1935 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1935. S. 2

Vierter Abschnitt.

Formvorschriften. § 18. Eintragung der Käufe. Auf die Einkaufsgenehmigungen sind die w eit abgeschlossenen Käufe jeweils unverzüglich Eintragungen müssen enthalten: 1. den Namen des Verkäufers,

2 den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und Preis, Hor einde Britet sabri. Gesellschaf

3 die Währung, in der die Bezahlung erfol 4 die vereinbarte Lieferfrist, 5. die Fälligkeit der Zahlun Die Formblätter sind nach die bisher erteilten tragungen richtig und vollständig sind. 8 19. Meldung der Käufe.

Jeder Einkauf ist mit den 23 am Ende einer jeden Woche der ih

verwaltung) zu beziehen. 9) 3 zieh 8 20.

Anträge für die Ausfuhr. Anträge auf Erteilung von besonderen

gungen gemäß S5 10 und iI dieser Anordnun

wendung besonderer Vordrucke einzureichen.

mäß § 11 Absatz 1 ist außerdem je ein beizufügen oder seine unmittelbare wachnngsstelle zu veranlassen.

Die Vordrucke für sind von den Fachgruppen und t Industrie⸗ und Handelskammern zu beziehen.

8 21. Meldung der Ausfuhr.

Wenn die Auslandsaufträge, auf Grund deren eine besondere ä Anordnung (unmittel⸗

wurde, durch Lieferung der hergestellten

Einkaufsgenehmigung gemäß S 10 dieser

bare Ausfuhr) beantragt d Waren ins Ausland ausgeführt worden sind, dies unter Angabe der Nummer und des Da besonderen Einkaufsgenehmigung zu melden. Weise ist zu melden, möglich geworden ist.

Sünfter Abschnitt.

Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnur Strafvorschriften S8 10, 12 - „15 der Verordnun verkehr vom 4. September 1934.

§ 23.

Diese Anordn tritt am 1. April 1935 in Kraft, Am gleichen Dies Ang ednn ng itt an Upm m inden n, Dun, hät

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 147 vom 27. Juni 1934), Wö6 .

Tage treten die Anordnungen

. 0 Diet 1634. vom 16 *

; ö 357 : n Reichsanzeiger Nr. T7 vom 22. Segtem

1935; und Wiz vom 9. Februar 1935

anzeiger Nr. 35 vom 11. Februar 1935) außer Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle.

Hoff.

——

Bekanntmachung.

Am 4. April 1935 wird die Zweigstelle Köln der Deut⸗

schen Zentralgenossenschaftskasse in Köln, v

eröffnet. des Tirektoriums ist bestellt: Heinz Heyder. erlin, den 25. März 1935.

Deutsche Zentralgenossenschaftskasse.

Bekanntm achu

betreffend Syndikats G. m. b. H. in K

§ 10 Ziffer Llautet: 1. Das Gesamt-Jahreskontingent der Gruppe A an Briketts, auf Grund dess

Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Jahres⸗

absatzmnienge der Gesellschaft bis zum Eintritt der Wir⸗

er gestell wird, ist auf

Hiervon entfallen auf die einzelnen

Gesellschafter folgende Jahreskontingente:

Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen⸗ bergbau und Brikettfabrikation, Köln ..

Braunkohlen⸗ und Briketwerke Roddergrube Brühl (Bezirk Köln) .

kungen aus den 14 und 15

10 982 1090 t festgesetzt.

Aktiengesellschaft, Br Hubertus Braunkohlen Aktiengesellsch Brüggen (Erft) bei Liblar J. G. Farbenindustrie Frankfurt a. M. Leopold Cassella & schränkter Haftung, Frankfurt a. M

Co, Gefellchaft 1

Algemeene Bruinkool⸗Compagnie, Amfterdam,

Abt. Fürstenberg, Bottenbroich b. Horremer

Gewerkschaft Hürtherberg, Bonn Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerk rath, Neurath Gewerkschaft des zessin Viktoria, Neurath.

Bůr Un loh len. Indust rie Aktiengesellschaft . Zu⸗ if auch andere

kunft Neis weilr.. Braunkohlenbergwerk und Briketfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftr v, ili Rheinische Stahlwerke Aktiengesellschaf

Z. Auf Grund der vorstehenden Zahlen ergeben sich folgende

a,,, Beteiligungen der Gesells

ie Gruppe A entfallenden Jahresabsatzmenge

schafter in Briketts:

Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlen⸗ bergbau und Brikettfabrikation, Köln...

weren Laufzeit, diejenigen für 6 allgemeinen Einkanfsgeneh bis

spätestens zum 6. April 1935 der Uberwachungsstelle einzureichen. In ihnen ist durch Namensunterschrift zu versichern, daß die Ein⸗

§z 18 erforderlichen Angaben berwachungsstelle

Vordrucke für die wöchentlichen Einkaufsmeldungen Formblatt Nummer Fal von der Reichsdruckerei (Drucksachen⸗

Verpflichtungsschein der

inländischen Auftraggeber, gleichfalls auf besonderen Vordrucken, Einsendung an die Uber⸗

Antragstellung und Verpflichtungsschein Fachuntergruppen

kenn e, s n, go hies fte f ö. Försterei Dzwing, 3 kim nor nordöstlich Karschin, zur Nordostecke der 2

den zur Verfügung gestellten Mengen vorbelastet.

r 1904) 22. September 1934 (Deutscher Reich anzeiger l . n, , ; 29. September 1934), W ig vom 16. Oktober 1934 (Deutscher es Landesfinanza mt. Breslau, lbte ang Reichsanzeiger Nr. 253 vom 29. Oktober 1934), W 11 vom 92M, net 22. Januar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 19 vom 23. Januar

Zum Direktor der Zweigstelle Köln und Bevollmächtigten

Satzungsänderung des Rheinischen Braunlohlen⸗

Aktiengefellschaft,

rren Briketfabrik Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Horrem, Bez. Köln. .

Braunkohlenbergweris Prin⸗

und Briketwerke Roddergrube Attiengesellschaft, Brühl (Bezirk. Köln) .

Hubertus Braunkohlen Aktiengesellschaft zu Brüggen (Erft) bei Liblar 3 .

J. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M

2 Cassella C Co., Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung n,. .

9 Amsterdam, Frechen. mit be⸗ schränkter Haftung, Horrem, Bez. Köln. . Hürtherberg, Bonn

a

Braunkohlen⸗ ; raunkoh x0 114

96 3

ährend ihrer Lauf⸗ s, 457 einzutragen. Die

Algemeene Bruinkob ompagnie,

AÄbt. Fürstenberg, Bottenbroich h. 3,21 1 25

4782 3. 2276 3s

8.339 3. 2 861 36 7, Si 1

gen soll,

Gewer 6. ranrkohlenbergiwerks Neu⸗ ,, Gewerkschaft des Braunkohlenbergwerks Prin⸗ zessin Viktoria, Neurath; . . 83. Braunkohlen⸗Industrie⸗ Aktiengesellschaft Zu⸗ kunft, Weisweiler ö

migungen

8 1 1 2 2

Braunkohlenbergwerk und Briketfabrik Liblar, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in

8 r nne Aktiengesellschaft, Essen

ble 3,914 Rheinische Stahlwerke

1,821 3

Vorstehende Satzungsänderungen werden hiermit un

Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichswirtscha minifters über die Wahrnehmung der Aufgaben des Reit kohlenrates vom 22. April 1933 (abgedruckt im Deuts

1933 Nr. S5) im Sinne der Vorschriften der 17 und! der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Ra lung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichsge⸗

blatt S. 1449 genehmigt.

Berlin, den 25. Februar 1935. Reichskohlenrat. Bennhold, Geschäftsführer.

Zollgrenzordnung für den Bereich des

Auf Grund der Verordnungen des Reichsministers der Finanzen vom J. August 1930 über Transportkontrolle und Beschränkungen des Gewerbebetriebes im Zollgrenzbezirk (Reichsministerialblatt S. 502?) und vom 30. März 1933 über bie Ueberwachung des Warenverkehrs außerhalb des Zoll⸗ grenzbezirks (Reichsministerialblatt S. 93) wird für den Bezirk des Landesfinanzamts Schlesien folgendes verordnet:

I. Zollgrenzbezirk.

§1. . (1) Der Zollgrenzbezirk des Landesfinanzamts Schlesien ver= läuft im Bereich der Hauptzollämter Glogau, Trachenberg (Schles), Oels (Schles.), Kreuzburg ,, Beuthen (Oberschl.), Glei⸗ witz, Ratibor, Neustadt Oberschl.), Glatz, Waldenburg (ESchles.), Hirschberg (Riesengeb!) und Görlitz. Er wird gegen das Zoll⸗ ausland durch die Reichsgrenze und binnenwärts durch die Binnenlinie begrenzt; ini Nordosten findet er seinen Abschluß durch eine Linie, die von der Reichsgrenze an der Eisenbahnlinie Wollstein Unruhstadt entlang bis zum Schnittpunkt mit dem Wege Unruhstadté=Dzwina führt und von dort diesem Wege bis zum Schnittpunkt mit dem Wege folgt, der 600 m westnordwestlich der

u melden. sind unter

Einkaufsgenehmi⸗ sind unter Ver⸗ Bei Anträgen ge⸗

sowie von den

haben die Betriebe tums der erteilten In der gleichen

Provinz Niederschlesien führt; an diesem Wege entlang führt die Linie zur Nordostecke der Provinz Niederschlesien, verläuft von hier ,,, und fällt hier mit der Grenze der Provinz Nieder⸗ schlesien zusammen; im Westen stößt der Zollgrenzbezirk an die Grenze des Freistaats Sachsen.

(2) Der Lauf der Binnenlinie im Bezirk des Landesfinanz⸗ amts Schlesien ist festgesetzt durch die Bekanntmachung des Pro⸗ vinzialsteuerdirektors in Breslau vom 6. Juni 1900 (Amtsblatt der Regierung Breslau 1900 S. 246 ff. und der , ,, Liegnitz 1900 S. 158si63), abgeändert durch die Verordnungen des Prã⸗ sidenten des Landesfinanzamts Breslau über Aenderung des Ver⸗ laufs der Binnenlinie des Grenzbezirks gegen die Tschechoslowakische Republik im Bezirk des Landesfinanzamis Breslau vom 12. Sey⸗

ig fallen unter die g über den Waren⸗

tember 1959 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 215 com 14.9.1929), ',, dann lazi fDentscher Reichsgnzeiger Nr. 20 vom 5361 * ; 2 . ; tsche eichsanzeigen 1437 291

ber 1933 (Deutscher ö . . ten be 1932 ; NR vom * 325; Ferner durch die Beka

w , mn W., Rn li ini. effend,. R U e rg Binnenlinie an der Grenze der Polen (Amtsblatt der Regierung ; geändert durch die Bekanntmachung des Landesfinanzamts Bres⸗ sau vom 8. Mai 1921 (Amtsblatt der Regierung Liegnitz 1921 S. 190) und durch die Verordnung des Präsidenten des Landes⸗ sinanzamts Breslau vom 24. März 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 73 vom 25. 3. 19319; ferner durch die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Lauf der Binnenlinie in Oberschlesien vom 21. Juli 1928 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 176 vom 30. J. 1928).

(3) Die Wege, Eisenbahnkörper und Gewässer, die den Lauf der Binnenlinie bezeichnen, gehören zum Zollgrenzbezirk.

Il. Zotlaussicht über Warenbeförderung. 8 2.

Transportkontrolle. (1) Im Zollgrenzbezirk unterliegt die Beförderung von a) Pferden b) Rindvieh, c) Schweinen, der Transportkontrolle.

ef (2) Von der Transportkontrolle nach Absatz 1 sind jedoch

efreit:

a) Vieh eines inländischen Landgutes, wenn es innerhalb des Gutes verbleibt;

b) Die , auf öffentlichen Eisenbahnen aus dem Binnenland in Ben Zollgrenzbezirk oder die ununterbro⸗ chene Eisenbahnbeförderung durch den Zollgrenzbezirk;

e) die Beförderung mit der Post;

4 die Beförderung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von Haus zu Haus; zum Verkehr von Haus zu Haus gehört nicht die Beförderung zum Bahnhof oder zur Postanstalt, wenn die Waren mit der Eisenbahn oder der Post weiter befördert werden sollen, ferner nicht die Beförderung im Marktverkehr (vgl. S 13);

e) als Zugtiere eingespanntes Vieh und Reitpferde unter dem Sattel; diese Befreiung gilt jedoch nicht für Tiere, die zum Zwecke des Wechsels ihres Standorts oder zur Beförderung zum Verkauf oder nach Ankauf eingespannt oder gesattelt sind;

f) beim Eingang aus dem Ausland die Beförderung auf der Zollstraße von der Grenze bis zur Grenzzollstelle;

g) die Beförderung auf dem kürzesten Wege bis zu dem nächsten Aussteller von Transportausweisen;

h) ö bis zu sechs Monaten in Begleitung der Mutter⸗ tute;

i) der Weideverkehr, soweit er nicht nach Maßgabe der §s§ 10 und 11 überwacht wird.

(3) Das Hauptzollamt kann im Falle des örtlichen Bedürf⸗ Beförderungen von der Transportkontrolle

§ 3.

Transportausweise.

(i) Wer transportkontrollpflichtige Waren C 2) im Zollgrenz⸗ bezirk befördert, hat einen amtlichen Transportausweis bei sich

zu führen.

(3) Transportausweise sind bei Waren, über die Zollpapiere ausgestellt sind, diese, im übrigen Le itimationsscheine nach Muster 1 und k nach Muster 2, ferner „Ur⸗ sprungszeugnisse und Ver endungsscheine“ nach Muster 3

und 4 und „Verladeerlaubnis⸗ und Versendungsscheine“ nach

(Deutscher Reichs⸗ Liegnitz 1920 S. 281 ff.). ab⸗

on⸗Werth⸗Str. 25,

lebend, jeden Alters und Geschlechts

n g., öln.

Gesellschafter der en die prozentuale

4102 800 t 2 206 900 t

aft zu A493 600 t

nit be. des soo zũe 600 t

525 200 t 250 000 t

366 700 t 314 200 t

Frechen

s Neu⸗

8356 800 t befreien. Liblar, ing in

. 403 500 t t, Essen⸗ 200 000 t

chafter an der auf der Gesell⸗

37, 859 3

24 1 ö

Provinz Niederschlesten gegen

Landesfinanzamts Schlesien (3 6r9.

Muster 5 der landespolizeilichen Anordnungen, die von den] gierungspräsidenten in Breslau am 16. Juli 1934 (Amtsblatt der Preußss Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), Liegnitz am 6. August 1934 (Amtsblatt der Preußist Regierung Sonderbeilage zu Stck. 33), Oppeln am 14. Juli 19534 (Amtsblatt der Preußisz Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32) ; und Schneidemühl am 23. Juli 1934 (Amtsblatt der Prũ schen Regierung Sonderbeilage zu Stck. 32), erlassen sind. (3) Wegen der Verwendung von Zollpferdekarten und 4

weidescheinen als Transportausweisen wird auf die Abschn

III und 1 verwiesen. § 4. Ausstellung der Transportausweise.

(1) Die Legitimationsscheine werden durch die Zolsstel die Versendungsscheine durch vom Hauptzollamt bekanntgegeh Versendungsscheinerteiler, die Ursprungszeugnisse und nn af der r sowie die Verladeerlaubnis- und Versendnmn cheine für Rindvieh nach Maßgabe der landespolizeilichen ordnungen (5 3 Abf. 2) durch Viehrevisoren, Ortsvorsteher Polizeibehörden ausgestellt.

(2) Wer einen Transportausweis beantragt, hat auf langen des Ausstellers (z. B. durch Vorlage von Anschte büchern (88 15 und 161, Zollquittungen, Quittungen, K bestätigungen) nachzuweisen, daß die zu befördernde Ware ländischer Erzeugung oder Herkunft oder daß sie verzollt ist.

(3) Der Transportführer hat die Ware vorzuführen, n die den Transportausweis ausstellende Stelle es verlangt? wenn das Hauptzollamt die Vorführung allgemein n ordnet hat.

( Ist der Transportführer

dem Aussteller unbekamt, ich teil uszuweisen

er sich über sen

Ausführung der Beför? run i, Treälispörtkontrollßflichtihe Waren durfen nur inne

folgender Tageszeiten befördert werden: im Januar und Dezember zwischen 7 und 18 Uhr, 4 . Oktober und November zwischen 6 1 ö im März, April, August und September zwischen õ 20 Uhr und im Mai, Juni, Juli zwischen 4 und 22 Uhr.

(2) Ausnahmen kann i; den Einzelfall der Aussteller Transportausweises oder für regelmäßi wiederkehrende unter Vorbehalt des Widerrufs der ezirkszollkommissaar willigen. Die Bewilligung ist im Transportausweis zu vermen 3) Bei der Beförderung darf von den in den Trans ausweisen vorgeschriebenen Zeiten und Wegen nicht abgem werden; bei notwendigen Abweichungen ist sofort bei dem nich Aussteller von Transportausweisen unter Abgabe des bisher ein neuer Transportausweis zu beantragen.

(4 Den Zoll⸗, Veterinär-, Gendarmerie⸗ Polizei⸗ und J beamten sind auf Verlangen die Transportausweise vorzus und die Waren offen zu legen. = .

Sonderbestimmungen zur Belämpfung des Biehschmuggel⸗ der Grenze gegen Polen.

§ 6. Transportkontrolle für Pferde außerhalb des Zollgrenzbeni (1) Wer Pferde aus Polen oder aus dem Zollgrenzbejn der polnischen Grenze über die Binnenlinie in das Gebiet h der Oder überführt, muß die im Zollgrenzbezirk erhaltenen . bis zum Bestimmungsort, wenn dieser an oder 6 hr liegt, andernfalls bis zum Ueberschreiten der Od ich führen. (2 Die Bestimmungen der wendung.

S8 2–— finden entsprechende

III. Zollpferdetarten.

§ 7.

() Pferdehalter, mit Ausnahme der gewerbsmäßigen 7 händler, können für Pferde, die im Zollgrenzbezirk ihren mäßigen Standort oder Weideplatz haben, als Dauertrans ausweise eng r gf, nach Muster 3 erhalten. .

(23) Die Zollpferdekarte lautet auf den Namen des I halters und k eine genaue Beschreibung des Pferdes.

(G) Die Zo e ,. ist bei dem Aufenthalt des . außerhalb des geschlossenen Ortes, also auch bei der Feldbest mitzuführen.

(4) Sie gilt bei Tage und bei Nacht ein Jahr lang vom ihrer Ausstellung an unbeschadet von 6 5.

(6) Mit der' Veräußerung und beim Eingehen des 9 wird die Zollpferdekarte sofort, beim Tode des Pferdehalter Ablauf des sechsten Tages nach dem Tode ungültig.

§ 8.

Die Zollpferdekarten werden von der für den Ort der 6. lichen Niederlassung oder des r nn n,. Betrieb Pferdehalters zuständigen Zollstelle, na Ano gun des an auch Lon anderen Zolldienftstellen, ausgestelli. Ei icher Antrag des Pferdehalters genügt.

§ 9. ;

() Die Erneuerung von Hollpferdekarten iht spätesten⸗ Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nachzusuchen. u () Vor der erstmaligen Ausstellung der Zollpferdes das Pferd dem Aussteller vorzuführen; vor einer Erne kann der Aussteller die a, , . verlangen. t (3) Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unvet

dem Aussteller zurückzugeben.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 28. März 1935. S. 3

IV. Weideverkehr.

1bestimmungen für den er, nn, an der Grenze gegen olen. § 10. ) Wer im Zollgrenzbezirk gegenüber Polen Tiere, die der ucortkontrolle unterliegen 6 2 weidet, hat einen Zollweide⸗ n G 11) nach Muster 4 bei sich zu führen. Dieser ist zu⸗

n ) Muster . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 2. ö ih rgnsportausweis für den Auftrieb zu und den Abtrieb

er Weide. ;

Y Soweit nach den in 8 8 Abs. 2 erwähnten landespolizei⸗ n Anordnungen Rindvieh, das zu Weidezwecken weiter als m von seinem , Standort geführt wird, von Ur⸗ ungszeugnissen ünd Versendungsscheinen, die auch mit einer ügteits dauer bis zu einem Jahr und in der Ferm von Ge⸗ ‚tzengnissen erteilt sein können, begleitet wird, gelten diese als sweidescheine im Sinne dieser Ordnung. Als ollweidescheine en auch die Zollpferdekarten.

9 Für das Weiden auf Plätzen, die unmittelbar an das sist grenzen, einen Zugang von diesem und einen Abschluß außen haben, sind Zollweidescheine nicht er orderlich.

h das Weidevieh darf nur während folgender Zeiten ge⸗ det und zur Weide auf- und von der? eide abgetrieben den: nen im Januar und Dezember von 1—18 Uhr,

im Februar, Oltober und November von 6—18 Uhr, im März, April, August und September von 5 20 Uhr und im Mai, Juni und Juli von 4 bis 2 Uhr.

3 Außerhalb dieser Zeiten darf das Weidevieh auf der Weide bleiben, wenn der Weideplatz vollkommen eingezäunt ist oder mn die Tiere einzeln angeflöckt ggetüdert) sind.

Der Hirt hat den Zollweideschein beim Weiden der Tiere bei sich zu führen. Sonst ist der Zollweideschein nach An⸗ mung des Bezirkszollkommissars aufzubewahren und während in Abf. 4 angegebenen Zeiten zur Einsicht durch die Zoll⸗ sichtsbeamten bereitzuhalten.

Ein. Verlust des. Zollweidescheines ist der Zollaufsichts⸗ e ünverzüglich anzuzeigen.

§5 11.

) Die Zollweidescheine werden von der Zollaufsichtsstelle, in n Bezirk die Tiere geweidet werden sollen, ausgg tellt. Der Ebesitzer hat hierzu spätestens eine zoche vor Beginn des dens zwei ausgefüllte Vordrucke des Musters 4 vorzulegen. Prüfung und Bescheinigun durch die Zollaufsichtsstelle er⸗ Fer die eine Ausfertigung als Zollweideschein zurück. 3 Der Zollweideschein gilt nur für das Kalenderjahr, in per ausgestellt worden ist. Nach Ablauf seiner Gültigkeit ist zer Zollaufsichtsstelle binnen 2 Wochen zurückzugeben, ( Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Viehbesitzer kitens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein krmerken und binnen drei Tagen durch die Zollaufsichtsstelle tigen zu lassen ch Einen Wechsel des . hat der Viehbesitzer sstens drei Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und diese in dem Zollweideschein vermerken zu lassen. Es be⸗ keiner Anzeige, wenn der künftige Weideplatz an den herigen unmittelbar grenzt oder von ihm höchstens 150 m sernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist. ) Das Hauptzollamt kann für einzelne Viehhalter oder ene Ortschaften seines Bezirks Ausnahmen oder weitere Auf⸗ maßnahmen anordnen und diese Befugnisse auf den Bezirks⸗ ommissar übertragen.

V. Hausiergewerbe. . 8 12.

h Hausiergewerbe, einschließlich des Haltens von Wander⸗ an, dürfen im Zollgrenzbezirt nur mit solchen Moren be⸗ ken werden, die einer Transportkontrolle nicht unterliegen. Fräsident des r nr nn, kann Ausnahmen zulassen. Y Die nach 5 124 Abf. 1 des Vereinszollgesetzes erforderliche dere Erlaubnis zum Hausieren, einschließlich des Haltens Vanderlagern, im Zollgrenzbezirk gilt mit der in Abs. 1 nmten Maßgabe als mit der Erteihung des Wandergewerbe⸗ nes G 61 der Gewerbeordnung), sowie in den Fällen, in mes gemäß § 59 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbe⸗ nes nicht bedarf, ohne weiteres als bewilligt, sofern nicht im slnen Falle wegen Zoll- oder Steuerzuwiderhandlungen die suübnis durch das Hauptzollamt versagt oder entzogen wird. ) Die Verfagung oder Entziehung, der Erlaubnis wird t das Hauptzollamt auf bestimmte Zeit verfügt und in den ndergewerbeschein eingetragen. Das Hauptzollamt benach⸗ igt hiervon die ausstellende Verwaltungsbehörde die bei sausfertigung von Wandergewerbescheinen in dem Schein die sigung oder die Entziehung der Erlaubnis vermerkt.

VI. Marktverkehr. 813.

Im Zollgrenzbezirk unterliegt der , . mit trans⸗ sontrollpflichtigen Waren der n olche Waren in, auch wenn sie aus dem arktort kommen, nur mit mnäportausweifen auf den Markt gebracht werden und dürfen Narkt auch nur mit Transportausweisen verlassen.

ll. Ueberwachung des stehenden Gewerbe⸗ betriebes und der Viehhaltung. 8 14.

Ver im en , , ein stehendes Gewerbe betreibt oder P hält, ist verpflichlet, auf Verlangen des Hauptzollamts m(oder einer anderen von ihm bestimmten Dienststelle den und sowie den Zugang und Abgang an Waren oder an Vieh nelden und nachzuweisen.

herbestimmungen zur Bekämpfung des Viehschmuggels an der Grenze gegen Polen. GS 16 bis 20.)

5 15.

Ueberwachung der Viehhändler und Schlächter im Zollgrenzbezirt.

Wer im Zollgrenzbezirl gegenüber Polen mit Pferden, ieh oder Schweinen, Handel treibt oder wer gewerbsmäßig he Tiere mästet. oder für eigene Rechnung schlachtet, hat seinen urbebetrieb spätestens eine Woche vor der Eröffnung unter hier Angabe der für die Unterbringung der Tiere vorgesehenen ze Ställe, Weiden usw.) und des ,,, am Tage der dung der zuständigen 6 schriftlich in doppelter Aus⸗ ng anzumelden. Die Jollstells händigt dem Aumelder Sine mnigte Ausfertigung der Anmeldung nebst einem Anschreibe⸗ nach Muster ig ö. Tiergattung aus und übersendet die inn der Anmeldung dem Bezirkszollkommissar zur ng des Betriebs. r Mehrere Gewerbebetriebe eines Inhabers werden als Ein⸗ ebe behandelt, wenn sie in demselben Ort mehr als 1 km ider entfernt oder in verschiedenen Orten liegen. 9) Die Gewerbetreibenden haben die Anschreibebücher sorg⸗ ich führen und nach Anordnung des Bezirkszolltommissars dewahren. Auf Verlangen des Bezirkszollkommissars sind den sreibebüchern Zeichnungen über die Lage der ,,, in beizufügen. Die Transportausweise sind nach der gern folge geheftet bei den Büchern ,, Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Zollbeamten ichschau der Anschreibebücher, der Viehbestände und der

Unterbringungsplätze jederzeit zu gestatten und ihren Weisungen nachzukommen.

(6) Den Buch- und Bestandsprüfungen hat der Gewerbe⸗ treibende oder 6 Vertreter auf Verlangen beizuwohnen. Den Beamten sind bei der Nachschau die erforderlichen Hilfsdienste

zu leisten. § 16.

neberwachung der Pferdehändler und ⸗schlächter außerhalb

. des Zollgrenzbezirks.

(I) Für Pferde ist ein Anschreibebuch na 15 auch insoweit zu führen, als der Händler oder Ear her . e in grenzbezirk, aber im Gebiet östlich der Oder oder im Gebiet einer an der Oder gelegenen Gemeinde seinen Gewerbebetrieb ausübt.

(2) Die Bestimmungen des 5 15 finden entsprechende An⸗ wendung.

§ 17.

Marktbuch für Pferdehändler.

) Pferdehändler, die Viehmärkte im Gebiet östlich der Oder oder einer an der Oder gelegenen Gemeinde hesuchen, haben außer dem Anschreibebuch (68 15 und 16 ein Marktbuch nach Muster 6 zu führen, dessen Ausstellung bei der Zollstelle zu beantragen ist. C In dem Marktbuch sind sämtliche Pferde, die der Händler in einen Ort, wo Markt gehalten wird, bringt und die er dort oder unterwegs ankauft, nach Alter, Geschlecht, Farbe, Brand⸗

ichen und sonstigen besonderen Merkmalen genau zu bezeichnen; erner sind Ausstellungstag und Nummer des Transportgusweises,

ame und Wohnort des Vorbesitzers, der Erwerbspreis, Name und Wohnort des Erwerbers und der Verkaufspreis einzutragen, So⸗ fort nach Rückkehr vom Markt sind sämtliche Eintragungen in das Anschreibebuch (8 15) zu übernehmen.

G) Das Marktbuch hat bei E zu führen, wer als Pferde⸗ händler oder für einen solchen Pferde zum Markt führt, während des Marktes beaufsichtigt oder vom Markt fortführt. Es ist den Zoll⸗, Veterinär-, Gendarmerie⸗, Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

() Die Bestimmungen über die Transportkontrolle (568 2-6) werden durch die Bestimmungen über das Marktbuch nicht berührt.

§ 18. Befreiung von der Ueberwachung.

Das Hauptzollamt kann einzelne Gewerbetreibende von den Verpflichtungen, die ihnen nach 8 16 17 obliegen, ganz oder zum Teil befreien. z

19.

Lieferung der Bücher.

( Das Anschreibebuch und das Marktbuch werden i der Anmeldung des Betriebes und für jedes neu Kalenderjahr un⸗ entgeltlich geliefert.

G) Auf Antrag werden einem Pferdehändler mehrere Markt⸗ bücher ausgefertigt. z 20.

Rinderregister. Das nach den 5 5 —=19 der landespolizeilichen Anordnungen des Regierungspräsidenten in Breslau vom 16. Juli 1934, Liegnitz, vom 6. August 1934, Oppeln, vom 14. Juli 1934, Schneidemühl, vom 238. Juli 1934 durch den Viehrevisor zu führende Rinderregister gilt als Zoll⸗ aufsichtsbuch im Sinne von z 124 Abs. 8 Satz 1 des Vereins⸗ zollgesetzes. Vlll. Uebergangsbeftimmung. 8 21. Ueberwachungspflichtige Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser ,. bereits bestehen, 9 innerhalb von zwei Mochen wich dem Inkrafttreten anzumelden.

IX. Strafbeftimmung. § 228.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden a ng er werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 8 413 der Reichsabgabenordnung mit Geld⸗ strafe bis zu 10 000 RM geahndet.

X. Schtußbestimmungen. § 28.

olnische Abkommen über Erleichterungen im

Das deutsch⸗ Zollgrenzordnung nicht

kleinen Grenzverkehr wird durch diese berührt. 8 24.

Diese Zollgrenzordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die ollgrenzordnung für den Bereich der Landesfinanzämter Breslau und Oberschlesien vom 24. Januar 1954 außer Kraft. In Kraft bleibt die Verordnung des . denten des Landesfinanzamts Oberschlesien vom 23. Juli 1932 über die Einführung der Buch- und Lagerkontrolle für Getreide und . daraus im Grenzbezirk des Hauptzoll⸗ amts Kreuzburg Oberschl. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 177 vom 30. Juli 1932).

Breslau, den 18. März 1935.

Der Präsident des Landesfinanzamts Schlesien. Hoßfeld. 36

Muster 1

ö (zu 5 3 ZGrO.)

Legitimationsschein ...... .. ...... ...... Nr

Für die Beförderung von lber e e e e 2 22 e e e e e 2 eee ee nach 9 e e e eee eee ee enge ée zum Markt in ...

220992222222

nur 3 liig (in Buchstaben) Uhr (à24.Stundenzeit) bis...... .... Uh ; (in Buchstaben) Besitzer (Versender): ...... ...... ...... 2 (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

Warenführer: .... ..... ..... K . (Vor⸗ und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

am (in Buchstaben)

hier bezeichneten Wege.

Nur gültig für den hier bezeich⸗ neten Tag und Zeitraum und die

Farbe, Abzeichen (bei Rindern

und bei Pferden nach den amt⸗

lichen Anleitungen), Kennzeich⸗ nung

Be⸗

Ge⸗ mer⸗

schlecht Alter

Lfd. Nr.

Art, Nr. und Ausstellungsort des Vorscheins ; = Vorbuchs Vorzuführen bei de. . Doll 6 Versendungsscheinerteiler

den (Ort der Ausstellung) (Stempeh

(Unterschrift, Dienstbezeichnung)

Dieser Schein ist den Zoll-, Veterinär⸗, Gendarmerie⸗,

Polizei⸗ und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

muker? (zu 53 36rO.) Versendungsschein ...... .,

Für die Beförderung von über

an durch ...... gültig am (in Buchstaben) (24⸗Stundenzeit) bis (in Buchstaben)

Besitzer (Versender): .... ...... (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

Warenführer: (Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Wohnung)

hier bezeichneten Wege.

Nur gültig für den hier bezeich⸗ neten Tag und Zeitraum und die

Be⸗ merkungen (Nr. des Rinder⸗ buchs)

Farbe, Abzeichen (bei

Rindern und bei Pferden

nach d. amtl. Anleitungen) Kennzeichnung

Ge⸗ schlecht

Lfde. Nr.

Art, Nr. und Ausstellungsort des n,. e , , , .

Zoll... in Versendungasscheinerteiler 1 den 8 aeeeaseee eee eee e e e e e 22 * (Datum)

Vorzuführen bei d. ...

(Ort der Ausstellung) (Stempel) (Unterschrift)

Dieser Schein ist den Zoll⸗, Veterinär- Gendarmerie⸗, Polizei- und Forstbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.

Mu ter 3 Hauptzollamtsbezirk ... ...... (zu 57 36rO.) Nicht übertragbar

Gültig bis zum ...... Zollpferdetkarte

Vor⸗ und Zuname des Pferdehalters:. tänn, Wohnort:

Zur Beachtung: .

1. Diese Karte ist bei jedem Aufenthalt des Pferdes außerhalb des geschlossenen Ortes (also auch bei der Feldbestellung) mitzu⸗ führenz sie ist auf Verlangen den Zoll⸗, Veterinär⸗ Gendarmerie⸗ Polizei⸗ und Forstbeamten vorzuzeigen. Sie gilt bei Tage und bei Nacht.

2. Spätestens 4 Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist die Karte zur Erneuerung vorzulegen.

8. Ungültig gewordene Zollpferdekarten sind unverzüglich dem Aussteller zurückzugeben.

4. Mit Veräußerung und mit Verenden des Pferdes wird die Zoll- pferdekarte ungültig. Beim Tode des Pferdehalters verliert sie mit Ablauf des 6. Tages nach dem Tode ihre Gültigkeit.

5. Für den Auftrieb auf einen Pferdemarkt gilt die Zollpferdekarte nicht; dafür ist stets ein Legitimations⸗ oder ein Versendungs⸗ schein zu lösen.

6. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1- 5 werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 5 413 ö, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 RM

estraft.

Ortschaft: .. ..... J ,, ö

Beschreibung des Pferdes nach der amtl. Anleitung: Rasse: Bandmaß vom Widerrist bis zum Verwendung: Erdboden gemessen:

Alter: Stockmaß:

Geschlecht: Vorderbein, von der Schwielwarze Farbe: ; Abzeichen:

Brandzeichen, falls vorhanden.

Standort:

oder Weideplatz:

Diese Zollpferdekarte gilt nur für die Gemeindebezirke:

ee ese eee eeeeee eee ee -e e - --=. 222

an:

Von der dünnsten Stelle unter dem Knie an:

Bemerkungen:

Außerhalb dieier Vezirle muß ein Legitimations⸗ oder ein Ver⸗ sendungsschein gelöst werden. e ee ee e e 22 2 229099022 2/ den 1 (Ort) Eigenhändige Unterschrift es Pferdehalters:

Muster 4 zu F id JZdrd.)

in wr k JJ ö ollaufsichtsstelle

Zollweideschein Nr. über das Weidevieh des......

Gültig für das Kalenderjahr 19 ...

Weidezeit: von bis (Tag, Monat) Zur Tages⸗ und Nachtzeit“) Weideplatz:. (Ort, Gemarkung und Weidebefsitzer)

Weg zu und von der Weide: ...... ............. . —— .

Anweisung zum Gebrauch:

1. In dem Zollweideschein sind aufzuführen Pferde und Rindvied unter genauer Beschreibung jedes einzelnen Tieres nach der Anleitung, Schweine unter Angabe ihrer Zahl für jedes Geschlecht.

Aenderungen des Weideviehbestandes hat der Tierhalter datestens am Tage nach ihrem Eintritt auf dem Zollweideschein zu vermerken u binnen 3 Tagen durch die Zollaufsichtsstelle bestätigen zu assen.

Ein Wechsel des Weideviehplatzes ist vom Tierhalter spätestens 3 Tage vorher der Zollaufsichtsstelle anzuzeigen und durch fie auf dem Zollweideschein zu vermerken. Das güt nicht, wenn der künftige Weideplatz an den bisherigen unmitteldar augrenzt oder von ihm höchstens 150 m entfernt und nicht durch fremde Grundstücke von ihm getrennt ist.

, , / u,

. .