1935 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 735 vom 7. rz 1935. S. 4

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Hauptzollamtsbezirk. . . ... ...... . Muster 5 A (zu 5 14 Z3Grð.) 2nschreibebuch für Biehhändler

und gleichzustellende Gewerbebetriebe

des Viehhändlers, Fleischermeisters, gewerblichen Viehmästers .....

8889 ee e e e ee e in eee eese -s

für das Kalenderjahr 19. über den Zu⸗ und Abgang an Pferden, Rindern, Schafen und Schweinen“) jeden Alters und Geschlechts.

Enthält

Blätter, die mit einer amtlich verbleiten Schnur durchzogen sind.

aufzubewahren.

Buchführer ist .. ...... 4 Als Stellvertreter des Buchführers ist an⸗ erkannt:

(Stempeh . Der BVezirkszollkommissar.

*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. Für jede Tiergattung ist ein besonderes Buch zu führen.

Anweisung zur Führung des Buches.

Die Buchführung muß über sämtliche Tiere Auskunft geben, die der Buchinhaber erwirbt oder in seinen Besitz bringt, gleichviel, ob er sie in seine Stallungen bringt oder alsbald nach dem Erwerb oder der Besitzerlangung veräußert oder schlachtet. ;

„Jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein⸗ tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.

Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benutzen; Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.

„Jeder Zu⸗ und Abgang ist sofort einzutragen.

„Auf dem das Vieh begleitenden Transportausweise ist in der Bemerkungsspalte die laufende Nummer (Sp. ) des Anschreibe⸗ buches zu vermerken.

A. Zugang.

Herkunft des Tieres sowie Aus⸗ stellungsort, Buch⸗ stabe und Nr. der

mitgekommenen

Transport⸗

bezettelungen

(g. F. Nr. der

bei ,, * 8 zettelungen); bei Schafen und Handlern, die ein Schweinen: Marktbuch führen,

Gewicht auch lfd. Nr. des Marktbuches

Pferde, Fohlen, Rindvieh, Kälber, Schafe, Schweine, Ferkel (Nichtzu⸗ treffendes ist zu streichen)

Farbe und mindestens

3 besondere auffällige

a) Alter, Merkmale,

b) Ge⸗ schlecht

Laufende Nummer

3 ; 8

B. Abgang.

Verbleib! Vorüber⸗

d. Tieres; gehende Ent⸗ Name fernung aus Be⸗

u. Wohn⸗ dem Stall mer⸗

Ab' Buch⸗ ort des (zum Weide⸗ kungen

tab neuen gang und gangs Tag , . Erwerbers Weideplatz)

. 12 13 14 a) p)

J Ber geseellter an Transport⸗

lassung f. bes ausweis

Die Transportausweise sind nach der Nummernfolge geheftet bei dem Buch aufzubewahren.

Bei jedem Zugang von Vieh ist in die Spalte 6 Name und Wohn⸗ ort des Vorbefitzers oder, sofern das Tier selbst gezogen ist, der Vermerk „hier geboren“ einzutragen.

Bei jedem Abgang von Vieh ist in Spalte 12 Name und Wohn⸗ ort des neuen Erwerbers einzutragen oder, wenn das Tier ge⸗ schlachtet oder gefallen ist, dies zu vermerken.

Bei Rindvieh mit amtlichen oder anerkannten Ohrmarken oder bei Pferden mit amtlichen oder anerkannten Brandzeichen sind die Nummer der Ohrmarke oder die Buchstaben des Brand⸗ zeichens in Spalte 5 zu vermerken.

Werden die in Spalte 3 in Zugang gestellten Tiere auch nur tagsüber auf die Weide getrieben, so ist das in Spalte 13 or— übergehende Entfernung aus dem Stall) zu vermerken. Hierbei ist ferner der Tag, an dem das dauernd zur Weide getriebene Vieh zum Stalle zurückgeführt wird, sowie jede Aenderung im Bestande des Weideviehs und jeder Wechsel der Weideplätze an⸗ zugeben.

Die Eintragung darf unterbleiben, wenn der Weideplatz un⸗ mittelbar am Gehöft gelegen ist.

Am 31. Dezember jeden Jahres muß das Buch abgeschlossen und der Viehbestand in ein neues Buch übertragen werden. Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort dem Zollamt abzuliefern.

Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie haben in einem solchen Fall dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich auszuhändigen, nachdem sie den tatsächlich vor⸗ handenen Viehbestand in dieses eingetragen und die Eintragung als richtig bescheinigt haben.

Der Inhaber des Gewerbebetriebs hat dafür zu sorgen, daß das Buch ordnungsmäßig aufbewahrt wird. Ein Verlust ist sofort dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen.

„Zu widerhandlungen gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach z 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000, RM bestraft.

Muster 5 E zu §5 14 36rO.) Zollgewerbebuch

über den Handel mit .... ...... . ...... n 5. für das Kalenderjahr 193...

Enthält Blätter,

die mit einer amtlich ver⸗

bleiten Schnur durch⸗ zogen sind.

aufzubewahren.

Buchführer ist:

Als Stellvertreter des Buchführers ist an⸗ erkannt:

Für jede Warenart ist ein besonderes Buch zu führen.

Anweisung zur Führung des Buches.

1. Das Buch muß über sämtliche Waren der bezeichneten Art, die der Buchinhaber zum Handel in seine Räume bringt, Auskunft geben. Dies gilt auch dann, wenn der Buchinhaber Waren aus ben Vorräten seines Haushalts oder seiner Wirtschaft zum Handel entnimmt. Dem Einbringen von Waren in die Räume des Buch⸗ inhabers zum Handel steht gleich das Bereitstellen von Waren für den Handel außerhalb der umfriedeten Räume, wenn die Auf⸗ bewahrung der Waren in dieser Form üblich oder aus besonderen Gründen notwendig ist.

„Jeder Warenzugang ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Eintragungen zwischen den Linien sind verboten. Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift zu benutzen, Ausschabungen und Ueberschreibungen sind verboten. Bei Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben.

„Jeder Zugang ist fofort nach der Einbringung, jeder Abgang sofort nach der Abgabe in das Buch einzutragen. Beim Zugang von Waren sind deren Transportausweise in Sp. 9 der Abteilung A zu vermerken und nach Nummern geheftet bei dem Buche aufzubewahren.

Bei jedem Zugang von Ware sind in Abt. A Spalte 9 Name und Wohnort des Lieferanten oder, sofern die Ware selbst erzeugt ist, der Vermerk „Selbst hergestellt“ einzutragen.

A. Zugang

Kenn⸗ zeichen

der Packstücke

1 :

Gesamt⸗ Art gewicht (oder Stückzahl

Tag des

G tand Zugangs ö

Herkunft der Waren (Name und Wohnort des Verkäufers)

7 8 9 16

. der ö Auf⸗ (Zoll⸗ u. Steuerurkunden ö Vans portaus weise, Rech bewahrungs nung d. Verkäufers usw.) ort

Gewicht der einzelnen Packstücke

B. Abgang

Nachweis der Grund Name u. Veräußerung des Wohnort (Empfangs⸗ Ab⸗ des Er⸗ bescheinigung

usw. des ganges werbers Erwerbers) Tag Nr.

Ausgestellter Transport⸗

ausweis Bemerkungen

2 4 6 6

J. Beim Abgang von Waren ist die laufende Nummer des Buches in den Transportausweisen zu vermerken und deren Nummer und Ausstellungstag in Spalké 5 und 6 der Abt. B einzutragen.

8. Bei jedem Abgang von Ware sind in Abt. B Spalte 3 Name

und Wohnort des Erwerbers und, wenn die Ware selbst ver⸗ braucht wird, in der gleichen Spalte „zum Selbstverbrauch“ ein⸗ zutragen. Ist die Ware (z. B. durch Feuer) vernichtet worden, so ist dies in Spalte 2 und 7 der Abt. B unter Angabe der Be⸗ weismittel anzugeben. Mit dem 31. Dezember jeden Jahres ist das Buch abzuschließen und der Warenbestand in ein neues Buch zu übertragen. Das abgeschlossene Buch ist ohne Aufforderung sofort der Zollaufsichts⸗ stelle abzuliefern.

„Die Prüfungsbeamten können das Buch jederzeit einziehen. Sie haben dann dem Buchführer ein neues Buch unentgeltlich aus zuhändigen, in dem sie den tatsächlich vorhandenen Warenbestand ordnungsmäßig einzutragen und die Eintragung als richtig zu be⸗ scheinigen haben.

Der Buchführer hat das Buch sicher aufzubewahren. Ein Verlust ist unverzüglich dem Bezirkszollkommissar anzuzeigen.

Hauptzollamtsbezirk Muster 6

(zu 5 15 36rO.)

. . Marktbuch des Pferdehändlers. ......

in ee ee eeeee «. 1 enthält .. . . . . Blätter (amtlich verbleit).

(Stempel

Anweisung zur Führung des Buches.

1. In dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in dem Marktorte zum Verkauf stellt, auf den Marktplatz bringt, auf dem Markt oder im Marktort oder unterwegs an kauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brandzeichen und sonstigen besonderen Merk malen genau zu bezeichnen; ferner sind Name und Wohnort des Vorbesitzers und der Erwerbspreis einzutragen. So fort nach dem Verkauf eines Pferdes sind Name und Wohnort des Erwerbers und der Kaufpreis einzutragen.

„Das Marktbuch hat bei sich zu führen, wer im Au Pferdehändlers die Pferde zum Markt führt, wz Marktes beaufsichtigt oder von Markt fortführt. Es it Veterinär⸗, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten

langen

vorzuzeigen.

Sofort nach der Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eint in das Anschreibebuch des Pferdehändlers zu übernehn Ein Verlust des Buchs ist sofort dem Bezirkszollkom

zuzeige

n.

Verstöße gegen diese Anweisung werden, soweit nicht nat Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 5 413 abgabenordnung mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM hg

A. Zugang.

2. Jedes Tier ist auf einer besonderen Linie einzutragen. Ein⸗

tragungen zwischen den einzelnen Linien sind verboten.

Tag

der a) Alter, b) Ge⸗

Farbe, . Merkmale schlecht Brandzeichen

Ausstellungs⸗

tag, ⸗ort und

Nummer des Transport⸗ ausweises

3 4

5

B. Abgang.

Tag der Aus⸗ tragung

Name und Wohnort des Erwerbers

Kauf⸗ preis

Be merk

8

9

10

Hauptzollamt .... ...... .... Bezirkszollkommissar ..... ... ..... ö Zollrinderbuch für die Gemeinde den Ortsteil

Amtsbezirk: ...... ...... 5.4... 43344444444 ö,, dd

Buchführer

sein Stellvertreter:

.

Jeder Rinderhalter erhält eine Nummer und mindess

. 2 606

Enthält

8.)

Angelegt am: ... .....

... numerierte

„den

Bitte

davon ... Blätter Namensvenz

Hauptzollamt:

Anweisung zum Gebrauch:

1. Dem Zollrinderbuch ist ein Namenverzeichnis der Rind den Einwohner der Gemeinden des Ortsteils vo in dem Name, Vorname und Stand des Rinderhalte betisch geordnet unter Hinweis auf die Blattnummer rinderbuches angegeben sind. Wird das Zollrinderbuch Abschnitte geteilt, so gilt Satz 1 für jeden Abschnitt. Das Zollrinderbuch ist mit laufenden Blattnummern z

Blätter. Bei Uebertragung auf ein neues Blatt ist dien nummer am Ende des bisherigen Blatts und im Nament zu vermerken. Die Rinder sind nach der „Amtlichen Anleitung zur He von Rindern nach Merkmalen“ so genau wie mögli schreiben. Kopfzeichen und Hornbildung sind in jedem zugeben; falls vorhanden, sind auch Buchstabe und N Dhrmarke zu vermerken. Die Bezeichnung „schwarz „rot“ usw. genügt niemals.

Nr. . . . ... Name, Vorname, Stand des Tierhalte

l —— e

Geschlecht (Stier,

3 Ochse, Kuh,

Stärk

usw.)

Farbe und Abzeichen

(Giff. 3 e der

Anleitung)

Zugang

von wem

Tr 2 a

woher? Ort

Abgang

An wen? wohin?

ob. d. Tęod Ort

Transportausweis

Datum

4. Jeder Anme

Beim

Buchseite sauber so zu durchstreichen,

Zu⸗ und jeder Abgang von Rindern ist. soser ldung in die Spalten des Rinderbuches einzutre bei der Anmeldung vorgelegten Urkunden sind durch führer zu prüfen, mit dem Namen des Rinderhalter lfd. Nr. des Zollrinderbuches zu versehen und dana⸗ Ablauf des folgenden Kalenderjahres als Anlage zum buch aufzubewahren. . Abgang von Rindern sind die Eintragungen auf

daß sie leserlich

sei denn, daß Transportausweise zum Marktbesuch werden; in diesem Falle sind die Eintragungen, auf Buchseite erst dann zu streichen, wenn der l dauernden Abgang des Rindes angezeigt hat. Bei

dürfen Transportausweise nu Eintragungen des Zollrinderbu

Rinder

r in Uebereinstimmunl ches ausgestellt werden.

stellung ist in dem Zollrinderbuch unter Angabe von Nummer des Transportausweises zu vermerken.

Das Zollrinderb Anlagen (Nr. 4)

uch ist sorgfältig aufzubewahren und den Zollaufsichtsbeamten jederzeit au

vorzulegen. Alle Eintragungen sind nur mit Tinte oder

stift zu machen. Ausschabun müssen die bisherigen Eintragungen l Die Eintragungen dürfen nur von dem seinem ausdrücklich zugelassenen Vertreter vor

en sind untersagt. ö esbar bleiben. Zollbuchf genomm

Bei Ae

Verantwo

(Fortsetzung in der Ersten Beilage)

rtlich für Schriftleitung, ch

i. V.: Rudolf Lantz

Anzeigenteil und fürd i Henn wich en derg

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Altien Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen (einschl. Boͤrsenbeilage und zwei Zentralhande

lgregiste

r

2. 2 - 3 K Erste Beilage 3. Für alle Eintragungen sind Tinte oder Tintenstift 8

Ausschabungen und Ueberschreibungen sind ve f Deutschen Mei 8

Streichungen muß das Gestrichene leserlich bleiben n Im anzeiger U Nr. 73

Berlin, Mittwoch, den 27. März

nd Preußischen Staatsanzeiger

1935

Amtliches. Deutsches Reich. (Fortsetzung.)

Bekanntmachung

mReichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land⸗

irischaftliche Erzeugnisse, r e d enn 2323 die

sgelung der Ablieferung von inländischem Roggen und inländischem Weizen.

Vom 27. März 1935.

Mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministe⸗ uns für Ernährung und Landwirtschaft wird auf Grund 3529 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft m 14. Juli 1934 folgende, von den Vorschriften des 5 28 peichende Regelung getroffen:

I.

Die Getreidewirtschaftsverbände können mit Zustimmung der

miptvereinigung der Deutschen Getreidewirtschaft:

1. den Erzeugern, die ihre Ablieferungspflicht in angemessenem Umfange erfüllt haben oder noch erfüllen werden, gestatten, inländischen Roggen oder inländischen Weizen für Zwecke der Verfütterung zu verkaufen oder zu veräußern;

aus besonderen Gründen im Einzelfalle genehmigen, daß inländischer Roggen oder inländischer Weizen, der für Zwecke der menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke erworben ist, für Zwecke der Verfütterung weiterverkauft oder weiterveräußert werden kann.

II.

Erzeuger, die gemäß J Ziff. 1 Getreide für Zwecke der Ver⸗ fütterung verkaufen oder veräußern, sind verpflichtet, sich vom Empfänger des Getreides auf der Ablieferungsbescheini⸗ gung bescheinigen zu lassen, daß das Getreide für Zwecke der Verfütterung derkauft oder veräußert worden ist.

Die zweite und weitere Hand (Großhändler, Verteilungs— händler, Genossenschaften, Mühlen) können in dem Umfang, in dem sie 3 L Ziff. 1 ausweislich der Ablieferungs⸗ bescheinigungen Getreide für Zwecke der Verfütterung er⸗ worben haben, Getreide zu dem gleichen Zwecke weiterver⸗ kaufen oder weiterveräußern, ohne daß die Nämlichkeit des Getreides gewahrt werden muß.

Mühlen können Erzeugnisse aus inländischem Roggen oder inländischem Weizen für Zwecke der Verfütterung in dem⸗ selben Umfange verkaufen oder veräußern, in dem sie nach J Ziff. I ausweislich der Ablieferungsbescheinigungen Ge— treide für Zwecke der Verfütterung erworben haben.

. Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. . Rossa. Knauf. Der Beauftragte . des Reichs- und Preußischen Ministers für sährung und Landwirtschaft bei der Reichsstelle für reide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Herbert Daßler.

Druckfehler⸗Berichtigung.

In der in Nummer 69 des Deutschen Reichsanzeigers gPreußischen Staatsanzeigers vom 22. März 1935 ver⸗ intlichten Anordnung 24 der Ueberwachungsstelle . uischuk und Asbest ist ein Druckfehler unterlaufen, der mit berichtigt wird.

Unter II. Buchführungspflicht 6 Zeile 13 muß es statt snkaufsverkaufspreis“ richtig „Einkaufs Verkaufspreis“

zen.

Bekanntmachung.

luf Grund der 2. Verordnung des Herrn Reichs⸗ sahrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des fzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt utscher Reichsanzeiger Nr. 14333, Reichsgesetzbl. II s 317 hat die Fachabteilung IL des Frachtenausschusses lin in der Sitzung am 30. Januar 1935 folgende Be⸗

ise gefaßt: E Die Frachten für Kies, Sand und Kalksteine nach den

Beschlüssen vom 11. August 1933, Reichsanzeiger Nr. 21133, ! 1 3 * 1603 34.

„2g. September 1933, y „1945634,

25. April 1954. 4 9. August 1934, . werden bis zum 31. Dezember 1935 verlängert oder

befristet.

Der Frachtsatz für Kies von Parey nach Dyrotz wird auf RM Z, 60 . cbm „frei Kahn“ , . Kanalabgaben, der Frachtsatz für Kies von Hohensagten nach Gatow wird auf M 2,35 je cbm „frei Kahn“ festgesetzt.

. Die Beschlüsse treten mit . Tage ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft.“

borstehende Beschlüsse sind von mir bestätigt.

Berlin W, den 23. März 1935.

Oberpräsident der Provinz Brandenburg Wasserbau⸗ z direktion Kurmark.

J. A.: Siebenhüner.

Bekanntmachung. Die am 23. März 1935 ausgegebene Nummer 31 des hsgesetzblatts, Teil 1, enthält: krste Verordnun zur Durchführung der Deutschen Ge⸗ ö ordnung vom 22. März 1935. Im ang: 1 Bogen. k o, 15 RM. Postversen⸗ gebühren: 0,94 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 25. März 1935.

Reichsverlagsamt. Fab rieius.

Preußen.

. Zweite Aenderung des Verzeichnisses der Kulturämter und ihrer Geschäftsbezirke.

(Bek. d. R. u. PrM. f. Ernähr. u. Ldw. v. 25 VI. 14061 —) 2 3. 1935

Auf Grund des § 8 des Gesetzes übe . r Landeskulturbe⸗ ö ö. 6. 1919 (Gesetzsamnil. S. 101) bestimme ich: Das Kulturamt Berlin wi ilt; i i i . ö di . . wird geteilt; in Aurich wird Zum 1. April 1935 treten im Verzeichnis der ö. 46 ihrer . ö. . 3 ö ö 3 S8 vx Aenderungen ein: k

Lfd. Sitz des

Geschäftsbezi Nr. Kulturamts schäftsbezirk des

Bemer⸗ Kulturamts

kungen

Provinz Brandenburg (Oberpräsident Landes⸗ lulturabteilung in Berlin) Stadtbezirk Berlin; Eberswalde (Stadt), Jüterbog⸗Lucken⸗ walde, Ober⸗Barnim, Pots⸗ dam (Stadt), Zauch⸗Belzig

Kreis Nieder⸗Barnim, Teltow, Ost⸗Havelland, West⸗Havel⸗ land, Rathenow (Stadt), Brandenburg / Havel (Stadt)

zugelegt wird der Kreis Luckau (LCausitz

zugelegt wird der Kreis Ruppin

Berlin 1 Anschrift: Berlin Sw 6s, Schützen⸗ straße 26

Berlin I

Guben Perleberg

Provinz Haunover (Oberpräsident Landes⸗ kulturabteilung

. in Hannover) Kreis Aschendorf⸗Hümmling Kreis Aurich, Emden (Stadt), Leer, Norden, Wittmund, Wilhelmshaven (Stadt) ) Reichsanzeiger Nr. 253 v. 28. 10. 1933.

Berlin, den 25. März 1935. Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Willikens.

Papenburg Aurich

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1533 (Reichs- gesetzbl. J1 S. 479) wird hiermit das aus den im Grundbuche von Cottbus⸗-Spremberger Vorstadt unter Band III Blatt Nr. 191, Band 17 Blatt Nr. 563, Band 17 Blatt Nr. 571, Band 28 Blatt Nr. 899, Band 31 Blatt Nr. 999 eingetragenen Grundstücken nebst Inventar bestehende Vermögen der früheren

Freien Turnerschaft 1893 Cottbus und Umgegend e. V. für den Preußischen Staat, vertreten durch den Preußischen Finanzminister, eingezogen, mit der Maßgabe, daß die auf dem Grundstück Band III Blatt Nr. 191, Band 17 Blatt Nr. 563, Band 17 Blatt Nr. 571, Band 28 Blatt Nr. 899 und Band 31 Blatt Nr. 990 eingetragenen Hypotheken des Brauereibesitzers Emil Kircher in Cottbus von 1667 Gramm Feingold, 3000 Goldmark und 8000 Goldmark für erledigt erklärt werden.

Ein Verzeichnis des hiermit eingezogenen beweglichen Vermögens liegt im Zimmer 140 a der Regierung aus.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt (Oder), den 25. März 1935. Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens wird hiermit das im Grund⸗ buch von Schollene Band XII Blatt 494 verzeichnete Grund stück nebst Zubehör des früheren

Arbeiter⸗-Turn⸗- und Sportvereins in Schollene e. V. zugunsten des Landes Preußen entschädigungslos eingezogen. Magdeburg, den 19. März 1935. Der Regierungspräsident. 8. B Bert eL d.

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Nichtamtliches.

Verkehrs wesen.

Neichssender Berlin im Sommer über 20 Stunden Tagesprogramm.

2 Am 1. April 1935 stellt der. Reichssender Berlin seinen Sendebetrieb auf das Sommerhalbjahr um. Die Sendungen be⸗ ginnen dann an Sonn⸗ und Werktagen bereits um 5 Uhr 36 Min. und enden wochentags um 1 Uhr, Sonnabends und Sonntags um 2 Uhr nachts, fo daß am Wochenende der Reichssender Ber⸗ lin im Sommer ein Tagesprogramm von einer Dauer von mehr als 20 Stunden abwickelt. Die Vorlegung des Sendebeginns auf 5 Uhr 30 Min. soll denjenigen Volksgenossen dienen, die am Stadtrand in Siedlungen oder im Sommer in ihren Lauben wohnen und überhaupt allen denen, deren Berufsarbeit früher beginnt. Da in der wärmeren, Jahreszeit der Mensch aber auch später schlafen geht als im Winter, wird die Verlängerung des Abendprogramms ebenso begrüßt werden.

Aus der Verwaltung.

GSemeindegrundsteuerordnungen werden auf⸗ gehoben.

Der Reichs- und Preußische Innenminister hat zum Real- en , Ausführungsbestimmungen erlassen. In dem an ie preußischen Behörden und Gemeinden gerichteten Erlaß wird angeordnet, daß spätestens mit Wirkung ab 1. April 1936 die noch bestehenden Gemeindegrundsteuerordnungen aufgehoben werden müssen. Die gemeindliche Grundvermögenssteuer darf dann nur noch in Form von Zuschlägen zur staatlichen Grund⸗ vermögensteuer erhoben werden. Die neuen Zuschlagssätze müssen so bemessen sein, daß sich das bisherige Gesamtaufkommen der Steuer nicht erhöht. In dem Erlasse wird weiter auf die den obersten Landesbehörden gegebene Möglichkeit verwiesen, eine Er⸗ höhung der Realsteuersätze zuzulassen, wenn der Haushalt der Gemeinde auf andere Weise nicht ausgeglichen werden kann. Es wird krklärt, daß von dieser Ermächtigung nur in ganz besonders , . Fällen Gebrauch gemacht werden soll. Die Aufsichts⸗ ehörden sollen derartige Anträge von Gemeinden nur dann weiterleiten, wenn sich auch bei Anlegung des strengsten Maß⸗ . eine andere Möglichkeit zum Ausgleich des Haushalts nicht ietet.

Nach der Schulentlafsung Eintritt in die Hitler ⸗Jugend Ein Manifest des Reichserziehungsminifters. Zwischen den Reichsministerien für Wissenschaft. Erziehung und Volksbildung und der Reichsjugendführung sind Verein⸗

barungen getroffen worden, die die gemeinsanien Maßnahmen. zur Fortführung der Erziehungsarbeit an der Jugend nach der

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Schulentlassung betreffen. Reichserziehungsminister Rust wird, wie der Reichsjugendpressedienst mitteilt, ein Manifest erlassen, das die Schulentlassenen zum Eintritt in die Hitler-Jugend und damit zur Weiterführung der in der Schule begonnenen natio⸗ nalsozialistischen Aufbauarbeit aufruft. Das Manifest wird bei den Entlassungsfeiern, die in diesem Jahre zum ersten Male in allen Schulen stattfinden, von den Schulleitern in feierlicher Weise vor der Schülerschaft verlesen. Im Anschluß an die Schul⸗ entlassungsfeiern finden Weihestunden der Hitler-Jugend statt, in denen den Schulentlassenen ein Einblick in das kameradschaft⸗ liche Leben der nationalsozialistischen Jugend gegeben wird.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 28. März.

Staatsoper: Der fliegende Holländer. Leitung: Heger. Beginn; 20 Uhr.

Schauspielhaus: Prinz von Preußen. Schwarz. Beginn: 20 Uhr.

Aus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Führungen. In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:

Dienstag, den 2. April. 11—12 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMuseum: Die Raffaelteppiche,

Dr. v. Eynern; 12 13 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMMuseum: Rembrandt, Dr.

Härtzsch; ; 11— 12 Uhr im Alten Museum: Glas und Fayencen im Alter⸗

tum, Götze; Mittwoch, den 3. April. 11—12 Uhr im Zeughaus: Die kostbare Waffe, Dr. Uhlemann 12—13 Uhr in der Vorderasiatischen Abteilung: Die . Dr. Moortgat. Donnerstag, den 4. April. 11—12 Uhr im Schloßmuseum: Deutsche Renaissanece, Mobiliar und Kunstgewerbe. . Freitag. den 5. April. 20,30 Uhr im Schloßmuseum: Die Festräume des Schloß museums (bei Beleuchtung), Prof. Dr. Schnorr v. Carols⸗

feld. Sonnabend, den 6. April. 11—12 Uhr im Neuen Museum, in der Aegyptischen Abteilung: BVor⸗ und Frühzeit. 12 —13 Uhr in der Islamischen Abteilung: Rundgang durch dig Sammlung. ;

Beulschen golkes

Musikalische

Drama von Hans

2 1

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