O Erscheint an jedem Wochentag abends.
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6 Nr. 1 26 Neichsbankgirotonto
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Exequaturerteilung. .
Betanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Zweites Zufatzprotokoll zu dem Abkommen über die Zahlungen im Warenyerkehr zwischen Deutschland und der Belgisch⸗ Luxemburgischen Wirtschaftsunion Verrechnungsabkommen). Vom 5. September 19534.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungsstze auf Reichs mart für die Umsätze im Monat Mai 1935.
Erlaß zur Ergänzung der Bestimmungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 (Reichsbürgschafts bestimmungen für den Kleinwohnungs hau). Vom 28. Mai 1935. .
Erlaß über die Bildung von Landesbürgschaftsausschüssen. Vom 28. Mai 1935.
Dir ichs inder ziffer für die Lebenshaltungskosten im Mai
Belanntmachung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des nnern über Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Inland. ; ilmverbote. ekanntmachungen über die Ausgabe der Nummer 55 des Reichsgesetzblatts, Teil , und der Nummer 27 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil II.
Amtliches.
Dem Französischen Konsul in Saarbrücken, Leonce Abe
BVerdrer, ist Namens des Reichs unter dem 24. Mai 35
das Exequatur erteilt worden.
Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §5 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juni 1935 für eine Unze e n goh , r , , ,, - 142 sh 0 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel. kurs für ein englisches Pfund vom J. Juni 1935 mit RM 1339 umgerechnet. Y * RM 8,5200, für ein Gramm Feingold demnach... — pence 4 7848, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2, 78490. Berlin, den 1. Juni 1935.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Zweites Zusatzprotokott
zu dem Ablommen über die Zahlungen im Warenverlehꝛ zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirt⸗ schaftsunion (Verrechnungsablom men).
Vom 5. September 1934.
Artikel JI.
(l) Das Abkommen über die Zahlungen im Waren— verkehr zwischen Deutschland und der Belgisch⸗Luxemburgi⸗ schen Wirtschaftsunion (Verrechnungsabkommen) vom 5. Sep⸗ tember 1934 * findet in gleicher Weise wie für die Bezahlung der Wareneinfuhr auch Anwendung auf die Bezahlung von Lohnbeträgen, die für die Veredelung von Waren geschuldet werden, welche aus dem Lande eines der beiden vertrag— schließenden Teile stammen und von einer dort ansässigen Firma zum Zwecke der Veredelung in das Gebiet des anberen Landes versandt werden.
(2) Die auf Grund dieser Regelung in Deutschland ge⸗ leisteten Einzahlungen werden jedoch nicht auf die für die Einfuhr belgischer und luxemburgischer Waren vereinbarten Zahlungswertgrenzen angerechnet.
Artikel II.
(I) Liefert ein deutscher Exporteur Waren, die in der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschaftsunion veredelt worden sind, nach einem dritten Lande, mit dem die Belgisch⸗Luxem⸗ burgische Wirtschaftsunion ein Verrechnungsabkommen abge⸗ schlossen hat, und erfolgt die Zahlung für die nach dem dritten Lande gelieferte Ware im Wege dieses Abkommens, so wird die Belgische Regierung dem deutschen Exporteur ge⸗ statten, den Betrag seiner Forderung nach der Auszahlung durch die Belgische Nationalbank in Devisen nach Deutschlanb zu transferieren.
(E) Liefert ein belgischer oder luxemburgischer Exporteur
Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 208 . 9 Kö .
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Mnzeigenyvreis für den Raum einer sünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten * 1,19 Mac, einer dreigespaltenen 3 wm hoben und 92 mm breiten
Berlin 8. 45, Wilhelmstraße 32. 32 ; seitig beschriebenem Papier 26 druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche r
unterstrichen) oder durch Sperrdruch (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage J vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenftesse eingegangen lein.
eile 1,85 Ren. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle
Alle Druckaufträge sind auf ein⸗
orte etwa durch Fettdruck (einmal
82
Berlin, Sonnabend, den 1. Juni, abends
Waren, die in Deutschland veredelt worden sind, nach einem dritten Lande, mit dem Deutschland ein Verrechnungsabkom— men abgeschlossen hat, und erfolgt die Zahlung für die nach dem dritten Lande gelieferten Waren im Wege dieses Ab⸗ kommens, so wird die Deutsche Regierung dem belgischen Exporteur gestatten, den Betrag seiner Forderung nach Aus⸗ zahlung durch die Deutsche Verrechnungskasse zur Bezahlung von ihm vermittelter deutscher Ausfuhrgeschäfte nach Län⸗ dern, mit denen Deutschland kein Verrechnungsabkommen abgeschlossen hat, zu verwenden. Besteht eine solche Verwen⸗ dungsmöglichkeit nicht, so wird die Deutsche Regierung be⸗ müht sein, Devisen für die Transferierung der dem belgischen Exporteur zustehenden Beträge zur Verfügung zu stellen.
Artikel III. .
Dieses Abkommen bildet einen Bestandteil des Ver⸗ rechnungsabkommens. Es tritt rückwirkend mit , vom 1. Mai 1935 ab in Kraft und findet auf alle Zahlungs⸗ verpflichtungen bei dem Lohnveredelungsverkehr Anwendung, die nach dem 30. April 1935 fällig geworden sind.
Geschehen zu Berlin in doppelter , in deut⸗ scher und franzöͤsischer Sprache am 23. Mai 19355.
Für die Deutsche Regierung:
3. von Bülow. Für die Königlich Belgische Regierung: Comte de Kercho ve.
Bekanntmachung. Reichsmark
Die nsggttenerummrechnungs att. auf für die . in H. r , werden auf Grand don 85 AM 1 S8 ß 2 des Umsatzsteuergesetzes von.
16. Oktober 1934 (Mieichs gesezfl. . 3 9462) in Verbindung
mit 8 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 133 (Reichsgesetzbl. 1 S. 9g47) wie folgt festgesetzt:
K ar. Staat
Einheit
1ẽPfund 100 Papierveso⸗ 109 Belga ( 6500 Fres.) 100 Milreis 100 Lewa 1Dollar Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark Francs
Drachmen
NM
12,47 66, 00
Aegypten Argentinien Belgien Brasil ien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Frankreich. Griechenland Großbritannien Holland Ikland Italien 20,56 Japan ö 71,55 Jugoslawien P 5,56 Lettland 81,00 Litauen 41,53 Luxemburg 52,52 Norwegen 61, 15 Oesterreich 49, 00 Polen 46, 85 Pörtugal 100 Eskudos 11,04 Rumänien 100 Lei 249 Schweden 100 Kronen 62, 74 Schweiz 100 Franken 80.44 Spanien 100 Peseten 33, 95) Tschechoslowakei 100 Kronen 10,35 Türkei 1 Pfund 1,98 Ungarn 109 Pengö 73,42 Uruguay. 1 Peso l, 0l Vereinigte Staaten 1 Dollar 2, 49 von Amerika
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in ) 4 . ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
ᷣ— — — — 0 — M . V DN —
168, 14 5h, 06
Berlin, 1. Juni 1935. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
— —
Erlaß änzung der Bestimmungen für die Uebernahme von ir n ten für den Kleinwohnungsbau vom 28. Fe⸗ bruar 954 (Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Klein⸗ wohn ungsbau). — Vom 28. Mai 1935.
Auf Geund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherun von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 Sieknter Teil Kapitel I erh end 18 517 593) und der fcordnung über die Uebernahme von Reichs bürg⸗ . — 47 9* 6 819
O Poftscheckkonto: Berlin 41821 1935
schaften für den Kleinwohnungsbau vom 26. Februar 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 128) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschafts⸗ minister folgendes bestimmt:
Die Bestimmungen für die Übernahme von Reichs bürgschaften für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 Teutsche e Reichs- und Preußischer Staatsqhzeiger vom 1.3 März 1934) erhalten in Abschnitt JV Ziffer 7 folgenden Absatz 2: . „(?) Der Reichsarbeitsminifter kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichs⸗ wirtschaftsminister für Teile des Reichsgebietes besondere Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung über Anträge
auf Reichsbürgschaft übertragen.“
Berlin, den 28. Mai 1935. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
—
Erlaß über die Bildung von Landesbürgschaftsausschüssen. Vom 28. Mai 1935.
Auf Grund der Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Kleinwohnungsbau in der Fassung des Ergänzungserlasses vom 28. Mai 1935 Abschnitt IV Ziffer 7 Abs. 2 wird im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschaftsminister folgendes bestimmt:
1. Für das Gebiet der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden bei den zuständigen Zweigniederlassungen der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. Landesbürgschaftz⸗ ausschüsse gebildet, die jeweils aus einem Vertreter des be⸗ treffenden Landes, des Präsidenten des Landesfinanzamts. das seinen Sitz in der betreffenden Landeshauptstadt hat, der Landesdienststelle des Deutschen Gemeindetags und dem Leiter der Zweigniederlassung der Bank oder seinem Stell⸗ vertreter bestehen.
„(I Die Ausschüsse sind befugt, über Anträge auf Uebernahme
von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau zu ent⸗ scheiden, die aus ihrem Gebietsbereich stammen und die nicht mehr als vier Wohnungen oder nicht mehr als vier Ein⸗ familienhäuser umfassen. (2) Der Landesbürgschaftsausschuß für Bayern ist weiter befugt, über Anträge gemeinnütziger Bauvereinigungen zu entscheiden, sofern für das Bauvorhaben ein staatliches Bau— darlehn auf Grund der Bekanntmachung der Staats— ministerien für Wirtschaft und der Finanzen vom 29. Te⸗ zember 1934 Nr. 1900 a2 gewährt wird.
G3) Die Befugnis der Ausschusse erstreck sich nur auf solche
Anträge, die nicht von den Reichsbürgschaftsbestimmungen
für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februgr 1934 und den
dazu erlassenen Ergänzungen, sowie den etwa vom Reichs⸗ bürgschaftsausschuß aufgestellten Grundsätzen abweichen.
Anträge, die der Ausschuß nicht ohne weiteres ablehnen will,
obwohl sie den Bestimmungen oder den Grundsätzen nicht ent⸗ sprechen, sind mit einer Stellung dem Reichsbürgschafts⸗
ausschuß zur Enischeidung vorzulegen.
„(I Die Anträge werden von der zuständigen Zweignieder⸗ lassung der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. vorbereitet und mit einem Prüfungsbericht dem Ausschuß zur Beschluß⸗ fassung vorgelegt.
(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter der
Landesregierung und des Präsidenten des Landesfinanzamts
anwesend sind.
4. (I). Die Beschlüsse des Ausschusses auf Uebernahme der Reichsbürgschaft müssen einstimmig gefaßt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedes des Ausschusses ist ein Antrag zur Entscheidung dem Reichsbürgschaftsausschuß vorzulegen.
(2) Tie Entscheidungen des Landesbürgschaftsausschusses sind
endgültig; eine Berufung an den Reichsbürgschaftsausschuß
steht dem Antragsteller nicht zu.
(3) Ueber die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Drei Abschriften sind zusammen mit den Prüfungsberichten der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A. G in Berlin für den Reichsbürgschaftsausschuß einzureichen. .
. Von den Beschlüssen des Ausschuffes gibt die Zweignieder⸗ lassung den Antragstellern Nachricht. Sie erteilt auch den Vorbescheid, sobald die Uebernahme der Bürgschaft beschlossen ist und händigt dem Antragsteller die Bürgschaftsurkunde nach Erfüllung der bestimmungsmäßigen Voraussetzungen und etwaiger Sonderauflagen aus.
Ueber die Vorbescheide und die Bürgschaftsverpflichtungen sind regelmäßig Uebersichten nach einem vorgeschriebenen Muster bei der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. in Berlin zur Weitergabe an die Reichsministerien einzureichen.
Berlin, den 28. Mai 1935. Der Reichsarbeitsminister. N Vm: Tr. Krahn.
—
Die Reichsinderxziffer für die Cebenshaltungsgoften im Mai 1935. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats Mai 1935 auf 122, d (1913,14 — 100); sie ist somit um 0.4 2 höher als im Vor
monat ( 22,3).
62 Ye 7 — 3 7 8 — — — — —
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