1935 / 112 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 May 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 112 vom 15. Mai 1935. S. 2

Bekanntmachung über die Zertifizierung deutscher Auslandsbonds.

Vom 6. Mai 1935.

Auf Grund von 52 Abs. ? des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 Reichsgesetzbl. 1 S. 106 in Verbindung mit § 22 dieses Gesetzes und Abschnitt II Nr. 64 der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 119 gebe ich bekannt:

Eigentümer deutscher (ausgenommen saarländischery Aus⸗ landbonds, welche die Ausstellung von Bescheinigungen über die Handelbarkeit im Inlande enfin wünschen, können sie bis um 15. Juni 1955 beantragen. Die Zertifikate werden von en Effektengirobanken ausgestellt. Die Anträge sind durch eine Bank bei den Effektengirobanken einzureichen.

Nicht anmeldeberechtigt sind: a) inländische Niederlassungen und Vertretungen

discher Unternehmungen, ;

b) die Schuldner deutscher Auslandbonds hinsichtlich ihrer eigenen Anleihe,

c) Personen, welche die Bonds mit Genehmigung der De⸗ visenstelle erworben haben und e, , oder verpflichtet sind, sie an Personen zu veräußern, die eine Erwerbs⸗ genehmigung besitzen.

Berlin, den 6. Mai 1935. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. J. V.:: Dr. Hartenstein.

auslän⸗

Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Regelung des Ein⸗ und Verkaufs von neuen und gebrauchten Jute⸗ und Jutemisch⸗ erzeugnissen).

Vom 14. Mai 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und der Faserstoffverord⸗ nung vom 19. Juli 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 819) und der Verordnung zur Aenderung der Faserstoffverordnung vom 21. April 1935 (Reichsgesetzbl. J1 S. 561) wird mit Zustim⸗

mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

ö J. Meldepflicht. §1.

Nach dem Stande vom Letzten jedes Monats sind unauf⸗ gefordert bis zum 3. des darauffolgenden Monats folgende Mel⸗ ungen an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirt⸗ ,, Berlin NW 7, Unter den Linden 51 —58, zu er⸗ tatten:

a) von allen Herstellern von Garnen und Gurten sowie neuen Geweben (einschl. Planen) und Säcken aus Jute, auch in Verbindung mit anderen pflanzlichen Spinn— stoffen, mit Papier oder mit Draht, die Meldung der Be⸗ stände an Rohstoffen sowie an Halb⸗ und Fertigerzeug⸗ nissen. (Herstellermeldung gemäß 1, a.) von allen Händlern mit Halb⸗ und Fertigerzeugnissen

e r, ge nrrlerr Uf ke Fterbung der nicht Ver= kauften Bestände und der bei ihnen in den nächsten 3 Monaten auf Grund der gegebenen Einteilungen für den Verkauf zur Verfügung stehenden Mengen. Gändler⸗ meldung gemäß § 1, b.)

von den Sack- und Planfabriken und den Händlern die Meldung der nicht verkauften Bestände an gebrauchten Geweben und Säcken aus Jute⸗ und Jute⸗ mischerzeugnissen der unter a) näher bezeichneten Arten. (Bestandsmeldung gemäß § 1, e.)

II. Bedarfsdeckungsscheinverfahren für neue und gebrauchte Erzeugnisse. 2.

(I) Abschlüsse oder Verkäufe über die in 8 1 genannten neuen

und gebrauchten Erzeugnisse dürfen vom Käufer und vom Ver⸗ käufer nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufers ausgestellten Bedarfsdeckungsschein getätigt werden.

(2) Den Antrag auf Ausstellung eines Bedarfsdeckungs⸗ cheins hat der Käufer zu stellen. Ist der Käufer ein Händler, o ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um Zuteilung ür den Wiederverkauf handelt; ist der Käufer ein Verbraucher, so ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um die Deckung des eigenen Bedarfs handelt.

8 3.

(1) Der Bedarfsdeckungsschein wird mit einer Gültigkeits⸗ frist von 30 Tagen ausgestellt. Ist der Bedarfsdeckungsschein nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist ausgenutzt worden, so verliert er seine Gültigkeit und ist binnen einer Woche nach Ablauf der Gültigkeitsfrist an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle zurückzugeben.

(2) Die Gültigkeitsfrist des Bedarfsdeckungsscheins kann auf Antrag einmal verlängert werden.

(sI Der auf dem Bedarfsdeckungsschein angegebene Liefer⸗ termin ist einzuhalten.

(4) Der Bedarfsdeckungsschein gibt nur die Berechtigung zum Einkauf einer bestimmten Menge der in 1 genannten Erzeug⸗ ö. ein Rechtsanspruch auf Lieferung ist aus ihm nicht herzu⸗ eiten.

§ 4.

Der Verkäufer hat die bei ihm eingegangenen Bedarfs⸗ deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und jeweils an dem auf den Eingang folgenden 10., 20. und Letzten eines Kalendermonats mit einem Namensverzeichnis in der Reihenfolge der Ausgabenummern und unter Angabe der ein⸗ elnen Gebührenbeträge an die Ueberwachungsstelle für Bast— . Jutewirtschaftsstelle einzusenden. Gleichzeitig ist der Gebührenbetrag an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern zu bezahlen.

§ 5.

(1) Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheins kann ein Monatsbedarf bis zu insgesamt 260 kg gekauft werden; übersteigt der Monatsbedarf die Menge von 259 kg, so ist für die Gesamt⸗ menge ein Bedarfsdeckungsschein zu beantragen. Käufe, die die Gesamtmenge von 250 kg übersteigen, dürfen auch dann nur een Uebergabe eines herr eien gar, erfolgen, wenn ich die Lieferfrist über mehrere Monate erstreckt.

(2) Für alle Arten Gurten wird die nach Abs. 1 367 Bedarfs⸗ deckungsschein zu , Eo ne g auf 59 kg festgesetzt.

(3) Der Verkäufer hat die ohne Bedarfsdeckungsschein inner⸗ a eines Monats erfolgten Verkäufe bis zum 3. des darauf olgenden Monats unter Angabe der Namen und der Anschriften der einzelnen Käufer und der jeweils verkauften Mengen und

III. Sonderbestimmungen für gebrauchte Gewebe und Säcke.

§ 6. Entleerte Säcke und gebrauchte Gewebe und Planen der in §z 1 bezeichneten Art dürfen nur an die zugelassenen Aufkäufer verkauft werden. ö brauchen keinen Bedarfsdeckungsschein, müssen aber einen Aufkäuferausweis der Fachuntergruppe „Sack⸗ und Planherstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“, Stettin, Hansahaus, besitzen (gelber Ausweis). Der Aufkauf durch Per⸗ . oder Unternehmungen, die nicht im Besitz dieses Ausweises ind, ist verboten. 87

() Die Aufkäufer , verpflichtet, Ein⸗ und Verkaufsbücher pu führen, aus denen die täglichen Ein⸗ und 6 an ge⸗ rauchten Geweben und Säcken, die erzielten Ein⸗ und . preise sowie Namen und Anschriften der Verkäufer und Käufer ersichtlich sind.

(2) Die Aufkäufer sind ,, die gebrauchten Gewebe und Säcke beschleunigt an Sack⸗ und Planfabriken abzuliefern, die für derartige Geschäfte gleichfalls keinen Bedarfsdeckungsschein benötigen, aber im Besitze eines Ausweises der Fachgruppe „Sack⸗ und Planherstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“ sein müssen (grüner Ausweis). 88

(I) Die Sack⸗ und Planfabriken haben die Verpflichtung, die Säcke und Gewebe vor dem Weiterverkauf ordnungsgemäß zu reinigen und ien n Cern

(E) Abschlüsse und Verkäufe von gebrauchten Jute und Jute⸗ mischerzeugnissen . Sack⸗ und Planfabriken, die im Besitz des Ausweises gemäß 5 7 Abs. 2 sind, können ohne Uebergabe von Bedarfsdeckungsscheinen gi ig werden. Für den Weiter⸗ verkauf an Verbraucher oder Händler gelten die Bestimmungen der 85 2 und 5 dieser Anordnung.

§ 9. Die Sack und Planfabriken haben Lagerbücher zu führen, in denen die Sackarten getrennt nach den in § 10 genannten Gruppen und Bezeichnungen aufzuführen sind. Ueber alle Ein⸗ und Ausgänge müssen Belege vorhanden sein, die genaue Gruppenangaben, Stückzahl und Einzelpreis zu enthalten haben.

§ 10. Für gebrauchte Säcke werden folgende Gruppenbezeichnungen

festgesetzt: 1. Mehlsäcke I,

/ dZtr.⸗Kleie säcke,

A4I4⸗3tr.⸗Kleie säcke,

Zuckersäcke l,

Lebensmittel ⸗Bombays,

,. etwa 400 g schwer,

JI5-Rg⸗Mehlsäcke,

Kakaosäcke,

9. Oelsaatballen,

Kleine Oelsaatsäcke

Laplata Veinsaat⸗ Mais,

l- 3Str.⸗Häckselsäcke,

Beutelmehlsäcke für 1 Ztr.,

a) Mehlsäcke II,

b) Grieß⸗Kleie⸗Säcke e) 2 Zt. Getreidesacke, im Ausfall für Nachmehl geeignet,

Mandel und Nußsäcke etwa 2 und 8 kg schwer,

; . ẽcke ö. 3g sch

Kapziichen etwa wer

Ballen II, . . 19. gr. Caleuttg Ballen, .

. in, Fa ffeeballt it ˖·

etreidesäcke für 1595 Itr., ühnerfuttersäcke für 1 Ztr., e e, für 63 Siedesteinsalzsäcke für 75 kg, e e fre Quebracho⸗Pockets ; Myrabolanen⸗ Pockets, Kartoffelflockensäcke, Kolonialwarenbeutel, Stärkemehlsäcke, Sodasäcke für 100 kg cale.,

Hanfsäcke, Straminsäcke, Inlettsäcke, Swifts, Handelsübliche Juteemballage, . Kartoffelsäcke zum Binden und Nähen, soweit noch

nicht als Sondersort. vorhanden.

§ 11.

(I) Für den Aufkauf von gebrauchten Säcken beim Entleerer werden mit Zustimmung des Reichskommissars für Preisüber—⸗ wachung en, Preise festgesetzt, die weder vom Entleerer noch vom Käufer überschritten werden dürfen:

1. Mehlsäcke l, 2 Ztr. ... 27 Rpf. 7. . J 1,

8. 4⸗Kleiesäckhe .. 8 *

. n n,, 27

5. Lebensmittel⸗Bombay⸗Säcke 20

6. Kaffee; . 18

7. 7I5⸗Kg⸗Mehlsäcke JJ 3 21 5

(2) Für die Preise der übrigen Sackarten gelten die Vor⸗ schriften des 3. Teiles der Faserstoffverordnung vom 19. Juli 1934 in der Fassung der Verordnung zur Aenderung der Faser⸗ stoffverordnung vom 21. April 1955 (Reichsgesetzbl. 1 S. 560).

—— 0 , 9 o , m.

IV. Schlußbestimmungen.

§ 12.

Unterhält ein Hersteller oder Händler gehe gan so haben die Meldungen gemäß § 1, a— e und 8 5 Abs. 3, ferner die Einsendung der Bedarfsdeckungsscheine gemäß § 4 für jede Niederlassung getrennt zu erfolgen.

§ 13.

Die Vordrucke für die Meldungen gemäß § 1, a e, und für die Anträge auf Zuteilung von Bedarfsdeckun sscheinen emäß 5 2 Abs. 2 sind von der Ueberwachungsstelle ö Bast⸗ . Jutewirtschaftsstelle Berlin Nw 7, Unter den inden 57 58, zu beziehen. ö

Die Erzeugnisse der Teppich⸗, Läufer⸗ und Möbelstoffindustrie fallen bis auf weiteres nicht unter die Vorschriften dieser An⸗ ordnung. g is

Die nach den 10 der Anordnungen Nr. 3 Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1934) und 7 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935) erteilten Ausweise müssen bis zum 15. Juni 1935 an die , „Sack⸗ und Plan⸗ Herstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“ zurückgegeben werden.

816.

Zuwiderhandlungen gegen die 85 1— 9, 12 und 16 dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 —15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

e

65. Forderungspreis.

Die Verkaufs und Bestandsmeldungen haben auf vorn druckten Fragebogen VI und V2 in einfacher Ausfertigung) Die Fragebogen . bei der Ueberwachungsstelle fi

Erzeugnisse der Ueberwachungsstelle für Bastfafern Jutewirt⸗ schaftsstelle zu melden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen den 5 11 der Anordnung finden die Strafvorschriften des § 16 der Faser ,, vom 19. Juli

1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1934

Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Kolonialtabaken nach dem Sta zu melden.

erfolgen. Tabak, Bremen, Langenstra

Strafvorschriften der S5 1 Warenverkehr vom 4. September 1934.

Reichsgesetzbl. 1 S. 819) und der Verordnung zur A Faserstoffverordnung vom 21. April 1935 acer lis r

ntsprechende Anwendung. § 17.

Die Anordnung tritt am Tage nach

Gleichzeitig treten die Anordnungen

Nr. 8 vom 2. Oktober 1934 , . Reichdanzeige

Nr. 231 vom 8. Oktober 1934

*

Nr. 4 vom 17. Oktober 1934 (Deutscher Reichzanzeinn

Nr. 248 vom 23. Oktober 1934), Nr. 7 vom 1. März 1935 (Deutscher vom 1. März 1935)

der Ueberwachungsstelle für Bastfasern außer Kraft.

Berlin, den 14. Mai 1935. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern: Dr. Ruoff.

Anordnung Nr. 6 der Ueberwachungsstelle für Tabak.

(Verkaufs⸗ und Bestandsmeldung für holländische Kolonialtabake.)

Vom 14. Mai 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkch vom 4. September 1934 , , 18S. 816) in bindung mit der Verordnung über wachungsstellen vom 4 September 1934 (Deutscher Reicht, anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustim, mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

3 1.

Alle Personen und Unternehmungen, die sich mit dem Ver kauf von holländischen Kolonialtabaken (Sumatra und Jabc he assen, haben der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, Langen— traße 141/45 bis zum 10 eines jeden Monats ihre Verkäu vom Vormonat sowie den Bestand an unverkauften holländischen nde am letzten Tag des Vormonat

§ 2. Die Verkaufsmeldungen sind zu erstatten unter Angabe:

1. des Käufers,

2. der Ballenzahl und Sorte,

3. des Märks und der Sortierung,

4. der i n . und Zahlungsbedingungen, 5. der Einkaufspreise und Zahlungsbedingungen.

Bei Kleinmengenverkäufen ist die Angabe des Namens z Käufers und der einzelnen Verkaufspreise nicht erforderlich Hier genügt vielmehr die Angabe der 9 ü unter gleichzeitiger Angabe des erzielten Durchschnittsverkaus⸗ preises und des

urchschnittseinkaufspreises. 83.

Die Meldungen über den unverkauften Lagerbestand m holländischen Kolonialtabaken, nach dem Stande am letzten Vu des Vormonats als Stichtag, haben zu enthalten:

1. Lagernummer, 2. Märk,

3. Sortierung, 4. Ballenzahl,

———

e 1411145, anzufordern. § 5.

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter j geggg 9 12—15 der Verordnung über da

§ 6.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung i Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 1935. Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

Preußen.

Endgültig zu Regierungsvizepräsidenten sind ernannt woꝛdll

der Landrat, bisher komm. Regierungsvizepräsid Böhme in Hannover;

der Landrat, bisher komm. Regierungsvizepräsden

Dr. Hoffmann in Marienwerder;

der Landrat a. D., bisher stellv. Regierungsvizepräsde

Kothe in Schneidemühl.

Der Obermagistratsrat Steeg, bisher komm V präsident bei dem Staatskommissar der Hauptstadt Berl

ist endgültig zum Vizepräsidenten ernannt worden.

Der SA.⸗Obergruppenführer Polizeipräsident in Königsber Polizeipräsidenten ernannt worden.

WMichtamtliches.

Deutsches Reich.

Betanntmachung.

In Ergänzung bzw. Abänderung der Bekan ntm acht der , n , , der UdSSR. in Dent hlespn v 119

Reichsanzeiger Nr. 175 vom 26. Juli 1934 und

26. März Jö55. . A. IV. a. für die Transportabteilung der Hang tretung der UdSSR. in Deutschland, Hamburg, ein c der Ausstellung von Schedz und anderen Geldberpflichtin jedoch nicht für die Ausstellung, Girierung und Atzeptie von ausgestellten Wechseln ist 26m Charkow, Georgi, vertretungsberechtigt mit er der unter A IVI, 2 Genannten gemeinsam.

Berlin, den 14. Mai 1935.

Handelsvertretung der UdSSR in Deutschland, Rechtsabteilung.

ihrer Verffentlichung im

eichsanzeiger Nr. j

l Ver ie Errichtung von Ueber,

amten verkauften Meng

Schoene, bisher sth i. Pr., ist endgültig zu

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 112 vom 15. Mai 1935. S. 3

Vertkehrswesen.

gostwertzeichen zur Internationalen Ost⸗ ; ur vpäischen Poftwertzeichen⸗Ausftellung. uit Anlaß der Internationalen Osteuropäischen Postwert⸗ us telling in . (Pr.). (23. Juni bis 7. Juli he gibt die Deutsche Reichspost Markenblöcke heraus mit in ten u 3, 6, 12 und 25 Rpf. Nach den Entwürfen des hn gran; Marten in Königsberg (Pr.) zeigen die Marken das ö zu Allenstein (3 Rpf) das Tannenberg⸗Nationaldenkmal . das Schloß zu Königsberg (Pr) g Rpf.) und das ö zi Heilsberg (25 Rpf). Nur die Ausstellungsleitung und . der Ausstellung das Ausstellungspostamt verkaufen den lock, dagegen werden die Postanstalten ihn weder jetzt puter bertreiben oder das Ausstellungspostamt oder die Ver⸗ . telle der Sammlermarken in rlin versenden. Im Ver⸗ neis von 1,50 RM ist das Entgelt für den Eintritt in die ‚ieliung miteinbegriffen. Vorbestell ungen auf die Marken⸗ te die etwa Mitte Juni geliefert werden, nimmt die Aus⸗ nugsleitung in Königsberg (Pr.), Geschäftsstelle Stein⸗ met, entgegen. Die Freimarken können auch im Verkehr dem Ausland benutzt werden.

Mindestmaße der Briefumschläge. Ta noch immer erhebliche Bestände an Briefumschlägen vor⸗ zen sind, die nicht die Mindestmaße von 105: 7,4 em er— en, hat, die . Reichspost die Aufbrauchfrist solcher iumschläge nochmals, und zwar bis 30. Juni 1935 verlängert.

Aus der Verwaltung.

ichs wirtschaftsminister Schacht über Preis⸗ schleuderei. gieichswirtschaftsminister Dr.! Schacht hat in einem Erlaß dätzlich zur Frage der Zulässigkeit von Preisunterbietungen lung genommen. Der Minister betont, daß nach seiner Auf⸗ 1g, die auch vom Reichskommissar für Preisüberwachung it werde, ein Verkauf oder ein Verkaufsangebot zu einem ß, der dem Verkäufer einen angemessenen Nutzen beläßt, nicht li deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil der Preis Grund besonders günstigen Einkaufs niedriger ist als die se der Wettbewerber und daher geeignet ist, diese erheblich szten. Vielmehr müßten noch besondere Umstände hinzutreten, einen Verstoß gegen die guten Sitten feststellen zu können, „daß eigener oder fremder Vertragsbruch unter Spekulation die Vertragstreue der Mitbewerber ausgenutzt wird, oder daß Erwerbsgeschäft gegen die Rechtsordnung verstößt, z. B. bein herb gestohlener oder geschmuggelter Ware usw. Der Reichs⸗ schaftsminister erklärt, er verkenne nicht, daß eine Preis— ung der erwähnten Art unter Umständen einen ganzen Ge⸗ Mweig stören und deshalb im Einzelfall volkswirtschaftlich swinscht sein kann. In diesen Fällen müßten die Interessen Wettbewerber und die allgemeinen Interessen an der günstigen lanfsmöglichkeit gegeneinander abgewogen werden. Die hier effende n har e,! , Entscheidung müsse den Verwal⸗ böbehörden zustehen, gehöre aber nicht auf das Gebiet des erlich rechtlichen Unterlassungsanspruchs oder der Ehren⸗ htöbarkeit. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, in

3

Sand

1Is8teil.

dieslem Sinn Preis und Wirtschaftspolitit zu treiben. Die Ent— cheidung könne nur nach . abe n des Besamink. die Ent⸗ ea , nn getroffen r,. samtüberblicks der

Ausfuhr Aufträge haben den Vorrang.

Zur Förderung der deutschen Ausfuhr und Vermeidung der Behinderung einer schleunigen 5 von ,,,, durch öffentliche tra ie , der Reichsinnen und der Rei . ter die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kommuna aufsichts behörden, bei Vergebung von öffentlichen Auf⸗ trägen in die Bestinimungen über die Lieferungsfristen grund— keen einen besonderen Zusatz aufzunehmen. Er soll die Liefer⸗ irmg verpflichten, wenn wegen Einhaltung der Lieferfrist ein Ausfuhrauftrag unmöglich gemacht würde, sich sofort um eine Verlängerung. der Lieferfristen für den öffentlichen Auftrag zu bemühen. Die öffentliche Auftraggeberin soll sich grundsätzlich bereit erklären, Ausfuhraufträgen den Vorrang vor ihren Liefe⸗ rungen einzuräumen. j

Alte Eisenbahnwagen dürfen nicht mehr bewohnt wer den.

AVach Berichten einzelner Regierungspräsidenten mehren si die Fälle, in denen alte, außer . gestellte ö teilweise ohne baupolizeiliche Genehmigung aufgestellt und für Wohnzwecke bezogen werden. In einem gemeinsamen Runderlaß des preußischen ö und des Reichs- und preußischen Erziehungsministers wird hierzu festgestellt, daß nach Eigenart und Zweckbestimmung dieser . Eisenbahnwagen ihre Aufstellung in jedem Fall ein Bauwerk darstelle, das der bau— polizeilichen Genehmigung unterliege. Die Aufstellung derartiger Wagenkästen habe in zahlreichen? Fällen zu einer gröblichen Verunstaltung des Landschafts- oder des Straßen- und Cre de eführt. Die ausrangierten Eisenbahnwagen entsprächen auch onst im allgemeinen nicht den baupolizeilichen Vorschriften, die ür Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen gelten. Sie hätten z. B. zu e, Höhe und ungenügenden Schutz gegen Feuchtigkeit und Witterungseinflüsse. in, sei in feuer⸗ und , . Hinsicht ihre Zulassung bedenklich. Der preußische Finanzminister erfucht daher, in Zukunft keine bau— polizeiliche Genehmigung mehr für die Aufstellung und Benutzung derartiger Wagenkãsten, weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch als sogenannte Wochenendhäuser, zu erteilen. So⸗ weit sie früher ohne Genehmigung aufgestellt wurden, feien die Baupolizeibehörden zu bir affen. je nach Prüfung des Einzel⸗ falles und unter Vermeidung sozialer Härten zum mindesten das weitere Bewohnen zu verbieten und die Entfernung der wohn— lichen Einrichtung , , unter Setzung einer ange⸗ messenen Frist zu verlangen. Bei Aufstellung zu anderen Zwecken, z. B. Baubuden, Schutzräume für Spielplätze, Ställe usw. ist in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, ob nicht dadurch das Straßen⸗ oder Ortsbild en erg verunstaltet wird.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 16. Mai. Staatstheater; Aida. Musikalische Leitung: Blech. Beginn: 15, 30 Uhr.

Schauspielhaus: Geschlossen.

ät deutsche Außenhandel nach Erdteilen und Ländern im ersten Vierteljahr 1935.

Im ersten Vierteljahr 1935 war die deutsche Einfuhr ins⸗ st um etwa 2 höher als im vierten Vierteljahr 1934. Zunahme der Einfuhr entfällt ausschließlich auf die außer⸗ häiche Ländergruppe. Während die Einfuhr aus Uebersee ksant um fast 93 gestiegen ist, blieben die Bezüge aus ha etwas hinter dem Stand des Vorvierteljahrs zurück. Der il der außereuropäischen Länder an der Gesamteinfuhr, der Verlauf des vergangenen Jahres von etwa der Hälfte auf rittel gesunken war, hat sich infolgedessen wieder auf 35,6 & ht. Bei dieser Anteilsverschiebung handelt es sich jedoch, wie Entwicklung in den vergangenen Jahren erkennen läßt, im ntlihen um eine jahreszeitliche Erscheinung. Vergleicht man Ergebnisse mit denen des ersten Vierteljahres 1934, so ergibt des umgekehrte Bild, nämlich ein Rückgang der außer⸗ bäschen Lieferungen um rund 28 35 und eine Steigerung Bezüge aus Europa um 21 8.

In dieser Zunahme der Einfuhr aus Europa waren fast alle tigen Länder, wenn auch in unterschiedlichem Grad, beteiligt. ichtlch gestiegen ist insbesondere die Einfuhr aus solchen dein, mit denen Verrechnungsabkommen bestehen, so z. B. Dänemark (Lebensmittel), Italien (Rohseide, Hanf), Jugo⸗ en (Mais und verschiedene Rohstoffe), Norwegen (Tran), sanien (Getreide, Mineralöle), Schweden (Eisenerze, Holz, fh. Erheblich zugenommen hat darüber hinaus aber auch kinfuhr aus Rußland (Getreide Oelkuchen, Flachs), Groß⸗ mnnien (bearbeitete Wolle) und Spanien (Südfrüchte, Eisen⸗ Abgenommen hat demgegenüber die Einfuhr in erster Linie delgien⸗ Luxemburg (Wolle und andere Rohstoffe), den

men (werschiedene Lebensmittel) und Griechenland abah.

lich in der Entwicklung der Einfuhr aus Uebersee ergeben rnähtliche Unterschiede. Bei der großen Mehrzahl der ber hat die Einfuhr erheblich abgenommen. Den stärksten hung weisen die Bezüge aus den Vereinigten Staaten von . 60 3) und Kanada (— S5 3) auf. Bei den Ver⸗ 1! Staaten entfällt der Rückgang in der Hauptsache auf ö lle, Kupfer, Obst und Schmalz. An dem Rückgang der shhen Lieferungen sind in erster Linie Weizen sowie Erze Metalle beteiligt. Stark vermindert ist ferner auch die Ein⸗ 4. Australien, und zwar beruht dies im wesentlichen auf na jrumpfung der Wollieferungen. Ausnahmen von dieser hen nen Rücgangstendenz in der Einfuhr aus Außereuropa gun ich lediglich bei denjenigen Ländern, deren Handels- ö. . zu Deutschland entweder durch allgemeine Ver⸗ neebkommen geregelt sind oder deren Absatz nach Deutsch⸗

urch Kompensationsgeschäfte ausschlaggebend beeinflußt nat So war die Einfuhr aus der Türkei in den ersten drei

n dieses Jahres fast dreimal und die Einfuhr aus Bra⸗

silien mehr als doppelt so hoch als im gleichen Vorjahreszeitraum. In geringerem Umfang haben aber auch die Bezüge aus Chile und Argentinien sowie aus den französischen Kolonien zu⸗ genommen.

Anteil der Erdteile an der Gesauteinfuhr in 5.

m. / April / . Oktober / Januar / ärz Juni ept. Dezember März 1934

61, ;

38, 0

5,0

12,8

19,

1,2

Erdteile 28 8

Europa. nebersee Afrika .. Asien .. Amerika . Australien ... Nicht ermittelt Länder... 0, 0,2 0, 3

Die Ausfuhr ist vom vierten Vierteljahr 1934 zum ersten Vierteljahr 1995 insgesamt um etwa 10 95, gesunken. Dieser Rückgang, der im wesentlichen saisonbedingt ist, entfällt aus⸗ schließlich auf die europäische Ländergruppe, deren Warenbezug aus Deutschland insgesamt um fast 15 95 abgenommen hat. Die Ausfuhr nach Außereuropa war demgegenüber im ganzen um etwa 3 9 höher als im letzten Vierteljahr 1934. Dieser Unter⸗ schied in der Entwicklung des europäischen und außereuro⸗ päischen Absatzes ist teilweise als jahreszeitliche Erscheinung zu betrachten. Jedoch zeigt ein Vergleich mit dem ersten Viertel⸗ jahr 1934 ein ähnliches Bild. Während die Ausfuhr nach Europa in den Monaten Januar / März dieses Jahres um fast ein Fünftel geringer war als im gleichen Vorjahrszeitraum, ist der Absatz nach Außereuropa um annähernd ein Zehntel ge⸗ stiegen. Der Anteil der außereuropäischen Länder an der deut⸗ schen Gesamtausfuhr, der nach einem starken Rückgang in den Krisenjahren im Durchschnitt von 1933 nur noch wenig mehr als ein Fünftel betrug, belief sich im ersten Vierteljahr 1935 wieder auf fast 29 35.

An dem Rückgang der Ausfuhr nach Europa sind außer Rußland, dessen Bezüge um mehr als die Hälfte geringer waren, in erster Linie die großen westeuropäischen Absatzgebiete Deutsch⸗ lands beteiligt. Die Ausfuhr nach den Niederlanden ist um 32 75, nach Frankreich um 380 85, nach der Schweiz um 28 35, nach Belgien Luxemburg um 24 935 und nach Großbritannien um 12 95 gesunken. Steigerungen der Ausfuhr sind innerhalb Europas nur bei weniger bedeutenden Absatzgebieten, z. B. Spanien, Ungarn, Rumänien, Griechenland, Finnland und Bul⸗ garien, zu verzeichnen.

Die Erhöhung des Absatzes nach Außereuropa entfällt vor

51,2 48.5 6,5 122 247 5.8

allem auf die asiatischen Länder, deren Bezüge fast durchweg

zugenommen haben, ferner auf den Absatz nach Süd⸗ und Mittel⸗ amerika. Gestiegen ist im letzteren Fall vor allem der Absatz nach Brasilien und Chile.

nur kurzfristig

Dagegen hat die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika und Argentinien, wenn auch in verhältnismäßig ge— ringem Umfang, abgenommen. Rückgängig war außerdem der Absatz nach Afrika, und zwar ist dies in erster Linie durch eine verhältnismäßig starke Schrumpfung der Ausfuhr nach Britisch— Südafrika bedingt.

Anteil der Erdteile an der Gesamtausfuhr in 9.

Jan . / April / 3.

Erdteile... März Juni ept.

Europa.

ne bersee

Afrika ..

Asien ..

Amerika.

Australien. ; Nicht ermittelt

Länder.. 0,

Die Handelsbilanz schließt im ersten Vierteljahr 1935 mit einem Einfuhrüberschuß von 149 Mill. RM gegenüber 53 Mill. Reichsmark im gleichen Vierteljahr 1934 ab. An dieser Passivität war der Warenverkehr mit Uebersee mit 120 Mill. RM, der Aus⸗ tausch mit Europa, der damit zum erstenmal einen Passivsaldo aufweist, mit 28 Mill. RM beteiligt. Gegenüber dem ersten Vierteljahr 1934 bedeutet dies im Verkehr mit Europa eine Passi— vierung der Handelsbilanz um insgesamt A6 Mill. RM; und zwar ergibt sich diese vor allem aus dem Handel mit den Nieder— landen, der Schweiz, Großbritannien, Frankreich und Rußland. Im Verkehr mit Außereuropa hat demgegenüber der Einfuhr⸗ überschuß weiter um 178 Mill. RM) abgenommen. Diese Ent⸗ wicklung ist in der Hauptsache der starken Verminderung der Passivität gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und einigen asiatischen Ländern zuzuschreiben.

Berliner Börse am 15. Mai.

Geschäft nimmt zu Anlagekäufe des Publikums.

„Die, heutige Berliner Börse eröffnete trotz des allerdings saisonmäßig bedingten etwas weniger günstigen Außenhandels im April bereits in ziemlich freundlicher Haltung, erfuhr jedoch im Verlauf eine Befestigung. Die Stimmung wurde angeregt durch verstärkte Kauforders von Publikumsseite. Namentlich Braunkohlen⸗, Kali⸗, daneben auch verschiedene Elektropapiere wurden zu Anlagezwecken von Publikumsseite aus dem Markt genommen und hiervon ausgehend setzten sich Kursbesserungen von durchschnittlich 1 bis 23 durch. Auch die Kulisse beteiligte sich heute lebhafter am Geschäft. Zu den steigenden Umsätzen trugen auch verschiedene günstige Abschlußgeneralversammlungs⸗ berichte bei. Die Börse schloß in ziemlich fester Haltung bei teil⸗ weise den höchsten Tageskursen.

.Montanpapiere lagen zwar ebenfalls höher, jedoch waren die hier erzielten Kursgewinne nicht bedeutend. Rheinstahl gewannen allerdings 1 20, * aber lagen Stahlverein, Klöckner, Hoesch usw. nur Bruchteile eines Prozentes höher. Recht fest tendierten Braunkohlenpapiere unter Führung von Rheinischer Braun⸗ kohle (plus 371 *.). Ilse, Bubiag, kin echt und Niederlausitzer Kohlen stiegen um je 2 „, Grube Leopold um 195 23. Kalipapiere empfingen von den Generalversammlungsberichten Anregung. So gingen Salzdetfurth um 2 , Aschersleben und Westeregeln um je 1 * nach oben. Chemifche Werte lagen vernachlaffigt, dagegen waren einzelne Elektropapiere ziemlich bevorzugt. Größere Umsaͤtze zeigten sich in AEG. (plus **), besonders aber in Sie⸗ mens (plus 4). In diesem Zusammenhang waren im Verlauf auch Schuckert 133 höher. Für RWE. (plus 135) hält das Inter⸗ esse an. Dagegen waren unter Auslandswerten Chade bis zu 2 Mark niedriger. Sonst bestand noch Interesse für Aceumulato⸗ ren (plus 1, Elektrisch Licht und Kraft (plus 1), ferner unter Spezialpapieren, für Kontigummi (plus 114), Berliner Maschinen (plus 1) und auch für Orenstein (plus v6). Trotzdem nunmehr mit Sicherheit feststeht, daß letztere Gesellschaft für 1934 noch keine Dividende zahlen wird..

Am Kassamarkt überwogen ebenfalls Kursbesserungen. Unter Renten, die allgemein ruhig lagen zeigte sich etwas ver⸗ stärkte Nachfrage für Auslandspapiere. Tagesgeld hörte man 3* bis 375 , war jedoch im Hinblick auf den heutigen Medio nicht mehr darunter zu haben. Der internationale Devisenmarkt lag wenig verändert. Das englische Pfund stellte sich in Berlin auf 12,17 (12,1373) und der Dollar auf 2, 487 (2,4838) RM.

BVörsenlennziffern für die Woche vom 6. bis 11. Mai.

Die vom Statistischen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der Woche vom 6. bis 11. Mai im Vergleich zur Vor

woche wie folgt: Wochendurchschniti vom 6. 5. vom 29. 4. bis 11. 5. bis 4.5.

9h, 2 93,57 83, 24 82,65 96,10 9h, 5h 89, 72 88,93

Monats durchschnitt April

93,71 83, 25 95,63 89.27

Attienturse (Kennziffer 1924 bis 1926 160) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Industrie .. Handel und Gewerbe.. . Kursniveau der 4 9 igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hyp.⸗Akt. k Pfandbriefe der öffentlich⸗ rechtlichen Kredit⸗Anstalten Kommunalobligationen. .. Oeffentliche Anleihen ... Durchschnitt . Außerdem: Industrieobliga⸗ mne

96, 10

96,43 94,08 93,48 gh. 265

101,09

Gruppensschutz abkommen erneut kurzfristig verlängert.

Der Termin, 9 dem die von einigen Eisenwerken ursprünglich um 31. Januar 19365 ausgesprochene w,, des innerhalb der eutschen Rohstahlgemeinschaft re r. ruppenschutzabkom⸗ mens in Kraft treten kann, ist im Hinblick auf die bisher noch schwebenden Verhandlungen bereits zweimal uletzt bis zum 15. Mai, g ,, worden. Da diese rij für eine Ver⸗ ,, in der ö nicht ausgereicht hat wobei vornehmlich die gerade im nge n, en internationalen Eisenverhandlungen eine eingehendere Behandlung der Gruppen⸗ chutzangelegenheiten verhindert haben dürften —, hat man sich

zu entschlossen, den Werken eine abermalige Verlangerung ber Frist bis zum Intra ttreten der Kündigung, zunächst bis Ende Mai, vorzuschlagen. Nach Informationen des DH D. sind Ein—= sprüche gegen diesen Vorschlag seitens der Werke nicht erfolgt, zumal wo zu deswegen nicht, weil die Verlängerung wieder

96, 09

9b, 59 94, 15 93,71 95.30

101,19

gh, 79 gö, 19 gl os 3,17 do. ß

100,81