Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. : Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935. S. 2 * .
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ir in dieser leinerung der in eine andere Form von Rohmaterial hebt den Charakter als kern te i und damit die edarfsscheinpflicht nicht auf. Auf Grund einer Redar sẽ ze hein gung darf nur das darin
angegebene Material ge , und bezogen werden.
mali mit anderen Metallklassen oder
zulässig.
Verarbeitende Betriebe dürfen das auf Bedarfsbescheinigung
ĩ öS 6 dieser Anordnung vorgeschriebene Erklärung r gin ph f en spätere Einteilnng oder Spezifikation at die Zurverfügungstellung von . bzw. die Abgabe er nach F 6 die er Anordnung vorgeschriebenen Erklärung erst bei der Einteilung bzw. Spezifikation zu erfolgen. 5 10.
in Li teller oder Händler) darf Halbmaterial ge⸗ än re r denn. nur an wenn der Besteller ent⸗
tufe angeschlossenen Gießereien, die Rohmaterial, legiert oder ö. 1. = eigenen Werksbedarf herstellen.
5 5. e Den Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen auch Lieferungen ö Rohmaterial auf Grund von Tauschgeschäften oder Umarbeitungsgeschäften sowie Zurüclieferungen von Roh— material seitens des Empfängers an den Lieferer.
§6.
10. Bei üüiestrungen, die . unmittelbar an den in nannten Empfänger erfol durch die .
evisenbescheinigung ) elbst ge⸗ escheinigung = in solchen n Namen aus— weisen, und er Devisen⸗ unter Angabe
alters, so hat der Gewa rsamhalter auf dem Belegschein unter dem 2 24 die den Tag der Lieferung einzutragen mit dem daß der Verkaufspreis von seinem Auftra käufer zu melden ist. Der Verkäufer i , von ihm empfangenen Bedarfsbescheir
andelsüblichen Formen oder die Umwandlung empfangenen
Menge und Hinzufügen, geber als Ver⸗ eits hat auf der
; ; ; ; ũck⸗ ; der Bestandsmeldung ist eine Zweitschrift zurü nude n ö. . mit dem . aufzubewahren.
ᷣ § 6. 96.
Räumlich getrennte Teilbetriebe ,,,,
i rnehmung gelten im Sinne di n . . . i g und haben demgemäß auch gie Vor
. der Bedarfsscheinpflicht. Auch die Zer⸗
e,. . i, teller de
. Aus⸗ estellten Devisenbescheinigu aterialsorten ist un⸗ . Lieferer ist . . bes gung
tallart
i i . dnung gesondert und selbständig zu befolgen. Kö ire. 6 enn die Leiter der k . k als auch die Leiter der Hauptbetriebe bzw.
twaltungen. entralverwe 9 . 87
i ü d Bestands⸗ der Verpflichtung zur Lagerbuchführun un d . sind rh ö , ,, ,. Betriebe usw., deren Bestand in kein ö . daneben in Spalte 3 angegebene Freigrenze ee e , tei ällt endgültig weg, sobald nur in einer Klasse Frei⸗ ö. ö a , nn , Ein Abzug der in die ö, . mig 1. ö. von lagerbuch⸗ und meldepflichtigen Beständen 2 lässi ; . ; ( ᷣ i,, . nicht meldepflichtig ist, hat den 37 . e der Ueberiwachungsstelle zugegangenen Meldevordruck mi * Vermerk „Fehlanzeige“ und einer begründeten Erklärung zurück⸗
zusenden. 88.
i ies llen unter die Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fa n rr ,, 3 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934. 8 9.
O
Diese Anordnung tritt am 1 ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. . ö ö D gen? tritt die Anordnung 12, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, in der Fassung vom 25. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 226 vom 2 September 1934) außer Kraft. Berlin, den 26. April 1935. Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht.
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Anordnung 28
ö. il Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 26. Apri 4 1935, 2 Lieferung von Umarbeitungsmaterial.
e assung der Anordnung 11, betr. Umarbeitungs⸗ 1. . vom 25. September 1934)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. . 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung der rm über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ n dtember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger otember 1934) wird mit Zustimmung des
isters angeordnet:
§1. m dieser Anordnung gelten für Halbmaterial Gemäß § 2 Ziffer 3 und 4 der Anordnung 27 3 ketr. Lagerbuchführung und Bestands meldung Deutscher ö Nr. 192 vom 3. Mai ssengruppen 1, II, VIII, IX, XIII, XIX der Anordnung 27) und beziehen sich auf den
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albmaterial. Als Inlandsverkehr im Sinne J — 5 e n ,,,, 1 * 8 inn gil merh . ;
„Berbrqucher oder Handler (Bezieher), der
iem Hersteller oder Händler Eieferer) be⸗ ziehen wil lichtet, bei der Bestellung des Halbmaterials dem Lieferer Abfallmaterial in derjenigen Menge zur Verfügung u stellen, durch deren Umarbeitung sich eine dem Umfange der Hell cen entsprechende Menge von Halbmgterial herstellen läßt. Das Abfallmaterial, das hiernach vom Besteller zur Verfügung zu stellen ist, braucht nicht derselben Metallklasse oder Klassen⸗
mäß § 1 dieser Anordnun 1 die nach den . Menge von Abfallmgteria steller die nach § 6 dieser abgibt.
iften dieser Anordnung erforderliche 3 , . stellt oder dem Be⸗ nordnung vorgeschriebene Erklärung
§ 11. ;
ieferer von Halbmaterial darf auf die Zurverfügqung⸗ n, rarer hen, soweit verzichten, wie das im ., ö. Bestellers befindliche Abfallmaterial zur Verwendung im * triebe des Lieferers 1 geeignet ist oder der K so 2 ⸗ fallmaterials zu einer Ueberschreitung der zulässigen Lager . an Abfallmaterial beim Lieferer des Halbmaterials führen würde. Der Lieferer darf . auf die Zurverfügungstellung von Abfallmaterial verzichten bei Bestellungen von Halbmaterial J. Metall⸗Klassengruppen 1, III, VIII, IX — mit Ausnahme der Klassen ID und E — und XIX bis zu einem Gesamtgewicht
von 250 kg. z 10
uwiderhandlungen gegen diese Anordnung 26 der S§ 10, 12 bis 15 der Veror Varenverkehr vom 4. September 1934. § 13. z . Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in 3 Gleichzeitig treten außer Kraft: . - - i d 11, betr. Umarbeitungsgeschäfte, in der . . 25. September 1934 irg her Reichs⸗ anzeiger Nr. 226 vom 27. September 1934), : die Bekanntmachung 3, betr. Erläuterungen zur Anord⸗ nung 11, vom 22. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 259 vom 5. November 1934). Berlin, den 26. April 1935. Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.
Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht.
. unter die nung über den
Anordnung 29 . Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 27. . 1935, 6 K für unedle Metalle. (Neue Fassung der Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. 6 1934 (Reichsgesetzb. I S. S168) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§5 1. . .
ie Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen im k 1 3 J. Anordnung NA vom 26. rr 2 betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für 6 Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 102 vom 8. Mai 1965)
D —— — —
n m ae fn . in 1 cöen⸗ 1nermn '?
3. . stellt werd die von Verfügung gestellt werden, e . 2 . oder . von dieser besonders Stellen ausgestellt sind. A wer in
dieser Bon e gilt ö die tatsächlichs Zurverfügungstellung auf dem Lager des Verkäufers oder eines Dritten wie auch die Uebertragung von Rechten durch Ausstellung von LCagerscheinen, Uebereignung, Verpfändung oder dergl.
e e, wre, nien. 2. k 6 beauftragten
Als Zurverfügungstellung im Sinne
ieferungen von Rohmaterial der Klassen III A bis D, vnn e' ang B, C und F, XIX A bis E, MX C, E und F bis zu einem e n oeieich von 19 kg, Lieferungen von Rohr teria der Klassen II A, 1V XX B und D bis zu einem Ge amt gewicht von 3 kg und Lieferungen von Rohmaterial de lgsse XV A- bis zu einem Gesamtgewicht von O5 kg dürfen ohne Be darfsbescheinigung ö en. Die Summe der von einem Bezieher im Laufe eines Kalendermonats im Rahmen der Freigrenzen bedarfsscheinfrei bezo enen Mengen darf jedoch keinesfalls die dreifache Menge der k übersteigen.
§ 7. Anträge auf Ausstellung on bescheinig;; n richten an die Ueberwachung wnedie Meru ilmersdorf 1, Badensche Str. V Betriebe, die regelmäßig in Monat nicht m hr , inge san 1000 kg Metallinhalt der Klasseagcupten. 1, i, R und XIX oder nicht mehr als insgesamt 50 kg Metallinhalt der Klassengruppen II, 1V, XIII, iv und XX verarbeiten, melden ihren Bedarf ; . . . a) soweit sie handwerkliche Betriebe sind, durch Vermittlung der für sie zuständigen Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer beim Reichsstand des Deutschen Handwerks. ö b) im übrigen bei der für sie zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer ᷣ. . an und erhalten die Bedarfsbescheinigungen durch diese Stellen.
88.
Die bei einem Lieferer von Rohmaterial eingehenden Bedarfs= bescheinigungen sind tunlichst in der Reihenfolge ihres Ein angs zu berücksichtigen. Bestellungen, für die keine Bedarfsbescheini. gungen beim Lieferer vorliegen, sind von der Bexücksichtigung ausgeschlossen. Bedarfsbescheinigungen mit Dringlichkeitsvermerk der Ueberwachungsstelle gehen in der Erledigung allen sonstigen Bedarfsbescheinigungen vor; hierbei . Bedarfsbescheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für Ausfuhr“ den Vorrang vor Bedarfsbescheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für In⸗ land“.
§ 9. . widerhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Stra ae . 45 12 bis 15 der — über den
Warenverkehr vom 4. September 1934. § 10. ie Ueberwachungsstelle für unedle Metalle kann Aus— ü ö . dieser Anordnung 6 Die Aus⸗ , gelten als Bestandteil dieser Anordnung. § 11. ö Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
Reichsanzeiger in Kraft. ; . . Di n! . ö 20, betr. Bedarfsbescheini⸗
ĩ edle Metalle, in der Fassung vom 8. Dezember 1931 e , nn, n, ,, en , e n Dezember 1934) außer Kraft. . = Berlin, den 27. April 3 w rwachungsstelle für unedle Metalle. ö. . t 53 des Reichsbeauftragten: Wieprecht.
Bekanntmachung 5 ö
berwachungsstelle für unedle Metalle vom 27. Apr
8 en,, en zur Anordnung *
vom 27. April 1935, betr. . cheinigungen für unedlt alle.
(Neue Fassung der Bekanntmachung 4 vom 8. Dezember 1934
1. Die Vorschriften der Anordnung 29 vom A. April 1935,
M8 = 5206, . = = 0 * * ** 8e 81 31111 .
ing.
bezogene Metall nur für eigene dürfen das auf Dede ij gegen Bedarfsbescheinigung abgeben. die Uebertragung einer Bedarfsbescheinigung vom Antrag e er auf einen anderen Verbraucher ist unzulässig. Die Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung gewahrt ledi ich die Berechtigung zum Bezuge von unedlen gere, 36 aber einen darfsbescheinigung ausgewiesenen Die Vor um eine Lieferung oder Zurverf Lager handelt, und auch, wenn der lle, t ist. Als Zurverfügun Bedarfsscheinpflichk unter segt lt neben
Menge.
geschäften, durch die
(oy Me allen begründe ö 21 nnng Berpfänd ng u. derg Lagerscheins. Nicht unter bie bloße Handelsverke
Zwecke verbrauchen. Händler cheinigung bezogene Metall nur
t
Anspxuch auf Belieferung in der durch die Be⸗
riften der Anordnung 25 gelten auch, wenn es sich Lung tellung ab fremdem Bezieher über die Metalle stellung, die der onstigen Rechts⸗
unedle Metalle im ne Bedarfsbescheinigung
4 ür solche Personen und sh
auch n n. zwi lassungen des ill ein Ver r unedle Metalle, die zu seiner Verfügung wahrsam eingelagert sind und zu diglich von einem insändi⸗ schen La n inländischen Lagerhalter überfüh hierfür keine Bedarfsbescheinigung, hr e eine Genehmigung der nedle Metalle einholen und z gen Gewahrsamhalt
ung einer Bedar
sch⸗
Teil, der Rohmaterial scheinigung zu beantragen. denen aus Vormaterial
tung g Bezug des Rohmaterials . wegen Bean son tigem Grunde zurückge im Sinne von 85 der Ano der Zurücklieferer zur St bescheinigun berechtigt. Rohmateria ĩ eines
der V
ür den Wenn geliefertes
Den A
; . ist der fsbescheinigungen
; r; einen Kalendermonat Die Anträge für einen Monats bedarf * 20. des
für z Vormonats gestellt sein. i plötzlich auftretendem,
Emp Devi
kleinsten Mengen nur
bedeutet keine nur verhüten, daß nutzung der gewährten
. hierdurch im Widerspru 96 ere Mengen bebe g ar sbescheinigung verschafft
Bedarfshesche nigung grenze nicht übersteigen.
. tige Lieferung gen auf Grund einer Beda
, n. Für die Ausstellun
ie von der Ueberwachungsslelle heraus
Vordrucke verwendet wer Handelskammern sowie bei kammern erhältlich sind.
Der ,. auf dessen
ung ausge
en,
Metallen einen oder mehrere
ob er die Gesamtmenge von einem Lieferer bezie
auf mehrere Liefer der Ar n
ehen will, i edarfsbesch
bescheinigun . ö.
5 une
es Inha
me ezbzw. an die Kammer, die die Bedarfs scheini urückzusenden.
Der E
gung folgenden ist die Urkunde
dieser Metallkia
l gegen Bedarfsb werden. Die Be timmung 3 56 . d
erdreifachung. der Freigren ein Bezieher unter ü ᷣ Vergünstigung Ka endermonats edarse we n irh in unedle alb der Freigrenzen bon zah
darf die
en , n , n gt durch Sbescheinigun
den Handwerks bzw. Gewerbe⸗
tellt ist im folgenden als arfsbescheinigung bezeichnet), stellt zum rd f be he nig ng angegebenen Mengen Pon
ung angegebenen Gültigkeits—
ilogramm, des
telle
geln nf ges der unedle eferungen aus in=
ür er Firmen. ing 29 gelten .
und E, X IIIA und ö. darf auch
im Laufe
nyflichtiger Metalle
Menge der ein
wird nach Maßgabe der fol— die Aushändigung eines ausgestellten Beleg⸗ von Belegscheinen dürfen nur egebenen amtlichen
die bei den Industrie⸗ und
Namen die BVedarfsbescheini⸗ „Inhaber“ der Be⸗
ezuge der in der
t unedlen Belegscheine aus, je nachdem, en oder sie
edarfs⸗ von nur
ausgestellten
cheinigung
ung ange⸗
ng von Belegscheinen er—⸗ n einer Woche nach Ablauf
an die Ueberwachungsstelfe cheinigung oder eines Beleg⸗
angegebenen Mengen vom seine Bestän e,. aus⸗
in cheinigung geliefert er Anordnung 29 zen, sondern soll bermäßiger Aus— eines ; Metalle inner⸗ reichen Lieferern bezieht und ch mit dem Sinn der Vorschrift ohne Be⸗ Jede einzel ne n . ohne
achen Frei⸗
12. Die Aushändi ung einer der fe e ge ichn für eine be⸗ apg
ellung bon Lagerschein gung anzuwenden. 19. Keine Bedarfsbescheinigun
ablauf * oder nach
monats oder nach cheinigung cheinigung Auf Grund scheinigung
einer vom Inh a cheinigung
oder ,. edarfsbe ausgestellten weitere Belegschei:
gleichviel wel 8 ,, Gültigkeitsmo
Bei Bele
. Inkrafttreten dieser Bek
gegeben sind,
onat der zu⸗
gilt als
Monat April
also weitere
nur noch bis zum
. und weitergegeben
zum Ablauf des Monats Juni
Auf Grund so ,
auch als Verstoß
afbar. dem Belegschein gehört Weise wie die Urschrift dem Falle bei Erteilung schrift vom Besteller an Der Empfänger (Lieferer) hat und als Beleg für Nach⸗ ubewahren, während die Ur⸗ Wege entweder unmittelbar eberwachungsstelle für unedle die die Bebarfsbescheinigung
21. Zu jeder Bedarfs bes ein Doppel, d auszufüllen ist
des A
ö ru ch
hene 1
r werden, so dürfen Mengen zunachst ohne
g geliefert werden, wenn der Bezieher
sichert, daß es sich für ihn um solche un⸗ ingenden Ausbesserungsarbeiten handelt, daß er zur Ausführung dieser Ausbesserungsarbeiten geeig⸗ netes Material selbst nicht besitzt, und sich verpflichtet, dem Lieferer die Bedarfsbescheinigung unverzüglich nachträglich zu verschaffen. In solchem Falle 44 der Lieferer sofort der Ueberwachungsstelle für unedle etalle zu melden, an wen und für welche dringenden Ausbes erungsarbeiten, in welcher Metallart (Metallklaͤsse) und welcher Menge in Kilogramm
er unedle Metalle abgegeben hat, und binnen weiterer zwei Wochen der Ueberwachungsstelle anzuzeigen, ob er die für diese Lieferung erforderliche Bedarfsbescheinigung vom Be⸗ zieher erhalten hat.
Wer unedle Metalle unter Hinweis auf die Sonderbedin⸗ 13 des vorstehenden Abfatzes dieser Ziffer bezieht, ohne aß sich das Vorliegen dieser Bedingungen und der dringende Bedarf in der angeforderten Menge nachweisen lassen, oder wer bedarfsscheinpflichtige unedle Metalle ohne Bedarfs Seschei⸗ nigung liefert, ohne daß alle im ersten Absatz dieser Ziffer dortzeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, macht sich nach
der Anordnung 29 strafbar. Der Begriff der unvorher⸗ . dringenden Ausbesserungsarbeilen beim Besteller 6e tattet keine erweiternde Auslegung. Die Vergünstigung es Absatzes 1 dieser Ziffer kommt nicht zur Anwendung, wenn der Besteller das Material nicht für eigene dringende Ausbesserungsarbeiten beziehen will, sondern für Kunden, die ihrerseits dringende Ausbesserungsarbeiten auszuführen haben. Unter unvorhergesehenen dringenden Ausbesserungs⸗ arbeiten im Sinne dieser Vorschrift ist nur die Beseitigung ö aufgetretener Schäden 6 verstehen, für deren Be⸗=
gruppe wie das bestellte Halbmaterial anzugehören.
Die , von Abfallmaterial gemäß § 2 dieser Anordnung darf unterbleiben, wenn die gesamten, im Be⸗ sitz des Bestellers befindlichen Bestände an Abfallmaterial aller im 8s 1 dieser Anordnung aufgeführten Metall Klassen gruppen im Zeitpunkte der Bestellung des Halbmaterials die . enge von 1900 kg nicht übersteigen. Zum Besitz des Bestellers im Sinne dieser ,,, gehören auch die an dritter Stelle zur Verfügung des Bestellers lagernden Bestände; nicht mitzurechnen sind solche Bestände, über die der Besteller bereits durch Verkauf oder Um⸗ arbeitungsvertrag verfügt hat.
5 4
Ein Besteller von Halbmaterial braucht Abfallmaterial so⸗ weit nicht zur Verfügung zu stellen, wie er dieses Abfallmaterial ur Verarbeitung im eigenen Betriebe benötigt und die in seinem Ke befindlichen Mengen von Abfallmaterial die nach den Vor⸗ schriften über Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle ge⸗ zogenen Grenzen nicht überschreiten.
85. .
Ein Händler, der vor dem 6. November 19834 seine Kundschaft regelmäßig mit Abfall material beliefert hat und das in seinem Besitz befindliche Abfall material zur Belieferung seiner Kund⸗ schaft benötigt, braucht bei Besteliung von Halbmaterial soweit Abfall material nicht zur Verfügung zu stellen, wie die in seinem Besitz befindlichen Mengen von Abfallmaterial die nach den Vor⸗ schriften über Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle ge⸗ zogenen Grenzen nicht überschreiten.
§6.
Soweit ein Besteller wegen Vorliegens der Voraussetzungen entweder des 5 3 oder des 5 oder des S 5 dieser Anordnung von der Lieferung von Abfallmgterial befreit 22 er bei der Be⸗ stellung von Halbmaterial dem Lieferer hierüber eine schriftliche Erklärung mit Angabe des die Befreiung begründenden Tat—⸗ bestandes abzugeben.
§ 7.
Wenn ein Besteller von Halbmaterial Abfallmaterial nicht in der vollen nach § 2 dieser Anordnung erforderlichen Menge zur Verfügung stellen kann oder zur 1 2 stellen muß (weil die Voraussetzungen des § 4 oder des 85 gege 425 so hat er die nach 5 6 . Anordnung vorgeschriebene Erklckrung für die Fehlmenge abzugeben. 93
Ein Besteller, der regelmäßig mehrmals im Monat Halb⸗ material von dem gleichen Lieferer bezieht, braucht diesem gegen⸗ über die nach 5 6 3 Anordnung vorgeschriebene Erklärung nur in regelmäßigen Abständen abzugeben, mindestens jedoch ein⸗ mal monatlich. 80
Bei Bestellungen von Halbmaterial auf Abruf hat der Be⸗ teller die nah 2 dieser Anordnung erforderliche Menge von Ab⸗ allmaterial sogleich für die gesamte Bestellung zur Verfügung zu tellen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so muß er die an der er⸗ orderlichen Gesamtmenge fehlenden Mengen eweils bei den ein⸗ zelnen Abrufen zur Verfügung stellen bzw. bei jedem einzelnen
Sonderfällen (wie nach zulash ig, von Bedar
Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle, (Deutscher 2 3 1 vom 3. Mai 1935) . für jede Lieferung oder Zurverfügungstellung und jeden Bezug von Rohmaterial der in 8 2 der Anordnung aufgeführten Metall⸗ ĩ klassen, soweit es sich nicht um Lieferungen . der ͤ 1 Freigrenzen des 56 der Anordnung 29 handelt. enn im — di ö. nachfolgenden Wortlaut dieser Bekanntmachung der Einfach einzureichen. ie
it halber nur von „Lieferung“ e,. wird, ist stet⸗ k 6 sowohl die Lieferung wie die ,, , . . .
Klassengruppe: Klasse : H. Antimon A. Antimon, nicht legiert HI. Blei X. Blei, nicht legiert B. lei (Antimonblei) O. Speziallagermetalle auf Bleibasts mit metalli⸗ schen ** n mn oder mit einem inngehalt bis zu * D. . Bleilegierungen als die der Klassen IIB und C x N. Kadmium A. Kadmium, nicht legiert VII. Kupfer A. Kupfer, nicht legiert HLX. Kupferle⸗ ; . A. Messing⸗ und Tombaklegierungen B. Rotgußlegierungen C. Bronzelegierungen D. , n n 4 E. Kupfer-⸗Nictel⸗ Legierung . F. 2 Kupferlegierungen als die der Klassen VIB und NX A bis E XII. Nickel A. Nickel, nicht legiert C. Lickellegierungen XT. Queckfilber A. Quecksilber, nicht legiert XLR. Zint . 1 ; in . C. . d. h. alles unlegierte Zink, das nicht unter die Klassen XWIXA und B fällt . D. Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metalli⸗ schen Zusaͤtzen . oder mit einem Zinngehalt bis zu o E. , als die der Klasse XIX D A. Zinn, nicht legiert B. Mischzinn . C. 35 mit einem Zinngehalt bis zu 19 51 D. Lötzinn mit einem Zinngehalt über 10 6. E. Lagerweißmetalle mit einem Zinngehalt über 10 96. . F. Andere Zinnlegierungen als die der Klassen XXB bis E
§ 3.
Als inländischer Geschäftsverkehr im Sinne des 5 2 dieser Anordnung gelten nicht
a) Lieferungen nach dem Auslande,
b) Transitverkehr,
e) Einfuhr aus dem Auslande.
Der Verkehr zwischen dem Zollinlande und deutschen Zoll⸗ ausschlußgebieten gilt als inländischer Geschäftsverkehr.
§ 4.
Betriebe der Metallgewinnung (Hütten, Raffinerien) dürfen auch an eigene Betriebsabteilungen, Zweigniederlassungen oder ihnen angeschlossene Berarbeitungsbetriebe unedle Metalle im Sinne des 52 dieser Anordnung nur gegen Bedarfsbescheinigungen aree g; Betriebe der Metallgewinnung im Sinne dieser Be
s Betriebe der Metallgewinnun e = stimmung gelten nicht die einem Betriebe erster Verarbeitungs
r 3 Urkunde 1 egebenen Mengen ch 11 nur über das
auf, das die zugrunde
. 3 k if, e n n ne n n mt anderen Metall-
inne von 8 2 der Anordnung u ve ! . allen oder Materialsorten ist unzusässig.
. für die . der Metallklassen und den Begriff . 16. Jeder Belegschein muß am . die genaue Bezeichnung der
Rohmaterial sind die Bestimmungen der S5 1 und 2 der An ei ö. ö. ; ( Bedarfsbescheinigung kragen, auf die er zurückgeht ung die
ordnung 27 vom 26. April 1935, betr. Lagerbuchführung um ; eg eitschreiben zu den Anträgen Nummer der Bedarfsbescheinigung den Gu tigkeitsnonat Bestanb meldung für unedte Mretaile C eutfher Veich. nicht um Sonderfälle handelt, nicht erfor der. Bedarfsbescheinigung ünd? die Angabe der- anzeiger Nr. 103 vom 3. Mai 1935). . ausgefüllte Antragsbordrucke können jenigen Stelle . für unedle Metalle oder
3 Ss 1 Absatz 2 der Anordnung 27 fällt jede Legie müssen zwecks ordnung Kammer), von der die Bedar zbescheinigung ausgestellt ist. rung, für die nicht eine selbständige Klasse eingeführt is , Telefonische, ter Die Eintragung der auf Grund der Bedarfsbescheinigung oder unter die Legierungsklasse desjenigen Metalls, das gewicht iche Rückfra des Belegscheins ausgestellten weiteren Belegscheine ebenso
wie die ln aben über erfolgte Lieferung aus eigenen Be⸗ ständen (Lie ervermerk) sind mit rechtsgültiger ke en che ft und. Wohnungsangabe zu unterzeichnen. d Ein Belegschein ist
i tig wenn er unvollständig ausgefüllt ist, insbesondere
nicht alle vorgeschriebenen Angaben über die Bedarfs⸗
bescheinigung enthält, auf die er zurückgeht, oder vom Aus⸗= teller nicht ordnungsgemäß mit rechtsgültiger Unterschrift, atum und Wohnungsangabe unterfertigt ist. Andererseits
wird. jeder Belegschein auch Engtig durch Zusätze (Dring⸗ lichkeitsvermerk und dergl.), die über die vordruckmaͤßige Aus⸗ füllung hinausgehen. Der Empfänger einer — oder eines
Belegscheins (Lieferer) ist verpflichtet, auf der empfangenen
Urkunde das Engere n zu vermerken.
17. Alle auf eine s arfsbescheinigung zurückgehenden Beleg scheine sind genau nach einheitlichem Verfahren zu nume—
rieren. Die auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausge⸗
tellten Velegscheine erhalten die laufenden Nummern 1
usw. Der Empfänger eines solchen Belegscheins, der seiner⸗ seits Belegscheine ausstellt, hat diese in der Weise
rieren, . er der Nummer des
die laufenden Nummern 118
äßig in der Zusammensetzung der Legierung überwiegt. a e m, gelten unedle Metalle oder Legierunge unedler Metalle in denjenigen . in denen sie handel üblich von Betrieben der Metallgewinnung hergestellt und i den Verkehr gebracht werden (ohne Rücksicht zarauf, ob in Einzelfalle die Herstellung tatsächlich durch einen Betri der Metallgewinnung. oder durch einen Betrieb der Meta die im ̃ un verarbeitung erfolgt), also insbesondere in ö. von Barren übersteigi, haben sich mit ihren in eh gen ett e gen micht Blöcken, Kathoden, Anoden jeder Art, Masseln, Mulde fir sie zu tändi e Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer oder an Platten, Würfeln, Knüppeln, Stengeln, Körnern, Pulve ie für sie zu tändige Industrie⸗= und Handelskammer zu usw. Hierunter fallen auch die fange nahnlichen Formen, i wenden. ie Industrie⸗ und Handelskammern sind nicht nur denen Lötzinn, Lagermetall und ähnliche Legierungen handel für industrielle Betriebe sondern auch für die nstigen üblich in den . gebracht werden, sowie Schlaglo Kleinverbraucher ihres Bezirks, die nicht Handwerler sind, Lötzinn unterliegt in jeder Form der Bedarfsscheinpflicht, m zuständig. ᷣ Ausnahme von Lötzinn in Verbindung mit anderen Wer Auch die Kleinverbraucher müssen ihren Monatsbedarf stoflfen wie gefüllte Lötzinndrähte oder Lötzinnpasten. . Der Bedarfsscheinpflicht n, . nicht Vormaterial, 8) b material und Abfallmaterial im Sinne von 52 Ziffer 1, und 4 der Anordnung 27 und die durch ß von Halbmaterial hergestellten Erzeugnisse. Durch 1 chmelzen von Abfallmaterial gewonnenes Metall ö. ormen des ,,. 3 dieser Ziffer (insbesondere Remelte detall und Metall⸗Rohguß) gilt als Rohmaterial. 2. Für die Bedarfsscheinpflicht kommt es nicht darauf ng der Lieferer oder Bezieher Hersteller, Händler oder 9 i arbeiter ist oder ob er gewerblich am Verkehr mit une ᷣ Vedarfsbe din gungen Annen n eher rz, . Metallen beteiligt ist oder nicht. Bei jedem Versto e über Rege ung der m ihn für ande ers n lfte die Vorschriften der Anordnung 29 und dieser Ausfü rung weit, wie die Auffiliung der ga gern lh hn fen mn Kr bestimmungen machen sich sowohl der Lieferer wie der e ia, eines ie , , . neh e i unt oM e ii it bier ir ar der Händler jedoch weder Bedarfs— Die Bedarfasscheinpflicht kann nicht dadurch beseitig 4 hein. ungen der rege hein bn d ne r, umgangen werden, daß ein Metall, das wirtschaftli— nn inen Kunden für Lieferungen aus eigenen Beständen er— technisch zur Verwendung als Rohmaterial bestimmt i . glten at, noch auf Grund solcher eden g fein. ungen Formgebung rhälts die urch feinen. Berwendimgs sw 28 der Belegscheine neige Belegscheine ausstellen, ondern 18. bedingt ist. Wenn beispielsweise Rohmgterial der in 9 er muß eweils eine besondere darssbescheinigung bean⸗ Anordnung 29 5 stetallklassen, in 2 ö ragen. Unberührt erden bleibt die Befugnis des Händ— enn, , , , , 1 z fit. en Ziffer 14 dieser Belanntmachnng Belegscheltze hie weitere Verwendung als Stangen praktisch ni ) ; che Mengen. unedlen Pere ss n en, der tracht kommt, so unterliegen auch die Lieferung und de
fsbescheinigung gilt als erledi t, volle Menge oder eine Teilmenge gerehr ß abschlägig beschieden ist. 'nicht Händler), deren monatlicher Bedarf Anordnung 29 angegebenen Mengen nicht
eitigung nicht durch vorherige Beschaffung des erforderlichen 4 smaterials auf Grund rechtzeltiger Beantragung von e gen mln Vorsorge getroffen werden konnte. Für andere Fälle dringenden Bedarfs, wie beispiels— weise Vorliegen dringender Auftrãge. drohende Betriebs⸗ stillegung oder Betriebsstockung wegen Fehlens von Fabri⸗ kationsmaterial und dergl., finden die Bestimmungen unter Absatz 1 dieser ie keine Anwendung. 23. Alle Personen, Firmen usw., die am Verkehr mit Bedarfs⸗ bescheinigungen (bzw. Belegscheinen) beteiligt sind, sind ver⸗ pflichtet, der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. den von dieser beauftragten Stellen wahrheitsgemäß alle ver⸗ langten Angaben zu machen. Wer wissentlich oder grob fahr⸗= lässig falsche Angaben macht oder die Erteilung verlangter Auskünfte verweigert, macht sich nach § 9 der Anordnung 29 trafbar. 24. Die Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung schließt keines⸗ u nume⸗ 3 eine Ausnahme von den Bestimmungen über Regelung empfangenen Belegscheins es Verbrauchs, Regelung der Lagerhaltung, Regelung des ö. usw. der von ihm ausge⸗ Einkaufs und etwaigen Verwendungsverboten in sich. Etwa stellten Belegscheine hinzufügt. Hat also beispielsweise der erforderliche Ausnahmen von diesen Bestimmungen müssen don ihm empfangene Belegschein die Nummer 2, so müssen jeweils besonders beantragt werden. die von 1 weiter ausgestellten Belegscheine die Nummern 25. Daz Merkblatt 4. betr. Deza rf st cheinigungen gilt, soweit 21, 22, S / usw. tragen. In 23 Weise hat dann der ein Inhalt mit dem Inhalt dieser Bekanntmachung im Enipfänger eines solchen Belegscheins bei der Ausstellung 2 steht, als aufgehoben. = weiterer Bele scheine zu verfahren. Trägt der von ihm 26. Diese ekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗= empfangene 6. e die Nummer L/, so ; at er die von ihm ausgestellten Belegscheine laufend mit I/1, 2/112, 9/166 usw. zu Rumerierung ist bei weiterer in allen Stufen erlangen. Jeder Lieferer hat unter dem vorgeschriebenen Lieferver⸗ merk in der Bedarfsbescheinigung oder dem Belegschein, auf Grund deren er die 2 vornimmt, den Preis einzu⸗ tragen, zu dem er das Metall an seinen Besteller verkauft. Ersolgt die Lieferung der verkauften Menge nicht von eigenen Sager, sondern vom Lager eines dritten Gewahrsan ·
XX. Zinn
jeweils bis zum 20. des vorhergehenden Monats anmelden Ausnahmen hiervon sind nur bei plötzlich auftretenden unvorhersehbarem Bedarf zulässig. l Dringlichkeitsvermerke auf dam fs zeschein gungen dürfen nur von der Ueberwachungsstelle selbst, nicht dagegen von den Kammern oder sonstigen Stellen angebracht werden. Händler haben in jedem Falle, auch wenn sie Kleinver⸗ braucher sind, ihre Anträge auf Bedar sbescheinigungen an die Ueberwachungsstelle für unedle . u richten. wecks Auffüllung des eigenen Lagers erhält 9 Händler
lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung 4, betr. Aus. führungsbestinimungen zur Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle, in der Fassung vom 8. Dezember 1934 Deutscher Reichsanzeiger Rr! 296 vom 19. Dezember 1984) außer Kraft.
Berlin, den 27. April 1935.
Ueberwachungsstelle für unedle Die Stellvertreter Selding.
numerieren. Diese Art der Ausstellung von Belegscheinen
Metalle. des Reichs beauftragten. Wieprecht.
deren
ür so lei en seine eigenen Bestände nicht ausreichen.