1935 / 105 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 May 1935 18:00:01 GMT) scan diff

RNeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 7. Mai 1935. S. 2

Michtamtliches. Deutsches Reich.

iechische Gesandte Alexander Rizo⸗Rang abo hat , , verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit führt Legationssekretär Kyrou die Geschäfte der Ge⸗

sandtschaft. Der litauische Gesandte Dr. Jurgis Saulys hat am

2. d. M. Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretä Narjauskas die Geschäfte der Ge⸗

sandtschaft.

Internationales Abtommen über die Todesursachen⸗Statiftikt.

Nachstehend wird die deutsche Uebersetzung des Inter⸗ . Abkommens über die Todesursachenstatistit und des Zeichnungsprotokolls veröffentlicht, die am 19. Juni 1934 in London von dem deutschen Bevollmächtigten unterzeichnet worden sind. Das Abkommen ist am 19. Juni 1934 in Kraft getreten. .

Gemäß Artikel 8 des Abkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland der Deütschen Regierung folgende Erklärungen übermittelt:

1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wendet das Ab⸗ kommen auch auf Neufundland und Süd Rhodesien an,

2. Die Regierung der Südafrikanischen Union wendet das Abkommen auch auf das unter ihrer Mandats⸗ verwaltung stehende Gebiet von Südwestafrika mit Ausnahme von Eingeborenengebieten an.

Die Spanische Regierung wendet das Abkommen auch auf die spanische Zone des Protektorats in Marokko und auf die spanischen Kolonien an, bei letzteren unter den Vorbehakten in den Bestimmungen zu 1 und 2 des Zeichnungsprotokolls.

„Die Regierung des Australischen Bundes wendet das Abkommen auch auf die Gebiete von Papua und der Insel Norfolk sowie auf die unter ihrer Mandats⸗ verwaltung stehenden Gebiete von Neu-Guinea und

Nauru an. Die Erklärungen zu 1 bis 3 sind am 19. Juni 1934, die Erklärung zu 4 ist am 4. März 1935 in Kraft getreten.

Die Regierungen der Südafrikanischen Union, des Deut⸗ schen Reiches, des Australischen Bundes, von Kanada, der Republik Ehile, Seiner Majestät des Königs von Aegypten, der Spanischen Republik, des Irischen Freistaats, der Ver⸗ einigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Griechischen Repu⸗ blik, des Königreichs Ungarn, Seiner Majestät des Königs von Italien, der Republik Lettland, der Vereinigten Staaten von Mexiko, Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, von Neuseeland, der Republik Paraguay, Seiner Majestät , . i h.

. ist, dafür zu sorgen, daß di Todesursachenstatistik möglichst ref g Sun er e h. abgefaßt. wird. Ihre dazu ordnungsmäßig beauftragten Bevollmächtigten haben daher die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1.

Unbeschadet der Bestimmungen des beigefü— i esche gen des gefügten Zeichnungs⸗ protokolls gilt dieses . für die . 31. r. tragschließenden Regierungen und für alle anderen Gebiete, auf

die es gemäß Artikel 8 gegebenenfalls ausgedehnt worden ist.

Artikel 2.

1. Die Todesursachenstatistiken werden nach ein und dem⸗ selben nachstehend als Grundmuster bezeichneten Muster aufgestellt und veröffentlicht. Sie müssen entweder mit dem Grundmuster genau übereinstimmen. oder, wenn sie über dies hinausgehen so angeordnet sein, daß sie sich durch geeignetes Ihsammenziehen in den Rahmen des Grundmusters einfügen lassen, und zwar da⸗ durch, daß bei jeder laufenden Nummer af ausführlicheren Angaben die entsprechende laufende Nummer des Grundmusters in Klammern angegeben wird. 2. Die vertragschließenden Regierungen kommen dahin über— ein, als erstes Grundmuster das „mittlere Verzeichnis“ anzu⸗ nehmen, das in Paris am 19. Oftober 1929 von der Inter⸗ nationalen Kommission zur zehnjährlichen Nachprüfung des inter nationalen Krankheitenverzeichnisses empfohlen worden ist

Artikel 3. Jede vertragschließende Regierun ichtet si i ede vertrar ö Re g verpflichtet sich, die Todes⸗ ursachenstatistiken gemäß den“ im Artikel J festgelegten Be⸗ . 9) 3 Jan un ab aufzustellen, der auf den Zeit— der Unterzeichnung dieses Abkommens od Beitritts dem Abkommen folgt. : J

Artikel 4.

2 I. Aenderungen. des Grundmusters können lediglich gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vorgenommen 6 inn vam 1. Januar 1940 oder von dem 4. Januar edes ze e h Ilge ? 3 3 üf ar . folgenden Jahres (nachstehend als Nachprüf⸗ . 3. Zur Nachprüfung des Grundmusters vereinbaren die ver— hragschließenden Regierungen, die Berichte jeder Internationalen Kommission voll zu berücksichtigen, die in gleicher Weise und zu . 66 n, die Internationale Kommission von 939 zehnjährlichen Nachprüf des i ĩ iten e e, g i. r 3 . des internationalen Krankheiten⸗ 3. Um die Durchführung des vorstehenden Absatzes tern, wird die Französische Regierung am Ende jeder Tagung der Internationalen Kommission eine Konferenz der . en veranstalten, die die an diesem Abkommen beteiligten ee, ee, in dieser Kommission vertreten haben. In dieser Konferen 23 den die Beschlüsse der Kommission geprüft werden : ö der tragschließende Regierung hat das Recht, die Nach⸗ 6 . geltenden Grundmusters zu beantragen. Der , . n. . Fra nzosische 8 zu richten. Diese wird e,. 2 vertragschließenden Regierungen der Lenderingen , wn e 8 * amn nm. R . ** 66 ungen des Grundmusters, die wenigstens ein 8 , . Rachprüfzeitpunkt in einer gemäß 3 . gen den ? dio ze deranstaltenden Konferenz von einer Mehrheit von wenigstens vier Fünfteln der Beauftragten d vertragschließenden Regierungen angenommen worden jn 2 an dem gengnnten Nachprüfßeitpunit in Kraft. Fur jede 2 Gli ßende Regierung tritt das so geänderte Grundmuster an die Stelle des bis dahin gemäß den Bestimmungen des Abkommens gültigen Grundmusters und zwar vom Nachptufʒzeĩtpunkt n ader, *

zu erleich⸗

er Rennuhlik Polen., der Tschecholle⸗⸗

9

wenn die vertragschließende Regierung es beschließt, von dem auf den Nachprüfzeitpunkt unmittelbar . 1. Januar an.

Artikel 6.

Regierungen, die . . stische Angaben wünschen, als sie das Grundmuster vor ieht, können untereinander ein Abkommen zu dem Zwecke ich gen, die Vergleichbarkeit der e , Angaben tunlichst zu erhöhen.

Die vertragschließenden

Ein solches Abkommen darf die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht verletzen.

Artikel 6. 1. Dieses Ablommen wird heute ausgefertigt und tritt sofort

in Kraft. . 2. Hie Regierungen von Ländern, in deren Namen dieses Ab-

kommen nicht unterzeichnet worden ist, können ihm jederzeit durch eine auf diplomatischem Wege an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gerichtete schrift⸗ liche Anzeige beitreten. Der Beitritt gilt vom Eingang der An⸗ zeige ab. . .

3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß⸗ britannien und Nordirland wird allen anderen vertragschließen⸗ den Regierungen den Eingang jeder Beitrittserklärung anzeigen.

Artikel .

Dieses Abkommen kann ar f mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nach der en en, einer der im Artikel 4 bezeichneten Konferenzen durch eine schriftliche Anzeige ekündigt werden, die auf biplomatischem Wege an die Regierung des Ver⸗ einigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ge⸗ richtet wird. Jede Kündigung tritt bei Eingang des Kündigungs⸗ schreibens in Kraft. Die Regierung des Vereinigten n e wird den anderen pe re fg ben Regierungen Abschriften aller eingegangenen Kündigungsschreiben zuleiten.

Artikel 8.

1. Jede vertragschließende Regierung kann bei der Unter—⸗ zeichnung, beim Beitritt oder später mittels einer an die Regie⸗ rung des Pereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord⸗ irland gerichteten schriftlichen Erklärung den Wunsch äußern, daß dieses ,,. für sämtliche oder einzelne ihrer Kolonien, über⸗ seeischen Gebiete, Schutzgebiete oder solche Gebiete gelten soll, die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate stehen; dann git dieses Abkommen vom Eingang einer solchen Erklärung ab für

alle darin bezeichneten Gebiete. ; ; .

3. Jede vertragschließende Regierung kann jederzeit binnen sechs Monaten nach der Schlußsitzung einer der im Artikel 4 bezeichneten Konferenzen mittels einer an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland 6 richteten schriftlichen Mitteilung den Wunsch äußern, daß dieses Abkommen nicht länger für säͤmtliche oder einzelne ihrer Kolonien, überfeeischen Gebiete, Schutzgebiete oder solche Ge⸗ biete gelten soll, die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate 6 für die es gemäß dem vorgenannten Absatze Geltung er⸗ angt hat. In diesem Falle gilt dieses Ablommen vom Eingang der Mitteilung ab nicht länger für alle darin bezeichneten Ge—⸗

biete. . ö .

3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs benachrichtigt die anderen , , . egierungen von allen Erklä⸗ rungen oder Mitteilungen, die sie gemäß den vorstehenden Ab⸗ sätzen dieses Artikels 3 .

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch⸗ tigten dieses Ablommen unterzeichnet. Geschehen zu London am neunzehnten Juni 1934 in

Mail

er Südafritan nchen umon - C. T ke 1 . Für die Deutsche Regierung: g (e Für die Regierung des Australischen Bundes: C. M. Bruce. Für die Regierung von Kanada: G. H. Fergu son. Für die Regierung der Republik Chilet J. E. Tocornal. Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von Aegypten: A. W. Da wood. Für die Regierung der Spanischen Republik: Ram on Psrez de Ayala. Für die Regierung des Irischen Freistaatz: F W. Du lan ty. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Robert W. Bingham. Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland: ö 66 Simon. . Für die Regierung der Griechischen Republik: D. Caclamanos. Für die Regierung des Königreichs Ungarn: Sz echenyi. Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien: Dino Grandi. Für die Regierung der Republik Lettland: . Ch. Zarine. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko: J. Sänchez Mejorada. ; Für die Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande: R de Marees van Swinderen. Für die Regierung von Neuseeland: C. . Parr. Für die Regierung der Republik Paraguay: R. Espinoza. Für die Regierung Seiner Majestät des Schahs von Persien: M. K. Sch ayest eh. Für die Regierung der Republik Polen: Skir munt.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen Republik: Jan Masaryk. Für die Regierung der

Venezuela: Disgenes Escalante.

Vereinigten Staaten von

Zeichnungsprotololl.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vo ; . . m heutigen . rr, r, , erklären die dazu 2 gsgemãa eauftragten unterzeichneten Bevollmächtigten daß sie folgendes vereindart ae ö

1. Die nachstehend aufgeführten vertragschließe degi ꝛnachstel aufgefüh gschließenden Regie⸗ rungen, die nicht in der Lage sind. zentralisierte Statistiken für

französischem und in englischem Wortlaut, die beide in gleicher

. ,. Mutterland aufzustellen und rän

zu veröffentlichen, be.

en hierdurch die Uebernahme der Verpflichtungen au agtem Abkommen auf folgende Teile ihres Mutterlandes: k.

Die Regierung der Südafrikanischen Union:

) städtische Gebiete;

b) nichtstädtische Gebiete, für die Gesetz Nr. 17 vom

Jahre 19235 gilt.

Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Aegypten

Orts verzeichnis. Gefundheits ämter). Gouvernement?

Gouvernement Kairo:

Abdin Bab⸗el⸗Sha'riya Bulag

El Darb⸗ el ⸗Ahmar El Ezbetiya

El Gamaliya Helwan

El Khalifa

El Musty Alt⸗Kairo

El Saiyeda⸗Zeinab Shubra

El Wayli:

El Abbasiya Heliopolis El Zaytan

Gouvernement Alexandrien:

El Attarin El Gumruk Karmuüs

El Labban El Manshiya

Mina⸗el⸗Basal El Hadra Muharram Bey El Raml

Gouvernement der Kanalzone:

smailia (Stadt) ort Fouad Port Said (Stadt)

Damietta Suez

nnter ãgypten

Provinz Beheira!

Abu El Matamir⸗el⸗ÄAibliya Abu Hummus Damanhar (Hauptort) El Dilingat Ezab Difshu Ithai⸗el⸗Barnd Kafr Dawuad Provinz Daqahliya: Aga Dikirnis aristar l Kurdi Mahallet Anshag El Mansuͤra (Hauptort) El Manzala . Provinz Gharbiya: Abu Mandür Baltim Basyan Bilqus Disũq Fuwa Kafr⸗el⸗Sheikh Kafr⸗el⸗gaiyat El Mahalla⸗el⸗Kubra Provinz Minufiya: Ashmuün El Bäagar Ei 33 vun an . afr Rabiꝰ Provinz Qalyubiya: * ö enha (Hauptort) El Khanka Qalyub El Qanater⸗el⸗Khairlha Provinz Sharqꝛha: ammab ebir

Abou Abou Belbeis

Faqus Geziret Seoadi U.

afr Saqr

Kafr⸗ el Dauw ar Kom Hamada El Mahmadiya El Montazah Rosetta Shubralhit

El Matariya Mit Abu Khalid Mit⸗el⸗Amil Mit Ghamr El Simbillawein Timai⸗el⸗Amdid

Motobus

Qallin

Qutar

Samann ad

El Santa

Shirbin

Talkha

Tanta (Hauptort) Zifta

Min af

Sindbis

Shibin⸗ el⸗Qanatir Shubra⸗el⸗Kheima Töth

Mashtal⸗el⸗ Sa Minyet⸗ el ⸗Qamh El Salhiya

El San fin

Tal Rar

Zagazig (Hauptort)

Dber ügypten.

Provinz Aswan

ere wan (Hauptort ** uptort)

Provinz Asyut: Abnab ale ub tah y a El gung f

Dairut⸗el⸗Mahatta Deir Mawas Provinz Benl⸗Suef: r. , eni⸗-Suef (Hauptort Biba ;

Provinz Faiynam: El Faiyam (Hauptort) Ibshawai Itsa Provinz Girga: Akhmim Awlad Hamza El Balyana Girga El Khiyam El Manshãh Provinz Giza: El Aiyat El Giza (Hauptort) El Hawamdia Imbaãba Provinz Minya: Beni Mazar El Fant El Fashn El Fikriya El Idwa

Provinz Qena:

Abu Shasha Armant el Waburat El Deir Dishna Rarshirt

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ed gegee edi a ahari Ahiba z

Mallawi

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e, dern. Shantar El Wasta

El Nazla Sinnaris Tamia

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. 0 (Sauptort) Tahua

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Mazghouna Osi

El Minya (Hauptort) Sama lat

Vag' Hammadi NVaqã da

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Qena (Hauptort) Qxs

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hat anaf Hen ben,.

hits (Schluß). Von Else Lüders,

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 7. Mai 1935. S. 3

Die Regierung von Neuseeland: die Nordinsel und die benachbarten kleineren ahn die Südinsel und die benachbarten kleineren Inseln; die Stewartinsel und die benachbarten kleineren Inseln: die Chathaminseln.

2 Die vorstehend aufgeführten vertragschließenden Regie⸗ nen können dieses Ablominen. solange es in Kraft ist, jederzeit eile ihrer Mutterländer, außer auf solche ausdehnen, für Neses Abkommen bereits gemäß dem vorstehenden Absatze gilt, i iplomatischem

zwar mittels einer auf ege an die Regie⸗

ung des Vereinigten Königreichs gerichteten Mitteilung.

3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß—⸗ sannien und Nordirland wird allen anderen vertragschließen⸗ Regierungen Abschriften aller gemäß dem vorstehenden Ab⸗ he eingegangenen Mitteilungen zuleiten.

Geschehen zu London am neunzehnten Juni 1994 in onzösischem und in englischem Wortlaut, die beide in gleicher hie maßgebend sind.

Für die Regierung der Südafrikanischen Union: C. T. te Water. Für die Deutsche Regierung: o cesch, ür die Regierung des Australischen Bundes: C. M. Bruce. jür die Regierung von Kanada: G. H. Ferguson. Für die Regierung der Republik Chile: J. E. Tocornal. Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von Aegypten: A. W. Dawood. jür die Regierung der Spanischen Republik: 1 . Ayala. Für die Regierung des Irischen Freistaats: ĩ J. i n. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Robert W. Bingham. ; Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland: John Simon. Jür die Regierung der Griechischen Republik: D. Caclamanos. Für die Regierung des Königreichs Ungarn: Szechenyi. Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien: Dino Grandi. Für die Regierung der Republik Lettland: Ch; Zarin e. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko: J. Sänchez Mejorada. Für die Regierung Ihrer Majestät der Königin der Niederlande: R: de Marees van Swinderen. Für die Regierung von Neuseeland: 6 R Parr. Für die Regierung der Republik Paraguay: R. Espinoza. ; dt 39 Regierung Seiner Majestät des Schahs von ersien: . M. L. Sch ayesteh. Für die Regierung der Republik Polen: Skirmunt. Für die Regierung der Tschechoslowakischen Republik: Jan Masaryk. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Venezuela: Di sgenes Esealante.

Nummer 13 des Reichsarbeitsblatts vom 5. Mai 1935 hat benden Inhalt: Teil J. Amtlicher Teil. 11. Arbeits⸗ mittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhiffe. be Verordnungen, Erlasse: Bekanntmachung über die deutsch— derländische Vereinbarung über die Zula ö von Arheit⸗ mern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Gast⸗ beitnehmer) vom 29. Februar 1935. Bescheide, Urteile: 19. Be⸗ hnung der Wartezeit bei wiederholter Unterbrechung des Be⸗ ges von Arbe le r n firsfn ung durch kurze und 6 Be⸗ tftigungen. IV. Arbeitsschutz. Gesetze, Verordnungen, Er⸗ e. Verordnung zur Aenderung der ö swverordnung. Vom pril 1935. Bescheide, Urteile: 11. akwarengutomaten Klonialwarengeschäften. V. Wohnungs⸗ und Bauwesen, ndesplanung und Kleinsiedlung. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: trifft: ö J

Eng von Reichsdar , Betrifft: Kleinsiedlung und Klein⸗ len; Inventar für Kleinsiedlungen, Umsatzsteuer. VI. Ver⸗ gung und r e g. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Betrifft: uregelung der Befreiung von Rundfunkgebühren. r

Teil II. Nichtamtlicher Teil. Joachim v. Winter⸗ bt Menkin. Zu seinem 70. Geburtstag. Von Änton Kerschen⸗ ner, Präsidenten des Landegarbeitsamts, Königsberg i. Br. Entwicklung der sozialen Selbstverwaltung. Von Dr. Stein⸗ nn. Ministerialrat im Reichsarbeitsministerium. Der An⸗ Deutschlands an der Erfüllun sozialpolitischer Aufgaben in n berregierungsrat i. R., Berlin. „ätteilung: Die ö ohne Lärm vom 6. bis 12. Mai

35. = Sozialpolitische Zeitschriftenschau. Bücherbesprechungen Dücheranzeigen. Hierzu die Beilage: Die Arbeitslosigkeit Deutschen Reiche.

Vertkehrswesen.

bezug der nationasozialiftischen Presse durch die Beamten der Deutschen Reichs ypoft.

ug einer Amtsblattverfügung des Reichspostministeriums f . Dienststellen der Reichspost angehalten, innerhalb ihres ö tsbereichs die Werbung für die weitestgehende Verbreitung

j tiunglsozial tischen Presse zu fördern. Es wird hierzu aus⸗ n. die Beamten nicht nur Organe des nationalsozia⸗ . Staates sind, sondern auch vorbildliche eri fer fen, [n üsen, ihre, Erziehung zum nationalsoziglistischen Staats—⸗ , . daher besonders dringend und wichtig ist. Ein wirksames . den Geist des Nationalsozialismus immer mehr und

iel dringen ist das Lesen der nationalsozialistischen Presse.

eri er für jeden Beamten der Deutschen Reichspost auch ich, ständig eine nationalsozialistische Tageszeitung zu lesen.

früh eröffnet. Reichs 3

der Kleinsiedlung; insbesondere durch Ab⸗

l heiten und den

3. Postpatetvertehr mit Japan. ie japanische Postverwaltung hat mit eteilt, daß in Japan Korea und den andern japanischen . . 8 Postpakete mit Handelswaren eingehen, deren Zollinhaltserklä⸗ rungen mangelhaft aus sefüllt sind oder sür die keine Abschrift der Han elsrechnung beige ügt ist. Die japanische Zollverwaltung verlangt, daß in den ollinhaltserklärungen die Art und die Menge jeder einzelnen Handelsware sowie deren genauer Wert angegeben ist und daß ferner eine Abschrift der Rechnung in die Pakete ein⸗ , n d. n 9 ö ö die Zollabfertigung er⸗ . rn auch die Zustellun i er s! g der Pakete an die Empfaͤnger

Aus der Verwaltung.

= Vert leidung des Feld jagertorps. In einem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mi iste⸗ riums des Innern wird die Bekleidung . n ,

,,

Vas Feldjägerkorps trägt an Stelle der bisherigen Sa. Mütze eine Dienstmütze nach dem Schnitt der ide ge e . ö. dlivmeliertem Grundtuch und weißem Abzeichentuch mit schwarzem Stürmriemen (Offiziere Goldkordeh, deer ge hen aus gelbem Metall und s warzweißroter Kokarde.

Als Dien tgradabzeichen sind von den Feldjägern die für die Beamten der Schutzpolizei eingeführten ef tücke und Ab⸗ zeichensterne zu tragen. Die Wollplattschnüre, Tuchunterlagen und Seidenfäden haben jedoch die Farbe des Abzeichentuches weiß) und an Stelle des Silbergespinstes tritt , ge,, Es aben zu tragen: U. Feldjäger i. A.: Weiße Achselklappen, Unter⸗ eldjäger: Achselstücke wie wage e fer bis zu 4 Dienstjahren, eldjäger;: Achselstücke wie Wachtmeister mit mehr als 4 Dienst⸗ . , ., Achselstücke wie Oberwachtmeister, Kame⸗ . 2 fi hie . und ein

‚, erkameradschaftsführer: elstücke wi = un, 3. f Sternen. , , Die Offiziere des Feldjägerkorps tragen als Dienstgrad— abzeichen die Achselstücke und die Abzeichensterne der sn r g der Schutzpolizei. Das Silbergespinst ist jedoch matt und die Tuch⸗ unterlagen und Seidenfäden sind weiß.

Die aus weißem , efertigten Kragenspiegel der 8 sind mit gelber zimpen ö. eingefaßt. Die jetzigen bzeichen auf den , allen fort. Die , des Feldjägerkorps tragen auf den weißen Kragenspiegeln gestickte goldene Doppellitze in der für die Offiziere der Schutzpolizei vor⸗ eschriebenen Form. Die Hakenkreuzarmbinde und die S. ermelwinkel sind nicht mehr zu tragen.

Kunft und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Mittwoch, den 8. Mai.

Staatsoper: Neuinszenierung: Der Ro enkavali kalische Leitung: Clemens Krauß. Enn 19 uhr 3661

Schauspielhaus: Prinz von Schwarz. ö , Drama von Hanz

Aus den Staattichen Mu seen.

Vorträge und Führungen.

In der kommenden Woche finden in den Staatlichen M die folgenden Führungen un . statt: ch useen

Sonntag, den 12. Mai.

10—11 1h; in der Vorderasiatischen Abt., Rundgang. 11—12 U r im Museum für Völkerkunde, . i Masken. Dr. 3 . zem Alten Museum, Glas und Fayencen im Altertum. Gütze.

Otto. merikanische

Dienstag, den 14. Mai.

11—1? Uhr im Alten Museum, Die Mädchen von Tanagra. 11 ie. N Mus 9 r im euen usenum, Kupferstichkabinett, n tr Romantikerzeit. Dr. ler ligt 12—1 3 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMuseum, Rubens und van Dyck. Dr. Härtzsch.

Deutsche

Donnerstag, den 16. Mai.

11-13 Uhr in der Islamischen Abt, Das Tier in der Kunst IV,

Islam Cu cr ing Dr. Erdmann.

11— 12 Uhr im Schloßmuseum, Barock und Rokoko in Deutsch⸗ land; V. Deutsche Möbel. Dr. v. Eynern.

12— 19 Uhr im Kaiser⸗FriedrichMuseum, Münzkabinett, Römische Münzen. Dr. Liegle.

Freitag, den 17. Mai.

11—12 Uhr im Museum für Völkerkunde, Japanisches Gerät. Dr. Meister.

Sonnabend, den 18. Mai.

14—12 Uhr im Neuen Museum, Agypt. Abt, Neues Rei 12—13 hr in der Islamischen Abt, Rundgang 696 die Sammlung.

Ostas. Kunstabt.,

Hanhbelsteil. Eröffnung der Unterrichts woche für Reichsbankbeamte.

Rede von Reichsbankprãfident Dr. Schacht. Der deutsche Außenhandel und die Devisenwirtsch aft.

Die von der Verwaltungs Akademie Berlin in Verbindung mit dem Reichs bankdirektorium 9 der Zeit vom 6. bis 11. ing i veranstaltete Unterrichtswoche ür Reichs ban kbeamte wurde gestern

an 11. . 9 * 3er 2 2 9 in der er zunächst die Teilnehmer an der Beranstãrf ng begrüßte und darauf hinwies, daß er auf die fachliche und persönliche Weiterbildung der Beamtenschaft stets besonderen Wert gelegt habe.

In einer Zeit, in der die alte preußische Beamtentradition durch das Eindringen von Elementen, denen sowohl das Können als auch das w , eines echten Beamten fehlte, unter⸗ graben zu werden drohte, habe die Reichsbank kompromißlos am Pflicht wie am Leistungsprinzip festgehalten. Sie habe sich gleich ziti bemüht, den Gesichtskreis ihrer Beamten über das

der reinen Fachkenntnisse hinaus zu erweitern. Damals wurden eine Reihe von sprachkundigen Beamten in das Ausland geschickt, wo es ihnen möglich war, sich ein internationales Augen⸗ maß anzueignen und umgekehrt sind auch Vertreter der ver⸗ schiedensten Auslandsnotenbanken in der Reichsbank gewesen. Es sei zu erwarten, daß die Teilnehmer an diesem Kursus neue Imßpulse des Wissenz und des Wollens an die Allgemeinheit weitergeben werden und auf diese Weise das Gesamtniveau der Reichsbankgefolgschaft gehoben wird.

Wir brauchen, so sagte Dr. nn weiter, . erhöhte Leistungsniveau, um den gewaltigen Aufgaben gewachsen zu sein, die Volt und Staat an uns stellen. Wenn wir schon in den hinter uns liegenden Jahren zu dem, was wir leisten durften, nur durch die vorbildliche h er den Korpsgeist, das ge. liche Können und die geistige Beweglichkeit der Reichsbankbeleg ga befähigt wurden, so gilt das noch mehr für das, iwas in Zu kunft von uns verlangt wird. Mit Recht bemüht man sich heute, den . nur auf die Vernunft pochenden Zeitalters „Wissen ist Macht“ 2 einzuschränken, daß ein Wissen ersprießlich und wahrhaft nützlich für die Volksgemeinschaft nur sein kann, wenn es auf einer untadeligen Gesinnung und auf einem lauteren Charakter gegründet ist. Aber glauben Sie mir, meine Kame⸗ raden, letzten Endes entscheidet in dieser Welt der Tatsachen doch immer nur der ite und Erfolg hat auf die Dauer nur der, der etwas kann. it den unbedingt selbstverständlichen Ge⸗ sinnungs⸗ und Charaktereigenschaften allein wird Deutschland nicht sein Recht auf dieser Erde und seine Gleichberechtigung unter den anderen Völkern erringen können, es muß hinzutreten jene souveräne Beherrschung der Realitäten des Lebens, die nur ein gediegenes, ehrlich erarbeitetes und von Verantwortungs⸗ bewußtsein . Wissen und Können zu geben vermögen. Unser Wollen und Gestalten muß demnach untermauert sein von dem Wissen um die Grundbedingungen und —oraussetzungen unseres Lebens und unseres besonderen Arbeitsgebietes, damit wir aus einem Ringen um und mit den Problemen, die die Zeit uns stellt, durchstoßen können zur befreienden entscheidenden Tat.

So ist dieser Kursus in der Erkenntnis gufge oe worden, daß neben der weltanschaulichen Schulung, die der Beamte im neuen Staat durch die nationglsozialistische Bewegung erhält, unbedingt die Vertiefung und Erweiterung der fe dl ssenschen lichen Kenntnisse treten muß. Von jeher war nur derjenige den Aufgaben seines Amtes geiwachsen, konnte nur derjenige seinen

Platz voll ausfüllen, der unermüdlich an seiner Fortentwicklung weiterarbeitete.

Nichts steht still im Leben, alles befindet sich im Fluß. Wenn uns heute die Entwicklung unseres , . kult htrellen oder wirtschaftlichen Lebens besonders schnell und um⸗ . u e, . scheint, se müssen wir uns gerade dies als An⸗ porn und Antrieb dienen lassen zu neuer und gesteigerter Arbeit an uns selbst. Dazu kommt noch ein anderes. Die fortschreitende Spezialisierung der Arbeitsgebiete, der Arbeitsmethoden und der wissenschaftlichen Forschung haben überall eine berufliche Be⸗ grenzung auf fachliche Sondergebiete mit sich gebracht, die not⸗ wendig die große Gefahr einer geistigen Einseitigkeit mit 1 bringt. Der einzelne Beamte bedarf daher, damit der Blick au das große Ganze nicht eren e über seinen engen Tätigkeits⸗ kreis hinaus einer sinnvollen Erfassung der Gründe und Zwecke neuer Maßnahmen und einer Einsicht in die großen Zusammen⸗ hänge. Diese y kann am besten eine über den Einzel⸗

nforderungen des Tages stehende Darstellung

vermitteln, wie sie hier geboten werden soll. Die Vorträge sind aus dem Reichs bankbetrieb heraus , . und auf den 2 reis der Reiche bant zugeschnitten. eichsbankpräsident Dr. Schacht

Mit dem Geist, der Fön Anbeginn im Hause der Reichsbant geherrscht hat, dem unbeirrbaren ch mnrf fn der Aufopferung he. einzelnen für das Wohl des Volks- und Staatsganzen in

hingebungsvoller Arbeit, in bewährter Treue ö Sache und zu

uns selbst werden wir auch 2 die Kraft finden, die uns befähigt, allen an uns gestellten Anforderungen gerecht zu werden, und das Schicksal unseres geliebten Vaterlandes in einer großen Zeit zu unserem Teile mitzuformen und mitzubestimmen.

In dem folgenden Vortrag gab Reichsbankdirektor Brink⸗ mann einen umfassenden Ueberblick über die gegenwärtige Lage des deutschen Außenhandels und die Devisenwirtschaft.

Was wir vor uns ö so betonte er, ist das Hintreiben der einzelnen Nationalwirtschaften auf ein ungeordnetes Durchein⸗ ander, ja auf ein wirtschaftliches Chaos. Von der Entwicklung des deutschen Außenhandels ist es abhängig, ob unsere Binnen⸗ konjunktur a g n , werden kann. Entscheidend dabei ist unsere Versorgung mit Roh n. Unsere Hauptarbeit kann darum nicht mehr darauf gerichtet sein, wie wir den Transferdienst besorgen, oder wie wir Kredite loseisen; die Hauptfrage ist die Ausrüstung Deutschlands mit Rohstoffen sowohl für den industriellen wie für den hrungsbedarf. Die Passivität der Handelsbilanz in der letzten Zeit abgesehen vom Monat März war bedingt durch die erhöhten Einkäufe, die die Binnenkonjunktur auslöste, und andererseits durch das Zurückgehen der Ausfuhr, die mit dem Ab⸗ ö der Welthandelsumsätze zusammenhing. Wir konzentrieren ie wirtschaftlichen Kräfte auf den Kampf gegen die Arbeitslosig⸗ keit mit dem festen Entschluß, die Währungsparität zu halten, wenn wir die e, n,, . 1 Hand in Hand damit bemühen wir uns um die Außenhandelsbewirtschaftung. Eine Reihe von en en treten uns dabei entgegen. Erstens die Entwertung der Währungen von zahlreichen Konkurrenzländern, zweitens die Handhabung protektionistischer Zölle, drittens all⸗ , Einfuhrbeschränkungen durch Kontingente oder sogar

infuhrverbote, viertens der Aufbau von eigenen Industrien in . fünftens die psychologische Beeinfluffung aus⸗ ländischer Käufer gegen deutsche Waren, sechstens niedrigere Kauf⸗ kraft in den Roh flir mn siebentens die gesunkene Kaufkraft in den Ländern, die eine ausgesprochene Deflationspolitik be⸗ treiben, achtens die Clearing⸗ und Verrechnungsabkommen und neuntens der mangelhafte internationale Kredit⸗ und Finanzie⸗ rungsapparat. Bei diesen Hemmnissen sind solche zu unterscheiden, denen wir mit gleichen Mitteln gegenübertreten können, und andere, denen wir direkt zu begegnen nicht imstande sind. Den Währungsabwertungen der Länder können wir nicht mit einer Abwertung der Mark entsprechen. Die Handhabung protektio— nistischer go ist gleichfalls für uns nicht möglich, weil wir einen ehen Einfuhrbedarf an Rohstoffen haben, die durch rigorose Zölle ür die Industrie so teuer würden, daß das Preisniveau zu stark anstiege. Die Einfuhrverbote haben wir dagegen mit gleichen Maßnahmen beantwortet. Ebenso haben wir keine Mittel, die hire eg he Beeinflussung der ausländischen Käuferschichten durch ropaganda zu verhindern. Der mangelnden Kaufkraft der Be⸗ völkerung in den Rohstoff produzierenden Ländern vermag man so lange nichts gegen , wie nicht versucht wird, einiger⸗ . den Strom der Roh toffe gegen Fertigwaren in Fluß zu

ringen.

as für Maßnahmen hat Deutschland im einzelnen ge⸗ troffen? Ein wesentlicher Faktor, uns auf den Auslandsmärkten zu behaupten, ist die Preisgestaltung. Alle unsere Maßnahmen waren darum auf eine Preisangleichung gerichtet, ohne daß es elungen wäre, sie überwiegend durchzusetzen. In diesem Zu—⸗— . ift das Bonds⸗ und ,, zu erwähnen. Wenn aber beispielsweise für ein Schiff in Deutschland 2.4 Mill. Reichsmark gefordert werden müssen und Länder mit abgewer⸗ teter Währung das Schiff für 1,3 Mill. RM anbieten, dann ist es kaum möglich, diese Preisdifferenz durch Maßnahmen zu über⸗ winden. So geschieht es, de . eine Reihe von wich⸗ igen Geschäften verloren geht. Wir haben uns bemüht, die