1935 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ 66 Staatsanzeiger Nr. 76 vom z0. März 1935. S. 2

22 2 XU ——

Anordnung zur Marktregelung in der Rauchtabakindustrie. Vom 28. März 1935.

- ; 3.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwang . kartellen vom 15. Juli 1933 (GReichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ö läufi Marktregelung in der

Meine Anordnung einer vorläufigen Marttregernng liisazr Rauch id tin but ri . 8. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 133 vom 11. Juni 1934, in der durch meine Anordnung * Marktregelung in der Rauch tabakindustrie vom 27. November ö Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 28. November 1934) abge⸗ änderten Fassung bleibt bis auf weiteres in Kraft.

Der Satz 2 des 55 meiner Anordnung ist zu streichen.

Berlin, den 28. März 1935. .

Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Po sse.

Berordnung

ur Ergänzung der Verordnung über Preisbindungen ; 16 . Verteuerung der Bedarfsdeckung.

Vom 29. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 47) in Verbindung mit em g en über Bestellung eines Reichskommissars für ö. 5 wachung vom 5. November 1934 (Reichs gesetzbl. 94 9 und mit dem Gefetz über die Erweiterung der Ich e des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 4. ezem⸗ ber 1934 Reichsgesetzbl. S. 1201) wird verordnet:

§1.

Pei Vergebung von Aufträgen über Lieferungen oder Lei⸗

JJ fit öffentlicher Stellen sind , der! Vereinbarungen unter den Bewerbern über die ö der Nichtabgabe von Angeboten, über die zu fordernden . ber die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbetei 3. ungen oder sonstige Abgaben) sowie Festsetzungen oder Empfeh⸗ ungen von Preisen für die betreffenden Vergebungen ohne die inwilligung der vergebenden öffentlichen Stellen unzulässig. 8 2.

Soweit Verpflichtungen zu Verhandlungen oder Berein⸗ arungen e rr, oder zur Innehaltung von Preis festse un⸗ en fur bestimmte Vergebungen bestehen verlieren sie mit . nkrafttreten dieser Verordnung für Vergebungen öffentlicher Itellen ihre Wirkung. 83

1. Wird eine Einwilligung zu Maßnahmen gemäß 81 er⸗ ilt, so bedürfen die unter Bewerbern getroffenen Preis fest⸗ tzungen, verabredungen oder empfehlungen nicht. meiner Ein⸗ illigung gemäß 5 1 der Verordnung über Preisbindungen 6 egen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 11. 12. 1934 Reichs⸗

Hals- und Kopfteile;

Fisch⸗ und ge ere, rohl ,,. che Waren nur einkaufen oder zur Lohnveredlung in. uftr . soweit ihnen dazu von der Ueberwachungsste e für Leder⸗

wirtschaft die Genehmigung erteilt ist.

§ 2. . Allgemeine Einkaufsgenehmigungen werden jeweils für die

Zeit 63. 1. April bis 30. . und vom 1. Oktober bis

31. März erteilt. 8

Die Grundlage für die K bildet der Nor⸗ malbedarf des Betriebes, der folgendermaßen berechnet wird:

Die Menge der im 1. Vierteljahr 1934 verarbeiteten Felle und Häute wird mit vier vervielfacht. Ist die so errechnete Menge größer als die im Jahre 1933 verarbeitete Menge, so wird sie um ein Viertel des Unterschiedsbetrages vermindert; ist sie kleiner als die im Jahre 1933 verarbeitete Menge, so. wird sie um die Hälfte des Unterschiedsbetrages vermehrt, Die sich hiernach jeweils ergebende Menge wird durch zwei geteilt (Grund⸗ bedarf).

. 3 besonderen . an die ö zu dem dbedarf einen Zusatz gewähren (Zusatzbedarz);

in ,, n m , Zusatzbedarf ergeben den

Normalbedarf. . .

. er l malbebar wird gesondert festgestellt für folgende Gruppen: ö An Kalbfelle (einschl. Ma tkalbfelle),

Ar Rindhäute (übrige ahmhäute und felle,

Fresser),

E Wirbhaüte, KLipse, ; . P Sonstige Felle und Häute (Schweinshäute, Hundefelle, 5 und andere in A bis C und E bis G ich enthaltene Felle und Häute), E Roßhäute, —⸗ zu . ausgedrückt in kg n gk Ge E Schaf-, Ziegenfelle (einschl. Lamm⸗, ickel⸗, Hirsch⸗ Reh⸗ und Renntierfelle,, . G6 Kriechtierhäute (einschl. Fischhäute und Seehundsfelle), zu Fund G: ausgedrückt in Stück. .

Für die Eingliederung in die vorgenannten Gruppen ist die Einteilung des den Verarbeitern übersandten „Fragebogens für die ledererzeugende Industrie“ vom Mai 1934 maßgebend. .

Für die Umrechnung in Salzgewicht gilt folgender Schlüssel:

1g . (Frisch) gewicht (Ai und Ar) = O,9 kg Salz⸗ ewicht .

19 albfelle (An trocken 2,5 1

18 Haut und Kips (322 B und O) trocken

Salzgewicht, 14g Ro 6. (EH) trocken 24 kg Salzgewicht, 149 . und Kips (B und 6) trockengesalzen 1,ö7 kg alzgewicht. ,, . Die Umrechnung der nach Stückzahl gekauften Roßhäute erfolgt, wenn das Gewicht nicht feststeht, nach folgendem Schlüssel: 1 Roßhaut 22 kg, 1 . 13 kg, 1 Schild 9 kg.

einschl.

2,25 kg

84

6 =, Ginzelfall ausdrücklich eine weich 2. ngen unter gebung eingehol!

3. ö irh, 856

orm a zer nter

Stellen im Sinne dieser Veroronunt ten: Das Reich, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde⸗ bande, die Reichsbank, die Deutsche Reichs bahn⸗Gesellschaft, s Ünteérnehmen „Reichsgutobahnen“ und die sonstigen Körper⸗ aften des öffentlichen Rechts, die Siedlungsunternehmen, die neinnützigen Wohnungsunternehmen sowie die öffentlich⸗recht⸗ en Bodenverbesserungs- und Wassergenossenschaften.

2. Es bleibt vorbehalten, durch allgemeine Anordnung oder rch Einzelverfügungen zu bestimmen, daß auch andere Körper⸗ aften oder Vereinigungen als öffentliche Stellen im Sinne ser Verordnung gelten.

3. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne

s Abf. 1 gehören auch die in 5 15 Abs. 14 des Dritten Teiles, pitel V der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur cherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung

litischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. l

537, 548) genannten Rechtsträger. Als Siedlungsunternehmen

Sinne des Abs. 1 gelten die von dem Reichsminister für Er⸗ hrung und Landwittschaft auf Grund des Gesetzes über die

eubildung des deutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 eichsgesezbl. I S. 5i7 zugelassenen Siedlungsunternehmen. s gemeinnützige Wohnungsunternehmen im Sinne des Ab. 1

ulten die gemäß Kapitel III des Siebenten Teiles der Ver⸗ dnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und nanzen vom 1. Dezember 1930 Geichsgesetzbl. 1 S. 593) als

emeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen.

. 86.

1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Stelle. Maß⸗ hmen gemäß S 1 trifft oder sich an ihnen beteiligt, wird mit eldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.

2. Die Vorschriften des Abschnitts IV Strafantrag,

cdnungsstrafen) der Verordnung über Preisüberwachung vom Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1245) finden Anwendung.

56. 1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. 2. Es bleibt e, den Geltungsbereich dieser Ver⸗ dnung auf alle Vergebungen von Aufträgen über Lie der Leistungen jeder Art auszudehnen.

Berlin, den 29. März 1935. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

1. Als öffentliche

erungen

Anordnung 13 der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Einkaufsgenehmigungen). Vom 28. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. Sic) in Verbindung

nit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗

stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird . 6 ber

Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet: § 1.

BVerarbeiter von Waren der Nr. 163 des deutschen Zolltarifs mit Ausnahme von Leimleder Felle und Häute . 3 tung; roh (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet, auch enthaart (Blößen) und gespalten, Jedoch nicht weiter bearbeitet, sowie Teile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen,

wär jeden Genehmiaunaszeitraum (6 Y) wird durch eine be⸗

—— *

bor dent 1 —— 2 4

werden, sind soweit es mit den Erfordernissen einer geordneten Betriebsführung vereinbar ist gleichmäßig über den Zeitraum der Heel er teln; zu verteilen.

86.

Die Genehmigung zum Einkauf von über die allgemeine Ein⸗ kaufsgenehmigung hae , Rohmaterialmengen, welche zum Zwecke zusätzlicher a ,., veiarbeitet werden sollen, bleibt vorbehalten, desgleichen die , von Vereinbarungen über die Lohnveredlung von Fellen unh Häuten, die sich im Eigentum einer ausländischen Firma befinden und von dieser zum Zwecke der Veredlung . werden und nach Veredlung an diese wieder zurückgehen (Sonderzenehmigung).

§ 7.

Jeder Verarbeiter ist herechtigt, im laufenden ö. zeitraum bis zu 10 9.5 der für den vorhergehenden Genehmigungs⸗ eitraum erteilten allgemeinen Einkaufsgene ,,, soweit ieselbe nicht ausgenutzt war, in Anspruch zu nehmen (Rückgriff). Ferner ist es gestattet, die für den ö. Genehmigungszeit⸗ raum erteilte allgemeine Einkaufsgenehmigun bis zu 10 * zu überschreiten; die überzogene Menge wird auf den nächsten Ge⸗ nehmigungszeitraum angerechnet (Vorgriff). ; -

Rück⸗ und a, . in 3 usmaße sind nur mit Ge⸗ nehmigung der Ueberwachungsstelle zulässig.

8 8.

Diejenigen Verarbeiter, welche bei nehmigungszeitraums einen schriftlichen Bescheid nicht erhalten haben, sind bis zum Exhalt des Bes in jedem Kalendermonat 1/6 des ihnen für den vorhergehe Genehmigungszeitraum mitgeteilten Normalbedarfs einzu⸗ kaufen oder zu Lohnveredlung in Auftrag zu nehmen. Diese Abschlüsse werden auf die Einkaufsgenehmigung für den laufen⸗ den Genehmigungszeitraum angerechnet. ;

Diese Beftimmung findet keine Anwendung auf Verarbeiter, denen durch besonderen Bescheid der e i von Fellen und

ang oder die Uebernahme zur Lohnveredlung untersagt wor⸗ en i

Beginn eines Ge— emäß § 5 noch eides berechtigt, henden

§ 9. = Auf deutschen Häuteauktionen dürfen außer Verarbeitern Händler nur einkaufen, wenn sie einen festen Auftrag für einen Verarbeiter nachweisen oder eine besondere Genehmigung zum Kauf 536 oder wenn es sich am Ware handelt, auf die eitens der zerarbeiter ein Gebot nicht abgegeben worden ist. Wer, ohne daß die Voraussetzungen des Satz 1 vorliegen, au deutschen Häute⸗ auktionen Waren der im § J genannten Art kaufen und einem Verarbeiter zur Lohnveredlung übergeben will, muß nachweisen, daß er mit dem Verarbeiter eine entsprechende Vereinbarung über die Lohnveredlung getroffen hat und diese von der Ueberwachungs⸗ stelle genehmigt ist. Die Ware muß innerhalb eines Monats nach der ,, der Verarbeitung zugeführt werden.

zu verlangen. § 10. Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar. kaufsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn a) 9 auf Grund unrichtiger Angaben oder durch un⸗ autere Mittel erlangt . b) ein öffentliches Interesse die Aufhebung erfordert; eh die vorgeschriebenen Meldungen nicht ordnungsmäßig erstattet werden.

Eine Ein⸗

Die Kbfchtöiffe, die im. Rahmen der Genehmigung getätigt

ie Auktionsleitüngen sind berechtigt, den Nachweis der Auf⸗ tragserteilung bzw. der genehmigten Lohnveredlungsvereinbarung

§ 11.

Jeder Verarbeiter hat bis zum 5. eines jeden Monats für d vorhergehenden Kalendermonat die Betriebsmeldung unter nutzung des von 4 e, m, vorgeschriebenen Vo drucks ordnungsgemäß zu erstatten,. =

Ferner . 9 J Händler, Häuteverwertungen m Sammelstellen, welche Waren der Nr. 153 des deutschen Zolltarj mit Ausnahme von Leimleder, verarbeiten, umsetzen oder sons z verwenden oder verwerten oder über Vorräte an diesen Wan verfügen, verpflichtet, auf Aufforderung der Ueberwachungsste die von dieser verlangten Angaben unter Benutzung der von schriebenen Vordrucke zu machen und innerhalb der gesetzten Fris einzureichen. ; ; .

Die betrieblichen Aufzeichnungen sind so sor alt und vgl tändig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die Nachprüfung der k Pieldungen gemachten Angaben möglich ist.

§ 12.

1bis 11 finden keine Anwendun auf Verarbeing

Die sd Takzgewicht der G

in Jahre 1933 höchstens 50og0 19. . ö 36 * nn 3 außerdem 6. 10900 Stück Gruppen F und G zusammen eingearbeitet aben, solange sie einem Genehmigungszeitraum nicht mehr als die Hälfte der n

enannten Mengen einkaufen (Kleingerber). Diese Veraxbes den jedoch jeweils eine Woche nach Schluß eines Kalenh vierteljahres die in diesem Vierteljahr getätigten Abschlüsse Ucberwachungsstelle zu melden.

818.

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung allen unter

K der 106, 12 bis 15 der Verordnung über

Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 8 14.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlich im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die ; ordnung 6 (Allgemeine Einkaufsgenehmigungen) vom 22. Ott 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 248 vom 2B. Oktober 1

außer Kraft. Berlin, den 28. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Steinbeck.

Anordnung 14 . der . für ö meine Einkaufsgenehmigungen r . 1. 3 bis 30. September 1935). Vom 28. März 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr h 4. ö 1934 (Reichsgesetzbl⸗ J S. S816) in Verbinnt mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachun stellen vom 4. September 1934 ( Deutscher Reichsanze Rr 209 vom J. September 1934) sowie der Anordnung der NUeberwachungsstelle für Lederwirtschaft vom 28. (Deutscher Reichsäanzeiger Nr. I6 vom 30. März 1935) w mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgen

Die Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Berlin, den 28. März 1935. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. Steinbeck.

Anordnung Nr. 5

wachungsstelle für Tabakl (Verarbeitung vo der Ueberwachungsf ch nab

Vom 29. März 1935.

Grund der Verordnung über den Waren vel vom 4. September 1934 (Reichs gesetzbl. 16. 816) 1 bindung mit der Verordnung über die Erxri . n wachungsstellen vom 4. September 1934 ( eutscher anzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1. ĩ . er Betriebe, die Zigarren, Zigarillos oder Stumpen her dürfen 6. monatlich nur die Menge Rohtabak, einsch

Auf

inländischen Rohtabaks, verarbeiten, die von der , für 3 zur Verarbeitung freigegeben i oSmenge). . 4 n,, einer ohen als der hiernach fig Menge Rohtabak, einschließlich des inländischen Rohtabat— auch dann verboten, wenn sie aus vorhandenen Lägern werden kann. ̃ ö. mann,, auf spätere Monate sind nicht zulässig. § 2. 1 zur Verarbeitung innerhalb enge . i ne nne, ird i undertsätzen der Menge festgesetzt welche die . der ed m uche? zw. der zollamtlich zu gel Abgabebücher Verbrauchs n eld en auf Fragebogen. Mi Monaten Sttober 1934 bis 3 ruar 1935 ein chließlich gleichszeit) im Monatsdurchschnitt verarbeitet haben

Die nach § 1 Absa Monats ö

S 1 Absatz I). wird, erstmaln z, big auf weiteres auf 100 . der 6h

§ 3.

Die in 1 genannten Betriebe haben bis zum 10. . . erstmalig bis zum 160. Mai 1935, 8e ormonat zu Zigarren Zigarillos oder Stumpen veraihf Gesamtmenge an ia aien. ib e des inländischen tabaks, fowie deren Wert in Rei smark der Ueberwachung 6. Taͤbak zu melden. In den Meldungen ist anzugeben, 6 ie Gefamtmenge wert⸗ und mengenmäßig auf so

Sorten verteilt:

öᷣ ie , ,,

den Monat April 19 menge festgesetzt.

Sumatra,

ava, avana, armen,

Domingo, andere ausländische Tabake, deutsche Tabake.

Die Meldungen 6 auf Vordrucken zu erfolgen, die

der ,,, e für Tabak, Bremen, Langenstt bis 146, anzufordern sind.

———

,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1925. S. 3

pie Angaben in den Meldungen müssen mit den Betriebs⸗ m bzw. den zollamtlich zugelassenen Abgabebüchern überein⸗

en. Ihre Richtigkeit muß durch rechtsverbindliche Unter⸗ en bestätigt werden. ö § 4

Betriebe, die in der Vergleichszeit in keinem Monat mehr sgesamt 159 kg Rohtabak, einschließlich des inländischen zbaks, zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen verarbeitet unterliegen nicht dieser Anordnung.

85. r e n ng, gegen diese Anordnung fallen unter die sorschriften der s 10, 129 bis 15 der Verordnung über den werkehr vom 4. September 1934.

§6. Die Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Bremen, den 29. März 1935.

Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

Anordnung V4 r Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art mdsmeldungen für Stuhlrohr und andere Rohrsorten). Vom 29. März 1935.

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom ptember 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Verbindung er Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger (09 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des ßwirtschaftsministers angeordnet: j 8 1 le Personen und Unternehmungen, die rohes oder bear⸗

1s Stuhlrohr und andere Rohrsorten der Einfuhrnummern

s9 b, 6g e, 642 a, 642 b und 642 e des statistischen Warenver⸗

fes,

iuhlrohr (spanisches Rohr), roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, ungespalten, ungehobelt;

bfälle von Stuhlrohr, auch von gebeiztem, gefärbtem, durch ö gemustertem, gefirnißtem, lackiertem oder po⸗ iertem;

ambus⸗, Rebhühner⸗, Zuckerrohr und anderez edleres Rohr,

roh, gewaschen oder in sonstiger Weise gereinigt, unge⸗ spalten, ungehobelt und Abfälle davon, auch von dergleichen, gebeiztem, gefärbtem, durch Brennen gemustertem, gefirniß⸗ lem, lackiertem oder poliertem Rohr;

stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotangz: Flechtstoff, ungehobelt Rohrbast) und. gehobelt (Flecht, Mieder⸗, Wickel rohr); . (spanisches Rohr, Rotang): Peddig, rund oder ge⸗ palten;

zambus⸗, Rebhühner⸗, Zucker- und anderes edleres Rohr, auch bearbeitet; auch Piassavaersatzstoff, roh,

einführen, handeln, zurichten, verarbeiten oder auf Lager halten, haben der Ueberwachungsstelle für Waren verschie—⸗ Fdoner Art nach Mangahe hesonderer Fragebogen

83. ie Fragebogen werden den Betrieben in doppelter Aus⸗

ng von der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener bersandt.

keldepflichtige Betriebe, die bis zum 10. April 1935 Frage⸗ nicht erhalten haben, haben diese umgehend bei der Ueber⸗ ugsstelle für Waren verschiedener Art, Berlin 8W 6s, Hede⸗ traße 22, anzufordern.

§ 4. ie Fragebogen sind bis zum 25. April 1935 ausgefüllt und eichnet der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art nden. Das Doppel der Fragebogen verbleibt gleichlautend üllt bei den Betrieben. hlmeldungen sind gleichfalls ogen zu erstatten. e Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige sagen nachweisbar sein und durch rechtsverbindliche Unter⸗ n auf den Fragebogen bestätigt werden.

S5. widerhandlungen gegen die Anordnung fallen unter Die orschriften der ss jo, 12 bis 15 der Verordnung über den verkehr vom 4. September 1934.

§586. ese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung utschen Reichsanzeiger in Kraft. serlin, den 29. März 1935. r Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art,

Dr. Reichelt.

auf den vorgeschriebenen

Sebũhrenordnung berwachungsstelle für Baumwollgarne und gewebe. (Neue Fassung vom 30. März 1935).

uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom hiember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung r Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs— vom 4. September 1931 (Deutscher Reichsanzeiger w vom 7 September 193 wird mit Zustimmung des wirtschaftsministers die Gebührenordnung der Ueber⸗ ngsstelle für Baumwollgarne und ⸗gewebe in nach⸗ er Fassung neu erlassen:

51 / E Bestreitung der Kosten der Uebe vwachungsstelle für pollgarne und gewebe werden von ihr Gebühren erhoben.

6 2

bährenpflichtige Ta bestände sind;

die ö Einkaufsbewilligungen für Baumwoll⸗ Bespinste (Einfuhr ⸗Nr. 439-4435 des Stat. Warenverzeich⸗ nisses) durch die Ueberwachungsstelle für Baumwollgarne und JZewebe (Eintaufegebühr). . die Auestellung jeder Art von Bescheinigungen durch die lleberwachu ngsftelle für , und ⸗gewebe, auf Hrund deren die Bezahlung oder Verrechnung von Waren

auch die gutachtlichen Aeußerungen der Ueberwachungs uch d . . gsstelle gegenüber den Devisenstellen, soweit sie eine k. zur Folge haben. Devisengebühr. . 3. die Verlängerung der Gültigkeit oder sonstige Aenderung einer Bescheinigung nach Ziffer 1 und 2 (Zusatzgebühr). * Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem? bern 33 ö. . Bescheinigung ö ö ö ie Gebühr des 5 2 Ziff. 1 (Einkaufsgebü betrã 0 Taulend e n nenen. ; MJ Die Gebühr des 5 2 Ziff. 2 (Devis i tr Taue ö kN Die Gebühr des 2 Ziff. 3 (Zusatzgebühr) beträgt i 366 . 3 ö. Erlhee hen . Bei dem Einkauf von Baumwollgespinsten (Einfuhr-Nr. 439 k aus 383 . wird ohl die Eintkaufsgebühr (5 2 Ziff. I) als ie Devisen⸗ ibn, Wwech 3 erhoben. . ö ie ühren sind auf volle 0,0 RM nach oben abzurunden Der Mindesrsatz der Gebühren betra M für 3 . satz hren beträgt 1 RM für jede Be⸗ § 4.

Falls der Rechnungsbetrag nach dem die Gebühren zu b * * * 83 3 * h e⸗

rechnen sind, auf gusländische Währung gestellt ist, ist 3695 giuic ?

marthetrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt

der Fälligkeit bekanntgegebenen Umsatzsteuerumr urs. . geg e msatzsteuerumrechnungskurses §85.

Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unter⸗ nehmungen, auf deren Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind, bei den gutachtlichen Aeußerungen gegenüber den Devisenstellen diejenigen Personen oder Unternehmungen, denen daraufhin die Genehmigung erteilt wird.

§6.

fali 14 Gebühren werden mit dem Zugang der Gebührenrechnung

Jeder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren, so— weit sie nicht durch Nachnahme bereits eingezogen 2 ik inen 10 Tagen nach Empfang der Gebührenrechnung zu be⸗ Ahlen.

Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Gebühren⸗ ordnung sind zu leisten auf das Postscheckkonto der Ueberwachungs⸗ stelle für Baumwollgarne und gewebe: Berlin NM 7 Nr. 16 49 . 33. . . ö. mim n en, für Baumwollgarne

nd ⸗gewe ei der Reichskredit⸗Gesellschaft A. G., Berlin Behrer tr. A / . . 3 7.

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs⸗ r in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durch⸗ ührt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unternehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus dieser Gebühren⸗ ordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem

trfolgen oder genehnrigt werden soll, die der Zuständigteit er i ee n,, für Baumwollgarne iind; genrebe erliegen. Als Vescheinigungen in diesem Sinne gelten.,

für die Dauer von mindestens zehn Jahren fest abge⸗

schlossen werden.“

eingefügt: AMeber die in Abs. 1 hinaus kann als weitere Pachtabgabe die Zahlung eines

in ordnungsmäßigem Zustand überlassene, die in Ziff. 25 Abs. 2 Satz 1 angegebene Mindestgröße erreichende An— schlagstelle so lange vereinbart worden, bis die Anschlag⸗ stelle neu errichtet oder umgesetzt wird. Das jährliche Be⸗ nutzungsentgelt soll ein Zwanzigstel der Errichtungskosten der Anschlagstelle nicht übersteigen.“ q

4. Der in Hiff. 86 Abs. 5 festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem

nicht mehr stattha fler me,, i, zu entfernen ist,

wird vom 1. April 1935 auf den 1. Juli 1935 hinausgeschoben.

5. Unberührt durch die in den Ziffn. 1 und 4 dieser Be⸗ kanntmachung getroffene Re elung bleiben die für das Saarland festgesetzten besonderen Stichtage (Ziff. 11 der Bestimmung des

, ,,, . ö Saarlande vom 1. Mär anzeiger Nr., Hi, die an Stelle der in den Ziffn. 25 Abs. 2 Satz 1 und 86 Abs. 5 genannten treten. ö. .

erberates der deutschen Wirischaft über die Einführung seiner 1935, Reichs⸗

6. Diese Bekanntmachung tritt am 30. März 1935 in Kraft. Berlin, den 30. März 1935.

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.

Bekanntmachung. Die von uns im Deutschen Reichs- und Preußische = zischen

Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1935 veröffentlichten

Verkaufspreise für die

Brennstoffe des Saarkohlenbergbaues werden wie folgt berichtigt: Koks:

RM 24,20 26, 65 26, 65 26 65 24,20

Großkoks anstatt . Spezialkoks anstatt .. Brechkoks 1 anstatt.. Brechkoks II anstatt . Brechkoks III anstatt

Berlin, den 29. März igz5.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stutz. Keil.

RM 22, 75 „723 26 „I 2 25,20 „2276

Preußen.

Der Reichs forstmeister und Preußische Landesforstuueister.

Die Forstmeisterstelle Jo hannisburg im Land⸗ forstmeisterbezirk Allenstein ist zum 1. Mai 1935 zu be⸗ setzen. Bewerbungen müssen bis zum 12. April 3 ein⸗

halb. einer Woche nach

75 heck sonto oder Bank⸗ nd e de

zahlungspflichtigen Unternehmen inner Empfang der Aufforderung auf das P

14 neBerwmnacf ö J ö z ; 6.

* ö * (ar ;

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe. K. Rinke.

Anordnung

zum Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften.

Vom 29. März 1935.

Auf Grund der 85 3 und 5 des Gesetzes zur Regelun des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. S. 381) in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Fe⸗ bruar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 310) ordne ich an:

§ 1.

Die Vorsitzenden der Arbeitsämter können, verlangen, daß Personen, die in der Zeit vom 1. Janugr 19832 bis ö Inkraft⸗ treten dieser Anordnung als landwirtschaftliche Arbeiter, länd⸗ liches Gesinde, Wanderarbeiter Schnitter), Melker oder als Familienangehörige des Unternehmers in der Landwirtschaft wenigstens 2 Jahre tätig waren, aber in anderen als landwirt⸗ schaftlichen Betrieben oder Berufen mit anderen als landwirt⸗ schaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, vom Unternehmer Arbeit⸗ geber) ihres Betriebes entlassen werden.

2. Die Vorsitzenden der Arbeitsämter bleiben an meine Weisungen gebunden. 8 3.

Diese Anordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft. Berlin, den 29. März 1935.

Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Dr. Syrup.

Zwölfte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 30. März 1935.

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. 1 S. 791) wird zur Neunten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 1. Juni 1934 (Reichsanzeiger Nr. 125) folgendes bekanntgemacht:

1. Der in Ziff. 25 Abs. ? Satz 1 festgesetzte Zeitpunkt, bis zu dem die ordentlichen Anschlagstellen die vorgeschriebene

Mindestgröße haben sollen, wird vom 1. April 1935 auf den 1. Oktober 1935 hinausgeschoben.

2. Im Zweiten Teile, B 19, wird vor Ziff. 32 folgende

Ziff. 31 a eingefügt:

„Ein Vertrag, in dem sich ein Anschlagunternehmer

. Zahlung einer Pachtabgabe verpflichtet, soll für die

auer von mindestens fünf Jahren oder, wenn der An⸗

schlagunternehmer das Anschlagwesen um mehr als 20 3

der Zahl der bestehenden Anschlagstellen ausbauen muß,

gehen.

Die Forstmeisterstelle J zirk Minden ist zum 1 ungen müfsen bis zum 1

m Landfors zu besetzen ingehen.

hat den Regierung Rudhars und Straß

) 3m Sisenbahn⸗ und Straßenban und Hans Bergmann (Maschinenbau) in Anerkenn: ihre bei der Ablegung der Diplom⸗Hauptprüfung bernndelsn tüchtigen Kenntnisse und Leistungen Prämien von je 500 RM zur Ausführung von Studienreisen bewilligt.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs⸗ gesetzbl, J S. 2935) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 Reichs⸗ ö LS. 479) werden hiermit folgende im Bezirk Frank⸗ urt (Oder) vorhandenen Vermögenswerte des Arbeiter Samariterbundes e. V. für den Preußischen Staat eingezogen.

1 Sparguthaben Nr. 5/20 395 der Ortsgruppe

,. bei der Allgem. Deutschen , Zweigstelle Finsterwalde

ere, o, Sparguthaben Nr. 29 272 der Ortsgruppe Finsterwalde bei der Hauptsparkasse der Niederlausitz in Lübben, Zweigfstelle Fin⸗ enn n, r, Sparguthaben Nr. 5236 der Ortsgruppe Finsterwalde bei dem Konsumverein der westl. Niederlausitz in Finsterwalde über. Kassenbestand der Ortsgruppe Finster⸗ wal , der Ortsgruppe Gohra ö K— der Ortsgruppe Sorno bei der Kreissparkasse Luckau, Nebenstelle Do⸗ 8 Sparguthaben Nr. 6191 der Ortsgruppe Kirchhain N / L. bei der Verbrauchergenos⸗ senschaft Finsterwalde über Kassenbestand der Ortsgruppe Kirch⸗ hain NL. über dd Sparguthaben Nr. 2639 der Ortsgruppe . bei der Kreissparkasse Luckau NC. , w der Ortsgruppe Schönborn 2 2 der Ortsgruppe Forst i / . 6 ..)...) Sparguthaben Nr. 269 der Ortsgru

Forst i/L. bei der Volkshaus⸗G. * 36 m ,, Sparguthaben Nr. 1883 der Ortsgruppe Forst i / L. bei dem Konsumverein für Forst ä, Girokonto Nr. 1117 der Ortsgruppe Lands⸗ berg (Warthe) bei der Stadtgirokasse

8a, Ortsgruppe Fürsten⸗

65, 10 RM

272 08

z4, 51 1070 1,

Kassenbestand der berg (Oder) über e Verteiltes Vermögen der Ortsgruppe k ! 8. des Arbeiter⸗Samariter⸗Bun⸗ des mnitz der Ortsgruppe Senftenberg über kJ

400, 8,90

182.80

. ,

3. In Ziff. 32 wird hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz

genannten Pachtabgabensätze

jährlichen Benutzungsentgeltes für jede von der Gemeinde

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