Reichs und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1935. S. 2 Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 27. März 1935. S. 3
. ö . Ieden, die einer Transportkontrolle nicht unterliegen. Göt 6 Paul, Obermelker, Jackschönau, Kreis Bresln ent 35 rr nm n. kann . , . id. ; . . ie nach ? Ss. 1 des Vereinszollgesetzes erforderlich 9 3 k . Ackerkutscher), Althosßdn 'r anni zum Hausieren, ee fer 9. Heft 3 , 1 * ied. Wi . derlagern, im Zollgrenzbezirk gilt mit der in Abs. 1 be— Fern ne i . . . reis Glogau. Naßgabe als mit der Erteilung des Wandergewerbe⸗ ; 8 . fre w R er, Stolpe b. Dohenneuendorj si der Gewerbeordnung) sowie in den Fällen, in denen ; 1 , Schöneiche⸗Zossen⸗Land, y 6 ö59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines Te ö . haussee. ; ; üs, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im einzelnen ö ⸗ . in, Haumeister, Försterei Kahlenberg xn Zoll- oder Steuerstraftaten die Erlaubnis durch das '. Eberswalde. . . = mt versagt oder entzogen wird. . hrist, Karl, Forstarbeiter, Eichhorst⸗Hubertusstock. die Versagung oder Entziehung der Erlaubnis, wird Berlin, den 22. März 1935. 5 den egen, ö. de,, pet verfügt und in den
x twerbeschein eingetragen. as Hauptzollamt benach⸗
Das 8 jervon die ausstellende Warm ug r g die bei ech.
— = ung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die Ver—
ver die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.
VI. Marktverkehr. § 12.
zollgrenzbezirk unterliegt der Mgrktverkehr mit trans⸗ pflichtigen Waren der Zollaufsicht. olche Waren uch wenn sie aus dem Marktort kommen, nur mit sansweisen auf den Markt gebracht werden und dürfen it auch nur mit Transportausweisen verlassen.
ueberwachung des stehenden Gewerbe⸗ betriebes und der Viehhaltung. 813.
im Zollgrenzbezirk ein stehendes Gewerbe betreibt oder it, ist verpflichtet, auf Verlangen des Hauptzollamts ber einer anderen von ihm bestimmten JZienststelle den swwie den Zugang und den Abgang an Waren oder an nelden und nachzuweisen.
§ 14. Fer im Zollgrenzbezirk nit Pferden, Rindvieh, Schafen oder Schweinen Han⸗ zel treibt, oder wer gewerbsmäßig solche Tiere mästet der für eigene Rechnung schlachtet, oder nit Waren der in 82 ) Buchstaben e und f genannten Urt Handel treibt, Gewerbebetrieb spätestens eine Woche vor der Er⸗
anzumelden und auf dessen Verlangen vorzuführen. Er hat jede Veränderung seines Rinderbestandes . . 48 Stunden anzuzeigen und sie ihm auf Verlangen nachzuweisen. — (6) Rinder, die ohne vorschriftsgemäß ausgestellte Trans⸗ portausweise zugehen, sind bei der Anmeldung vorzuführen.
b) Stellvertreter:
1. Kornckauer, Friedrich, Gartenarbeiter, Hohne b. Lachen⸗ dorf, Provinzialgut Hahnenhorn, Kreis Celle Hannover).
2. Bros, Karl, Gespannführer, Hohne b. Lachendorf, Pro⸗ vinzialgut Hahnenhorn, Kreis Eelle (Hannover).
3. ö Johann, Chauffeur, Pottlitten b. Bladiau,
sstpr.
4. Heinen, Wilhelm, Landarbeiter, Lövenich, Rheinland, Am Heidstamm 276, w
5. Gn irk, Willi, Schlosser, Dubbertech, Kreis Köslin-Land.
6. LSustenberger, Josef, Melkermeister, Repkow, Kreis Köslin⸗Land. ö
7. Auerbach, Walter, Gärtner, Karlsruhe⸗Rüppur, Göhren⸗ straße 24.
Muster J
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken lasten, bleibt die zu 7 d. J dt O.
Regelung der Umlegung der Kosten der Zinsermäßigung ein⸗ schließlich der dem Gläubiger zu zahlenden Entschädigung vor⸗
behalten. Artikel 13.
Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die Weitergabe der Zins⸗ ermäßigung bei der einzelnen Kreditanstalt abweichend regeln, ar es kesondere Verhaͤltnisse der Kreditanstalt erforderlich er⸗ cheinen lassen. Die hierüber getroffene Regelung ist für die Ge⸗ richte und Verwaltungsbehörden bindend.
Berlin, den 26. März 1935.
Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hjalmar Schacht,
Präsident des Reichsbank-Direktoriums.
Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Darrs. Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner.
Hauptzollamtsbezirk
Nicht übertragbar
Gültig bis zum ...... .. dd / . VIII. uebergangsbestimmung. Zollpferdetarte
§ 19. für den
Ueberwachungspflichtige Betriebe, die beim Inkrafttret Ver und Zuname dieser Ordnung bereits bestehen, sind inner , e, n, , J nach dem Inkrafttreten anzumelden. ö zwei Wochen Stand
1X. Strafbeftimmung. §5 20.
Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, so⸗ . den r ee höhere i g. verwirkt ö er Reichsabgabenordnung mit is zu
10000 RM geahndet. ; n K
X. Schlußbefstimmungen. § 21.
Das deutsch-polnische Abkommen über Erleichteru i kleinen Grenzverkehr wird durch diese Ordnung ö . .
§ 22.
(Ü Diese Ordnung tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen über die Trans⸗ portkontrolle usw. im Grenzbezirk gegen Polen vom 2A. August 1991 (Amtsblatt der Regierungen in Köslin S. 215 und in Schneidemühl. S. 143) und vom 22. Oktober 1921 (Amtsblatt der Regierungen in Köslin S. 254 und in Schneidemühl S, 169) und die Anordnung über Weidescheine vom 11. März 1926 (Amtsblatt . ö. . in Köslin S. 89 und in Schneidemühl S. 78)
r Kraft.
Stettin, den 9. März 1935. Der Präsident des Landesfinanzamts. Düsing.
64 Zur Beachtung: . Diese Karte ist bei jedem Aufenthalt des Pferdes außerh halb des geschlossenen Ortes (also auch bei der Feldbestellung) mitzu⸗ in. sie it 3 3 den Zoll⸗, Veterinär⸗ Gendarmerie⸗ olizei⸗ und Forstbeamten vorzuzeigen. Sie gilt bei 3. zuzeigen ie gilt bei Tage und
Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist die Karte zur de,, e, vorzulegen.
Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglich d Aussteller zurückzugeben. . J Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die Zoll⸗ pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehalters verliert sie mit Ablauf des 6. Tages nach dem Tode ihre Gültigkeit. Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferde karte nicht; dafür ist stets ein Legitimations- oder ein Versendungs— schein zu lösen. — Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1— 5 werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 5 413 9 J mit einer Geldstrafe bis zu 10000 RM
raft.
k , ⸗ ,,
Beschreibung des Pferdes nach der amtl. Anleitung:
Rasse: Bandmaß vom Widerrist bis zum Verwendung: Erdboden gemessen:
Alter: Stockmaß:
Geschlecht: Vorderbein, von der Schwielwarze Farbe: an:
zoligren zordnung für den Zollgrenzbezirk des Landesfinanzamts 6tettin gegen Polen (36rO.
Auf Grund der ,, des Reichsministers der Finanzen vom 7. August 1930 über Transportkontrolle und Beschränkungen des Gewerbebetriebes im .
unter Vorbehalt des Widerrufs der Bezirkszollkommissar 12 Die Bewilligung ist im Transportausweis zu merken.
G) Bei der Beförderung darf von den in den Transporian weisen vorgeschriebenen Zeiten und Wegen nicht abgewih werden; bei notwendigen Abweichungen ist sofort bei n nächsten Aussteller von Transportausweisen unter Abgabe bisherigen ein neuer Transportausweis zu beantragen.
(4 Den Zoll⸗, Veterinär Gendarmerie⸗, Polizei- und Fu beamten 6 auf Verlangen die Transportausweise vorzuzen und die Waren offen zu legen. —
(Reichsminifterialblatt S. 502) wird für den ollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Stettin gegen Polen folgendes ver⸗ ordnet:
Bekanntmachung
über Aenderungen im Bestande der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.
Auf Grund des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Versicherung und der Reichsversorgung vom 18. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 277) sind berufen worden:
1. als stellvertretendes, nichtständiges Mitglied des Relchsver⸗ sicherungsamts aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Arbeitgeber
der Guts⸗ und Kalkwerksbesitzer Trebanitz, Amtsh. Döbeln; als nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts oder ihre Stellvertreter aus dem Kreise der Versicherten
l. Zoligrenzbezirkt.
8 *
(1) Der Zollgrenzbezirk gegen Polen erstreckt sich über den Bereich der Hauptzollämter Lauenburg, Stolp, Schlochau und Schneidemühl und wird an der Ostsee durch die jedesmalige den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes, durch die Reichs⸗ grenze der Provinzen Pommern und Grenzmark Posen⸗West⸗ preußen (nördlicher Teil gegen Polen, durch die Grenze der letztgenannten Provinz gegen die Provinz Brandenburg und durch die Binnenlinie gebildet.
(2) Der Lauf der Binnenlinie ist durch den Deutschen Reichs⸗ anzeiger von 1950 in Nr. 168 und von 1933 in Nr. 295 bekannt⸗
IIl. Zollpferdetkarten.
§ 6.
((. Pferdehalter mit Ausnahme der e Pfer händler kännen für Pferde die im Zollgrenzbezirk ihren reg mäßigen Standort oder Weideplatz haben, als Dauertranspb ausweise Zollpferdekarten nach Muster 3 erhalten.
(2) Die Zollpferdekarte lautet auf den Namen des Pfen
Arndt Roßberg in
M —
für den Bereich der gewerblichen Unfall versicherung a) nichtständige Mitglieder:
Hoßmann, Otto, Schlosser, Dessau, Friederikenplatz 17 a. Portune, Friedrich, Elektrotechniker, München, Mozart⸗
straße 11, 11 Rgb. ⸗ Woitineck, Bernhard, Hannover, Podbielski⸗
straße 251. . ö Eckste in, Felix, Kraftfahrer, Coburg, Elsässer Straße 3. Bölter, Adolf, Vorarbeiter, Berlin N 31 Brunnenstr. 110. Renner, Georg, Angestellter, Leipzig 8 3, Fichtestraße 38. Buchhagen, Gustas, Werkmeister, Leipzig, Pfeilstraße 12.
ö. Stellvertreter: Götze, Walter, Maschinenformer, Maßnitz (Post ? eitz⸗Land). Pirtteéenbernds, Heinrich, Kraftfahrer, Münster i. W., Schillerstraße 124. 6. Koch, Kurt, Maschinenführer, Dresden-Laubegast, Schober⸗ straße 251. Kiel, Walter, Elektriker, Herbsleb, Emil, Elektriker, Gispersleben
M; , B Q
Brenner,
9G =, , ro =
Erfurt, Pergamentergasse 4. Viti (Thür.),
. 0
5 Ko ciel ny, Sans, Hilfsarbeiter, Berlin, Schumann⸗ — Harbach, Franz, Tabakarbeiter, Genardick bei Oldenburg, Am Ring. ö . Tischler, Oldenburg, Schulweg 40, Bürgerfeld. ; . z. Verner, Emil, Kraftwagenführer, 3. We iß, Ernst, ,, Köln⸗Sülz, Sülzburgstraße 257. Stu m'm, Remigins, Kunftglaser, Hürth, Trierer Str. 25 B. Köln, Mannsfelder Straße 23. . ö. . Kralisch, Paul, Schlosser, Berlin⸗Friedrichsfelde, Caprivi⸗
straße 15 b. llers, Johann, ⸗ Köln Merheim 1, Schlesischer Platz 9. 5. Weiler, Hans (gen. Hanno), kaufmännischer Angestellter, Allee 31.
Strempel, Walter, Schlosser (KCraftwagenführer), Berlin⸗
P.
Neukölln, Tellstraße 5. 3. Weich aus, Heinrich, Schrötterstraße 82. g. Chamulla, Bruno, Werkzeugmacher, Berlin⸗Niederschöne⸗ weide, Spreestraße 14. Hauer, Richard, Mas Mühlwiesenweg 9. Herr, Otto, Ingenieur, Stettin, Stoltingstraße 12. Weiser, Berthold, Maschinenschlosser, straße 13.
Schriftsetzer, Königsberg i.
Gerdes, Walter, Maschinensetzer, Darmstadt, Momeweg 43.
Klose, Hellmuth, Arbeiter, Glogau, Alsenstraße 13. 5. Zimmer, Heinrich, Bergmann, Villingen Oberhessen. ö „Leschinfki. Karl, Fleischer, Glogau, Beethovenstraße 1.
1
Elze, Siegfried, Schlosser, 9. Nethe,
Wiedemuth, Paetzold.
eg 13 Dessau⸗-Törten, Am Hang 20. et
Konditor, Glogau,
Hans,
Warsinfky, Johannes, Maurer, Berlin-Charlottenburg,
Königin-Elisabeth⸗Straße 50, Hth. Ri hg Johann, Schlosser,
Speyerer Straße 161.
3. Peinemann, Walter, Geschäftsführer, Pößneck, gen, Neustädter Str. 14.
4. Kurzmann, berger Straße 7.
35.
für den Bereich der See⸗Unfallversicherung . a) nichtständige Mitglieder: 1. Nilsson, Ernst, Kapitän, Lübeck, Dornestraße 1. . b) Stellvertreter: 1. Rogge, Fritz, Kapitän, Lübeck, Mühlenstraße 68.
2. Brauns, Edwin, Ingenieur, Stettin, Mackensenstr. 109.
3. itt, Hinrich, Kapitän, Hamburg, Timmkrögersweg 22.
4. Flügel, Christian, Kapitän, Hamburg, , 6 amburg⸗Bill⸗
5. Wegener, Wilhelm, Schiffsingenieur, wärder, Neuedeichstraße 263 1II; für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. . a) nichtständige Mitglieder: 1. Friedrich i. Sa., Rittergut.
2. Bielefeld, Heinrich, Landwirtschaftsgehilfe, Oldenburg⸗
Donnerschwee, Stauchaussee.
3. Bräuer, Alfred, Geschirrführer, Ziegra b. Döbeln, Nr. 9. Hermann, Schweinemeisler, Ziegra b. Döbeln,
4. Raabe Nr. 39 (.
chinenformer, Rüppur b. Karlsruhe,
Stettin, Burscher⸗
(Kr. Gießen),
ner, Georg, Werkzeugschlosser, Stettin, Elsenstraße 14.
Hans, Verkäufer. Münster i. W., Gartenstraße 61, Markt 19 bei
Fußgönheim / Pfalz,
Thürin⸗
Ernst, Verbandsbezirksleiter, Berlin, Lands⸗ Turowski, Heinrich, Schlosser, Berlin, Bornemannstr. 15.
36. Belitz, Herbert, Mechaniker, Berlin, Zossener Straße 16. 37. Bach ran, Karl, Kupferschmied, Berlin, Kreuzbergstraße 45
Oskar, Landarbeiter, Gebersbach b. Döbeln
durch
gegeben.
Il. Zollaufficht für Warenbeförderung. 8 2. Transportłontrolle, (1) Im Zollgrenzbezirk unterliegt die Beförderung von
a) Pferden,
b) Rindvieh, lebend, jeden Alters c) Schafen, und Geschlechts, d) Schweinen
e) Getreide aller Art,
H Kleesaat, einschl. Seradellasaat
der Transportkontrolle.
(2) Von der Beschränkung nach Absatz 1 sind jedoch befreit:
a) Vieh und Bodenerzeugnisse eines inländischen Landgutes, wenn sie innerhalb des Gutes bleiben;
pb) die Beförderung auf öffentlichen Eisenbahnen aus dem Binnenland in den Zollgrenzbezirk oder die ununter⸗ brochene Eisenbahnbeförderung durch den Zollgrenzbezirk;
83 0, cz S = — * 8 — Mont:
Postanstalt, 1Gellik Si Wwäkeii bittt der Sisen br hir be- der Post weiterbefördert werden sollen, ferner nicht die Beförderung im Marktverkehr (vgl. 8 123 e) als Zuchttiere eingespanntes Vieh und Reitpferde unter dem Sattel; diese . gilt jedoch nicht für Tiere, die zum Zwecke des Wechsels ihre Standortes oder zur Beförderung zum Verkauf oder nach Ankauf eingespannt oder gesattelt sind; (. „ beim Eingang aus dem Ausland die Beförderung auf der Zollstraße von der Grenze bis zur Grenzzollstelle; g) die Beförderung auf dem kürzesten Wege bis zu dem nächsten Aussteller von Transportausweisen; bh) Fohlen bis zu sechs Monaten in Begleitung der Mutterstute. . . (3) Das Hauptzollamt kann im Falle des örtlichen Bedürf⸗ 1 auch andere Beförderungen von der Transportkontrolle befreien. 83
Transportausweise.
(1) Wer transportkontrollpflichtige Waren (6 27 im Zoll⸗ renzbezirk befördert, hat einen amtlichen Transportausweis bei
6 zu führen. . .
(2) Transportausweise sind bei, Waren, über die Zoll⸗ urkunden ausgestellt sind, diese, im übrigen Legitimationscheine nach Muster I und Versendungscheine nach Muster 2, ferner „Ursprungzeugnisse und Versendungscheine“ nach Muster III ünd IV üund' „Verladeerlaubnis- und Versendungscheine“ nach Muster V der dandespolizeilichen . der ,, . räsidenten in Köslin vom 8. August 19534 (Amtsblatt der . Regierung Köslin, Stück 33 und in Schneidemühl dom ' 33. Juli 1934 (Amtsblatt der Preußischen Regierung Schneidemühl, Nr. 39).
(G) Wegen der Verwendung von Zollpferdekarten und Zoll⸗
weidescheinen als Transportausweise wird auf die Abschnitte III
und IV verwiesen. § 4. Ausstellung der Transportausweise.
(9) Die Legitimationscheine werden durch die Zollstellen, die Versendungscheine durch vom Hauptzollamt bekanntgegebene Ver⸗ endungscheinerteiler, die Ursprungzeugnisse und Versendung⸗ cheine sowie die Verladeerlaubnis⸗- und Versendungscheine für , nach den Landespolizeilichen Anordnungen (6 3 Abs. 2) n iehrevisoren, Ortsvorsteher und Polizeibehörden aus⸗ estellt. n 2) Wer einen Transportgusweis beantragt, hat auf Ver⸗ langen des Ausstellers — z. B. durch Vorlage von Anschreibe⸗ büchern (6 14, Zollquittungen, Quittungen, Kaufbestätigungen = — nachzuweifen, daß die zu befördernde Ware inländischer Er⸗ zeugung oder Herkunft oder de sie verzollt ist.
(3) Der Transportführer hat die Ware vorzuführen, wenn die den Transportausweis gie n en, Stelle es verlangt, oder wenn das Hauptzollamt die Vorführung allgemein angeordnet hat.
(c Ist der Transportführer dem Aussteller unbekannt, so hat er sich über seine Person auszuweisen.
§ 5. Ausführung der Beförderung.
(9) Transportkontrollpflichtige Waren dürfen nur innerhalb folgender Tageszeiten befördert werden:
im Januar und Dezember e , 7 und 18 Uhr,
im Februar, Oktober und November zwischen 6 und 18 Uhr,
im März, uri. August und September zwischen 5 und
29 Uhr un
im Mal, Juni und Juli zwischen 4 und 22 i.
(2) Ausnahmen kann *r den Einzelfall der Aussteller des Transportausweises oder für . wiederkehrende Fälle
halters und enthält eine gengue Beschreibung des Pferdes.
(6) Die Zollpferdekarte ist bei jedem Aufenthalt des Pfen ue gin; des geschlossenen Ortes, also auch bei der Feldbestellu mitzuführen.
(4 Sie gilt bei Tage und bei Nacht ein Jahr lang vom M ihrer Ausstellung an, unbeschadet von Absatz 5.
(5) Mit der Veräußerung und beim Eingehen des Pfer wird die Zollpferdekarte sofort, beim Tode des Pferdehalters! Ablauf des sechsten Tages nach dem Tode ungültig.
§ 7.
Die Zollpferdekarten werden von der für den Ort der werblichen Niederlassung oder des landwirtschaftlichen Betriie des Pferdehalters zuständigen Zollstelle, nach Anordnung Hauptzollamts auch von anderen Zolldienststellen ausgestellt. mündlicher Antrag des Pferdehalters genügt.
§ 8. (() Die Erneuerung von Zollpferdekarten i st spätestens Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nachzusuchen. () Vor der erstmaligen Äusstellung der Zollpferdekarte das Pford dem Aus stelser ,, ; .
21
IVv. Weideverkehr.
89.
(1) Wer im Zollgrenzbezirk Tiere, die der Transportkontt unterliegen (8 2), weidet 9 t einen Zollweideschein nach Must mit sich zu führen. Diefer ist zugleich Transportausweis für Auftrieb zu und den Abtrieb von der Weide,
(2) Soweit nach den in 5 3 Abs. 2 erwähnten Landes pol lichen Anordnungen Rindvieh, das zum Weiden weiter als 5 von seinem gewöhnlichen Standort geführt wird, von Ursprn zeugnissen und Versendungsscheinen (die auch mit einer Gül keitsdauer bis zu einem Fahre und in der Form von Gesa zeugnissen erteilt sein können) begleitet wird, gelten diese Zollweidescheine im Sinne dieser Ordnung. Als Zollweidesch gelten auch die Zollpferdekarten, ;
(G) Für das Weiden auf Plätzen, die unmittelbar an das höft grenzen, einen Zugang von dort und einen Abschluß außen haben, sind Zollweidescheine nicht erforderlich.
(ch Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten Weide auf⸗ und von der Weide abgetrieben werden:
im Januar und Dezember von 7 bis 18 .
im Februar, Oktober und November von 6 bis 18 Uhr
im März, AÄpril, August und September von 5 bis 20 und
im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr. . 49
(G6) Außerhalb dieser Zeiten darf das Weideyieh auf der nur bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist, wenn die Tiere einzeln angepflöckt (getüdert) sind.
(6) Der Hirt hat den Zollweideschein beim Weiden der stets bei sich zu führen. Sonst ist der Zollweideschein nach An nung des Bezirkszollkommissars auf ubewahren und während Abfatz J angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zollausse
beamten bereitzuhalten. Kö ö (7 Ein Verlust des Zollweidescheins ist dem Aussteller un § 10.
züglich anzuzeigen.
(I) Die Zollweidescheine werden von der Zollaufsichstele deren Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausgestellt. Viehbesitzer hat hierzu spätestens eine oche vor Deg n Weidens zwei ausgefüllte Vordrucke des Musters . vor ug Nach Prüfung und Bescheinigung durch die Zollaufsichtstell hält er die eine Ausfertigung als Zollweideschein zurück.
(3) Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderjahr, in er ausgestellk worden ist. Nach Ablauf, seiner Gültigkeit! dem Aussteller binnen zwei Wochen zurückzugeben, 9.
G) Aenderungen des Weideviehbest andes hat der Viel spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem olle zu vermerken und binnen drei Tagen durch die Zoͤllaufsichtẽ bestätigen zu lassen. ; zjebke
(I Einen Wechsel des Weideplatzes hat., der Vieh spätestens drei Tage vorher der Zollaufsichtstelle anzuzeie durch diese in dem Zollweideschein vermerken zu lassen. . keiner Anzeige, wenn der künftige Weideplatz an den bis hej mittelbar grenzt oder von ihm n 150 m entfernt un durch hren e Grundstücke von ihm getrennt ist, der
5) Tas Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter o zelne Ortschaften seines Bezirks , ,. oder weite, sichtsmaßnahmen anordnen und diese Befugnisse auf den ; olllommissar übertragen. Tas Hauptzollamt kann einen en örtlichen Verhältnissen die nach Abf. 4. 3, 4 den 309 . stellen zustehenden Befugnisse auf Aus teller von Versen scheinen übertragen.
V. Hausiergewerbe.
— 1 n Wa
() Hausiergewerbe Bare
,, des Haltens vo
lagern, dürfen im Zollgrenzbezirk nur mit solchen
zer zuständigen Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfer⸗ mzumelden. Dabei sind zu a) die für die Unterbringung pvorgesehenen Plätze (Ställe, Weiden usw.) und der nd am Tage der Anmeldung, zu b) die Lagerräume und Waren genau anzugeben. Die Zollstelle händigt dem neine bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung, ferner erbebetriebe nach Buchstabe a) ein Anschreibebuch nach za, für Gewerbebetriebe nach Buchstabe b) ein Zoll⸗ ch nach Muster 5B aus und übersendet die Zweitaus⸗ der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur Prü—⸗ Betriebes.
Mehrere Gewerbebetriebe eines Inhabers werden als sibe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr als sanander entfernt oder in verschiedenen Orten liegen.
die Gewerbetreibenden haben die in Absatz 1 genannten sgfältig zu führen und nach der Anordnung des Be⸗ hnmissars aufzubewahren. Auf, Verlangen des Be⸗ mmmissars sind diesen Büchern Zeichnungen über die pUnterbringungsplätze beizufügen. Die Transportaus⸗ nach der Nunmernfolge geheftet bei den Büchern auf⸗
m.
ie Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten shcau der Anschreibe⸗ und Zollgewerbebücher, der Bieh⸗, ind Saatbestände und der Unterbringungsplätze jeder⸗ öttatten und haben ihren Weisungen nachzukommen. den Buch- und Bestandprüfungen hat der Gewerbe⸗ der sein Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den ind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste
§ 15.
Marktbuch für Pferdehändler. Ferdehändler, die Viehmärkte im Zollgrenzbezirk besuchen, Marktbuch nach Muster 6 zu führen. Es ist bei der zu beantragen. dem Markibuch sind sämtliche Pferde, die der Händler Ort, wo Markt gehalten wird, bringt, und die er dort moegs kauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen hen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen; ferner sellungstag und Nummer des Transportausweises, ß Wohnort des Vvrbesitzers, der Erwerbspreis, Name ort des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen. ih Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen kichreibebuch (6 14) zu übernehmen. as Marktbuch hat bei sich zu führen, wer als Pferde⸗ et für einen solchen Pferde zum Markt führt, während fes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den erinär⸗, Gendarmerie-, Polizei⸗ und Forstbeamten auf vorzuzeigen. die Bestimmungen über die Tranusportkontrolle (88 2 Foöüber die Führung eines Anschreibebuches (6. 14 uch die Bestimmungen über das Marktbuch nicht berührt.
§ 16. Befreiung von der Ueberwachung.
dauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende von den ingen, die ihnen nach den S8 14 und 15 obliegen, ganz Teil befreien.
§ 17.
Lieferung der Bücher. Das Anschreibebuch, das Zollgewerbebuch und das werden bei der Anmeldung des Betriebes für jedes nnderjahr unentgeltlich geliefert. luf Antrag werden einem Pferdehändler mehrere r ausgefertigt.
§ 18. Rinderregister und Zollrinderbücher.
* nach den S5 5. bis 10 der Landespolizeilichen Anord—⸗ Regierungspräsidenten in Köslin und in Schneide⸗ 8353) durch den Viehrevisor zu führende Rinderregister n,, im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 des Lgesetzes.
nveit 6 Gemeindebezirke des Zollgrenzbezirks Rinder= ict geführt werden, sind Zoltrinderbücher nach au le gen. Hierin sind alle Rinder des freien Verkehrs, Ellgrenzbezirk ihren Standort oder ihren Weideplatz wiutragen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Rinder Algrenzbezirk oder in der Nähe der Binnenlinie im nde dauernd ansässigen Personen, die das Hauptzollamt meldung zum . unter Vorbehalt des befreit hat. Diefe Personen haben Anschreibebücher ur 5A zu führen. * jede Gemeinde wird grundsätzlich ein Zollrinder⸗ A. Nach Anordnung des Hauptzollgmts können für nde mehrere , und für mehrere Ge⸗ 9 Zollrinderbuch angelegt werden. .
— spolltin de tische werden durch Buchführer geführt. ollamt bestellt die Buchführer und bestimmt ihren eis das Landesfinanzamt umschreibt ihre Pflichten. r Rinderhalter hat seinen Rinderbestand dem Buch—=
Nur gültig für den hier bezeich⸗
neten Tag und Zeitraum und die
Muster 1
(zu 53 Z3GrO.) Legitimationsschein ...... ..... .... .... Für die Beförderung von .........
9 2 2 2 2 22 e nach e e e e e zum Markt in ..... ..
an ü
. in 2 2 28
durch .... ... .... (Art der Beförberung) nur gilltig
am ... 19... von ......
(in Buchstaben) (in Buchstaben) Uhr (24⸗Stundenzeit) bis ... ...... ... ..... Uhr. (in Buchstaben)
,,,,
hier bezeichneten Wege.
un
Lfd. Nr.
Ge⸗
4. schlecht Alter
nung Be⸗
Art u. Zahl d. Pack⸗ stücke
Ge⸗
wicht Zeichen der Packstücke
Nur gültig für den hier bezeich⸗ neten Tag und Zeitraum und die
Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde— rung dem für den Bestimmungsort zustän digen Transport⸗ ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigen.
Art, Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins . n n, Vorbuchs
goll ..... .... in ... Versendungsscheinerteiler . , hani . (Ort der Ausstellung) (Datum) (Stempel) w (Unterschrift, Dienstbezeichnung) Dieser Schein ist den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗,
eeeeee ee e -e ee e e
Vorzuführen bei de 5
Muiter? (zu 88 36rO.) Bersendungsschein .... ... .... ..... ..... Rr. ..... Für die Beförderung von ...
über zum Markt in
2222222222222
Beförderung) nur ; . Uhr (in Buchstaben) (in Buchstaben) (24⸗Stundenzeit) bis. Uhr. (in Buchstaben)
2 22
Stand, Wohnort und Wohnusg)
gültig am 19 .. von
hier bezeichneten Wege.
Waren führer: R . (Bor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)
Farbe, Abzeichen (bei
Rindern und bei Pferden
nach d. amtl. Anleitungen) Kennzeichnung
Be⸗ mer⸗ kungen (Nr. des
Ge⸗
Lfde. Nummer
Rinder⸗ buchs)
Art und Zahl der Packstücke
Ge⸗
wicht Zeichen der Packstücke
nen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen und innerhalb 48 Stunden nach Erledigung der Beförde⸗ rung dem für den Bestimmungsort zuständigen Transport⸗ ausweisaussteller oder Zollamt auszuhändigen.
V ins Art, Nr. und Ausstellungsort des .
oll in
Versendungsscheinerteiler .
. dan, w K (Ort der Ausstellung) ; (Datum)
(Stempel)
Vorzuführen bei d. ..
(Unterschrift) Dieser Schein ist den Zoll⸗, Veterinär- Gendarmerie⸗
Anzeichen: Von der dünnsten Stelle unter dem Brandzeichen, falls vorhanden Knie an: Standort: Bemerkungen: oder Weideplatz:
Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke: Außerhalb dieser Bezirke muß ein Legitimations⸗ oder ein Ver⸗ sendungsschein gelöst werden. 7 7 2 2 den 1
(Ort)
Eigenhändige Unterschrift des Pferdehalters:
(Stempel)
Muster 4
u 539 36rD. Hauptzollamtsbezirk ö !. . 3 33 Ausgabestelle
Zollweideschein Nr. .. ...... über das Weidevieh des ..... ..... ...... ....
iini . ö
Gültig für das Kalenderjahr 19 ...
Weidezeit: von ..
(Tag, Monat)
(Tag, Monat) zur Tages⸗ und Nachtzeit“)
Weideplatz: .
(Ort, Gemarkung und Weidebesitzer)
Weg zu und von ber Reide
Anweisung zum Gebrauch:
1. In dem Zollweideschein sind aufzuführen Pferde gewerbsmäßiger
Pferdehändler (vgl. 5 6 Zollgrenzordnung) und Rindvieh unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Stücks nach den Anlei⸗ tungen, Schafe und Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht. Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter spätestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken 1a. binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu assen. Ein Wechsel des Weideviehplatzes ist vom Tierhalter spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch sie auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das gilt nicht, wenn der künftige Weideplatz an den bisherigen unmittelbar angrenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist. Das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten geweidet und zu und von der Weide getrieben werden: im Januar und Dezember von 7 bis 18 Uhr, im Februar, Oktober und November von 6 bis 18 Uhr, im März, April, August und September von 5 bis 20 Uhr, im Mai, Juni und Juli von 4 bis 22 Uhr.
Nachts dürfen die Tiere auf der Weide nur bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist oder wenn sie einzeln angepflockt (getüdert) sind. ; Der Hirt hat den Weideschein stets bei sich zu führen und den Zoll⸗, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Sonst ist er nach Anord⸗ nung des Bezirkszollkommissars aufzubewahren und während der in Ziff. 3 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zollauf— sichtsbeamten bereitzuhalten.
Ein Verlust des Zollweidescheins ist der Zollaufsichtsstelle un⸗ verzüglich anzuzeigen.
Der Zollweideschein ist nach Ablauf seiner Gültigkeit binnen zwei Wochen an die Zollaufsichtsstelle zurückzugeben. Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu io 000 RM bestraft. ;
*) Nach Bedarf auszufüllen; Unzutreffendes ist zu st
zeich⸗ nung
Besondere Kenn⸗ zeichen (Farbe usw.), bei Rindern Kopf⸗ zeichen und Sorn⸗ bildung, im übrigen nach den Anleitunge
Der Tiere Zu gang am
Ve. Ge⸗
schlecht
bei Schafen
Alter . und Schweinen nicht erforderlich
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