1935 / 155 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Eechfte Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 158 vom G. Juli 1936. . 2

10. Stundung der Beiträge. =. ; Der Vorstand ist ere t, einem . das unverschu * in vidi lch he 66 . eraten und nachweislich 2 außerstande ist, seinen m ich 26. 3 6. ommen, in Würdigung . soziglen Verhältnisse und nach freiem Ermessen undung z

ewähren oder mit dem Pätglied zu vereinbaren, daß die beiderseitigen Verpflichtungen für einen

eitraum bis zu längstens sechs Monaten ruhen. Während des Ruhens der ihn , m , ist der Verein von der Verpflichtung zur Leistung in jeder Beziehung frei, ö 9 ichn ven Stelle der Monatsbeiträge eine Gebühr von 1 . monatlich u entrichten; r n gig fh aer Verein die Prämie für eine etwa bestehende Kolleltiv Sterbegs d Versicherung an Vc gi 6. ab. Mit dem Ablauf der Ruhezeit treten die beiderseitigen Verpflichtungen nach g hierfür getroffenen Vereinbarungen wieder in . K z 11. Ansprüche gegen den Verein g. ite n),

, Ansprůh gegen i r n bestehen erst nach Ablauf der . 6 . Zi r . jedoch nicht vor Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Monats . ; ö. z rechnet von dem im Versicherungsschein angegebenen Tage des Versicherungsbeginns ab.

Die allgemeine Hare e, bez g 3 Monate.

3. Di j Wartezeiten betragen: ; ; .

Jes er e n, , mr nr Zahnersatz, Frauenkrankheiten, Heil- und Hilfsmittel;

b) 9 Monate für , ien, 2 Mo für Sterbegeld (5 20 Ziffer 7 AVB.) 2. .

4. diner ff ter f die n, Wartezeit sowie die besondere Wartezeit fin . elder fort (g 18 Ziffer 3 Abs. 2 ABB.). Ansprüche bestehen jedoch nur, wenn der Unfa e. ö. icherungsbeginn eingetreten ist. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch , plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine ,, er⸗ leidet. Als Unfälle gelten nicht: Vergiftungen, Malaria, Flecktyphus und sonstige ,. krankheiten, Gewerbekrankheiten. Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen, . heits⸗ schädigungen durch Licht- n, . ö es sei denn, daß der Versicherte Linflüssen infolge eines Unfalles ausgese ; . . . . Kinder fällt die Wartezeit fort, wenn die Versicherung innerhalb 4 Wochen nach der Geburt beantragt wird. Nach Zustimmung des Vorstandes beginnt die. Ver⸗ sicherung mit dem Tage der Geburt, sofern die dreimonatige Wartezeit nach Ziffer 2 vom Mitglied

erfült ist. 5 12. Umfang der Leistungen. . 1. Die Leistungen des Vereins erfstrecken sich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ife auf fünf Leistungsgruppen, und zwar; J i n ee n nid (Glerztliche und zahnärztliche Behandlung 5 13 AVB), Teistungsgruppe 2 (Behandlungsmittel 5 14 ABB, Leistungsgruppe 3 , n, ,, 5 15 AVB.) , , 4 ,, 2 rl en , 8 e 5 Sterbegeld AVB. ). ; - 2 u , ee rhagl kann für gesundheitlich gefährdete Kinder bei Unterbringung in inem Ki im eine Beihilfe gewährt werden, l : e,. ider en, . . cf l mit Rücksicht auf die Schwere des Krankheitsfalles über die tariflichen Leistungen hinaus eine Beihilfe gewähren. §5 13. Aerztliche und zahnärztliche Behandlun 1. Die Wahl des Arztes, Facharztes, Zahnarztes und Dentisten steht ͤ Zur Erstattung der Rechnungen nicht in Deutschland approbierter Aerzte und der 13 ie Fern⸗ Fehandlung oder Behandlung im Umherziehen betreiben oder bei Heilkundigen angestellt sind, ist

in ni pflichtet s 20 Ziffer 8 ABB. ö 3 . t t , d , e , des Mitgliedes eine Beihilfe zu den Kosten der Be⸗

Heilkundige gewähren. ; . , . . . auswärtigen Arzt in Anspruch, obwohl am Wohnort ein Arzt zur Verfügung steht, so hat es die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 4. Ergibt sich aus eingereichten , ,. im Einzelfalle eine übermäßige Inanspruch⸗ nahme oder Gewährung ärztlicher Hilfe, so ist der Vorstand berechtigt, die Erstattung auf einen ssenen B herabzusetzen. . ,. n,, . err Errechnung der tariflichen Erstattung der notwendigen Be⸗ . gilt die Preußische Gebührenordnung 1924 (Preugo) nebst ihren Allgemeinen

nn . physikalischen Behandlungen (Massagen

Di 2 gyn cih? gad * nwendung des elektrischen Stromes sowie

ärztlicherseits

vorgenommenen Bestrahlungen und

andere

Radium⸗ und Mesothoriumbehandlung . nicht als ärztliche Behandlung im Sinne der Tarife,

s den als Heilmittel G 14 Ziffer 2 AVB) erstattet. Röntgenaufnahmen und Durch . . . ach als ärztliche Behandlung, sondern als Hilfsmittel (58 14

Ziffer 35 AVB.) angesehen.

7. Aerztliche Wegegebühren werden nur in ländlichen Gebieten erstattet, wenn am Wohn⸗

ort ein Arzt nicht vorhanden ist.

t nicht v n i ese füll u lten für den hehandelten Zahn ein. rr , , en hen m n n ,, n, mr, ,,,, . ̃ t rungsmaßnahmen vermehrt haben.

schließlich Vor⸗ und Nachbehandlung. 1 . , , , . Tarifliche Leistungen werden für folgende Behandlungsmittel gewährt: 1. Arzneien, ; 2. Heilmittel, 3. Hilfsmittel, 4. Zahnersatz. ö ; . 6 werden nur die Kosten ärztlich verordneter Arzneien, wozu auch Ver⸗ bandmittel u. ä. gehören, erstattet. menge, die bei einer Beratung oder einem Besuch verordnet oder verwendet wird. Für Nähr- und Kräftigungsmittel sowie Mineralwässer kann eine Beihilfe 2 werden;

2739 3 . z . Deb d delt. *

in Anspruch darauf besteht nicht. Die Kosten sogenannter Geheimmittel werden nicht erstattet. ö rte, bar nn vfsthn 36 der Tarife sind ärztlich verordnete physikalische Behandlungen Massagen und Gymnastik). Bäder, Bestrahlungen sowie andere Anwendung des elektrischen St s, Radium⸗ und Mesothoriumbehandlung. g ;

tam in . tariflichen Einzelhöchstsätzen für diese Behandlungen sind etwaige Kosten der vom Arzt in zeitlichem Zusammenhange ausgeführten Verrichtungen abgegolten.

3. Silfsmittel: ( . ; .

a) ,, Hilfsmittel im Sinne der Tarife sind: Brillen, Bruchbänder, Bandagen und Leibbinden, Gummistrümpfe, Senkfußeinlagen sowie orthopädische Stiefel u. dgl. . .

b) Diagnostische Hilfsmittel im Sinne der Tarife sind: Röntgenaufnahmen und Durch⸗

en 2 etwaigen Kosten der damit verbundenen ärztlichen Tätigkeit werden nicht besonders erstattet. . ĩ y ; '

c) Hilfsmittel gegen Verunstaltung im Sinne der Tarife sind: künstliche Glieder, künst⸗ liche Augen u. dgl. : ; . 9 .

4. Zah a , Zahnersatz im Sinne der Tarife sind: künstliche Zähne, Stiftzähne, Kronen sowie Entlastungs- und n , ,, Mit dem tariflichen Einzelhöchstsatz für den einzelnen Zahn sind auch die Koösten für die Vor- und Nachbehandlung abgegolten. Vor⸗ aussetzung für die Gewährung der Leistung ist, daß alle fehlenden und schadhaften Zähne ersetzt undsoder behandelt werden. Der Verein kann hierüber ein Zeugnis des Zahnarztes oder

Dentisten verlangen. S 15. Krankenhausbehandlung. .

Als Krankenhaus im Sinne der Tarife gelten nur öffentliche Krankenanstalten, die von einer öffentlich⸗rechtlichen Körperschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen 5 ,, ö im Falle von Operationen auch Prxivatkliniken. Der Vorstand kann auf Antrag die a. 3 Bebandlung in einer anderen Krankenanstalt erstatten. Die während des objektiv und 3 ch notwendigen Krankenhausaufenthalts entstandenen Kosten für Unterbringung, Verpflegung, ärzt iche Behandlung, Arznei, Heil- und Hilfsmittel, Nachtwachen usw. werden nur bis zu dem in den Tarifen festgesetzten Einzelhöchstsas für den Verpflegungstag erstattet, mit Ausnahme von folgendem;

a) Für eine während des Krankenhausaufenthalts vorgenommene Operation, d. h. eine besondere ärztliche Verrichtung, die in der Preußischen Gebührenordnung mit einem Mindestsatz von über 8 TM bewertet ist, werden die Kosten gesondert in tariflichem

fange ersetzt.

b) 1. e,, Narkose, der ärztlichen Assistenz. des Verbandmaterials am Tage der Operation und der Benusung des Operationssaales werden als Operationsnebenkosten in tariflicher Höhe überne mme 6 :

e) Transportkosten zum nacksten Krankenhaus werden in tariflichem Umfange ersetzt.

5 16. Gel shilfe.

1. Die tarifliche Geburtshilfe wird nach Einreichung der Geburtsurkunde, wenn für die Ver⸗ sicherung der Mutter die gmonatige Wartezeit gemäß 3 11 Ziffer 38 AVB. am Tage der Entbindung beendet ist, gewährt. ö ö. ö

2. Mit der Leistung der Geburtshilfe find alle entstandenen Kosten für Schwangerschafts⸗ beschwerden, für ärztliche Behandlung, operative Geburtshilfe, Krankenhausaufenthalt, Arznei, Heil⸗ und Hilfsmittel abgegolten.

3. Für Krankheiten, die während des erden, sofern überhaupt ein Anspruch besteht, erst die Kosten im Rahmen der Tarife erstattet, die vom 11. Tage nach der Geburt entstehen.

. Durch Fehlgeburten und anschließend auftretende Folgekrankheiten entstehende Heilungs⸗ U werden nur bis zu dem in der Leistungsgruppe 4 der Tarife vorgesehenen Einzelhöchst⸗

atz erstattet.

* —— 2 *

5 17. Sterbegeld.

1. Beim Tode eines Versicherten, sowert diefer dor Vollendung des 55 Zebensjahres aufge⸗ nommen wurde, gewahrt der Verein nach Ablauf der vorgesehenen Wartezeit und nach Beibringung der amtlichen Sterbeurkunde, des Versicherungszscheines für die Krankenversicherung und gegebenen⸗ falls des Versicherungsscheines für die Kollektin⸗Sterbegeld⸗Bersicherung, eines äarztlichen Attestes über die Todesursache und eines amtlichen Altersnachmersez nach Maßgabe der Tarife Sterbegeld.

2. Damit den Hinterbliebenen der Mitglieder eme erwerterte frnanzieslle Hilfe zuteil wird,

itt der Verein einen Begünstigungsvertrag ar femme vor Vollendung des 50. Zebensjahrez ein ge⸗

und dem Verein abgeschlossenen Begünstigungsvertrag alle nach

dem der Versicherungsfall begonnen hat.

ö 54 Mitglied frei.

und

Eine Verordnung im Sinne der Tarife umfaßt die Arznei⸗

staatlich

tretenen Mitglieder mit der Deutscher Ring Jebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft in Hambur eingegangen, ae. Vyorzůgsbedingungen 6 1 . 34 a mn ä ne, i igt si wischen der Deutscher . ö sicherungsberechtigt sind nach dem zwisch . . ; 33 ; . h in versicherten Personen, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und in der Beitragsstufe in * werden, jedoch nur bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn vor 5 des 9 Leheng⸗ jahres. In Höhe der im Begünstigungsbertrag vorgesehenen Beträge schließen diese Mitglieder usätzliche Sterbegeld⸗Versicherungen bei der Vertragsgesellschaft ah und beauftragen in ihrer Eigen ift als Versicherungsnehmer gegenüber der Vertragsgesellschaft den Verein, die Prämien 'für diese Sterbegeldversicherungen aus den von den Mitgliedern entrichteten Vereinsbeiträ en zu zahlen; egenüber den Versicherungsnehmern eh rn hinsichtlich der Sterbegeldversicherung keine weiteren n nr. Das Recht, diese Sterbegeldleistung für sich in Empfang zu nehmen, zurückzubehalten oder sie gegen irgendwie geartete eigene Ansprüche an das Mitglied aufzurechnen steht dem Verein nicht zu. Im übrigen gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Versi erungsbedingungen für die Kollektiv⸗Sterbegeld Risiko⸗Versicherung der Den er Ring Lebensversicherun S: Aktiengesellschaft

3. Der Verein ist berechtigt, an den Ueberbringer der in Ziffer 1 bezeichneten Belege ohne Prüfung der Legitimation zu leisten.

. § 18. Jahres höchst leistun g en. ;

1. Die Tarife fehen in den Leistungsgruppen 1— 3 Höchstsätze für jedes . dor.

2. Das Leistungs jahr eines Versicherten beginnt mit dem Einsetzen der allgemeinen Lei tungg⸗ pflicht, d. hh nach Ablauf der, Wartezeit gemäß 8 11 Ziffer? AB. 5 .

3. Die FJahreshöchstsätze beschränken die Lei tungen für K. die innerhalh eines Leistungsjahres eintreten. Die durch einen über das Ende eines Leistungsjahres hinaus währenden Versicherungsfall entstehenden Kosten werden jeweils dem Leistungsjahr zugerechnet, in

Leistungen für Unfälle, die vor Einsetzen der allgemeinen Leistungspflicht ng gien . werden auf die Höchstsatze des ersten Leistungsjahres des betreffenden Versicherten angerechnet. ;

4. Der Versicherungsfall beginnt mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und endet mit dem Abschluß ärztlicher . Eine Behandlung gilt als ab . im Sinne dieser Be— dingungen, wenn der Versicherte aus der Behandlung entlassen . weil Behandlungsbedürftigkeit objektiv nicht mehr besteht und die Wiederaufnahme der Behandlung nach Lage des Falles in . Zeit nicht in Aussicht genommen ist.

5. Wird ein Jahreshöchstsatz voll in Anspruch genommen, so hat der Versicherte auf Ver— langen den Abschluß der Behandlung durch eine begründete ärztliche Bescheinigung gemäß der Ziffer 4 ausreichend nachzuweisen. . ö

S819. Veraussetzung für die Erstgttung von Rechnungen. pal 1 ö Erstattungspflicht des Vereins ruht, solange nicht folgende Bedingungen einge⸗ alten sind: . ; : a) Rechnungen, die den Erstattungsanspruch begründen sollen, müssen in Urschrift einge— reicht werden. Auf Verlangen müssen diese Rechnungen bezahlt sein und den Quittung vermerk mit Zahltag . K b) Die Rechnungen müssen ferner den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Angabe der einzelnen Leistungen des Arztes (Beratungen, Besuche, hierbei vorgengmmene Sonderverrichtungen) mit Bezeichnung der betreffenden Daten und der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. Auf den Rezepten müssen die Verordnungen und der Preis deutlich fiele, . in,. 2. Die Erstattungspflicht des Vereins entfällt, wenn nicht folgende Bedingungen einge⸗

halten sind: ö

Die Rechnungen sind spätestens 3 Monate nach beendeter Behandlung einzureichen.

Dauert die Behandlung länger als 3 Monate, so soll spätestens 4 Monate seit ihrem

Beginn eine Zwischenrechnung vorgelegt werden. Ist das Mitglied ohne sein Ver—⸗

schülden innerhalb der genannten Fristen nicht i. einer Rechnung, so hat es dem

. . Angabe der Krankheit und der Art der ehandlung unverzüglich Anzeige

zu erstatten. ; *

3. Die Rechtsfolgen der Ziffern 1 und 2 treten nicht ein, wenn die Verletzung der Vorschriften weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

4. Einzelne Rezepte und ihn eller ger werden erst dann erstattet, wenn die Arzt⸗ rechnung für den entsprechenden Zeitraum vorliegt, Der Versicherungsfall (5 18 Ziffer 4 AVB) soll möglichst im anzen abgerechnet werden. ,

5. Der Ueberbringer von Rechnungen, die die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllen, gilt als zum Empfange der , , . berechtigt. 6. Die ein ereichten Re— s, . gehen in das Eigentum des Vereins ber.

e' Das „Mitglied und gegebenenfalls die mitversicherten Familienan ehörigen sind ver—

flichtet, nach Möglichkeit den intritt eines Versicherungsfalles abzuwenden 6 im Krankheits⸗ all für die Minderung der Heilungskosten zu sorgen und dabei die Weisungen des Vereins zu def e e n free , . wird. . r, Tandeln die Verpflichteten entgegen dieser Bestlinmun Wist der Verein insoweit von der fl Sellungskosten durch die 1. vhtt 3 und Minde⸗ n. , 2 , . 17 *531* 63 35 ö ; Verweigebn die Verpflichteten hartnäckig die Befolgung der Weisungen des Vereins, so kann der Verein von seinem Recht nach § 7 Ziffer 3 b ö. Geer lungen, * . 3h . i n e , ist 7 3 e n. wenn das Mitglied oder mittversicherter Familienangehöriger den Versicherungsfall vorsätzli ae. dessen, daß der Verxein in diesem 87 von der h 69 ö.

r gegebenen⸗ ch herbeiführt, unbe— Verpflichtung zur Leiftung völlig frei ist. . , , , , 1. er erung schut bei Krankheiten, Anomalien, körperlichen Fehlern sowie deren Folgen ist ausgeschlossen, a) wenn die Krankheit, die Anomalie, der körperliche Fehler auch ohne Kenntnis des Vexsicherten vor Aufnahme bzw. Versicherungsbeginn oder vor Beendigung der Wartezeit bestanden haben, b) wenn odie Krankheit, die Anomalie, der körperliche Fehler mit den unter a be— n , ., usw, in unmittelbar ursachlichem , n, stehen, e) wenn die Krantheit usm. innerhalb dreier Monate nach Beendigung ber betre fenden Wartezeit eintritt und das Mitglied den Nachweis schuldig gn daß die Leistungs⸗ au sschlußgründe zu hen 3 nicht gegeben sind.

2. Nach zweijähriger Versicherungs dauer können auch gegenüber Sterbegeldansprüchen Einwände nach Ziffer 12) und M von dem Verein nicht mehr erhoben werden, es sei denn, daß folgende Krankheiten vorliegen: ues, Tuberkulose, Stoffwechsel⸗ und rheumatifche Erkrankungen, Steinleiden, Krampfadern sopie Narbenbrüche, bei Kindern außerdem Knochen⸗ oder Wachs⸗ tumsveränderungen und die olgeerscheinungen der genannten Krankheiten.

Gegenüber Sterbegeldansprüchen bleibt es auch hinsichtlich der genannten Krankheiten bet der zweijährigen Frist. U 8. Krankheiten, Unfälle und Verletzungen, die auf Vorsatz oder auf ni n en wenn von ,,,. (Morphium, Kokain usw.) zurückzuführen sind, begründen keine Ansprüche au Versicherungs ri unge ; 4. . zu den Leistungen des Vereins gehört der Ersatz von Heilungskosten, deren Er— stattung im Tarif nicht vorgesehen ist, inshesondere auch nicht solcher Kosten, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen aufgewendet werden, sondern beifpielsweise entstehen durch i angeordnete Impfungen, Beseiti 5 von Schönheitsfehlern, Zahn- und Kiefer— regulierung, vorbeugende Zahnpflege, , utachten und Atteste für private und i . Zwecke, Reisekosten, Zeitversäumnis. Inanspruchnahme von Pflegepersonal, Desinfektionen sowie durch Int hne sanitärer Hilfsmittel.

. 5. Während eines Aufenthaltes in Badeorten, Sommerfrischen, Sanatorien und Erholungs— heimen sowie an n des ,,, wird Versicherungsschutz nur gewährt, wenn der Vorstand auf vorherigen Antrag eine Beihilfe zugesagt hat. r

6. Schwangerschaften und Entbindungen, Fehlgeburten und deren Folgen gelten nicht als

Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen und begründen daher nur insoweit Ansprüche,

als die Tarife dies besonders vorsehen (8 16 AVB. ).

J. Bei Selbstmord des Versicherten während der ersten zwei Jahre seit Versicherungsbeginn besteht kein Anspruch auf Sterbegeld, es sei denn,. daß die Tat in einem die freie Willens— bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen ist.

3 8. Die Erstattung von Rechnungen bestimmter Aerzte, Sehn , Dentisten und Kranken⸗ häuser kann abgelehnt werden. Eine solche Maßnahme ist den Mitgliedern des betreffenden Bezirks oder Landesteiles bekanntzugeben und in den ,,, und Inkasso⸗Agenturen sicht⸗ bar auszuhängen. Aus der Bekanntmachung muß der Zeitpunkt des Beginns der Erstattungs⸗ sperre hervorgehen. Sie darf sich nicht auf laufende Versicherungsfälle erstrecken.

§ 21. Abtretung und Aufrechnung von Leistungsansprüchen. . ö. 1. Sind dom Vexein Versicherungsleistungen für einen Krankheitsfall oder Unfall gezahlt, für den das Mitglied Entschädigungsansnrüche gegen dritte Perfonen erheben kann, so geht der Anspruch auf den Verein über, soweit dieser dem Mitglied die Kosten ersetzt. Unter diese Be⸗ stimmung fallen aber nicht die Ansprüche, die ein Mitglied auf Grund öffentlich⸗ oder privat⸗ rechtlicher Versicherungsverträge hat, wenn es nicht aus diesen Versicherungsverhältnissen den Ersatz der gleichen ihm entstandenen Kosten für den Versicherungsfall zu beanspruchen hat.

2. Soweit der Versicherte von schadensersatzpflichtigen dritten Personen oder aus anderen Versicherungsverhältnissen Ersatz der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der Verein be— rechtigt, ihn auf seine Leistungen anzurechnen.

3. Liegt ein Unfall vot, so tritt eine Leistungspflicht des Vereins nicht ein, insoweit der gleiche Versichexungsschutz bei einer Unfallversicherung gewährt wird. 4. Die Veryflichtung des Vereins zum Ersatze solcher Ansprüche, die ein Mitglied auf Grund einer gesetzlichen Zwangsversicherung bei deren Träger (3. B. Berufsgenossenschaft) geltend machen kann. tritt erst ein, wenn und insoweit die Zwangsversicherung die von ihr beanspruchten Leistungen entweder bereits bewirkt bat oder wenn der Anspruch rechtskräftig abgelehnt worden ist. 5. Gibt das Mitglied seinen Anspruch gegen Tritte oder ein zur Sicherung des Anfpruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Vereins auf. so wird der Verein insoweit von der Ersatz⸗ pflicht frei, als er aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz verlangen können.

Sechste Beilage zum Reichs und Staatsanzeiger Nr. 1858 vom 6. Juli 1935. g. 3

6. Die Ansprü abgetreemn werden.

behaltungsrecht geltend machen.

§ 22. 1. Wenn ein Mitglied für sich o Krankenversicherung bei einem anderen Versicherer nimmt, In der Mitteilung ist der

üglich Mitteilung zu machen.

icherung genommen worden ist, anzugeben. 7 Ziffer 36 AVB. zustehenden

Verein von dem ihm nach 5

e auf Versicherunggleistungen können vom Mitgliede weder verpfändet noch e unterliegen gemäß 5 850 Ziffer 4 Z3BO. nicht der Pfändung. 7 Gegen Forderungen des Vereins kann das

Mitglied weder aufrechnen noch ein

Doppel versicherun g, ; ö der einen , ,,. außer bei dem Verein eine

o hat es dem Verein davon

letzung der k Gebrauch machen.

2. Hat das Ditz Versicherer eine Kran der Weise als Gesamtschuldner verp

nicht mehr als den Betra

en , 3. Hat das Mitglied den

zu kündigen.

F523. Aus schlu 1. Die Rechtswirksamkeit von Ents Rechtsmittel nicht aufgehoben. Sind Anf die Klage auf diese Ansprüche innerhalb des Abweisungsbescheides an gerechnet, erh

ied für sich oder einen Familienangehörigen gleichzeitig bei einem anderen enversicherung e, . (Doppelversicherung, so sind die Versicherer in t flichtet, daß jeder von ihnen . Zahlung ihm nach seinen Versicherungsbedingungen und Tarifen obliegt, das Mitglieb äber im des Schadens verlangen kann. ertrag, durch den eine Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen Versicherung geschlossen, so ist das Mitglied berechtigt, seine Mitglied⸗ schaft bei dem Verein unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auf den i u

ür den Betrag haftet

fristen und Verjährung.

2. Die Ansprüche auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren, die Ansprüche auf die

Leistungen in zwei . Die Verjährung der Versicherungsfa

eingetreten ist.

eginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres,

§ 24. Uebergang in andere Tarife.

1. Auf Antrag eines Mitgliedes kann mit Genehmigung des Vors Versicherung und etwaiger Mitversicherungen auf einen anderen Tarif ordruck zu stellen; im übrigen find

ist auf dem hierfür bestimmten AVB. Anwendung.

stattfinden.

3. Vom Tage des Uebergangs gelten die Beiträge und Leistungen des neugewählten Die Heilungskosten der in diesem Zeitpunkt schwebenden , , . werden, soweit

dem Uebergang entstehen, zu den Bedingungen des neuen Tari

laufende Leistungsjahr finden die Höchstsätze des neuen Tarifes Anwendung; hierbei werden

das betreffende Leistungsjahr nach dem alten Tarif gewährten Leistunge

angerechnet.

ersicherer, bei dem die andere Ver⸗ Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der echt des Ausschlusses wegen Ver⸗

eines Monats

eidungen des Vorstandes wird durch das etwa eingelegte prüche auf Versicherungsleistungen abgewiesen, so muß einer Ausschlußfrist von sechs Monaten, vom Zugehen oben werden, da sonst der Anspruch untergeht. In dem Abweisungsbescheid ist auf die mit dem Ablauf der gesetzten Frist verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

tandes der Uebergang seiner erfolgen., Ein solcher Antrag en die Vorschriften des 5 3

2. Der Uebergang soll frühestens zum Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats

es erstattet. Für das beim Uebergang

n auf diese Höchstsätze

Zurück

der neuen Tarife , . Die Ueber bedingungen für Tarif A der Tar

dessen

nur, wenn nach noch bestand.

5. Die in auch für bereits

übrigen

in dem 5. Die

die vor dem 1.

rechnet ab 1. Ju 8. a d bis zum 30. Ju Beitragsstufe JI Tarifes. sie nach erworbenen Ster die für

Tarife 1 und 2

nere mmm

gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (a

und 2 treten mit dem 1. Juli 1935 in Kraft. für alle hestehenden Versicherungsverhältnif , .

3. Für alle am 1. Juli 1935 bestehenden Versicherungsverhältnisse, für die die allgemeine Wartezeit (6 65 Ziffer 14 alte AVB) abgelaufen ist, beginnt das Leif Ziffer 2 der neuen AVF einheitlich mit diesem Tag. . .

4. Für die beim Uebergang schwebenden Versicherungsfälle werden bis zum 30. Juni 19335 entstandene Heilungskosten nach den alten AVB und den Tarifen A bzw. ATh abgerechnet. Die später entstehenden Kosten werden nach den neuen AVB und den Tarifen 1 bzw. 2 erstattet, jedoch §S 14 der alten AVB Anspruch auf Le

beginn das 50. 2

und das 21. Lebensjahr noch nicht

Uebergangsbestimmungen zum 1. Zuli 1935.

Tarife 1 und 2)

1 und 2 bestehen. gangsbestimmungen regeln den

(Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die

1. Die Uebergangsbestimmungen gelten für alle Versicherungen nach den bisherigen Tarifen A und Arh, soweit sie vor dem 1. Juli 1935 begonnen haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens

Uebergang von den vor dem 1. h. 1935 lte AVB) zu den Allgemeinen Verficherungs⸗ die Tarife 1 und 2 (neue AVB), und zwar gilt für die Versicherungen nach

if 1 und für die Versicherungen nach Tarif ATh der Tarif 2.

bestehende Versi

einem Versicherten bis zum 1. Juli zurückgelegten vollen

der Steigerungsgrundsätze zugrundegelegt werden.

is zum 30. Juni 193

gewährleistet und von den Aenderungen der Ster IXI. Die erweiterten Sterbegeldl

Juli

li 1935.

eim Uebergang in der Kinderversicherung Versicherten (mitversicherte Kinder

(Jugendliche) geführt. vollendet haben,

istungen

1935 bestanden haben, soweit die betreff ebensjahr noch nicht vollendet hatten; die W

2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tarife 1 und 2, sowie die Tarife 1 Sie haben von diesem Tage ab rechtliche Wirkung se (5 8 der Satzung).

Leistungen für Kosten, die nach dem 30. Juni 1935 entstehen, werden auf die Höchstsätze des am 1. Juli 1935 beginnenden Leistungsjahres angerechnet. . ö. —ͤ ; den Tarifen vorgesehene Steigerung der Höchstsätze für jedes Leistungsjahr gilt erungsverhältnisse, und zwar mit der Maßgabe, daß alle von Versicherungsjahre bei der Bemessung

5 erworbenen Sterbegeldansprüche werden in vollem Umfange begeldleistungen nicht berührt. eistungen der Tarife 1 und 2 gelten auch für Versicherungen, enden Versicherten bei Versicherungs⸗ artezeit für den erweiterten Anspruch

8. Alle Versicherten des Tarifes ATh, die am 1. Juli 1935 das 18. Lebensjahr überschritten werden unter Aufrechterhaltung der

begeldansprüche vom 1. Juli 1935 in der Beitragsstufe III geführt.

Sie können aber auch in der Beitragsstufe 11 (Jugendliche) vers innerhalb sechs Wochen nach dem Uebergang beantragen; erworbenen Anspruch auf das Kollektiv⸗Sterbegeld.

Beitragsstuse

Der monatliche Be

itrag beträgt für

een

ein mitversichertes Kind n mitversicherte Kinder rei und mehr mitversicherte Kinder

nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ..... ............................... ....

männliche weibliche

BVersicherte nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Gugendliche) .. ... .... ..... 4444444444. 4 44

männliche weibliche

Bersicherte bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres ..... ...... ..... ...... J

männliche weibliche

Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres . ...... .... ...... ........ ..... ... s

Außerdem ist gemäß §8 Ziffer 4 AVB. eine einmalige Aufnahmegebühr von RM 3, (nur für Mitglieder) zu entrichten.

Der Verein erstattet die vollen Aufwendungen für Heilungakosten, Die Gruppenhöchstsätze für jedes Leistungsjahr G 18

Sätze zu b) für Versicherte im 6. bis 16. Leistungsjahr und die Sätze zu e) für Versicherte mit mehr als 10 Leistungsjahren.

l und zwar bis zu folgenden Einzelhöchstsätzen; iffer ? ABB.) steigen im Verlauf der Vers

Leistungen

für mitversicherte Kinder (Beitragsstufe D gelten die eingeklammerten Sätze. icherungsdauer, und zwar gelten die zu a) genannten Sätze für Versicherte im 1. His 5. Leistungsjahr, die

Diese Gruppenhöchstsätze ermäßigen sich für Kinder um die Hälfte.

714 11 *

—*

Ein zelle ift un gen

J . rr, , s ,

eee. . 68 *

* *

Einzelhöchstsatze 2. Tarif 1 RM

ame Gru ppenh öchstsatze für jedes

Leistungsjahr Tarif 1 Tarif 2

Leistungsgruppe 1 (ärztliche und 3 Allgemeine Verrichtungen (5 13 A

Beratung Besuch

Eil⸗, Nacht⸗, Sonntagsbesuch

Konsilium

ärztliche Wegegebühren für den Doppelkilometer , ,, . .

ahnärztliche BSehandlun 33 ch 9)

*

einschließlich Sonderleistungen bis RM 2.— Preugo ⸗Mindestsatz bis ...... ..

Besondere Verrichtungen 6 13 ABB.)

über RM 2, Preugo⸗Mindestsatz über RM 8, Preugo-⸗Mindestsatz

einschließlich Gebühr für Beratung, Besuche

Allgemeine und operative Zahnbehandlung 6 . ,,,

für das Füllen eines Zahnes: einfache Füllung

einschl. Vor und Füllung mit Wurzelbandlung

bis 288889202009 2 2

Nachbehandlung bis

3, = (2,50) 5. 83, 56) 50 (65, -

t 6.75 2X Preugo (1.x) 2X Preugo (11a)

1

5,

u / x Preugo 6. x6) 2350 .

lisax Preugo ( * 3X Preugo (2 X) 2 XPreugo (li..

400, 509,

Leistungsgruppe 2 (GBehandlungsmittel)

Arzneien, Verbandmittel u. ä. G 14 Ziffer 1 ABB.) für jede Verordnung bis k

2350 von den Mehrkosten die Hälfte 30, - 15. -

3, 50 von den Mehrkosten

. 6. 4 4X Preugo (30) 3 xX Preugo (206) 30, 5,

lõ, = 10,

So0 - 900 10900.

50, 50,

Leistungs gruppe 5 (Sterbegeld) 5 17 ABB.

mitversicherte Kinder nach Vollendung des 1. Lebensjahres

2

Jugendliche vom 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

50, 50,

männliche und weibliche

Versicherte vom 8. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Jugendliche)

nach 1 Versicherungsjahr nach 3 Versicherungsjahren nach 5 Versicherungsjahren

300, 400, 500,

männliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs⸗ beginn vor Vollendung des 50. Lebensjahres

nach 3 Versicherungsjahren

nach 1 Versicherungsjahr . nach 5 Versicherungsjahren

außerdem II RM 500, Kollektiv ˖ Sterbegeld

außerdem RM 500, Kollektiv Sterbegeld

weibliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs⸗ beginn vor Vollendung des 50. Lebensjahres

nach 1 nach 3 Versicherungsjahren nach 5. Versicherungsjahren

Versicherungsjahr ..

außerdem RM 300, Kolle ktiv⸗ Sterbegeld

außerdem RM 300,

Kollektiv⸗

Sterbegeld

männliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs— beginn nach Vollendung des 50. Lebensjahres

nach 3 Versicherungsjahren

nach 1 nach 5. Versicherungsjahren

Versicherungsjahr ..... .....

300, 400. 00.

weibliche Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungs— beginn nach Vollendung des 50. Lebensjahres

D ee.

nach 3 Versicherungsjahren

nach 1 nach 5 Versicherungsjahren

Versicherungsjahr ..... ... .... J 6

—— 2

100, 200, 300.

Versicherte bei Eintritt bzw. Versicherungsbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres erhalten kein Sterbegeld

Hamburg, am 28. Juni 1935.

Deutscher Ning Krankenve

rsicherungsvere Der Borstand. Schneider.

in auf Gegenseitigkeit.

tungsjahr im Sinne des § 18

für diesen Versicherungsfall

: ), die ni 1935 das 16. Lebensjahr vollendet hatten, werden am 1. Juli 1935 in der

d versichert werden, wenn sie dies sie verlieren dadurch aber den bereits