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Freußischer
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gigatsanzeiger.
** ᷣ 9 5 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post is fü i ü ; monatlich 2.30 Q einschließlich 0,48 QαννM Zeitungsgebühr, aber . e,, . *g . 27 a ,, ö . * Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Rν 2 mm breiten 31 1,85 Mr. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin Berlin SI. 48. Wilhelmstrahe 32. Alle Druckaufträge sind auf ein. für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8 48, Wilhelmstraße 52. Einzelne seitig beschrie benem Papier . druckreif einnilenden. ins besondere isf Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Hy, einzelne Beilagen 10 oM. Sie e. . . welche Worte gtwa durch Fettdruck (inmal werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ö. . Kö 4 einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: Ed Bergmann 7673. vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. 6 2 Mr. 101 Neichs bankgirotkonto Berlin, Donnerstag, den 2. Mai, abends Postichecttontoꝛ Berin ais 1935 Juhalt des amtlichen Teiles. e) die Bestätigung einer Devisenstelle über das Vorliegen 2 ; einer verbindlichen Zusage für di ü i nordnung 26 Deutsches Reich. ehr fre f e fes . fit die Durchführung eines der , ne. für unedle Metalle vom 24. April Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. h die Devisengenehmigung einer Devisenstelle 1886, betr. Vermengung ben kupfer, Rickel. Blei, Zinn. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. 2 Ohne . der in Absatz 1 aufgeführten Papiere kann Quecksilber, Ehrom und obalt. Verordnung über die Einfuhr franzöfiẽscher Waren. Vom die Abfertigung erfolgen wenn Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
30. April 1935. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat April 1935. Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. April 1935. betreffend Verwendung von Kupfer, Nickel, Blei, Zinn, Quecksilber, Chrom und Kobalt. 2 für die Lebenshaltungskosten im April 7509.
Anmeldung zur Fachgruppe Blumenbindereien.
Bekanntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, über die Verwendung von Saathafer für andere Zwecke als für Saatzwecke. Vom 30. April 1935.
Preuszen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung des Preußischen Oberbergamts in Dortmund über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Spreng⸗ stoffe und Zündmittel.
Amtliches. Dꝛutsches Reich. Der Oberlandesgerichtspräsident, Staatssekretär Dr.
Stuckart ist zum Ministerialdirektor im Reichs⸗ und Preu⸗ ßischen Ministerium des Innern ernannt worden.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1951 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Mai 1935 für eine Unze , e 144 ah 41d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 2. Mai 1935 mit RM 12, 00 umgerechnet.. — RM S6, 6000, für ein Gramm Feingold demnach pence 55 585, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 278425.
Berlin, den 2. Mai 1935.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Verordnung über die Einfuhr französischer Waren. Vom 30. April 1935.
Auf Grund des 5 4 Absatz 2 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgesetzbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 . S. 334) des Gesetzes über die Regelung der
infuhr vom 3. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) und der Verordnung über Ein- und Ausfuhr vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 72) sowie auf Grund des § 3 des Gesetzes zum Schutz der deutschen Warenausfuhr vom 22. September 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 667) wird verordnet:
Artikel I.
Der . über die Einfuhr von Waren vom 12. De⸗ zember 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. De⸗ zember 1925) in der Fassung der k 23. März 1932 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 71 vom 24. März 1932) wird als 2a hinzugefügt: § 2a.
() Französische Waren sowie Waren aus den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten dürfen zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets oder zu einem Vormerkverkehr im weiteren Sinne einschließlich des Follsicherungsverkehrs nur lr fit werden, wenn für sie bei der Abfertigung vorgelegt
ird: a) entweder die Devisenbescheinigung einer Ueberwachungs⸗
ö. oder . ;
b) . K einer Ueberwachungs⸗ elle oder
ec) die Bestätigung einer Bank über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung, die zur Einzahlung auf ein Aus⸗ ländersonderkonto für Inlandszahlungen berechtigt oder
d) die Bestätigung einer Vevisenstelle über das Vorliegen einer Verrechnungsgenehmigung, die ! Zahlung im Tege eines privaten Verrechnungsgeschäfts berechtigt oder
entweder die Ware nach den Bestimmungen des Reichs⸗ ministers der Finanzen über die Devisenüber⸗ wachung bei der Einfuhr devisenmäßig nicht behan⸗ delt wird oder wenn einer der in den 35 3 und Za der Bekanntmachung vom 223. März 1929 zur 6 der Verord⸗ nung über die Regelung der Einfuhr (Reichsgesetzbl. 1930 S. 337; 1921 S. 456 und 1195; 1922 1 8 563; 1923 1 S. 383; 19241 S. JTö4; 1932 1 S. 544; 1933 t S. 696 und 11159) aufgeführten Tatbestände vorliegt. (3) Für einfuhrverbotene ene e Waren sowie für ein⸗ fuhrverbotene Waren aus den ,, . Kolonien, Protekto⸗ raten und Mandatsgebieten gelten neben den Vorschriften der Absätze 1 und 2 die bisherigen Bestimmungen.
Artikel II. e Die Verordnung über die Einfuhr von Waren aus Frank⸗ reich vom 12. Januar 1934 (Reichsgesetzibl. I S. 25) sowie die Durchführungsverordnung vom 23. März 1935 (Deutscher Reichs⸗ 6 Nr. 77 vom 1. April 1935) werden aufgehoben. ; , r die dieser Verordnung unter⸗ liegenden Waren verlieren ihre Wirksamkeit.
Artikel III. Diese Verordnung tritt am 6. Mai 1935 in Kraft,
Berlin, den 30. April 1935. K Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Hoehler.
Der Reichsminister der Finanzen. In Vertretung des Staatssekretärs: Ernst.
Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.:: von Bülow.
Bekanntmachung.
Die umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat April 1935 werden auf Grund von g 8 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzez vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 948) in Verbindung mit 5 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. JL S. 947) wie folgt festgesetzt:
Cfd. Nr. Staat Ginheit RM 1ÜAegypten 1ẽPfund . 1232. 2 Argentinien 100 Papierpesos 66, 00 3 Belgien 100 Belga ( 500 Fres) 42, 2 4 Brasilien 100 Milreis 20 20 5 Bulgarien 100 Lewa 3,05 6 Canada 1Dollar 2, 47 7 Dãänemark 100 Kronen 53,67 8 Danzig 100 Gulden 81,23 9 EGstland 100 Kronen 68, 50
10 Finnland 100 Mark 5,31 11 . 100 Franes 16,4 12 riechenl and 109 Drachmen 2, 36 13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 12.02 14 olland 100 Gulden 167, 80 15 sland 100 Kronen 54,40 16 Italien 100 Lire 20 66 17 Japan 100 Len 70,48 18 Jugoslawien 100 Dinar 5,66 15 Tetiland 100 Lat 81 66 20 Litauen 100 Litas 41, 65 21 Luxemburg 500 Franes 52,52 22 Norwegen 100 Kronen 60,41 23 DOesterreich 100 Schilling 49.00 24 Polen 100 Jloty 46, 92 25 Portugal 100 Es kudos 1091 26 Rumänien 100 Lei 2, 49 27 Schweden 100 Kronen 61, 98 28 Schweiz 100 Franken 30 80 29 Spanien 100 Peseten 33,98 30 Tschechoslowakei 100 Kronen 10,39 31 Türiei 1 Pfund 158 32 Ungarn 1090 Peng 73,42 33 Uruguay 1 Peso 1,02 34 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2, 49 von Amerika
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Berlin noterten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M.
Berlin, 2. Mai 1935.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Schlüter.
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4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Abschnitt J. Allgemeines. §1.
Durch die Bestimmungen dieser Anordnung würd der Kreis der bereits bestehenden Verwendungsverbote für Kupfer, Nickel Zinn und Quecksilber sowie deren Legierungen erweitert und auf Blei und dessen Legierungen sowie Chrom und Kobalt aus— gedehnt. Die bereits bestehenden Verwendungsverbote, ins- besondere auf Grund der Anordnung 10 vom 15 August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 190 vom 16. August 1934 werden durch diese Anordnung weder aufgehoben noch eingeschränkt. Die in dieser Anordnung gewährten Uebergangsfristen gelten nicht in Gegenstände, deren Herstellung oder Verwendung bereits rüher erlassenen Verboten unterliegt.
§ 2.
Die in den Abschnitten A1 bis VI dieser Anordnung fest- esetzten Uebergangsfristen gelten nur für solche Personen Firmen oder Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieser An—
g ö die Kö oder die Verwendung der n
erboten betroffenen Gegenstände betrieben haben, und ir diejenigen Gegenstände, die von wen tee, n,, . are een, ber, nnn, nus der = 2 nnerhalb der li ee , , i. ist Herste lung zm. endung der von den Verboten dieser—— ber ro .
Gegenstände nur noch beschränkt zulässig. Keinesfalls dürfen von diesen Gegenständen innerhalb der Uebergangsfristen von ein- zelnen Personen, Firmen oder Betrieben größere Mengen her⸗ gestellt oder verwendet werden als in der gleichen Zeitspanne unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Anordnung. Während der Uebergangsfristen sollen in erster Linie alte Abschlüsse aus⸗ geführt werden. Verboten ist die Entgegennahme neuer Auf⸗ träge, sofern ihre Ausführung eine Ueberschreitung der für die Uebergangsfristen freigegebenen Mengen bedingen würde.
Im übrigen soll während der Uebergangsfristen die Um⸗ stellung auf andere Werkstoffe mit allem Nachdruck betrieben werden. Firmen, die die Uebergangsfristen nicht gewissenhaft in dieser Richtung ausnutzen, haben gegebenenfalls besondere Maßnahmen zur Einschränkung ihres Bezuges und ihres Ver⸗ brauches an unedlen Metallen zu gewärtigen.
§ 3.
Nach Ablauf der Uebergangsfristen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung nur noch in ganz besonders elagerten Ausnahmefällen bewilligt werden. Anträge auf solche lusnahmen sind mit eingehender Begründung und Mengen- angabe an die nach § 4 dieser Anordnung zuständige Wirtschafts⸗ gruppe oder Fachgruppe zu richten. Diese leitet die Anträge mit ihrer Stellungnahme zur Entscheidung an die Ueberwachungs— telle für unedle Metalle weiter. Vor Genehmigung durch die
eberwachungsstelle ist jede Herstellung oder Verwendung der von den Verboten dieser Anordnung betroffenen Gegenstände unzu⸗ lässig und strafbar.
Personen, Firmen oder Betriebe, für die gemäß 8 2 Abs. 1 dieser Anordnung die Uebergangsfristen nicht gelten, können grundsätzlich nicht auf Bewilligung irgendwelcher Ausnahmen rechnen. 8.
. Verwendungsverbote dieser Anordnung werden unter⸗ teilt in Herstellungsverbote für Gegenstände und Erzeugnisse aus 2 und Nickel sowie deren Legierungen (Ab⸗
schnitt Il),
Herstellungsverbote für Gegenstände und Erzeugnisse aus
Blei und Bleilegierungen (Abschnitt II,
Herstellungsverbote für Gegenstände, Erzeugnisse, Ueber-
züge und Mischüberzüge aus Zinn und Zinnlegierungen
Abschnitt IV),
Verwendungsverbote für Quecksilber (Abschnitt V),
Herstellungsverbote für Ueberzüge und Mischüberzüge aus
Chrom, Nickel und Kobalt (Abschnitt VD. Innerhalb dieser Abschnitte wird eine Unterteilung der von den Verwendungsverboten betroffenen Gegenstände nach der Zu⸗ ständigkeit der einzelnen Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen vorgenommen. Soweit ein Gegenstand in der Aufzählung unter mehreren Wirtschaftsgruppen oder Fachgruppen erscheint, be—⸗ ö sich sein Begriff an jeder Stelle nach dem Zuständigkeits⸗ ereich und Sprachgebrauch der jeweils angegebenen Wirtschafts⸗ oder Fachgruppe. ;
Bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Bedeutung ein⸗ zelner, in den Aufzählungen selbst enthaltener Begriffe sind die als zuständig bezeichneten Fachgruppen zu befragen. Soweit keine Fachgruppe angegeben ist, sind die Anfragen an die zu⸗ ständige Wirtschaftsgruppe zu richten. Anfragen, die entgegen dieser Vorschrift unmittelbar an die Ueberwachungsstelle für un edle Metalle ergehen, können nicht beantwortet werden. In gleicher Weise sind auch sonstige Anfragen, die den
Gegenstand oder die Durchführung der Anordnung betreffen, nur