1935 / 133 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 133 vom 11. Juni 1935. S. 2

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Warenforderungen sowie eingefrorener , , , die gegenüber rumänischen privaten Schuldnern bestehen, verfügen.

Zu diesem Zweck werden die 9 Gläubiger ihre Schuld⸗ ner auffordern, den Wert ihrer Forderungen in Lei auf einem Sammelkonto bei einer von der Deutschen Verrechnungskasse zu benennenden rumänischen Bank einzuzahlen. ö ;

Soweit die Forderungen auf eine andere Währung als Lei lauten, werden sie zu dem mittleren ,, urse an dem der Einzahlung vorangehenden Börsentage in zei umgerechnet.

Die Einzahlungen haben keine befreiende K

In Zeitabständen von einem Kalendermonat, erstmalig am 1. Juni 1935, werden die Guthaben auf dem Sammelkonto und auf dem Sonderkonto R festgestellt. Die Rumänische Nationalbank wird alsdann im Rahmen ihres verfügbaren Guthabens auf dem Sonderkonto K Lei-Beträge in der von der Deutschen Verrech⸗ nungskasse aufgegebenen Höhe von der das Sammelkonto führen⸗ den Bank übersiehmen und den Reichsmarkgegenwert den deutschen Gläubigern zur Verfügung stellen.

Sotbeit das Guthaben der Deutschen Verrechnungskasse auf dem Sammelkonto nicht in der angegebenen 2 aufgelöst wird ist die Deutsche Verrechnungskasse berechtigt, * ungen in nerhalb

umänlens aus diesem Guthaben leisten zu lassen. i

Abtretungen jeder Art und die . y oder zur Ausfuhr bestimmter Waren aus diesem Guthaben sind nicht ulässig. Im übrigen hat die das Sammelkonto führende Bank

ie vorgeschriebenen Formalitäten bezüglich der aus diesem Gut⸗ haben getroffenen Verfügungen zu erfüllen.

Artikel 14.

Die Deutsche Verrechnungskasse wird zu . rumänischer Gläubiger Reichsmarkzahlungen auf dem Sonderkonto A der Ru⸗ mänischen Nationalbank zur Bezahlung eingefrorener Waren⸗ orderungen und aus dem Warenverkehr enistandener Kapital⸗ . annehmen.

Artikel 15.

Die beiden vertragschließenden Regierungen rern sich, in wirksamer Weise zu überwachen, daß die Einführer ihres Landes ihre Zahlungen emäß den Bestimmungen dieses Abkommens voll⸗ ziehen und daß der Verkauf von Waren von dem einen zu dem anderen Land nicht durch ein drittes Land erfolgt, um den Ver⸗ rechnungsverkehr dadurch zu umgehen.

Artikel 16. Es bleibt der Deutschen Verrechnungskasse und der Rumãä⸗ nischen Nationalbank vorbehalten, im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen

zu treffen. ; Artikel 17. Im Interesse einer erleichterten Abwicklung des Verrech⸗ nungsverkehrs wird die unmittelbare Verrechnung von Forde⸗ rungen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 2 mit Warenforderungen

genehmigt werden. r Artikel 18.

Zur Einzahlung bei der Deutschen Verrechnun Skasse bzw. der unf din Nationalbank sind nur solche i n berechtigt, welche die nach der deutschen bzw. rumänischen Devisengesetz= gebung erforderliche Genehmigung erhalten haben. Vorauszahlungen können nur mit Genehmigung der beider⸗ seits zuständigen Stellen geleistet werden. :

Artikel 19.

Die teilweise Bezahlung deutscher Warenausfuhr nach Ru⸗ Ni ien mit Sperrmark aller Art ist nur mit Zustimmung der

eérserts zustunvigen —trterttn garässiy.

. Artikel 20.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Berlin scclffnde soll, rückwirkend vom 1. April 1955 ab in Kraft treten. Es wird jedoch vom Tage der Unterzeichnung an rückwirkend vom 1. April 1935 ab vorläufig angewendet. Das am 8. Februar 1933 zwischen der Rumänischen Nationalbank und der Reichsbank geschlossene Zahlungsabkommen tritt am Tage der Unterzeichnung dieses Ab⸗ kommens rückwirkend vom 1. April 1935 ab außer Kraft.

. Artikel 21.

Dieses Abkommen gilt ebensolange wie der Niederlassungs⸗ Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. März 1936, jedoch kann es unabhängig von diesem bis zum 156 jeden Monats zum Mo⸗ natsende gekündigt werden.

Artikel 22.

Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so können die vor dem Inkrafttreten entstandenen, unter den Verrechnungsverkehr fallen⸗ den Verbindlichkeiten noch durch Zahlungen nach 26 Bestimmun⸗ gen des Abkommens abgewickelt werden. Soweit es sich um die Bezahlung von Waren handelt, ist Voraussetzung, daß die Waren im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Vertrages bereits ver⸗ sandt sind.

Die Deutsche Verrechnungskasse wird jedoch Einzahlungen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, nur 1 von 6 Mo⸗ naten nach dem Außerkrafttreten des Abkommens entgegennehmen.

Die Rumänische Nationalbank wird auch über den genannten Zeitraum hinaus bis zum Ausgleich der Salden aus ihren Son⸗ derkonten Reichsmarkbeträge nach den Bestimmungen des Ab⸗ kommens abgeben.

Unterzeichnet in Bukarest in deutscher und rumänischer Sprache in je zwei Urschriften am 24. Mai 1935.

Für die Deutsche Regierung:

v. Pochhammer. H. Wohlthat.

Für die Rumänische Regierung: Manolescu Strunga. p. Banca Nationala a Romaniei. C. Stoicescu.

Am 24. Mai 1935 ist in Bukarest ferner ein Abkommen über den deutsch⸗rumänischen Reise verkehr unterzeichnet worden, dessen deutscher Wortlaut nachstehend veröffentlicht wird. Dieses Ablommen ist mit dem 1. Juni 1935 in Kraft getreten.

Abkommen über den deutsch⸗rumänischen Reiseverkehr. Die Deutsche Regierung und die Kgl. Rumänische Regie⸗ rung haben in dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen den beiden Ländern zu fördern, folgendes Abkommen getroffen:

J. Reiseverkehr von Deutschland nach Rumänien. ; Artikel l.

Für die Dauer dieses Abkommens wird die Deutsche Regie⸗ rung gestatten, daß natürliche Personen, die nachweislich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich haben und nach Rumänien reisen, ohne Genehmigung der zuständigen

Stelle den Gegenwert von höchstens 500, Reichsmark für die Person und den Kalendermonat über die jeweilig geltende Frei⸗

grenze hinaus in . Reisekreditbriefen, Akkreditiven, Hotelgutscheinen

sowie Gutscheinen für Pauschal⸗ oder Gesellschaftsreisen erwerben und nach Rumänien verbringen. . ; Geschäftsreisen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses

Abkommens. Artikel z.

Es werden ermächtigt:

a) das Mitteleuropäische . (MER) und seine Ver⸗ tretungen in Deutschland, die mit dem Verkauf der Fahr⸗ auswelse der Deutschen Reichsbahn betraut sind,

Reisekreditbriefe,

Hotelgutscheine sowie Gutscheine für Gesellschafts⸗ und Pauschalreisen emäß Artikel 1 auszustellen. !

b) Sämtliche Devisenbanken, die hierzu eine allgemeine Ge⸗ nehmigung der Devisenstelle Berlin erhalten haben oder noch erhalten werden,

Akkreditive, Reisekreditbriefe auszustellen oder zu eröffnen.

Artikel s.

Die Abgabe der unter Artikel 2 genannten Zahlun Smittel ist im Reisepaß des Erwerbers mit dem Zusa e än, ,. mänien“ einzutragen. Die Paßeintragung ist mit dem Datum und der Unterschrift der Ausgabestelle zu eh, und muß er⸗ kennen lassen, für welche Kalendermonate die nanspruchnahme

erfolgt. sola Artikel 4.

Die Deutsche Regierung wird zulassen, daß , die ihre Reise über einen längeren Zeitraum gls einen Kalendermonat ausbehnen, für den zweiten ünd auch für den dritten Kalender⸗ monat des Aufenthaltes in Rumänien weitere ahlungsmittel der in Artikel 2 genannten Art bis zu einem egenwert von hob -= Reichsmark Je Kalendermonat und Person ausgestellt oder nachge andt erhalten, wenn entweder der Paß der Reisenden zur Vornahme der vorgeschriebenen Paßeintragung eingesandt wird oder wenn die Paßeintragung bereits vor Antritt der Reise für einen zweiten ober dritten Kalendermonat vorgenommen wurde.

Artikel 5.

Dei Inans dn, , dieses oder eines mit einem anderen Lande ab or gen eiseabtommens ohne Genehmigung ist für Erholung zwecke insgesamt nur. für o r drei Kalender⸗ monate während cines Kalenderjahres statthaft.

Dessen ungeachtet wird die Genehmigung zum Erwerb und zur Verbringung von Devisen zwecks Bestreitung der Kosten für inen weiteren Aufenthalt in Rumänien oder für eine Reise nach Rumänien erteilt, wenn von der Devisenstelle t el telt worden ist, daß der Keisende devisenrechtlich noch als Inländer anzusehen und ein längerer Aufenthalt in Rumänien eder eine Reise nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag muß durch das fen eines e ichn Amts⸗ arztes belegt werden. Soweit der Rieisende infolge seines Ge⸗ e . nicht in der Lage ist, sich das Zeugnig eines eutschen Amtsarztes zu beschaffen, wird auch das Zeugnis eines rumänischen Amtsarztes anerkannt. ;

; Artiken Die in Artikel 2 genannren Rus.

nötigten Lei⸗Beträge bei der Deutschein 9

fordern.

Die Deutsche Verrechnungskasse wird die zei⸗ Beträge zu ö. des auf Grund der Bestimmungen ves deutsch⸗ rumänischen Verrechnungsabkommens bei der von ihr zu be⸗ nennenden . Bank geführten Sammelkontos, soweit das Guthaben . iesem Konto augreicht, an die von den deut⸗ ö. Ausgabestellen bestimmten Einlösungsstellen überweisen.

ls Einlösungsstellen sollen nur eine Bank in Bukarest und ihre . er, , in Rumänien in Betracht kommen. Diese

inlöfungsstellen werden zu Lasten der von ihnen für die Aus⸗ gabestellen ere, Lei⸗Konten die auf sie gezogenen Zahlungs⸗ mittel einloösen und auf Anweisung der Ausgabestellen den 86 genwert der Gutscheine vergüten.

Artikel T.

Abgehobene aber nicht verbrauchte Lei⸗Beträgę sind vor der Ausreise aus Rumänien bei der rumänischen kr r. zstelle zugunsten der deutschen Ausgabestelle, von der der Reisende die Zahlungsmittel im Sinne von Artikel 1 erhalten hat, einzu— zahlen. Der Gegenwert der wieder eingezahlten Lei⸗Beträge wird dem Reisenden durch die betreffende deutsche Ausgabestelle in Reichsmark zur Verfügung gestellt. Die deutsche Ausgabestelle darf die wieder eingenommenen Lei⸗Beträge nur nach den Be⸗ stimmungen dieses Abkommens verwenden.

II. Reiseverkehr von Rumänien nach Deutschland.

Artikels.

Für die Dauer dieses Abkommens wird die Rumänische. Regierung gestatten, daß natürliche Personen, die nachweislich ihren Lichnf d oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien haben und nach Deutschland reisen, mit Genehmigung der zuständigen Stelle Zahlungsmittel der in Artikel 9 genannten Art bis zur Höchstgrenze der genehmigten Summe für die Person und den Kalendermonat über die Beträge hinaus, die im Reiseverkehr enehmigungsfrei mitgeführt werden dürfen, erwerben und nach

utschland verbringen.

Artikel g.

Zahlungsmittel im Sinne des Artikels 8 sind: a) Reisekreditbriefe, b) Atreditive. ö Diese Zahlungsmittel müssen auf, den Namen des Erwerbers lauten und dürfen nur in Deutschland einlösbar und nicht über⸗

tragbar sein. Artikel 10.

Die autorisierten Banken in Bukarest, und ihre Zweig⸗ niederlassungen in Rumänien werden ermächtigt, die nötigen Kreditbriefe und Akkreditive auszustellen.

Artikel 11.

Die in Artikel 19 genannten Ausgabestellen werden ö. die von ihnen auszugebenden Zahlungsmittel der in dem gleichen Artikel näher bezeichneten Art die benötigten Reichsmarkbeträge bei der Rumänischen Nationalbank anfordern.

Die Rumänische Nationalbank wird die bei ihr angeforderten Reichsmarkbeträge zu Lasten ihres bei der Deutschen Verrech⸗ nungskasse geführten Sonderkontos C an die im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung mit der Ein⸗ lösung der Zahlungsmittel noch zu beauftragenden Stellen überweisen. !

Die Einlösungsstellen werden zu Lasten der von ihnen für die Ausgabestellen geführlen Reichsmarkfonten die auf sie ge⸗ zogenen Zahlungsmittel einlösen.

Artikel 12.

Abgehobene aber nicht verbrauchte Reichsmarkbeträge sind vor der Ausreise aus Deutschsand bei der deutschen ö

zugunsten der Rumänischen Nationalbank einzuzahlen Gegenwert der wieder eingezahlten . wird . Reisenden durch die Rumänische Nationalbank in Lei zur Ver— fügung gestellt.

III.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 18.

Die Deutsche Verrechnungskasse und die Rumänisch Vationalbank werden ermächtigt, 9 zur Durhführn n if Reiseabkommens erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1935 in Kraft. Es kann von jeder der beiden Regierungen bis zum 15. jedes Monats zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung des Abkommens über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Rumänien (deutsch⸗ rumänisches Verrechnungsabkommen) vom 24. Mai 1935 erstreckt sich auch auf dieses Abkommen.

Unterzeichnet in . in deutscher und rumänischer Sprache in je zwei Urschriften am 24. Mai 1935.

Für die Deutsche Regierung:

v. Pochhammer. S5. Wohlthat.

Für die Rumänische Regierung: Manoleseu Strunga. p. Banea Nationala a Romaniei. C. Sto iees eu.

Bertanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs⸗ mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. Juni 1935 (Reichsanzeiger Nr. 126 vom 1. Juni 1935) für die Umsätze im Monat Mai 1935 wie folgt festgesetzt:

*

—— Einheit RM

Lfd. Nr. Staat . 100 Goldpesos 150, 100 Dollar 147,93

. tisch⸗Hongkong ritisch⸗Straits⸗

100 Dollar . 142,37 Chile 100 Pesos 1040

ö Settlements China⸗Shanghai 100 Juan 103595

ndien 100 Rupien 91,92 exiko 100 Pesos 72,41 100 Soles b9, 22 1 Pfund 12,11 10 neue Rubel

e fttkantsche Union ( 1 Tscherwonetz) 21,58

Union der Sozialisti⸗ schen Sowjetrepubliken

Berlin, den 11. Juni 1935.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Anordnung.

Die Anordnung vom 28. März 1935 V 5978f385 über die . von Handwerkskammern wird mit Wirkung vom 1. April d. 9. ab wie folgt geändert:

1. Die Handwerkskammer Stadthagen wird mit der Handwerkskammer Bielefeld zusammengelegt.

2. Der Bezirk der Handwerkskammer Bielefeld umfaßt die . Handwerkskammern Detmold, Stadthagen und ielefeld.

Berlin, den . 7. Juni 1935. Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Wi enbeck.

Die Index ziffer der GSroßhandelspreise vom 5. Juni und im Monatsburchschnitt Mai 1935.

Monats⸗ de u ppe ö! r TJ n rxgruppen . vH 6. Juni

Mai

I. Agrarstoffe. 1. fun leer mittel 2. r r., FJ 3. Vieherzeugnisse ... 4. Futtermittel ..... Agrarstoffe zusammen .. h. Kolonial waren.... II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle J 7. Eisenrohstoffe und Eisen. 8. Metalle (außer Eisen) 9. Tenien 10. Häute und Leder. 11. Chemikalien 12. Künstliche Düngemittel. 13. Krast⸗ und Schmierstoffe. 14. Kautschuk 15. ierhalbwaren u. Papier 16. Baustoffe Industrielle Rohstoffe und Finn zusammen III. Industrielle Fertig⸗ waren.) 17. Produktionsmittel. 18. Tonsumgüter Industrielle Fertigwaren zusammen ..... Gesamtinder ..

Die für den 5. Ju ni berechnete Indexziffer der Groß handelspreise hat gegenüber der Vorwoche um (2 3 ange⸗ zogen. Dies ist auf eine Erhöhung der Indexziffern für Agrar⸗

1 Monatedurchschnitt Maß. 3 Die wöchentliche Juderziffer der Fertigwarenpreise gibt die von einem Viertel der Berichtsstellen in der Berichtswoche gemeldete Veränderung der ir e r, dem Stand vor einem Monat wieder; sie läßt nur die jewellige Monats⸗ tendenz der Preise erkennen.

* *

S888 —— D C O ο

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O00 2 2 * 8882833838 X D D 8

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 133 vom 11. Juni 1935. S. 3

stoffe und für Kolonialwaren zurückzuführen. Die Index⸗ l der industriellen Rohstoffe und Halbwaren war unver⸗ anbert, und die Preise der industriellen Fertigwaren haben im Durchschnitt weiter leicht nachgegeben. /

In der Indexziffer für Agrarstoffe wirkten sich haupt⸗ sächlich Preisbefestigungen für Schlachtvieh aus.

Unter den Kolonialwaren hat sich vor allem Kaffee im Preis erhöht.

An den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halb⸗ waren sind neben dem saisonmäßigen Anziehen der Preise für Hausbrandkohle (Rückgang der Sommer reisabschläge für Koks und Braunkohlenbriketts) . ie, hend, für Blei und ausländische Wolle, Preisrückgänge für Ober⸗ leder, Superphosphat (saisonmäßig und Kautschuk zu er⸗ wähnen. In der Indexziffer für Papierhalbwaren und Papier wirkte sich die Berücksichtigung des für den Monat Mai gemeldeten Rückgangs der Holzstoffpreise aus In der Inderziffer für Baustoffe kommt die nachträgliche Berücksich⸗ tigung der im Monat Mai eingetretenen Preisrückgänge für Bauholz zum Ausdruck.

Unter den industriellen Fertigwaren haben Produktions⸗ mittel und Konsumgüter im Preis leicht nachgegeben.

Im Mongatsdurchschnitt Mai war die Index⸗ ziffer der Großhandelspreise gegenüber dem Vormonat unver⸗ inbert. Von den Hauptgruppen hat sich die Indexziffer für Agrarstoffe erhöht, während die . für industrielle Rohstoffe und Halbwaren und für industrielle Fertigwaren etwas zurückgegangen sind.

Im einzelnen wirkten sich in der Gruppe pflanzliche Nah⸗

rungsmittel vor allem Preiserhöhungen für Brotgetreide, Mehl, Kartoffelstärkemehl, Zucker und Leinsamen aus; Hopfen, Speiseerbsen und Speisebohnen sind weiter im Preis zurück⸗ een An den Schlachtviehmärkten haben die . r inder und Kälber etwas angezogen, während die Preise für Schafe niedriger als im Vormonat lagen. Die leichte Er⸗ 1 der IFndexziffer für Vieherzeugnisse ist auf ein An⸗ iehen der Käsepreise zurückzuführen; Speck und Schmalz aben im Preis leicht nachgegeben. In der Indexziffer für uttermittel waren vor allem die Preise für Kartoffelflocken,

ais und Futterbohnen weiter abgeschwächt; inländisches Futtergetreide, Kleie und Trockenschnitzel haben sich im Preis etwas erhöht.

Der Rückgang der Indexziffer für Kohle ist durch Sommerpreisabschläge für Hausbrand bedingt. An den Märkten der Nichteisenmetalle haben sich insbesondere die Preise für Kupfer, Blei, Zink und die entsprechenden Halb⸗ fabrikate erhöht. In der Inderziffer für künstliche Dunge⸗ mittel wirkten sich die saisonmäßigen Preisermäßigungen für Thomasmehl und Kalidüngemittel aus. Im übrigen sind Preiserhöhungen für Kautschuk, Preisrückgänge für Holzstoff und unter den Baustoffen für Bauholz zu erwähnen.

Unter den industriellen Fertigwaren lagen die Preise für 2 im Durchschnitt etwas niedriger als im Vor⸗ monat.

Berlin, den 8. Juni 1935. Statistisches Reichsamt.

Nichtpreisanordnung XMXll für unedle Metalle.

Vom 11. Juni 1935.

Auf Grund des §5 4 Abs. 1 der Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers über Preise für unedle Metalle vom 31. Juli 1954 (Reichsgesetzbl. 1 S. 766) wird folgende Anord⸗ nung erlassen:

Für die nachstehend aufgeführten Metallarten gelten mit Wirkung vom 12. Juni 1935 an Stelle der in den Richtpreisanordnungen XIX vom 10. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1935), XTX vom 16. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 114 vom 17. Mai 1935) und XXI vom 29. Mai 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 124 vom 29. Mai 1935) festgesetzten Richtpreise die fol⸗ genden Richtpreise:

Blei (Klassengruppe) III): Blei, nicht legiert (Klasse III A).

Driginal⸗Hüttenweichblei und Raff.⸗Weichblei

(mind. 99, 999) in Blöcken. RM 17,50 bis 18,50 Raff. ⸗Weichblei (mind. 99, 7595) in Blöcken.. 16,50 17,50 Altes Weichblei s ö Akkumulatorenblei aus stationären Batterien „10,60 Aklkumulatorenblei aus transportablen Batterien 9, 50

Hartblei (Antimonblei) (Klasse III P). Hüttenhartblei (etwa 139, Sp) .... . , 20,

Kupfer (Klassen gruppe VIII):

Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). Drahtbarren RM 44,50 bis 46, 50 Kathoden und gleichwertiges Kupfer „A3, 75,

Raff. Kupfer (mind. 99, 1599) ... 43, Raff. ⸗Kupfer (mind. 99,59) ... Raff.⸗Kupfer (mind. 9999) J Altes Feuerbuchskupfer (tiegelrecht) Neue Blechabfälle ... Alter Elektrolytkupferdraht ... Schwerkupfer . ö, ö „35,25 Leichtkupfer . „33,25

Kupferle gierun gen (Klassen gruppe 1X): Messinglegierun gen (Klasse 1X A). Blöcke (mind. 64,599 Cu) 6 .. RM 36,50 bis 37,50 Neue Blechabfälle, weich ö 36, Neue Blechabfälle, hart 33, Stangenenden ... . 33, Stangenspäne ... 30, Schwermessing . 29, Leichtmessing. .. . . 22,50

Rotgußlegierun gen (Klasse 1X E): Rg 10⸗Blöcke * 2 2 . RM 59, bis 61, Rg 9⸗Blöcke 2 1 * 29 9 * 1 1 14 55 54,50 75 h6, 50 Rg 5⸗Blöcke K . . 49, . öl, Alter Maschinenrotguß .... 15,

Bronzelegierun gen (Klasse 1X C): Gbz 10⸗Blöcke . RM 73,25 bis 77, 25

Neusilberlegierun gen (Klasse 1X D):

Neue Blechabfälle mit 3097 Ni.. .... . RM 76, bis S4, Neue Blechabfälle mit 25696 Ni! 69, 7 Neue 2 mit 1J— 1999 Ri.. 56,25

Neue Blechabfälle mit 12— 1399 Ni.. ? 47,25

Neue Blechabfälle mit 874 Ni ö 38,75

Blöcke (mind. 1296 Ni) 2 2 2 29 654, 78

. 4250 „40,50 40,50 n 0. n 38, 50 n 38,

21 8 8 12 8 41 1 82 8 12 d 2 2

7 7 r , n , ,

Zint (Klassen gruppe XIX): Zink, nicht legiert (Klasse XIX A). Feinzink (mind. 99,999) .. RM 20,50 bis 22, 50 Zink (mind. 9999)... 19,50 Original⸗Hüttenrohzink .... 18,50 Garantie⸗Zink Qualitätszinł) . „17,50 Remelted⸗Zink 2 2 4 50 m 16,50 J 10,75

Berlin, den 11. Juni 1935.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

Der Reichsbeauftragter Stinner.

Fistmverbot.

Die öffentliche Vorführung des Filmst

„Königsliebchen“ Einkopierte deutsche Titeh 8. Akte, 2082 m, Antragsteller: Candofilm Verleih und Ver⸗ trieb G. m. b. H., Berlin, Hersteller: Britiss and Dominions Film ,, Ltd. London, ist am 1. Juni 1935 unter Nummer 39 395 verboten worden.

Berlin, den 6. Juni 1935.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Preußen.

VBetanntm achung.

Der Geldwert für die am 1. Juli 1935 fälligen Zins⸗ ,. zu zy &. (6 *) landschaftlichen Central⸗Goldpfand⸗ riefen (Viquidationspfandbriefen) und für die zum 1. Juli 1935 gekündigten y & (6 ) landschastlichen Central⸗Gold⸗ pfanddriefe ( Jiquidationspfandbriefe) wird berechnet:

1 Goldmark 1 Reichsmark. Berlin, den 11. Juni 1985. .

Central⸗Landschafts⸗Direktion für die Preußischen Staaten. Graf von Wedel.

Bekanntmachung.

Die folgenden nach Maßgabe des 1 der Verordnung zum Schutze von Voll und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichs⸗ 6er l. 1 S. 83) beschlagnahmten und nachbezeichneten Sachen e. Rechte werden hiermit auf Grund des a,. über die

inziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1935 Reichsgesetzbl. I S. 293) in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die Einziehung volks⸗ und . Vermõgens vom 14. Jul 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 479) zugunsten des Landes Preußen eingezogen.

Diese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent⸗

lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam.

. Fin Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist nicht gegeben. .

*

Eigentümer (. Behorbe, duch Datum

Einzuziehender Gegen⸗ derjenige, dessen welche die Be⸗ stand bzw. einzu⸗ Rechte durch ie schlagnahme vor⸗ 8a an ziehendes Recht Einziehung be genommen . troffen werden wurde

1 2 3 ; 1

SPD. Aachen Stagtspolizei⸗· J. 2. 1935 stelle Aachen

Arbeiter⸗Radio⸗ besgl. Bund Aachen

Arbeiterturn⸗ desgl. verein Aachen Begasse)

Arbeiterturn⸗ desgl. verein Aachen (Paukert)

Arbeiterwohl⸗ fahrt in Aachen

SPD. Gewerk⸗ schaftssekretär Nikolaus Haas, jetziger Aufen⸗ thaltsort unbe⸗ kannt.

7,31 RM Arbeiter Rad⸗

in bar fahrbund Soli⸗

darität in Aachen

KPD. in

Mariadorf

Aachen, den J. Juni 1935.

Der Regierungspräsident. J. A.: Seetzen.

Bekanntmachung. Betrifft: Arbeiter Radfahrerbund „Solidarität“.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über r kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gefetzes vom 31. Mai 19833 (Gesetzsamml. Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Ver⸗ mögens vom 14. Juli 19835 (Reichsgesetzbl. JI S. 49) werden hiermit die nach den an die hiesige Staatspolizeistelle einge⸗ reichten und mir jetzt vorgelegten Nachweisungen seinerzeit beschlagnahmten Vermögensgegenstände der Ortsgruppen Füͤrstenberg, e, Pohlitz, Ziltendorf und ag ng. des vorbezeichneten Radfahrerbundes für den Preußischen taat eingezogen.

Gemäß 8 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen alle an dem Eigentum bestehenden Rechte.

Diele Veröffentlichung tritt an Stelle der Zustellung nach Sz 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

Frankfurt (Oder), den 7. Juni 1935. Der Regierungspräsident.

73, 66 RM Bankguthaben 4,46 RM Bankguthaben

7, 20

7. 2. 1935

ö ꝛ. 2. 1935 Bankguthaben

5, 18 RM Bankguthaben

36,58 RM Bankguthaben 2, 7106 RM Bankguthaben

7. . 1985

desgl. J. 2. 1935 desgl. 7. 2. 1935

Polizeipräsident in Aachen

10 Schalmeien 20. 4. 1935

J. A.: Neuberg.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. Apri 72 (Gesetzs S. 357) sind n . pril 182 (Gesetsamml. 1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4 Te— bruar 1955 über die Verleihung des w , . die Preußische Elektrizitäts⸗A—-G. in Berlin zum Bau einer 60 Volt⸗Doppelleitung zur Uebertragung elek— trischen Stromes zwischen den ö . 3 und Rethen a. d. Leine durch das Amtsblatt der Regierung in , Nr. 7 S. 29, ausgegeben am 16. Februar 1536 2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. Aprit 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Brodenbach als Eigenschulverband für die Schaffung eines Schulhofs durch das Amtsblatt der Re⸗ , in Koblenz Nr. 21 S. 112, ausgegeben am 18. Mai 935 R der Erlaß des e,, . Staatsministeriums vom 8. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunschweigischen Kohlenbergwerke in Helmstedt zum Bau einer mit einer Spannung bis zu 220 000 Volt zu betrei⸗ benden Doppelleitung zur Uebertragung elektrischen Stromes . Harbke und Berlin durch die Amtsblätter für den ,, Berlin Nr. 32 S. 9, ausge⸗ 6. am 20. April 1935, und der Regierung in Magde⸗ urg Nr, 15 S. 59, ausgegeben am 13. April 1935 ( der Erlaß des pon ,. Staatsministeriums vom 23. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Land Preußen (Landesforstverwaltung) zum Erwerh der zwischen den Dörfern Prergw, Wieck und Zingst auf dem Darß liegenden Oedlandflächen in Größe bon rund 1500 ha für Zwecke der Aufforstung durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin Nr. 19 S. 89, ausgegeben am 11. Mai 1935 ; . der Erlaß bes Preußischen Staatsministeriums vom 265. April 1935 über die dre . des Enteignungsrechts an die Braunschweigischen Kohlenbergwerke in Helmstedt her Erweiterung 6. Dampfkraftwerkes bei Harbke, Kreis euhaldensleben, durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 19 S. 73, une fen am 11. Mai 1935 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 29. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Guttentag zum Ausbau der Chgussee Gutten⸗ tag —=Rzendowitz Charlottenthal durch das Amtsblatt der Regierung in Oppeln Nr. 19 S. 123, ausgegeben am 11. Mai 1935; ö der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Mai 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Provinzialverband der Provinz Hannover zur Begradigung der Chaussee Bohmte = Damme bei km 5,6e4 durch das Amtsblatt der . in Osnabrück Nr. 21 S. 52, aus⸗ 6 am 25. Mai 1935; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Mai 1885 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Berlin für den Ausbau der Straße „Am Karlsbad“ durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin Nr. 42 S. 119, ausgegeben am 25 Mai 1935.

Nichtamtliches.

Kunft und Wissenschaft.

Spielptan der Berliner Staatstheater.

Mittwoch, den 12. Juni.

Staatsoper: Der Ring des Nibelungen. 2. Tag: Siegfried. Musikalische Leitung: Krauß. Beginn: 19 Uhr.

Schauspielhaus: Wegen baulicher Veränderungen geschlossen.

Handelsteil.

Berliner Börse am 11. Zuni. Ziemlich schwache Tendenz Kurse werden als zu hoch angesehen.

Trotz des weiteren starken Absinkens der Arbeitslosenziffer und . verschiedener guter Nachrichten aus der Wirtschaft eröffnete die Berliner Börse nach den Pfingstfeiertagen in recht ö wacher 2 Alle diese günstigen Momente blieben gegen⸗

er der Tatsache, daß man in Börsenkreisen gegenwärtig die . als zu hoch ansieht, ohne Eindruck. Kulisse und auch Publikum traten fast ausnahmslos in allen Werten als Abgeber auf. Bereits zu Beginn des Verkehrs machten die Rückgänge im , w, etwa 2 bis 3 3 aus Im späteren Verlauf allerdings kam die rückläufige Bewegung zum Stillstand und gegen Schluß des Verkehrs zeigten sich zuméist kleine Erholungen.

Am Montanmarkt waren neben Rheinstahl, Mansfeld (je minus 9) auch drehn stärker angeboten (minus 21). Ferner verloren Harpener, Mannesmann, Klöckner und Stahlverein je 295. Ueberhaupt waren Montanwerte ebenso wie Elektro- und chemische Papiere diejenigen Aktien, die die größten Einbußen aufzuweisen hatten. So waren J. G. Farben um nicht weniger als 395 gedrückt, Kokswerke verloren 2 *. Am Elektromarkt machte der Rückgang in Licht und Kraft sogar 47 R und in Siemens 31 25 aus. Gesfürel lagen ebenso wie Chade und Deutsche Telefon und Kabel je 3 * niedriger. Auch A. E. G. hatten einen Rückgang von 16 2 aufzuweisen. Nachfrage bestand in Erwartung eines guten Abschlusses nur für Accumulatoren (plus 5). Unter den Braunkohlenwerten machte sich Angebot in Eintracht, Niederlausitzer Kohlen ge minus 2**) sowie in Bubiag (minus 3) bemerkbar. Unter Kalipapieren waren hauptsächli Kali⸗Chemie (minus 3) und Kali Aschersleben (minus 24) ge⸗ drückt. Unter den Spezialpapieren fielen Bemberg (minus 3343) . elt Waldhof (minus 3) sowie ferner Eisenbahn Ver— ehrsmittel (minus 3„) und Reichsbank (minus 2M) durch schwache Haltung auf.

Am Kassamarkt waren die Rückgänge vereinzelt ebenfalls ziemlich beachtlich. Auch Bankaktien lagen schwächer und bis zu 19, niedriger. Das Geschäft in Renten bleibt weiter gering, zum Teil zeigten sich auch hier kleine Abgaben. Unter anderem ver⸗ loren Altbesitz etwa 6 2. Tagesgeld blieb unverändert 31 bis 335 95. Am internationalen He ane: fiel der Dollar durch . Haltung auf und wurde in Berlin auf 2473 E468, RM estgesetzt, wahrend das englische Pfund mit 12,17 (1218) RM nur wenig verändert lag.

Verhandlungen der Saareisenindufstrie über den Ankauf schwedischer Sisenerze.

Wie wir hören, stehen die saarländischen Hüttenwerke in

= d, , 3 des Ankaufs schwedischer Eisenerze. Der o

Transport über Bremen geleitet werden. Ein Antrag auf

Gewährung eines ermäßigten Ausnahmetarifs für die Reichs—

bahnstrecke Bremen = Saargebiet ist bereits im Reichsverkehrs⸗

ministerium und bei der Reichsbahnhauptverwaltung eingereicht.

* 2364 . i, , .