
Veftimmung
seiner Bekanntmachungen im Saarlande Vom 1. März 1935
Auf Grund der Zweiten Verordnun 1933 zur Durchführung des Gesetzes über (Reichsgesetzbl. 1 S. 791) in Verbindung mit der Verord des Reichsministers für , und Propaganda 21. Februar 1935 (Reichsgesetzbl.
Wirtschaft im Saarlande folgendes bestimmt:
I. Zweite Bekanntmachung 1. Die Zweite Bekanntmachung vom
2. An Stelle der in den einzelnen Zif tage treten für das Saarland folgende Stichtage: in Ziff. 9 Buchst. a statt „1. Oktober 1933“ „1. März 1984“, in i 9 Buchst. b „1. Oktober 1934“, in Ziff. 9 Buchst. a „80. April 1986*.
Auf Grund der
Der Reichskommissar für das Kreditwesen. r 2 ordne ich folgendes an: 6 Personen, hnhort hatten, dürfen innerhalb des Saarlandes als Arbeiter
des Werberates der deutschen Wirtschaft über die Einführn
vom 27. Oltch irtschaftswerbt
18. 255) wird zur Inkrg
setzung der Bekanntmachungen des Werberates der deutsch viederhergestellt wird. Die Zuͤstimmung ift
1. November J (Reichsanzciger Nr. 2656) tritt mit Ausnahme der Iiss, 8 Ah und der Ziffn. 23 bis 31 am 1. März 1935 im Saarland in Ku iffern genannten Sh
„1. Februar 1935“ und statt „1. Januar 16 eignen kann;
14. An Stelle der in den einzelnen Ziffern genannten Stich⸗
III. Im übrigen darf die Abgabe aller in Abs. J genange treten für das Saarland folgende Stichtage.
Papiere an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer gij
„15. Mai 19365, 1. April 1936*, Juli 1935, Mai 1935“, August 1934“, Oktober 1935*,
in den Ziffn. 22 und 23 in Ziff. 25 und 29
in den Ziffn. in Ziff. 34 ⸗; in Ziff. 36 Abs. 2 und 3
in Hiff. 37 Buchst. b .
in Ziff. 66 Abs. 1 und 2 „iß. Mai 1935“,
in Ziff. 82 „I. August 1934*, in den Ziffn. 85 und 86 Abs. 5 „IJ. April 1936.
12. Ziff. Sß der Neunten Bekanntmachung erhält für das
and folgende Fassung:
„Anschlagaufträge, die vor dem Inkrafttreten der Neunten Bekanntmachung im Saarland abgeschlossen n dürfen bis zum 15. Mai 1935 zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen weiterge ührt werden. Die dann noch vorhandenen Auftragsrefte sind wertmäßig nach der neuen Preisliste des Anschlagunternehmers um⸗ zurechnen und auszuführen.“
VI. Zehnte Bekanntmachung
Die Zehnte Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 anzeiger Nr. 246) tritt am 1. April 1935 im Saarlande
Ausnahme ihrer Ziff. A und mit den kin der folgenden Ziff. 14
hebenen Abänderungen in Kraft. „An Stelle des in Ziff. 8 Abs. 3 genannten Stichtages tritt s Sagrland als Stichtag der „1 Mai 19357. ff. 3 Abs 4 erhält für das Saarland folgende . „Die vor dem 1. März 1935 erteilten lnzeigen⸗ aufträge können ohne n, auf das Erlöschen der Genehmigung nach Abs. 1 oder Abs. 3 noch ausgeführt werden.“ VII. Inkrafttreten 5. Diese Bestimmung tritt am 1. März 1935 in Kraft.
erlin, den 1. März 1935. r Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Reichard
Anordnung
vom 1. März 1935.
Ss 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung
Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.
§1. die am 1. März 1935 im Saarland keinen
Angestellte nur mit vorheriger Zustimmung des für die
eitsstelle zuständigen Arbeitsamts eingestellt werden. Ee) Die Zustimmung ist nicht erforderlich für Personen, bei
durch schriftliche Vereinbarung eg tellt ist, daß ihr esarbeitsentgelt den Betrag von 3606 RM übersteigt und
Heschäftigung mindestens sechs Monate dauern wird.
§ 2. as Arbeitsamt kann die Zustimmung insbesondere erteilen,
wenn durch den Zuzug in das Saarland eine Hausgemein— schaft mit Ehegatten, Kindern, Eltern oder Voöreltern t in diesem Falle auf die Dauer des Bestehens der Hausgemeinschaft zn beschränken;
wenn der Bedarf an Arbeitskräften der verlangten Art aus dem Saarland nicht gedeckt werden kann;
wenn die Arbeitsaufnahme die Verwendbarkeit des Ar— beiters oder ö dadurch erhöht, daß er in der neuen Arbeitsstelle die Kenntnisse neuer Arbeits methoden oder verschiedenartiger mit seinem Berufszweig verbundener Arbeits vorgänge erlangt, die er sich in seiner bisherigen Arbeitsstelle infolge der Eigenart des Betriebes nicht an⸗ . die Zustimmung ist in diesem Falle zu be— risten; ; .
4. wenn, eine Einzelkammer der Reichstulturkammer ihren Mitgliedern schriftlich bescheinigt, daß deren Einstellung in die betreffende Arbeitsstelle im Interesse der deutschen Kultur erwünscht ist;
5. wenn der Arbeiter oder Angestellte, für den die Zu— stimmun beantragt wird, seißten Wohnort in einer Ge— meinde hat, die für den Beschäftigungsort im Saarland herkömmlicherweise Arbeiterwohnsitzgemeinde ist;
6. wenn ein wesentliches Interesse der Allgemeinheit an dem Zuzug vorliegt.
5 *
Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer (Arbeit⸗ geber) zu stellen. § 4.
Diese Anordnung tritt am J. März 1935 in Kraft. Berlin, den 1. März 1935.
Der Präsident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung. Dr. Syrup.
Anordnung
über die Einführung der Anordnung über den Arbeitseinsatz von gelernten Metallarbeitern im Saarland.
Auf Grund des 5 3 der Verordnung zur Ueberleitung der Arbeitslosenhilfe im Saarland vom A6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 244) ordne ich folgendes an:
8§ 1.
Der örtliche Geltungsbereich der Anordnung über den . , gelernten Metallarbeitern vom 29. Dezem—⸗ ber 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. ? vom 3. Januar 1935 wird auf das Saarland ausgedehnt. ̃
§ 2.
Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft. Berlin, den 1. März 1935.
Der Präsident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung. Dr. Sy tup.
Anordnung über Einbeziehung saarländischer Unterstützungsempfänger in Maßnahmen zur m 6 Beendigung der Arbeits⸗ osigkeit. Auf Grund des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Reichsregierung zur Ueberleitung der Arbeitslosenhilfe im Saarland bestimme ich folgendes:
§5 1. ür die Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arheitslosigkeit werden Personen, die , , nach den aer r h n. Vorschriften beziehen, den Empfängern von Arbeitslosenunterstützung nach den veichsgesetzlich'n Vor⸗ schriften gleichgestellt. 82
Die Anordnung tritt am 1. März 1935 in Kraft. Berlin⸗Charlottenburg den 1. März 1935. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen— versicherung. Dr. Syrup.
Bekanntmachung über die Errichtung von Arbeitsämtern im Saarland.
Im Saarland sind am 1. März 1985 folgende Arbeits ämter errichtet worden:
Arbeitsamt Saarbrücken, umfassend den Stadt⸗ und Landkreis Saarbrücken mit dem Sitz in Saarbrücken,
Arbeitsamt Saarlouis, umfassend die Kreise Saarlouis und Merzig mit dem Sitz in Saarlouis,
Arbeitsamt Neunkirchen, e,, die Kreise Ottweiler und St. Wendel mit dem Sitz in Neunkirchen,
Arbeitsamt St. Ingbert, umfassend die Bezirke St. Ingbert und Homburg mit dem Sitz in St. Ingbert.
Berlin, den 1. März 1935.
Der Präsident
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen— versicherung. Dr. Syrup.
Betanntmachung
betreffend die Anmeldung von Zahl ungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland.
Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 19352 (Reichsgesetzbl. J S. 173) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im 8 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körper⸗
schaften auf, ihre am 28. Februar d. J.
bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 15. März d. J. bei uns anzumelden. Anmeldepflichtig ist: 1. ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Auslands⸗ 6 unmittelbar durch Zusendung von Vor⸗ rucken zur Anmeldung aufgefordert wird; im übrigen jeder Schuldner, insbesondere auch jeder im Saarland ansässige Schuldner, dessen Gesamtver⸗ pflichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Gegenwert 5900. — RM (in Worten: Fünf⸗ tausend Reichsmark) oder mehr betragen.
Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei uns, Berlin SW 111, Bruͤderstraße 5 / 6, oder bei einer Reichs⸗ bankanstalt anzufordern.
3 Verpflichteten, die eine Anmeldung nach dem Stand von 238. Februar v. J. vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke unmittelbar von uns zugesandt. Sollte bis
zum 5. März d. J. keine Zusendung erfolgt sein, so sind die Vordrucke von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Reichsbankanstalt) anzufordern.
Berlin SW 111, den 1. März 1935.
Anmeldestelle für Auslandsschulden. Bohn.
Die Reichsindexziffer für die Cebenshaltungs⸗
koften im Februar 1935.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich im Durchschnitt Februar 1935 auf 122,5 (1913/14 — 100); sie hat sich gegenüber dem Vormonat (125,4) kaum verändert.
Im einzelnen betragen die Indexziffern für Ernährun 119,õ (4. C1 * gegen Januar), für Bekleidung 117,1 (6 O3 *), für Heizung und Beleuchtung 127,5 (— 0,1 R), für Wohnung 121,7 (unverändert) und für „Verschiedenes⸗ 140,4 (unverandert).
Berlin, den 28. Februar 1935.
Statistisches Reichsamt.
Aufhebung eines Filmverbots.
Der laut Nr. 246 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 20. Oktober 1934 von der Filmober⸗ prüfstelle am 18. Oktober 1934 verbotene Film:
„LOrdonnance
. 37 144, Antragsteller: Märkische Film G. m. b. H.
eipzig, ist auf Grund des § 20 des Lichtspielgesetzes vom 16 Februar 1934 von der Filmoberprüfstelle am 21. Februar 1935 unter Nr. 7469, mit 45,5 m Ausschnitten, zur öffent⸗ lichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoch nicht vor Jugendlichen, zugelassen worden.
Berlin, den 27. Februar 1935. Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.
na r e rm,
Preußen.
Der Preußische Ministerpräsident. Landesforstverwaltung.
Die Forstmeisterstelle Eb storf im Landforstmeister⸗ bezirk Lüneburg ist sofort und die Forstmeisterstellen Cor⸗ pellen im Landforstmeisterbezirk Allenstein und Zech⸗ linerhütte im Landforstmeisterbezirk Potsdam sind zum 1. April 1935 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. März 1935 eingehen.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der ö der Vereinigten Staaten von Amerika William E. Dodd ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Bekanntmachung.
In Abänderung der Bekanntmachung der Handelsver⸗ tretung der UdSSR. in Deutschland im Reichsanzeiger: 1. Nr. 172 vom 26. Juli 1934: II. 2. Fainstein, Abram, 2. Nr. 17 vom 21. Januar 1935: B. 4. für die Abteilung Promexport: Kol⸗ dobsky, Aron, werden gestrichen. Berlin, den 28. Februar 1935. Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Rechtsabteilung.
Verkehrs wesen.
Des Reichspostminifters Willtommensgruß an die Poftbeamten im Saarland.
Am Tage der Rückgliederung des Saargebiets veröffentlicht das Amtsblatt des Reichspostministeriums einen Willkommens⸗ gruß des Reichspostministers Frhrn. von Eltz⸗Rübenach an die Postbeamten im Saarland, worin es heißt: „Mehr als 15 Jahre trug das Saarland Kampf und Opfer im starken Glauben an die Ewigkeitswerte des Deutschen Volkes. Fünfzehn Jahre tiefster Erniedrigung und härtester Schmach vermochten nicht, die Treue zum angestammten deutschen Vaterlande zu brechen. In unerschütterlicher Pflichterfüllung warteten die Brüder an der Saar auf den Tag der Befreiung. Der Sieg ist errungen, die Saar kehrt heim in das stolze, vom Willen unseres großen Führers geeinte Deutsche Volk und Reich der Ehre und Gleich— berechtigung.
Mit allen Angehörigen der Deutschen Reichspost rufe ich Euch, liebe Kameraden, zu: Seid von Herzen willkommen bei Euren Brüdern daheim!“ .
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Gedentkblätter der Deutschen Nothilfe mit Wohlfahrtsmarken.
Die Gedenkblätter, die aus Anlaß des 10jährigen Bestehens der Deutschen Nothilfe am 29. November 19353 mit vier einge⸗ druckten Wohlfahrtsmarken — Bildern der Barmherzigkeit — zu 5. 10, 20 und 50 Rpf. herausgegeben und auf die bisher noch Nachbestellungen angenommen wurden, sind vergriffen. SBestel- lungen können daher nicht mehr . werden. Die Marken i fe, noch bis Ende Juni i935 zum Freimachen von Postsen— dungen verwendet werden.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Sonnabend, den 2. März. Staatsoper: Ca valle ria rustieana Bajazzo. sikalische Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: König Lear von. Dakespeare. Beginn: 20 Uhr.
Mu⸗