Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 71 vom 25. März 1935. S.
Abschnitt III. Verfahren.
12. (1) Der Antrag auf Uebernahme einer Reichsbürgschaft ist von dem Träger bei der für die Bewilligung von Neichsdarlehen für Kleinsiedlungszwecke zuständigen Behörde (Bewilligungsbehörde) einzureichen. Eine 2. Ausfertigung des Antrages auf Reichsbürgschaft ist gleichzeitig der Deutschen Bau- und Bodenbank A.⸗G., Berlin Wes, Taubenstr. 4849, zu übersenden.
Soll für das Vorhaben auch ein Reichsdarlehn be⸗
antragt werden (wgl. Ziff. 3 Abs. ?), so ist dieser Antrag
gleichzeitig der vorgenannten Behörde einzu⸗ reichen.
13. d) Für den Antrag ist ein Formblatt zu verwenden, das vom Reichsarbeitsminister vorgeschrieben wird.
(2) Dem Antrag auf Reichsbürgschaft sind beizufügen:
a) die für das Darlehnsverfahren der Kleinsiedlung
; vorgeschriebenen Antragsunterlagen (spoweit sie nicht bereits für den Antrag auf Gewährung eines Reichsdarlehns vorliegen). .
Bei der Bexechnüng der Jahresbelastung für den einzelnen Siedler 1 hierbei für Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen usw. regelmäßig ein Betrag in Höhe von wenigstens 12 der Bau- und Einrichtungskosten in Ansatz zu bringen.
b) die Erklärung eines leistungsfähigen Geldgebers, daß er zur Hergabe der hypothekarisch zu sichernden Darlehen grundsätzlich bereit ist.
14. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Vorhaben als Kleinsiedlung anzuerkennen ist und ob die Voraus⸗ setzungen für die Bürgschaftsübernahme vorliegen.
(2) Verneint sie eine dieser beiden Voraussetzungen, so er⸗ teilt sie dem Antragsteller einen abschlägigen Bescheid und benachrichtigt die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A-—⸗G. unter gleichzeitiger Angabe der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben.
Bejaht sie das Vorliegen der Voraussetzungen, so über⸗
endet sie den Antrag auf Bürgschaftsübernahme nebst
ing g Unterlagen mit ihrer Stellungnahme der
Deutschen Bau- und Bodenbank A.⸗G. in Berlin.
M Ist gleichzeitig ein Reichsdarlehen beantragt, so ent scheidet die Bewilligungsbehörde über diesen Antrag unter dem Vorbehalt, daß der Bewilligungs⸗ bescheid nur dann in Kraft tritt, wenn die Reichsbürgschaft in der beantragten Höhe übernommen wird. Von ihrer Entscheidung setzt sie die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A⸗G. bei Einreichung der Unterlagen für die Bürgschaftsübernahme durch Beifügung einer Abschrift des Bewilligungsbescheides in Kenntnis. (Eine weitere Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem Reichsarbeitsminister zu übersenden.)
15. Die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A. G. führt die etwa erforderlich werdenden weiteren Verhandlungen wegen der Über⸗ nahme der Reichsbürgschaft. Sie stellt fest, ob und für welchen Betrag, in welchem Range und unter welchen besonderen Auf⸗ lagen oder Bedingungen nach den für die Kleinsiedlung erlassenen oder den vorliegenden Bestimmungen die Reichsbürgschaft über⸗ nommen werden kann.
16. Sobald der Antrag sꝑruchreif ist, wird über ihn durch den Bürgschaftsausschuß bei der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A. G. entschieden.
17. G4) Beschließt der Ausschuß die Ubernahnie der Reichsbürg⸗ Haft, so wird die Bürgschaftsurkunde von der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. namens des Reichs, ver⸗ treten durch den Reichsarbeitsminister und den Reichs— minister der Finanzen, nach einem von diesen gemein⸗ sam aufgestellten Muster ausgestellt. Gleichzeitig erteilt die Dentsche Bau⸗ und Bodenbank A. G. dem Antrag⸗ steller einen Vorbescheid. ö.
¶ Anderenfalls benachrichtigt sie den Antragsteller, daß die Veichsbürgschaft nicht übernommen werden könne. (83) Sie gibt. ferner auch der Bewilligungsbehörde von dem BVeschlusse des Ausschusses Kenntnis Turch die Ablehnung der Übernahme der Reichsbürg⸗ schaft wird die Möglichkeit der Anerkennung des Vor⸗ habens als Kleinsiedlung, sofern die (weitergehenden) Voraussetzungen dafür vorliegen, nicht ausgeschlossen.
18. (1) Die Bürgschaftsurkunde wird durch die Deutsche Bau— und Bodenbank A. G. ausgehändigt, sobald nachge wiesen ist, daß ; a) die Bauvorhaben gebrauchsfertig von der Baupolizei
abgenommen und die Stellen nach Maßgabe der vor⸗ gelegten und von der Bewilligungsbehörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Van und Finan⸗ zierungspläne unter Berücksichtigung etwaiger vor⸗ gesehener Aenderungen oder Ergänzungen einwand⸗ frei ausgeführt sind, ö
b) die beliehenen Bauten zum vollen Zeitwert Ersatz⸗ wert) oder nach den besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen gegen Brandschaden versichert sind,
e) die Hypothek für das zu verbürgende Darlehn im Grundbuch eingetragen worden ist,
q) der Schuldner und der Darlehnsgeber die in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ueber— nahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ auferlegten Verpflichtungen übernommen haben, insbesondere der Schuldner die nach Ziffer 16 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ vorgesehene Gebühr gezahlt hat, . und im Falle der Ziffer 6 Abs. 2
e) die Siedlerstelle unter gleichzeitiger Uebernahme des auf den einzelnen Siedler entfallenden Darlehns« anteils auf die Siedler zu Eigentum oder in Erb— baurecht übertragen worden ünd der Träger von der Haftung für diesen Darlehnsanteil freige⸗
worden ist. . 2) Der Nachweis ist zu führen: zu a) durch eine Bescheinigung der Bewilligungs⸗ behörde; aus der Bescheinigung muß die end⸗ gültige Höhe der Gesamtkosten der Stelle abzüglich der Einrichtungskosten sowie der zu verbürgenden Hypothek erkennbar sein, zu b) durch Vorlage des Versicherungsscheins und gegebenenfalls des Hypothekensicherungsscheins, zu e) durch beglaubigte Grundbuchblattabschrift,
zu d) durch Vorlage der durch Unterschrift aner⸗
lannten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“,
zu e) durch Vorlage der Kauf- und Ueberreignungs⸗ verträge bzw. Erbbauverträge und beglaubigter Grundbuchblattabschriften, aus denen die Ein— tragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu
6. ist.
G6) Dem pflichtmäßigen Ermessen der Bewilligungs⸗ behörde bleibt es Überlassen, ob sie die Bescheinigung (zu 2a) auf Grund eigener Prüfung oder auf Grund der Prüfung einer nachgeordneten Landesbehörde erteilt. Für das Gebiet kreisfreier Städte kann auth die Prüfung durch die Kommunalbehörde zugelagssen werden, sofern diese nicht selbst Trägerin des Sied⸗
e r ne die Trägerschaft einem gemeinnützigen
8 nungs- oder Siedlungsunternehmen übertragen at.
Abschnitt IV. Schlußbestimmungen.
19. Die übernommenen Reichsbürgschaften werden durch die Deutsche Bau- und Bodenbank A. G. verwaltet. Sie ist ermächtigt, alle Rechte des Reichs aus der Uebernahme der Reichsbürgschaften wahrzunehmen, insbesondere soweit sie sich aus den „Allgemeinen
Vertragshedingungen für die Uebernahme von Reichsbi für Kleinsiedlungen“ ergeben. h burg
20. Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen m Reichsminister der Finanzen Ausnahmen von dursn stimmungen zulassen.
Berlin, den 22. März 1935. Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaff für Kleinsiedlungen.
J. Erhaltung der Bauten und Einrichtungen der Siedlerstellen. 1. Die Baulichkeiten sind ,, zum vollen Zeitwerte Ersatzwerte) oder nach den besonderen landesgesetzlichen Bestim⸗ mungen versichert zu halten. Sie sind ferner stets in einem guten Zustande zu halten. Ter Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die vom Reichsarbeitsminister geforderten Ausbesserungen und Er⸗ neuerungen innerhalb der gesetzten Frist vorzunehmen.
2. Wird ein verpfändeies Bauwerk durch Brand ganz oder teilweise zerstört, so ist der Darlehnsnehmer verpflichtet, es nach Bauplänen und Kostenanschlägen, die der Reichsarbeitsminister a it hat, innerhalb einer angemessenen Frist wiederher⸗ zustellen.
3. Wesentliche Aenderungen der Baulichkeiten, insbesondere auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch, bedürfen der vor— herigen Zustimmung des Reichsarbeitsministers.
4 Das Inventar und sonstige wirtschaftliche Einrichtungen der Stelle sind in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Tas,
Land ist durch pflegliche Behandlung ertragreicher zu gestalten. Den Ratschlägen der mit behördlicher Zustimmung beflellten Sied⸗ lungsberater ist hierbei Folge zu leisten.
II. Sicherheiten.
5. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist verpflichtet, Hypotheken, welche der vom Reich verbürgten Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, löschen zu lassen, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum oder dem Erbbaurecht in einer Person vereinigen, eine dieser Verpflichtungen entsprechende Vormerkung ufa nien des Darlehnsgebers in das Grundbuch eintragen zu assen und die Eintragung sowie die Erfüllung der sich daraus on. Verpflichtungen dem Reichsarbeitsminister nachzu⸗ weisen.
6. Die Forderungen des Darlehnsgebers gehen, soweit er durch das Reich befriedigt wird, mit Einschluß der Sicherheiten und Nebenrechte gemäß § 774 V. . B. auf das Reich über.
7. Der Darlehnsgeber ist weiter . im Falle des Ueberganges des Eigentums an den Siedlerftellen auf die Siedler die verbürgte Hypothek und, wenn er auch die Vor ypothek ge⸗ währt hat, auch diese 2. zu lassen. Die gleiche Verpflichtung obliegt ihm auch im Fall der Zwangsversteigerung der Gefamt— siedlung oder einzelner Siedlerstellen, es . enn, daß er gegen die Person des Erwerbers des Grundstücks Einwendungen erhebt, die von der Bewilligungsbehörde als berechtigt anerkannt werden.
III. Prüfungs⸗ und Besichtigungsrecht.
8. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind berechtigt, das Unternehmen des Darlehns— nehmers jederzeit einer Buch- und Betriebsprüfung zu unter— 3 zwecks Ermittlung der Umstände, die für die Verpflichtungen
es Reichs von Bedeutung sein können, insbesondere zur Fest⸗ n. ob eine Inanspruchnahme des Reichs in Frage kommen ann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vor— gelegen haben.
2. Der Reichsarbeitsminister und der Rechnungshof des Deutschen Reichs sind befugt, das Grundstück und die Baulichkeiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und untersuchen zu lassen.
IV. Kündigungspflicht des Darlehnsgebers.
109. Der Darlehnsgeber ist auf Verlangen des Reichsarbeits— ministers verpflichtet, das Darlehn zur Rückzahlung zu kündigen, und zwar
A mit dreimonatiger Kündigungsfrist, 2 die Zins- und Tilgungsbeträge nicht fristgemäß gezahlt
erden;
B. ohne Kündigungsfrist,
a) wenn der Darlehnsuehmer den im Darlehnsvertrag und in Ziffer 1—1 geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt,
b) wenn die Beschlagnahme des Grundstücks ganz oder teilweise zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingeleitet wird oder erfolgk, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der ver— bürgten Hypothek bestritten wird,
e) wenn das Grundstück ohne Zustimmung des Reichs⸗ arbeitsministers zu Zwecken verwendet wird, die mit dem Charakter des Vorhabens als Kleinsiedlung nicht vereinbar sind,
d) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, das Ver— gleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder wenn er auch nur außergerichtlich die Zahlungen einstellt,
e) wenn bei einem Verkauf des Grundstücks die Ueber— nahme der persönlichen Schuld durch den Erwerber nicht zustande kommt,
„ wenn eine Abtretung der Grundstückserträgnisse ohne
ustimmung des Reichsarbeitsministers oder eine Pfändung dieser Erträgnisse erfolgt. 11. Das Recht des Reichsarbeitsministers, die Kündigung zu verlangen, erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Kündigungsgrundes ausgeübt wird.
V. Erlöschen der Bürgschaftsberpflichtung. 12. Unterläßt es der Darlehnsgeber, zu einer Vereinbarung über eine für ihn nachteilige Veränderung des Schuld verhält⸗ nisses oder der bestellten Sicherheiten die Zustimmung des Reichs- arbeitsministers einzuholen, so tritt die Bürgschaftshaftung für einen hierdurch verursachten Ausfall nicht ein.
13. Kommt der Darlehnsnehmer mit der Zahlung von Zins⸗ und Tilgungsbeträgen in Verzug, so wird das Reich von' der Bürgschaftsverpflichtung für die rückständigen Beträge befreit, wenn der Darlehnsgeber dem Reichsarbeitsminister innerhalb von drei Monaten seit Fälligkeit den Verzug des Schuldners unter Angabe der Höhe der verfallenen Summe nicht schriftlich mit⸗ geteilt hat. Stundet der Darlehnsgeber fällige Zins- und Til⸗ gungsbeträge ohne schriftliche Einwilligung des Reichsarbeits— ministers länger als drei Monate, so wird das Reich von seiner r betererrflichuumn hinsichtlich der gestundeten Beträge
efreit.
14 Kommt der Darlehnsgeber den in Ziffer 10 festgesetzten Verpflichtungen nach Aufforderung durch den Reichsarbeitsminister nicht nach, so erlischt die Bürgschaftsverpflichtung des Reichs.
VI. Kosten. 5. Die durch den Abschluß, die Erfüllung und die Abwiglung des Bürgschaftsvertrages jetzt oder in Zukunft entstehenden Kosten
lungsvorhabens ist oder unter Uebernahme der Ge⸗
trägt der Darlehnsnehmer.
VII. Gebühr.
16. Für die Prüfung des Antrages, die Verwalt Bürgschaft und zur ,. von Ausfällen erhebt die . Bau- und. Bodenbank A.-G., Berlin, Gebühren, die don Reichsarbeitsminister festgesetzt werden.
VIII. Rechtsnachfolger.
17. Im Falle der Schuldübernahme gilt die Reichsbürn zugunsten des neuen Schuldners nur dann, wenn der arbeitsminister der Schuldübernahme vorher schriftlich zugest hat. Das gleiche gilt von der Abtretung der Darlehnsfoide
18. Darlehnsnehmer und Darlehnsgeber haben ihre pflichtungen dem Reich gegenüber ihren Rechts nach folgem . mit der Maßgabe, daß diese gehalten sind, ihre seweij Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
IX. Erbbaurechte.
19. Auf Erbbaurechte finden diese Allgemeinen Vernn
bedingungen sinngemäß Anwendung.
Bekanntmachung.
Ich habe auf Grund der Verordnung des Neichn denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar die Verbreitung der nachstehend genannten auslãnz Druckschriften im Inland bis auf weiteres verboten:
„Bödeln“ — Buch — (Stockholm, Schweden; „European Journey“ — Buch — (London, Eng Berlin, den 22. März 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Daluege.
— —
Anordnung über die bezirkliche und fachliche e,. der Reichsgu Handwerk innerhalb des organischen Aufbaues der gin lichen Wirtschaft. Vom 23. März 1935.
Auf Grund des 5 42 in Verbindung mit 8 47 der G Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorberc des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft h 27. November 1934 (Reichsgesetzl. I S. 1194) wird ordnet: 3 ⸗
1. Auf die bezirkliche und ,. Gliederung der Reichszhg Handwerk innerhalb des organischen Aufbaues der gewerht Wirtschaft finden die Vorschriften der Ersten Verordnum Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Vin vom 27. November 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1194) mit den dieser Anordnung enthaltenen Abweichungen Anwendung.
§ 2.
() Die Reichsgruppe Handwerk gliedert sich fachlit Reichsinnungsverbände.
S) Die Reichsinnungsverbände sind selbständige Fachgru im Sinne der Verordnung vom 27. November 1934 sie im nach Bedarf Fachuntergruppen bilden. .
6) Durch besondere Anordnung des Reichswirtzhg ministers können nach Bedarf mehrere Reichsinnungsverbäm einer Wirtschaftsgruppe im Sinne der Verordnung? 27. November 1934 zusammengeschlossen werden.
8 3.
(I) Bezirksgruppen der Reichsgruppe Handwerk werden n gebildet.
E) Die Reichsinnungsverbände und ihre Fachuntergm können Bezirksstellen einrichten, wenn ein zwingendes wirt liches Bedürfnis besteht, einen bestimmten Handwerkszweig einen Wirtschaftsbezirk zusammenzufassen. .
3 Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, A6 m sowie des 5 30 Abs. 2 und 4 der Verordnung vom 27. oben 1934 finden keine Anwendung.
5 4.
Die Reichsgruppe Handwerk, die Wirtschaftsgruppen um, Reichsinnungsverbände haben die Stellung von rechtsfähigen einen (G 5 der Verordnung vom 27. November 1637. Ri einem Reichsinnungsverband gehörigen a fe , . Bezirksstellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; e Verwaltungsstellen des Reichsinnungsverbandes.
§ 5.
(1 . Im Falle der Auflösung oder Schließung eines handh lichen oder überwiegend handwerklichen , , , der Leiter der Reichsgruppe Handwerk (Reichshandwerkmeine Abwicklung der e nh, die Begleichung der Schulden m Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten sowie die Vermem des hiernach verbleibenden Reinbermögens. Entgegentew— Satzungsbestimmungen sind insoweit . k
(2 Wirtschaftsberbände sind auch die nnungs verbe n 50. der 55 104 bis 1043 der Gewerbeordnung für das Jch Reich. . (3) Handwerkerinnungen dürfen zu Innungsherbenden nicht mehr zusammentreten; anderen Wirtschafts verbände! einem Reichsinnungsverband dürfen sie nur mit Inttin der Innungsaufsichtsbehörde angehören. Die Innung nn behörde kann den Austritt einer Handwerkerinnung a,. Wirtschaftsverband unter Wahrung der hierfür gelt Satzungsbestimmungen anordnen,
56. ö ) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt durch allbeh Anordnungen die Reichsinnungsverbände und grenzt inn gebiet ab. Durch die Anordnung werden demi. Reich ⸗ verband die Handwerkerinnungen des ihm zugehörigen ee. zweiges angeschlossen. In den Satzungen des Reichs innn bandes kann bestimmt werden, daß bei handwerler annu, mehreren , nf werb chm angehören, die Beitrag besonders geregelt wird. . () Bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eine. , e, u einem Reichsinnungsverba entschene . der g e n, Handwerk (Reichshandwerks meinte gultig.
Lie Festimmungen der SF 17 und 24 der Verordnung vom
2
2 . 2
Reichs. und Staatsanzeiger Ar. 71 vom 28. März 1935. S. 3
g Die 3 3 bis 10 der Verordnung vom 27. November 1934 é keine Anwendung. ö.
Die Leiter der Wirtschaftsgruppen, der Reichsinnungs⸗ de und der bei diesen eingerichteten Fachuntergruppen sowie tellvertreter werden von dem Leiter der Reichsgruppe Hand— Jieichshandwerlsmeister) bestellt und abberufen. . Die Leiter der Bezirksstellen eines Reichsinnungsverbandes ihre Stellvertreter werden von dem Leiter des Reichs⸗ verbandes im Benehmen mit dem zuständigen Landeshand— eister bestellt und abberufen. ; Tie Leiter der Bezirksstellen der bei einem Reichs innungs⸗ gebildeten Fachuntergruppe sowie ihre Stellvertreter von dem Leiter der Fachuntergruppe im Benehmen mit nuständigen Landeshandwerksmeister bestellt und abberufen. 5 8. Die Satzung der Reichsgruppe Handwerk wird von dem wwirtschaftsminister erlassen und abgeändert. I Die Satzung einer Wirtschaftsgruppe und eines Reichs⸗ nas verbandes wird erstmalig von dem Leiter der Reichs⸗ Handwerk (Reichshandwerksmeister) unter Zugrunde— einer von ihm mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ rs aufgestellten Mustersatzung erlassen. ; Aenderungen der Satzung einer Wirtschaftsgruppe oder Feichsinnungsvebrandes trifft der Leiter mit Zustimmung käters der Reichsgruppe Handwerk (Reichshandwerksmeister)
§ 9.
J ind en
mber 1934 finden keine Anwendung.
modem 5 10. Den Beirat der Reichsgruppe Handwerk bilden die Leiter z und die Leiter der Reichsinnungs—
rtschaftsgruppen Den Beirat der Wirtschaftsgruppe bilden die Leiter der a chlossenen Reichsinnungsverbände. Ten Beirat des Reichsinnungsverbandes bilden die Leiter untergruppen und die Leiter der Bezirksstellen G 3 Abs. Y). en Beirat der von dem Reichsinnungsverband ein Fachuntergruppe bilden die Leiter der Bezirksstellen huntergruppe. Den Beirat der von dem Reichsinnungsverband oder einer ruppe eingerichteten Bezirksstelle bilden die Ober—= Der die Fachgruppenleiter der dem Reichsinnungsverband Handwerkerinnungen des Wirtschaftsbezirks. r Leiter jeder Gruppe kann weitere Personen in den berufen sowie einen engeren Beirat und für bestimmte Zonderausschüsse bilden. Zu den in 5 19 Abs. 7 der vom 27. November 1931 aufgeführten Maßnahmen mte Beirat zu hören. § 11.
8 21 bis 23 der Verordnung vom 27. November 1934 nit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Mit⸗ wersammlung der Beirat tritt.
5§5 12. Fc Auflösung und Zusammenlegung von Reichsinnungsver⸗ 83 23 der Verordnung vom 27. November 1934) regelt der der Reichsgruppe Handwerk (Reichs handwerksmeister) die sitsführung, die Verwaltung und Verwendung des Ver⸗
8 13 Berbände, Gruppen und Bezirksstellen von Angehörigen zrstandes gemäß 5 1 Nr. 1— 19 unter b der Dritten über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes bruar 1934 — Reichsgesetzbl. I S. 100 — gelten fol⸗ ran zende Bestimmungen: Tie Bestellung und Abberufung von Leitern bedarf der ustimmung des Reichsetnährungsministers oder der von Im bestimmten Stellen: . de Bildung und Auflösung von Gruppen, Reichsinnungsver⸗ inden und Bezirksstellen und der Zusammenschluß von zinnungsverbänden gemäß 3 2 Abs. 3 bedarf der Zu⸗ ng des Reichsministers für Ernährung und Land⸗
R nd
§ 14.
erregelung für das Blinden handwerk. . de Sandwerker und solche in die Handwerksrolle einge⸗ ewerbetreibenden, die überwiegend Blinde beschäftigen, stige Einrichtungen und Unternehmungen, die rer veschäftigen und ihre Waren als Blindenwaren ver⸗ 8 35 der Verordnung vom 15. Juni 1334 — Reichs⸗ 12. 433 —, werden durch gemeinsame Anordnung des ats ministers und des Reichswirtschaftsministers in einen 18 für das k zusammengeschlossen, der ätliche Stellung eines Reichsinnungsverbandes hat. Der des Reichsverbandes wird von dem Reichsarbeitsminister mwernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister bestellt und Tie Satzung des Reichsverbandes, in der Näheres Bidung eines Beirates und von Bezirksgruppen die Abhaltung von Mitglieder- oder BVertreterver⸗ en zu bestimmen ist, wird von dem Reichsarbeitsminister hmen mit dem Reichswirtschaftsminister erlassen und
.
im In
Berlin den 23 März 1935. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Po sse.
Berordnung . an Verhinderung unberechtigter Mietsteigerungen in Mecklenburg. Vom 2. März 1935. t rund der Verordnung über die Befugnisse des marifsars für Preisüberwachung vom S8. Dezember 3 rril 19832 (Reichsgesetzbl 1851 1 S. 747, 1980 Verbindung mit dem Gesetz über die Bestellung er- emmiffars für Preisüberwachung vom 5. No⸗ Der 34 (Reichsgesetzbl I S. 1085) wird verordnet:
Artikel I.
blinde
(G) Waren die Räume im März 1934 nicht vermietet, so darf höchstens der Betrag gefordert werden, der vorher zuletzt in Kraft war, jedenfalls aber die gesetzliche Miete. Waren die Räume überhaupt noch nicht vermietet, so darf die . Miete gefordert werden.
(c) Hat der Vermieter in den Mieträumen besondere, mit einem außergewöhnlichen Kostenaufwand verbundene Ar— heiten vorgenommen und ist mit Rücksicht hierauf der Mietzins für die Zeit nach dem 31. März 1934 höher ver⸗ einbart worden oder wird aus dem gleichen Grunde eine Erhöhung später vereinbart, so kann der erhöhte Miet⸗ zins gefordert werden.
B. (1) Bei laufenden Mietverhältnissen über Räume, für die das Reichsmietengesetz gilt, ermäßigt sich ein die gesetz⸗ liche Miete übersteigender Mietzins von' dem auf den Erlaß der Anordnung folgenden Monatsersten auf den Mietzins, der für März 1531 galt, jedoch nicht unter die gesetzliche Miete.
E) Die Vorschriften unter A. Abs. 2— gelten entsprechend.
Artikel II.
Die Anordnungen in Artikel 1 A. und B. können insgesamt oder einzeln . werden.
Artikel III. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 1935. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.
Die Inderziffer der Großhandels preise vom 20. März 1935.
1915 — 100
1955 13. März 20. März
Ver⸗ änderung in 95
Indergruppen
L. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 2. Schlachtvieh 2 * 3. Vieherzeugnisse ..... . gun enn, . 105,2 105, Agrarstoffe zusammen . 99,4 99,1 5. Köolonialwaren ...... 83, 83, II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle..
1143 7756 76.5 1657 1035
1140
—
—
—— — D —— D TX.
11111
115,2 115,B 103, or, 3 43 ö 356 öh 109,9 100,9 8 6. 105,65 105,5 11 105 101,3 101,3 il 11
ol, 91,
—
4 en.
—
äute und Leder..
Chemikalien) ....
12. Kuͤnstliche Düngemittel. 15. Technische Oele und Fette . arc n . 3 . 5. Papierhalbwaren und Papier 6 . Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen ..
III. In dustrie lle Fertig⸗
waren.) 17. Produktionsmittel ö 14. Hon snnn nnn, . Industrielle Fertigwaren zu⸗ k 119,7 119,7 Gesamtindex 2 9 98 100,8 100,6 .
) Monatsdurchschnitt Februar. — Die wöchentliche Inderziffer der Fertigwarenpreise gibt die von einem Viertel der Yen , ge in der Berichtswoche gemeldete Veränderung der Preife gegenüber dem Stand vor einem Monat wieder; fie läßt nur die jeweilige Monats⸗ tendenz der Preise erkennen.
Die für den 20. März berechnete Indexziffer der Groß⸗ handelspreise ist gegenüber der i. um O, 2 * zurück⸗ gegangen. Dies ist auf Preisabschwächungen für landwirt⸗ schaftliche ie g zurückzuführen; die Preise der industriellen Rohstoffe, Halb⸗ und Fertigwaren waren im Durchschnitt unverändert.
Im einzelnen lagen an den e rn , en Märkten die Preise für Leinsamen, Speiseerbsen, lachtvieh, Käse, Kartoffelflocken und Futterbohnen etwas niedriger als in der Vorwoche.
Unter den industriellen h,. und Halbwaren sind in der Gruppe Nichteisenmetalle die Zinnpreise zurück⸗ gegangen. In der Indexziffer für Textilien wirkten i neben einer Erhöhung der Hanfpreise Preisbefestigungen für ausländische Wolle, Baumwollgarn und Jute aus. Der leichte Rückgang der Indexziffer für technische Oele und Fette ist durch niedrigere Preise für Palmöl und Talg verurfacht
Berlin, den 23. März 1935.
Statistisches Reichsamt.
414
—
—— —— d —— DO
a oo 9 0 0 0 8 —
—
C — 88 D — 2d
—
1135 121,4
113.5 1215
Silmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films „Liebe und Musik“ 1 Akt — 598 m, Antragsteller: Siegel Monopolfilm G. m. b. H., Berlin, Hersteller: Rer⸗Film G. m. b. H., Wien, ist am 7. März 1935 unter Nummer 38 744 verboten worden. Berlin, den 22. März 1935.
Der Leiter der Filmprüfstelle. FJ. V.: Dr. Bacmeiste r.
Bekanntmachung. Die am 22. März 1935 ausgegebene Nummer 14 des
Nes lendurgische Staatsminifterium wird ermächtigt, für Tiae memnden Sudwigslust, we 2 Wage und Waren, in denen seit dem 1. Januar
Je Tach Wohnungen erhedlich gestiegen ist und . derungen eingetreten oder zuů erwarten find, für die C. September 1985 folgende Anordnungen zu
me, für die das Reichsmietengesetz gilt, dürfen n. ö n dem Mietzins neu vermietet werden,. der für = 34 galt; blied dieser Mietzins hinter der geset — Niete zurück, so darf die gesetzliche Miete gefordert erde
Lei der Berechnung der Wärzmiete bleiben etwaige Um⸗
gen deizungskosten, Wasfe rgeld uf) außer Betracht.
= Der Mieter Leitungen übernommen, die auf die
es Mietzinses offenbar von Einfluß waren, so ist
Vert din xʒʒuxechnen.
Schwerin, Teterow, Grabow, 7 . 136561
s durch außergewöhnliche Umstände bedingten Zuzuges
Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält: Verordnung zur Anlage 1 des Internationalen Ueberein⸗ kommens über 3. Eisenbahnfrachtverkehr, vom 27. Februar 1935. Umfang: 14 Bogen. Verkaufspreis: 1.39 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,15 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin w 40, den 22. März 1935. Reichsverlagsamt. Fabrieius.
Bekanntmachung. Die am 22. März 1935 ausgegebene Nummer 15 des
Reichsgesetzblatt, Teil Il, enthalt:
Verordnung über die vorläufige . einer Siebenten Zusatpereinbarung zu dem vorläufigen andelsabkommen wWischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirt- cscaftsunion, vom 18. März 1935,
Verordnung zur Eisenbahn Verkehrsordnung, vom 18. März 1935
Verordnung über das Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen e,, . und Mecklenburg über Aenderung der Landes⸗ grenze, vom 20. März 1935 Bekanntmachung über den Schutz von an, , . Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 15. März 1935 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 15. März 1935 Bekanntmachung über das zweite Abkommen zur Vereinheit⸗ lichung des Luftprivatrechts, vom 17. März 1935. Umfang: 15 Bogen. Verkaufspreis:; O30 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: (04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 23. März 1935.
Reichs verlagsamt. Fabricius.
mmm d mmm , m m mm, Preußen.
Der Regierungspräsident Bachmann aus Erfurt ist in gleicher Amtseigenschaft an die Regierung in Schneide⸗ mühl versetzt worden.
Der Regierungspräsident Dr. Bresgen aus Schneide⸗ mühl ist in gleicher Amtseigenschaft an die Regierung in Frankfurt (Oder) versetzt worden.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Betanntm aäachung.
In Ergänzung bzw. Abänderung der Bekanntmachung der Handelsvertretung der UdSSR). in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:
IJ. 6. Charkow, Georgi, ist einzutragen, B. 15. Wolfsohn, Friedmann, Dneprow, Grigori, sind zu streichen. Berlin, den 23. März 1935. Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Rechts⸗ . abteilung.
Verkehrswesen.
Ab Oktober keine Geschäftswerbung mehr im
Nundfunk.
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat, wie die Deutsche Volkswirtschaft berichtet, in einem Rund⸗ schreiben an die Reichsrundfunk⸗Gesellschaft zum Ausdruck ge⸗ bracht, daß er die Einzelwerbung im Rundfunk mit den dem Rundfunk heute obliegenden n chen und kulturellen Aufgaben ür unvereinbar hält. ugleich hat die Reichs rundfunk⸗Gesell⸗ . die Ermächtigung für die Lösung des Vertrages mit der
eichspost⸗Neklame G. m. b. H. erhalten. Wir werden also binnen kurzem, wahrscheinlich ab Mai, von dem Fremdkörper der Ein⸗ ,, . im Rundfunk befreit sein. i en. Werbungtreibenden eine angemessene Uebergangsfrist zuge⸗ billigt werden, die ihnen, soweit langfristige Abschlüffe vorliegen, eine zweckentsprechende Umstellung ihrer Werbepläne ermöglicht. Hierbei dürfte der 1. Oktober als letzte Frist angemessen erscheinen. Der Fortfall der Rundfunk⸗Werbung bedeutet durchaus keine Ver⸗ armung der Werbemethoden, sondern vielmehr die Ermöglichung der Konzentration auf die allein wichtigen Werbearten der ver— chiedensten Art, nämlich auf Zeitungsanzeige, Schaufenster⸗-Ge⸗ taltung, Zeitungsbeilagen und Plakatierung usw.
Aus der Verwaltung.
Reichsschlachtsteuer gesenkt: Entlastung etwa 20 Millionen.
Der Reichsfinanzminister hat in einer Verordnung verfügt, daß mit Wirkung vom 1. April 1935 die Reichsschlachtftener ge— senkt wird. Der Steuersatz für Schweine wird von g auf 8 und der für Schafe von 2 auf 1 RM ermäßigt. Durch ue Ver⸗ ordnung wird, wie das Ndz. meldet, eine beträchtliche Entlastung wichtiger Teile der deutschen Wirtschaft herbeigeführt. Da nämlich im Jahre 1934 1,4 Millionen Schweine und 1,4 Millionen Schafe nach den bisherigen Schlachtsteuersätzen besteuert wurden, bedeutet die Ermäßigung, daß eine Entlastung um mehr als 20 Millionen Reichsmark eintritt. Der Deutsche Fleischerverband begrüßt diese Verordnung. In seinem amtlichen Organ wird u. a, erklärt, daß damit der Abbau einer Steuer eingeleitet wurde, die sich immer mehr zu einer reinen Sondersteuer des Handwerks entwickelt habe. r Kommentar spricht weiter von dem festen Willen der nationalsozialistischen Reichsregierung, die Schlacht⸗ steuer im Zuge der vorhandenen Möglichkeiten mit dem Ziele einer restlosen Vescitigung abzubauen. Dieser Wille der Regierung sei unverkennbar.
Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.
Dienstag, den 26. März. Staatsoper: Unter Leitung des Komponisten: von Homburg. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus; Zum 25. Male: König Lear von Shake⸗ speare. Beginn: 20 Uhr.
Der Prinz
Die Polnische Ausstellung in der Akademie der Künfte.
Preußischen Akademie der Künsfe in
wird am kommenden Freitag, Gästen feierlich eröffnet. gemein zugänglich.
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Die Ausstellung enthält Werke der Malerei, der Plastik, der Graphik und des Kunstgewerbes (Webereien, Keramik, Buchkünst). Im . wird sie die nee Kunst Polens vor⸗
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