Reichs und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 5. August 1935. S. 2
urteilter in einer Heil⸗ oder Pflegeanstast, ist nicht über⸗ nommen worden; bei solchen Personen wird es sich pielfach um Kranke handeln, (. Entlassung besser dem Verwal⸗ tungsweg überlassen bleibt. . . 6 d 6 2entspricht dem früheren 8 42 Abs. 2. Danach durfte, wenn eine Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im 5 37 Abs. 2 Nr. 2 des geltenden MStGGB. bezeichneten Art (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung) verurteilt worden war, ein beson⸗ deres Verfahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung (gegen Offiziere) oder auf Degradation (gegen Unteroffiziere) zu erkennen wäre. 8 37 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs enthält außer den erwähnten Straftaten auch die schon im 5 Na Nr. 2 des geltenden MStGB. angeführten Straftaten (Besitz von Diebeswerkzeug und Untreueh. Das Verfahren zwecks Entscheidung über Dienstentlassung oder Degradation wird in der Militärstraf⸗ gerichtsordnung geregelt werden. m n, , (13) Nach dem Entwurf treten bei Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, die gemäß 8 64 Nr. J verurteilt worden sind, folgende Ehrenstrafen von Rechts wegen ein: bei Zuchthaus: bei allen Dienstgraden Verlust der Wehrwürdigkeit G 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. I); beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte: a) bei Offizieren stets Verlust der Wehrwürdigkeit (8 31 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs); . b) bei Unteroffizieren und Mannschaften, wenn die Dauer des Verlustes 3 Jahre übersteigt, Verlust der Wehrwürdigkeit (6 31 Abs. Y, sonst Dienstentlassung (S37 Abs. 1 Nr. I des Entwurfs), mit der bei Unter⸗ offizieren Degradation von Rechts wegen verbunden ist 6 39 Abs. 1 des Entwurfs);
bei Sicherungsverwahrung und Entmannung: bei allen Dienstgraden Verlust der Wehrwürdigkeit (5 31 a); bei Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter: a) bei Offizieren Dienstentlassung (6 34 Abs. 1 Nr. 1 des nr n f b) bei Unteroffizieren und Mannschaften Dienstent⸗ lassung G 37 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs) mit der bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degradation verbunden ist (6 39 Abs. 1 des Entwurfs);
bei Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, einer Ent⸗ ziehungsanstalt oder einem Arbeitshaus oder Untersagung der Berufsausübung:
a) bei . Verlust der Wehrwürdigkeit (6 31 Abs. 2 Nr. 2 des ir nr. in Verbindung mit 8 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs);
b) bei Unteroffizieren und Mannschaften Dienstent⸗ lassung 6 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs) mit der bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degradation verbunden ist (6 39 Abs. 1 des Entwurfs);
bei Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer wegen
einer vorsätzlich begangenen Tat
a) bei Offizieren Dienstentlassung (5 34 Abs. 1 Nr. 2
des Entwurfs in Verbindung mit 8 27 Abs. 1 Nr;
23 des une . 3 ; Liz dg Jimwjisittz IYHund b) bei Unterof
bei Unteroffizieren von Rechts wegen Degra⸗ dation verbunden ist G 39 Abs. 1 des Entwurfs).
Zu Nrn. 19 bis 26. 4
(1) Die Nrn. 19 bis 25 enthalten die Aenderungen, die die veränderte Wehrverfassung für die Bestimmungen des geltenden MStGB. über die militärischen Ehrenstrafen be⸗ dingt. Das geltende MStGB. enthält, abgesehen von den Sonderbestimmungen in S5 62 Abs. 2, 74, 78, 8Ji. Abs. 1, Sæ, 83, 8!ö, 106, 110 a Abs, 3, 128, 131, 182, 133 Abs. 2, 134 Abs. 1. 135 Abs. I, 15, 189, 1z0, 14 Ab. i, in den sS 3 bis 39 Bestimmungen über Dienstentlassung gegen Unter⸗ offiziere und Mannschaften. Die Dienstentlassung gegen diese war dem MStGB. vom 20. Juni 1872 unbekannt. Sie ist durch 8 44 des Wehrgesetzes vom 21. März 1921 an die Stelle der früheren ö . der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstands gesetzt worden. Bei einer Wehr⸗ macht, die ö. auf der Grundlage freiwilliger Verpflichtung zu einer 12jährigen Dienstzeit aufbaute, war es vertretbar, oft sogar erwünscht, Mannschaften aus der Wehrmacht aus⸗ scheiden zu können, die wegen bestimmter Verurteilungen, selbst bei geringen Strafen, für eine kleine Berufswehrmacht nicht mehr geeignet erschienen. Die Bestimmungen passen aber nicht für eine Wehrmacht, die sich auf der allgemeinen gesetzlichen Wehrpflicht aufbaut. In einer solchen Wehr⸗ macht muß die Erfüllung der feel schen Wehrpflicht an erster Stelle stehen. Es muß ange f f sein, daß Mannschaften durch absichtlich's Begehen bon Straftaten die Auflösung des Dienstverhältnisses herbeiführen können (gl. s§ 69, g5 bs. 1 Nr. 4 MStGGB.). Für Mannschaften darf Dienstentlassung als Folge der Verurteilung nur noch in Frage kommen, wenn sie Strafen erlitten haben, die ihr Verbleiben im aktiven Wehrdienst ausschließen. Das gin für die Fälle des 8 37 Abs. 1 des Entwurfs (vgl. 5 15 Abs. 1b und c und 58 23 Abs. 1b und e des Wehrgesetzes. Wegen Nichtübernahme der in 5 37 a Nr. I des geltenden MSt GB. . Unter⸗ bringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt siehe die Begrün⸗ dung zu Nr. 18 Abs. 11 am Schluß. In anderen Fällen darf es für Mannschaften keine Strafe der Dienstentlassung als Folge von Verurteilung geben; sie müssen in solchen Fällen nach . ihre aktive Dienstpflicht voll erfüllen. 5 37 Abs. 1 des Entwurfs sieht deshalb nur be⸗ stimmte schwere Fälle vor, in denen gegen Mannschaften auf Dienstentlassung erkannt werden muß; es soll aber keine Fälle mehr geben, in denen gegen Mannschaften auf Dienstent= lassung erkannt werden kann.
(3) Anders liegt die Sache bei den Unteroffizieren. Für diese sieht, abgesehen von den Sonderbestimmungen in 88 38, 62 Abs. 2, 74, 78, 81 Abs. 1, S2, 83, 85 Abs. 2, 7, 106, ih a Abs. 2, 114 Abs. 2, 117, 119 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 128, 131, 132, 133 Ahs. 2, 134 Abs. 1, 135 Abs. 1, 137, 139, 140, 144 Abs. 1, 3 37 Abs. 2 des Entwurfs vor, daß gegen sie auf Dienstentlassung erkannt werden kann, wenn sie mit Gefängnis von mehr als ,,,, Tagen bestraft worden sind, auch wenn die Verurteilung nicht wegen einer vorsätz⸗
lich begangenen Tat erfolgt ist, soͤfern nicht nach 8 37 Abf. 1 Nr. 2 auf Dienstentlassung erkannt werden muß, ferner bei einer Verurteilung wegen der im 5 37 Abs. ? Nr. Z des Ent⸗
eignet, in der Wehrmacht weiter verwendet zu wer
Folge, daß die Degradation, d. h. der Rücktritt in den Stand
kannt werden, wo gegen Unteroffiziere Degradation ge ist, 5 34 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs führt dementsprechend
. zieren und Mann schaften Dien flent⸗ lassung ( 37 Abf 1 Nr 7 des ö,, der?
pwurfs aufgeführtsn Straflaten, die nach allgemeingr Polts-
auschauung als entehrend gelten, endlich wegen wie n e i i 6 ung MSti5B. Unteroffiziere, die nach den erwähnten Sonderbestimmungen oder nach 37 Abs. 2 des Entwurfs verurteilt worden sind, sind in aller . unge⸗ eig. ö 1 auch im Mannschaftsstand nach Degradation. ür degra⸗ dierte , ,,. ist in der Wehrmacht kein Platz. § 39 Abs. 1 des Entwurfs bestimmt deshalb als notwendige
ö hee eefien ohne weiteres von Rechts wegen mit der Dienstentlassung eintreten soll. .
Bei dieser Regelung waren die s5 40 und 41 des gel⸗ tenden MStGB. über he ,n als besonders zu erken⸗ nende Ehrenstrafe zu streichen. Soweit das geltende MSt GB. den Ausdruck Degradation in Sonderbestimmungen verwendet (ss 75, 114 Abs. 2, 147, 119, 122), war er durch Dienstent⸗
lgssung zu ersetzen. Durch besonderen Strafausspruch wird.
künftig Degradation nur noch zu verhängen sein gegen Unter⸗ is., di Beurlaubtenstandes nach 5 64 Nr. 2 des Ent⸗ wurfs.
(3) Die Neufassung der Bestimmungen über Dienstent⸗ lassung gegen Unteroffiziere und Mannschaften bedingt auch Aenderung der Bestimmungen des geltenden MStGGB. für Offiziere über Entfernung aus dem Heere oder der Marine (Verlust der Wehrwürdigkeit) und über Dienstentlassung. Nach 8381 Abs. 2? Nr. 2 des geltenden MStGB. muß, von der Sonderbestimmung des 581 Abs. 2 abgesehen, gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine erkannt werden, wo gegen Unteroffiziere oder Mannschaften Dienstentlassung geboten ist. Hier ist unter Dienstentlassung nur die Dienst⸗ entlassung nach dem geltenden MStGGB. zu verstehen, nicht auch die Fälle, in denen nach dem Entwurf ,, an die Stelle von Degradation getreten ist. Da die Bestim⸗ mungen für Offiziere über Entfernung aus dem Heere oder der Marine nicht verschärft werden inn, mußte § 31 Ahs. 2 Nr. 2 des geltenden MStGB. geändert werden. Es mußten für den Bereich des 8 31 Abs. ? Nr. 2 diejenigen Fälle aus⸗ geschaltet werden, in denen nach dem geltenden Recht gegen Unteroffiziere nur Degradation, nicht Dienstentlassung ge⸗ boten ist G5 40 Abs. 4 Nr. 1, 75, 122 Abs. Y. 5 31 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs führt dementsprechend nur diejenigen Fälle auf, in denen auch nach dem geltenden MSt GB. gegen ö Dienstentlassung (nicht Degradation) ge⸗ oten ist.
( Nach 5 31 Abs. 3 des geltenden MSt GB. kann gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine erkannt werden in allen 6. in dene fen unn g , oder, Mannschaften Dienstentlassung zulässig ist. Auch diese Bestimmung soll für Offiziere nicht verschärft werden. 5 31 Abs. 3 des i nul s führt deshalb nur diejenigen Fälle auf, in denen auch nach dem geltenden MStGæB. gegen Unter— offiziere Dienstentlaͤssung (nicht Degradation) zulaässig ist.
(5) Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 des geltenden MSt GB. muß, von den Sonderbestimmungen der 88 80, 97 Abs. 4, 112, 122
Abs. 2 abgesehen, gegen Sffiziere auf ,,, . oten
nur diejenigen Fälle auf, in denen nach dem geltenden Recht
Degradation, nicht Dienstentlassung, geboten ist, In den anderen Fällen, in ,, 66
Unteroffiziere. Die nstentla
des Entwurfs), muß gegen
geltendem Recht gegen
iziere auf würdigkeit erkannt werden. .
(E) 5§ 34 Abs. ? Nr.? des Entwurfs führt diejenigen Fälle, auf, in denen nach geltendem MStGB. sowohl Dienst⸗ entlassung wie guch Degradation zulässig ist, Soweit es in den Fällen des 5 31 Abs. 3 des Entwurfs nicht für notwendig gehalten wird, auf Verlust der Wehrwürdigkeit zu erkennen, kann, wie schon nach geltendem Recht, nach 34 Abs. 2 Nr.? auf Dienstentlassung erkannt werden.
( ) Nach 8 14 Abs. 2, 117, 119, 122 Abs. 3 des gel⸗ tenden MStGB. kann, von den Bestimmungen in §§ 101 Abs. 1. 118, 142, 14 Abs. 1, 147 a, 150 Abs. 1 abgefehen, gegen Offiziere auf Dienstentlassung, gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden. Diese Bestimmungen sind durch die Nrn. 23 und 24 des Entwurfs dahin geändert worden, daß gegen Unteroffiziere auf Dienstentlassung erkannt werden kann. Auch gegen Offiziere kann in diesen Fällen auf Dienst⸗ entlassung erkannt werden (6 34 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs).
(8) Nach 122 Abs. 2 des geltenden MSt GB. muß in den dort vorgesehenen ine gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf Degradation erkannt werden. Nr. 25 des Entwurfs Enn de! Bestimmung dahin, daß gegen Unteroffiziere auf Dienstentlassung erkannt werden muß. Auch gegen Offiziere muß in diesen Fällen auf Dienst⸗ entlassung erkannt werben (6 34 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs).
() Im übrigen bestimmt Nr. 21 des Entwurfs für die⸗ jenigen 6 des geltenden MStGB., die die Dienst⸗ entlassung gegen Ann ff „und Mannschaften“ behan⸗ deln, daß die Worte „und Mannschaften“ überall dort ge⸗ strichen werden, wo Dienstentlassung gegen Mannschaften nicht mehr in Frage kommen soll. Nr. 32 ordnet Streichung des . gewordenen vorletzten Satzes des 5 75 des geltenden tGB. an und ersetzt das Wort Degradation im letzten Satz durch Dienstentlassung.
(10 Nach § 39 Abs. 1 des geltenden MStGB. hat die Dienstentlassung gegen int ffn, und Mannschaften neben dem Verlust der Dienststelle den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechts wegen zur Folge. Gegen Mannschaften wird, soweit nicht 5 37 Abf. I des Ent⸗ wurfs in Frage kommt, nicht mehr auf Dienstentlasfung zu erkennen sein. Da auch die Wiedereinführung der Ehren⸗ strafe der zweiten Klasse des Soldatenstandes . ur Er⸗ wägung steht, würde die . des 5 39 9 1 des geltenden MStGB. fast ausschließlich die Unteroffiziere kreffen. Das erscheint nicht vertretbar. In den Fällen, in denen neben dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Dienstentlassung erkannt werden muß (5 37 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs), tritt Verlust der Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen von Rechts wegen ein 8 33 RStGB.). Weiter zu gehen, liegt kein una bwersbares Bedürfnis vor. Die Ab⸗ erkennung der ö ent, öffentliche Aemter zu bekleiden, hat nach 5 35 RSt g hen zur Folge, auch nicht die Verurteilung zu Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer, zu einer der im 8 37 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs aufgeführten Maßnahmen oder
wegen einer der im 3 37 Abs. 3 Nr. 2 des Entwurfs vor⸗
gesehenen Straftaten. Das gleiche gilt für den Entwurf eines
tläͤssung geboten ist G 31 Abs. 2 Nr. 2 . ff e u der Wehr⸗
5B. nicht den Verlust der Orden und Ehren⸗
Deutschen Strafgesetzbuchs, der den Verlust zer Würden, Titel, ö , nur als Folge 24 chwersten Ehren⸗
strafen, der Aechtung (z 3896 Abf. s) und der Ehrloserklärung
ähigkeit (6 . §8 39 Abs. 1 des Entwußfs hat daher den
erlust der Orden und Ehrenzeichen als Folge der Ehren⸗ strafe der Dienstentlassung nicht übernommen. Dies ist um so mehr vertretbar, als auch die Dienstentlassung gegen Offi⸗ ziere nicht den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge
. 39 vorsieht, nicht aber neben dem Verlust der Amts⸗
hat z 36 cit.).
(Veröffentlicht vom Reichskriegsminister.)
Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 31. Juli 1935.
36. 1913 — 100 Ver Inde rgruppen — I33 ö. IL24. Juli] 531. Juli in bd
1. Agrarstoffe. . 1. Pflanzliche Nahrungsmittel 116,4 116,2 2. Schlachtvieh ..... 4, 88, 0 3. , . . . 8 ĩ t . 1 1 8 1 1 / 1 / 4. Futtermitte * . 84,5 84, 6b
—
O — — 8 — — — K Gb
—
—
—
** 1**1
Agrarstoffe zusammen. 5. Kol onialwaren II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren.
—
—
Metalle (außer Eisen) .
Textilien
. ute und Leder...
Chemikalien) . ..
Künstliche Düngemittel. Kraft⸗ und Schmierstoffe . Kautschukl ... . Papierhalbwaren und Papier. Baustoff c Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen ..
III. Industrielle Fertig⸗
waren.
17. Produktionsmittel...... 18. onsumgũter . Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen . Gesamtindex .
—
—— OL ——— O
—
—
SSS Sl ——— 2
—
) Monatsdurchschnitt Juni.
Die für den 31. Juli eren, Indexziffer der Groß⸗ handelspreise ist gegenüber der Vorwoche unverändert. Auch die Indexziffern der Hauptgruppen zeigen kaum Aenderungen.
Im einzelnen waren in der Gruppe pflanzliche Nah⸗ rungsmittel Preisrückgänge 6. neue Speisekartoffeln, Hopfen und Speiseerbsen zu verzeichnen; die Zuckerpreise haben sich leicht erhöht. In der nder fen für Schlachtvieh wirkte sich ein weiteres Anziehen der . für Kälber und Schweine aus; die Preise für Schafe lagen etwas niedriger
als in der Vorwęchs. Unter den Vieherzeugnissen haben vor
allem Speck und Schmalz im Preis eingezogen.
In der , , , Rückgang der Preise für Kupfer und Kupferhalbfabrikate eine Erhöhung der Preise für Blei und Zink gegenüber. An den Märkten der Textilrohstoffe sind Preiserhöhungen für Baum⸗ wolle und Rohseide und ein weiterer Rückgang der Hanf⸗ preise zu erwähnen.
Berlin, den 3. August 1935.
Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, faßte der Frachtenausschuß Berlin in der Sitzung vom 13. Juni 1935 folgenden Beschluß: .
„Das Liegegeld nach dem Binnenschiffahrtsgesetz wird festgesetzt in Höhe eines Zuschlages von 50 3 zum gesetzlichen Satz. Der Beschluß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.“ 3 ö 4 Vorstehender Erlaß ist von mir bestätigt. ö. Berlin, den 2. August 1935. 5 Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wasserbaudirektion Kurmark. —
Verordnung über allgemein erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze im Bezirke des Landesfinanzamts Nordmarkt. ö
Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 578 wird gemäß 5 89 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 186 (Bundesgesetzblatt Seite 317) hiermit verordnet:
Im Hafen von Friedrichskoog werden die festen Kai⸗ anlagen zu beiden Seiten des Hafens als allgemein erlaubte Lösch⸗ und Ladeplätze zugelassen.
Kiel, den 2. August 1935. Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark. J. V.: Hampe.
Anordnung.
Im Einvernehmen mit dem Landesbauernführer be⸗ stimme ich, daß die Anordnung des Reichs⸗ und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Vieh⸗ großmarkt und die Marligemeinschaft für Schlachtviehverwer⸗ tung (Marttvereinigung) Saarbrücen vom 25. Juni 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 146) am 10. August 1935 in Kraft tritt.
Saarbrücken, den 3. August 1935. Der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes.
3 Jung.
—
vom 26.
eingetragen.
ö ob Berlin, den 3. ur fe, *
Marktorte: Ochsen: Bullen:
. güher
Schafe:
Schweine Y al a2
Betanntmach ung.
Die am 3. August ausgegebene Nummer 36 d ichs gesetzblatts Teil II gu cht . er 36 des Reichs
Bekanntmachung über das nternationale Uebereink e zur , Mädchenhandels. Vom 15. Jun 1 m J
Bekanntmachung über die Wirksamkeit der Auslieferungs— abrede aus dem Internationalen Uebereinksmmen zur Be⸗ kämpfung des Mädchenhandels. Vom 16. Juli 1935.
6 nn age. reie ö. der Stagtsangehörig— Verhäl zwischen dem Deut i : . . Be g. Juli 1935. J ö. ekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Ab⸗ lommen zur Vereinheitlichung des We atifikation für 1 . . ag es echselrechts (Ratifikation für
ekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkom⸗ men über den Eisen ahnfrachtverlehr beigefügten Liste. Vom
27. Ii 1935. Bekanntmachun um , ; über den . 3 Internationalen
h . reibord rr ere (Ratifikation durch Bel⸗
apan). Vom 29. Juli 19
Umfang: „. Bogen. Verkaufspreis: çä5 RM. Postversen⸗
dungsgebühren: 0, 03 R für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 5. August 1935. Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.
Preußen. Sandels verbot.
Dem Viehhändler Willy Abraham, geb. 27. Oktober 1835 in Schenklengsfeld, ist durch r gen enn, 25. u 1333
I — die Ausübung des . mit Gegenständen des e
käglichen Bedarfs in schließlich bes Vieh, und Filtf hende? swegen Unzuverlässigkeit für das de leischhan dels sagt worden. sigkeih für da ganze Reichs gebiei unter⸗ Hersfeld (Hessen⸗Nassau),, den 24. Juli 1966. Der Landrat. J. V: Seeliger.
; .
Nichtamtriches. Deutsches Reich. Der i m Norwegische Gesandte A. Scheel h nach
Berlin zurückgekehrt und hat' die Leit wieder . . , lg der Gesan ,
Betanntmachung.
ö In Ergänzung der Bekanntmachung der andelsbertr = tung der . Deutschland im . Nr. 16. uli ;
A II 6. Tschernjak, Samson, Leiter der Importverwaltüun der Handelsbertretung der UdSSR. in ö
Handelsvertretung ber UdSSR.
eutschland. Rechtsabteilung. ö ö.
* ü g.
Gchlachtviehpreise an deutschen Märkten in der Woche vom 29. Juli bis 3. August 1935. J Durchschnittspreise für 50 kg Ldebendgewicht in RM.
Uebereinkommen
Troschkenunternehmer fre im illig sein Gewerbe ausübt oder ob ihm die Konzession für die weitere Ausübung des Gewerbes
willigem Ausscheiden erhält der in allen übrigen Orten 2000 (3560 RM. Wer freiwillig aus⸗ zuständigen Polizeibehörde melden und einen entsprechenden
über die näheren
innerhalb eines Monats, von dem Tage an gerechnet, an dem
verlässigkeit oder ungenügender Sicherheit und Leistungsfähig⸗
. werden die Voraussetzungen wegfallen, unter denen Reichsmitteln bewilligt worden ist. Die Beihilfe wird daher mit
12 1 , . t ren ö J rere (a ls Cirt i.. m- iir, r.] . in D
mehr von laufenden Unterstützungen aus Böffentlichen Mitteln abhängig sein.
ö Nr. 31 des Reichsministerialblatts vom 3. August 1935 j eben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW (b, Scharnhorststraße 4, zu beziehen.
Inhalt: Allgemeine r, . Ernennung von Direktoren beim Rechnungshof des Dentschen Reschs. — ngül⸗ ligkeitserklärung von Prüfzeugnissen für Lichtspielvorführer. — ö Exequgturerteilungen und Erlöschen von Exe⸗ qugturerteilun en. — Bekanntma ung über die Aenderung der Allgemeinen ienst⸗Instruktion zum ,, — Medizi⸗ nal⸗ und Veterinärwesen: Bekanntmachung über ein ö nis der . die Ableistung des soziglen Berufshalbjahrs der Kan— didaten der Pharmazie in . e kom]mmenden Apotheken — Bei⸗ lage J. — Steuer⸗ und Zo 3 Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. — Berichtigung. — Ver⸗ sorgungswesen: Anerkennung der Vorprüfungen.
Verkehrs wesen.
die Abwrackprämie für Kraftdroschken kommt.
Maßnahmen zur Bekämpfung der Notlage des Kraftdroschtengewerbes.
. Der Reichsverkehrsminister hat zusammen mit dem Reichs—⸗ ne n,, eine Verordnung zur Bekämpfung der Notlage des Kraftdroschkengewerbes“ erlassen, die in den nächsten Tagen im Reichsgesetzblatt verkündet wird.
Die Verordnung ist nach eingehenden Beratungen mit allen beteiligten Stellen zustande gekommen. Die von einem Sach⸗ derständigengusschuß des Treuͤhänders der Arbeit ausgearbeiteten Vorschläge sind dabei weitgehend berücksichtigt worden. Die Verordnung besagt folgendes: ;
Kraftdroschkenunternehmern, die zum 1. Oktober d. J. aus dem Gewerbe ausscheiden, kann eine einmalige Entschädigung aus Reichsmitteln gewährt werden. Voraussetzung ist, daß der Kraftdroschlenunternehmer das Gewerbe seit dem 1. Januar 1934 betreibt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, ob der
durch ö. der zuständigen Behörde versagt wird. Bei frei⸗
ĩ roschkenbesitzer in den Orten der Sonderklasse (besonders teuren Orten) 3000 RM für die erste Kraftdroschke, ö. die zweite und jede weitere erhält er außerdem je 509 RM. In Orten der Ortsklasse A gibt es 2506 (466 RP,
scheiden und eine Entschädigung erhalten will, muß sich spätestens bis zum 31. Augu st 1935 bei der für den kr hl rr en,
Antrag stellen. Die örtlichen Organisationen des Reichs⸗ verbandes des . ewerbes werden den ,, , ꝛ Einzelheiten alle erforderlichen Auskünfte er⸗ teilen. In Orten unter 50 000 Einwohnern wird eine Ent— schädigung für freiwillig Ausscheidende nicht . Will ein Droschkenbesitzer, dem die weitere? usübung des Gewerbes versagt wird, eine Entschädigung erhalten, so muß er
ihm die endgültige Versagung mitgeteilt worden ist, einen Antrag bei der Polizeibehörde stellen. Eine Entschaäͤdigu'ng wird nicht gewährt,. wenn die Genehmigung wegen mangelnder Zu⸗
leit des Betriebes versagt worden ist. Die Höhe der Enk— e nn beträgt die Hälfte der Sätze, die bei freiwilligem Aus—= cheiden gewährt werden.
Mit der Neukonzessionierung des gesamten Kraftdroschken⸗
einerzeit den Kraftdroschkenbesitzern eine laufende Beihilfe aus
dem 1. 8 Kraft9rbschkengewerbe
ktgber d, J. Aufhören. Das 1 wird so in fn; if . i geh. können und nicht
kfurt
Dortmund Fran Hannover
Magdeburg
Färsen:
Kälber:
8 8 28 —
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S St Si Ce Gm
Reichs durchschnittspre ie k der e, e, , , , . 1 Märkte
1636 August 22. 27. 29. 7. . 5.
38377.
Ochsen, vollfleischige j ) r, , ,, , Kühe, vollfleischige (b 6.
Kälber, n . 2 , e, m, , n, , ,, e,. Schweine, 100 20 kg (o) 6 8 9
Bezeichnung der Schlachtwertklassen siehe Monatsübersicht in Nr. 156 vom 8. Juli 1935. — g1 — Fette Specksauen.
Berlin, den 3. August 1986,
40, 40 400 37 . Ih, bod, ,. 525 ,, i
MReichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 5. August 1935. S. 3
1 Handels ieil.
Berliner Börse am 5. August.
Braunkohlenwerte ziemlich fest — sonst wenig Kurs⸗
veränderungen.
In der Gesamtstimmung an der Berliner Bbrse ist zu Be⸗ ginn der neuen Woche eine Veränderung nicht eingetreten. Nach wie vor ist das Geschäft sehr klein, und es ergaben sich mangels besonderer Anregungen gegenüber Sonnabend kaum veränderte Kurse. Nur Braunkohlenaktien, unter denen besonders Bubiag durch feste Haltung auffielen, fanden wieder Interesse. Die Um⸗ sätze waren aber auch hier nicht groß, und die stärkeren Gewinne waren infolge der vorhandenen Materialknappheit eingetreten. Im Verlauf der Börse ergaben sich mitunter kleine Besserungen. Die Tendenz war von Anfang an freundlich, die Stimmung jedoch, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bis zum Schluß des Verkehrs ziemlich lustlos.
Am Markt der Montanwerte hatte nur Mansfeld (plus 9 sowie Stahlverein (plus „) einige Kursveränderungen aufzu⸗ weisen. Unter Braunkohlenpapieren fielen wiederum Bubiag (plus 2M) durch feste Haltung auf. Sonst bestand noch Nachfrage für Ilse (plus 1) und Niederlausitzer Kohlen (plus „S). Kali und Chemische Werte waren unverändert und teilweise bis zu M gebessert. Von den unnotierten Kalipapieren waren in Winters⸗ hall plus 133) etwas größere Umsätze zu bemerken. Am Elektro⸗ markt hat die Kauflust für A. E. G. wieder zugenommen (plus *). Sonst lagen noch Gesfürel R 5 höher, während Accumulatoren 1 niedriger einsetzten. Unter Großbankaktien bröckelten im variablen Verkehr Reichsbank um S * und im Kassaverkehr Deutsche Bank und Dresdner Bank ebenfalls um je H * ab.
Sonst war die Kursentwicklung am Kassamarkt nicht ganz einheitlich. Renten lagen ruhig und unverändert. Am Tages⸗ geldmarkt macht die Erleichterung Fortschritte und der Satz stellte sich auf 35 bis 35 7, teilweise auch darunter. Am inter⸗ nationalen Devisenmarkt waren die Veränderungen nur gering⸗ fügig. In Berlin wurden sowohl der Dollar als auch das englische Pfund unverändert notiert und zwar 2,478 bzw. 12,28 RM.
Konversionskasse für deutsche Auslandsschutden. Ausweis per 31. Juli 1935. Aktiva. Forderungen gegen die Reichsbank in Reichtmark RM
J 187 655 855,95
Sonstige Forderungen. .... 11 450 355,97 Anlagen 9 9 9 9 9 9 9 9 9 68 . 181 052 328,52
380 159 020,44 2 ,, ,, er e . ö 922 ö 42 617 540, — n Ster ing⸗ Schul dyerschreibungen,.. . ' S6 257 37 Sonstige Verpflichtungen.... .. 316 935 212,57 380 159 020,44
10 Jahre Deutsche Rentenbank⸗Kreditanftatt.
Die eu Rentenbank⸗-Kreditanstalt blickt heute auf ein ehnjähriges Bestehen zurück. Am 5. August 1925 nahm sie ihre ätigkeit auf Grund eines Reichsgesetzes dom 18. Jult 1925 auf. Beschaffung und Gewährung von Krediten für Zwecke der deut⸗ schen Landwirtschaft in allen ihren Zweigen waren ihr als Auf⸗ gert gestellt. Außerordentlich Nützliches und Wertvolles ist von er Anstalt seit ihrer Gründung für die deutsche , insonderheit für die deutsche Landwirtschaft geleistet worden. Ihr Wirken auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Personalkredits, des Realkredits, der Siedlung und auf ihren sonftigen Arbeits⸗ gebieten wird auch künftig nicht minber nutzbringend für das Ganze sein als es bisher der Fall war.
Preise und Cöhne.
Die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik hat von Anfang an den Grundsatz aufgestellt, Preise und Lohnsätze stabil zu halten, um der Arbeitsbeschaffung eine größtmögliche Durch— schlagskraft zu verleihen. In der Preispolitik kam es dabei auf dreierlei an, auf die Verhinderung eines Preisauftriebs, auf die Erzielung eines günstigen Preisgefüges, auf die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Exporteure. Um die Stabilität des Preisspiegels zu gewährleisten, war den Auftriebstendenzen entgegenzutreten, die sich alsbald nach Einsatz der Arbeitsbeschaffungspolitik zu regen begannen. Von Aprit 1933, der Zeit des tiefsten Preisstandes, bis zum Herbst 1934 stieg laut „Wirtschaft und Statistik“ die Indexziffer der Groß⸗ handelspreise um etwa 10 26. Die Ursache lag großenteils bei den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Zuge der Bauernpolitik des Reichsernährungsministers heraufgesetzt worden waren, um das Mißverhältnis zu den Preisen der Indu⸗ strieerzeugnisse zu überwinden; die Indexziffer der Agrarstoffe erhöhte sich in dieser Zeit um nahezu 25 35. Aber auch die Preise der industriellen Rohstoffe, Halb⸗ und Fertigwaren waren im Durchschnitt um 6 bis 7 3 gestiegen. Zeitweise schien es, als ob die zum Preisauftrieb drängenden Momente die Oberhand gewännen. Die gesamte Preisgestaltung wurde daher im Herbst 19364 einer einheitlichen Ueberwachung durch den Preiskommissar unterstellt mit dem Ergebnis, daß die Indexziffer der Groß⸗ handelspreise und die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungs⸗ kosten seit Januar 1985 nahezu unverändert blieben.
Das Ziel der Lohnpolitik war, von Erhöhungen der Tarif⸗ lohnsätze abzusehen und dadurch einen nachteiligen Kostenauftrieb zu vermeiden, gleichzeitig aber das Arbeitseinkommen der Ge— folgschaften durch verlängerte Arbeitszeit und erhöhte Be⸗ schäßftigung zu heben. Im Verfolg dieser Politik blieben die Tariflöhne im ganzen unverändert. Nur selten wurde von der Generallinie abgewichen, um besonderen Notständen Rechnung
Gtatistische Reichs amt.
zu tragen.