1935 / 54 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 54 vom 5. März 1935. S. 2

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Vollgummireifen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse durch steuerliche Maßnahmen erschwert werden.

Auf verkehrsrechtlichem Gebiet sah die Kraftfahrzeug⸗ verordnung vom 10. Mai 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 201) vor, daß Kraftfahrzeuge mit Luftreifen versehen sein müssen. Alte Kraftfahrzeuge mit Vollgummibereifung sollten bis zum 1. April i935 aus dem Verkehr gezogen werden. Mit Rück⸗ sicht auf die inzwischen erfolgte technische Entwicklung der Kraftfahrzeuge wird an dem bisherigen verkehrsrechtlichen Standpunkt in der Bereifungsfrage nicht mehr in vollem Um⸗ fang festgehalten. Die am 1. Oktober 1934 in Kraft getretene Reichs-Straßenverkehrs Ordnung vom 28. Mai 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 455) und die hierzu ergangene Ausführungs⸗ äanweifung vom 29. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 869) lassen unter gewissen Voraussetzungen die Verwendung hoch⸗ elastischer Vollgummireifen zu. Damit entfällt der Grund für die zusätzliche Besteuerung der nichtluftbereiften Kraft⸗ omnibusse und Lastkraftwagen. Da ohnehin der Ertrag aus der Zufatzsteuer nur sehr gering ist, soll durch Artikel 1 Ziffer 3e des Entwurfs der entsprechende Absatz 3 des 54 ge⸗ strichen werden.

Durch die Aufhebung der Zusatzsteuer für nichtluftbereifte Fahrzeuge werden die Bestimmungen im 8 8 Absatz 3 Satz? and im 5 14 Absatz 3 des Gesetzes, soweit sie sich auf die Rege⸗ lung des Verfahrens im Fall der Aenderung der Bereifung beziehen, gegenstandslos. Deshalb Artikel 1 Ziffern 5 und 10 zu e des Entwurfs.

4. Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben.

S2 Ziffer? des KraftStG. enthält eine Befreiungsvorschrift:

„Von der Steuer sind befreit:

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung (Fortbewegung) von Geräten von und zur Arbeits⸗ stätte und dem Antrieb dieser Geräte dienen; ferner Kraftfahrzeuge, die diesen Zwecken in landwirtschaft⸗ lichen Betrieben dienen, auch dann, wenn gleichzeitig Personen oder Güter befördert werden.“

Diese Vorschrift bestand schon im Kraftfahrzeugsteuer⸗ gesetz 1922. Im Entwurf dieses Gesetzes von 1922 war nur die Steuerbesreiungsvorschrift des Halbsatzes 1 enthalten, nämlich für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsgeräte befördern und ihrem Antrieb dienen. Der Reichstag hat zugunsten der Land⸗ wirtschaft die im Halbsatz 2 enthaltene Vorschrift eingefügt. Danach tritt die Steuerbefreiung auch dann ein, wenn mit dem Fahrzeug auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte auch Per⸗ sonen oder Güter befördert werden,

Praktische Bedeutung hat diese Befreiungsvorschrift in landwirtschaftlichen Betrieben nur für Zugmaschinen ohne Güterladeraum (Schlepper), für die sie auch nach dem Willen des Gesetzgebers bestimmt war. Diese bisherige Befreiungs⸗ vorschrift'ist aber zu eng. Zieht z. B. eine Zugmaschine ohne Güterladeraum einen Pflug vom Bauernhof über öffentliche Wege auf den Acker und zieht sie den Pflug dort umher, so ist sie steuerfrei, auch dann, wenn bei der Beförderung des Pfluges über die öffentlichen Wege gleichzeitig Personen oder Güter befördert werden, also zum Beispiel ein Anhänger mit

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des 52 Ziffer 2 Halbsatz 2 steuerpflichtig.

Eine landwirtschaftliche Zugmaschine wird in der Haupt⸗ sache zu solchen Zwecken verwendet werden, die unter die Steuerbefreiungsvoörschrift fallen. Gelegentliche Fahrten zur Beförderung von Gütern kommen verhältnismäßig selten vor. Es wird aber von den Beteiligten als Härte empfunden, daß sie aus Anlaß solcher Fahrten die Kraftfahrzeugsteuer ent⸗ richten müssen. Die geltende Regelung stellt sich als Behinde⸗ rung einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Schleppers dar. Insbesondere in mittleren bäuerlichen Betrieben ist die Ver⸗ wendung eines Schleppers nur dann lohnend, wenn der Bauer damit alle Arbeiten verrichten kann und nicht ge⸗ zwungen wird, zur Beförderung von landwirtschaftlichen Er⸗ zeugnissen und anderen Gütern nebenher noch Pferde zu halten. Es sollen daher Artikel 1 Ziffer 1 des Entwurfs gemäß Schlepper, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer be⸗ freit werden. Der dadurch entstandene Steuerausfall ist nicht erheblich, da ein großer Teil der landwirtschaftlichen Schlep⸗ per bereits nach der bisherigen Befreiungsvorschrift von der Besteuerung ausgenommen ist.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des Entwurfs bezieht sich ihrer Bestimmung nach nur auf solche Zugmaschinen, die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, soweit sie nach 8 29 Absatz 5 des Reichsbewertungsgesetzes als landwirtschaftliche Nebenbetriebe anzusehen sind.

Unter die bisherige Befreiungsvorschrift fallen ihrem Wortlaut gemäß auch Lastkraftwagen und Personenkraftwagen. Für diese hatte die Befreiungsvorschrift aber, wie oben aus⸗ geführt, kaum praktische Bedeutung. Soweit etwa im einzelnen Fall auf Grund der geltenden Befreiungsvorschrift auf Kraft⸗ fahrzeuge dieser Art eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, fällt diese in Zukunft weg. Zu einer Begünstigung solcher Kraftfahrzeuge liegt kein Anlaß vor, weil sie ihrer Bestim⸗ mung nach in der Hauptsache auf öffentlichen Straßen ver⸗ wendet werden. Im übrigen tritt für schwere Zugmaschinen smit einem Eigengewicht über 2400 Kilogramm), die nicht in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden eine steuer⸗ liche Erleichterung ein, wenn sie in der Zeit seit dem 1. April 1935 zugelassen werden (siehe Artikel 1 Ziffer 3 zu b des Entwurfs).

5. Anhängersteuer.

Nach 5 10 des KraftStG. vom 11. April 1933 ist das Mitführen von Anhängern an Lastkraftwagen steuerpflichtig. Die Anhängersteuer ist durch das Gesetz zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16. März 1931 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 63) eingeführt worden, um die Lastkraftwagen steuerlich schärfer zu exfassen. Steuerpflichtig sind nicht die einzelnen Anhänger selbst, besteuert wird vielmehr nur das Mitführen eines oder mehrerer Anhänger. Die Steuer stellt sich also als zusätzliche Besteuerung von Lastkraftwagen dar. Die Jahressteuer beträgt 100 RM, wenn ein mehrachsiger Anhänger mitgeführt wird, und 50 RM, wenn ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird. Hierzu tritt gemäß 5 13 Abs. 2 Fin AusglG. ein Zuschlag von 5 X.

Die Anhängersteuer wird nicht erhoben, wenn die An⸗ hänger an Kraftfahrzeugen anderer Art mitgeführt werden, . B. an Kraftomnibussen, Zugmaschinen, elektrisch oder mit

werden.

Dampf angetriebenen Fahrzeugen, insbesondere aber auch an Personenkraftwagen.

Der Unistand, daß die Anhängersteuer nur für Anhänger an Lastkraftwagen erhoben wird, hat dazu geführt, daß, ins⸗ besondere feit der Einführung der Steuerfreiheit für nach dem 31. März 1933 erstmalig zugelassene Personenkraftfahrzeuge, in verhältnismäßig großem ÜUmfang Anhänger auch an Per sonenkraftwagen mitgeführt werden. Das Mitführen von An⸗ hängern an Personenkraftwagen ist aus verkehrspolizeilichen Gründen nicht erwünscht, weil dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.

Es könnte naheliegen, die Anhängersteuer auch auf An⸗ Eine ent⸗

hänger von Personenkraftwagen auszudehnen. sprechende Vorfchrift würde jedoch dazu führen, daß die Steuer auch für Anhänger entrichtet werden müßte, die von steuer⸗ freien Personenkraftwagen mitgeführt werden. Das würde aber der Absicht, die fabrikneuen Personenkraftfahrzeuge von jeder steuerlichen Belastung auszunehmen, widersprechen.

Es wird daher durch Artikel 1 Ziffer 7 die Anhänger⸗

steuer beseitigt. Tas Aufkommen aus der Anhängerbesteuerung ist verhältnismäßig gering gewesen.

§ 13 Absatz 2 an ce verpflichtet den Führer des Kraftfahrzeugs, die Anhänger⸗Steuerkarte bei Fahrten mit sich zu führen. S 14 Absatz ? des Gesetzes in der Fassung der Verordnung zur Aenderung des , vom 14. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1163) sieht die Möglichkeit einer Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer für den Fall der Nichtbenutzung eines . während der Gültig⸗ eits dauer der Steuerkarte vor. ie beiden Vorschriften werden bei Wegfall der Anhängersteuer gegenstandslos. Es sollen daher durch Artikel 1 Ziffern 9 und 10 zu b des Ent⸗ wurfs der 5 13 Absatz2 und der 5 14 Absatz 2 des Gesetzes gestrichen werden.

6. Rote Kennzeichen.

Nach 89 KraftStG. in der Fassung der Verordnung zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 14. November 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 1163) ist die Benutzung von Kraft⸗ fahrzeugen, die unter Verwendung von roten Kennzeichen Probefahrtkennzeichen) zu Probe-, Vorführungs⸗ und Ueber⸗ führungsfahrten vorgenommen wird, steuerpflichtig. Die Jahressteuer beträgt 250 RM für rote Kennzeichen, die für Kraftfahrzeuge jeder Art gelten, und 60 RM für rote Kenn⸗ zeichen, die nur für Krafträder gelten. Dazu tritt ein Zu⸗ schlag auf Grund des 5 15 Absatz ? des Fingnzausgleichgesetzes in Höhe von 556 (vgl. Artikel IJ und Artikel VS 3 des Gesetzes über Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 10. April 1933, Reichsgesetzbl. 1 S. 192).

Die Steuer aus 89 wird nicht erhoben, wenn das rote Kennzeichen ausschließlich zu erstmalig nach dem 31. März 1933 zugelassenen Personenkraftfahrzeugen verwendet wird, die nach 5 2a KraftStG. steuerfrei sind 6 9 der Verordnung zur Durchführung der Befreiung neuer Personenkrastfahr⸗ zeuge von der Kraftfahrzeugsteuer, vom 19. Mai 1933, Reichs⸗ gesetzbl. JI S. 265. Auch rote Kennzeichen, die amtlich an⸗ erkannten Sachverständigen zur Verwendung bei der techni⸗ schen Prüfung von Kraftfahrzeugen zugeteilt werden (6 9 psatz 4 KraftStG), und dio Nrobefohrkennmeeichen die Für

Kennzeichen, die fur Lasttrastwagen, Kraftomnibußse und Krafträder verwendet werden, und die roten Kennzeichen für alte Personenkraftfahrzeuge, und zwar auch dann, wenn für sie die Kraftfahrzeugsteuer auf Grund des Gesetzes über Ab⸗ lösung der Kraftfahrzeugsteuer vom 31. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 315 abgelöst worden ist. Es besteht also bei der Verwendung roter Kennzeichen ein Unterschied zwischen Personenkraftwagen, die nach 5 2a KraftStG. steuerfrei sind, und solchen Personenkraftfahrzeugen, die nach Artikel 1 Ab⸗ satz 5 des Ablösungsgesetzes kraftfahr eugsteuerfrei geworden sind. Die Verwendung roter , an neuen, erstmalig nach dem 31. März 1933 zugelassenen Personenkraftfahrzeugen ist fteuerfrei, die Steuer aus 8 9 für rote Kennzeichen zu steuerabgelösten Personenfahrzeugen muß jedoch nach wie vor entrichtet werden.

Ein rotes Kennzeichen kann verkehrsrechtlich unter be⸗ stimmten Voraussetzungen zu jedem Kraftfahrzeug benutzt Soll es aber steuerfrei benutzt werden, so darf es nur an erstmalig nach dem 31. März 1933 zugelassenen Personenkraftfahrzeugen verwendet werden. Will die Kraft⸗ fahrzeugfabrik oder der Kraftfahrzeughändler das rote Kenn⸗ zeichen auch zu steuerpflichtigen oder steuerabgelösten Fahr⸗ zeugen benutzen das wird oft der Fall sein so muß zuvor eine Steuerkarte gelöst werden. Dies kann zu einer mißbräuchlichen Verwendung roter Kennzeichen verleiten.

Die mißbräuchliche Verwendung roter Kennzeichen läßt sich wegen der damit verbundenen erheblichen Verwaltungs⸗ arbeit schwer überwachen. Außerdem liegt kein Grund vor, die Benutzung roter Kennzeichen steuerlich verschieden zu be⸗ handeln, je nachdem, ob es sich um neu zugelassene oder steuerabgelöste Fahrzeuge handelt, Die Beibehaltung der Hier eff! aus 8 9 KraftStG. für die Verwendung roter Kennzeichen zu steuerabgelösten , erscheint nicht mehr gerechtfertigt. Der ntwurf sieht im Artikel 1 Ziffer 6 jedoch nicht nur die Ausdehnung der Steuerfreiheit für rote Kennzeichen zu steuerabgelösten Fahrzeugen vor, sondern zur Vereinfachung des steuerlichen Verfahrens den Wegfall der Kraftfahrzeugsteuer für rote Kennzeichen über⸗ haupt, also auch bei Benutzung roter Kenn eichen zu Last⸗ kraftwagen, Kraftomnibussen und sonstigen

Kraftfahrzeuginstandsetzungsgewerbe eine wünschenswerte

steuerliche Erleichterung zuteil werden. . Die Aufhebung der Steuer für rote Kennzeichen bedingt

die übrigen zu fern 8 und 16 zu a des Entwurfs vorge⸗

schlagenen redaktionellen Aenderungen.

Zu Artikel 2.

Länderanteile an der Kraftfahrzeugsteuer.

Auf Grund des Gesetzes über die einstweilige Neurege— lung des Straßenwesens vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 343) ist die Straßenbaulast für einen Teil der bisherigen Staats- und Provinzlalstraßen die jetzigen Reichsstraßen auf das Reich übergegangen. Die Reichsstraßen werden vom

1. April 1935 ab rund 62,5 * der bisherigen Staats- und

Provinzialstraßen umfassen. Die Ersparnisse, die durch diesen Uebergang bei den Ländern (preuß. Provinzen) eintreten, be⸗ dingen eine entsprechende Aenderung des geltenden Finanz- ausgleichs. Diese Aenderung ist im Kechnungsjahr 1934 durch

*

raftfahrzeugen. Durch den Verzicht auf die Steuer wird zugleich auch dem

Kürzung des Länderanteils an der Kraftfahrzeugsteuer u ein Drittel erfolgt. ;

Auch im Rechnungsjahre 1935 und in den folgende Rechnungsjahren sollen die Ersparnisse der Länder u preußischen Provinzen wieder bei der Kraftfahrzeugsteue ausgeglichen werden. Im Durchschnitt der Rechnungsjahr 1926 bis 1932 betrug der Unterhaltungs- und Bauaufwan (ausschl. Verwaltungsaufwand) für die Staats⸗ und Pre

vinzialstraßen (- rd. 64 000 km) 191,3 Millionen RM. Daf

sind von den Ländern und preußischen Provinzen aus A leihemitteln 59 Millionen RM aufgewendet worden, so da die besonderen und allgemeinen Deckungsmittel Einsch 112,4 Millionen RM Kraftfahrzeugsteueranteile) im Durch schnitt der oben genannten Jahre 132,3 Millionen RM h trugen. Die durch Bildung der Reichsstraßen bei den Län dern und preußischen Provinzen eintretenden Ersparnisse sir

hiernach mit 62, vH von 132, rund 82 Millionen Ra

anzusetzen. Würde der Anteil der Länder an der Kraftfah zeugsteuer, der schätzungsweise in 1935 infolge der Garant

auswirkung (vgl. Art. IL des Gesetzes über Ablösung de

Kraftfahrzeugsteuer vom 31. Mai 1933, Reichsgesetzbl.

S. 315 137 Millionen RM und in den folgenden Jahre

105,6 Millionen RM betragen wird, um den vollen durch schnittlichen Ersparnisbetrag von 82 Millionen RM gekür werden, so würden den Trägern der Straßenbaulast für d Landstraßen J. und II. Ordnung keine ausreichenden Mittel Unterhaltung und Ausbau dieser Straßen zur Verfügu stehen. Es wird deshalb durch Artikel 2 Absatz 1 des En wurfs der Länderanteil an der Kraftfahrzeugsteuer für Rechnungsjghre 1935, 1936 und 1937 auf den festen Betm von je 96 Millionen RM festgesetzt.

Zum Ausgleich von Härten, die sich aus der Kürzung de Länderanteile an der Kraftfahrzeugsteuer insbesondere fi

die Länder, in denen verhältnismäßig wenige Staatsstraße

auf das Reich übergegangen sind, ergeben können, ist i Artikel 2 Absatz 2 die Möglichkeit vorgesehen worden, eine Betrag bis zu 1 vH des Länderanteils einem Ausgleichst zuzuführen, der vom Reichsminister der Finanzen zu ve walten ist.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Bekanntmachung.

Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräf denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februg 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischt Druckschrift im Inland bis auf weiteres verboten:

Chwila (Lemberg, Polen). Berlin, den 4. März 1935. Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. SJ. V: Grauert.

Anordnung Tiere und üieriiche w zeugnisse als Ueh— e ssend ut raitten n nag ihrer Gebühren

nung für 18 Saactlanb.

Vom 26. Februar 155365. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vo 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbinduf mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachung stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeig Nr. 209 vom J. September 1934) sowie in Verbindung s 1 Nr. 11 der Verordnung über die Einführung wirtscha licher Vorschriften im Saarland vom 23. Februar 19 (Reichsgesetzbl. I S. 232) wird die Gebührenordnung d Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse vom J. N vember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267 vom 8. A vember 1934) nebst Nachtrag vom 15. Februar 1935 (De scher Reichsanzeiger Nr. 40 vom 16. Februar 19365) im Sa

land am J. März 1935 in Kraft gesetzt.

Berlin, den 28. Februar 1935. Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Holzmann.

Besftimmungen über das Anmeldeverfahren bei der Fachgruppe „Versit rungs⸗Generalagenten“ in der Wirtschaftsgruppe „Prih versicherung!.

Gemäß ,,,, des Herrn Reichswirtschaftsministe über die Ergänzung der Wirtschaftsgruppen „Vermitil gewerbe“ und nister sichern g vom 21. Februar 10 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsan zei Nr. 48 vom 26. Februar 1935) sind der Wirtschaftsgrun „Privatversicherung“ (Fachgruppe „Versicherung Generalagenken“ angeschlossen, diejenigen na lichen und juristischen Personen des Versicherungs⸗Auß dienstes in der Privatversicherung, die Direktion einer Versicherungsunternehmung unmitteh unterstellt sind, eine vorwiegend verwaltende, organisatori und beaufsichtigende Tätigkeit ausüben und einer der Um nehmung reversmäßig verpflichteten Agentenorganisati übergeordnet sind. .

Gemäß der in der Anordnung des Herrn Reichswhi ken , . erteilten Ermächtigung bestimme ich für

nmeldeverfahren folgendes: ö .

Die vorstehend genannten natürlichen und juristist Personen des Versicherungs⸗Außendienstes in der Privat sicherung haben sich bei der Fachgruppe „Ve

icherungs-Generalagenten' zu Händen des Reichsberbandes der Deutschen Versich rungs⸗Generalagenten (RVG) E. V., Berlin W Linkstraße 21, ; bis zum 1. April 1934 zu melden.

Die vorgeschriebenen Anmeldeformulare sind bei Fachgruppe „Versiche rungs⸗Generalagenten“ unter der h stehend genannten Anschrift anzufordern.

Berlin, den 1. März 1935.

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe „Privatversicherung Dr. Oertel.

l .

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 54 vom 5. März 1935. S. 3

Verlangerung ser Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privat⸗ versicherung . Gemäß Anordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers

7 November 1954 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ r Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezeniber 1934) ordne

ö. Hie Anmeldefrist für die Wirtschaftsgruppe „Privatver⸗ rung“ wird letztmalig bis zum 1. April 1935 ängert.

t Hfnsichtlich des Anmeldeverfahrens verweise ich auf meine onung vom 17. Dezember 19354 (Deutscher Reichsanzeiger 296 vom 19. Dezember 1934). Unter Bezugnahme auf § 16 der Ersten Durchführungs⸗ dnung zum Gesetz zur Vorbereitung des organischen Auf⸗ der deutschen Wirtschaft vom 27. 11. 1934 (Reichs⸗ 65. 1 Seite 1194) wird darauf hingewiesen, daß gegen scherungsunternehmen, die anmeldepflichtig sind, Ord⸗ gestrafen bis zu 1000, RM verhängt werden können, sie der Anordnung zur Anmeldung nicht fristgemäß kommen. Berlin, den 1. März 1935. er Leiter der Wirtschaftsgruppe „Privatversicherung“.

Dr. Oertel.

Bekanntmachung.

Unsere Niederleger weisen wir hierdurch gemäß Ziffer 1 tz? Satz? der Bedingungen über die Aufbewahrung und waltung von Wertpapieren auf das im Reichsgesetzbl. 5 Teil 1 Nr. 22 Seite 286 veröffentlichte Gesetz vom Februar 1935 über Zinsermäßigung bei den öffentlichen lihen hin. Der Inhalt kann mit Rüclsicht auf die zahl⸗ en Veröffentlichungen in der Presse als bekannt voraus⸗ zt werden. Nach § 1 () dieses Gesetzes wird den Gläubigern von 6 und höher verzinslichen Schuldverschreibungen und atzͤnweisungen der Länder, Gemeindeverbände, Gemein⸗ Ind Zweckverbände (3. B. Bezirksverband QOberschwäbische Kirizitätswerke, Emscher-Genossenschaft, Schleswig-Holstei⸗ her- Elektrizitätsverband, Siedlungsverband Ruhrkohlen⸗ rkemit verbindlicher Wirkung für die Schuldner die Herab⸗ ing des Zinssatzes auf 47 jährlich mit Wirkung vom i935 ab angeboten. Das Angebot gilt als angenommen, von den Gläubigern nicht innerhalb der im 5 3 dez Ge⸗ z vorgesehenen Frist eine gegenteilige Erklärung dem uldner gegenüber formgerecht und unter Hinterlegung der ttpapiere (8 6 des Gesetzes) abgegeben wird. Eine weitere Benachrichtigung der Niederleger durch uns digt nicht. Dem unterzeichneten Kontor ist nicht ge⸗ ret, für die Niederleger Erklärungen gegenübed den suldnern abzugeben. Berlin, den 5. März 1935.

Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere.

Ga ster.

8 2*

Be sch lü‚sse

Frachtenausschusses Breslau, Fachgruppe „Ton, Steine, Kies und Erden“, vom 15. Februar 1935.

Die in der Sitzung vom 5. April 1934 beschlossene und von der sichts behörde unter 0. P. II. IIla. 2664 F 11] bestätigten hhten nach Stettin für das Gut Kapselscherben werden zum Zwecke Exportförderung mit Gültigkeit ab 1. März 1935 außer Kraft zt.

Im Falle nicht rechtzeitiger Entlöschung von Fahrzeugen, die Gütern beladen sind, welche der Zuständigkeit der Fachgruppe Steine, Kies und Erden unterliegen, wird das binnenschiffahrts⸗ Fiche Liegegeld mit 50 9 Zuschlag erhoben.

Zu den am 9. März 1934 einstimmig beschlossenen und von der sichts behörde bestätigten Frachten für Sderkies werden nachstehende inzungsfrachten festgesetzt:

Frachten für Oderties

anzen Kahnladungen bei vollschiffigem Wasserstand je ebm

lahn Fürstenberg a. O. und Umgegend nach Spandau RM 2,65

slahn Fürstenberg a. O. und Umgebung nach Gatow RM 2,70

lahn Fürstenberg a. O. und Umgebung nach Sacrow RM 2,75

Vorstehende Beschlüsse werden hiermit bestätigt.

Breslau, den 1. März 1935.

er Oberpräsident, Chef der Oderstrombauverwaltung. J. VB.: Franzius.

Beschluß des Frachtenausschusses Dresden. Das Mindestentgelt für die Lieferung von 56 000 t Schütt⸗ en für Strombauten zur Regulierung der Unterelbe bei Pagen⸗ ab frei Kahn sächsischer Verladestellen bis frei Kahn Wedel ohne hendung der Staffelfrachten beträgt Brutto⸗ Schiffer⸗ fracht anteilfracht

aus den Meißner Brüchen 23 21 Pfg. W kg aus Brüchen oberhalb Dresden 265 23 Pfg. No kg ei die Schleppkosten von Hamburg bzw. Harburg nach Wedel leer zurück zu Lasten der Ware gehen. Die Kleinwasserzuschläge betragen:

von 151 bis 160 em 2 Pfg. für 100 kg

von 161 bis 70 em 4 Pfg. für 100 kg

von 171 bis 180 em 6 Pfg. für 100 kg

von —l81 bis 190 em 6,75 Pfg.

von 191 bis 200 em 9 Pfg. f

von 201 bis 210 em 12 Pfg. f

von 211 em und weniger 16 Pfg. für 100 kg yrachten haben Gültigkeit bis Ende Oktober 1936. Vorstehender Beschluß ist von der Aussichtsbehörde be— gt worden.

Dresden, am 4. März 1935.

Dresden. drehe r , erer.

Berichtigung. In der Bekanntmachung vom 28. e. 1935, betr.

hhlüsse des Zentralen Kreditausschusses, in der ersten

lage zum Seutschen Reichsanzeiger und Preußischen datsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1535 S. 2 ist in Ziff. 1 dem Abfatz „für feste Gelder“ dor „89 Zinstagen“ das

12-13 Uhr im Schloßmusenm, Das Metall un

Wort h höchstens“ irn ger. ferner „120“ durch „180“ und in Ziff. 3, Il, « das Wort „Privatdiskont“ durch „Privat⸗ diskontsatz“ zu ersetzen. Berlin, den 4. März 1935. Der Reichskommissar für das Kreditwesen. Ernst.

Preußen.

Der Regierungsvizepräsident Eg id di aus Schneidemühl ist in gleicher Amtseigenschaft an die Regierung in Erfurt versetzt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 Geichs⸗ D, S. 293) in Verbindung mit der Durchführungsver⸗ ordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsseindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 49) verfüge ich hiermit zugunsten des Preußischen Staates a) die Einziehung einer Bühne mit Kulissen und Rück⸗ wand aus dem Besitz des Arbeiterradfahrbundes in Lippoldshausen, Kreis Münden,

b) die Einziehung eines Barbetrages von 8, 60 RM und eines Bankguthabens von 2,39 RM aus dem Besitz der ehemaligen Ortsgruppe Sarstedt der SPD.

Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an den eingezogenen Gegenständen und Geldbeträgen bestehenden Rechte.

Diese Verfügung wird mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Gegen diese Einziehungsverfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. . Hildesheim, den 2. März 1935. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Baemeister.

WMichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich ägyptische Gesandte Professor Dr. Hassan Nachât Pascha hat Berlin verlassen. Während 66. Abwesenheit. führt Legationssekretär Waguih o st um die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Finnische Gesandte Agrne Wugrim aa ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulys hat Berlin verlassen. Während seiner glbnm gehen führt Lega⸗ tionsrat Leopoldo Dym sa die Geschäfte der Gesandtschaft.

Ver kehrswesen.

Eröffnung des Fernsprechverkehrs mit Japan.

u den zahlreichen von Deutschland ausgehenden Funkfern⸗ sprechwerbindungen nach. Uebersee wird voraussichtlich am 12. März eine weitere, nämlich zwischen Berlin und Tokio, hinzu⸗ kommen. Seit längerer Zeit sind zwischen diesen beiden Haupt⸗ städten Vorversuche mit neuzeitlichsten Funkfernsprechsendern und ⸗empfängern veranstaltet worden, um die günstigsten Wellen⸗ längen aus dem Gebiet der kurzen Wellen und die günstigsten Betriebszeiten für den geplanten wichtigen Verkehr zu ermitteln. Da man wie beim gewöhnlichen Fernsprecher jederzeit in der Lage sein muß, in beiden Richtungen zu sprechen, benötigt man zwei verschiedene und um gegenseitige Störungen zu ver— meiden in größerem Abstand voneinander liegende Wellen, Zur Durchführung des Betriebes wird sowohl auf deutscher als auch auf japanischer Seite mit räumlich weit voneinander ge⸗ trennten Sende- und Empfangsstellen gearbeitet. Von 6 allen Kabelleitungen zu einer , Fernsprechschalt⸗ telle, wo die Sprache auf das Fernsppechnetz übergeleitet wird.

Deutschland sendet über die weltbekannte Großfunkstelle der Deutschen Reichspost in Nauen (50 km westlich von Berlin) und empfängt über die erst vor einigen Jahren ebenfalls von der Deutschen Reichspost nach neuzeitlichen technischen. Gesichts—⸗ allzn errichtete Ueberseefunkempfangsstelle in Beelitz (50 km üdlich von Berlin). Nauen und Beelitz sind durch Kabelleitungen mit dem Fernamt in Berlin verbunden, von wo die Gespräche auf das gesamte deutsche und von Deutschland ausgehende zwischen⸗ staatliche Fernsprechnetz übergeleitet werden.

Auf japanischer Seite liegt die Sendestelle in Nazaki, die Empfangsstelle in Komuro (80 und 40 kin von Tokio entfernt).

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater. Mittwoch, den 6. März. Staatsoper: Eugen Onegin. Musikalische Leitungt Heger. Beginn: 20 Uhr. can i e Pygmalton. Komödie von Ssaw. Beginnt ö

Aus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Führungen.

Sonntag, den 10. März. 10— 11 Uhr im Kaiser⸗-FriedrichMuseum, Die Raffael⸗Teppiche. Dr. Bange. . 11— 12 Ühr im Museum für Völkerkunde, Indien, Stilwandel in der Malerei Ostturkistans. Dr. Gelpke. 11— 12 Uhr im Zeughaus, Die Entwicklung des Helms vom Mittelalter bis zum Dreißigjährigen e. Dr. Lauts. seine Techniken. Dr. E. Meyer. ; . 12— 13 Ühr im Reuen Museum, Kupferstichlabinett, Deutsche Romantiker im 16. Jahrhundert. Dr. Möhle.

Dienstag, den 12. März. 14— 1 Uhr im Alten Museum, Der Hildesheimer Silberschatz

Besig. 11—12 66 im Deutschen Museum, Deutsche Bildnisse. Mittwoch, den 13. März.

11—12 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum, Holländische Landschafts⸗ malerei. Dr. Hessig. .

12 —13 Uhr in der Vorderasigtischen Abteilun Mittelbabylonier und Altassyrer (um 1200s. Dr. n.

20— 22 Uhr im ergamon⸗Vortragssaal, Vasenbilder und Monu⸗ mentalmalerek der Hellenen (mit Lichtbildern). Prof. Neugebauer.

Donnerstag, den 14. März.

11—12 Uhr im Deutschen Museum, Deutsche Renaissance III: Lucas Eranach und Albrecht Altdorfer.

1— 12 Uhr in der Islamischen Abteilung, Das iranische Element in der islamischen Kunst. Dr. Dorn...

12— 13 Uhr im Museum für Völkerkunde, Indien, Volkskunst und Handwerk in Indien.

11—18 Uhr im Pergamon Vortragssaal, Das Gilgamesch⸗Epos, Ueberlieferung und Inhalt. rof. Ehelolf.

Freitag, den 15. März. 11—12 Uhr im Alten Museum, Die Technik des Altertums.

Strenger. . Sonnabend, den 16. März.

ö Rundgang durch die ostasiatischen Sammlungen. Prof.

essing.

12—18 l hn , durch die Islamische Abteilung

12—13 Uhr im Neuen Museum, Aegyptische Abt., Aegyptische Spätzeit.

Rundgang:

Das japanische Fernamt in Tokio ist im Zentralpostamt unter⸗ gebracht, von wo aus die Funkfernsprechverbindungen auf das sapanische Fernsprechnetz übergeleitet werden.

Bei dieser neuen Fernsprechverbindung zwischen Europa und Japan überbrückt der drahtlose Weg eine Entfernung von rund gh00 km. Der Betrieb wird in der Zeit von 8 bis 12 Uhr (M Es3Z) abgewickelt. Dies entspricht in Japan wegen des Zeitunterschiedes von etwa acht Stunden der Zeit von is bis 20 Uhr, Die Ge— spräche nach Uebersee können jederzeit wie ein gewöhnliches Fern⸗ espräch beim zuständigen Fernamt angemeldet werden. Vom ernamt Berlin aus erhält dann der Teilnehmer unmittelbar Nachricht, wann sein Gespräch ausgeführt werden kann.

Während der Versuche wurden unter den verschiedensten Be⸗ triebsbedingungen Gespräche abgewickelt, die nicht nur von deut⸗ chen, sondern auch von größeren europäischen Orten mit guter

erständigung geführt worden sind. Auf japanischer Seite wurden auch mit den wichtigsten Plätzen über Tokio hinaus, bei⸗ spielsweise hokohama, Kobe, Osaka, Kioto usw.', gute Sprech— ergebnisse erzielt.

Sonderposftanstalt auf der „Großen Berliner Wassersport⸗Ausstellung 19353.

Die Deutsche Reichspost richtet auf der „Großen Berliner Wassersport⸗-Ausstellung 1935“ in der Halle 1 am Bahnhof Witz⸗ leben vom 7. bis 18. März eine Postanstalt ein. Sie befaßt sich neben dem Verkauf von Postwertzeichen mit der Annahme, Aus⸗ gabe und Zustellung von Postsendungen jeder Art und von Tele⸗

rammen sowie mit der Vermittlung von Ferngesprächen. Ein esonderer Aufgabestempel wird nicht verwendet.

Handels teil.

Berliner Börse am 5. März. Weiter freundlich unter dem Eindruck der Schacht⸗Rede.

Unter dem Eindruck der Rede Dr. Schachts in Leipzig eröffnete die heutige Berliner Börse in zwar nicht ganz einheitlicher, jedoch wieder ziemlich freundlicher Grundstimmung. Da außerdem die Unruhe äm, internationalen. Devisenmarkt durch eine Erholung des englischen Pfunds nachgelassen hat, und man günstige Mittei⸗ lungen in dem Geschäftsbericht der A E. G. erwartet, zeigte sich ver⸗ schiedentlich, besonders für Speziglpapiere, Kaufinteresse. Ver⸗ einzelt allerdings ging die Külisse mit einigen Glattstellungen vor, jedoch zeigken sich im Verlauf meist Kursbesserungen, und die Börse schloß in zienilich fester Haltung.

Am Montanmarkt waren Vereinigte Stahlwerke plus 1) bevorzugt, andererseits gingen Mannesmann und Hoesch leicht zurück. Von den Braunkehlenpapieren waren Niederlausitzer Kohlen um 25, Rheinische Braunkohlen um 1 gebessert, von den Kalipapieren Aschersleben 2 35 und Westeregeln höher. In chemischen Papieren sowie in Elektrowerten wgren die Kurs⸗ veränderungen unbedeutend. Dagegen zeigte sich für verschiedene Spezialpapiere⸗ zunehmende Kauflust. So lagen besonders fest Stolberger Zink (plus 2), 2 (plus 2), ferner Gebrüder Junghans splus 1) sowie Bremer Wolle splus 375) und Stöhr (plus v). Unter Abgabedruck dagegen lagen Dessauer Gas (minus 27) k

Am Kassamaxrkt, zeigte sich etwas zunehmendes Kaufinteresse des Publikums und die Kurse lagen meist höher. Am Renten⸗ markt waxen e e, m le und Stadtanleihen gefragt, sonst war das Geschäft allerdings ruhig. Tagesgeld blieb unverändert 331 bis 476. Am interngtionglen evisenmarkt war das Pfund etwas erholt und stellte sich in Berlin auf 14,74 (1,69), während der Dollar auf 2, 459 (2, 64 RM zurückging.

Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden. 2usweis per S. Februar 1935. Aktiva.

, . gegen die Reichsbank in n ne, Sonstige Forderungen .

̃ Passiva. Schuldscheine . Sonstige Verpflichtungen...

Reichsmark RM 270 665 656,46 283 731,68

270 g49 388.14

, 54 463 550, A2l6 485 838.14 270 949 388, 14