1935 / 97 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Apr 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 26. April 1935.

Ankauf von Wechseln verwenden, die als Privatdiskonten gehandelt werden. Der Verwaltungsrat hat auch den , . 6 be⸗ timmen, der bei privaten Banken oder Bankiers ohne Sicher⸗ stellung im Einzelfalle belegt werden darf.

3) Die Bank ist mit Zustimmung des Verwaltungsrats und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, sich an gemein⸗ nützigen Unternehmungen innerhalb ihres Geschäftsgebietes sowie an öffentlichen Bankanstalten oder deren Vereinigungen mit Kapi⸗ tal oder Haftverpflichtung bis zu einem Viertel ihres Stammkapi⸗ tals zu beteiligen.

(4 Die Bank ist mit Genehmigung des Verwaltungsrats und der Aufsichtsbehörde berechtigt, sich an Körperschaften zu beteiligen oder selbständige Einrichtungen zu treffen, soweit dies die Er⸗ füllung der Zwecke der Provinz oder des Verbandes erfordern.

(G56) Die Bank ist berechtigt, r Geschäfte zu betreiben, die nach Entscheidung der Aufsichtsbehörde mit der Mündelsicher⸗ heit der Bank vereinbar sind.

4

(1) Die Bank ist berechtigt, zwecks Beschaffung der zu lang⸗ n m Ausleihungen an die im 6 () Lit. a genannten Stellen owie der für das Realkreditgeschäft erforderlichen Mittel:

a) Kommunalobligationen, Pfandbriefe und sonstige Schuld⸗

verschreibungen auf den Inhaber auszugeben;

b) , . Darlehen gegen oder ohne Schuldschein aufzu⸗ nehmen;

e) sich an Anleihen zentraler Kreditanstalten, insbesondere der Deutschen Girozentrale Deutschen Kommunalbank und der Deutschen Landesbankenzentrale, zu beteiligen sowie die hierfür erforderlichen Verpflichtungen zu übernehmen und Sicherheiten zu stellen.

(2) Nur die hierdurch (Abs. I) flüssig gemachten Mittel dürfen neben sonstigen der Bank zur Verfügung stehenden langfristigen Geldern zur Gewährung langfristiger Kredite an die im 5 6 (J a

enannten Stellen sowie im Realkreditgeschäft innerhalb des Ge—⸗ ö nn lets der Bank verwendet werden.

(3) Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen, die unter das Reichsgesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuld ver⸗ schreibungen öffentlich⸗ rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein. Die zur Deckung dienenden, in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken⸗ und Darlehnsforderungen dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgetreten oder verpfändet

werden.

(ch Soweit zur Darlehen Schuldverschreibungen ausgegeben sind, die nicht unter das Reichsgesetz vom 21. Dezember 1927 fallen, müssen dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuld⸗ verschreibungen stets Hypotheken oder Darlehen in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrage gegenüberstehen. Bleibt infolge Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehen oder aus einem anderen Grunde der Gesamtbetrag der vorhandenen Hypotheken und Darlehen hinter dem Gesamtbetrage der im Um⸗ lauf befindlichen Schuldverschreibungen zurück, und ist weder die Ergänzung der Hypotheken oder Darlehen noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Bank den Fehlbetrag einstweilen durch Wertvapiere zu ersetzen, die von der Reichsbank beliehen werden können. 893

(I) Die von den Sparkassen bei der Bank unterhaltenen Liqui⸗ ditätsreserven sind von der Bank nach den hierfür geltenden gesetz⸗ lichen Vorschriften und nach näherer Anweisung der Aussichts⸗ behörde anzulegen.

(” Die Liquiditätsreserven gemäß Absatz (l) und deren An⸗

Anwei

Gewährung langfristiger

nenn 2126

Ill. Verwaltung der Bank.

§ 9. Die Organe der Bank sind

a) die Hauptversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) das Direktorium.

5 10. () Die Hauptversammlung besteht aus:

a) dem Landeshauptmann, b) dem Verbandsvorsteher, c) 18 Mitgliedern des Verbandsvorstandes

(mit Ausnahme des geschäftsführenden Direktors der Bank) bzw. deren Stellvertretern und 18 vom Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) zu bestellenden Mitgliedern bzw. deren Stellvertretern; die Mitglieder und deren Stellvertreter sind auf die Dauer von 4 ,, zu bestellen. Von den vom Ober⸗ präsidenten zu bestellenden. Mitgliedern und Stellvertretern dürfen nicht mehr als ein Drittel Kommunalbeamte im Hauptamt oder Landräte sein. Bei jedem Stellvertreter wird bestimmt, welches Mitglied er vertritt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit dauert das Amt bis zum Eintritt der neu bestellten Mitglieder und deren Stellvertreter fort.

Mitglieder der Hauptversammlung dürfen nicht sein Inhaber oder haftende Teilhaber von Bankgeschäften, Leiter und Mit⸗ . des Vorstandes von Banken, Bankhäusern und anderen

rreditinstituten und deren Angestellte, soweit diese Unter⸗ nehmungen oder Personen im geschäftlichen Wettbewerb mit der Bank stehen. Von dieser Bestimmung werden nicht betroffen Vertreter von Sparkassen, Kommunalbanken, und die Vertreter solcher Kreditinstitute, bei denen die Gegenseitigkeit gewahrt ist.

Der Landeshauptmann und der Verbandsvorsteher sind be— fugt, sich im Behinderungsfalle jedoch nicht im e durch . ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind befugt, ihre e gen Vertreter zu den Sitzungen der Hauptversammlung zuzuziehen.

2) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führen abwechselnd der Landeshauptmann und der Verbandsvorsteher, und zwar auf die Dauer von vier Jahren. Führt der Landeshauptmann den Vorsitz, so ist der Verbandsvorsteher sein Stellvertreter und umgekehrt.

(3) Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung ., wenn bei einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied die Voraussetzungen seiner Bestellbarkeit entfallen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus der Hauptversammlung vor Ablauf der Amtszeit aus, so nimmt bis zum Ablauf seiner ÄAmts—⸗ zeit sein Stellvertreter seine Stelle ein.

(5) Nimmt ein Stellvertreter gemäß Absatz ( die Stelle eines Mitgliedes bis zum Ablauf der Amtszeit ein oder scheidet ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat für den Rest der Amtszeit eine Ersatzbestellung für den betreffenden Stell⸗ vertreter zu erfolgen.

(6) Das Amt der bestellten Mitglieder der , sowie ihrer Stellvertreter ist ein Ehcenamt; für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten sie Reisekosten und Tagegelder.

§511. 1 Die Hauptversammlung versammelt sich auf Einberufu ihres Vorsitzenden. Dieser a, sie einberufen auf Verlangen 96 erwaltungsrats, des stellverkretenden Vorsitzenden der Faupt⸗

versammlung oder vs mindestens 2/6 der stimmberechtigten HSauptversammlungsmitglieder.

(E) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu , . sie soll , ,. ergehen, daß sie den Mitgliedern in der Regel zwei chen vor der Sitzung zugegangen ist. Der uständige Stellvertreter wird zu der Sitzung eingeladen, wenn

s von ihm vertretene Mitglied dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Behinderung an der Teilnahme mitteilt. S Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn einschließ⸗ lich ihres Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend ist.

( Ist eine Sitzung nicht beschlußfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zähl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

65) Die . erfolgt, abgesehen von den Be⸗ schlüssen nach Absatz (6) mit einfacher Stimmenmehrheit der an⸗ wesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse gemäß § 12 (1. 0 und d bedürfen einer Mehr⸗ heit von z der anwesenden Mitglieder.

C Die Mitglieder des Direktoriums sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung teilzunehmen.

§ 12.

(() Der Beschlußfassung der Hauptversammlung sind vor⸗ behalten

a) die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung;

b) die Verteilung des Reingewinnes gemäß § 2B sowie die Deckung etwaiger Verluste gemäß 8 21;

e) die w der Satzung;

d) die Auflösung der Bank.

(Y Anträge auf Auflösung der Bank müssen den Mitgliedern mindestens einen Monat, Anträge auf Aenderung der Satzung e ,, zwei Wochen vor der Sitzung der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung zugegangen sein.

§ 13. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus:

a) dem Landeshauptmann,

b) dem Verbandsvorsteher,

c) 12 Mitgliedern oder deren Stellvertretern, die je zur Hälfte von dem Oberpräsidenten kö, des Provinzial⸗ verbandes) und von dem Vorstand des Verbandes aus der Reihe der Hauptversammlungsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Von den vom Vorstand des Verbandes zu bestellenden Mitgliedern und Stellver⸗ tretern müssen mindestens je drei im Amt i nig Spar⸗ kassenleiter sein. Von den vom Oberpräsidenten (Verwal⸗ tung des Provinzialverbandes) zu bestellenden Mitgliedern dürfen nur zwei Kommunalbeamte im Hauptamt oder Landräte sein. Bei jedem Stellvertreter wird bestimmt,

welches Mitglied er vertritt. Wiederbestellung ist zulässig.

Der Landeshauptmann und der Verbandsvorsteher sind befugt, ö im Behinderungsfall jedoch nicht im Vorsitz durch

ihren tändigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, 5 ,, Vertreter zu den Sitzungen des Verwaltungsrates zu⸗ zuziehen. (E) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht sein In⸗ . haftende Teilhaber von Bankge a Leiter und itglieder des Vorstandes von Banken, Bankhäusern und anderen Kreditinstituten und deren Angestellten, sofern die Unterneh⸗ mungen in. geschäftlichem Wettbewerb mit der Bank stehen. Von fe. Bestimmung werden nicht betroffen Vertreter von Spar⸗ kassen, Kommunalbanken und die Vertreter solcher Kreditinstitute, bei denen die Gegenseiligkeit gewahrt ist. si m Verwaltungsrat führen abwechselnd der vorsteher auf die D hauptmann den Vorsitz in der Ha ersammlung i Verbands oorsteher den Vorsitz im Verwaltungsrat umgekehrt. Führt der Landeshauptmann den Vorsitz, so ist der Verbands⸗ a , sein Stellvertreter im Vorsttz des Verwaltungsrates und umgekehrt. ch Der Verwaltungsrat regelt das Näheres über den Ge⸗ schäftsgang in seinen Sitzungen in einer Geschäftsordnung.

S 14.

(I Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsißenden, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Er muß einberufen werden auf Verlangen des stellvertretenden Vor⸗ sitzenden des Verwaltungsrates, des Direktoriums, oder sofern mindestens 6 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungs⸗

ö beantragen, oder sobald es die Aufsichts behörde ver⸗ angt.

(3). Die Einladung hat unter Mitteilung der 3 zu erfolgen; sie soll so rechtzeitig ergehen, daß sie den Mitgliedern in der Regel spätestens drei Tage vor der Sitzung zugegangen ist.

G) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens acht Mit⸗ glieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

( Ist, der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die 2 der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(() Die Beschlußfassung erfolgt nach einfacher Stimmenmehr⸗ . Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ itzenden.

(6) Die Mitglieder des Direktoriums sind berechtigt, an den 5 des Vevwaltungsrats mit beratender Stimme teilgzu⸗ nehmen.

8 16.

(I) Dem Verwaltungsrat liegt die Aufsicht über die Geschäftsführung und die allgemeine Regelung des chäfts⸗ verkehrs der Bank ob. Er bereitet die Sitzung der Hauptver⸗ sammlung vor und hat für die Ausführung der hier gefaßten Beschlüsse Sorge zu tragen.

(2) Der Beschlußfassung des Verwaltungsrats unterliegen ins⸗ besondere:

a) die Aufstellung der Grundsätze für die Anstellung und Be⸗ soldung der Beamten und Angestellten, insbesondere die r,, und Abberufung der Mitglieder des Direk⸗ or ums;

b) die Annahme, Kündigung und Entlassung der mit Ruhe⸗ anzustellenden und angestellten Personen,

c) der Erlaß der Geschäftsanweisung für das Direktorium und die Ausschüsse;

3 die Aufstellung von Grundsätzen für das Kreditgeschäft;

e) die Vorprüfung der Jahresrechnung sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung;

h der Erwerb, die Veräußerung und die hypothekarische Be⸗ lastung von Grundstücken, es sei denn, daß sie im ings⸗ versteigerungsverfahren erworben werden oder daß so er⸗ worhene Grundstücke verwertet werden sollen;

g) die Errichtung von Zweiganstalten oder Geschäftsstellen;

h) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Direktoriums;

i) die Erteilung von Vollmachten zur Vollziehung von schrift⸗ lichen Erklärungen im laufenden Bankverkehr;

k) die Entscheidung über Beteiligungen an gemeinnützigen Unte mgen und öffentlichen Banbanstalten;

) die Festsetzung von Richtlinien für Beteiligungen;

samte

der es Direktoriums erforderlich; und LTirektorium erlassene Geschäftsanweisung für den laufenden

m) die , Grenze für den Ankauf von Werk- papieren und Devifen; : n) die Festsetzung des Gesamthöchstbetrags und der einzelnen Höchstbeträge, die bei den einzelnen privaten Banken oder Bankiers belegt werden können;

o) die Festsetzung der Grenze für die Uebernahme wechsel⸗ mäßiger Verpflichtungen.

§ 16.

(I) Der Verwaltungsrat hat aus seinen Mitgliedern einen Kreditausschuß zu bestellen, dem die Beschlußfassung über die Zustimmung in allen Kreditangelegenheiten obliegt, soweit die 6 ö zu . Geschäftsanweisung dies vorsieht.

() Der Kreditausschuß besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzender, dem Landeshauptmann zugleich als stellver⸗ tretendem Vorsitzenden und drei weiteren vom Verwaltungs⸗ rat aus seiner Mitte zu bestellenden Mitgliedern. Im übrigen kann der Verwaltungsrat kleinere, aus seinen Mitgliedern und deren Stellvertretern bestehende Ausschüsse bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse übertragen.

(3) Den Vorsitz in den kleineren Ausschüssen führt der Vor⸗ itzende des Verwaltungsrats, bei seiner Verhinderung der Vor—⸗ itzende der Hauptversammlung.

(4 Der Verbandsvorsteher und der Landeshauptmann können sich im Behinderungsfalle in den Sitzungen des Kreditausschusses und der sonstigen Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter ver⸗ treten lassen und diese zu den Sitzungen zuziehen.

§ 17.

(1) Die laufenden Geschäfte der Bank führt das Direktorium Eine fis und unter eigener Verantwortlichkeit im Rahmen er vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung. Das Direktorium besteht aus der erforderlichen Anzahl von Direk⸗ toren, welche vom Verwaltungsrat angestellt werden. Der Ver⸗ waltungsrat bestellt aus der Zahl der Mitglieder des Direktoriums einen geschäftsführenden Direktor.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist Disziplinarvor⸗ gesetzter der Mitglieder des Direktoriums. Das Direktorium ist verpflichtet, ihm, seinem Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschte Auskunft zu erteilen.

(3) Der Verbandsvorsteher ist befugt, gegen jede Maßnahme oder jeden Beschluß des Direktoriums, eines einzelnen Direktors oder eines Ausschusses Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben, sofern nach seiner Ueberzeugung durch die beabsichtigten Maßnahmen bzw. Beschlüsse die Sicherheit oder Zahlungsbereit⸗

schaft der Liquiditätsreserven der Sparkassen gefährdet werden.

Kommt eine Verständigung zwischen dem Verbandsvorsteher und dem geschäftsführenden Direktor nicht zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.

(4 Der Verbandsvorsteher und der Landeshauptmann sind berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen. Der geschäftsführende Direktor hat sie rechtzeig zu verständigen, falls in einer Sitzung des Direktoriums wichtigere Angelegen⸗ heiten behandelt werden sollen. Sie sind zur Einsichtnahme in alle Akten und Unterlagen der Bank berechtigt.

(5! Die Leitung innerhalb des Direktoriums liegt dem ge⸗ schäftsführenden Direktor ob. Er entscheidet auch über die Geschäftsverteilung, und zwar im ersten Jahr im Einvernehmen, für die Folge nach Fühlungnahme mit dem Vorsitzenden des Ver⸗ waltungsrats. Das Nähere bestimmt die Geschäftsanweisung.

(6) Der geschäftsführende Direktor ist der Dienstvorgesetzte aller sonstigen Beamten und Angestellten der Bank.

§ 18. (1 Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außer⸗

gerichtlich.

(2) Zu rechtsverbindlichen Zeichnungen ist außer der Be⸗ eichnung der Bankfirma die Unterschrift von zwei Mitgliedern jedoch kann durch die für das

Vankverkehr auch eine abweichende Regelung getroffen werden.

3) Urkunden, die den Formvorschriften des Absatzes 2 ent- egen, sind für die Bank ohne Rücksicht auf die Einhaltung onstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfalle rechts⸗ verbindlich. Die vom Direktorium der Bank . ten und mit Siegel oder Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffent⸗ liche Urkunden.

IV. Rechnungslegung und Gewinnverteilung.

§ 19.

(1) Das Direktorium hat spätestens vier Monate nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres das Geschäftsjahr ist das Kalender⸗ jahr dem Verwaltungsrat Rechnung zu legen, eine kauf- männische Bilanz nach den gesetzlichen Vunch Feri aufhustellen und einen schriftlichen Geschäftsbericht zu aer, In der Jahresbilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist das langfristige Geschäft der Bank (6 7 auf Grund der von dem i,, Geschäft der Bank zu sondernden Buchführung getrennt guszuweisen; in dem Jahresabschluß müssen sämtliche Kosten des langfristigen Geschäfts ersichtlich gemacht werden.

(2) Der Verwaltungsrat hat die . und die Bilanz u prüfen und unter Mitteilung des Prüfungsergebnisses und

58 Geschäftsberichtes der Hauptversammlung vorzulegen.

(3) Nach Abnahme der Jahresrechnun . nach Geneh⸗ migung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung durch die Hauptversammlung ist der Jahresabschluß durch das Direk⸗ torium öffentlich bekanntzumachen.

§ 20.

(1) Von dem bei Abschluß des Geschäftsjahres nach Deckung der sich ee ,,. Betriebsüberschuß wird unbeschadet der Vorschriften des Reichsgesetzes über das Kredit- e, ,. und der in seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen und Anordnungen

a) ein Teilbetrag der Sicherheitsrücklage überwiesen, und zwar 20 95, bis die Sicherheitsrücklage die Hälfte des Stamm⸗ kapitals erreicht hat, alsdann 10 3; ;

P) das eingezahlte Stammkapital bis zu 5 & verzinst.

(2) Von dem alsdann noch verbleibenden Ueberschuß wird

a) ein Drittel der Sicherheitsrücklage zugeführt:

b) der Rest gleichmäßig an die Provinz und an den Verband ausgeschüttet.

(3) Die Hauptversammlung kann unter Abweichung von der Vorschrift des dn, ,. (2) b eine weitergehende Verstärkung der Sicherheitsrücklage beschließen; die Vorschrift des 5 21 (2) wird hierdurch nicht berührt. ;. ;

(3 Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Verwaltungs⸗ kosten des Verbandes in Höhe von jährlich 250 000. RM und ein Verwaltungskostenbeitrag für die Provinz in Höhe von jäehr⸗ lich 50 000. RM. Die Zahlungen sind zu leisten mit je einem Viertel am 1. eines jeden Kalendervierteljahres im voraus.

§ 21.

(I) Ergibt sich bei Abschluß des n ,. ein Verlust, so beschließt die Hauptversammlung über die Deckung.

(2) Sofern die Sicherheits rücklage zur Deckung von Verlusten herangezogen worden ist, sind die Betriebsüberschüsse des folgenden Jahres zunächst voll zur Ergänzung der Sicherheitsrücklage auf den bisherigen Stand zu verwenden.

8 22.

() Sofern die r, , ,. für die Bank einen rn , Staatskommissar bestellt, ist der Staatstommissar zu allen

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 26. April 1935.

Sitzungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats sowie der zur Verwaltung der Bank bestehenden Ausschüsse ein⸗ uladen; ihm ist * Verlangen in den Sitzungen jederzeit das Ker. zu erteilen. Er kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen.

(3) Die Aussichtsbehörde kann . daß für die durch die Aufsichtsführung unmittelbar entstehenden Kosten eine Ver⸗ ütung an die Staatskasse zu zahlen ist; zu diesen Kosten gehören insbesondere die Aufwendungen für die Teilnahme des Staats⸗ kommissars an den Sitzungen der Organe der Bank sowie für etwaige aufsichtsbehördliche Prüfungen der Bank.

§ 23.

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach den Be⸗ stimmungen dieser Satzung oder nach den Anordnungen des Ver⸗ waltungsrats er n. k n erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preu⸗ ßischen Staatsanzeiger.

V. Auftösung der Bank. § 24. (1) Im Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten.

(2) Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt der Provinz und dem Verband nach der Höhe ihrer Stamm⸗

einlagen zu. VI. Staatsaufsicht. S 25. (I) Die staatliche Aufsicht über die Bank führt der Ober⸗ räsident der fe n, in oberster Instanz der Reichs⸗ und . Wirt chastsminifter. 26. ö Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister kann auf Antrag des Verwaltungsrats in besonderen Fällen von einzelnen Vorschriften der Satzung Befreiung gewähren.

§ 27.

(1) Solange w der Bank im Umlauf sind, die unter das Reichsgesetz om 21. Dezember 1927 fallen, ist bei der Bank ein Treuhänder sowie für diesen ein Stellver⸗ treter zu bestellen, auf dessen Tätigkeit die Vorschriften der S5 29ff. des Hypothekenbankgesetzes vom 13. 7. 1899 sinngemäß Anwen⸗ dung finden. . ; .

(25 Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Bank; fie ist jederzeit widerruflich.

VII. uebergangs⸗ und Schluß bestimmungen. § 28. In den ersten vier ö. des Bestehens der Bank führt der

Landeshauptmann den Vorsitz in der Hauptversammlung und der Verbandsvorsteher den Vorsitz im Verwaltungsrat.

§ 29. .

Die Zustimmung der Provinz und des Verbandes ist not—

wendig:

1. bei Beschlüssen über die Einbeziehung anderer Gebiets teile oder über die Angliederung weiterer öffentlicher Kre⸗ ditanstalten und über jede Erhöhung der Beteiligung am Stammkapital oder Ion tige Aenderung dieser Beteiligung;

2. bei en, der Bank;

3. bei Satzungsänderungen, wel Zusammensetzung der Organe

§8 30.

Satzungsänderungen und die Auflösung der Bank bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ und ie he Wirtschafts⸗ ministers. *

eine Veränderung der etreffen.

Bekanntmachung.

Ich habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi= denten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Druckschriften im Inland bis auf weiteres verboten:

Volkswille (Basel, Schweigz). „Lesky Ueitel“ (Prag, Tschechoslowakei. Berlin, den 24. April 1935. Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. J. A.: Daluege.

Bekanntmachung

über die giehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs⸗ chuld des Deutschen Reichs.

Die elfte ier g Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs findet Montag, den 3. 6 35, von 9 Uhr vormittags an in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106 = 109, statt.

Erklärungen des Verzichts auf die Teilnahme an der Auslosung gemäß § 24 Anleiheablösun f segeß und des Widerrufs eines solchen Verzichts sind, falls sie bei der bevor⸗ tehenden Auslofung berücksichtigt werden sollen, bis zum 4. Mai d. J. bei der Reichsschuldenverwaltung für nicht im Schuldbuch eingetragene Stücke unter Beifügung der Aus—= losungsscheine einzureichen.

Berlin, den 24. April 1935.

Reichsschuldenverwaltung.

Zweite Verordnung

zur Einführung von Vorschriften und ae , me. des zie h n an für Preisüberwachung im Saarland.

Vom 23. April 1935.

Auf Grund des 5! des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 66) wird verordnet: ‚. ö

Die Erste und Zweite Anordnung über Preise für Kiefernschnittholz vom 13. Februar und 23. März 1935 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

r. 43 und Nr. 72) tritt im Saarland am 1. Mai 1935 in

Kraft. Sie findet Anwendung auf alle Verträge, die von diesem Zeitpunkt ab . werden; es wird erwartet, daß sie auch bei der Abwicklung laufender Verträge weit⸗ ehende Berücksichtigung findet, insbesondere soweit die ö nach dem 30. April 1935 erfolgt.

Berlin, den 23. April 1935.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung.

J. A.: v. Baltz.

Bekanntmachung.

Die am 24. April 1935 ausgegebene Nummer 45 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Zweites Gesetz zur Sicherung von Gräserkrediten, vom 19. April 1935;

Verordnung zur Aenderung der Verordnungen über den Zu⸗ sammenschluß der Roggen⸗ und Weizenmühlen und der Verord⸗ nung zur Ordnung der Herb nden e , vom 3. April 1935

Verordnung zur Einführung des Erbhofrechts im Saarland, vom 16. April 1935;

Vierte Verordnung zur Einführung landwirtschaftlicher Vor—⸗ schriften im Saarland, vom 18. April 1935

Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Brau⸗ wirtschaft, vom 18. April 1955,

Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Anleihestockgesetzes, vom 18. April 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: C15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: O 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 25. April 1935.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 Reichs⸗ esetzbl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch⸗ , , vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeind⸗ lichen Vermögens vom 14 Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) verfüge ich hiermit die Einziehung folgender Vermögen zu⸗ gunsten des Preußischen Staates:

a) des Arbeiter⸗Radfahrvereins Hackenstedt,

b) des Arbeiter⸗Sportvereins Mechtshausen,

e) der sportlichen Vereinigung von 1918 in Hildesheim,

d) des Vereins für Volkssport in Hildesheim (Arbeiter⸗ Athletenbund),

e) der freien Turn⸗ und Sportvereinigung Moritzberg in Hildesheim,

f) der freien Turn⸗ und Sportvereinigung „Vorwärts“ in Hildesheim,

g) des H. S. V. von 1927 in Hildesheim,

h) des Arbeiter⸗Sportkartells e. V. in Hildesheim,

i)h des Kraftsportvereins „Frisch auf“ in Hildesheim,

k) der früheren S. P. D.⸗Ortsgruppe Hann.⸗Münden,

I des Fußballklubs „Vorwärts“ in Eimsen⸗Wettensen,

m) des Fußballklubs „Union“ und Schwimmklubs „Wasserfreunde“ in Alfeld,

n) einer Schreibmaschine Marke „Diamant“ ohne ö nummer im bisherigen Besitz des Arbeiters Gustav Kuhn in Göttingen, Maschmühlenweg 143,

o) der Geldbeträge der Konten 3922, 3948, 4040, 4237, 4316, 4335, 4595, 4593, 4687 und 4297 bei der Bank der Deutschen Arbeit in Göttingen.

Ein Verzeichnis der eingezogenen Gegenstände liegt im

Zimmer 59 der Regierung in Hildesheim aus. Gemäß g 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an den eingezogenen Gegenständen be⸗ stehenden Rechte. . Die Verfügung wird mit dem Tage der öffentlichen Be⸗ kanntmachung wirksam. . .

Gegen diese Einziehungsverfügung ist ein Rechtsmittel

nicht gegeben.

Hildesheim, den 18. April 1935.

Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Baem eister.

WMichtamtliches.

Nummer 17 des Preußischen Ministerialblatts für die Preußis innere Verwaltung (herausgegeben im Reichs- und reußischen Ministerium des Innern), vom 24. April 19835, hat folgenden Inhalt: Allge⸗ meine Verwalt. RdErl. 12. 4. 36, Organisation Kraft durch Freude“. RdErl. 185. 4. 365, Geschäftsverteilungspläne.

RdErl 17. 4 35, Beflaggung d. Dienstgebäude. RdErl. 1J. 4. 35, Feier des 1. Mai 1935. Kommunalverbände. RdErl. 10. 4. 35, Verwalt.⸗Kosten d. Reichs nährstandes. RdErl. 15.10. 4. 35, Vergnügungssteuer. RdErl. 16. 4. 35, Rechnungs⸗ u. Kassenverbände RdErl. 16. 4. 35, Wissenschaftl. Woche f. Kommunalbeamte. RdErl. 16. 4 35, Preise für Walzarbeiten. Gemeindebestand⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. Polizei⸗ verwaltung. RdErl. 13. 4. 35, Bezüge v. Gemeindepol.⸗ Vollzugbeamten. RdErl. 17. 4 35, Uebertritt v. Schutz pol.⸗ Beamten in Beamtenstellen. RdErl. 18. 4. 35, Pol⸗Stunde am nationalen Feiertag d. dt. Volkes. Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 13. 4. 35, Pfleger f. Erb⸗ kranke. RdErl. 18. 4. 35, Prüf. d. Rechnungen über d. Für⸗ sorgeerziehungskosten. Paß⸗ u. Fremdenpolizei. RdErl. 16. 4. 35, Sichtvermerke zw. Deutschland u. Ecuador. Ver⸗ kehrswesen. RdErl. 26. 3. 35, Kennzeichen f. Kraftfahr⸗ zeuge. RdErl. 25. 3. 235, Nachrichten über Führer v. Kraft⸗ fahrzeugen. RdErl 1. 4. 35, Personen⸗Beförd⸗Ges. RdErl. 15. 4. 35, Auskünfte an d. NSKér u. d. TDAC. Medizinal⸗— angelegenheiten. RdErl. 12. 4 35. Vereinheitl. d. Ge⸗ sundheitswesens. RdErl. 16. 4. 35, Reichsgesundheitsbl. f. d. Gesundheitsämter. RdErl. 16. 4 35, Papageienkrankheit. Uebertragbare Krankheiten d. 13. Woche 19835. Neuerschei⸗ nungen. Stellenausschreibungen von Gemein⸗ debeam ten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey manns Verlag Berlin WS, Mauerstr. 44 Vierteljährlich 175 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2.30 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Aus der Verwaltung.

Staatsforstbeamte können weiterhin Jagdschutz übernehmen.

Auf zahlreiche Anfragen erklärt der Reichsforstmeister, daß nach der nenen jagdlichen Gesetzgebung keine Möglichkeit bestehe, gegen den Willen der Jagdausübungsberechtigten Staatsforst⸗ beamte mit der Jagdaufsicht und dem ga g e nz außerhalb ihrer Dienstbezirke zu beauftragen. Der Reichsforstmeister hat aber nichts dagegen einzuwenden, daß mit Zustimmung der Jagd⸗ gusüungsbe rechtigten und des Kreisjägermeisters auch weiterhin Jagdschutz und Jagdaufsicht durch Staatsforstbeamte in an⸗ ö,, Revieren ausgeübt wird. Dem zuständigen Landrat ist Mitteilung zu machen.

„Deutsches Geschäft.“

Der ö des Werberates der deutschen Wirtschaft weist im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda 226 hin, daß in letzter Zeit von unzuständiger Seite die Frage der besonderen Kennzeichnung deutscher Geschaäfte ,,, wird. Er betont, daß vor Erlaß einer allgemein ültigen Regelung die willkürliche Verwendung derartiger childer und Bezeichnungen unerwünscht ist.

KLunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 27. April. Staatsoper: Arabella. Musikalische Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Das Glas Wasser. Beginn: 20 Uhr.

Lustspiel von Sꝑeribe.

Stammiete der Staatstheater für Mai 1935.

Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den Monat Mai 1935 findet vom 25. bis 30. April 1935 in der Zeit von 9-14 Uhr an der Stammlartenkasse im Verwaltungsdienst⸗ gebäude, Oberiwallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und zwar: für die Staatsoper Unter den Linden für 27 Vorstellungen und für das Staatliche Schauspiel- haus für 18 Vorstellungen.

Die Stammkartenpreise betragen je Vorstellung und Tarte:

Staatsoper Unter den Linden: 1. Rang 1. Reihe, Sperrsitz 2. Rang .= 9. Reihe 6,00 RM 3. Rang Sperrsitz 10. 16. Reihe 5, 00 4. Rang do. 17. 22. Reihe 4,25 . Staatliches Schauspielhaus: . Drchestersessel, Sperrsitz Sperrsitz 10. —= 15. Reihe *, 50 RM L J. Reihe. . 400 RM 2. 200 Sperrsitz 4.9. Reihe 3, 25 ;

Handelsteil.

Berliner Börse am 26. April.

Wieder neue Rückgänge Angebot nicht groß.

Die Abgabeneigung, die bereits am Donnerstag fe . war, hielt auch im heutigen e, e,. an. Trotz verschiedener gůn tiger Meldungen aus der mi he, hielt sich das Publikum im Hinblick auf Ultimo weiter vom Geschäft 6 zum anderen waren ö ar ,. Verkaufsorders eingetroffen, denen sich . die Ku f anschloß. Obwohl das , ateria keinesfalls groß war, gingen die Kurse infolge der mangelnden Aufnahmefaͤhigkeit des Marktes um durchschnittlich 1- 133 3. zu= rück. Im Verlauf kam die Abwärtsbewegung im wesentlichen um Stillstand, abgesehen von einigen Werten konnten sich die urse jedoch bis zum Schluß des Verkehrs nicht erholen.

Am Montanmarkt hat, der dividendenlose Abschluß der Mannesmannröhrenwerke einige Enttäuschung hervorgerufen. Mannesmann selbst lagen nur Bruchteile eines Prozents niedriger, dagegen büßten Hoesch 2x, Klöckner 13. und Rheinstahl 4 *. ein, nur Mansfeld waren im Verlauf gefragt minus . Von den Braunkohlenaktien verloren Rheinische Braunkohlen 8 , unter chemischen Werten J. G. Farben 1 35. Der Elektromarkt zeig: e verhältnismäßig widerstandsfähige Kurse. Etwas Material kam in Siemens (minus R) und A. E. G. (minus *) heraus. Accumulatoren lagen 1955 d,. Berger und Bemberg je 1 * und Daimler 19. niedriger. Schiffahrtswerte gingen im Zusammen⸗ . mit der Verwaltungserklärung bis zu 116 & zurück. Im

erlauf waren noch Thüringer Gas (plus 2*) und Hotelbetrieb (plus 9) gefragt.

Auch am Kassamarkt berwog eine schwächere Tendenz unter anderem verloren Großbankaktien durchschnittlich 1 *. Renten eigten wenig veränderte Kurse. Tagesgeld war zu 3* bis 9 oh zu haben. Am internatlonglen Devisenmarkt erfuhr das englische Pfund eine weitere n , . und stellte sich in Berlin auf 11,97 (1,9, während der Dollar mit 2,484 (48)

chen Maschinenindustrie im März 1935.

Sntandsgeschaft lebhafter. Auch Auslands- geschäft etwas gebessert. Weiter steigende Beschãftigung.

Von der Wirtschaftsgruppe Maschinendau wird uns ge— schrieben:

Die Anfvagetätigkeit der Inlandskundschaft wies im Marg eine Belebung gegenüber dem vorhergehenden Monat auf; auch der Eingang von Inlandsaufträgen bag über dem Februarergebnis. Erfreulicherweise war ferner im Auslandsgeschäft eine leichte Zu nahme der Anfragen und Aufträge zu verzeichnen. In den meisten Zweigen der Maschinenindustrie konnten im März wieder Neueinstellungen von Arbeitskräften vorgenommen werden. Der Beschäftigungsgrad, gemessen an den insgesamt geleisteten Ardeiter stunden, betrug id. C * der Normalbeschäftigung. Unter den Maschienbauzweigen. bei denen sich die Märzbelebunmn des In= bandsgeschäfts bemerkbar machte, sind zu nennen: Sandmaschinen (Frühjahrssaison. Metallbearbeitungsmaschinen, Dol zbearbei · tungsmaschinen, Zerkleinerungs. und Ausdereitungsmaschinen. Baumaschinen, Büromaschinen; ferner Kraftmaschinen. Berg- werksmaschinen. Walzwerksanlagen, Prüfmaschinen. Waagen und Armaturen. Weniger günstig verlief das Märzgeschaft im Appa- vatebau, der Druckluftindaistrie, dem Getriebe und Tran sneession s. bau und der Papierherstellungsmaschinenindustrie. Oder Aus landsaufträge wurden vor allem in Solzbeaweitungsmaschinen. Zertkleine rungs und Au sbereitungamaschinen, Du ronwschemen und Urner u ven gene dei

die Lage der